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St.Gallen Verwaltungsgericht 22.01.2009 B 2008/190

22 gennaio 2009·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·2,352 parole·~12 min·1

Riassunto

Ausländerrecht, Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG (SR 142.20). Scheinehe aufgrund der Indizien zu Recht als erwiesen angenommen; Widerruf der Aufenthaltsbewilligung rechtmässig (Verwaltungsgericht B 2008/190).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2008/190 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 22.01.2009 Entscheiddatum: 22.01.2009 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2009 Ausländerrecht, Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG (SR 142.20). Scheinehe aufgrund der Indizien zu Recht als erwiesen angenommen; Widerruf der Aufenthaltsbewilligung rechtmässig (Verwaltungsgericht B 2008/190). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin Dr. R. Hirt _______________   In Sachen D. E. Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. D. gegen   Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ D.E., geboren 5. Mai 1962, Staatsangehöriger von Mazedonien, heiratete in Mazedonien am 25. November 2004 die Schweizer Staatsangehörige D.E., geboren 10. August 1982. Aus einer ersten Ehe mit T.S., ebenfalls mazedonische Staatsangehörige, welche am 28. September 2004 nach vierzehn Jahren Ehe geschieden wurde, hat D.E. fünf Kinder, die bei der Mutter in Mazedonien leben. Am 27. Mai 2005 wurde das Einreisegesuch von D.E. zwecks Wohnsitznahme in der Schweiz vom Ausländeramt des Kantons St. Gallen gutgeheissen. D.E. reiste am 12. Juni 2005 in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Die Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals am 23. Oktober 2007 bis zum 11. Juni 2008 verlängert. Im Mai 2006 ersuchte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen die Kantonspolizei um erste Umfeldabklärungen wegen Verdachts einer Scheinehe. Am 12. Januar 2008 wurden die beiden Eheleute getrennt polizeilich befragt, nachdem in der ehelichen Wohnung in A., Kanton St. Gallen, ein Augenschein durchgeführt worden war. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 30. Juni 2008 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von D.E. Zur Begründung führte es im wesentlichen an, dass eine gelebte Ehegemeinschaft zwischen D.E. und D.E. nicht bestehe und eine Scheinehe vorliege. Das Ausländeramt erachtete eine Rückkehr für D.E. als möglich und zumutbar. B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramtes erhob die Rechtsvertreterin von D.E. Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, welcher mit Entscheid vom 8. Oktober 2008 abgewiesen wurde. C./ Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23. Oktober 2008 erhob D.E. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 8. Oktober 2008

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sei aufzuheben, es sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Indizien für die Annahme einer Scheinehe vorliegen würden. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2008 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Akten. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 23. Oktober 2008 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) in Kraft. Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt für Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eingereicht und ist demnach nach neuem Recht zu beurteilen. Nach Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Im übrigen finden die allgemein anerkannten Grundsätze bei der Ermessensausübung im Verwaltungsverfahren Anwendung.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1. Nach Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Anspruch nach Art. 42 Abs. 1 AuG erlischt insbesondere dann, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG). Erfasst wird davon die sogenannte Scheinehe oder Ausländerrechtsehe, bei der die Ehe nur zum Zweck der Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften eingegangen worden ist oder an ihr mit diesem Ziel festgehalten wird. Für die Anwendbarkeit von Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG genügt nicht, dass die Ehe (auch) eingegangen wurde, um dem ausländischen Ehegatten den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen; erforderlich ist, dass die eheliche Gemeinschaft nicht wirklich beabsichtigt war. Auf die Motive der Eheschliessung kommt es nicht an (2C.742/2007 vom 7. Januar 2008 E.2.2; BGE 130 II 117 E. 4.2; BGE 128 II 115 E. 2.1 f mit Hinweisen). 2.2. Das Bundesgericht hat in verschiedenen Urteilen die Anforderungen an den Nachweis einer Scheinehe umschrieben. Es erwog, der Nachweis, dass die Ehe zur Umgehung der Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer geschlossen wurde und nicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft diene, könne in der Regel nur indirekt und durch Indizien geführt werden. Solche Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe sind etwa die drohende Wegweisung, weil ohne Heirat eine Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt bzw. verlängert würde, ferner die Dauer und die Umstände der Bekanntschaft vor der Eheschliessung, ein grosser, eher unüblicher Altersunterschied, die fehlende Wohngemeinschaft oder die Bezahlung einer Geldsumme für die Heirat (BGE 2C.703/2007 vom 19. März 2008 E. 2.2). Umgekehrt könne aus dem blossen Umstand, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenleben und intime Beziehungen unterhalten, noch nicht ohne weiteres abgeleitet werden, die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft sei gewollt gewesen (BGE 2C.703/2007 vom 19. März 2008 E. 2.2). Ein solches Verhalten könne vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (BGE 122 II 295 E. 2b mit Hinweisen auf Literatur und Judikatur). Wenn aber nicht genügend Anhaltspunkte bestünden, die auf eine Scheinehe hindeuten würden, so dürfe nicht einzig aufgrund dieser ungenügenden Anhaltspunkte die Berufung auf eine bestehende Ehe als rechtsmissbräuchlich

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte qualifiziert werden (BGE 123 II 52 E. 5c). Abzustellen ist stets auf eine gesamthafte Würdigung des konkreten Sachverhalts. Dabei kann eine Vielzahl einzelner Umstände, die für sich allein den Bestand einer Ehe nicht in Frage zu stellen vermöchten, die Schlussfolgerung rechtfertigen, eine Ehe sei geschlossen worden, ohne dass der Wille zu einer echten Lebensgemeinschaft bestanden hat. 2.3. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer sei rechtsmissbräuchlich eine Ehe eingegangen, um fremdenpolizeiliche Vorschriften zu umgehen. 2.3.1. Der Beschwerdeführer hätte ohne die Heirat keine Möglichkeit gehabt, eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erlangen. Diese Konstellation lässt beim Beschwerdeführer eine Motivation zum Abschluss einer Scheinehe vermuten. Ausserdem beträgt der Altersunterschied der Eheleute gut zwanzig Jahre und ist damit relativ gross. Dies sind Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe. 2.3.2. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben sich nach eigenen Angaben durch Vermittlung eines Kollegen des Beschwerdeführers kennengelernt. Dieser habe dem Beschwerdeführer ein Foto von D.E. gezeigt und diese habe eines von ihm gesehen. Aufgrund der Fotos hätten sie beschlossen zu heiraten. In der Folge sei die Ehefrau nach Mazedonien gereist und dort hätten sie dann geheiratet. Die Heirat fand am 25. November 2004 statt, lediglich wenige Tage nach der ersten Kontaktaufnahme. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass die Umstände des Kennenlernens mittels Fotos als Hinweis für eine Scheinehe gewertet werden können. Die Aussagen der Ehefrau lassen zudem einen Rückschluss auf die Motivation für die Eheschliessung zu. Die Ehefrau sagte anlässlich der polizeilichen Befragung aus, dass die Ehegatten nur heirateten, damit der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhielt und sie sich näher kennenlernen konnten. Dass eine Heirat der einzige Weg gewesen sein soll, um sich näher kennenzulernen, ist nicht überzeugend. Auch der Umstand, dass die Heirat bereits kurze Zeit nach dem ersten Kontakt stattfand, spricht für das Vorliegen einer Scheinehe. 2.3.3. Sodann steht fest, dass die Eheleute unterschiedliche Angaben über den Ablauf der Hochzeit machten. Der Beschwerdeführer erklärte, es seien Trauzeugen und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwandte dabei gewesen, während die Ehefrau angab, sie hätten keine Trauzeugen gehabt und es sei niemand bei der Trauung anwesend gewesen. Solche Widersprüche bilden weitere Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe. 2.3.4. Im weiteren ist aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen, dass die Eheleute nicht zusammenwohnen. Wie die Vorinstanz feststellte, zog der Beschwerdeführer kurze Zeit nach der Einreise in die Schweiz nach Zürich. Die Ehegatten erklärten, der Beschwerdeführer komme jeweils nur an den Wochenenden nach A. Er arbeite seit 2005 bei der Firma G. Möbel in B. Die Arbeitszeiten seien sehr unregelmässig und häufig erfahre er erst am Morgen, ob es Arbeit am jeweiligen Tag für ihn habe oder nicht. Aus diesem Grund wohne er unter der Woche noch bei seinem Bruder B. in Z. In der ehelichen Wohnung konnten anlässlich eines Augenscheins durch einen Mitarbeiter der Kantonspolizei St. Gallen bis auf zwei Unterhosen, zwei Unterleibchen sowie Socken des Ehemannes keine persönlichen Gegenstände des Beschwerdeführers festgestellt werden. Würde der Beschwerdeführer tatsächlich wie ausgeführt seit drei Jahren zumindest die Wochenenden in A. bei seiner Ehefrau verbringen, ist davon auszugehen, dass die Wohnung vom gemeinsamen Zusammenleben geprägt wäre. Der im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Einwand, die Eheleute hätten keine Hobbys und würden am liebsten zu Hause sein und Musik hören oder fernsehen, vermag daran nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, bestehen aufgrund der Wohnverhältnisse erhebliche Zweifel, ob der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau eine eheliche Wohnung teilt. Insgesamt bilden diese fehlenden Anzeichen einer tatsächlich gelebten ehelichen Gemeinschaft ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe. Beide Ehegatten pflegen zudem kaum Beziehungen zu den Verwandten des Partners und haben keinen gemeinsamen Freundes- bzw. Bekanntenkreis. Der Beschwerdeführer hatte keine Kenntnisse über die Ausbildung seiner Ehefrau. Zu den gegenseitigen finanziellen Verhältnissen waren die Angaben der Ehepartner übereinstimmend und vergleichsweise präzis, allerdings divergieren die Aussagen in bezug auf die Bezahlung der Wohnungsmiete. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, führte die Ehefrau aus, sie bezahle den Mietzins. Demgegenüber gab der Beschwerdeführer an, sie würden den Mietzins gemeinsam bezahlen. Der Beschwerdeführer erklärt den Widerspruch damit, dass die Ehefrau den Mietzins bezahle, er sich jedoch intern an der Miete beteilige. 

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3.5. Aus den vorliegenden Akten sind keine weiteren Anhaltspunkte für ein gemeinsames eheliches Zusammenleben ersichtlich. Namentlich ist unbestritten, dass die Ehegatten bis Ende Juni 2008 noch nie gemeinsam Ferien verbracht haben, obwohl der Beschwerdeführer jährlich drei- bis viermal in sein Heimatland reiste. Der Umstand, dass die Ehegatten im Sommer 2008 nun erstmals gemeinsame Ferien in Mazedonien machten, erweckt den Eindruck, dass dies vor dem Hintergrund des hängigen Verfahrens geschehen ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Fotos von der Reise nichts zu ändern. 2.3.6. Der Beschwerdeführer hat bereits vor der Vorinstanz eventualiter eine "Heilung" geltend gemacht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist nicht ausgeschlossen, dass eine ursprüngliche Scheinehe nachträglich zu einer echten Ehe werden kann, aus der ein Ausländer ein Aufenthaltsrecht ableiten darf. Dafür genügt ein blosses Zusammenleben jedoch nicht. Vielmehr müssen die Ehegatten ihren Willen, nunmehr doch eine echte Gemeinschaft zu bilden, in einer überzeugenden Weise belegen (BGE 2C.703/2007 vom 19. März 2008 E. 3.6 mit Hinweisen auf Judikatur und Literatur). Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Auf Grund der Akten sprechen die Gesamtumstände nach wie vor gegen das Vorliegen einer tatsächlich gelebten ehelichen Gemeinschaft. 2.4. Die Verknüpfung des Aufenthaltsrechts mit dem Ehestatus führt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Widerruf einer Niederlassungsbewilligung (BGE 2C.703/2007 vom 19. März 2008 E. 2.1). Umso mehr rechtfertigt sich ein Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung bzw. die Verweigerung der Bewilligungsverlängerung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG. Die Entscheidung hat jedoch den Grundsätzen des Willkürverbots und des Verhältnismässigkeitsgebots zu genügen. Der Beschwerdeführer war im Juni 2005 in die Schweiz eingereist und verfügt erst seit 2005 über eine Aufenthaltsbewilligung. Er verbrachte somit den überwiegenden Teil seines Lebens in Mazedonien. Er reist drei- bis viermal pro Jahr nach Mazedonien, wo seine fünf Kinder leben. Auch wenn die Lebens- und Arbeitsbedingungen in seiner Heimat gegenüber der Schweiz teilweise ungünstiger sein mögen, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht worden, dass er bei einer Rückkehr überdurchschnittliche Schwierigkeiten zu gewärtigen hat. Deshalb stellt im vorliegenden Fall die Rückkehr

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des 46 Jahre alten Beschwerdeführers keine grosse Härte dar. Zudem übt der Beschwerdeführer keine besonders qualifizierte Tätigkeit aus, die aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gebieten würde. Auch der Integrationsgrad des Beschwerdeführers spricht nicht grundsätzlich gegen eine Wegweisung. Er ist offenbar der deutschen Sprache nicht mächtig, und nennenswerte Integrationsschritte haben keine stattgefunden. Aus dem Gesagten folgt, dass aufgrund des Eingehens einer Scheinehe das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich damit als verhältnismässig. 2.5. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP).   Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:   1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.   V.          R.           W.   Der Präsident:           Die Gerichtsschreiberin:     Versand dieses Entscheides an: -   den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwältin lic. iur. D.) -   die Vorinstanz   am:   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. Bundesgerichtsgesetz (SR 173.110, abgekürzt BGG) geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2009 Ausländerrecht, Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG (SR 142.20). Scheinehe aufgrund der Indizien zu Recht als erwiesen angenommen; Widerruf der Aufenthaltsbewilligung rechtmässig (Verwaltungsgericht B 2008/190).

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