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St.Gallen Verwaltungsgericht 24.03.2009 B 2008/205

24 marzo 2009·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·1,671 parole·~8 min·1

Riassunto

Ausländerrecht, Art. 42, 50 Abs. 1, 62 lit. d und 96 AuG (SR 142.20). Rechtmässigkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung eines seit 2007 in der Schweiz lebenden, mit einer Schweizerin verheirateten Staatsangehörigen aus Kosovo, der mit der Ehefrau nur rund zehn Monate zusammenlebte. Zulässigkeit der Berücksichtigung von Akten einer noch nicht abgeschlossenen Strafuntersuchung (Verwaltungsgericht, B 2008/205).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2008/205 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 24.03.2009 Entscheiddatum: 24.03.2009 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. März 2009 Ausländerrecht, Art. 42, 50 Abs. 1, 62 lit. d und 96 AuG (SR 142.20). Rechtmässigkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung eines seit 2007 in der Schweiz lebenden, mit einer Schweizerin verheirateten Staatsangehörigen aus Kosovo, der mit der Ehefrau nur rund zehn Monate zusammenlebte. Zulässigkeit der Berücksichtigung von Akten einer noch nicht abgeschlossenen Strafuntersuchung (Verwaltungsgericht, B 2008/205). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________   In Sachen A. I., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. A., gegen   Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz,   betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ A. I., geb. 1974, ist Staatsangehöriger von Kosovo. Er reiste 1995 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde am 16. Oktober 1996 abgewiesen und der Gesuchsteller aus der Schweiz weggewiesen. 1997 heiratete er in Deutschland eine Landsfrau, mit der er aber nach eigenen Angaben nicht zusammenlebte. Diese Ehe wurde geschieden. Am 18. März 2005 heiratete A. I. eine österreichische Staatsangehörige. Diese Ehe wurde am 29. Januar 2007 geschieden. Am 21. März 2007 heiratete A. I. in seinem Heimatstaat die in der Schweiz niedergelassene, in A. wohnhafte Landsfrau L., geb. 14. Juni 1981. In der Folge reiste er am 6. Juni 2007 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Aufgrund der Eheschliessung mit einer Niedergelassenen wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Diese wurde letztmals bis 5. Juni 2009 verlängert. Die Ehefrau erhielt am 4. März 2008 die Schweizer Staatsbürgerschaft. Auf ihre Anzeige hin wurde A. I. am 18. Juni 2008 wegen Verdachts der mehrfachen Vergewaltigung der Ehefrau in Untersuchungshaft gesetzt. Diese dauerte bis 8. Juli 2008. Mit Verfügung vom 18. August 2008 widerrief das Ausländeramt die Aufenthaltsbewilligung von A. I. und setzte ihm eine Frist bis 23. Oktober 2008 an, um die Schweiz zu verlassen. Zur Begründung führte es aus, A. I. habe nur rund zehn Monate in ehelicher Gemeinschaft gelebt. Er habe keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Die Rückkehr in den Herkunftsstaat sei zumutbar.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B./ Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 1. und 18. September 2008 erhob A. I. gegen die Verfügung des Ausländeramts Rekurs, der vom Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 27. Oktober 2008 abgewiesen wurde. C./ Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 11. November 2008 und 19. Januar 2009 erhob A. I. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 27. Oktober 2008 sei aufzuheben und von einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sei abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wird vorgebracht, der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sei offensichtlich unverhältnismässig. Die Verwaltungsbehörden hätten ihr Ermessen klar überschritten und ihren Entscheid auf Akten gestützt, welche aus dem Recht hätten gewiesen werden müssen. Die Strafakten seien aus dem Dossier zu entfernen, da sonst die Gefahr bestehe, dass sich die entscheidenden Instanzen und letztlich auch das Verwaltungsgericht beeinflussen liessen, womit eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo vorliege. Einzig aufgrund der Strafakten werde auf eine angeblich definitive Trennung der Eheleute geschlossen, was jedoch mit Sicherheit nicht der Fall wäre, wenn das Ausländeramt und die Vorinstanz die Strafakten nicht konsultiert hätten. Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2009 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 11. November 2008 und 19. Januar 2009 wurden rechtzeitig eingereicht und entsprechen formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Nach Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammen wohnen. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht nach Art. 50 Abs. 1 AuG der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a), oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). 2.1. Nach Art. 62 lit. d AuG kann die zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, widerrufen, wenn der Ausländer eine mit der Bewilligung verbundene Bedingung nicht einhält. Eine erfolgreiche Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG liegt vor, wenn der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (vgl. Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201). 2.2. Der Beschwerdeführer heiratete seine Ehefrau am 21. März 2007. Am 6. Juni 2007 reiste er in die Schweiz ein. Die Ehefrau erhielt am 4. März 2008 die Schweizer Staatsbürgerschaft. Am 18. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer verhaftet. Seither leben die Eheleute nicht mehr zusammen. Am 1. September 2008 meldete sich der Beschwerdeführer in Rorschach an. Die Frist von drei Jahren nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist damit bei weitem nicht erfüllt. Auch kann nach einem Aufenthalt von knapp zwei Jahren nicht von einer erfolgreichen Integration gesprochen werden. Die Aufenthaltsbewilligung wurde im Rahmen des Familiennachzugs erteilt und der Verbleib bei der Ehegattin als Aufenthaltszweck vermerkt. Nach der Trennung der Eheleute ist diese mit der Erteilung der Bewilligung verbundene Bedingung weggefallen. Damit ist ein Widerruf der Bewilligung grundsätzlich zulässig.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wichtige persönliche Gründe, die den Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz Auflösung der Ehe- oder Familiengemeinschaft weiter bestehen lassen, können namentlich vorliegen, wenn ein Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. 2.3. Unbegründet ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Akten der Strafuntersuchung wegen Verdachts der Vergewaltigung seiner Ehefrau hätten nicht in die Akten des Ausländeramts Eingang finden dürfen. Grundsätzlich ist es zulässig und geboten, wenn die Ausländerbehörde über Strafuntersuchungen frühzeitig orientiert wird. Damit kann die Erteilung oder Verlängerung von Bewilligungen genauer überprüft oder falls notwendig verschoben werden. Da Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ausdrücklich wichtige persönliche Gründe erwähnt, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen können, ist es auch zweckmässig, wenn die näheren Umstände des Verhältnisses der Eheleute geprüft werden. Dazu gehört insbesondere auch, Aussagen der Ehegatten im Rahmen einer Strafuntersuchung zu würdigen. Im vorliegenden Fall stellte die Vorinstanz nur insoweit auf die Akten der Strafuntersuchung ab, als sie die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft als endgültig qualifizierte. Auch in der Beschwerdeergänzung wird im übrigen ausdrücklich festgehalten, dass die eheliche Gemeinschaft aufgelöst ist. Bei dieser Sachlage war es nicht ausschlaggebend, ob die schweren Vorwürfe der Ehefrau zutreffend sind oder nicht. Massgebend ist vielmehr, dass die Äusserung solcher Vorwürfe, ob sie wahr sind oder nicht, ein Indiz für das definitive Scheitern der Ehe darstellt. Das Ausländeramt hätte die Ehegatten übrigens auch selbst befragen können. Dies war aber im vorliegenden Fall entbehrlich, da die Akten der Strafuntersuchung verwendet werden durften. Es spielt daher keine Rolle, dass das Ausländeramt unter Umständen erst später ein Widerrufsverfahren eingeleitet hätte, falls es nicht über die Akten der Strafuntersuchung verfügt hätte. Von einer Verletzung der Unschuldsvermutung kann daher im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Auch geht der Vorwurf fehl, das Ausländeramt habe vorschnell gehandelt. Von einer Ermessensüberschreitung kann nicht die Rede sein. Wenn wie im vorliegenden Fall eine eheliche Gemeinschaft nur wenige Monate dauerte und von Beginn an von

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auseinandersetzungen geprägt war, ist ein beförderliches Vorgehen der Ausländerbehörden gerechtfertigt. 2.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung als rechtmässig. Der Entscheid darüber stand daher im Ermessen der Ausländerbehörde (Art. 96 AuG). Der Beschwerdeführer hält sich erst knapp zwei Jahre in der Schweiz auf. Mit seiner Ehefrau lebte er rund ein Jahr zusammen. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der kurzen Dauer der ehelichen Gemeinschaft kann im Widerruf bzw. in der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kein Ermessensmissbrauch erblickt werden. Nach dem kurzen Aufenthalt in der Schweiz kann der Beschwerdeführer ohne überdurchschnittliche Probleme in den Herkunftsstaat zurückkehren. Dass eine Rückkehr mit einem gewissen finanziellen Aufwand verbunden ist, ändert daran nichts. 2.5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V.          R.           W.   Der Präsident:     Der Gerichtsschreiber:     Versand dieses Entscheides an: -   den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. A.) -   die Vorinstanz   am:   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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