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St.Gallen Verwaltungsgericht 14.10.2008 B 2008/33

14 ottobre 2008·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·4,225 parole·~21 min·3

Riassunto

Verfahrenskoordination, Art. 25a RPG (SR 700), Art. 1 und 2 VKoG (sGS 731.2). Die Auswirkungen der strassenmässigen Erschliessung einer Holzrechenanlage durch Wald und durch ein Naturschutzgebiet sind in eine umfassende Interessenabwägung miteinzubeziehen. Es widerspricht den Anforderungen des Bundesrechts, wenn das Strassenprojekt für sich allein zu einem späteren Zeitpunkt Gegenstand eines Rekurs- und Beschwerdeverfahrens sein kann (Verwaltungsgericht, B 2008/33).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2008/33 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 14.10.2008 Entscheiddatum: 14.10.2008 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2008 Verfahrenskoordination, Art. 25a RPG (SR 700), Art. 1 und 2 VKoG (sGS 731.2). Die Auswirkungen der strassenmässigen Erschliessung einer Holzrechenanlage durch Wald und durch ein Naturschutzgebiet sind in eine umfassende Interessenabwägung miteinzubeziehen. Es widerspricht den Anforderungen des Bundesrechts, wenn das Strassenprojekt für sich allein zu einem späteren Zeitpunkt Gegenstand eines Rekurs- und Beschwerdeverfahrens sein kann (Verwaltungsgericht, B 2008/33). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-Schillig ______________   In Sachen T. AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. M., gegen   Baudepartement des Kantons St. Gallen,Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, und   Politische Gemeinde A.,                                    Beschwerdegegnerin 1,   Politische Gemeinde B.,                                    Beschwerdegegnerin 2,   Politische Gemeinde C.,                                    Beschwerdegegnerin 3,     betreffend Holzrechenanlage R.   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Die T. AG ist Eigentümerin der Grundstücke Nrn. 567, 568, 1408, 1457 und 1722, Grundbuch A.. Die Parzellen befinden sich unterhalb des A. Tobels entlang der A.. Die Parzelle Nr. 568 grenzt auf der gesamten nördlichen Länge an die A.. Im östlichen Teil

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Grundstücks, der in der Industriezone A liegt, befinden sich die Gebäude der T. AG. Der hintere Teil der Parzelle ist Wald. Das Hochwasser im Jahr 2002 hat am Unterlauf der A. grosse Schäden am Gerinne, an verschiedenen Übergängen, an angrenzenden Gebäuden und an der Infrastruktur verursacht. Ein erheblicher Teil davon entstand durch Verklausungen an verschiedenen Brücken. Diese Schäden und das Schadenpotential in den Kantonen St. Gallen und Thurgau gaben Anlass zur Projektierung von Schutzmassnahmen zwischen der B., die in der Politischen Gemeinde A. liegt, und dem Bodensee (Gesamtprojekt Sanierung A.). Um das mit den Schutzmassnahmen verkleinerte aber immer noch vorhandene Verklausungsrisiko zu verringern, wurde das Projekt "Holzrechenanlage R." erarbeitet. Dieses sieht vor, dass das Schwemmholz oberhalb des Siedlungsgebiets zurückgehalten wird. Der Rückhalt erfolgt mit 16 vertikalen Stäben, die im Bachbett und im angrenzenden Uferbereich V-förmig angeordnet sind. Auf der rechten Seite der A. ist das Grundstück Nr. 568 der T. AG davon betroffen. Um den Zugang und die Bewirtschaftung des Holzrechens zu ermöglichen, soll darauf sodann ein Rüst- und Wendeplatz erstellt werden. Dabei handelt es sich um eine mit Geschiebe befestigte Fläche, die sich im Wesentlichen an die vorhandene Topographie anpasst. Die strassenmässige Erschliessung des Holzrechens und des Rüst- und Wendeplatzes soll durch das Projekt "Teilstrassenplan und Strassenprojekt R-strasse - Kanalweg - Fallweg" erfolgen. B./ Am 12. Januar 2004 genehmigte das Baudepartement die Sanierung des Abschnitts Nord der A. (Tübacher Brücke, km 1.53 bis Mündung in den Bodensee, km 0.20) mit einem Kostenvoranschlag von Fr. 1'697'250.--. Am 27. Januar 2004 hat die Regierung an diese Kosten, die auch Projektierungskosten für die Abschnitte Mitte und Süd beinhalteten, einen Staatsbeitrag von 25 Prozent, höchstens Fr. 424'312.50, gesprochen. In der Folge beantragte der Gemeinderat A. die Erstellung eines Auflageprojekts für die gesamte Strecke der A., d.h. auch für die Abschnitte Mitte und Süd sowie für eine Holzrechenanlage. Am 15. April 2005 genehmigte das Baudepartement das Projekt für die Sanierungsmassnahmen in den Abschnitten Mitte (Wehr Bruggmühle, km 2.83 bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tübacherbrücke, km 1.53) und Süd (Blumenegg, Ausgang A. Tobel, km 4.10 bis Wehr Bruggmühle, km 2.83), für die Erstellung einer Holzrechenanlage im R. sowie für Überlastmassnahmen im Bereich der Kantonsstrassenbrücke im Abschnitt Nord mit einem Kostenvoranschlag von Fr. 4'754'208.-- (wasserbaulicher Anteil ohne Abschnitt Nord und exkl. Sofortmassnahmen). Massgebend waren die Projektunterlagen vom 15. April 2005. Das Baudepartement stellte fest, dass das Bundesamt für Wasser und Geologie unter Vorbehalt des Rechtsmittelverfahrens einen Betrag von 37 Prozent in Aussicht stelle. Auf Antrag des Baudepartements sprach die Regierung am 3. Mai 2005 für die Sanierung der A. mit Erstellung einer Holzrechenanlage einen Staatsbeitrag von 25 Prozent an die anrechenbaren Kosten von Fr. 2'612'000.-- zu, was Fr. 653'000.-ergibt (RB 2005/277). C./ In der Zeit vom 23. Mai bis 22. Juni 2005 lagen folgende Projekte öffentlich auf (ABl 2005/1037): "Sanierung A., Abschnitt Nord" (Tübacher Brücke bis See), "Sanierung A., Abschnitt Mitte" (Wehr Bruggmühle bis Tübacher Brücke), "Sanierung A., Abschnitt Süd" (Blumenegg bis Wehr Bruggmühle), "Überlastmassnahmen Seeriet", "Holzrechenanlage R.(gilt auch als Strassenprojekt für das Planverfahren gemäss Art. 39 ff. des Strassengesetzes, sGS 732.1)", "Gewässerperimeter A., Bau- und Unterhaltsperimeter Nord", "Gewässerperimeter A., Bau- und Unterhaltsperimeter Mitte/Süd", "Teilstrassenplan und Strassenprojekt R-strasse-Kanalweg-Fallweg". Zwecks Erläuterung des Projekts und des Perimeters fand am 31. Mai 2005 eine öffentliche Orientierungsversammlung statt. Sodann wurden am 2. und 9. Juni 2005 Fragestunden durchgeführt. Kantons- und Gemeindevertreter, Projektverfasser und Schätzungskommission standen Direktbetroffenen zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung (ABl 2005/1038). D./ a) Am 20. Juni 2005 erhob die T. AG beim Baudepartement Einsprache gegen das Projekt "Holzrechenanlage R." und beim Gemeinderat der Politischen Gemeinde A. gegen den Teilstrassenplan "R-strasse-Kanalweg-Fallweg". Mit der Einsprache gegen das Projekt "Holzrechenanlage R." stellte sie das Rechtsbegehren, für die Holzrechenanlage sei ein anderer Standort zu finden und, falls dies nicht möglich sei, sei auf die Anlage zu verzichten. Für den Fall, dass die Holzrechenanlage in der projektierten Form erstellt werde, wurde eventualiter beantragt, die TPB sei

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entsprechend zu entschädigen und die Kosten der Anlage seien mit Beiträgen von Bund und Kanton vollständig den Eigentümern von flussaufwärts liegenden Waldparzellen und den entsprechenden Gemeinden aufzuerlegen. b) Gleichentags erhob die T. AG beim Baudepartement Einsprache gegen das Projekt "Sanierung A., Abschnitt Süd" und bei der Schätzungskommission A. gegen den "Gewässerperimeter A., Bau- und Unterhaltsperimeter Mitte/Süd". Mit der Einsprache gegen das Projekt "Sanierung A., Abschnitt Süd" wandte sie sich gegen dessen Notwendigkeit und stellte eine Vielzahl detaillierter Begehren. c) Am 11. Januar 2006 führte das kantonale Tiefbauamt betreffend "Holzrechenanlage R." eine Einspracheverhandlung mit Augenschein durch und am 16. März 2006 eine solche betreffend "Sanierung A., Abschnitt Süd". d) Am 16. Januar 2008 wies das Baudepartement sowohl die Einsprache der TPB betreffend die "Holzrechenanlage R." als auch diejenige betreffend "Sanierung A., Abschnitt Süd" ab, soweit darauf eingetreten wurde. Der Einspracheentscheid bezüglich der Holzrechenanlage wird im Wesentlichen damit begründet, es handle sich um ein geeignetes und notwendiges Mittel, um den Hochwasserschutz im unterliegenden Siedlungsgebiet dadurch zu verbessern, dass die Verklausungsgefahr vermindert werde. Die Abwägung der öffentlichen und der privaten Interessen ergebe, dass das öffentliche Interesse am Hochwasserschutz im besiedelten Gebiet ungleich schwerer wiege als die geltend gemachten privaten Interessen. E./ Am 4. Februar 2008 erhob die T. AG gegen den Einspracheentscheid des Baudepartements (RB 3/2008) vom 16. Januar 2008 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie stellte die Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und auf das Projekt "Holzrechenanlage R." sei am geplanten Standort zu verzichten. Das Baudepartement nahm am 6. März 2008 Stellung und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Politischen Gemeinden A., B. und C. verzichteten darauf, sich vernehmen zu lassen. Am 9. Mai 2008 machte die T. AG von der Möglichkeit Gebrauch, sich zu den Ausführungen der Vorinstanz vom 6. März 2008 zu äussern.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte F./ Am 1. Februar 2008 erhob die T. AG gegen den Einspracheentscheid des Baudepartements vom 16. Januar 2008 (RB 2/2008) betreffend "Sanierung A., Abschnitt Süd" ebenfalls Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie stellte eine Vielzahl detaillierter Rechtsbegehren. Der Hauptantrag lautet dahingehend, das Teilprojekt sei auf der ganzen Länge ihres Grundeigentums aufzuheben und sie sei aus dem Gewässerperimeter zu entlassen. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen: 1.1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Im weiteren wurde die Beschwerdeeingabe vom 4. Februar 2008 rechtzeitig eingereicht, und sie entspricht formell und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). 1.2. Zur Erhebung der Beschwerde ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheides ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Rechtsmittelbefugnis wird demnach verneint, wenn jemand mit der Prozessführung nicht eigene, sondern Interessen Dritter oder Allgemeininteressen verfolgt (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 388 mit Hinweisen). Die Rechtsmittelbefugnis ist indessen nicht nur dann zu bejahen, wenn der Betroffene rechtlich geschützte Interessen geltend macht, sondern auch dann, wenn eine Verfügung oder ein Entscheid seine tatsächliche Interessenstellung mehr berührt als irgendeinen Dritten oder die Allgemeinheit. Im Unterschied zum Zivilprozess oder zur öffentlich-rechtlichen Klage öffnet somit nicht die Behauptung eines Rechts, sondern der Nachweis eines materiellen oder ideellen Nachteils den Zugang zum Verfahren (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 390 mit Hinweisen; vgl. auch VerwGE vom 25. September 1995 i.S. H.B.).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die T. AG ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 568, das vom Projekt beansprucht wird. Sie hat deshalb grundsätzlich ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran, zu beantragen, der angefochtene Entscheid (RB Nr. 3/2008) sei aufzuheben und auf die Holzrechenanlage sei am geplanten Standort zu verzichten. Sodann ist sie zur Rüge berechtigt, zufolge der Verfahrensabwicklung habe keine umfassende Abwägung sich widersprechender öffentlicher Interessen stattfinden können bzw. das Projekt sei mit rechtlichen Vorgaben des Natur- und Landschaftsschutzes nicht vereinbar. 1.3. Gültigkeitserfordernis einer Beschwerde ist die Begründung. An ihre Qualität und Ausgestaltung werden jedoch keine grossen Anforderungen gestellt (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 921). Die Beschwerdeführerin behauptet, der für die Holzrechenanlage vorgesehene Standort im R. sei nicht zwingend bzw. es sei offen, ob sie dort standortgebunden sei (vgl. Art. 24 lit. a des Raumplanungsgesetzes, SR 700, abgekürzt RPG und Art. 5 Abs. 2 lit. a des Waldgesetzes, SR 921.0, abgekürzt WaG). Sie begründet dies damit, aus dem Augenscheinprotokoll vom 9. August 2006 ergebe sich, dass offenbar alternative Standorte geprüft worden seien. Sie könne sich damit indessen nicht auseinandersetzen, weil ihr diesbezüglich das rechtliche Gehör verweigert worden sei. Ihrer Meinung nach kommen andere Standorte in Frage, beispielsweise in den Bereichen "Lochmühle", "Riederentobel", "Wehr Bruggmühle" und "Tübacher Brücke". Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, diese Standorte würden sich für eine Holzrechenanlage ebenso gut eignen wie derjenige, der zur Diskussion stehe. Zudem wäre die Erstellung einer Anlage dort mit weniger Eingriffen in die Natur und in Eigentumsrechte von Anstössern verbunden. Die Beschwerdeführerin begründet diese Behauptungen nicht näher. Sie führt lediglich aus, im Bereich "Lochmühle" müsste weniger Wald gerodet werden, der Bereich "Riederentobel" sei strassenmässig erschlossen und in beiden Bereichen sei der Kanton St. Gallen Eigentümer verschiedener an der A. gelegener Grundstücke, und beantragt, es seien Expertisen zu erstellen und Augenscheine durchzuführen. Damit kommt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nicht nach. Sie verzichtet darauf, näher darzulegen, warum die von ihr genannten Standorte aus Gründen der Schadenminimierung im Fall von Hochwasserereignissen besser geeignet

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sein könnten als derjenige, den das Projekt vorsieht. In diesem Zusammenhang ist indessen von Bedeutung, dass dem "Technischen Bericht mit Kosten" (Beilage Nr. 1 zum Auflageprojekt "Sanierung A., Holzrechenanlage R." [Plan Nr. W 06.01.018]) entnommen werden kann, der Standort R. erfülle die Voraussetzungen für eine Holzrechenanlage bezüglich Gefälls- und Breitenverhältnissen sowie Nähe zum Siedlungsgebiet in fast idealer Weise. Sodann wird dort ausgeführt, wenn der Standort bachabwärts verschoben würde, würden sich von der Breite des Geländes her bezüglich der für den Überlastfall erforderlichen Überfallhänge von rund 60 cm Probleme ergeben und eine Verschiebung bachaufwärts würde die verfügbare Fläche für die Ausbildung des Schwemmholzteppichs reduzieren. 1.4. Auf die Beschwerde ist im Sinn der Erwägungen einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin erachtet es als sinnvoll, das Beschwerdeverfahren betreffend "Holzrechenanlage R." mit demjenigen betreffend "Sanierung A., Abschnitt Süd" (B 2008/30) zu vereinigen. Sie begründet dies damit, das Projekt "Holzrechenanlage R." sei Teil des Sanierungsprojekts A.. Verfahren, die einen sachlichen Zusammenhang haben, können mit Einwilligung der Rechtsmittelkläger bzw. Rechtsmittelbeklagten stets vereinigt werden (Kölz/Bosshart/ Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4-31 N 34). Zutreffend ist, dass die beiden Beschwerdeverfahren einen sachlichen Zusammenhang aufweisen. Mit den Projekten, die ihnen zu Grunde liegen, wird im Unterlauf der A. eine Verminderung des Schadenpotentials im Fall von Unwettern bezweckt. Das Projekt "Holzrechenanlage R." ist indessen funktional nicht abhängig vom Projekt "Sanierung A., Abschnitt Süd" und umgekehrt. Auf die Holzrechenanlage R. kann aus Sicht der Vorinstanz auch dann nicht verzichtet werden, wenn es nicht oder nicht wie geplant möglich ist, die A. im Abschnitt Süd zu sanieren (vgl. Stellungnahme der Vorinstanz vom 8. April 2008 im Beschwerdeverfahren B 2008/30). Zusammenfassend ergibt sich somit, dass es nicht angezeigt ist, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Beschwerdeführerin verweist ergänzend auf die in der Beschwerde betreffend "Sanierung A., Abschnitt Süd" gemachten Ausführungen und Beweisanträge. In ständiger Rechtsprechung hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, dass pauschal auf vorinstanzliche Eingaben verwiesen wird. Ein solcher Verweis ist ungenügend, da aus ihm nicht hervorgeht, in welchen Punkten und weshalb der Entscheid der Vorinstanz angefochten wird. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, in Eingaben an Vorinstanzen nach Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 921 mit Hinweisen). Dasselbe gilt für Verweise auf Ausführungen und Beweisanträge in Parallelverfahren. 4. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2008 geltend, das Verfahren betreffend "Holzrechenanlage R." hätte mit dem Verfahren betreffend "Teilstrassenplan und Strassenprojekt R-strasse-Kanalweg-Fallweg" im Sinn von Art. 25a RPG koordiniert werden müssen. Sie begründet dies damit, weil nicht nur die Holzrechenanlage, sondern auch die Erschliessungsstrasse ein kommunales Schutzgebiet und Wald beeinträchtigen würden, könne eine umfassende Interessenabwägung nur stattfinden, wenn auch die umweltbezogenen Auswirkungen des Strassenprojekts in die Beurteilung miteinbezogen würden. Es mache keinen Sinn, eine Holzrechenanlage zu bewilligen ohne gleichzeitig über die Rechtmässigkeit der Erschliessungsanlage zu entscheiden. Weil die Verfahren nicht koordiniert worden seien, hätte zudem umgekehrt vorgegangen werden müssen. Zunächst wäre über die notwendigen Erschliessungsanlagen zu entscheiden gewesen. Demgegenüber beruft sich die Vorinstanz darauf, es mache keinen Sinn, über ein Strassenprojekt zu befinden, solange über die Projekte, die das Strassenvorhaben bedingen würden, nicht rechtskräftig entschieden worden sei. 4.1. Art. 25a Abs. 1 bis 3 RPG enthalten Grundsätze der Koordination. Sie wurden für Verfügungen und für projektbezogene Pläne, die Verfügungscharakter haben (Sondernutzungspläne) entwickelt (B. Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 117 mit Hinweis auf ZBl 2001 S. 387 E. 3d; vgl. auch M. Joos, Kommentar zum Raumplanungsgesetz, Zürich 2002, S. 228 und Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Art. 25a N 69 je mit Hinweisen).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt (Art. 25a Abs. 1 RPG). Nach Art. 25a Abs. 2 RPG hat die für die Koordination verantwortliche Behörde folgende Aufgaben: sie kann die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen (lit. a); sie sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen (lit. b); sie holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein (lit. c), und sie sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen (lit. d). Art. 25a Abs. 3 RPG bestimmt, dass die Verfügungen keine Widersprüche enthalten dürfen. Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 25a Abs. 4 RPG; vgl. auch Heer, a.a.O., Rz. 118). Grundsätzlich besteht indessen keine Verpflichtung der Planungsbehörden, schon auf der Stufe der Nutzungsplanung die Lage und genauen Ausmasse der zu erstellenden Bauten und Erschliessungsanlagen festzulegen; diese Detailregelung kann vielmehr im Baubewilligungs- bzw. im Strassenplanverfahren vorgenommen werden, unabhängig davon, ob der Strassenplan nach St. Galler Recht ein Nutzungsplan i.S. von Art. 14 RPG ist oder nicht (BGE 1A. 305/2000 vom 9. Juli 2001 i.S. P.S.). Eine einheitliche umfassende Prüfung durch Erlass eines projektbezogenen Sondernutzungsplans ist nur dort erforderlich, wo bei der Planung so stark ins Detail gegangen wird, dass die Baubewilligung weitgehend vorweggenommen wird, und vom bereits konkretisierten Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen, die schon früh abgeschätzt werden können und müssen (Heer, a.a.O., Rz. 119 mit Hinweis auf BGE 120 Ib 207 E. 5 und 6 und BGE 1A.305/2000 vom 9. Juli 2001 i.S. P.S.). Für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Art. 25a Abs. 1 Anwendung findet, sind nach Art. 33 Abs. 4 RPG sodann einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen. Im weiterenergibt sich eine Pflicht zur materiellen Koordination aus verschiedenen bundesrechtlichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, welche die Behörden zu einer umfassenden Interessenabwägung verpflichten. Dazu gehören Art. 5 Abs. 2 und 4 WaG (Ausnahmebewilligungen zum Rodungsverbot). 4.2.Das kantonale Gesetz über die Verfahrenskoordination in Bausachen (sGS 731.2, abgekürzt VKoG) enthält Vorschriften für Bewilligungsverfahren; für das Verfahren zum

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erlass von Sondernutzungsplänen ist es sachgemäss anwendbar (Art. 1 Abs. 2 lit. a VKoG). Nach Art. 1 Abs. 1 VKoG werden Verfahren und Verfügungen nach diesem Gesetz koordiniert, wenn die Bewilligung einer Baute oder einer Anlage die Mitwirkung von Stellen des Staates erfordert. Die federführende Stelle des Staates sorgt nach Art. 5 lit. b VKoG für die formelle Koordination auf Stufe Staat und mit dem Bund. Für "andere" wasserbaupolizeiliche Vorhaben inner- und ausserhalb der Bauzonen (einschliesslichEindolungen, Korrektionen, Einleitungen usw.) ist das Tiefbauamt federführende Stelle des Staates (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 Ziff. 2.6. der Verordnung über die Verfahrenskoordination und Fristen in Bausachen (sGS 731.21, abgekürzt VKoV). Nach Art. 2 in Verbindung mit Anhang 2 VKoV sind Genehmigungen von Wasserbauprojekten nach Art. 35 ff. des Wasserbaugesetzes (sGS 734.11, abgekürzt WBG) und wasserbaupolizeiliche Bewilligungen nach Art. 50 WBG Verfahren, in denen eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist. 4.3.Koordinationsprobleme ergeben sich insbesondere dort, wo das Bundesrecht für grössere Bauvorhaben (z.B. Strassenbauten, Kieswerke, Deponien, Parkhäuser, Einkaufszentren) den Erlass von (Sonder-)Nutzungsplänen verlangt, welche auch in die übergeordnete Planung einzubetten sind. Derartige Pläne ersetzen in vielen Fällen das Baubewilligungsverfahren oder nehmen es weitgehend vorweg, weshalb sie mit den andern projektbezogenen Entscheidverfahren wie ein entsprechendes Baubewilligungsverfahren im Detail zu koordinieren sind (A. Marti, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, N 43 zu Art. 25a RPG mit Hinweisen; vgl. auch VerwGE vom 2. Dezember 2004 i.S. J.K. mit Hinweisen). Der Koordinationspflicht unterliegen diejenigen Vorschriften, bei denen untrennbar miteinander verbundene Rechtsfragen zu beurteilen sind, deren verfahrensrechtlich getrennte Behandlung zu sachlich unhaltbaren Ergebnissen führen würde. Das Bestehen eines engen Sachzusammenhangs wurde in der Rechtsprechung bejaht bei den Bewilligungen von zwei Anlagen, von denen die eine die andere voraussetzt (P. Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern 2002, S. 442 mit Hinweis auf BGE 119 Ib 178). Nach diesem Urteil müssen Ausnahmebewilligungen, die für zwei voneinander abhängige Anlagen verlangt werden (in casu: Erstellung einer provisorischen Fahrbahn und Kieswerkanlage) derart

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte miteinander koordiniert werden, dass sie eine Gesamtabwägung aller betroffenen Interessen ermöglichen. 4.4. Land ist nach Art. 19 Abs. 1 RPG erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht. Eine Holzrechenanlage bedingt eine strassenmässige Erschliessung, vorab deshalb, weil Holz, das damit zurückgehalten wird, abtransportiert werden muss. Umgekehrt ist eine Zufahrt nicht erforderlich, wenn keine solche Anlage verwirklicht wird. Im Zusammenhang mit der "Holzrechenanlage R." ist sowohl ein Planverfahren nach WBG als auch ein Strassenplanverfahren nach Strassengesetz (sGS 732.1, abgekürzt StrG) eingeleitet worden. Im Rahmen dieser Verfahren wurden die Lage und die konkrete Ausgestaltung der Bauten und Anlagen (Rechen, Rüst- und Wendeplatz, Waldstrasse) im Detail festgelegt, so dass die Auswirkungen, die das wasserbauliche Vorhaben als Ganzes auf die Umwelt hat, konkret abgeschätzt werden können. Unbestritten ist, dass ein Teil des Rechens, der Rüst- und Wendeplatz sowie die Erschliessungsstrasse innerhalb eines Naturschutzgebiets gemäss Schutzverordnung der Beschwerdegegnerin 1 (vgl. Verzeichnis der Naturschutzgebiete, Anhang III, Nr. N1 "Geotop R.") und im Wald (vgl. Art. 2 WaG) liegen. Zu prüfen ist somit, ob auch die Auswirkungen der Zufahrt zur Holzrechenanlage in eine umfassende Interessenabwägung zwischen wasserbaulichen, umweltrechtlichen und anderenInteressen einbezogen werden konnten. Aktenkundig ist, dass das Tiefbauamt die Projekte "Holzrechenanlage R." und "Teilstrassenplan und Strassenprojekt R-strasse-Kanalweg-Fallweg" den kantonalen Fachstellen (Kantonsforstamt, Amt für Jagd und Fischerei [heute: Amt für Natur, Jagd und Fischerei], Amt für Raumentwicklung [heute: Amt für Raumentwickung und Geoinformation], Amt für Umweltschutz [heute: Amt für Umwelt und Energie] unterbreitet hat, bevor die Vorinstanz das Projekt für die Erstellung einer Holzrechenanlage im R. am 15. April 2005 genehmigt hat und bevor die beiden Projekte in der Zeit vom 23. Mai bis 22. Juni 2005 gleichzeitig öffentlich aufgelegt worden sind. Fest steht weiter, dass alle Fachstellen einen Mitbericht abgegeben haben und zur Auffassung gelangt sind, das Projekt sei bewilligungsfähig (vgl. "Kantonale Mitberichte", Beilage Nr. 4 zum Auflageprojekt "Sanierung A.,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Holzrechenanlage R." [Plan Nr.  W 06.01.018]. Zum Auflageprojekt "Holzrechenanlage R." gehört sodann ein Rodungsplan 1:500 (Beilage Nr. 13 [Plan Nr. W 06.01.018 8.101]), der das Projekt als Ganzes erfasst. Daraus ist im Detail ersichtlich, wo was errichtet werden soll und mit welchen Auswirkungen auf den Wald bzw. auf das Schutzgebiet zu rechnen ist. Danach erfordert die Erstellung des Rechens samt Rüstund Wendeplatz lediglich vorübergehende Rodungen (3'154 m können standortgerecht neubepflanzt werden, 1'237 m können standortgerecht nur mit Büschen neubepflanzt werden). Demgegenüber bedingt der Bau der Erschliessungsstrasse eine definitive Rodung von 578 m . Sodann enthält der "Technische Bericht mit Kosten" (Beilage Nr. 1 zum Auflageprojekt "Sanierung A., Holzrechenanlage R." [Plan Nr. W 06.01.018]) Angaben über die Erschliessung des Rechens (Ziff. 4.5) und gibt Aufschluss über die Auswirkungen des ganzen Projekts auf die Umwelt d.h., auf Jagd und Fischerei, Wald und Landschaft (Ziff. 5). Das Kantonsforstamt hat am 5. Januar 2005 "aufgrund der vorliegenden Planunterlagen" eine Rodungsbewilligung mit entsprechenden Auflagen in Aussicht gestellt und mitgeteilt, der Bau einer neuen Strasse könne akzeptiert werden, wenn sie ab dem Hbach mit einem Fahrverbot belegt und der nur wenige Meter unterhalb verlaufende Fallweg nach Abschluss der Bauarbeiten aufgehoben werde. Auch das Amt für Umweltschutz hat sich gleichentags dahingehend geäussert, die projektierte Erschliessungsstrasse sei grundsätzlich in Ordnung. Insofern ist eine formelle und eine materielle Abstimmung der Projekte "Holzrechenanlage R." und "Teilstrassenplan und Strassenprojekt R-strasse-Kanalweg-Fallweg" und eine Abwägung der verschiedenen öffentlichen Interessen erfolgt. Eine umfassende Interessenabwägung setzt indessen voraus, dass alle Einwände von zur Einsprache legitimierten Personen zu allen Aspekten des Gesamtprojekts geprüft werden. Der angefochtene Entscheid ist aber einzig aufgrund der Einsprache der Beschwerdeführerin gegen das Projekt "Holzrechenanlage R." ergangen und hat demzufolge nur dieses zum Gegenstand. Fest steht jedoch, dass die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2005 beim Gemeinderat der Beschwerdegegnerin 1 auch Einsprache gegen das Vorhaben "Teilstrassenplan und Strassenprojekt Rstrasse-Kanalweg-Fallweg" erhoben hat. Zutreffend ist zwar, dass das Projekt "Holzrechenanlage R." gemäss Ausschreibung auch als Strassenprojekt für das Planverfahren nach Art. 39 ff. des StrG gilt (ABl 2005/1037). Offen istindessen 2 2 2

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einerseits, welche Einwände die Beschwerdeführerin im Rahmen dieses Verfahrens erhoben hat. Andererseits ist nicht bekannt, ob und wenn ja wie über die Einsprache entschieden worden ist bzw. ob gegen einen Einspracheentscheid des Gemeinderates der Beschwerdegegnerin 1 ein Rekursverfahren anhängig gemacht worden ist. Somit ist es möglich, dass das Strassenprojekt für sich allein zu einem späteren Zeitpunkt Gegenstand eines Rekurs- und Beschwerdeverfahrens wird. Dies widerspricht den Anforderungen des Bundesrechts an die formelle und materielle Koordination, insbesondere aber dem Grundsatz, wonach die Rechtsmittelverfahren vor einer Rechtsmittelinstanz zu koordinieren sind. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Januar 2008 (Nr. 3/2008) wird deshalb aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, das Einspracheverfahren betreffend "Holzrechenanlage R." mit dem Verfahren betreffend "Teilstrassenplan R-strasse-Kanalweg-Fallweg" zu vereinigen und darüber in einem koordinierten Entscheid zu befinden. 5. Dieser Ausgang des Verfahrens kommt einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 762). Entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Staat aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Auf die Erhebung wird verzichtet. Der Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP). IhrRechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist (Art. 6 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt HonO). Das Gericht erachtet eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen, zuzüglich MWSt) für angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO).                                                                       Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1./    Das Gesuch, das Beschwerdeverfahren betreffend "Holzrechenanlage R." sei mit demjenigen betreffend "Sanierung, A., Abschnitt Süd" (B 2008/30) zu vereinigen, wird abgewiesen. 2./    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Entscheid des Baudepartements vom 16. Januar 2008 (Nr. 3/2008) wird aufgehoben, und die Angelegenheit wird im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3./    Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten des Staates. Auf die Erhebung wird verzichtet. Der Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 4./    Der Staat hat die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'500.-- (zuzüglich MWSt) ausseramtlich zu entschädigen. V.          R.           W.   Der Präsident:                                                                                               Die Gerichtsschreiberin:     Versand dieses Entscheides an: -       die Beschwerdeführerin (durch Rechtsanwalt lic. iur. M.) -       die Vorinstanz -       die Beschwerdegegnerinnen 1,2 und 3 -       Bundesamt für Umwelt, Abteilung Wasser, 3003 Bern

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   am:     Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2008 Verfahrenskoordination, Art. 25a RPG (SR 700), Art. 1 und 2 VKoG (sGS 731.2). Die Auswirkungen der strassenmässigen Erschliessung einer Holzrechenanlage durch Wald und durch ein Naturschutzgebiet sind in eine umfassende Interessenabwägung miteinzubeziehen. Es widerspricht den Anforderungen des Bundesrechts, wenn das Strassenprojekt für sich allein zu einem späteren Zeitpunkt Gegenstand eines Rekurs- und Beschwerdeverfahrens sein kann (Verwaltungsgericht, B 2008/33).

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B 2008/33 — St.Gallen Verwaltungsgericht 14.10.2008 B 2008/33 — Swissrulings