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St.Gallen Verwaltungsgericht 05.11.2008 B 2008/97

5 novembre 2008·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·1,575 parole·~8 min·1

Riassunto

Direkte Bundessteuer, Verfahrensrecht, Art. 140 DBG (SR 642.11). Im Recht der direkten Bundessteuer ist die Anmeldung einer Beschwerde mit einem Begehren um Fristansetzung für die Begründung nicht zulässig (Verwaltungsgericht, B 2008/97).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2008/97 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 05.11.2008 Entscheiddatum: 05.11.2008 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. November 2008 Direkte Bundessteuer, Verfahrensrecht, Art. 140 DBG (SR 642.11). Im Recht der direkten Bundessteuer ist die Anmeldung einer Beschwerde mit einem Begehren um Fristansetzung für die Begründung nicht zulässig (Verwaltungsgericht, B 2008/97). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen   S.G.,  Beschwerdeführer, vertreten durch X. gegen   Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,Abteilung I/1,Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und   Kantonales Steueramt,Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, sowie   Eidgenössische Steuerverwaltung,Hauptabteilung direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,     betreffend direkte Bundessteuer (Einkommen 2004 und 2005)   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Der in A. wohnhafte S.G. war bis zum 31. Juli 2004 als Grafiker unselbständig erwerbstätig. Am 1. August 2004 nahm er mit der Firma "S.." mit Sitz in St. Gallen eine selbständige Erwerbstätigkeit im Grafikbereich auf; der Handelsregistereintrag erfolgte bereits am 7. Juli 2004. Bis zum 31. Dezember 2004 machte er einen Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 7'873.-- geltend. Vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 wies er einen Gewinn von Fr. 77'165.-- aus.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte In der Folge nahm die Steuerbehörde bei den ausgewiesenen Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit verschiedene Aufrechnungen im Bereich der geschäftsmässig begründeten Aufwendungen vor und veranlagte S.G. mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 21'700.-- für das Jahr 2004 und von Fr. 74'500.-- für das Jahr 2005. B./ Gegen diese Veranlagungen erhob S.G. mit Eingabe seiner Vertreter vom 1. Februar 2007 Einsprache mit dem sinngemässen Antrag um Veranlagung gemäss der von ihm vorgenommenen Deklaration. Mit Entscheiden vom 15. Juni 2007 wies das Kantonale Steueramt die Einsprachen ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen an, S.G. habe die geschäftsmässige Begründetheit der geltend gemachten Aufwendungen nicht nachgewiesen. C./ Gegen die Einspracheentscheide erhob S.G. am 13. Juli 2007 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Begehren, die verbuchten Privateinlagen für Fachliteratur und Büromaterial sowie die verbuchten Spesen einschliesslich des Abonnements des FC St. Gallen sowie die geltend gemachten Fahrzeugkosten seien bei der selbständigen Erwerbstätigkeit als geschäftsmässig begründeter Aufwand zum Abzug zuzulassen. Mit Entscheid vom 29. April 2008 hiess die Verwaltungsrekurskommission die Beschwerde teilweise gut und hob den angefochtenen Entscheid des Kantonalen Steueramts vom 15. Juni 2007 auf. Sie veranlagte S.G. für die direkte Bundessteuer 2004 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 20'700.--. Zur Begründung führte sie im wesentlichen an, das Kantonale Steueramt habe nicht nachgewiesen, dass S.G. die Aufwendungen für Fachliteratur in früheren Jahren bereits als Weiterbildungskosten geltend gemacht habe. Die Beschwerde gegen die direkte Bundessteuer 2005 wies sie ab. Sie führte aus, die pauschal verbuchten Weiterbildungskosten von Fr. 600.-- könnten mangels Nachweis' nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand für die Weiterbildung anerkannt werden. Die als Kundenspesen geltend gemachten Aufwendungen erschienen nicht glaubwürdig, weshalb die Steuerbehörde zur Aufrechnung eines Privatanteils nach pflichtgemässem Ermessen berechtigt sei. Auch seien Einladungen zu Fussballspielen zwecks Kundenwerbung und -pflege für ein Einmann-Graphikunternehmen nicht geschäftsmässig begründet. Schliesslich spielten geschäftliche Fahrtkosten lediglich

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine untergeordnete Rolle, weshalb sich die Aufrechnung der Hälfte der effektiven Fahrtkosten als Privatanteil rechtfertige. D./ Gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission erhob S.G. mit Eingabe seiner Vertreter vom 28. Mai 2008 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren um Gewährung einer Nachfrist bis zum 15. Juli 2008 für die Einreichung der Begründung. Am 29. Mai 2008 wies das Verwaltungsgericht die Vertreter von S.G. mittels Fax und eingeschriebenem Brief darauf hin, dass im Beschwerdeverfahren betreffend direkte Bundessteuer innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen eine vollständige Beschwerdeschrift mit Antrag, Darstellung des Sachverhalts und Begründung einzureichen sei. Das Recht der direkten Bundessteuer kenne eine Beschwerdeanmeldung mit anschliessender Nachfristansetzung zur Begründung nicht. Der Beschwerdeführer habe möglicherweise Gelegenheit, noch rechtzeitig eine vollständige Beschwerdeschrift einzureichen. S.G. liess sich in der Folge nicht vernehmen und reichte keine begründete Beschwerdeschrift ein. Mit Stellungnahme vom 1. Juli 2008 beantragte die Verwaltungsrekurskommission, auf die Beschwerde sei infolge fehlender Begründung nicht einzutreten. Das Kantonale Steueramt als kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer verzichtete auf eine Vernehmlassung. Auch die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich zur Beschwerde nicht vernehmen. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP; Art. 1 Abs. 3 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt DBG). 1.1. Der Beschwerdeführer kann gegen den Beschwerdeentscheid der Verwaltungsrekurskommission innert 30 Tagen nach Zustellung beim

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 DBG). Dieses hat als Beschwerdeinstanz die Frage, ob die gesetzliche Frist eingehalten ist, von Amtes wegen zu prüfen (U. Cavelti, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2b, 2. Aufl., Basel 2008, Art. 140 DBG N 7b). Gemäss Art. 133 Abs. 1 DBG beginnt die Frist mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag zu laufen. Sie gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde am letzten Tag der Frist bei der Beschwerdeinstanz eingelangt ist, der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wurde. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab. Auf verspätete Beschwerden wird nur eingetreten, wenn der Beschwerdeführer nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (Art. 133 Abs. 3 DBG). 1.2. Der Beschwerdeführer muss in der Beschwerde seine Begehren stellen, die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel angeben sowie Beweisurkunden beilegen und genau bezeichnen. Entspricht die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so wird dem Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt (Art. 140 Abs. 2 DBG). Neben dem Antrag muss auch die Begründung aus der Beschwerdeschrift selber hervorgehen (Richner/Frei/ Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 140 N 39). Sie ist Gültigkeitserfordernis, auch wenn an ihre Qualität und Ausgestaltung keine grossen Anforderungen gestellt werden. Jedoch wird ein gewisses Mass an Sorgfalt verlangt. Den Beschwerdeführer trifft eine Substantiierungspflicht, indem er sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen hat (Cavelti, a.a.O., Art. 140 DBG N 11a). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss eine Behörde auf eine Beschwerde nicht eintreten, die innerhalb der gesetzlichen Frist von dreissig Tagen im Sinne von Art. 140 Abs. 1 DBG zwar angemeldet, aber weder mit einem Antrag noch mit einer Begründung versehen worden ist. Eine gültige Beschwerde liegt nur vor, wenn aus ihrem Inhalt erkennbar ist, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Abänderung des angefochtenen Entscheids angestrebt wird (ASA 58, S. 287; ASA 48, S. 195). Das Bundesrecht enthält somit hinsichtlich der Beschwerdefrist und deren Einhaltung eine vollständige Regelung. Diese ist abschliessend, weshalb insbesondere

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte für die Anwendung kantonaler Friststillstandsregeln kein Raum besteht (Cavelti, a.a.O., Art. 140 DBG N 7b; StR 2004, S. 140 ff.). Das Verwaltungsgericht wies die Vertreter des Beschwerdeführers am 29. Mai 2008 postalisch und per Fax darauf hin, dass das Recht der direkten Bundessteuer keine Beschwerdeanmeldung mit anschliessender Nachfristansetzung zur Begründung kenne. Der Beschwerdeführer habe aber möglicherweise die Gelegenheit, noch rechtzeitig eine vollständige Beschwerdeschrift einzureichen, wobei sich der Fristenlauf nach den gesetzlichen Vorschriften richte. Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsinformationen der Schweizerischen Post ("Track & Trace", Auftrag Nr. 98.44.112422.xxxxxxx) am 2. Mai 2008 zugestellt. Somit begann die Frist am darauffolgenden Tag zu laufen und endete am Sonntag, 1. Juni 2008. Da der letzte Tag auf einen Sonntag fiel, lief die Frist am 2. Juni 2008 ab. Die Beschwerdeanmeldung vom 28. Mai 2008 stellt, wie ausgeführt, keine gültige Beschwerdeeingabe dar. Auch reichte der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist keine begründete Beschwerdeschrift ein. Er liess sich zudem nicht zum Schreiben des Verwaltungsgerichts vernehmen und brachte keine erheblichen Gründe im Sinne von Art. 133 Abs. 3 DBG vor, die ihn an der fristgerechten Eingabe gehindert hätten. 1.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde mangels fristgerechter Eingabe einer begründeten Beschwerdeschrift nicht einzutreten ist. 2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 145 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- ist angemessen (Art. 145 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 5 DBG; Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP).                                                                  Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2./    Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.--. 3./    Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V.          R.           W.   Der Präsident:                                                                                                               Der Gerichtsschreiber:     Versand dieses Entscheides an: -       den Beschwerdeführer (durch X.) -       die Vorinstanz -       den Beschwerdegegner -       die Beschwerdebeteiligte   am:   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 146 DBG in Verbindung mit Art. 82 lit. a BGG innert

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dreissig Tagen nach der Eröffnung Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.

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