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St.Gallen Verwaltungsgericht 05.11.2008 B 2008/140

5 novembre 2008·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·3,631 parole·~18 min·2

Riassunto

Ausländerrecht, Art. 4 und 7 ANAG. Rechtmässigkeit der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit 2005 in der Schweiz lebenden indischen Staatsangehörigen wegen Eingehens einer Scheinehe (Verwaltungsgericht, B 2008/140).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2008/140 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 05.11.2008 Entscheiddatum: 05.11.2008 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. November 2008 Ausländerrecht, Art. 4 und 7 ANAG. Rechtmässigkeit der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit 2005 in der Schweiz lebenden indischen Staatsangehörigen wegen Eingehens einer Scheinehe (Verwaltungsgericht, B 2008/140). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________   In Sachen H.L., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J., gegen   Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ H.L., geb. 1983, ist indischer Staatsangehöriger. Er heiratete am 15. Juni 2004 in seinem Heimatstaat die in Rorschach wohnhafte Schweizer Bürgerin E.S., geb. 1971. Am 14. Januar 2005 reiste er in die Schweiz ein und meldete sich in Rorschach an. Das Ausländeramt erteilte ihm in der Folge eine Jahresaufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Im Jahr 2006 leitete das Ausländeramt eine Untersuchung wegen Verdachts des Eingehens einer Scheinehe ein. Mit Verfügung vom 8. Mai 2008 wies es das Gesuch von H.L. vom 15. November 2007 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und forderte ihn auf, die Schweiz bis spätestens 17. Juli 2008 zu verlassen. Zur Begründung führte es im wesentlichen an, H.L. sei eine Scheinehe eingegangen; dessen ungeachtet sei das Festhalten an der nur noch formal bestehenden Ehe rechtsmissbräuchlich. B./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Mai 2008 erhob H.L. Rekurs, der vom Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 8. Juli 2008 abgewiesen wurde. C./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. August 2008 erhob H.L. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 8. Juli 2008 sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm zu gestatten, den Beschwerdeentscheid in der Schweiz abzuwarten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWSt. Der Beschwerdeführer bestreitet, mit E.S. eine Scheinehe eingegangen zu sein. Er habe jahrelang in einer ehelichen Gemeinschaft gelebt, auch wenn der Arbeitsort nicht am Wohnort gewesen sei. Eine Rückkehr in sein Heimatland könne ihm nicht zugemutet werden. Es liege ein Härtefall vor. Der Entscheid der Vorinstanz verstosse gegen Art. 7, 9, 10 Abs. 2, 24 und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 29 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV), gegen Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) und gegen Art. 7 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 16. September 2008 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 26. August 2008 erfüllt zeitlich, formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm zu gestatten, den Beschwerdeentscheid in der Schweiz abzuwarten. Nach Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 VRP hat die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung. Im vorliegenden Fall ist die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers am 13. Januar 2008 abgelaufen. Die Verlängerung dieser Bewilligung wurde verweigert. Bei der Verweigerung einer Verlängerung der Bewilligung kann die aufschiebende Wirkung nicht zum Tragen kommen (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl., St. Gallen 2003, Rz. 1105). Der Aufenthalt nach Ablauf der Bewilligung wäre mittels einer vorsorglichen Massnahme zu regeln. Der Erlass einer solchen erübrigte sich indessen, da das Ausländeramt bei hängigen Beschwerden in der Regel auf Vollzugsmassnahmen verzichtet, selbst wenn der Betroffene keinen förmlichen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruch hat, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Begehren ohnehin gegenstandslos. 3. Der Beschwerdeführer hat sich in der Beschwerdeschrift im einzelnen mit dem angefochtenen Entscheid bzw. dessen Begründung auseinanderzusetzen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 921). Soweit der Beschwerdeführer pauschal auf Vorbringen im Verfahren vor dem Ausländeramt verweist, kann nicht darauf eingetreten werden (vgl. GVP 2000 Nr. 49). 4. Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) in Kraft. Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt für Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Das Verfahren richtet sich dagegen nach dem neuen Recht (Abs. 2). Im vorliegenden Fall wurde das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 15. November 2007 eingereicht (Frepo act. 131). Somit ist die Streitsache nach früherem Recht zu beurteilen. 4.1. Nach Art. 7 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (BS 1, 121 mit seither ergangenen Änderungen, abgekürzt ANAG) hat der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Kein Anspruch besteht nach Abs. 2 dieser Vorschrift, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Erfasst wird davon die sog. Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigten (BGE 128 II 151, 127 II 55 mit Hinweisen). Die Bestimmung ist dem früheren Art. 120 Ziff. 4 ZGB betreffend die sogenannte Bürgerrechtsehe nachgebildet, welcher mit der Revision des Bürgerrechtsgesetzes (SR 141.0) vom 23. März 1990 seine Grundlage verloren hat und aufgehoben wurde. Dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers wurde im revidierten Art. 7 Abs. 1 ANAG ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eingeräumt. Da die Gefahr, diese Vorschrift könnte durch Eingehen einer blossen Scheinehe umgangen werden, in gleicher Weise besteht wie im Falle des früheren Bürgerrechtserwerbs durch Heirat, wurde für solche "Aufenthalts-" bzw. "Niederlassungsehen" in Art. 7 Abs. 2 ANAG ein ähnlicher

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Missbrauchstatbestand geschaffen, wie er in Art. 120 Ziff. 4 ZGB für die früheren Bürgerrechtsehen vorgesehen war (BGE 122 II 294 mit Hinweisen). Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, heisst dies nicht zwingend, dass dem ausländischen Ehegatten der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Zu prüfen ist insbesondere, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als missbräuchlich erweist (BGE 128 II 151). 4.2. Das Bundesgericht hat in verschiedenen Urteilen die Anforderungen an den Nachweis einer Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe umschrieben. Es erwog, der Nachweis, dass die Ehe zur Umgehung der Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer geschlossen wurde und nicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft diene, sei in der Regel nicht direkt zu erbringen und könne nur durch Indizien geführt werden. Solche Indizien seien etwa darin zu erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung gedroht habe, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Sodann könnten die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sowie die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen hätten, für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe sprechen. Umgekehrt könne aus einer gewissen Zeit des Zusammenlebens und des Unterhalts intimer Beziehungen nicht ohne weiteres abgeleitet werden, es sei eine wirkliche Lebensgemeinschaft gewollt gewesen. Ein solches Verhalten könne auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörde zu täuschen (BGE 122 II 295 mit Hinweisen auf Literatur und Judikatur). Wenn aber nicht genügend Anhaltspunkte bestehen, die auf eine Scheinehe hindeuten, so darf nicht einzig aufgrund dieser ungenügenden Anhaltspunkte die Berufung auf eine bestehende Ehe als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden (BGE 123 II 49 ff.). 4.3. Der Beschwerdeführer bringt verschiedene Einwendungen zu den von der Vorinstanz bzw. vom Ausländeramt festgestellten Indizien vor und macht Gründe geltend, weshalb diese Indizien die Annahme einer Scheinehe nicht rechtfertigen. Allein für sich vermag ein einzelnes Indiz den Nachweis einer Tatsache nicht zu erbringen. Es liegt bei Indizienbeweisen in der Natur der Sache, dass jedes einzelne Merkmal für sich allein nicht genügen würde, um eine Scheinehe nachzuweisen. Wenn jedoch eine Vielzahl von Indizien gegeben ist, können sich diese je nach Art und Anzahl zum

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rechtsgenüglichen Beweis verdichten. Es ist daher bei den einzelnen Indizien einer Scheinehe nicht von entscheidender Bedeutung, ob sie auch bei einer normalen Ehe vorliegen können. Dies kann bei jedem einzelnen Sachverhaltsmerkmal allein durchaus zutreffen. Entscheidend ist die Gesamtheit der vorliegenden Tatumstände (vgl. statt vieler VerwGE B 2007/127 vom 5. November 2007 i.S. S.O. in: www.gerichte.sg.ch). 4.4. Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Die von ihm angerufenen Zeugen seien nicht zur Aussage bzw. zum Beweis zugelassen worden. Die Vorinstanz stütze sich ausschliesslich auf Indizien und auf die Aussagen seiner Ehefrau ab. Diese einseitige Gewichtung müsse als rechtswidrig und willkürlich bezeichnet werden. Zu Unrecht habe die Vorinstanz die Zeugeneinvernahme mit dem Argument verweigert, die angerufenen Personen könnten nicht unvoreingenommen zur Ermittlung des Sachverhalts beitragen. Dabei werde übersehen, dass die Zeugen unter Hinweis auf die Straffolgen falschen Zeugnisses zur Wahrheit verpflichtet seien. Ausserdem könnten die Aussagen entsprechend gewichtet werden. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor dem Ausländeramt schriftliche Erklärungen verschiedener Personen, unter anderem seines Vorgesetzten, des Geschäftsführers des Arbeitgeberbetriebs sowie zweier Mitarbeiter eingereicht. Diese Personen bestätigten zuhanden des Rechtsvertreters schriftlich, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zusammen mit diesem im Personalhaus des Hotels Sternen in D. gewohnt habe, dass die beiden als Ehepaar aufgetreten seien und häufig die Freizeit gemeinsam verbracht hätten. In seiner Stellungnahme an das Ausländeramt beantragte der Beschwerdeführer, diese Personen seien als Zeugen zu befragen. In der Beschwerde wiederholt er diesen Antrag. Werden beim Verdacht einer Scheinehe die Eheleute als direkt Beteiligte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingehend befragt, so vermögen in der Regel weitere Befragungen und Einvernahmen, auch solche von Drittpersonen, keine neuen und entscheidrelevanten Tatsachen hervorzubringen. Im Streitfall ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer angerufenen Personen ihre schriftlichen Angaben bestätigen werden. Das Vorliegen einer Scheinehe ist aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale und Indizien festzustellen. Insbesondere sind die Aussagen der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eheleute zu würdigen, wobei von erheblicher Bedeutung ist, dass die Eheleute vor der Einvernahme keine Kenntnis über die Fragestellung haben. Aussagen von Drittpersonen über gewisse Verhaltensweisen der Eheleute haben erfahrungsgemäss keine erhebliche Bedeutung. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Ehefrau offenbar zu Beginn der Ehe durchaus davon ausgegangen war, dass der Beschwerdeführer mit ihr eine Lebensgemeinschaft eingehen will. Sie selber hatte sich nach eigenen Angaben öfters in D. aufgehalten. Offenbar wohnen ihre Eltern dort. Es ist daher naheliegend, dass sie dort zusammen mit dem Beschwerdeführer gesehen werden konnte und sie Drittpersonen als Ehepaar erschienen. Unter diesen Umständen vermöchten Aussagen, welche die schriftlichen Aeusserungen bestätigen, keine neuen Erkenntnisse zu bringen. Daher durften Vorinstanz und Ausländeramt ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs von den beantragten Zeugeneinvernahmen absehen. Auch im Beschwerdeverfahren ist auf weitere Erhebungen, namentlich auf Einvernahmen, zu verzichten. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich daher als unbegründet. 4.5. Zu prüfen ist im folgenden, ob Ausländeramt und Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen sind, der Beschwerdeführer sei eine Scheinehe eingegangen. Dabei ist entscheidend, ob beim ausländischen Ehegatten die Absicht bestand, die Ehe nur zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz einzugehen. Ob die Schweizer Ehegattin die Absicht hatte, eine echte Lebensgemeinschaft einzugehen, ist nicht ausschlaggebend. Art. 7 Abs. 2 ANAG schliesst einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ausdrücklich aus, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen. Einen solchen Anspruch kann nur der ausländische Ehegatte haben (statt vieler VerwGE B 2006/51 vom 8. Juni 2006 mit Hinweisen, in: www.gerichte.sg.ch). Zutreffend erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe durch die Heirat seinen fremdenpolizeilichen Status erheblich verbessert. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, damit werde unterstellt, dass jeder Ausländer, der eine Schweizerin heirate, lediglich seinen Aufenthaltsstatus verbessern wolle. Dieser Einwand geht fehl. Nicht jedem Ausländer, der eine Schweizerin heiratet, wird unterstellt, dass die Erlangung einer Bewilligung Hauptmotiv der Heirat ist. Formal trifft es allerdings zu, dass ein Ausländer ohne Aufenthaltsanspruch durch die Heirat einer Schweizerin eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bewilligung erlangen kann. Dies allein ist aber nicht ausschlaggebend. Wenn die Ehegatten tatsächlich eine Lebensgemeinschaft eingehen wollen, so ist der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung allein kein Grund für Abklärungen hinsichtlich einer allfälligen Scheinehe. Bei der Prüfung des Vorliegens einer Scheinehe darf die Verbesserung des Status' aber als Indiz gewertet worden. Von einem willkürlichen Verhalten der Vorinstanz kann in diesem Punkt keine Rede sein. Zu Recht hat ausserdem die Vorinstanz den erheblichen Altersunterschied von rund zwölf Jahren als weiteres Indiz für eine Scheinehe betrachtet. Daran ändert der Umstand nichts, dass der erhebliche Altersunterschied allein nicht ins Gewicht fallen würde (vgl. oben E. 4.3). Weitere Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe bilden die widersprüchlichen Aussagen der Eheleute zu den Umständen des Kennenlernens. Der Beschwerdeführer hielt anlässlich der Befragung am 26. März 2007 fest, er habe seine Ehefrau Ende 2003 in Indien kennengelernt. Die Ehefrau hingegen sagte aus, sie habe ihren Mann in D. kennengelernt, als dieser zu Besuch bei seinem Cousin im Restaurant Sternen gewesen sei. Dies sei im Jahr 2004 gewesen. Wenn die Eheleute über einen solchen Sachverhalt derart unterschiedliche Angaben machen, muss dies als weiteres Indiz für eine Scheinehe betrachtet werden. Dabei wird nicht ausser Acht gelassen, dass die Aussagen der Ehefrau zurückhaltend zu würdigen sind. Die Ehefrau hatte nach ihren eigenen Aussagen wohl durchaus die Absicht, eine Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer einzugehen. Sie hielt denn auch fest, sie habe dem Beschwerdeführer einen Heiratsantrag gemacht und wäre eh am liebsten in Indien geblieben. Sie schildert denn auch ausführlich ihre Enttäuschung, dass sie nach der Hochzeitsfeier von der Familie ihres Mannes in ein Hotel gebracht wurde, wo sie allein habe übernachten müssen. Die Ehefrau war zudem bereits 1999/2000 mit einem Inder verheiratet gewesen. Sie gab ausserdem ohne weiteres zu, dass der Beschwerdeführer ihre Wohnung bezahlt, damit er die Adresse bei ihr lassen könne. Sodann erklärte sie, sie habe jeweils ihren Ehemann angerufen, als sie finanzielle Schwierigkeiten gehabt habe, und ihn zum Bezahlen von Rechnungen ersucht, worauf er ihr Geld gegeben habe. Mit diesen Aussagen bezichtigt sich die Ehefrau u.a. selber eines fremdenpolizeilich verpönten, nach heutigem Recht mitunter strafbaren Verhaltens (vgl. Art. 118 AuG). Dies bildet aber auch ein Merkmal, dass die Aussagen glaubwürdig sind.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im weiteren stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass objektive Anhaltspunkte fehlen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in deren Wohnung in Rorschach lebte. Die Ehefrau fungierte als alleinige Mieterin der Wohnung in Rorschach. Diese war nur mit ihrem Namen beschriftet. Die polizeilichen Abklärungen ergaben keine Anhaltspunkte, dass die Eheleute zusammenwohnten. Zwar wurde die Ehefrau vom Beschwerdeführer sporadisch aufgesucht, was auch erklären würde, dass der Vermieter beide gemeinsam angetroffen hat. Ein längerer Aufenthalt in der Wohnung der Ehefrau ist aber nicht ausgewiesen. Es wäre wohl nachvollziehbar, dass der Ehemann aufgrund des weit entfernten Arbeitsorts im Kanton Graubünden nicht jeden Abend nach Rorschach zurückkehrte. Es fragt sich allerdings, weshalb der Beschwerdeführer als Hilfskraft im Gastgewerbe eine Tätigkeit in I. und D. aufnahm und dort ein Logis zahlte und nicht eine Arbeit in der Nähe des geltend gemachten Wohnorts Rorschach suchte. Der Wirt des Restaurants Sternen in D. ist ein Cousin des Beschwerdeführers. Diesem war es offenbar wichtiger, bei seinem Cousin zu arbeiten als nach der Uebersiedlung von Indien mit seiner Ehefrau zusammen zu wohnen. Auch dies bildet ein Indiz für eine Scheinehe. Zutreffend ist, dass die Ehefrau unter psychischen Problemen leidet. Sie bestätigte dies und erklärte selbst, sie habe sich in einer Klinik aufhalten müssen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass ihre Aussagen generell unglaubwürdig sind. Die Ehefrau hielt detailliert fest, wie der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Cousin auf sie einwirkte, damit er seinen fiktiven Wohnort in Rorschach beibehalten konnte. Im übrigen sind Menschen mit psychischen Problemen bevorzugte Zielpersonen von Scheinheiraten. Der Beschwerdeführer hat seiner Ehefrau offenbar vor der Hochzeit vorgegaukelt, eine echte Ehegemeinschaft eingehen zu wollen, und die Ehefrau glaubte seinen Versprechungen. Es spricht daher auch nicht gegen das Vorliegen einer Scheinehe, dass die Ehefrau nach Indien reiste, dem Beschwerdeführer einen Heiratsantrag machte und in Indien eine Hochzeitszeremonie veranstaltet wurde. Allerdings sagte die Ehefrau wie erwähnt aus, ihr Ehemann und dessen Angehörige hätten sie nach dem Fest in ein Hotel verbracht, wo sie die Nacht allein verbracht habe. Sie erklärte sogar, sie habe nie intime Beziehungen mit ihrem Ehemann gehabt. Ob dies zutrifft, ist allerdings nicht von entscheidender Bedeutung. Die Ehefrau hielt ausdrücklich fest, der Beschwerdeführer habe sich nach der Hochzeit verändert. Solange er sich in Indien aufgehalten habe, habe er sich bei ihr gemeldet und habe ihr

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte SMS geschrieben. Kaum sei er in der Schweiz gewesen, sei nie mehr etwas gekommen. Sein Cousin habe angerufen und für ihn gesprochen. Ihr sei es immer schlechter gegangen. Die Ehefrau wurde offenbar bald nach der Eheschliessung gewahr, dass sie vom Beschwerdeführer getäuscht wurde. Dies erklärt auch ihr Verhalten, insbesondere das Verfassen anonymer Schreiben an das Ausländeramt sowie ihren Entschluss, vom Beschwerdeführer Geld zu fordern, damit er ihre Wohnadresse benutzen konnte. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin spricht unter den dargelegten Umständen nicht gegen eine Scheinehe. Fest steht ausserdem, dass der Beschwerdeführer nur wenige Angaben zur Person sowie zur Familie und zu weiteren Eigenschaften des Partners machen konnte. Er wusste beispielsweise nichts über Hobbies und Freizeitaktivitäten seiner Ehefrau. Auch konnte er weder über die Eltern noch über den Sohn der Ehefrau genauere Angaben machen. Der Beschwerdeführer hielt im übrigen als gemeinsame Freizeitaktivität fest, sie würden meistens dem See entlang gehen. Solche vagen Angaben bzw. fehlenden Kenntnisse über Vorlieben des Ehegatten bilden gewichtige Indizien für das Fehlen einer ehelichen Gemeinschaft. Der Einwand des Beschwerdeführers, seine Ehefrau habe ihm gegenüber keine Angaben zum familiären Hintergrund gemacht, erscheint nicht stichhaltig. Zumindest über Freizeitaktivitäten und persönliche Interessen hätte der Beschwerdeführer Auskünfte geben können, falls er tatsächlich mit seiner Ehefrau zusammen lebte. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer habe mit der Heirat von E.S. keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern ausschliesslich eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erlangen wollen. Der Beschwerdeführer kann daher gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ANAG, Art. 8 und Art. 13 BV sowie Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen. Inwiefern der Entscheid der Vorinstanz gegen die Menschenwürde verstossen, willkürlich ist oder das Recht auf persönliche Freiheit verletzt, wird im übrigen nicht substantiiert dargelegt. 4.6. Das Eingehen einer Scheinehe bildet einen Verstoss gegen eine zentrale ausländerrechtliche Norm (vgl. statt vieler BGE 2A.275/2005 vom 17. Oktober 2005,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte E. 4.2 mit Hinweisen). Nach dem neuen Ausländergesetz (Art. 118 Abs. 2 AuG) ist das Eingehen einer Scheinehe sogar ein Straftatbestand. Nach der Praxis rechtfertigt das Eingehen einer Scheinehe den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung (BGE 2A.275/2005 vom 17. Oktober 2005 mit Hinweisen auf weitere Urteile; VerwGE B 2005/86 vom 13. September 2005, B 2006/15 vom 12. April 2006; B 2006/51 vom 8. Juni 2006, publiziert in: www.gerichte.sg.ch). Umso mehr ist auch die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gerechtfertigt. Der Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung lag aufgrund der vorliegenden Umstände im Ermessen der Ausländerbehörden (Art. 4 ANAG). Der Beschwerdeführer hält sich seit weniger als vier Jahren und damit erst kurze Zeit in der Schweiz auf. Die Ehe blieb kinderlos. Von einer nennenswerten Integration des Beschwerdeführers kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Für die Befragung benötigte er einen Dolmetscher, was bedeutet, dass er keine guten Deutschkenntnisse hat. Soweit ersichtlich hat er sich zwar an seiner Arbeitsstelle bewährt und sich, abgesehen von einer Verkehrsregelverletzung, keine Straftaten zuschulden kommen lassen. Aufgrund der Arbeitstätigkeit als Hilfskraft im Gastgewerbe bestehen aber auch in wirtschaftlicher bzw. arbeitsmarktlicher Hinsicht keine zwingenden Gründe für eine Verlängerung der Bewilligung. Stichhaltige Gründe, weshalb eine Rückkehr nach Indien nicht zumutbar ist und gar ein Härtefall vorliegen soll, werden nicht vorgebracht. Dass in Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG eine Ehegemeinschaft von mindestens drei Jahren verlangt wird, damit nach deren Auflösung der weitere Aufenthalt zugelassen wird, ist vorliegend nicht ausschlaggebend. Wie erwähnt, ist im Streitfall die frühere gesetzliche Ordnung anwendbar, und zudem sieht das Gesetz in Art. 50 Abs. 1 AuG ausdrücklich vor, dass zusätzlich zur Ehegemeinschaft von drei Jahren eine gute Integration vorliegen muss, um einen Anspruch auf Verlängerung des Aufenthalts geltend machen zu können. Dies bedeutet, dass die Dauer der ehelichen Gemeinschaft allein den Nachweis einer guten Integration nicht erfüllt. 4.7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann der Widerruf bzw. die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht als Missbrauch bei der Ermessensausübung bzw. der Abwägung der für die Angemessenheit einer Ausweisung gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG massgebenden Kriterien betrachtet werden, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP).                                                                   Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./    Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 3./    Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V.          R.           W.   Der Präsident:                                                                                Der Gerichtsschreiber:     Versand dieses Entscheides an: -       den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt Dr. J.) -       die Vorinstanz

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   am:   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. November 2008 Ausländerrecht, Art. 4 und 7 ANAG. Rechtmässigkeit der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit 2005 in der Schweiz lebenden indischen Staatsangehörigen wegen Eingehens einer Scheinehe (Verwaltungsgericht, B 2008/140).

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