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St.Gallen Verwaltungsgericht 09.05.2007 B 2007/14

9 maggio 2007·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·3,061 parole·~15 min·7

Riassunto

Steuerrecht, Art. 49 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Ob ein Steuerpflichtiger für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkommt, ist nach den konkreten Umständen zu beurteilen. Für die Bemessung der Unterhaltsleistungen an Kinder darf auf Pauschalen abgestellt werden. Soweit diese für Betreuung und Erziehung unmündiger Kinder Kostenansätze enthalten, sind sie bei der Bemessung des Unterhalts für volljährige Kinder anzupassen, da bei solchen in der Regel keine besonderen Aufwendungen für Betreuung und Erziehung notwendig sind (Verwaltungsgericht, B 2007/14).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2007/14 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 09.05.2007 Entscheiddatum: 09.05.2007 Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2007 Steuerrecht, Art. 49 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Ob ein Steuerpflichtiger für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkommt, ist nach den konkreten Umständen zu beurteilen. Für die Bemessung der Unterhaltsleistungen an Kinder darf auf Pauschalen abgestellt werden. Soweit diese für Betreuung und Erziehung unmündiger Kinder Kostenansätze enthalten, sind sie bei der Bemessung des Unterhalts für volljährige Kinder anzupassen, da bei solchen in der Regel keine besonderen Aufwendungen für Betreuung und Erziehung notwendig sind (Verwaltungsgericht, B 2007/14). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer, vertreten durch den Amtsleiter-Stellvertreter, lic. iur. Hubert Hofmann, gegen   Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abteilung I/1, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und   E.F., Beschwerdegegnerin,   betreffend Einkommens- und Vermögenssteuern 2002   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Die Ehe von E.F. und R.E. wurde mit Urteil vom 15. Oktober 1992 geschieden. Die Kinder Saskia (geb. 24. Mai 1982) und Céline (geb. 19. Oktober 1983) wurden unter die alleinige elterliche Gewalt bzw. Sorge der Mutter gestellt, und der Vater wurde verpflichtet, an ihren Unterhalt monatliche indexierte Beiträge von je Fr. 950.-- vom 16. bis zum vollendeten 20. Altersjahr, mindestens aber bis zum Eintritt ins volle Erwerbsleben, zu bezahlen. E.F. lebte mit ihren Töchtern bis 2001 in R. in einer 4 ½- Zimmer-Wohnung. Auf den 1. September 2001 mietete sie in S. eine 2 ½-Zimmer- Wohnung. Die beiden Töchter verblieben in der Wohnung in R. und wechselten auf den 1. November 2002 in eine 4-Zimmer-Wohnung in G. Zudem verlegte E.F. im November 2002 ihren Wohnsitz nach S. Céline bestand 2002 die Matura und absolvierte ab 30. Dezember 2002 einen mehrmonatigen Sprachaufenthalt in den USA. Für 2002 deklarierte E.F. ein steuerbares Einkommen von Fr. 26'415.-- ohne steuerbares Vermögen. Für die beiden Töchter machte sie den Kinderabzug von je Fr.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6'000.-- sowie den Pauschalabzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen von je Fr. 600.-- geltend. Die Veranlagungsbehörde nahm verschiedene Korrekturen vor und liess insbesondere die Kinderabzüge nicht zu. E.F. wurde für 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 45'700.-- und ohne steuerbares Vermögen veranlagt. Gegen diese Veranlagung erhob E.F. Einsprache. Diese wurde vom kantonalen Steueramt mit Entscheid vom 10. Februar 2006 teilweise gutgeheissen. Der Kinderabzug für die ältere Tochter Saskia wurde gewährt und das steuerbare Einkommen auf Fr. 39'100.-reduziert. Der Kinderabzug für Céline wurde verweigert mit der Begründung, die Mutter komme nicht zur Hauptsache für deren Unterhalt auf. B./ Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Februar 2006 erhob E.F. mit Eingabe vom 17. März 2006 Rekurs mit dem Antrag, der Kinderabzug sei auch für die Tochter Céline zu gewähren. Die Verwaltungsrekurskommission hiess den Rekurs mit Entscheid vom 14. Dezember 2006 gut, hob den Einspracheentscheid auf und veranlagte E.F. für 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 32'500.--, ohne steuerbares Vermögen. Die amtlichen Kosten von Fr. 800.-- auferlegte sie dem Staat. Sie erwog, es sei zu prüfen, ob die Rekurrentin für den Unterhalt ihrer Tochter Céline zur Hauptsache aufkomme. Dabei sei nicht massgebend, welcher Elternteil mehr als die rechnerische Hälfte des Bedarfs übernehme. Erforderlich sei, dass der Unterhalt des Kindes im wesentlichen oder in erster Linie vom betreffenden Steuerpflichtigen erbracht werde. Dabei sei unvermeidlich, zur Schätzung des Unterhaltsbedarfs auf Tabellen mit Durchschnittswerten zurückzugreifen und diese, falls sie den wahren Verhältnissen nicht gerecht werden, zu modifizieren. Hiefür gebe es verschiedene statistische Unterlagen, namentlich die allgemein als geeignet anerkannte Tabelle der Empfehlungen des Jugendamtes des Kantons Zürich zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen. Aufgrund der von der Pflichtigen eingereichten Aufstellung liesse sich ein erheblicher Teil der Ausgaben nicht einer bestimmten Person zuordnen. Es bestehe kein Anlass, die Ausgaben abweichend von den Empfehlungen des Jugendamtes des Kantons Zürich zu bemessen. Einzig bei der Wohnsituation bestünden besondere Verhältnisse. Dementsprechend ermittelte die Verwaltungsrekurskommission für den monatlichen Bedarf der Tochter einen Betrag von Fr. 2'060.-- bzw. Fr. 24'720.-- pro Jahr. Vom Einkommen der Tochter von Fr.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7'036.-- im Jahr 2002 brachte sie ausserdem Gewinnungskosten von Fr. 1'660.-- zum Abzug, wodurch sich die Einkünfte auf Fr. 5'376.-- reduzierten. Dazu erwog sie, dem volljährigen Kind in Ausbildung sei vom Arbeitserwerb in jedem Fall jährlich ein Betrag von Fr. 6'000.-- zur freien Verfügung zuzuweisen. Damit werde erreicht, dass der pauschaliert festgesetzte Unterhaltsbedarf nur bei namhaften Einkünften des Kindes herabgesetzt und damit das Ergebnis, wer zur Hauptsache für den Unterhalt aufkomme, nicht in vielen Fällen verfälscht werde. Vom festgestellten Unterhaltsbedarf von Fr. 24'720.-- seien Fr. 11'400.-- durch unbestrittene Alimentenzahlungen des Vaters gedeckt, womit der Beitrag der Steuerpflichtigen an den Unterhalt ihrer Tochter Céline Fr. 13'320.-- betrage. Dieser Betrag liege über dem geltend gemachten Kinderabzug von Fr. 6'000.-- und sei höher als die Alimente des Vaters. Damit sei die Steuerpflichtige für den Unterhalt ihrer Tochter zur Hauptsache aufgekommen und habe Anspruch auf den Kinderabzug von Fr. 6'000.--. C./ Mit Eingaben vom 16. Januar und 9. Februar 2007 erhob das kantonale Steueramt Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 14. Dezember 2006 sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 16. Februar 2006 sei zu bestätigen, unter Kostenfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, der Unterhaltsbedarf eines Kindes hänge stark von den familiären Verhältnissen ab. Deshalb sei es methodisch falsch, beim Unterhaltsbedarf zum vornherein auf eine Tabelle mit Durchschnittswerten abzustellen, die nicht auf die konkrete Familie Rücksicht nehme. Gerade beim Kinderabzug sei es wichtig, dass die Kostenseite möglichst nach den tatsächlichen Verhältnissen ermittelt werde. Nur so könne richtig entschieden werden, wer den Unterhalt zur Hauptsache trage. Es sei möglichst der effektive Unterhaltsbedarf im konkreten Fall zu ermitteln und nur dann auf Schätzungen resp. Pauschalen zurückzugreifen, wenn dies nicht durchführbar sei. Die Vorinstanz wolle von den Durchschnittswerten abweichen, wenn diese den wahren Verhältnissen nicht gerecht würden. Um dies herauszufinden, müssten aber die tatsächlichen Verhältnisse bekannt sein. Es sei daher unvermeidlich, den effektiven Unterhaltsbedarf zu ermitteln. Sei die tatsächliche Situation bekannt, bestehe kein Grund mehr, auf Durchschnittswerte abzustellen. Die Tatsache, dass ein Elternteil für den Unterhalt zur Hauptsache aufkommt, setze ausserdem voraus, dass er mehr als die Hälfte der Unterhaltskosten trage. Im konkreten Fall seien an den im Einspracheentscheid anerkannten Unterhaltskosten von Fr. 24'617.-- drei Korrekturen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorzunehmen, indem für die Wohnkosten ein Abzug gemacht werde, da diese übersetzt seien, indem die Aufwendungen für ein Depot von Fr. 660.-- nicht anerkannt und die unter dem Titel Pflege und Erziehung abgerechneten Kosten von Fr. 2'940.-- zu streichen seien, womit sich der effektive Bedarf von Fr. 24'617.-- auf Fr. 18'687.-reduziere. Zugestimmt werden könne indessen dem Standpunkt der Verwaltungsrekurskommission, dem volljährigen Kind in Ausbildung vom Arbeitserwerb jährlich Fr. 6'000.-- zur freien Verfügung zuzuweisen. Damit entfielen auf die Mutter Unterhaltskosten von Fr. 7'287.--, womit fest stehe, dass sie nicht zur Hauptsache für den Unterhalt aufgekommen sei. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2007 die Abweisung der Beschwerde. Auch die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2007 auf Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Steueramt verzichtete auf eine Stellungnahme zu den Vernehmlassungen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin. Die weiteren von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Ausführungen werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt StG; Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Das kantonale Steueramt ist zur Beschwerde legitimiert, und seine Eingaben vom 16. Januar und 9. Februar 2007 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 196 Abs. 1 und Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Nach Art. 49 Abs. 1 Ingress StG setzt die Gewährung des streitigen Kinderabzuges unter anderem voraus, dass der bzw. die Steuerpflichtige für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkommt. Im Beschwerdeverfahren ist einzig umstritten, ob dies bei

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Beschwerdegegnerin im Jahr 2002 der Fall war. Fest steht, dass ihre Tochter Céline 2002 volljährig war, in Ausbildung stand und von ihrem Vater Alimente von Fr. 11'400.-- erhielt. 2.1. Nach der erwähnten gesetzlichen Bestimmung ist somit zu prüfen, welche Unterhaltsleistungen die Steuerpflichtige bzw. Beschwerdegegnerin für ihre Tochter erbrachte. Die Vorinstanz hat sich dabei auf Richtlinien gestützt, welche vom Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für unmündige Kinder aufgestellt wurden. Demgegenüber vertritt das kantonale Steueramt die Auffassung, der Unterhaltsbedarf sei aufgrund der individuellen Verhältnisse zu ermitteln. Diese Abklärungen könnten im Einzelfall aufwendig sein, liessen sich aber angesichts der individuell sehr unterschiedlichen Kosten, namentlich für die Ausbildung, keinesfalls durch Durchschnittspauschalen ersetzen (vgl. StB 49 Nr. 1 Ziff. 3.1.). Bei einem Grossteil der Unterhaltsaufwendungen für Kinder im eigenen Haushalt lässt sich nicht ziffernmässig genau feststellen, welche Ausgaben auf das Kind und welche Ausgaben auf andere Personen (Elternteil, Geschwister) entfallen. Im vorliegenden Fall ist es nur aufgrund von wenigen Belegen offenkundig und zweifelsfrei, dass ihnen notwendige Unterhaltszahlungen für die Tochter Céline zugrundeliegen. Namentlich bei Aufwandkategorien, welche naturgemäss allen im selben Haushalt lebenden Personen zukommen, wie Wohnungsmiete, Nahrungsmittel etc. muss nach Erfahrungszahlen oder nach Richtlinien eine Ausscheidung vorgenommen werden. Wohl ist es richtig, dass Unterhaltsbedarf und Alimente eng zusammenhängen und bei der Festsetzung der Alimente auf die konkrete Familiensituation Rücksicht genommen wird. Es wäre daher wünschbar, dass auch die Kostenseite möglichst nach den tatsächlichen Verhältnissen ermittelt wird. Darin ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen. Freilich ist dies nur in den wenigsten Fällen und nur annähernd möglich. Namentlich die Kosten für Wohnungsmiete samt Nebenkosten und Lebensmittel sind wie erwähnt in der Regel nicht ziffernmässig genau feststellbar, sondern müssen nach Ermessen bestimmt werden. Auch weitere Aufwendungen wie Kosten für Körperpflege, Reinigung, Wohnungseinrichtung, Freizeit und Verkehr, wenn wie im vorliegenden Fall ein gemeinsam benütztes Auto gehalten wird, lassen sich nicht ziffernmässig genau zuordnen. Das Abstellen auf pauschalisierte Durchschnittswerte ist daher sachlich

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gerechtfertigt. Im übrigen stellt auch das Kantonale Steueramt auf Durchschnittswerte ab, indem es bei den Wohnkosten die tatsächlichen Aufwendungen wegen übermässiger Kosten nicht anerkennt. Daher kann es nicht als fehlerhaft betrachtet werden, auf Schätzungen resp. Pauschalen zurückzugreifen. Ob die Tabelle des Amts für Jugend und Berufsberatung auch von den Zürcher Steuerbehörden verwendet wird, geht im übrigen aus der vom Beschwerdeführer angeführten Kommentierung nicht zweifelsfrei hervor, kann aber offen bleiben. 2.2. Im weiteren ist es nicht zu beanstanden, dass von den Pauschalen abgewichen wird, wenn bei einzelnen Ausgabenkategorien besondere Verhältnisse vorliegen. Die Vorinstanz hat entsprechend der Tabelle des Amts für Jugend und Berufsberatung für als Aufwendungen für Pflege und Erziehung einen Betrag von Fr. 245.-- pro Monat veranschlagt. Das Kantonale Steueramt hält zutreffend fest, dass bei einer volljährigen Person im allgemeinen keine besonderen Aufwendungen für Pflege und Erziehung erforderlich sind. Der Einwand der Vorinstanz, darunter liessen sich die Auslagen für Körper- und Gesundheitspflege sowie Auslagen für Telefon und kulturelle Bedürfnisse subsumieren, ist nicht stichhaltig. Wohl decken die Pauschalen für Ernährung, Bekleidung sowie Pflege und Erziehung in etwa die Kosten ab, die beim betreibungsoder sozialhilferechtlichen Existenzminimum als Notbedarf berücksichtigt werden. Ebenfalls in Betracht fällt aber der in den Pauschalen als "weitere Kosten" aufgeführte Betrag von Fr. 765.-- pro Monat. Für welche Aufwandkategorie diese Auslagen angerechnet werden, ist aufgrund der Tabelle der Bildungsdirektion des Kantons Zürich nicht ersichtlich. Auslagen für Körper- und Gesundheitspflege sowie Telefon und kulturelle Bedürfnisse können jedenfalls unter diese Pauschale subsumiert werden. Diese ist grosszügig bemessen, weshalb kein Anlass besteht, ohne Vorliegen besonderer Umstände zusätzliche Kosten für Pflege und Erziehung anzuerkennen, zumal im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin nicht im selben Haushalt lebte wie die Töchter. Die Berechnung der Vorinstanz ist daher um Fr. 245.-- zu reduzieren. 2.3. Zu prüfen ist im weiteren, ob die Wohnkosten gerechtfertigt sind. Die Vorinstanz gewährte anstelle des Betrags von Fr. 295.-- gemäss Pauschale einen Betrag von Fr. 600.--, entsprechend den Auslagen für die von den Töchtern benutzte Wohnung in R. bzw. Goldach. Die Beschwerdegegnerin überliess ihren Töchtern die gemeinsame Wohnung zum alleinigen Gebrauch, nachdem sie in S. eine eigene Wohnung mietete.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anschliessend bezahlte sie den Töchtern eine Wohnung in Goldach für Fr. 1'320.-- pro Monat. Der Beschwerdeführer hält fest, die Wohnsituation sei übermässig teuer. Der effektive Bedarf der Tochter für das Wohnen sei bedeutend kleiner als der bezahlte Mietzins. Bei der Berechnung des Wohnkostenanteils von Céline sei richtigerweise von der Situation auszugehen, wie wenn die Mutter zusammen mit ihren Töchtern die 4 ½ bzw. 4-Zimmer-Wohnung bewohnt hätte. Welche Art der Bemessung der Wohnkosten zutreffend ist, kann allerdings offen bleiben (vgl. unten E. 2.5.). Es ist daher auch nicht weiter auf die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Ausführungen über die Gründe des Wohnungswechsels und der Ueberlassung einer eigenen Wohnung an die Töchter einzugehen. 2.4. Streitig ist im weiteren, ob Art. 49 Abs. 1 StG voraussetzt, dass der Steuerpflichtige rechnerisch mehr als 50 % des Unterhalts des Kindes bezahlt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes wird vorausgesetzt, dass der Pflichtige "zur Hauptsache" für den Unterhalt aufkommt. Dies muss nicht notwendigerweise mehr als 50 % sein. Wenn der Pflichtige 40 % des Unterhalts übernimmt und die restlichen 60 % je zur Hälfte von Alimentenzahlungen und von eigenem Erwerbseinkommen bestritten werden, liesse sich die Annahme rechtfertigen, der Pflichtige komme zur Hauptsache für den Unterhalt auf. Unbestritten ist hingegen, dass einem volljährigen Kind in Ausbildung vom Arbeitserwerb jährlich ein Betrag von Fr. 6'000.-- zur freien Verfügung zugewiesen wird, weshalb im vorliegenden Fall keine Anrechnung von Erwerbseinkünften von Céline an die Unterhaltskosten erfolgt. 2.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz festgestellte Unterhaltsbedarf von Fr. 2'060.-- pro Monat um Fr. 245.-- auf Fr. 1'815.-- zu reduzieren ist. Folglich beträgt der jährliche Bedarf Fr. 21'780.--, wobei damit die effektiven Wohnkosten von Fr. 600.-- pro Monat angerechnet werden. Von diesem entfallen Fr. 11'400.-- und damit mehr als die Hälfte auf Alimentenzahlungen des Vaters, womit nicht davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdegegnerin sei zur Hauptsache für den Unterhalt aufgekommen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.6. Die Beschwerdegegnerin macht Gründe geltend, weshalb der Kinderabzug nicht dem Vater gewährt werden soll. Sie nimmt aber keinen Bezug auf die gesetzliche Vorschrift, welche die Gewährung des Abzugs davon abhängig macht, welcher Elternteil zur Hauptsache für den Unterhalt aufkommt. Auf die entsprechenden Ausführungen ist daher nicht weiter einzutreten. Das Bundesgericht hat zwar für die direkte Bundessteuer festgehalten (Urteil vom 23. Januar 2002, in: ASA 72 S. 471, BGE 131 II 553 E. 3.3), der die Kinder beherbergende und unmittelbar betreuende Elternteil komme im Sinne der gesetzlichen Umschreibung "zur Hauptsache" für deren Unterhalt auf. Jene Erwägungen bezogen sich aber auf die Anwendung des Verheiratetentarifs, der gemäss Art. 36 Abs. 2 bzw. 214 Abs. 2 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11, abgekürzt DBG) voraussetzt, dass der Pflichtige "zur Hauptsache" für den Unterhalt aufkommt. Für die Gewährung des Kinderabzuges bestimmt Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG lediglich, dass der besagte Elternteil für den Unterhalt des Kindes sorgt. Im einen Fall (ASA 72 S. 471) machte zudem das Bundesgericht keinen expliziten rechnerischen Vergleich der vom pflichtigen Elternteil einerseits getätigten Unterhaltsaufwendungen und der Alimente anderseits, im andern (BGE 131 II 553, Sachverhalt Abs. 2) betrugen die Alimente lediglich Fr. 200.-- bzw. Fr. 300.-- pro Monat. Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer grundsätzlich davon ausgegangen wird, der Alimentenzahler bestreite den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache, so steht demjenigen Elternteil, der durch Naturalleistungen an den Unterhalt des Kindes beiträgt, der Nachweis offen, dass seine Leistungen höher sind als die Alimente (vgl. Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Aufl., Zürich 2006, Rz. 36 zu § 34). Die Bedenken der Vorinstanz bezüglich einer Verletzung des Steuergeheimnisses erweisen sich dabei als unbegründet (BGE 131 II 553 E.6). 2.7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und der Rekursentscheid vom 14. Dezember 2006 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 39'100.--, ohne steuerbares Vermögen, zu veranlagen. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 97 VRP). Die amtlichen Kosten des Rekursentscheids von Fr. 800.-- sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen; auf ihre Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 1 und Art. 97 VRP). Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin ist unterlegen (Art. 98bis VRP), und der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Kostenersatz (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. S. 2004, S. 176). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Rekursentscheid vom 14. Dezember 2006 aufgehoben. 2./ E.F. wird für 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 39'100.-- und ohne steuerbares Vermögen veranlagt. 3./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, auf die Erhebung wird verzichtet. 4./ Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, auf die Erhebung wird verzichtet. 5./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W.   Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versand dieses Entscheides an:   am:   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 73 StHG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. den Beschwerdeführer– die Vorinstanz– die Beschwerdegegnerin–

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2007 Steuerrecht, Art. 49 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Ob ein Steuerpflichtiger für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkommt, ist nach den konkreten Umständen zu beurteilen. Für die Bemessung der Unterhaltsleistungen an Kinder darf auf Pauschalen abgestellt werden. Soweit diese für Betreuung und Erziehung unmündiger Kinder Kostenansätze enthalten, sind sie bei der Bemessung des Unterhalts für volljährige Kinder anzupassen, da bei solchen in der Regel keine besonderen Aufwendungen für Betreuung und Erziehung notwendig sind (Verwaltungsgericht, B 2007/14).

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