© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2008/177 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 14.05.2009 Entscheiddatum: 14.05.2009 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 2009 Klage aus öffentlich-rechtlichem Vertrag, Art. 76 und 78 VRP (sGS 951.1). Kein Anspruch auf Änderung eines öffentlichen Bauwerks (Bachverbauung) aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags über Entschädigungen und Dienstbarkeiten (Verwaltungsgericht, B 2008/177). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen A. S., Beschwerdeführer, gegen Regierung des Kantons St. Gallen,Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Politische Gemeinde Thal,vertreten durch den Gemeinderat, 9425 Thal, Beschwerdegegnerin, betreffend öffentlich-rechtliche Klage (Öffnung des Haslibachs) hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Die Eheleute A. und B.S. sind Miteigentümer des Grundstücks Nr. 1367 an der Tobelmülistrasse in Thal. Das Grundstück liegt unmittelbar im Bereich der Gemeindeund der Kantonsgrenze zu Appenzell A.Rh. Es liegt zudem im Bereich des Haslibachs. Am 6. September 2006 schlossen A. und B.S. sowie weitere Grundeigentümer aus dem Gebiet Tobelmüli und die Politische Gemeinde Thal sowie der Kanton Appenzell A.Rh. einen Vertrag betreffend Entschädigungszahlungen, Dienstbarkeiten und Anpassungsarbeiten im Zusammenhang mit den Bauprojekten "Verbauung Haslibach, Wolfhalden/Thal" und "Trottoirneubau Tobelmüli, Wolfhalden/Thal". Im Vertrag wurde unter anderem eine Pauschalentschädigung des Kantons Appenzell A.Rh. an A. und B.S. von Fr. 700.-- für den Verlust der Gartenfläche im Zusammenhang mit der Bachöffnung vereinbart. Dieser Betrag wurde mit den Kosten für den neuen Parkplatz verrechnet. In Ziff. 9 wurde unter dem Titel weitere Bestimmungen folgendes festgehalten: "a. Die beiliegenden Situationspläne (bez. "Dienstbarkeiten", Abtretungsflächen" und "Grundstückstruktur neu"), dat. 18. April 2006, rev. 9. Aug. 2006 bildet einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Vertrages. b. Aufgrund der definitiven Vermessung und Vermarkung sich ergebende Mehr- oder Mindermasse sind inbegriffen und haben keinen Einfluss auf die hier vereinbarten Entschädigungssummen.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c. Der Rheintaler Höhenweg wird nach Projektabschluss ab dem Trottoir entlang der Kantonsstrasse zwischen den Häusern Assek. Nr. 353 und 354 hindurch über den neuen Holzsteg geführt (siehe blaue Markierung im Situationsplan "Dienstbarkeiten"). Hierzu wird zulasten der Parzellen Nrn. 37, 40 und 41 ein öffentliches Fusswegrecht begründet. d. Auf dem südlich der neuen Uferlinie befindlichen Teil von Parz. Nr. 1367 wird zugunsten der Parzelle Nr. 39 ein neues Fuss- und Fahrwegrecht begründet (siehe blaue Markierung im Situationsplan "Dienstbarkeiten"). e. Das 1 m breite Trottoir entlang den Grundstücken Nrn. 1367 Thal (und neue Parzelle) sowie Nrn. 40 und 43 (neu 41) Wolfhalden wird mit einem öffentlichen Fusswegrecht belastet. f. Der Verlauf der Wegrechte der Parz. Nrn. 40 und 41 wird angepasst, d.h. sie verlaufen nicht mehr über den Sitzplatz der Parz. Nr. 41. g. Die Grundbuchämter Thal und Wolfhalden legen die hierzu erforderlichen Dienstbarkeitsverträge gleichzeitig mit den Grundstückkaufverträgen zur Unterzeichnung durch die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer vor. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verpflichten sich hiermit zum vertraglichen Vollzug zu gegebener Zeit". Unter dem Titel Anpassungsarbeiten wurde in bezug auf die Verbauung des Haslibachs auf dem Grundstück Nr. 1367 einschliesslich des von Parz. Nr. 2967 abgetretenen Bodens folgendes vereinbart: "Die Politische Gemeinde Thal und der Kanton Appenzell A.Rh. führen im Zusammenhang mit der Verbauung des Haslibaches auf dem Grundstück Nr. 1367 Thal einschliesslich des von Parzelle Nr. 2967 Thal abgetretenen Bodens folgende Arbeiten zu ihren Lasten aus, sofern nichts anderes vermerkt ist: - Alle Zäune werden soweit notwendig entfernt. Wieder brauchbares Material wird auf dem Grundstück sauber deponiert. Das übrige Material wird abgeführt.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte - Die Sträucher werden soweit möglich eingeschlagen und nach Bauabschluss in Absprache mit den Grundeigentümern wieder versetzt. - Der Apfelbaum wird gefällt, das Holz wird in 1 m lange Stücke zersägt und auf dem Grundstück sauber aufgestapelt. Das nicht brauchbare Holz wird abgeführt. - Der eingedeckte Haslibach wird gemäss den Situationsplänen vom 18. April 2006, rev. 9. August 2006 (vgl. Ziff. 7a vorstehend), offengelegt. Beidseitig des Baches werden Natursteinmauern erstellt. Die Bachsohle wird abgedichtet. - Der Garten wird an oberkant Bachufer (Mauer) angepasst, wieder humusiert und mit Rasen angesät. - Vom Hauszugang bis zum Bachdurchlass wird hinter dem Trottoir ebenfalls eine Betonmauer erstellt. - Auf der Betonmauer und dem Haslibach (Nordseite) entlang wird ein Holzstaketenzaun mit feuerverzinkten T-Pfosten versetzt. - Entlang der neuen gemeinsamen Grenze der Grundstücke Nr. 2967 Thal und Nr. 1367 Thal wird wieder ein Zaun aus Diagonaldrahtgeflecht und Holzpfählen versetzt. - Auf der Südseite des Haslibaches, d.h. zwischen Fussweg und Bach, wird ein Lizendrahtzaun mit feuerverzinkten T-Pfosten versetzt. Dieser Bodenstreifen wird ferner mit einzelnen Büschen bepflanzt. - Die Wiederbepflanzung des Gartens mit den vorhandenen Pflanzen erfolgt in Absprache mit den Grundeigentümern. Fehlende Pflanzen werden ebenfalls ersetzt. - Südseits des Wohnhauses wird ein neuer, 4 m breiter Sitzplatz mit Betonplatten (50 cm x 50 cm) erstellt, und zwar auf der ganzen Länge des Wohnhauses. Defekte und fehlende Platten werden ersetzt." Mit der Unterzeichnung des Vertrages erklärten die Vertragsparteien ausdrücklich den Rückzug sämtlicher Einsprachen und Rechtsmittel, welche im Zusammenhang mit dem
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Trottoirneubau Tobelmüli, der Verbauung des Haslibachs, dem Bewilligungsverfahren für die Parkplätze sowie der Aufhebung des öffentlichen Fussweges Tobelmüli standen. Im Rahmen der Umsetzung des Vertrags wurde namentlich der Haslibach offengelegt und neu verbaut. B./ A. S. reichte am 26. Juli 2007 beim Baudepartement des Kantons St. Gallen und beim Departement Bau und Umwelt des Kantons Appenzell A.Rh. zwei zivilrechtliche wie auch privatrechtliche Einsprachen ein, weil der Haslibach zu seinem Nachteil nicht wie auf den Plänen vorgesehen geöffnet worden sei. Die gesamte S-Kurve des Baches sei zu weit nördlich geöffnet worden. Eine Nachbesserung des mangelhaften Werkes sei zwingend nötig, um die Verträge einzuhalten. Diese Vertragsabweichung begründe den Werkmangel. Der Bach verlaufe nicht in der in den Verträgen vorgesehenen Linienführung. Das Baudepartement nahm die Eingabe als Klage zuhanden der Regierung des Kantons St. Gallen entgegen. Der Gemeinderat Thal beantragte mit Eingabe vom 27. September 2007, auf die Klage sei nicht einzutreten bzw. die Klage sei abzuweisen, da die Abweichungen im Toleranzbereich lägen. Am 5. Dezember 2007 führte das Baudepartement einen Augenschein in Anwesenheit der Beteiligten durch. Die Regierung entschied am 9. September 2008 über die Streitsache. Sie erwog, der Ausbau von Gewässern unterstehe dem öffentlichen Recht. Soweit sich die Politische Gemeinde Thal und der Kanton Appenzell A.Rh. mit den Grundeigentümern im Gebiet Tobelmüli über den Ausbau des Haslibachs geeinigt hätten, bestehe somit ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Daraus ergebe sich wiederum, dass die Eingabe vom A. S., worin er als Mitunterzeichner die Einhaltung des öffentlich-rechtlichen Vertrags einfordere, als öffentlich-rechtliche Klage zu qualifizieren sei. Das öffentliche Recht und namentlich das Wasserbaugesetz würden keine Regelung für den vertraglich vereinbarten Ausbau von Gewässern enthalten. Es sei daher angezeigt, die zivilrechtlichen Vorschriften über den Werkvertrag (Art. 363 ff. des Obligationenrechts,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte SR 220, abgekürzt OR) und insbesondere die privatrechtliche Haftung für Werkmängel sachgemäss heranzuziehen. Die örtliche Lage des Haslibachs gehöre zu den vertraglich vereinbarten Eigenschaften des Gewässerausbaus. Anlässlich des Augenscheins sei festgestellt worden, dass der realisierte Bachverlauf von den Situationsplänen, welche Vertragsbestandteil bildeten, abweiche, womit ein Werkmangel bestehe. Die unentgeltliche Verbesserung des Werkes könne nur gefordert werden, wenn dies dem Unternehmer nicht übermässige Kosten verursache. Von solchen sei immer dann auszugehen, wenn sie in einem Missverhältnis zum Nutzen stehen, den die Mängelbeseitigung für den Besteller habe. Aus den vom Departement Bau und Umwelt des Kantons Appenzell A.Rh. erstellten Plänen, die sowohl den vereinbarten wie auch den realisierten Bachverlauf zeigten, ergebe sich, dass durch die Abweichungen im Lauf rund 1 m weniger vom Grundstück Nr. 1367 beansprucht werde. Werde weiter berücksichtigt, dass der vereinbarte Holzstaketenzaun nicht mehr hinter, sondern auf der Bachverbauung erstellt werden sollte, resultiere für das Grundstück Nr. 1367 einerseits ein Flächengewinn von rund 6 m , und anderseits rage die für die Bachverbauung tatsächlich in Anspruch genommene Fläche nirgends über den für den offengelegten Bach gemäss Vertrag abgegrenzten Bereich hinaus. Bei dieser Sachlage sei nicht ersichtlich, inwiefern dem Kläger durch die verlangten Nachbesserungen Nutzen entstehen solle. Demzufolge würden sich die Nachbesserungskosten als unverhältnismässig erweisen, weshalb die Klage abzuweisen sei. C./ Mit Eingabe vom 29. September 2008 erhob A. S. Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei ihm für die Ergänzung des Rechtsmittels eine Frist bis Ende Oktober 2008 zu gewähren. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2008 ergänzte A. S. die Beschwerde innert der angesetzten Frist. Ein förmliches Rechtsbegehren stellte er nicht; sinngemäss hält er an seinem Antrag fest, der Werkmangel sei zu beheben und die Bachverbauung vertragsgemäss auszuführen. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2008 die Abweisung der Beschwerde. 2 2
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Politische Gemeinde Thal beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2008 unter Hinweis auf die Vernehmlassung des Baudepartements ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, zu den Vernehmlassungen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen. Er liess sich innert der angesetzten Frist jedoch nicht vernehmen. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Nach Art. 76 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt VRP) beurteilt die Regierung Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, wenn nicht der Staat Partei ist. Entscheide der Regierung in Klagefällen gemäss Art. 76 VRP können innert vierzehn Tagen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (Art. 78 VRP). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist daher gegeben. Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe wurde rechtzeitig eingereicht und erfüllt formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. 2. In seiner Eingabe vom 26. Juli 2007 an das Baudepartement beantragte der Beschwerdeführer die Richtigstellung des Bachverlaufs, wie er in den bewilligten Plänen gezeichnet worden sei. In seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht stellt er kein förmliches Rechtsbegehren. Sinngemäss hält er an seinem Antrag fest, die Führung des Baches sei gemäss den Plänen vorzunehmen. Er macht geltend, sein Anliegen betreffe nur die S-Kurve des nicht nach Vertrag geöffneten Bachlaufs. Somit ist über dieses Begehren im Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Nach Art. 61 Abs. 3 VRP wären neue Begehren im Beschwerdeverfahren ohnehin unzulässig. 2.1. Der Beschwerdeführer stützt sein Begehren auf den Vertrag vom 6. September 2006, den er, seine Ehefrau sowie weitere Grundeigentümer und die Politische Gemeinde Thal sowie der Kanton Appenzell A.Rh. geschlossen haben. Dieser Vertrag betrifft laut Einleitung Entschädigungszahlungen, Dienstbarkeiten und
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anpassungsarbeiten im Zusammenhang mit den Bauprojekten Verbauung Haslibach und Trottoirneubau Tobelmüli. Die Kontrahenten hielten fest, sie würden den Vertrag zur Regelung der im Zusammenhang mit den erwähnten Bauprojekten stehenden Anpassungsarbeiten abschliessen. Im ersten Abschnitt des Vertrags ist eine schematische Übersicht über die verschiedenen Bodenabtretungen und Entschädigungszahlungen aufgeführt. Danach hatten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau 42 m Boden an H.Z. abzutreten. Sie selber erhielten vom Grundstück von R. und V. G. 95 m Bodenfläche. Ausserdem räumten sie zugunsten der Politischen Gemeinde Thal ein öffentliches Fusswegrecht auf dem Gehweg von 28 m Fläche ein und gaben 15 m ihres Bodens für die Bachöffnung frei. Im zweiten Abschnitt des Vertrags wurden die Entschädigungszahlungen sowie die Regelung der Dienstbarkeiten vereinbart. In Ziff. 9a der weiteren Bestimmungen wurde festgehalten, dass die beiliegenden Situationspläne betreffend Dienstbarkeiten, Abtretungsflächen und neue Grundstückstruktur einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden würden. Namentlich wurde aber auch festgehalten, dass Mehr- oder Mindermasse, die sich aus der definitiven Vermessung und Vermarkung ergeben können, keinen Einfluss auf die vereinbarten Entschädigungssummen hätten. 2.2. Die Vorinstanz ging davon aus, im Vertrag sei die Lage des neu geführten Bachs festgehalten. Ob dies zutreffend ist, erscheint fraglich, kann aber offenbleiben. Gegenstand des Vertrags sind jedenfalls nicht die Bauprojekte Verbauung Haslibach oder Trottoir Tobelmühle, sondern Entschädigungszahlungen, Dienstbarkeiten und Anpassungsarbeiten. In den weiteren Bestimmungen des Vertrags wird auf die Situationspläne hingewiesen, und diese werden als integrierender Bestandteil des Vertrages bezeichnet. Es fragt sich aber, ob der in den Plänen festgehaltene Bachverlauf Vertragsgegenstand ist oder ob dazu lediglich die Abtretungsflächen sowie die Dienstbarkeitsflächen gehören. Es ist unbestritten und wurde von der Vorinstanz anlässlich des Augenscheins festgestellt, dass der realisierte Bachverlauf von den Situationsplänen abweicht. Die Vorinstanz hielt fest, es bestehe deshalb ein Werkmangel. Sie wendete analog die Bestimmungen des OR über den Werkvertrag an und prüfte, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine unentgeltliche Verbesserung des Werks habe. Die Pläne enthalten 2 2 2 2
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte keine Massangaben zum Verlauf des Baches. Der Bachverlauf ist auch nicht liniengenau eingezeichnet, sondern mit einer schraffierten, eine gewisse Fläche beanspruchenden Bezeichnung, welche einen gewissen Spielraum für die genaue Lage zulässt. Bachverbauungen sind zudem keine Bauwerke, die sich zentimetergenau planerisch festhalten und im Gelände situieren lassen. Die leichte Abweichung des tatsächlichen Bachverlaufs gegenüber den Plänen hat auch keinen Einfluss auf die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers. In der schematischen Übersicht im Vertrag über die verschiedenen Flächenverschiebungen wurde sogar ausdrücklich festgehalten, dass die Übersicht lediglich informativen Charakter habe und aus dem Schema keinerlei Rechte und Pflichten abgeleitet werden könnten und insbesondere die Flächenangaben nicht verbindlich seien. Es ist unzutreffend, dass die Nachbarparzelle Nr. 39 durch die leichte Verschiebung des Baches mehrere Quadratmeter zulasten des Grundstücks des Beschwerdeführers gewinnt, wie der Beschwerdeführer behauptet. Der einzige Nachteil besteht im Verlust einer geringen Fläche nutzbaren Gartens. Dieser Verlust kann aber nicht unter Berufung auf den Vertrag zum Ausgleich gebracht werden, da der Vertrag ausdrücklich festhält, dass die Flächenangaben nicht verbindlich sind. Für die Entschädigungen wurden denn auch Pauschalbeträge und nicht Geldbeträge pro Quadratmeter Bodenfläche vereinbart. Insbesondere wurde die definitive Vermessung und Vermarkung vorbehalten und sich ergebende Mehr- oder Mindermasse für die vereinbarten Entschädigungssummen als irrelevant erklärt (Ziff. 9 lit. b). 2.3. Die Vorinstanz hielt fest, dass durch die Abweichungen im Verlauf des Bachs rund 1 m weniger vom Grundstück Nr. 1367 des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau beansprucht wird. Sodann solle der vereinbarte Holzstaketenzaun nicht mehr hinter, sondern auf der Bachverbauung erstellt werden, wodurch für das Grundstück des Beschwerdeführers einerseits ein Flächengewinn von rund 6 m resultiere; anderseits rage die für die Bachverbauung tatsächlich in Anspruch genommene Fläche nirgends über den für den offen gelegten Bach gemäss Vertrag abgegrenzten Bereich hinaus. Der genaue Verlauf der Grenze kann wie erwähnt nicht aufgrund des Vertrages bestimmt werden. Dieser behält Massänderungen aufgrund der definitiven Vermessung und Vermarkung ausdrücklich vor. Auch ist die Vermarkung nicht Gegenstand des Vertrags. Die Pläne sind zudem nicht mit genauen Massangaben versehen. Auch 2 2
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bildete der Grenzverlauf in den Plänen aufgrund der unterschiedlichen Grundlagen in den beiden beteiligten Kantonen keine einheitliche Linie; vielmehr wichen die beiden Grenzlinien geringfügig voneinander ab. 2.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Bachverlauf sei aus seiner Sicht zu seinem Nachteil erstellt worden. Der Werkmangel sei von ihm gemeldet und beanstandet worden. Die jetzt anfallenden erhöhten Kosten, welche angeblich unverhältnismässig ausfallen würden, seien dadurch selbst verschuldet worden. Das Interesse der Gemeinde bestehe lediglich aus der Vermeidung der Kosten des zu behebenden Werkmangels; seine Privatinteressen wie Wohlempfinden, Eigengebrauch und Eigentumssicherung seien nicht berücksichtigt worden. Ob der Bachverlauf vom Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht als nachteilig empfunden wird, ist nicht ausschlaggebend. Ein erheblicher Verlust an Gartenfläche ist mit dem abweichenden Bachverlauf nicht verbunden. Ebenso ist der Bachverlauf von den Grundstücksgrenzen unabhängig. Der Gebrauch der Liegenschaft bzw. des Gartens ist durch die geringfügige Abweichung nicht wesentlich beeinträchtigt. Nicht nachvollziehbar ist sodann, inwieweit das Wohlbefinden des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt sein soll. Auf die Vorbringen zur Versetzung des Grenzsteins ging die Regierung zu Recht nicht ein. Die Vermarkung ist nicht Gegenstand des Vertrags. Dem Beschwerdeführer geht keine Bodenfläche verloren, weshalb Ausnützungsziffern und Gebäude- sowie Grenzabstände nicht betroffen sind. Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei eine neue Garage geplant, die teilweise auf die Westseite des Gebäudes zu stehen kommen solle. Diese könne nicht mehr in dieser Form erstellt werden. In welcher Form er eine Garage erstellen will, wo diese genau situiert werden sollte und welche Dimensionen sie aufweist, legt der Beschwerdeführer allerdings nicht konkret dar. Der Einwand erweist sich daher als unbegründet. 2.5. Wie erwähnt, brachte die Vorinstanz sachgemäss die Bestimmungen über den Werkvertrag zur Anwendung. Allerdings betrifft der Vertrag nicht die Bauwerke, sondern Entschädigungen, Dienstbarkeiten und Flächenausgleiche. Auch ist der Beschwerdeführer nicht Besteller des Werks. Die Gemeinde erstellte das Bauwerk
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht im Auftrag des Beschwerdeführers, sondern aufgrund ihrer im öffentlichen Recht verankerten Befugnisse. Sie akzeptierte das Werk als mängelfrei. Auch leistete der Beschwerdeführer keine Zahlungen an den Unternehmer. Wie es sich damit verhält, und welche Bestimmungen des OR über Verträge bzw. Rechte aus fehlerhafter Vertragserfüllung anzuwenden wären, kann aber offen bleiben, da wie erwähnt die genaue Lage des Werkes nicht Vertragsgegenstand war. 2.6. Zusammenfassend gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass keine Beeinträchtigung des Eigentumsrechts des Beschwerdeführers vorliegt und aus dem Vertrag vom 9. September 2006 kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Änderung des Bauwerks abgeleitet werden kann. Folglich hat die Vorinstanz die Klage zu Recht abgewiesen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu verrechnen. Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Versand dieses Entscheides an: - den Beschwerdeführer - die Vorinstanz - die Beschwerdegegnerin am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 2009 Klage aus öffentlich-rechtlichem Vertrag, Art. 76 und 78 VRP (sGS 951.1). Kein Anspruch auf Änderung eines öffentlichen Bauwerks (Bachverbauung) aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags über Entschädigungen und Dienstbarkeiten (Verwaltungsgericht, B 2008/177).
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2025-07-19T14:50:52+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen