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St.Gallen Verwaltungsgericht 29.08.2007 B 2007/47

29 agosto 2007·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·4,216 parole·~21 min·6

Riassunto

Ausländerrecht, Art. 4 und Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20); Art. 8 EMRK (SR 0.101). Scheinehe bejaht bei Ehe eines türkischen Staatsangehörigen und einer Niedergelassenen aus Serbien. Rechtmässigkeit der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs nach Heirat einer Deutschen (Verwaltungsgericht, B 2007/47).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2007/47 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 29.08.2007 Entscheiddatum: 29.08.2007 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2007 Ausländerrecht, Art. 4 und Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20); Art. 8 EMRK (SR 0.101). Scheinehe bejaht bei Ehe eines türkischen Staatsangehörigen und einer Niedergelassenen aus Serbien. Rechtmässigkeit der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs nach Heirat einer Deutschen (Verwaltungsgericht, B 2007/47). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen M. C., N. C., Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwältin L. gegen   Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Familiennachzug hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ M. C., geb. 1975, ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 5. November 1999 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Am 10. März 2000 heiratete er in Wittenbach die dort wohnhafte serbische Staatsangehörige Dragica M., geb. 1953. Nachdem der Ehefrau die Niederlassungsbewilligung erteilt worden war, erhielt M. C. am 5. April 2001 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. In der Folge wurde sein Asylgesuch am 12. Juli 2001 wegen Rückzugs abgeschrieben. Mit Verfügung vom 21. November 2005 verweigerte das Ausländeramt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von M. C. mit der Begründung, er sei mit Dragica M. eine Scheinehe eingegangen. B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhob M. C. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 7. September 2005 Rekurs beim Justiz- und Polizeidepartement. Mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 21. Dezember 2005 wurde die Ehe C.-M. geschieden. Am 3. März 2006 heiratete M. C. in St. Gallen die deutsche Staatsangehörige N., geb. 22. Dezember 1982. Diese ist im Besitz einer bis 1. März 2008 gültigen EU/EFTA- Aufenthaltsbewilligung. Am 11. April 2006 ersuchte die Ehefrau um Bewilligung des Familiennachzugs für M. C.. Mit Verfügung vom 25. Juli 2006 wies das Ausländeramt das Gesuch ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen an, die Gesuchstellerin habe keinen Anspruch auf Familiennachzug nach den bilateralen Verträgen, da sie mit ihrem türkischen Ehemann nie in einem Vertragsstaat zusammengewohnt habe, weshalb nach freiem Ermessen über die Erteilung der Bewilligung zu befinden sei. Der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ehemann habe das Gastrecht in der Schweiz schwerwiegend missbraucht, da er eine Scheinehe eingegangen sei. Zudem sei er mit 26 offenen Betreibungen von rund Fr. 164'000.-- und 11 Verlustscheinen im Betrag von rund Fr. 107'000.-- verzeichnet. C./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhoben M. und N. C. durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. August 2006 Rekurs beim Justiz- und Polizeidepartement. Sie bestritten im wesentlichen, dass der Ehemann eine Scheinehe eingegangen sei. Am 28. September 2006 gebar N. C. die Söhne A. und B. Im November 2006 übernahm Rechtsanwältin L. die Vertretung von M. und N. C.. Das Justiz- und Polizeidepartement vereinigte die Rekurse und wies sie mit Entscheid vom 22. Februar 2007 ab. Es erwog, M. C. sei mit Dragica M. eine Scheinehe eingegangen, weshalb sein Aufenthalt im Rahmen des Familiennachzugs unrechtmässig gewesen sei. Damit könne er sich nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen. Im übrigen sei von einer Gesamtverschuldung in der Höhe von rund Fr. 290'000.-- auszugehen. N. C. habe ihren Ehemann während des hängigen Rekursverfahrens betreffend Scheinehe geheiratet und ihn seit 2004 gekannt. Damit habe sie um dessen Schulden und Schwierigkeiten mit der Aufenthaltsbewilligung gewusst, weshalb sie damit habe rechnen müssen, dass sie die Ehe mit ihm nicht in der Schweiz leben könne. D./ Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 9. März 2007 erhoben M. und N. C. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 22. Februar 2007 sei vollumfänglich aufzuheben, die Aufenthaltsbewilligung von M. C. sei zu verlängern und das Gesuch um Familiennachzug von N. und M. C. sei gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In ihrer Beschwerdeergänzung vom 23. April 2007 halten die Beschwerdeführer an ihren Begehren fest. Sie bestreiten, dass der Ehemann eine Scheinehe eingegangen sei, und machen geltend, der Eingriff in das Privat- und Familienleben sei unzulässig. Zudem sei der Beschwerdeführer gewillt, seine Schulden zu tilgen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte In ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2007 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 29. Mai 2007 nahmen die Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und reichten zusätzliche Beweismittel ein. Auf die weiteren Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie auf die von den Verfahrensbeteiligten im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 9. März und 23. April 2007 wurden rechtzeitig eingereicht und erfüllen formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Insoweit sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt. In der Beschwerde werden M. C. einerseits sowie N. und M. C. anderseits als Beschwerdeführer vermerkt. Am Rekursverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung war ausschliesslich M. C. beteiligt, weshalb seine Ehefrau in diesem Punkt formell nicht beschwert ist. Vorliegend ist dies allerdings belanglos, da die Anträge und deren Begründung nicht gesondert dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin zuzuordnen sind. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. Die Beschwerdeführer berufen sich auf die im Rekursverfahren vorgebrachten Ausführungen bzw. auf die Rekursergänzung vom 6. Januar 2006, soweit sie die Feststellung der Vorinstanz anfechten, der Beschwerdeführer sei eine Scheinehe eingegangen. Nach der ständigen Praxis des Verwaltungsgerichts ist in der Beschwerdeschrift darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid auf einem fehlerhaft festgestellten Sachverhalt oder einer unrichtigen Rechtsanwendung beruht. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, Eingaben an die Vorinstanz dahingehend zu prüfen, ob sie Rügen enthalten, die sich auf eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine unrichtige Rechtsanwendung im Rekursentscheid beziehen könnten. Nur wenn in der Beschwerdeschrift auf bestimmte, genau bezeichnete Teile einer Eingabe an die Vorinstanz verwiesen wird, wird dies zugelassen (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 921; GVP 2000 Nr. 49). Inwiefern die vollumfängliche Verweisung auf die Rekursergänzung vom 6. Januar 2006 zulässig ist, kann offen bleiben. Wie nachfolgend darzulegen ist, erweist sich die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei eine Scheinehe eingegangen, auch unter Berücksichtigung der in der Rekursergänzung vorgebrachten Einwendungen als rechtmässig. Den Beschwerdeführern wurde die Vernehmlassung der Vorinstanz zugestellt, und es wurde ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, soweit neue tatsächliche oder rechtliche Argumente vorgebracht würden, welche bisher nicht erörtert worden seien. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Gericht über die Zulassung einer Stellungnahme entscheiden werde. Eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik ist nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in den Vernehmlassungen dazu Anlass geben. Mit Anträgen und Rügen, die die Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde hätten erheben können, sind sie nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen (BGE 132 I 42 E. 3.3.4 mit Hinweis). In ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2007 erhob die Vorinstanz im wesentlichen Einwendungen gegen die in der Beschwerdeergänzung vorgebrachten Ausführungen. Neue wesentliche Tatsachen machte sie nicht geltend, und sie stellte auch keine neuen Begehren. Der Hinweis auf die am 16. Oktober 2006 im Strafverfahren betreffend Widerhandlung gegen die AHV-Gesetzgebung erfolgte Befragung bildet insoweit keine neue Tatsache, als jene Aussage Bestandteil der dem Rekursentscheid zugrundeliegenden Akten war. Im übrigen hätten die mit der ergänzenden Stellungnahme vom 29. Mai 2007 eingereichten Akten bereits mit der Beschwerdeergänzung eingereicht werden können. Einzig die Lohnabrechnung vom 26. April 2007 wurde nach der Einreichung der Beschwerdeergänzung ausgestellt. Die übrigen Unterlagen datieren hingegen aus dem Jahr 2006 bzw. wurden vor der Einreichung der Beschwerdeergänzung ausgestellt.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Nach Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. 2.1. Der Ausländer hat nach Art. 4 ANAG grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Eine Ausnahme besteht, wenn er nahe Verwandte mit gesichertem Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Hinsichtlich ausländischer Ehegatten von niedergelassenen Ausländern ist dieser Anspruch in Art. 17 Abs. 2 ANAG geregelt. Danach hat der ausländische Ehegatte einer niedergelassenen Ausländerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen. Dieser Anspruch erlischt bei einem Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, wozu auch das Eingehen einer Scheinehe gehört. In Bezug auf Ehen mit Schweizer Bürgern bestimmt Art. 7 Abs. 2 ANAG, dass kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den ausländischen Ehegatten besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Diese Bestimmung ist dem früheren Art. 120 Ziff. 4 ZGB betreffend die sogenannte Bürger-rechtsehe nachgebildet, welcher mit der Revision des Bürgerrechtsgesetzes (SR 141.0) vom 23. März 1990 seine Grundlage verloren hat und aufgehoben wurde. Dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers wurde im revidierten Art. 7 Abs. 1 ANAG ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eingeräumt. Da die Gefahr, diese Vorschrift könnte durch Eingehung einer blossen Scheinehe umgangen werden, in gleicher Weise besteht wie im Falle des früheren Bürgerrechtserwerbs durch Heirat, wurde für solche "Aufenthalts-" bzw. "Niederlassungsehen" in Art. 7 Abs. 2 ANAG ein ähnlicher Missbrauchstatbestand geschaffen, wie er in Art. 120 Ziff. 4 ZGB für die früheren Bürgerrechtsehen vorgesehen war (BGE 122 II 294 mit Hinweisen). 2.2. Das Bundesgericht hat in verschiedenen Urteilen die Anforderungen an den Nachweis einer Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe umschrieben. Es erwog, der Nachweis, dass die Ehe zur Umgehung der Vorschriften über Aufenthalt und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Niederlassung der Ausländer geschlossen wurde und nicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft diene, sei in der Regel nicht direkt zu erbringen und könne nur durch Indizien geführt werden. Solche Indizien seien etwa darin zu erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung gedroht habe, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Sodann könnten die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sowie die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen hätten, für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe sprechen. Umgekehrt könne aus einer gewissen Zeit des Zusammenlebens und des Unterhalts intimer Beziehungen nicht ohne weiteres abgeleitet werden, es sei eine wirkliche Lebensgemeinschaft gewollt gewesen. Ein solches Verhalten könne auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörde zu täuschen (BGE 122 II 295 mit Hinweisen auf Literatur und Judikatur). Wenn aber nicht genügend Anhaltspunkte bestehen, die auf eine Scheinehe hindeuten, so darf nicht einzig aufgrund dieser ungenügenden Anhaltspunkte die Berufung auf eine bestehende Ehe als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden (BGE 123 II 49 ff.). 2.3. Zu prüfen ist im folgenden, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer sei eine Scheinehe eingegangen. 2.3.1. Der Altersunterschied zwischen dem Beschwerdeführer und seiner früheren Ehefrau Dragica M. betrug rund 22 Jahre. Sodann hätte der Beschwerdeführer ohne die Heirat keine Möglichkeit gehabt, eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Dies sind Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe. Daran ändert der Umstand nichts, dass ein grosser Altersunterschied allein eine Scheinehe nicht zu begründen vermöchte. Die vorliegenden Indizien sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen, und dabei ist ein Altersunterschied von mehr als 20 Jahren ein deutliches Indiz für eine Scheinehe (BGE 128 II 152). 2.3.2. Fest steht weiter, dass sich die Eheleute C.-M. im Zeitpunkt der Heirat sprachlich nicht verständigen konnten. Der Beschwerdeführer antwortete auf die Frage, in welcher Sprache er sich mit seiner Ehegattin verständige, wie folgt "Die Sprache ist nicht so wichtig, wenn man sich liebt. Wir haben uns mit Händen und Füssen verständigt." Die Antwort der Ehefrau lautete ähnlich. Sie fügte an, der Ehemann habe auch ein wenig Deutsch gesprochen. Sie selber benötigte aber für die Befragung eine Dolmetscherin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte obwohl sie zu jenem Zeitpunkt bereits seit 25 Jahren in der Schweiz wohnte. Das weitgehende Fehlen einer sprachlichen Verständigungsmöglichkeit bildet ebenfalls ein gewichtiges Indiz für eine Scheinehe. 2.3.3. Fest steht weiter, dass die Eheleute C.-M. verschiedene Angaben machten, wie sie sich kennenlernten. Zutreffend weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, seine nachmalige Ehefrau kennengelernt zu haben, als er einmal mit dem Auto seines Arbeitgebers seine Cousine im Altersheim S. abgeholt habe. Es sei dann auch die Arbeitskollegin seiner Cousine mitgefahren, und man sei etwas trinken gegangen. Die Ehefrau sagte aus, den Beschwerdeführer im Sommer 1999 kennengelernt zu haben. Da der Beschwerdeführer erst im Jahr 2000 in die Schweiz einreiste, war diese Angabe unzutreffend. Auch sagte die Ehefrau aus, sie hätten sich ab etwa Ende Februar 2000 allein getroffen. Wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, wäre somit der Entschluss zur Heirat (diese fand am 10. März 2000 statt) gefallen, bevor sich die Ehegatten allein getroffen hätten. Die Ehefrau bezeichnete die Cousine des Beschwerdeführers zwar als ihre Freundin, kannte aber deren Nachnamen nicht. Inwiefern die widersprüchlichen Angaben dem beeinträchtigten Gesundheitszustand von Dragica M. zuzuschreiben sind, ist nicht ersichtlich. Namentlich ist nicht glaubhaft, dass ihre Gedächtnisleistungen durch dauernde Schmerzen beeinträchtigt sind. Im Rekurs wurde lediglich ein Auszug aus einem ärztlichen Gutachten eingereicht. Aus diesem ist nicht ersichtlich, dass die Gedächtnisleistungen der Ehefrau erheblich beeinträchtigt waren. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die zahlreichen Unstimmigkeiten bei den Aussagen über die Umstände des Kennenlernens und die von den Beteiligten geäusserten Widersprüche als Indizien für eine Scheinehe betrachtete. 2.3.4. Fest steht weiter, dass bei der Hochzeit keine Angehörigen der Braut anwesend waren. Auch waren weder Freunde noch Bekannte der Brautleute anwesend, und es fand keine Hochzeitsfeier statt. Auch diese Umstände bilden Indizien für eine Scheinehe. Die Vorinstanz hat auch den Einwand zutreffend entkräftet, wonach die Kinder der Ehefrau gewisse Vorbehalte gegenüber der Eheschliessung gehabt und es deshalb vorgezogen hätten, nicht an der Trauungszeremonie teilzunehmen. Im weiteren erwog die Vorinstanz, die Ehegatten hätten wenig über das gegenseitige Vorleben gewusst. Die Ehefrau wusste nicht, wo der Ehemann aufgewachsen war, und kannte

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Wohnort von dessen Eltern nicht. Ueber die Anzahl seiner Geschwister machte sie unrichtige Angaben. Sie konnte auch keine Angaben machen, weshalb er in die Schweiz gekommen war, und wusste nichts von seinem dreijährigen Aufenthalt in Holland. Auch der Beschwerdeführer wusste sehr wenig über das Vorleben seiner Ehefrau. Ihm war nicht bekannt, wo diese aufgewachsen war und wo ihre Mutter lebt. Auch wusste er nicht, welche Schulen sie besuchte und ob sie eine Ausbildung absolviert hatte. Zu Recht hielt die Vorinstanz fest, das fehlende Wissen um das Vorleben des Partners lasse auf ein Desinteresse an dessen Person schliessen, was ebenfalls ein Indiz für eine Scheinehe sei. 2.3.5. Unbestritten ist, dass die Ehefrau die Eltern des Beschwerdeführers während der fünfjährigen Dauer der Ehe nie gesehen hat und dass die Eheleute keine gemeinsamen Ferien verbrachten. Den Einwand, es seien finanzielle Gründe ausschlaggebend, hat die Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft qualifiziert, zumal die Ehepartner je alleine in die Ferien verreisten. Auch diese Umstände wurden von der Vorinstanz zu Recht als Indizien für das Fehlen einer echten Lebensgemeinschaft betrachtet. 2.3.6. Die Vorinstanz stützte sich im weiteren auf einen polizeilichen Bericht vom 27. September 2004, aus dem hervorgeht, dass die Eheleute C.-M. nicht in ehelicher Gemeinschaft in der Wohnung an der -strasse in St. Gallen lebten. Fest steht, dass lediglich die Ehefrau den Mietvertrag unterschrieben hatte. Der Einwand des Beschwerdeführers, seine Ex-Ehefrau habe sich um alle administrativen Angelegenheiten gekümmert, weshalb er sich auch nicht veranlasst gesehen habe, den Mietvertrag ebenfalls zu unterzeichnen, ist nicht stichhaltig. Die Aussagen der Ehefrau im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers legen vielmehr nahe, dass sie sich nicht um finanzielle Belange des Ehemannes kümmerte. Auch war die Türglocke nur mit dem Namen der Ehefrau beschriftet, und der Beschwerdeführer hatte keinen reservierten Autoabstell- oder Garagenplatz. Die in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen über die Gründe, weshalb falsche Angaben über den Beschwerdeführer bzw. über den Garagenplatz gemacht wurden, sind wenig glaubwürdig. Beweise für die Miete eines Abstellplatzes wurden jedenfalls nicht eingereicht. Im übrigen hatte der Beschwerdeführer eine eigene Unterkunft gemietet. Unter diesen Umständen ist nicht erstellt, dass die Eheleute gemeinsam in der von der Ehefrau gemieteten Wohnung an der Feldlistrasse wohnten.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3.7. Fest steht weiter, dass die Ehefrau erhebliche Schulden hatte. 1998 war sie mit einem Verlustschein von über Fr. 32'000.-- verzeichnet. Aufgrund der Lohnabrechnungen verdiente sie im Jahr 1999 im Durchschnitt weniger als Fr. 3'000.-netto pro Monat. Selbst unter Berücksichtigung gelegentlicher Heimarbeit lebte sie somit in bescheidenen finanziellen Verhältnissen. Seit dem zweiten Halbjahr 2003 arbeitete sie nicht mehr. Dennoch war sie nach der Heirat offenbar imstande, einen Betrag von Fr. 20'000.-- in das Geschäft ihres Ehemannes zu investieren. Sie verfügte offensichtlich nach der Heirat über erhebliche finanzielle Mittel. Woher diese stammten, ist unklar. Belege über Schenkungen aus dem Bekanntenkreis oder Anhäufung von Ersparnissen liegen jedenfalls nicht vor. Diese Umstände bilden ebenfalls ein deutliches Indiz für eine Scheinehe. 2.3.8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht eine Scheinehe angenommen hat. 2.4. Das Eingehen einer Scheinehe bildet einen Verstoss gegen eine zentrale ausländerrechtliche Norm (vgl. statt vieler BGE 2A.275/2005 vom 17. Oktober 2005 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach der Praxis rechtfertigt daher das Eingehen einer Scheinehe den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. statt vieler VerwGE B 2005/86 vom 13. September 2005, B 2006/15 vom 12. April 2006; B 2006/51 vom 8. Juni 2006, publiziert in: www.gerichte.sg.ch). 2.5. In der Beschwerde wird kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer aus dem Freizügigkeitsabkommen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie der Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft andererseits (SR 0.142.112.681) geltend gemacht. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführer beansprucht allerdings aufgrund seiner derzeitigen Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen N. Hartwig eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK). 2.6. Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (SR 101) gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Darauf kann sich im Rahmen eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens berufen, wer nahe

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Dies trifft zu, wenn die verwandte Person das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt (vgl. statt vieler BGE 130 II 285). Soweit eine familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist, wird das der zuständigen Behörde grundsätzlich eingeräumte freie Ermessen beschränkt (vgl. BGE 129 II 218 f.). Die Vorinstanz ging davon aus, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Ehefrau ebenfalls auf Art. 8 EMRK berufen kann. 2.6.1. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist nicht absolut. Er verpflichtet die Behörden nicht in jedem Fall, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (BGE 126 II 342). Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das in Ziff. 1 geschützte Rechtsgut dann zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die EMRK verlangt somit ein Abwägen der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und dem öffentlichen Interesse an deren Verweigerung, wobei die öffentlichen Interessen an der Verweigerung in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 122 II 6 mit Hinweis). Bei der Interessenabwägung sind die gesamten persönlichen Verhältnisse des Ausländers zu würdigen, namentlich die Dauer des Aufenthalts, die Integration in der Schweiz, die verbleibende Beziehung zum Heimatstaat und straf- oder fremdenpolizeilich verpöntes Verhalten (vgl. Haefliger/ Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 263; VerwGE vom 16. März 2004 i.S. A.L. und vom 23. Januar 2004 i.S. A.G. mit Hinweis auf VerwGE vom 22. Januar 2002 i.S. N.O.). 2.6.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet eine Ausländerrechtsehe bzw. Scheinehe allein zwar keinen Ausweisungsgrund im Sinn von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG. Zusammen mit weiteren für diesen Ausweisungsgrund relevanten Verhaltensweisen vermag eine Scheinehe allerdings eine Ausweisung zu rechtfertigen (BGE 2A.275/2005 vom 17. Oktober 2005 E. 4.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nicht nur durch das Eingehen einer Scheinehe gegen die öffentliche Ordnung und eine zentrale Norm des Ausländerrechts verstossen. Er ist

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch straffällig geworden, und er kommt seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach. Mit Strafbescheid des Untersuchungsamts St. Gallen vom 31. Oktober 2006 wurde er des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10) schuldig gesprochen und mit drei Monaten Gefängnis und einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Anlass der Verurteilung war die Zweckentfremdung von AHV-Arbeitnehmerbeiträgen. Weiter steht fest, dass der Beschwerdeführer hoch verschuldet ist. Die Vorinstanz ging von einer Gesamtverschuldung von rund Fr. 290'000.-- aus, was in der Beschwerde unbestritten blieb. Der Beschwerdeführer legte im vergangenen Jahr verschiedenen Gläubigern einen Plan für eine Schuldensanierung vor. Belege über nennenswerte Rückzahlungen hat er allerdings nicht eingereicht. Lediglich Zahlungen verschiedener kleinerer Beträge sind nachgewiesen. Allein bei der Sozialversicherungsanstalt sind Forderungen in der Höhe von über Fr. 57'000.-- ausstehend, und im Jahr 2005 wurde der Beschwerdeführer wegen ausstehenden Mehrwertsteuern von über Fr. 55'000.-betrieben. 2.6.3. Die Vorbringen der Beschwerdeführer, sie seien imstande, die Verschuldung wesentlich zu reduzieren, sind nicht überzeugend. Beide Beschwerdeführer sind bei der L. GmbH tätig. Der Beschwerdeführer war seit Juni 2003 Geschäftsleiter dieses Lokals. An der Gesellschaft sind Personen aus dem persönlichen Umfeld des Beschwerdeführers beteiligt. Nachdem dieser wegen Zweckentfremdung von AHV- Beiträgen strafrechtlich belangt wurde, kann den Lohnabrechnungen keine Beweiskraft bezüglich eines dauerhaften Zuflusses von Erwerbseinkünften zuerkannt werden. Auch ist die Berufung auf die der Beschwerdeführerin zugesicherte Anstellung mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'000.-- nicht begründet. Ob die Beschwerdeführerin nach der Geburt der Kinder erwerbstätig war, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Jedenfalls fehlen Beweise für eine gegenwärtige Erwerbstätigkeit der Ehefrau und für die Erzielung der im Vertrag vereinbarten Einkünfte. 2.6.4. Zugunsten des Beschwerdeführers ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass er mit einer in der Schweiz wohnhaften deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist und mit ihr zwei gemeinsame Kinder hat. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, pflegte der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2004 ein intimes Verhältnis mit seiner derzeitigen Ehefrau. Diese lernte somit den Beschwerdeführer während des hängigen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rekursverfahrens betreffend Scheinehe kennen. Sie bestreitet auch nicht, dass sie um die Schulden des Beschwerdeführers und um dessen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Aufenthaltsbewilligung wusste und dass sie damit rechnen musste, dass ihr Ehemann seine Aufenthaltsbewilligung verlieren würde und sie die Ehe mit ihm nicht in der Schweiz würde leben können. Zutreffend hielt die Vorinstanz fest, dass es den Beschwerdeführern zuzumuten ist, nach Deutschland umzuziehen. Die Ehefrau ist deutsche Staatsangehörige, und es wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführer könne seiner Ehefrau nicht nach Deutschland nachfolgen. Für die Kinder ist der Umzug unproblematisch, da sie noch sehr klein sind. Nicht stichhaltig ist das Argument, die wirtschaftliche Lage sei in Deutschland schlechter als in der Schweiz. Die Beschwerdeführer sind im Gastgewerbe tätig, und in dieser Branche können sie auch in Deutschland ihren Lebensunterhalt verdienen, wobei die Betreuung der Kinder gleich geregelt werden kann wie in der Schweiz. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer erst seit 1999 in der Schweiz weilt und sein Aufenthalt wegen des Eingehens einer Scheinehe zu einem Grossteil nicht ordnungsgemäss war. 2.6.5. Zusammenfassend gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass aufgrund des Eingehens einer Scheinehe, der grossen Verschuldung sowie der Gefängnisstrafe von drei Monaten das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers dessen private Interessen sowie die Interessen der Ehefrau am Verbleib in der Schweiz überwiegen, weshalb in der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung keine Verletzung von Art. 8 EMRK zu erblicken ist. Folglich sind die Beschwerden abzuweisen. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1./ Die Beschwerden werden abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlen die Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W.   Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:   Versand dieses Entscheides an:   am:   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. die Beschwerdeführer (durch Rechtsanwältin L.)– die Vorinstanz–

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2007 Ausländerrecht, Art. 4 und Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20); Art. 8 EMRK (SR 0.101). Scheinehe bejaht bei Ehe eines türkischen Staatsangehörigen und einer Niedergelassenen aus Serbien. Rechtmässigkeit der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs nach Heirat einer Deutschen (Verwaltungsgericht, B 2007/47).

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B 2007/47 — St.Gallen Verwaltungsgericht 29.08.2007 B 2007/47 — Swissrulings