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St.Gallen Verwaltungsgericht 29.08.2007 B 2007/87

29 agosto 2007·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·2,543 parole·~13 min·6

Riassunto

Strafvollzug, Art. 287 lit. e StP (sGS 962.1). Die Strafvollzugsbehörde beging keine Rechtsverletzung, als sie ein Gesuch vom 20. April 2007 um Verschiebung des Strafantritts vom 25. April 2007 auf Ende Oktober 2007 lediglich bis 2. Juli 2007 bewilligte (Verwaltungsgericht, B 2007/87).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2007/87 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 29.08.2007 Entscheiddatum: 29.08.2007 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2007 Strafvollzug, Art. 287 lit. e StP (sGS 962.1). Die Strafvollzugsbehörde beging keine Rechtsverletzung, als sie ein Gesuch vom 20. April 2007 um Verschiebung des Strafantritts vom 25. April 2007 auf Ende Oktober 2007 lediglich bis 2. Juli 2007 bewilligte (Verwaltungsgericht, B 2007/87). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen X.Y., Beschwerdeführer, gegen   Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,   betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Strafaufschub   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ a) Das Untersuchungsamt Uznach sprach X.Y. mit Strafbescheid vom 26. Juli 2006 des Fahrens trotz Führerausweisentzugs schuldig und verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten und einer Busse von Fr. 300.--. Die Verurteilung erwuchs in Rechtskraft. Am 13. Oktober 2006 ersuchte X.Y. das Justiz- und Polizeidepartement um die Bewilligung zum Vollzug der Freiheitsstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit. Das Justiz- und Polizeidepartement erteilte am 17. Oktober 2006 die entsprechende Bewilligung und hielt fest, es seien 244 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. Der Beginn der Arbeitsleistung erfolgte am 6. November 2006. b) X.Y. war am 15. September 2004 vom Bezirksgericht Zürich und am 18. Januar 2005 von der Staatsanwaltschaft Zürich wegen Fahrens trotz Führerausweisentzugs zu Haftstrafen von 60 bzw. 30 Tagen verurteilt worden. Der Strafvollzugsdienst des Kantons Zürich lud X.Y. mit Verfügung vom 24. April 2006 zur Verbüssung der beiden Freiheitsstrafen auf den 17. Mai 2006 vor. Dagegen erhob X.Y. Rekurs, der von der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. August 2006 abgewiesen wurde. Gegen den Rekursentscheid erhob X.Y. staatsrechtliche Beschwerde. Auf diese trat das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Oktober 2006 nicht ein. Am 3. November 2006 übertrug das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die Vollzugs- und Entscheidungskompetenzen für die im Kanton Zürich ausgesprochenen Freiheitsstrafen dem Kanton St. Gallen zum gemeinsamen Vollzug. c) Am 10. November 2006 setzte das Justiz- und Polizeidepartement X.Y. über die Abtretung der beiden im Kanton Zürich ausgesprochenen Strafen in Kenntnis. Es kündigte an, die Bewilligung zum Strafvollzug in Form gemeinnütziger Arbeit werde widerrufen, und gab X.Y. Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. X.Y. beantragte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. November 2006, von einem Widerruf der Bewilligung der gemeinnützigen Arbeit sei abzusehen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte d) Mit Verfügung vom 5. Dezember 2006 widerrief das Justiz- und Polizeidepartement die Bewilligung zum Strafvollzug in Form der gemeinnützigen Arbeit und ordnete den Vollzug der Reststrafe von 114 Tagen an. Zur Begründung hielt es fest, X.Y. habe rechtskräftige Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als drei Monaten Dauer zu verbüssen. Damit sei eine Verbüssung in Form der gemeinnützigen Arbeit nach Art. 3a der Verordnung 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (AS 1985, S. 1941, 1990 S. 519 und 1995 S. 5273) und Art. 21 der Strafprozessverordnung (sGS 962.11, abgekürzt StPV) nicht möglich. Nach Art. 2 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 und 4 der Verordnung 1 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (AS 1973, S. 1841) seien Gefängnis- und Haftstrafen gemeinsam zu vollziehen. Damit erfülle X.Y. die Voraussetzungen für den Vollzug in der Form der gemeinnützigen Arbeit nicht mehr. Die geleisteten 147,42 Stunden würden praxisgemäss angerechnet, weshalb der Einwand unzutreffend sei, die Strafen müssten doppelt verbüsst werden. e) Mit Eingabe vom 20. Dezember 2006 erhob X.Y. Rekurs bei der Regierung und beantragte, die Verfügung vom 5. Dezember 2006 sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin zu ermöglichen, die Strafe in Form der gemeinnützigen Arbeit zu absolvieren, bis die zweimonatige Gefängnisstrafe vom 26. Juli 2006 abgegolten sei, und es sei festzustellen, dass er lediglich noch etwas weniger als 100 Stunden Arbeit zu leisten habe; ausserdem sei zu verfügen, dass er die restliche Strafzeit von 114 Tagen nicht im geschlossenen Vollzug anzutreten habe. Die Regierung wies den Rekurs an ihrer Sitzung vom 27. Februar 2007 ab. Sie erwog, am 1. Januar 2007 sei der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Nach Ziff. 1 Abs. 3 der Schlussbestimmungen der Aenderungen vom 13. Dezember 2002 und 24. März 2006 seien die Bestimmungen des neuen Rechts über den Vollzug der Freiheitsstrafen auch auf Täter anwendbar, die nach bisherigem Recht verurteilt worden seien. Die Bestimmungen über die gemeinnützige Arbeit seien von dieser Spezialregelung ausgenommen. Für diese gelte Art. 388 nStGB, wonach Urteile, die in Anwendung des bisherigen Rechts ausgesprochen worden seien, nach bisherigem Recht vollzogen würden. Da die drei Urteile während der Geltung des bisherigen Rechts ausgefällt worden seien, seien sie nach bisherigem Recht zu vollziehen. Der Rekurrent erfülle die Voraussetzungen für die Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit nicht mehr, weshalb die Bewilligung zum entsprechenden

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Strafvollzug zwingend zu widerrufen sei. Selbst nach Abzug der Strafdauer, die der Betroffene in Form der gemeinnützigen Arbeit absolviert habe, übersteige der Strafrest von 114 Tagen noch immer die Dauer von drei Monaten. Somit seien auch im heutigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für den Strafvollzug in Form der gemeinnützigen Arbeit nicht erfüllt. Der Entscheid der Regierung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. f) Das Justiz- und Polizeidepartement forderte X.Y. am 27. März 2007 zum Strafantritt auf den 25. April 2007 auf. Mit Eingabe vom 20. April 2007 ersuchte der Verurteilte um Bewilligung eines Strafaufschubs bis Ende Oktober 2007. Zur Begründung brachte er vor, er habe für die Monate Mai, Juni und Oktober 2007 bereits verschiedene Verträge für Auftritte als Musiker und Alleinunterhalter abgeschlossen. Seine finanzielle Lage lasse einen Verzicht auf diesen Verdienst nicht zu. Mit Verfügung vom 27. April 2007 schob das Justiz- und Polizeidepartement den Vollzug der zu verbüssenden Reststrafe von 114 Tagen bis längstens 2. Juli 2007 auf. Ein weiterer Aufschub wurde ausgeschlossen (Ziff. 1). X.Y. wurde aufgefordert, die Reststrafe am 2. Juli 2007 anzutreten (Ziff. 2). Die Entscheidgebühr von Fr. 300.-wurde X.Y. auferlegt (Ziff. 3). B./ Mit Eingabe vom 14. Mai 2007 erhob X.Y. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung vom 27. April 2007 sei aufzuheben und es sei der Strafantritt auf frühestens November 2007 anzusetzen (Ziff. 1), es sei ihm zu gestatten, die Reststrafe von 114 Tagen in der Form von Sozialarbeit, allenfalls in der Form der Halbgefangenschaft zu verbüssen (Ziff. 2) und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Ziff. 3), unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Ziff. 4). Zur Begründung machte er geltend, das Justiz- und Polizeidepartement habe erfreulicherweise auf seine vertraglichen Vereinbarungen als Musiker Rücksicht genommen. Weil jedoch der Strafantritt auf den 2. Juli 2007 angesetzt worden sei, würde er wiederum einige vertragliche Verpflichtungen verletzen. Wenn er die vereinbarten Verträge nicht einhalte, werde er schadenersatzpflichtig. Mit seinem Verschiebungsgesuch vom 20. April 2007 habe er damit rechnen können, dass er frühestens Ende Oktober oder zu einem späteren Zeitpunkt zum Strafantritt

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufgefordert werde. Deshalb habe er mit dem Verschiebungsgesuch nicht alle Verträge eingereicht. Ab 1. November 2007 habe er bislang keine Engagementverträge abgeschlossen, und ab dieser Zeit könnte er die Strafe antreten. Er habe seine Strafe mit Sozialarbeit bereits abzusitzen begonnen. Er möchte den Rest der Strafe in Form gemeinnütziger Arbeit verbüssen, weil diese Form der Strafverbüssung sowohl für den Staat wie auch für ihn persönlich sehr viel sinnvoller sei, als in einer geschlossenen Anstalt 114 Tage abzusitzen. Falls dies jedoch aus irgendeinem für ihn nicht verständlichen Grund nicht möglich sei, so möge man ihm wenigstens gestatten, die Strafe in Form der Halbgefangenschaft zu verbüssen, damit er sich nicht weiter verschulde und seinen Verpflichtungen nachkommen könne. Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Präsident des Verwaltungsgerichts entschied mit Verfügung vom 15. Mai 2007 über das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Er erwog, bei ablehnenden Entscheidungen komme die aufschiebende Wirkung nicht zum Tragen. Das Begehren des Beschwerdeführers sei als Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme zu behandeln. Ueberwiegende öffentliche Interessen, die gegen einen Aufschub während des Verfahrens sprächen, lägen nicht vor. Daher sei als vorsorgliche Massnahme der Vollzug der Reststrafe bis nach dem 2. Juli 2007 aufzuschieben, und es sei im Entscheid des Gerichts über den Strafantritt zu befinden. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2007, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung und hielt ergänzend fest, Gegenstand der Verfügung bilde einzig der Zeitpunkt des Strafantritts. Ueber die Möglichkeit, die verbleibende Reststrafe in einer besonderen Form zu vollziehen, sei bereits rechtskräftig entschieden worden, weshalb auf das Begehren gemäss Ziff. 2 der Beschwerde nicht einzutreten sei. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Er liess sich aber nicht mehr vernehmen. Die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeschrift vom 14. Mai 2007 wurde rechtzeitig eingereicht und genügt formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. Ueber Ziff. 3 des Rechtsbegehrens wurde mit der Präsidialverfügung vom 15. Mai 2007 entschieden. In Ziff. 2 beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm die Verbüssung der Reststrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit oder Halbgefangenschaft zu gestatten. Die Form der Strafverbüssung ist aber nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung des Justiz- und Polizeidepartements vom 27. April 2007. Diese hat ausschliesslich den Strafaufschub zum Gegenstand. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2006 hatte das Justiz- und Polizeidepartement die Bewilligung zum Strafvollzug in Form der gemeinnützigen Arbeit widerrufen und den Vollzug der Reststrafe angeordnet. Die Regierung wies den vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 27. Februar 2007 ab. Der Rekursentscheid ist rechtskräftig. Der Widerruf der Bewilligung zum Vollzug in Form der gemeinnützigen Arbeit und die Anordnung der Verbüssung der Reststrafe im Normalvollzug kann somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr geprüft werden. Auf Ziff. 2 des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers kann daher nicht eingetreten werden. 2. Nach Art. 287 lit. e des Strafprozessgesetzes (sGS 962.1, abgekürzt StP) bewilligt das Justiz- und Polizeidepartement auf begründetes Gesuch einen Strafaufschub um höchstens ein Jahr, wenn der Verurteilte für sich oder seine Familie schwerwiegende Nachteile glaubhaft macht. 2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist jede Strafverbüssung mit Einschränkungen im persönlichen und beruflichen Bereich verbunden, die zwangsläufig hingenommen werden müssen. Namentlich wirtschaftliche Nachteile und Einbussen sind von allen Verurteilten in Kauf zu nehmen und treffen diese denn auch in der Regel

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in mehr oder weniger belastender Weise (vgl. R. Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Diss. Zürich 1998, S. 318). Die Vorinstanz bewilligte dem Beschwerdeführer einen Aufschub des auf den 25. April 2007 angesetzten Strafantritts um rund zwei Monate, nämlich bis 2. Juli 2007. Sie anerkannte, dass er berufliche Verpflichtungen eingegangen war, die sich mit einem Strafantritt Ende April 2007 nicht ein Einklang bringen liessen, und dass ihm erheblicher Schaden entstünde, wenn er die abgeschlossenen Verträge nicht einhalten könnte. 2.2. Im Verschiebungsgesuch vom 20. April 2007 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Verträge ein, die er überwiegend im Januar 2007 abgeschlossen hatte und Engagements in der Zeit von April bis Juni sowie im Oktober 2007 betrafen. Diesen Verpflichtungen trug die Vorinstanz Rechnung, indem sie den Strafantritt auf den 2. Juli 2007 ansetzte, womit der Beschwerdeführer nicht nur die für April bis Juni eingegangenen Verpflichtungen, sondern - unter Berücksichtigung einer vorzeitigen bedingten Entlassung - auch jene im Oktober 2007 hätte erfüllen können. Damit trug die Vorinstanz den beruflichen Verpflichtungen des Beschwerdeführers umfassend Rechnung und setzte den Strafantritt auf einen Zeitpunkt fest, der die nachgewiesenen Engagements nicht beeinträchtigte. Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz keine Rechtsverletzung bzw. kein Ermessensmissbrauch vorgeworfen werden. 2.3. Mit der Beschwerde reichte der Verurteilte weitere Verträge über Engagements als Musiker ein. Diese hatte er zum Teil abgeschlossen, nachdem er am 27. März 2007 zum Strafantritt auf den 25. April 2007 aufgefordert worden war. Namentlich ging er die am 5. bzw. 3. Mai 2007 abgeschlossenen Verpflichtungen mit der Y.- Messeorganisation AG für Auftritte am 1. und 8. September 2007 bzw. mit H. für einen Auftritt am 22. September 2007 zu einem Zeitpunkt ein, als er von der Verfügung vom 27. April 2007 Kenntnis hatte. Nach der Aufforderung vom 27. März 2007 musste er aber damit rechnen, dass er relativ kurzfristig zum Strafantritt aufgeboten werden konnte. Der Beschwerdeführer hat in seinem Verschiebungsgesuch vom 20. April 2007 die per Juli, August und September eingegangenen Engagementverträge nicht eingereicht. Die Vorinstanz konnte daher über jene Verpflichtungen gar nicht im Bilde sein. Es kann ihr deshalb kein rechtswidriges Handeln vorgehalten werden; vielmehr hat sie wie erwähnt den ausgewiesenen Verpflichtungen vollumfänglich Rechnung getragen. Insbesondere vermögen die nachträglich eingegangenen Verpflichtungen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte keine Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 27. April 2007 zu begründen. Der Beschwerdeführer musste aufgrund der früheren Vollzugsverfahren wissen, dass ein Aufschub nur in Ausnahmefällen und nicht wegen üblicher beruflicher oder persönlicher Verpflichtungen gewährt würde. Der Besonderheit seiner Tätigkeit als Musiker wurde jedenfalls hinreichend Rechnung getragen. 2.4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass in der Gewährung eines Strafaufschubs bis zum 2. Juli 2007 keine Rechtsverletzung bzw. kein Ermessensmissbrauch zu erblicken ist. Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Strafe ist innert dreissig Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides anzutreten. Die Vorinstanz wird eine neue Vorladung mit den Angaben über Datum, Zeitpunkt und Ort des Strafantritts erlassen. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die Strafe ist innert dreissig Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides anzutreten. Die Vorinstanz erlässt eine neue Vorladung mit den Angaben über Datum, Zeitpunkt und Ort des Strafantritts. 3./ Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 4./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W.  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:   Versand dieses Entscheides an:   am:   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 78 ff. BGG innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. den Beschwerdeführer– die Vorinstanz–

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2007 Strafvollzug, Art. 287 lit. e StP (sGS 962.1). Die Strafvollzugsbehörde beging keine Rechtsverletzung, als sie ein Gesuch vom 20. April 2007 um Verschiebung des Strafantritts vom 25. April 2007 auf Ende Oktober 2007 lediglich bis 2. Juli 2007 bewilligte (Verwaltungsgericht, B 2007/87).

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