© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2007/174 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 12.02.2008 Entscheiddatum: 12.02.2008 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Februar 2008 Ausländerrecht, Art. 3 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 lit. a ANAG (SR 142.20). Falsche Angaben bezüglich des Einkommens gegenüber dem Ausländeramt im Zusammenhang mit einem Gesuch um Familiennachzug; Täuschungsabsicht (Verwaltungsgericht, B 2007/174). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-Schillig _______________ In Sachen M. G., S. G., Türkei, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. R. , gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, betreffend Familiennachzug von S. G. hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ M. G., türkischer Staatsangehöriger, geboren am 5. Februar 1983, reiste am 23. März 1994 im Rahmen der Familienvereinigung zusammen mit seiner Mutter und den Geschwistern F., M. und I. in die Schweiz ein, wo er am 17. Mai 1994 Asyl erhielt. Seit dem 13. Juni 1995 ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Am 29. Juli 2002 heiratete M. G. in der Heimat seine Landsfrau S. S., eine Schwester eines Schwagers, geboren am 30. März 1981. Am 23. November 2005 stellte er das Gesuch, es sei ihm der Familiennachzug der Ehefrau zu bewilligen. Am 22. September 2006 lehnte es das Ausländeramt ab, dem Gesuch zu entsprechen. Der Entscheid wird damit begründet, M. G. habe versucht, das Ausländeramt zu täuschen und die Bewilligung zu erschleichen, indem er gefälschte Lohnabrechnungen vorgelegt habe, und seine Behauptung, es habe sich um einen Irrtum gehandelt, sei nicht glaubwürdig. Hinzu komme, dass auch eine Schwester des Gesuchstellers, M. G., auf dieselbe Weise versucht habe, für ihren Ehemann I. C. eine Aufenthaltsbewilligung zu erschleichen. B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramtes vom 22. September 2006 erhoben M. und S. G. am 6. Oktober 2006 Rekurs beim Justiz- und Polizeidepartement (heute: Sicherheits- und Justizdepartement). Dieser wurde mit Entscheid vom 21. September 2007 abgewiesen. Die Rekursinstanz gelangte ebenfalls zur Überzeugung, M. G. habe im Zusammenhang mit dem Gesuch um Familiennachzug seiner Ehefrau versucht, das Ausländeramt zu täuschen, indem er nicht zutreffende Lohnabrechnungen eingereicht
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe. Sodann erachtete sie es nach den gesamten Umständen als verhältnismässig, dass S. G. die Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt worden war. C./ Am 8. Oktober 2007 erhoben M. und S. G. gegen den Entscheid des Justiz- und Polizeidepartements vom 21. September 2007 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie stellten die Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei dem Familiennachzugsgesuch von M. G. zu entsprechen und S. G. sei die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Das Justiz- und Polizeidepartement nahm am 4. Dezember 2007 Stellung und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Mustafa und S. G. machten am 17. Dezember 2007 von der Möglichkeit Gebrauch, sich zu neuen tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu äussern. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP), und Mustafa und S. G. sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Sodann entsprechen die Beschwerdeeingabe vom 8. Oktober 2007 und ihre Ergänzung vom 19. November 2007 zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Seit 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (AuG), mit Ausnahme weniger Bestimmungen, in Vollzug (AS 2007 IV 5437 ff.). Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt nach Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige Recht anwendbar. 3. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer über die Niederlassungsbewilligung verfügt. Damit hat seine Ehefrau Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen (Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, SR 142.20,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abgekürzt ANAG). Sodann gewährleisten Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101) die Achtung des Privat- und Familienlebens. Diese Garantien können verletzt sein, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Voraussetzung ist, dass der sich hier aufhaltende Angehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. Dies ist der Fall, wenn ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist (BGE 130 II 285 mit Hinweisen). Der Familiennachzug darf verweigert werden, wenn der Gesuchsteller umgehend wieder ausgewiesen werden dürfte, d.h. wenn ein Ausweisungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 ANAG vorliegt. Dies ist nach Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG der Fall, wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, der öffentlichen Wohlfahrt fortgesetzt und in erheblichem Mass zur Last fällt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügen blosse finanzielle Bedenken nicht. Es muss die konkrete Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit gegeben sein (BGE 125 II 641 E. 3c mit Hinweis auf BGE 122 II 1 E. 3c und 119 Ib 81 E. 2). 4. Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG sind der Ausländer und sein Arbeitgeber verpflichtet, der Behörde über alles, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreue Auskunft zu geben. Eine Aufenthaltsbewilligung kann gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. a ANAG widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Der Widerruf setzt voraus, dass der Betroffene wissentlich falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, in der Absicht, gestützt darauf die Bewilligung zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2002, 2A.57/2002, mit Hinweis auf BGE 112 Ib 475 f.). Wesentlich sind nicht nur solche Tatsachen, nach denen sich die Behörden im Hinblick auf die Bewilligungserteilung ausdrücklich erkundigen, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid relevant sind. Von der Pflicht zu wahrheitsgetreuer bzw. vollständiger Auskunftserteilung ist der Ausländer selbst dann nicht befreit, wenn die Ausländerbehörde die fragliche Tatsache selbst hätte ermitteln können.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Auskunftspflicht trifft gegebenenfalls nicht nur den Ausländer, welcher in den Genuss der Bewilligung kommen soll; die Bewilligung kann auch gestützt auf das Verhalten einer Person widerrufen werden, zu welcher der Ausländer für das Erteilen der Bewilligung in einer erheblichen Beziehung steht, sofern sie im Bewilligungsverfahren massgeblich in Erscheinung getreten ist, so etwa, wenn sie das Gesuch eingereicht hat (BGE 2A.756/2004 vom 27. Januar 2005 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 112 Ib 477). Der Widerrufstatbestand ist regelmässig erfüllt, wenn eine dieser in das Bewilligungsverfahren involvierten Personen falsche Auskünfte erteilt oder wissentlich massgebliche Tatsachen verschweigt und die Behörde dadurch über die tatsächlichen Verhältnisse in einen Irrtum versetzt wird. Es kommt grundsätzlich auch nicht darauf an, ob derjenige, der das Gesuch einreicht, seinerseits die Behörden wissentlich falsch oder unvollständig informiert oder ob allein der Ausländer, für den das Gesuch gestellt wird, die für ihn an die Behörde gelangende Person über die wahren Gegebenheiten täuscht (BGE 2A.488/2005 vom 24. August 2005 E. 2.2.1). Nicht erforderlich für einen Bewilligungswiderruf ist, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre. Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt aber auch nicht zwingend dazu, dass die Bewilligung tatsächlich zu widerrufen ist. Zu beachten ist das Verhältnismässigkeitsgebot. Beim Widerrufsentscheid muss den besonderen Umständen des Einzelfalls angemessen Rechnung getragen werden (BGE 112 Ib 473 und 475 ff.; BGE 2A.488/2005 vom 24. August 2005 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Ist beim Vorliegen bestimmter Umstände ein Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung zulässig, so ist auch die Verweigerung von deren Verlängerung gerechtfertigt (GVP 1998 Nr. 22 und GVP 1996 Nr. 9). Demzufolge ist es ebenfalls möglich, das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs abzuweisen. 5. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe die Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin zu erschleichen versucht, weil er mit dem Gesuch um Familiennachzug Lohnabrechnungen der Arbeitgeberin, der C. GmbH, St. Gallen, für die Monate August bis November 2005 eingereicht habe, die einen Bruttolohn von Fr. 3'800.-- je Monat ausweisen. Abklärungen bei der Ausgleichskasse hätten indessen ergeben, dass die Arbeitgeberin für den Beschwerdeführer in der Zeit von August bis Dezember 2005 einen Bruttolohn von Fr. 14'000.-- abgerechnet habe, was einem
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bruttoeinkommen von Fr. 2'800.-- je Monat entspreche. Sodann habe der Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2005 für seine Tätigkeit bei der C. GmbH für diese Zeitspanne ebenfalls einen Bruttolohn von Fr. 14'000.-- deklariert. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei unbewiesen geblieben, dass er gegenüber dem Ausländeramt bezüglich seines Einkommens mit Wissen und Willen falsche Angaben gemacht habe, um für die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erschleichen. Sodann habe die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt. Obschon die Untersuchungsmaxime gelte, habe sie seine Beweisofferten, an denen er festhalte, ignoriert und in antizipierter Beweiswürdigung zu seinen Ungunsten entschieden. 5.1. Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Die Verwaltungsbehörden haben den rechtserheblichen Sachverhalt somit richtig und vollständig zu ermitteln (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 589 mit Hinweisen). Es sind indessen lediglich die von den Beteiligten angebotenen und leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen abzunehmen, wenn zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine besonderen Erhebungen notwendig sind (Art. 12 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 VRP). Die Untersuchungsmaxime wird sodann durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Diese kann sich aus dem Gesetz oder aus der Natur des zu beurteilenden Rechts ergeben. Kann von den Privaten nach den Umständen eine Äusserung oder eine Handlung erwartet werden und bleibt eine solche aus, so haben die Behörden nicht nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig sind. Eine Mitwirkungspflicht besteht insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen, welche nur die Parteien liefern können, und für die Abklärung von Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden. Verweigern die Parteien in einem Verfahren, das durch ihr Begehren eingeleitet worden ist, die notwendige und zumutbare Mitwirkung, so muss die Behörde auf das Begehren nicht eingehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1626 ff. mit Hinweisen; BGE 124 II 365). 5.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mitwirkungsrecht der Parteien dar (GVP 2001 Nr. 12; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1673 mit Hinweis auf BGE 129 I 232, 236; 127 I 54, 56; 124 I 241, 242). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet das Recht des Betroffenen, Beweisanträge stellen zu können, verbunden mit dem Anspruch, dass die beantragten Beweise auch abgenommen werden, es sei denn, diese betreffen nicht den rechtserheblichen Sachverhalt oder die angebotenen Beweismittel sind offensichtlich nicht geeignet, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen. Über unbestrittene oder notorische Tatsachen braucht kein Beweis geführt zu werden. Im Weiteren kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn der Richter aufgrund abgenommener Beweise seine Überzeugung bereits gebildet hat oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf eigene Sachkenntnis bzw. jene fachkundiger Mitarbeiter zu würdigen vermag (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 988 mit Hinweisen und M. Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 372 ff.). 5.3. Das Verwaltungsverfahren ist bestimmt vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass die Bewertung der einzelnen Beweismittel nicht starren Regeln folgt. Die Gewichtung der einzelnen Beweismittel soll sich somit aus ihrer inneren Qualität ergeben und nicht durch deren äussere Eigenart (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 615 und 616 mit Hinweisen). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet im Weitern, dass der Richter frei darüber befindet, ob das gesetzlich geforderte Beweismass erreicht ist. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es für den Nachweis einer Tatsache erforderlich ist, dass diese zur vollen Überzeugung dargetan wird (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 619 mit Hinweis). 5.4. Die antizipierte Beweiswürdigung nimmt das Ergebnis weiterer Beweiserhebung vorweg, indem festgestellt wird, dass aufgrund des bereits vorliegenden Beweisergebnisses auszuschliessen sei, dass weitere Beweiserhebungen daran etwas ändern könnten. Das Bundesgericht erachtet eine antizipierte Beweiswürdigung als zulässig, wenn aufgrund der bereits abgenommenen Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 622 mit Hinweisen). 5.5. Der Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht insofern nachgekommen, als er dem Ausländeramt im Zusammenhang mit dem Gesuch um Familiennachzug der Beschwerdeführerin eine von der C. GmbH unterzeichnete Rückseite des Formulars B1 "Arbeitsmarktliche Angaben", datiert vom 7. Dezember 2005, eingereicht hat. Damit wird bestätigt, der Beschwerdeführer arbeite seit 1. August 2005 für diese Firma als Verkäufer und verdiene einen Bruttolohn von Fr. 3'800.-- je Monat. Weiter wird festgehalten, dass dort insgesamt drei Personen beschäftigt sind. Sodann hat der Beschwerdeführer drei mit "Lohnabrechnung 2005" betitelte nicht unterzeichnete Blätter zu den Akten gegeben, wonach er bei der C. GmbH in den Monaten August bis November 2005 jeweils Fr. 3'800.-- brutto bzw. Fr. 3'407.85 netto verdient hat. Unbestritten ist, dass die Ermittlungen des Ausländeramtes demgegenüber ergeben haben, dass die Arbeitgeberin für den Beschwerdeführer bei der Ausgleichskasse für die Zeit von August bis Dezember 2005 einen Bruttolohn von Fr. 14'000.- abgerechnet und dass der Beschwerdeführer beim Steueramt Wil für diese Zeitspanne ebenfalls einen Bruttolohn von Fr. 14'000.-- angegeben hatte. Aus diesem Umstand hätte die Vorinstanz bereits folgern dürfen, der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Ausländeramt wissentlich ein wesentlich höheres Einkommen angegeben, als er erzielt hatte, in der Absicht, diese Behörde über den rechtserheblichen Sachverhalt zu täuschen und für die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erschleichen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführer in der Rekursbegründung vom 20. Oktober 2006 zu Recht ausführen, der Beschwerdeführer habe die Steuererklärung unterschrieben und damit formell die Verantwortung für deren Inhalt übernommen. Zudem ist davon auszugehen, dass es ihm aufgefallen wäre, wenn im Lohnausweis fälschlicherweise ein wesentlich zu tief angegebener Bruttolohn verzeichnet gewesen wäre. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern dennoch die Möglichkeit eingeräumt, den Vorwurf der Erschleichung einer Aufenthaltsbewilligung zu entkräften. Mit Schreiben vom 14. November 2006 wurden sie aufgefordert, Belege für die Lohnzahlungen in der behaupteten Höhe (z.B. Kontoauszüge) nachzureichen und über die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers (Arbeitgeber, Lohn) ab Dezember 2005 zu informieren und
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entsprechende Belege einzureichen. Dieses Vorgehen war sachgerecht, zumal die Frage, welche Einkünfte einer bestimmten Person effektiv zur Verfügung stehen, weil sie ihr ausbezahlt oder überwiesen werden, anhand von sachdienlichen schlüssigen Unterlagen wie Arbeitsverträge, Lohnausweise, Bank- bzw. Postbelege sowie Amtsauskünfte zu klären ist (VerwGE vom 15. März 2007 i.S. Y. A.). Am 4. Dezember 2006 machten die Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdeführer erhalte seinen Lohn jeweils bar ausbezahlt. Sie liessen der Vorinstanz folgende Unterlagen zukommen: ein Schreiben der C. GmbH vom 17. September 2006, wonach der Beschwerdeführer, wie alle anderen Mitarbeiter, den Lohn Ende Monat jeweils bar ausbezahlt erhält; einen Kontoauszug für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 16. November 2006, welcher lediglich eine Gutschrift (Allianz Suisse: Fr. 2'850.--) aufweist; zehn mit "Lohnabrechnung 2006" betitelte nicht unterzeichnete Blätter, wonach der Beschwerdeführer bei der C. GmbH in den Monaten Januar bis Oktober 2006 jeweils Fr. 3'800.-- brutto bzw. Fr. 3'407.85 netto verdient hat. Damit vermochten die Beschwerdeführer die berechtigte Annahme, der Beschwerdeführer habe das Ausländeramt mit falschen Angaben bezüglich seines Einkommens täuschen wollen, nicht zu widerlegen, zumal sich im Verlauf des Verfahrens bestätigt hat, dass die mit "Lohnabrechnung" bezeichneten Blätter als Beweismittel untauglich sind. Dafür spricht, dass die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer gemäss Rekursbegründung vom 20. Oktober 2006 "jeweils keine monatlichen Lohnabrechnungen schriftlich zugestellt" hat. Sodann hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens für die Zeit von Januar bis Oktober 2006 ebenfalls mit "Lohnabrechnung 2006" betitelte Blätter eingereicht. Abgesehen davon, dass diese Blätter nun plötzlich mit der Unterschrift des Beschwerdeführers versehen sind, tragen sie alle andere Daten als diejenigen, die im Rahmen des Rekursverfahrens zu den Akten gegeben wurden. Unbestritten geblieben ist im weiteren die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Daten, die sich auf den im Rahmen des Rekursverfahrens beigebrachten Blättern befinden, teilweise auf Sonn- und Feiertage fallen. Sodann führt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang selber aus, er sei überrascht, dass nun plötzlich quittierte Lohnabrechnungen vorliegen würden. Davon habe er keine Kenntnis gehabt, als er der Vorinstanz die verlangten Abrechnungen im Rahmen des Rekursverfahrens am 4. Dezember 2006 eingereicht habe. Erst als im Verlauf des Rekursverfahrens die Zweifel an der Barauszahlung des Lohns wieder
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufgekeimt seien, habe er bei der Treuhänderin der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der T. Treuhand AG, nachgefragt, worauf "säuberlich gelochte und abgelegte Quittungen zum Vorschein" gekommen seien. Die voneinander abweichenden Daten führt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer auf das Computerprogramm bzw. auf das "Nachdrucken von Lohnabrechnungen" zurück. Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers habe manuell die entsprechenden Zahlen des aktuellen Monats eingesetzt, was sie wohl besser unterlassen hätte. Diese Erklärung von offensichtlichen Ungereimtheiten ist unglaubwürdig und trägt demzufolge nicht dazu bei, die berechtigte Annahme, das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers entspreche nicht demjenigen, das auf den vielen mit "Lohnabrechnung" betitelten Blättern vermerkt sei, zu entkräften. Dasselbe gilt für den Hinweis, nicht die C. GmbH, sondern deren Treuhänderin, die T. Treuhand AG, habe den Lohn des Beschwerdeführers bei der Ausgleichskasse falsch deklariert. Die Beschwerdeführer führen in diesem Zusammenhang selber aus, es sei unklar, warum die T. Treuhand AG von einem Lohn von Fr. 2'800.-- statt vom tatsächlich ausbezahlten Lohn von Fr. 3'800.-- ausgegangen sei. Hinzu kommt, dass die Treuhänderin mit Schreiben vom 16. August 2006 gegenüber der Ausgleichskasse bestätigt hat, die C. GmbH habe ihr betreffend das Jahr 2005 für den Beschwerdeführer "falsche Lohnangaben" gemacht, weshalb die Lohnabrechnung zu berichtigen sei. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2007 an die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers hält die T. Treuhand AG demgegenüber fest, es habe sich um ein "Missverständnis" gehandelt bzw. der Lohn des Beschwerdeführers sei "falsch berechnet" worden. Sie habe den Fehler erst im August 2006 entdeckt, nachdem die Lohnabrechnungen eingegangen und geprüft worden seien. Abgesehen davon, dass sich diese beiden Erklärungen widersprechen, haben die Beschwerdeführer in der Rekursbegründung vom 20. Oktober 2006 ausgeführt, die C. GmbH habe erst aufgrund des Schreibens des Ausländeramtes vom 24. Juli 2006 festgestellt, dass sowohl für die AHV-Abrechnung wie auch für den Lohnausweis irrtümlich von einem um Fr. 1'000.-- je Monat zu tiefen Lohn ausgegangen worden sei, worauf sie sich zwecks Berichtigung mit ihrer Treuhänderin in Verbindung gesetzt habe. In Anbetracht der Tatsache, dass die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers damals gemäss Formular B1 drei bzw. gemäss Rekursbegründung vom 20. Oktober 2006 einen weiteren Mitarbeiter beschäftigte, erscheint dies nicht glaubhaft. Die divergierenden Darstellungen bezüglich der Berichtigung der ursprünglichen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lohndeklaration gegenüber der Ausgleichskasse und auf dem Lohnausweis sprechen dagegen, dass es sich dabei lediglich um ein Missverständnis bzw. um ein Versehen gehandelt haben könnte, wie behauptet wird. Schliesslich wird mit dem Hinweis, ein Bruttolohn von Fr. 3'800.-- bewege sich eher an der unteren Grenze, weil der Beschwerdeführer als stellvertretender Geschäftsführer tätig sei, über die Niederlassungsbewilligung, den Führerausweis und gute Deutschkenntnisse verfüge und ausserdem eine Lehre als Konstrukteur abgeschlossen habe, nicht dargetan, dass er zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung entgegen den Angaben bei der Ausgleichskasse und beim Steueramt einen Bruttolohn in der von ihm behaupteten Höhe erzielt hat. 6. Zusammenfassend muss als erwiesen gelten, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Gesuch um Familiennachzug der Beschwerdeführerin gegenüber dem Ausländeramt wissentlich falsche Angaben bezüglich seines Erwerbseinkommens gemacht hat, um für sie eine Aufenthaltsbewilligung zu erschleichen. Bei dieser Sachlage bestand und besteht kein Anlass, die von den Beschwerdeführern beantragten Beweise abzunehmen, und der Vorwurf, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt, erweist sich als unbegründet. Hinzu kommt, dass die Befragung anderer Mitarbeiter der C. GmbH zu den Modalitäten der Lohnauszahlung offensichtlich nicht geeignet wäre, über die Höhe der Einkünfte des Beschwerdeführers Aufschluss zu geben. Auch eine Bestätigung des vom Beschwerdeführer betrauten Treuhänders bezüglich der Vorbereitung seiner Steuererklärung würde keine entscheidrelevanten Erkenntnisse bringen. 7. Zu prüfen bleibt, ob sich die Verweigerung des Familiennachzugs der Beschwerdeführerin nach den gesamten Umständen als verhältnismässig erweist. Der heute 25-jährige Beschwerdeführer hält sich seit 14 Jahren in der Schweiz auf, wo er die Schulen besuchte und eine Lehre absolvierte. Es kann indessen davon ausgegangen werden, dass ihm Kultur und Sprache seiner Heimat nach wie vor vertraut sind. Am 29. Juli 2002 hat er in der Türkei die Beschwerdeführerin, eine Landsfrau, geheiratet und er arbeitet bei der C. GmbH, einem Betrieb, der von Landsleuten geführt wird und zu dessen Kunden wohl in erster Linie Landsleute zählen. Dem Beschwerdeführer wäre eine Rückkehr in die Heimat somit zumutbar. Die Beschwerdeführerin hat sich, soweit ersichtlich, noch nie in der Schweiz aufgehalten,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sollte nach ihrer Einreise in die Schweiz indessen bei der A. GmbH, St. Gallen, einem Betrieb der ebenfalls von Landsleuten geführt wird, in einem Teilzeitpensum als Putzund Küchenhilfe arbeiten. Ihr ist der Verbleib in der Heimat zumutbar. 8. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlen die Beschwerdeführer unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versand dieses Entscheides an: - die Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. R.) - die Vorinstanz am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Februar 2008 Ausländerrecht, Art. 3 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 lit. a ANAG (SR 142.20). Falsche Angaben bezüglich des Einkommens gegenüber dem Ausländeramt im Zusammenhang mit einem Gesuch um Familiennachzug; Täuschungsabsicht (Verwaltungsgericht, B 2007/174).
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte
2025-07-19T15:54:53+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen