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St.Gallen Verwaltungsgericht 15.10.2007 B 2007/105

15 ottobre 2007·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·2,502 parole·~13 min·6

Riassunto

Ausländerrecht, Familiennachzug, Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Kein Nachweis geänderter Betreuungsverhältnisse beim Sohn eines aus Serbien stammenden Schweizers, der seit 15 Jahren in der Schweiz im Konkubinat mit einer Deutschen lebt (Verwaltungsgericht, B 2007/105).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2007/105 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 15.10.2007 Entscheiddatum: 15.10.2007 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2007 Ausländerrecht, Familiennachzug, Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Kein Nachweis geänderter Betreuungsverhältnisse beim Sohn eines aus Serbien stammenden Schweizers, der seit 15 Jahren in der Schweiz im Konkubinat mit einer Deutschen lebt (Verwaltungsgericht, B 2007/105). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen A.A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. K., gegen   Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   betreffend Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug für Dzeljalj A.)   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ A.A., geboren 1958, gelangte 1984 aus dem ehemaligen Jugoslawien in die Schweiz. Seit 9. Oktober 1986 ist er mit seiner Landsfrau Ramize A.-S. verheiratet. Die Eheleute haben zwei gemeinsame Kinder, die Tochter Merita, geb. 1982, und den Sohn Dzeljalj, geb. 14. Juni 1991. Die Ehefrau und die beiden Kinder leben in Serbien. A.A. lebt seit über 15 Jahren im Konkubinat mit der deutschen Staatsangehörigen Heike S., geb. 1948. Am 11. Mai 2004 erwarb A.A. das Schweizer Bürgerrecht. Am 18. Juli 2006 reiste Dzeljalj A. mit einem Touristenvisum in die Schweiz und zog zu seinem Vater. Am 16. August 2006 stellte dieser ein Familiennachzugsgesuch für seinen Sohn. Am 27. September 2006 wies das Ausländeramt Dzeljalj A. aus der Schweiz weg. Dieser reiste am 2. Oktober 2006 aus. Mit Verfügung vom 11. Januar 2007 wies das Ausländeramt das Familiennachzugsgesuch für Dzeljalj A. ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen an, es stehe nicht das familiäre Zusammenleben im Vordergrund; vielmehr solle dem nachzuziehenden Sohn kurz vor Erreichen der Mündigkeit eine Arbeitsstelle und der Aufenthalt unter Umgehung der Kontingentierungsvorschriften verschafft werden. B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhob A.A. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 26. Januar 2007 Rekurs, der vom Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 7. Juni 2007 abgewiesen wurde. C./ Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 25. Juni und 27. August 2007 erhob A.A. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 7. Juni 2007 bzw. die Verfügung des Ausländeramts vom 11. Januar 2007 seien aufzuheben und das Ausländeramt sei anzuweisen, den Nachzug von Dzeljalj A. zu bewilligen bzw. die Einreise und der Aufenthalt von Dzeljalj A. im Rahmen des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Familiennachzugs seien zu bewilligen, eventuell sei die Angelegenheit zur Wahrung der Rechte des Kindes an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, es sei eine wesentliche Aenderung der Betreuungsverhältnisse eingetreten. Die Mutter des Sohnes leide an erheblichen gesundheitlichen Störungen. Die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages gemachten weiteren Ausführungen werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2007 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids die Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 25. Juni und 27. August 2007 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Nach Art. 17 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) haben ledige Kinder von Ausländern, die in der Schweiz niedergelassen sind, Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammen wohnen und noch nicht achtzehn Jahre alt sind. Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für ausländische Kinder eines Schweizers (BGE 130 II 137 E. 2.1). 2.1. Der Sohn des Beschwerdeführers wurde am 14. Juni 1991 geboren und war somit im Zeitpunkt des Familiennachzugsbegehrens weniger als achtzehn Jahre alt. Er hat daher auch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (SR 101, abgekürzt BV) einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. 2.2. Zweck des Familiennachzugs ist es, das Leben in der Familiengemeinschaft zu ermöglichen. Der Gesetzeswortlaut verdeutlicht, dass die rechtliche Absicherung des Zusammenlebens der Gesamtfamilie angestrebt wird. Verlangt ist ausdrücklich, dass die Kinder mit ihren Eltern zusammenwohnen werden. Die Nachzugsregelung ist mithin auf Familien zugeschnitten, in denen die leiblichen Eltern einen gemeinsamen ehelichen Haushalt führen (BGE 129 II 11 E. 3.1.1). Sind die Eltern voneinander getrennt oder geschieden und hält sich der eine Elternteil in der Schweiz, der andere aber im Ausland auf, kann es nicht um eine Zusammenführung der Gesamtfamilie gehen. In solchen Fällen besteht kein bedingungsloser Anspruch auf Nachzug der Kinder. Der nachträgliche Nachzug eines Kindes setzt diesfalls voraus, dass eine vorrangige Bindung des Kindes zu dem in der Schweiz lebenden Elternteil nachgewiesen ist und besonders stichhaltige familiäre Gründe, z.B. eine Aenderung der Betreuungsmöglichkeiten, dieses Vorgehen rechtfertigen. Die Verweigerung einer Bewilligung lässt sich in solchen Fällen nicht beanstanden, wenn die Familientrennung von den Betroffenen ursprünglich selbst freiwillig herbeigeführt worden ist, für die Aenderung der bisherigen Verhältnisse keine überwiegenden familiären Interessen bestehen bzw. sich ein Wechsel nicht als zwingend erweist und die Fortführung und Pflege der bisherigen familiären Beziehungen nicht behördlich verhindert wird (BGE 129 II 11 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Stichhaltige Gründe für eine Aenderung der Betreuungsverhältnisse dürfen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht leichthin bejaht werden. Es gelten hohe Beweisanforderungen an den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland, zumal es aus integrationspolitischer Sicht nicht erwünscht ist, dass Jugendliche erst kurz vor Erreichen der Altersgrenze in die Schweiz geholt werden. Umso höhere Anforderungen sind zu stellen, je älter das Kind ist bzw. je grösser die ihm in der Schweiz drohenden Integrationsschwierigkeiten sind (BGE 129 II 11 E. 3.3.1). 2.3. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, Dzeljalj A. sei zu befragen. Das Unterlassen der Befragung stelle eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und 2 der UNO- Kinderrechtekonvention (SR 0.107, abgekürzt KRK) dar. Diese Rüge ist unbegründet. Es kann im Sinne des Antrags des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass dieser (auch) den Standpunkt seines Sohnes vertritt und dieser selbst eine Uebersiedlung in die Schweiz ebenfalls befürwortet (vgl. BGE 124 II 368). Unter diesen Umständen stellt ein Verzicht auf eine Befragung keine Verletzung der KRK dar. 2.4. Der Beschwerdeführer beantragt weiter die Befragung seiner Mutter, seiner Ehefrau, seines Sohnes und seiner Tochter. Bei der Feststellung der Betreuungsverhältnisse ist in der Regel auf objektive Sachumstände abzustellen. Eine Befragung der direkt oder indirekt Betroffenen sowie der am Ausgang des Verfahrens interessierten Personen erscheint nicht geeignet, den massgebenden Sachverhalt zu ermitteln. Es ist davon auszugehen, dass diese Personen die in der Beschwerde gemachten Angaben bestätigen. Ausserdem leben die genannten Personen in Serbien, weshalb einer Befragung erhebliche Schwierigkeiten entgegenstehen. Da von einer Befragung keine neuen und entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind, wäre der erforderliche Aufwand für eine Befragung unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer beantragt ausserdem, er selber sei zu befragen. Es ist davon auszugehen, dass er die in der Beschwerde gemachten Angaben bestätigt. Auf eine Befragung kann daher verzichtet werden. 2.5. Der Beschwerdeführer hält der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung vor. Er macht unter Berufung auf verschiedene Arztzeugnisse geltend, seine Ehefrau, seine Mutter und seine Tochter seien aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr imstande, seinen Sohn zu betreuen. Zutreffend hielt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang aber fest, dass in der schriftlichen Begründung des Familiennachzugsbegehrens vom 16. August 2006 keine gesundheitlichen Probleme der betreuenden Angehörigen erwähnt wurden. Als Nachzugsgründe wurden vielmehr die enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn, der Wunsch des Sohnes, nach Abschluss der Schulzeit zum Beschwerdeführer in die Schweiz zu ziehen, und das geordnete Leben des Beschwerdeführers in der Schweiz angeführt. Auch im Gesuchsformular wurde angeführt, der Sohn möchte beim Vater leben; er habe eine sehr enge Beziehung zu diesem. Nachdem das Ausländeramt dem Beschwerdeführer am 6. November 2006 die Abweisung des Nachzugsbegehrens in Aussicht gestellt hatte,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte reichte der Beschwerdeführer eine schriftliche Erklärung der Ehefrau vom 4. Dezember 2006 ein, worin erstmals (auch) gesundheitliche Gründe für ihr Einverständnis zum Wegzug des Sohnes bzw. für die Uebertragung der elterlichen Sorge auf den Beschwerdeführer vorgebracht wurden. Die Mutter hielt aber lediglich fest, sie sei aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands nicht in der Lage, sich um ihren Sohn zu kümmern. Genauere Angaben machte sie nicht. Die Behauptung in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2006, die Ehefrau leide seit kurzem an schweren Depressionen, lassen sich anhand der persönlichen, vor dem Gemeindegericht abgegebenen Erklärung nicht nachvollziehen. Im Rekurs wurde demgegenüber ausgeführt, die Ehefrau habe sich aufgrund ihrer starken Depressionen einem stationären Kuraufenthalt unterziehen müssen, und der Beschwerdeführer habe wegen der unveränderten gesundheitlichen Situation bzw. weil sich der Gesundheitszustand seiner Ehefrau nicht gebessert habe, für seinen Sohn ein Familiennachzugsgesuch gestellt. Unter diesen Umständen ist es aber nicht nachvollziehbar, weshalb in den Eingaben vom 16. August 2006 der angeblich beeinträchtigte Gesundheitszustand der Ehefrau mit keinem Wort erwähnt wurde. Wenn der Gesundheitszustand der betreuenden Personen derart beeinträchtigt gewesen wäre, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, und bei der Ehefrau sogar ein stationärer Kuraufenthalt notwendig gewesen wäre, so hätte doch der Beschwerdeführer oder seine Lebenspartnerin diesen Umstand zumindest erwähnt, auch wenn es nachvollziehbar ist, dass das gute persönliche Verhältnis zwischen Vater und Sohn ebenfalls angeführt wurde. Im Rekursverfahren reichte der Beschwerdeführer ein am 25. Dezember 2006 ausgestelltes ärztliches Zeugnis ein. Darin werden unbestimmte und pauschale Angaben zum Gesundheitszustand seiner Ehefrau gemacht. Diese sei in den letzten Wochentagen schlecht gelaunt, willenlos, zänkisch mit dem Umfeld, beunruhigt, schlafe nicht, habe starke Kopfschmerzen, im Familienkreis funktioniere es nicht, sie entweiche dem sozialen Kontakt mit dem Umfeld, ab und zu melde sie sich in der lokalen Praxis. Als neurologischer Befund wurde festgehalten: "Bewusst, richtig orientiert in allen Richtungen, beim Denken mit depressivem Inhalt, subjektive Beschwerden in den Wortausdrücken (Verbalismus), gestörte Verhältnisse in der Erziehungssphäre". Inwiefern dies Symptome einer als Krankheit einzustufenden Depression (gemäss Arztzeugnis Klassifikation F32.11) sind, erscheint fraglich. Bei

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte objektiver Betrachtung handelt es sich jedenfalls nicht um Störungen, welche einer als Krankheit einzustufenden Depression gleichkommen. In dem im Beschwerdeverfahren beigebrachten Arztzeugnis vom 2. Juli 2007 wird eine Erkrankung der Klassifikation F34.1 angegeben. Nach den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen werden aber Patienten, die an einer solchermassen klassifizierten gesundheitlichen Störung leiden, den Anforderungen des täglichen Lebens gerecht (act. 2 des Beschwerdeführers, S. 3). Weshalb die Aerztin dennoch festhielt, die Ehefrau sei unfähig für die Sorge um sich und die Familie, ist unerklärlich. Im Beschwerdeverfahren wurde ein weiteres Arztzeugnis eingereicht. Darin wurde der Tochter des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Depression (Klassifikation F33.3) bescheinigt. Die weiteren Angaben über Anamnese und den psychischen Status lassen aber keine hinreichenden Merkmale einer schweren Störung gemäss Klassifikation F33.3 erkennen. Im Nachzugsbegehren wurden übrigens auch bezüglich der Tochter des Beschwerdeführers keine Angaben über eine gesundheitliche Störung gemacht. Schliesslich wurde auch ein Arztzeugnis über den Zustand der Mutter des Beschwerdeführers eingereicht. Dieses ist aber aufgrund der unleserlichen und lückenhaften Angaben als Beweismittel untauglich. Der Beschwerdeführer verliess seine Familie vor über fünfzehn Jahren, und während dieser Zeit lebte seine Ehefrau mit den beiden Kindern und ihrer Schwiegermutter im gemeinsamen Haushalt. Der Sohn lebte bis zum Alter von rund fünfzehn Jahren bei der Mutter und besuchte den Vater in den Ferien. Dass nun schwere Depressionen der Mutter einen Wechsel der Betreuungsverhältnisse begründen, ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht nachgewiesen. Immerhin ist der Sohn des Beschwerdeführers bereits über sechzehn Jahre alt und daher nicht mehr auf eine intensive Betreuung angewiesen. Falls die Mutter und die Grossmutter tatsächlich hilfebedürftig sind, kommt ihm und seiner erwachsenen Schwester zudem eine Mitverantwortung für den gemeinsamen Haushalt zu. Der Sohn ist bereits derart selbständig, dass er vor über einem Jahr die Reise von der Heimat in die Schweiz allein unternehmen konnte. Im übrigen ist dem Beschwerdeführer in Erinnerung zu rufen, dass er mit der angeblich schwer kranken Ramize A. nach wie vor verheiratet ist. Er

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hielt in einer Erklärung vom 29. August 2006 gegenüber der Verwaltung der Gemeinde Presevo fest, er be-stätige, dass er im gleichen Haushalt mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern lebe, und machte ausdrücklich geltend, er lebe mit seiner Ehefrau zusammen. Wenn er unter den behaupteten Umständen seinen Sohn in die Schweiz holt, würde dies bedeuten, dass er seine angeblich schwer kranke Ehefrau, seine schwer kranke Tochter sowie die angeblich des Gehens kaum mehr fähige Mutter sich selbst überlassen würde. Wer unter solchen Voraussetzungen die Uebersiedlung seines Sohnes in die Schweiz mit dem Argument der Familienzusammenführung begründet, handelt nachgerade rechtsmissbräuchlich. Erklärtermassen wollte der Beschwerdeführer, dass sein Sohn die Schule im Herkunftsland abschloss. Er verhinderte somit eine frühzeitige Integration. Selbst wenn ein bedingungsloser Anspruch auf Familiennachzug bestehen würde, müsste das erst nach Schulabschluss des Sohnes gestellte Gesuch als missbräuchlich qualifiziert werden, nachdem der Beschwerdeführer während Jahren darauf verzichtet hatte, seinen Sohn in die Schweiz nachzuziehen. 2.6. Zusammenfassend gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass eine wesentliche Aenderung der bisherigen Betreuungssituation nicht nachgewiesen ist. Stichhaltige Gründe, weshalb das familiäre Zusammenleben nicht bereits früher ernsthaft angestrebt wurde, liegen nicht vor. Aufgrund der diversen Schreiben im Rekursverfahren und der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass das Familiennachzugsbegehren in erster Linie deshalb gestellt wurde, um dem Sohn eine Aufenthaltsbewilligung unter Umgehung der Kontingentierungsvorschriften zu verschaffen. Die Vorinstanz hat daher die Abweisung des Nachzugsbegehrens zu Recht bestätigt, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W.   Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:   Versand dieses Entscheides an:   am:   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. K.)– die Vorinstanz–

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