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St.Gallen Verwaltungsgericht 19.08.2008 B 2008/39

19 agosto 2008·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·4,045 parole·~20 min·3

Riassunto

Jagd, Art. 10 JG (sGS 853.1). Der Entscheid einer Gemeinde über die Vergabe eines Jagdreviers soll von der kantonalen Rekursinstanz nur dann aufgehoben werden, wenn er sich mit sachlichen Gründen nicht mehr vertreten lässt. Die Rekursinstanz verletzte im Streitfall das ihr zustehende Ermessen, indem sie den Pachtentscheid der Gemeinde aufgehoben hat (Verwaltungsgericht, B 2008/39).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2008/39 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 19.08.2008 Entscheiddatum: 19.08.2008 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. August 2008 Jagd, Art. 10 JG (sGS 853.1). Der Entscheid einer Gemeinde über die Vergabe eines Jagdreviers soll von der kantonalen Rekursinstanz nur dann aufgehoben werden, wenn er sich mit sachlichen Gründen nicht mehr vertreten lässt. Die Rekursinstanz verletzte im Streitfall das ihr zustehende Ermessen, indem sie den Pachtentscheid der Gemeinde aufgehoben hat (Verwaltungsgericht, B 2008/39). Jagd, Art. 10 des JG (sGS 853.1). Der Entscheid einer Gemeinde über die Vergabe eines Jagdreviers soll von der kantonalen Rekursinstanz nur dann aufgehoben werden, wenn er sich mit sachlichen Gründen nicht mehr vertreten lässt. Die Rekursinstanz verletzte im Streitfall das ihr zustehende Ermessen, indem sie den Pachtentscheid der Gemeinde aufgehoben hat (Verwaltungsgericht, B 2008/39).   Urteil vom 19. August 2008   Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin Dr. R. Hirt _______________   In Sachen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bewerbergruppe A. , bestehend aus: A., B., C., D., E., F., G., H., I., J. und K.   Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt S. gegen   Finanzdepartement des Kantons St. Gallen,Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Bewerbergruppe Z., bestehend aus: S., T., U., V., W., X., Y. und Z. Beschwerdegegner, alle vertreten durch Z., sowie   Politische Gemeinde Kirchberg,vertreten durch den Gemeinderat, 9533 Kirchberg, Beschwerdebeteiligte,  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Vergabe Jagdrevier Gähwil   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Im Amtsblatt des Kantons St. Gallen vom 9. Oktober 2006 wurden die Jagdreviere für die Pachtperiode 2008 bis 2016 zur Bewerbung ausgeschrieben, worunter auch das als "einheimisch" bezeichnete Revier Gähwil mit einer Mindestpächterzahl von fünf (ABl 2006, S. 2691). Am 20. März 2007 vergab der Gemeinderat Kirchberg dieses Revier der Bewerbergruppe A. B./ Gegen den Vergabeentscheid erhob die Bewerbergruppe Z. am 31. März 2007 Rekurs beim Finanzdepartement des Kantons St. Gallen. Die Bewerbergruppe Z. beantragte die Aufhebung des Vergabeentscheides, da dieser willkürlich sei. Das Departement entschied in der Angelegenheit am 22. Januar 2008, indem der Rekurs gutgeheissen und das Jagdrevier Gähwil für die Pachtperiode 2008 bis 2016 der Bewerbergruppe Z. vergeben wurde. Das Departement erwog im wesentlichen, die Gemeinde Kirchberg habe beim Vergabeentscheid ein wesentliches Entscheidkriterium, nämlich die Jagdausübung in der auslaufenden Pachtperiode der Bewerbergruppe A., die sich in nahezu unveränderter Zusammensetzung erneut um das von ihr bejagte Revier bewerbe, nicht bzw. falsch berücksichtigt. Sie habe so unsachgerecht entschieden und das ihr zustehende Ermessen überschritten. C./ Gegen den Entscheid vom 22. Januar 2008 erhoben die Mitglieder der Bewerbergruppe A. mit Eingabe vom 11. Februar 2008 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Vergabe des Jagdreviers Gähwil für die Jagdpachtperiode 2008 bis 2016 an die Bewerbergruppe A., alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Bewerbergruppe Z. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, der Entscheid des Finanzdepartements erweise sich insofern als widersprüchlich, als nicht festgehalten werden könne, dass eine Bewerbergruppe die Voraussetzungen für eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Pachtvergabe vollumfänglich erfülle, um ihr nachträglich die Fähigkeit, das Revier korrekt zu bejagen, wiederum abzusprechen. Die diesbezüglich vom Departement erhobenen Vorwürfe würden sich als nicht stichhaltig erweisen. Namentlich habe die Bewerbergruppe A. in der Vergangenheit gezeigt, dass sie auf eingegangene Beanstandungen reagiere und willens sei, die Jagd korrekt durchzuführen. Sie werde auch weiterhin die Abschussvorgaben der Jagdverwaltung beachten. Der Gemeinderat Kirchberg habe den Vergabeentscheid nach pflichtgemässem Ermessen getroffen. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung seien nicht gegeben. In der Stellungnahme vom 6. März 2008 verzichtete das Finanzdepartement grundsätzlich auf eine Vernehmlassung, brachte in der Folge aber ausführliche Einwendungen zur Beschwerde vor. Den Ausführungen lag eine Stellungnahme des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei vom 4. März 2008 zu den jagdlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift bei. Mit Eingabe vom 14. März 2008 beantragt der Gemeinderat Kirchberg die Aufhebung des Entscheids des Finanzdepartements vom 22. Januar 2008 und die Bestätigung des Vergabeentscheids vom 20. März 2007. Entgegen der Auffassung des Departements habe der Gemeinderat die Jagdausübung in der auslaufenden Pachtperiode der Bewerbergruppe A. berücksichtigt und nicht falsch beurteilt. Von einer Ermessensüberschreitung könne nicht die Rede sein. Die Bewerbergruppe Z. hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Mit Schreiben vom 28. März 2008 teilte das Amt für Natur, Jagd und Fischerei mit, dass das Revier Gähwil bis zur definitiven Vergabe durch die staatlichen Wildhüter betreut werde. Mit Eingabe vom 21. April 2008 nahm die Bewerbergruppe A. zu der Vernehmlassung des Finanzdepartements samt Beilageschreiben des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei vom 6. bzw. 4. März 2008 und zur Vernehmlassung der Politischen Gemeinde Kirchberg vom 14. März 2008 Stellung. Mit Verfügung vom 22. April 2008 nahm der Präsident des Verwaltungsgerichts davon Vormerk, dass das Jagdrevier Gähwil seit dem 1. April 2008 bis zum

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeentscheid von der staatlichen Wildhut betreut werde. Die Kosten der Verfügung wurden bei der Hauptsache belassen. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 11. Februar 2008 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Die Replik vom 21. April 2008 ist soweit zu berücksichtigen, als sich ihr Inhalt als rechts- und entscheiderheblich erweist (BGE 133 I 103 ff., 132 I 47 sowie 131 I 211). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Voraussetzungen für die Vergabe eines Jagdreviers an eine Bewerbergruppe sind in Art. 10 des Gesetzes über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume (Jagdgesetz, sGS 853.1, abgekürzt JG) geregelt. Bewerben sich mehrere Jägergruppen um ein Jagdrevier, die alle Vergabevoraussetzungen nach Art. 10 JG erfüllen, hat jene den Vorzug, die in bezug auf die Mindestpächterzahl beim einheimischen Revier mehr einheimische Bewerber und bei einem auswärtigen Revier mehr auswärtige Bewerber zählt (Art. 11 Abs. 1 JG). Einheimische Bewerber wohnen in der Gemeinde, auswärtige Bewerber ausserhalb der Gemeinde im Kanton. Sie müssen den Wohnsitz mindestens sechs Monate vor Abgabe der Bewerbung um das Revier begründet haben (Art. 11 Abs. 2 JG). Hat eine politische Gemeinde mehrere Reviere, benennt sie die eine Hälfte der Reviere als einheimische und die andere als auswärtige. Bei ungerader Revierzahl ist sie in der Benennung des letzten Reviers frei (Art. 5 Abs. 1 JG). 2.1. Vorliegend ist unbestritten, dass beide Bewerbergruppen die Voraussetzungen für die Reviervergabe nach Art. 10 JG erfüllen. Unwidersprochen ist sodann, dass je vier Mitglieder der beiden Bewerbergruppen Wohnsitz in Kirchberg haben und deshalb auch die Vorzugsregeln nach Art. 11 JG vorliegend ebenfalls nicht die Vergabe des Reviers an eine der beiden Gruppen gebieten.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2. Nachdem fest steht, dass beide Bewerbergruppen die Vergabevoraussetzungen nach Art. 10 JG erfüllen und der Vorzug nach Art. 11 JG nicht zum Tragen kommt, kommt der politischen Gemeinde beim Vergabeentscheid ein verhältnismässig grosser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet indes nicht, dass die Gemeinde frei und ohne an die Rechtsordnung gebunden zu sein, entscheiden darf. Vielmehr hat sie auch im Bereich des Auswahlermessens die Verfassungsgrundsätze der Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen zu berücksichtigen, wie sie auch Sinn und Zweck und die grundlegenden Wertungen der Jagdgesetzgebung zu wahren hat. Mit Blick auf das der Gemeinde zustehende Auswahlermessen soll das Finanzdepartement einen Vergabeentscheid nicht schon dann aufheben, wenn es als verfügende Behörde das Revier einer anderen Bewerbergruppe zugeteilt hätte, sondern erst, wenn sich der Vergabeentscheid der Gemeinde mit sachlichen Gründen nicht mehr vertreten lässt. Dies gilt namentlich dann, wenn die Gemeinde beim Vergabeentscheid über die Zuteilung eines Jagdreviers die Würdigung der örtlichen Verhältnisse und die persönlichen, für die Jagdausübung wesentlichen Eigenschaften der einzelnen Mitglieder einer Bewerbergruppe besser zu beurteilen vermag (GVP 1993 Nr. 25 zum alten Jagdgesetz in bezug auf die Frage der Gewährleistung für weidgerechtes Verhalten). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat, stellt es eine sachgerechte Anknüpfung des Auswahlermessens dar, wenn diejenige Bewerbergruppe vorgezogen wird, welche die bessere Gewähr für die Jagd im Sinne der Ziele der Jagdgesetzung bietet als die andere Gruppe. Dabei bietet unter anderem die Erfüllung der Abschussvorgaben in den vergangenen acht Jahren bei einer Bewerbung um das gleiche Revier eine wesentliche Grundlage in bezug auf die Frage, in welchem Umfang Gewähr für einen weidgerechten Jagdbetrieb besteht. Die Abschussplanung dient entsprechend dem Zweckartikel des Jagdgesetzes nicht nur der Beschränkung schädigender Einflüsse der Wildtiere (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. e JG), sondern auch der nachhaltigen Nutzung der Wildbestände (Art. 1 Abs. 1 lit. d JG). Die Erfüllung der Abschussvorgabe ist dementsprechend eine wichtige jagdliche Pflicht, und es ist daher gerechtfertigt, einer Jägergruppe, die die Abschussvorgaben in der Vergangenheit nicht ausreichend erfüllt hat, eine neue Gruppe vorzuziehen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist es auch nicht willkürlich anzunehmen, dass eine grössere Jagdgesellschaft grundsätzlich besser in der Lage ist, die Abschusspläne zu erfüllen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte als eine kleinere Gruppe, weshalb es sachgerecht ist, wenn beim Ermessensentscheid auch auf die über die erforderliche Mindestzahl hinausgehende Anzahl Pächter (Art. 10 Abs. 1 lit. c JG in Verbindung mit Art. 16 JG) abgestellt wird (vgl. GVP 1993 Nr. 25 zum alten Jagdgesetz in bezug auf die Frage der Gewährleistung für weidgerechtes Verhalten). Indes ist im Sinne einer Präzisierung festzuhalten, dass diese Grundsätze unter dem Vorbehalt stehen, dass eine Übernutzung eines Reviers ausgeschlossen werden kann. 2.2.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Beschwerdegegner über eine Gruppe von acht Bewerbern verfügen würden, die Beschwerdeführer aber deren elf Bewerber hätten. Es seien mithin bei den Beschwerdeführern drei Pächter mehr vorhanden als bei der gegnerischen Gruppe. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach Doppelpächter nur zur Hälfte auf die Gruppengrösse anrechenbar seien, sei absurd. Die Teilnahme der vier Doppelpächter an den Jagden der Jagdgesellschaft A. sei mindestens ebenso gut wie diejenige der Einzelpächter. Von wesentlicher Bedeutung sei auch die Jagderfahrung von neun der elf Pächter der Beschwerdeführer. Im weiteren erweise sich der angefochtene Entscheid insofern als widersprüchlich, als das Departement den Beschwerdeführern zuerkannt habe, dass die Voraussetzungen für eine Vergabe nach Art. 10 JG vollumfänglich erfüllt seien, indes der Bewerbergruppe A. nachträglich die Fähigkeit, das Revier korrekt zu bejagen, abgesprochen werde. Das Finanzdepartement versteife sich darin, den Beschwerdeführern die Befähigung für eine korrekte Jagd abzusprechen, indem es eine ganze Anzahl von Vorwürfen erhebe, bei deren Überprüfung der Gemeinderat zu einem völlig anderen Ergebnis gekommen sei. Insbesondere versteife sich das Finanzdepartement auf die Auskunft des Amtes für Jagd, Natur und Fischerei an den Gemeinderat Kirchberg vom 8. März 2007. Namentlich sei zu bemerken, dass im fraglichen Bericht der Rehwildabschuss der Jagdgesellschaft A. im Jahr 2007 nicht enthalten sei. Die Abschussvorgabe 2007 sei vollumfänglich erfüllt worden. In den Jahren 2000 und 2003 sei der Abschuss knapp übertroffen worden, indem statt der vorgeschriebenen 80 Tiere deren 81 erlegt worden seien. In den Jahren 2001 und 2002 seien bei einer Vorgabe von je 80 Tieren deren 79 bzw. 77 erlegt worden. Auch diese beiden Jahre dürften als praktisch erfüllt angesehen werden. Klar nicht erfüllt sei der Abschuss in den Jahren 2004, 2005 und 2006. Indes gelte das für viele Reviere in diesen Jahren. Dafür gebe es verschiedene Gründe, insbesondere sei der Rehbestand

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zurückgegangen, wobei die Einsetzung des Luchses im Jahr 2005 diese Reduktion noch gefördert habe. Entscheidend könne auch nicht sein, ob die Tiere mit Schrot oder Kugelschuss erlegt worden seien, wenn der Abschuss erfüllt sei. Die zusammenfassende Beurteilung durch das Amt für Natur, Jagd und Fischerei sei daher fraglich. In Anbetracht der Verhältnisse hätten die Beschwerdeführer die Situation gut gemeistert, auch wenn das Amt die Abschusserfüllung nur als knapp befriedigend beurteilt habe. Falsch sei auch die Behauptung des Departements, die Herbstjagd geniesse im Revier Gähwil zu grosse Bedeutung und das Störungspotential werde zu wenig erkannt. Das Revier umfasse immerhin 1'540 ha und kein Gebiet sei mehr als zweimal in eine Treibjagd einbezogen worden. Entscheidend aber falle ins Gewicht, dass selbst die Jagdverwaltung die Herbstjagd als sehr gut geleitet taxiert habe und dass die Fallwildbergung, die Behebung von Problemen mit schadenstiftenden Tieren usw. gut erledigt werde und dass die Jagdgesellschaft in der Öffentlichkeitsarbeit aktiv sei. Nachdem aber selbst die Jagdverwaltung zum Schluss gekommen sei, dass die Abschussvorgaben "knapp befriedigend" erfüllt worden seien, gehe es nicht an, dass das Departement die Qualifikation in "schlecht" umdeute. Namentlich könne die Behauptung, die selektive Sommerjagd sei von der Jagdgesellschaft nicht erfüllt worden, nicht hingenommen werden. Mit Entschiedenheit würden sodann die gegen die Beschwerdeführer ausgesprochenen Verdächtigungen zurückgewiesen. Es sei beleidigend, den Vorwurf entgegennehmen zu müssen, man habe zu wenig Rehe geschossen, um einen höheren Wildbestand zu begünstigen. Ins gleiche Kapitel gehöre der Vorwurf, es sei anzunehmen, die Beschwerdeführer hätten bei der Wildzählung falsche Bestände angegeben, um die Vorgabe der Abschusszahl herunterzudrücken. Sämtliche gemeldeten Zahlen seien korrekt wiedergegeben. Während den Herbstjagden hätte der Wildhüter die Jagdgesellschaft A. an vier Jagdtagen besucht und bestätigt, dass die Jagdleitung sehr gut gewesen sei und die Sicherheitsvorschriften eingehalten worden seien. Die Jagdstrategie müsse Sache der Jagdgesellschaft sein, so lange die Abschussvorgabe erfüllt werde. Die Jagdgesellschaft A. dürfe sich rühmen, während der gesamten Pachtdauer abgesehen vom erhöhten Bockabschuss im Jahre 2005 nie von der Jagdverwaltung eine Rüge oder einen schriftlichen Verweis erhalten zu haben. Die Beschwerdeführer würden auch weiterhin die Abschussvorgaben der Jagdverwaltung beachten. Den Tatbeweis hätten sie schon bisher erbracht, dass sie auf eingegangene Beanstandungen reagierten und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte willens seien, die Jagd korrekt durchzuführen. Einen weitern Widerspruch weise der vorinstanzliche Entscheid auf, indem das Departement erwogen habe, dass die Zweifel des Gemeinderates an einer besseren Jagd durch die Beschwerdegegner "durchaus verständlich" seien, die Zusprache des Reviers aber gleichwohl an die Beschwerdegegner erfolgt sei. Der Vergleich innerhalb des Kantons beweise, dass die vom Amt für Natur, Jagd und Fischerei vorgegebenen Abschusszahlen nicht stimmen könnten. Unter solchen Umständen die Jagdergebnisse als schlecht zu bezeichnen, wie dies die Vorinstanz getan habe, sei nicht vertretbar und darum sei auch der Entscheid, den Beschwerdeführern das Revier nicht mehr zuzuteilen, aufzuheben, denn er basiere auf erkennbar falschen Voraussetzungen und Interpretationen, sei in sich selber juristisch unentschuldbar widersprüchlich und rechtlich nicht fertig gedacht. 2.2.2. Die Politische Gemeinde Kirchberg hat mit Schreiben vom 5. Februar 2007 das Amt für Natur, Jagd und Fischerei aufgefordert, zur Jagdausübung der Beschwerdeführer in der vergangenen Pachtperiode Stellung zu nehmen. Bezüglich der Abschusserfüllung hielt das Amt im Bericht vom 8. März 2007 fest, bedingt durch die unbefriedigende Wald-Wild-Situation sei der Abschuss in den vergangenen sieben Jahren immer relativ hoch angesetzt gewesen. Dies bedeute, dass von den Jägern ein grosser Einsatz verlangt werde. Zweimal sei der geforderte Abschuss um je ein Tier übertroffen, zweimal knapp verfehlt worden. Dreimal sei der Abschuss deutlich verfehlt worden. Der Abschuss 2006 beinhalte die Korrektur des Abschusses 2005. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es im vergangenen Jahr allgemein sehr schwierig gewesen sei, den geforderten Kitzanteil von einem Drittel zu erfüllen. Insgesamt sei die Abschusserfüllung unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen (Wald-Wild- Situation) sowie der qualitativen Zusammensetzung des Abschusses knapp befriedigend. Bezüglich der Bejagungsart (Kugelschuss, Schrotschuss) wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführer in der laufenden Pachtperiode meist schwer getan hätten, eine gewünschte selektive Kugeljagd zu betreiben. Der Anteil der erlegten Tiere bis zum 30. September hätte zwischen 29 und 51 Prozent betragen. In dieser Zeitspanne seien hauptsächlich Böcke erlegt worden. Die weiblichen Tiere, d.h. nicht führende Geissen und Schmalrehe, seien meistens untervertreten (Ausnahme 2006). Auch bei nicht erreichtem Abschussplan seien mit Ausnahme des Jahres 2004 im Dezember keine Rehe mehr erlegt worden. Dies sei auch 2006 der Fall gewesen, als die Jagdzeit auf Rot- und Rehwild bis zum 31. Dezember verlängert worden sei.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Insgesamt seien damit die Vorgaben an eine selektive Sommerjagd von der Jagdgesellschaft meist nicht erfüllt worden. Sodann zeigten die Abschusszahlen, dass die Zusammensetzung der Jagdstrecke (Anteil Böcke, Geissen, Kitze) wiederholt nicht den Vorgaben der Jagdvorschriften entsprochen hätte. Die Abweichungen seien als gering bis mittel zu beurteilen. Bezüglich des Jagdbetriebs wird festgehalten, dass in den Monaten Oktober bis November jeweils jeden Samstag sowie an einigen Dienstagen die Herbstjagd betrieben worden sei. Dies ergebe in den meisten Jahren zwölf Jagdtage. Bei den Kontrollen habe der zuständige Wildhüter festgestellt, dass die Jagdleitung sehr gut gemacht worden sei. Die Sicherheitsbestimmungen seien eingehalten gewesen. In den vergangenen zwei Jahren sei der Wildhüter an vier Jagdtagen anwesend gewesen. An diesen Tagen hätten drei "Fehlschüsse" auf Rehe festgestellt werden müssen. Die jeweiligen Nachsuchen seien ohne Erfolg durchgeführt worden. Insgesamt hätten die Beschwerdeführer der Herbstjagd (Gesellschaftsjagd) eine zu grosse Bedeutung zugemessen. Das Störungspotential sei zu wenig erkannt worden. Die Fallwildbergung, die Behebung von Problemen mit schadenstiftenden Tieren usw. sei durch die Jagdgesellschaft gut erledigt worden. Auch in der Öffentlichkeitsarbeit (Waldlehrpfad usw.) sei die Jagdgesellschaft aktiv. 2.2.3. Wie vorstehend ausgeführt wurde, stellt die Erfüllung der Abschussvorgaben eine wichtige jagdliche Pflicht der Pächter dar. Insgesamt wurde in den Jahren 2000 und 2003 der Abschuss knapp übertroffen, indem 81 statt der vorgeschriebenen 80 erlegt wurden. In den Jahren 2001 und 2002 wurden bei einer Vorgabe von je 80 Tieren 79 bzw. 77 erlegt. In den Jahren 2004 bis 2006 wurde der Abschuss klar nicht erfüllt, indem die Vorgaben um 11, 13 bzw. 12 Tiere unterschritten wurden. Im Jahr 2007 wurde die Vorgabe von 60 Tieren mit 61 Tieren nach unbestrittener Angabe der Beschwerdeführer wiederum gut erfüllt. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Abschuss in quantitativer Hinsicht in fünf Jahren sehr gut erfüllt wurde und in drei Jahren verhältnismässig stark unterschritten wurde. In qualitativer Hinsicht wurde in den Jahren 2000, 2002 und 2004 der Anteil Kugelschuss vom Amt für Natur, Jagd und Fischerei als zu gering erachtet. In den Jahren 2001, 2003, 2005 und 2006 wurde die Schussart nicht beanstandet. Die Jagdstrecke wurde 2001, 2002, 2003 und 2005 kritisiert, in den Jahren 2000, 2004, 2005 und 2006 wurde die Jagdstrecke für in Ordnung befunden. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen an die Wald-Wild-Situation, die an die Beschwerdeführer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unbestrittenermassen gestellt wurden, ist zusammenfassend sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht von der grundsätzlichen Erfüllung der Abschussvorgaben auszugehen. Ob die Abschussvorgaben dabei lediglich "knapp befriedigend" erfüllt wurden, wie das Amt für Natur, Jagd und Fischerei im Bericht vom 8. März 2007 ausführt, oder "gut gemeistert" wurden, wie die Beschwerdeführer geltend machen, muss mangels Vergleichswerten offenbleiben. Wesentlich ist indes, dass den Beschwerdeführern aufgrund der Aktenlage nicht vorgehalten werden kann, sie hätten die Abschussvorgaben nicht bzw. wie die Vorinstanz erwogen hat "deutlich ungenügend" erfüllt. Sodann ist den Beschwerdeführern zu Gute zu halten, dass die Fallwildbergung, die Behebung von Problemen mit schadenstiftenden Tieren sowie die Öffentlichkeitsarbeit positiv zu bewerten sind. Der Vorwurf des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei, wonach die Beschwerdeführer der Herbstjagd als Gesellschaftsjagd gegenüber der Sommerjagd eine zu grosse Bedeutung zumessen würden, ist zwar nicht von der Hand zu weisen; indes ist die Kritik insofern zu relativieren, als mit den Beschwerdeführern davon auszugehen ist, dass es in erster Linie Sache der Jagdgesellschaft ist, die Jagdstrategie festzulegen, solange die Abschussvorgaben erreicht werden. Hinzu kommt, dass den Beschwerdeführern bei den Herbstjagden eine gute Leitung und die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen attestiert wurden.   2.2.4. Bezüglich der jagdlichen Qualitäten der Beschwerdegegner hat die Vorinstanz erwogen, dass es ihnen nicht gelungen sei, aufzuzeigen, weshalb sie besonders und mehr als die Beschwerdeführer für die Jagd im zu vergebenden Revier geeignet sein sollen. Das Verwaltungsgericht teilt diese Auffassung. Die Beschwerdegegner haben sich in den vorinstanzlichen Verfahren im wesentlichen darauf beschränkt, die Jagdtätigkeit der Beschwerdeführer zu kritisieren. Im Beschwerdeverfahren haben sie auf eine Vernehmlassung verzichtet. 2.3. Im folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen eine Ermessensverletzung begangen hat, indem sie den Vergabeentscheid des Gemeinderats Kirchberg aufgehoben und der beschwerdegegnerischen Bewerbergruppe den Zuschlag erteilt hat. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen, soll ein Vergabeentscheid einer Gemeinde erst dann aufgehoben werden, wenn er sich mit sachlichen Gründen nicht mehr vertreten lässt. Wie bereits dargelegt wurde, ist entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen davon

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auszugehen, dass die Beschwerdeführer die Abschussvorgaben über die acht Jahre insgesamt erfüllt haben, auch wenn ihr jagdliches Gebaren nicht in jeder Hinsicht vollkommen überzeugt hat und die punktuelle Kritik des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei einige Berechtigung hat. Über die Erfüllung der Abschussvorgaben hinaus können den Beschwerdeführern keine anderen schwerwiegenden Versäumnisse vorgeworfen werden. Sodann weisen die Beschwerdegegner im Vergleich mit den Beschwerdeführern, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, keine gewichtigen Vorteile auf. Vor diesem Hintergrund kommt das Verwaltungsgericht zur Auffassung, dass sich der Vergabeentscheid der Beschwerdebeteiligten entgegen der Auffassung der Vorinstanz mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt. Wie vorstehend ausgeführt wurde, soll das Finanzdepartement einen Pachtentscheid nicht schon dann aufheben, wenn es als verfügende Behörde das Revier einer anderen Bewerbergruppe zugeteilt hätte. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdebeteiligte die Jagdausübung der Beschwerdeführer in der auslaufenden Pachtperiode nicht bzw. falsch berücksichtigt habe, überzeugt mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen nicht. Folglich hat die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen verletzt, indem sie den Pachtentscheid der Beschwerdebeteiligten aufgehoben hat. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob die Doppelpächter entsprechend der vorinstanzlichen Praxis beim blossen Vergleich der Anzahl Jäger je Bewerbergruppe nur zur Hälfte oder wie die Beschwerdeführer geltend machen voll zu zählen sind.     3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdegegnern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Zwar haben sie sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt, indes haben sie als ehemalige Rekurrenten auch im Beschwerdeverfahren, das von den ehemaligen Rekursgegnern angestrengt wurde, als "Verursacher des Verfahrens" und damit als "notwendige Streitbeteiligte" zu gelten. Als solche können sie sich lediglich durch den Verzicht auf eine Antragstellung nicht vom Kostenrisiko befreien (vgl. R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 82 zur Praxis des Verwaltungsgerichts beim Baugesuchsteller). Eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.-- für das Beschwerdeverfahren (inkl. Verfügung vom 22. April 2008) ist angemessen (Ziff. 381 und 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Die Beschwerdegegner haften solidarisch (Art. 96bis VRP). Der Betrag wird gesamthaft bei

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Z. erhoben. Den Beschwerdeführern ist der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten. Die amtlichen Kosten für das Rekursverfahren von Fr. 2'000.-- sind unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- gestützt auf Art. 95 Abs. 1 VRP ebenfalls den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 96bis VRP; Hirt, a.a.O., S. 103).  Die obsiegenden Beschwerdeführer werden im Beschwerdeverfahren durch eines ihrer Mitglieder vertreten. Sie haben nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung für das Beschwerdeverfahren lediglich Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP; Hirt, a.a.O., S. 200 mit weiteren Hinweisen; VerwGE vom 3. April 2008 i.S. Bewerbergruppe Sch.). Eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.-- ist angemessen. Die Beschwerdegegner haften solidarisch (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 271 Zivilprozessgesetz, sGS 961.2). Für das Rekursverfahren sind keine Entschädigungen zuzusprechen, nachdem im Verfahren vor Finanzdepartement keine Entschädigungsbegehren gestellt wurden.                                                                      Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./    Die Beschwerde wird gutgeheissen und der vorinstanzliche Entscheid vom 22. Januar 2008 aufgehoben. 2./    Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- (inkl. Verfügung vom 22. April 2008) bezahlen die Beschwerdegegner unter solidarischer Haftung. Der Betrag wird gesamthaft bei Z. eingezogen. 3./    Der Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- für das Beschwerdeverfahren wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. 4./    Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlen die Beschwerdegegner unter Anrechnung des einbezahlten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- unter solidarischer Haftung.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5./    Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 300.-- zu entschädigen.  V.          R.           W.   Der Präsident:                                                                                                              Die Gerichtsschreiberin:     Versand dieses Entscheides an: -       die Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt S.) -       die Vorinstanz -       die Beschwerdegegner (durch Z.) -       die Beschwerdebeteiligte   am:   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. August 2008 Jagd, Art. 10 JG (sGS 853.1). Der Entscheid einer Gemeinde über die Vergabe eines Jagdreviers soll von der kantonalen Rekursinstanz nur dann aufgehoben werden, wenn er sich mit sachlichen Gründen nicht mehr vertreten lässt. Die Rekursinstanz verletzte im Streitfall das ihr zustehende Ermessen, indem sie den Pachtentscheid der Gemeinde aufgehoben hat (Verwaltungsgericht, B 2008/39).

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