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St.Gallen Verwaltungsgericht 19.09.2007 B 2007/134

19 settembre 2007·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·1,340 parole·~7 min·6

Riassunto

Ausländerrecht, Art. 4 und Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Rechtmässigkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung eines Staatsangehörigen aus Serbien (Kosovo) nach Trennung der Ehe von einer niedergelassenen Landsfrau und wiederholten Verurteilungen (Verwaltungsgericht, B 2007/134).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2007/134 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 19.09.2007 Entscheiddatum: 19.09.2007 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2007 Ausländerrecht, Art. 4 und Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Rechtmässigkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung eines Staatsangehörigen aus Serbien (Kosovo) nach Trennung der Ehe von einer niedergelassenen Landsfrau und wiederholten Verurteilungen (Verwaltungsgericht, B 2007/134). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen I.S., Beschwerdeführer, gegen   Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,   betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nichtverlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ I.S., geb. 1978, ist Staatsangehöriger von Serbien (Kosovo). Er weilte von 1998 bis 2000 als Asylbewerber in der Schweiz. Am 16. Januar 2003 heiratete er in seiner Heimat die in der Schweiz niedergelassene, in Rebstein wohnhafte Landsfrau F.C., geb. 1981. Er reiste am 14. April 2003 in die Schweiz und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Jahresaufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis 13. April 2007 verlängert wurde. Nachdem sich die Eheleute getrennt hatten, widerrief das Ausländeramt mit Verfügung vom 5. Dezember 2006 die Aufenthaltsbewilligung des Ehemannes. Zur Begründung führte es im wesentlichen an, die eheliche Gemeinschaft bestehe nicht mehr. Ausserdem sei I.S. wiederholt strafrechtlich verurteilt worden. B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhob I.S. durch seinen Rechtsvertreter Rekurs, der vom Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 6. Juli 2007 abgewiesen wurde. C./ Mit Eingabe vom 18. Juli 2007 erhob I.S. Beschwerde beim Verwaltungsgericht und ersuchte darum, die Angelegenheit sei nochmals zu prüfen. Zur Begründung macht er geltend, er habe sich in der Schweiz integriert; der Mittelpunkt seines sozialen und beruflichen Umfelds sei in der Schweiz. Das Kriterium der hinreichend langen Dauer des Verbleibs in der Schweiz habe er vollumfänglich erfüllt. Bei seinem Arbeitgeber fühle er sich wohl; er werde gefördert und aufgrund seiner Fähigkeiten sogar als Vorarbeiter eingesetzt. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. August 2007 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 18. Juli 2007 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) entscheidet die Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung. 2.1. Ein Ausländer hat nach Art. 4 ANAG grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Eine Ausnahme besteht unter anderem dann, wenn er mit einer Niedergelassenen verheiratet ist. Der Ehegatte eines niedergelassenen Ausländers hat nach Art. 17 Abs. 2 ANAG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Eheleute zusammen wohnen. Da die Ehegatten seit August 2006 getrennt leben, hat der Beschwerdeführer keinen auf Art. 17 Abs. 2 ANAG beruhenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mehr. Ausländischen Ehegatten von Niedergelassenen steht ein solcher Anspruch nur zu, wenn sie zusammen wohnen. Das tun der Beschwerdeführer und seine Ehefrau unbestrittenermassen nicht. Der Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung lag somit im Ermessen des Ausländeramts bzw. der Vorinstanz. 2.2. Zu prüfen bleibt, ob die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einem Missbrauch bzw. einer Ueberschreitung des Ermessens gleichkommt. Nach Art. 4 ANAG entscheidet die Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung. Das Verwaltungsgericht übt lediglich eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtskontrolle aus (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Somit kann nur geprüft werden, ob die Verwaltung ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat und damit rechtswidrig handelte, als sie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte (GVP 1996 Nr. 9 und 1998 Nr. 71). Nach der Praxis wird die Aufenthaltsbewilligung in gewissen Fällen zwar auch nach der Auflösung der Ehe bzw. der ehelichen Gemeinschaft verlängert. Als massgebend werden dabei nach den Weisungen des Bundesamts für Migration (Ziff. 654) unter anderem die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, insbesondere wenn Kinder vorhanden sind, die berufliche Situation, die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage sowie das Verhalten und der Integrationsgrad betrachtet. Zu berücksichtigen sind ferner die Umstände, die zur Trennung geführt haben. Nach der Praxis des Ausländeramts wird bei einer Dauer der ehelichen Gemeinschaft von fünf Jahren und mehr in der Regel eine Jahresaufenthaltsbewilligung nicht mehr widerrufen (Amtsblatt 2001 S. 32). Die Trennung der Eheleute erfolgte rund dreieinhalb Jahre nach der Heirat. Die eheliche Gemeinschaft dauerte somit weniger als fünf Jahre. Die Ehe blieb kinderlos. Der Beschwerdeführer hält sich seit 2003 und damit erst verhältnismässig kurze Zeit in der Schweiz auf. Er ist als Beifahrer in einer Unternehmung der Baubranche tätig, weshalb in wirtschaftlicher und arbeitsmarktlicher Hinsicht keine Gründe bestehen, welche eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nahelegen, selbst wenn er sich bei seiner Arbeitgeberin bewährt. Inwieweit nach einem Aufenthalt von knapp viereinhalb Jahren bereits von einer nennenswerten Integration des Beschwerdeführers gesprochen werden kann, erscheint fraglich. Die Vorinstanz durfte jedenfalls zu Recht davon ausgehen, dass nach einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren die Integration im allgemeinen nicht derart weit fortgeschritten ist, dass von einer Unzumutbarkeit der Rückkehr in den Heimatstaat gesprochen werden kann, zumal wenn es sich um eine Person handelt, die ihr gesamtes bisheriges Leben dort verbracht hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mehrmals straffällig geworden ist. Wegen Verstössen gegen Strassenverkehrsvorschriften wurde er im Jahr 2005 mit drei Bussen von Fr. 350.--, Fr. 400.-- und Fr. 460.-- bestraft. Im Jahr 2004 war er wegen Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch und Fahrens ohne Führerausweis mit drei Tagen Gefängnis und Fr. 300.-- Busse bestraft worden. Die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wiederholten und zum Teil schwerwiegenden Verstösse gegen das SVG fallen bei der Ermessensausübung zulasten des Beschwerdeführers ins Gewicht. Die Vorinstanz ging davon aus, das Ausländeramt verlange lediglich eine Dauer der ehelichen Gemeinschaft von mindestens drei Jahren, um von einer hinreichend langen Dauer der Anwesenheit auszugehen, die eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigt. Zudem müsse der Gesuchsteller unbescholten sein. Der Beschwerdeführer macht geltend, er erfülle das Kriterium der hinreichend langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Die im Amtsblatt 2001, S. 32 publizierte Praxis wurde bisher jedenfalls nicht geändert. Ohnehin ist der Beschwerdeführer nicht unbescholten, so dass er sich nicht auf die von der Vorinstanz erwähnte grosszügigere Praxis stützen könnte. 2.3. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass in der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kein Ermessensmissbrauch bzw. keine Ermessensüberschreitung erblickt werden kann, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:   Versand dieses Entscheides an:   am: den Beschwerdeführer– die Vorinstanz–

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