Skip to content

St.Gallen Verwaltungsgericht 11.04.2007 B 2007/1

11 aprile 2007·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·3,642 parole·~18 min·7

Riassunto

Oeffentliches Beschaffungswesen, Art. 41 Abs. 1 VöB (sGS 841.11), Art. 16 Abs. 1 IVöB (sGS 841.32), Art. 95 Abs. 2 VRP (sGS 951.1). Anforderungen an die Begründung einer Zuschlagsverfügung. Heilung eines Verfahrensmangels im Beschwerdeverfahren. Kostenauflage nach dem Verursacherprinzip. In materieller Hinsicht erwies sich die Bewertung der Zuschlagskriterien nicht als rechtswidrig (Verwaltungsgericht, B 2007/1).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2007/1 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 11.04.2007 Entscheiddatum: 11.04.2007 Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. April 2007 Oeffentliches Beschaffungswesen, Art. 41 Abs. 1 VöB (sGS 841.11), Art. 16 Abs. 1 IVöB (sGS 841.32), Art. 95 Abs. 2 VRP (sGS 951.1). Anforderungen an die Begründung einer Zuschlagsverfügung. Heilung eines Verfahrensmangels im Beschwerdeverfahren. Kostenauflage nach dem Verursacherprinzip. In materieller Hinsicht erwies sich die Bewertung der Zuschlagskriterien nicht als rechtswidrig (Verwaltungsgericht, B 2007/1). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen René Faigle AG, Thurgauerstrasse 76, 8050 Zürich, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Michael Hess, Museumstrasse 35, 9000 St. Gallen, gegen   Kantonsspital St. Gallen, Rorschacherstrasse 95, 9007 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, und   Hewlett-Packard (Schweiz) GmbH, Ueberlandstrasse 1, 8600 Dübendorf, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Suffert, Rotfluhstrasse 91, 8702 Zollikon,   betreffend öffentliches Beschaffungswesen; Drucker Konsolidierung   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Das Kantonsspital St. Gallen schrieb das Beschaffungsvorhaben Konsolidierung Drucker (Planung, Beschaffung, Migration, Rollout und Betrieb der Drucker und Multifunktionsgeräte im Spitalverbund St. Gallen) im Amtsblatt Nr. 39 vom 25. September 2006 im offenen Verfahren aus. Innert der bis 3. November 2006 laufenden Eingabefrist gingen insgesamt drei Offerten ein. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 vergab das Kantonsspital St. Gallen den Zuschlag zum Preis von Fr. 6'413'847.-- (inkl. MWSt, Projektkosten sowie Betriebskosten bei Leasing für 60 Monate) der Hewlett- Packard (Schweiz) GmbH, Dübendorf. B./ Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. Dezember 2006 erhob die René Faigle AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Zuschlagsverfügung sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2007, die Beschwerde und das Begehren um aufschiebende Wirkung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seien abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2007, das Begehren um aufschiebende Wirkung sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 10. Januar 2007 erteilte der Präsident des Verwaltungsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Mit Eingabe vom 26. Februar 2007 beantragte die Beschwerdeführerin, die Zuschlagsverfügung sei aufzuheben, der Zuschlag sei ihr zu erteilen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei der Ausstand der an der Bewertung beteiligten Personen, insbesondere von X. und Y., anzuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2007 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2007, die Beschwerde und das Ausstandsbegehren seien abzuweisen und die aufschiebende Wirkung sei umgehend aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 15. Februar 2007 entschied der Präsident des Verwaltungsgerichts, dem Gesuch um Wiedererwägung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2007 zu den Vernehmlassungen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. Die von den Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge gemachten Ausführungen werden, soweit wesentlich, in den folgenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 5 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Gesetzgebung über das öffentliche

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschaffungswesen, sGS 841.1). Das Kantonsspital St. Gallen ist als Spitalverbund eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt (Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Spitalverbunde, sGS 320.2) und somit nach Art. 1 Abs. 1 lit. c des Staatsverwaltungsgesetzes (sGS 140.1) Teil der Staatsverwaltung. Die Beschwerdeführerin ist als nicht berücksichtigte Anbieterin zur Anfechtung des Zuschlags legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeschrift vom 29. Dezember 2006 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 15 Abs. 3 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.32, abgekürzt IVöB). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Nach Art. 41 Abs. 1 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.11, abgekürzt VöB) sind Verfügungen des Auftraggebers kurz zu begründen. Nach Art. 41 Abs. 3 VöB wird in der Zuschlagsverfügung kurz begründet, weshalb das berücksichtigte Angebot mit Bezug auf die Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste ist. Die Begründung enthält insbesondere den Preis des berücksichtigten Angebots oder die tiefsten und höchsten Preise der in das Vergabeverfahren einbezogenen Angebote. 2.1. Das Verwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Begründung einer Zuschlagsverfügung in zahlreichen Urteilen umschrieben und seine Praxis publiziert (vgl. statt vieler GVP 2000 Nr. 24; VerwGE B 2006/25 vom 12. April 2006 i.S. S. AG, publ. in: www.gerichte.sg.ch). Eine Begründung ist ungenügend, wenn sie lediglich die Aussage umfasst, ein bestimmtes Angebot sei das wirtschaftlich günstigste. Die Auftraggeberin muss in der Begründung einer Verfügung zwar kurz, aber immerhin - darlegen, weshalb sie das Angebot einer bestimmten Unternehmung als das wirtschaftlich günstigste qualifiziert. Die Anbieter müssen aufgrund der Verfügung bzw. deren Begründung darüber in Kenntnis gesetzt werden, aus welchen Motiven die Vergabebehörde ein Angebot als das wirtschaftlich günstigste qualifiziert. 2.2. Die Zuschlagsverfügung enthält zwar die Ergebnisse der Bewertungen. Die wesentlichen Tatsachen, auf die sich die Bewertungen stützen, werden allerdings in

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Verfügung nicht erwähnt. Die Begründung, wonach besonders die Referenzen, die Transparenz in der Preisgestaltung sowie die detaillierte und ausführliche Offerte mit konkreten fundierten Lösungsvorschlägen für Projekt- wie Betriebsphase hervorzuheben seien, ist letztlich eine Wiederholung der Ergebnisse der Bewertung. Die wesentlichen Tatsachen, auf die sich diese Beurteilungen stützen, werden damit nicht genannt. Es war daher nicht möglich, in der Beschwerde die einzelnen Bewertungsergebnisse substantiiert anzufechten. Die Zuschlagsverfügung ist somit mangels genügender Begründung formell fehlerhaft. Im Rahmen des zweifachen Schriftenwechsels vor Verwaltungsgericht ist dieser Mangel indes geheilt worden. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung ausführlich zu den Rügen der Beschwerdeführerin Stellung genommen und die angefochtenen Bewertungen aktenmässig nachvollziehbar und übersichtlich dokumentiert. Von einer Aufhebung des Zuschlags und einer Rückweisung an die Vorinstanz ist folglich abzusehen; dessen ungeachtet ist aber die Mangelhaftigkeit der Zuschlagsverfügung bei der Kostenauflage zu berücksichtigen (Art. 95 Abs. 2 VRP). 3. 3.1. Nach Art. 16 Abs. 1 IVöB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Dagegen kann Unangemessenheit nicht geltend gemacht werden (Art. 16 Abs. 2 IVöB). Diese Vorschriften entsprechen den allgemeinen Grundsätzen des st. gallischen Verfahrensrechts (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP; vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 650 ff.). Im Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens kann somit nur geprüft werden, ob die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat und damit rechtswidrig handelte. Solange die Behörde ihren Entscheid innerhalb des ihr zustehenden Ermessensspielraums getroffen hat, ist dem Verwaltungsgericht eine Korrektur hingegen verwehrt, selbst wenn es einen anderen Entscheid ebenfalls als zweckmässig oder sogar noch angemessener erachtet. Die Behörde darf aber nicht willkürlich entscheiden, sondern ist an die in Verfassung und Gesetz enthaltenen Rechtsgrundsätze gebunden. Im Streitfall bedeutet dies, dass das Verwaltungsgericht den Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte respektieren hat, wenn diese beim Zuschlag von sachlichen und vernünftigen Überlegungen ausging, die im Einklang mit Sinn und Zweck des Gesetzes stehen (vgl. GVP 1999 Nr. 37 mit Hinweisen). 3.2. Die Vorinstanz führte als Zuschlagskriterien den Preis für das Projekt (Investitionen) mit einem Gewicht von 10 %, den Preis für den Betrieb (Betrieb 14 %, Uebriges 1 %) mit einem Gewicht von 15 %, das Angebot und die projektbezogenen Anforderungen sowie die anbieterbezogenen Anforderungen mit einem Gewicht von je 10 % sowie die lösungsspezifischen und die betriebsbezogenen Anforderungen mit einem Gewicht von je 25 % und die Offertpräsentation mit einem Gewicht von 5 % an. Die Beschwerdegegnerin erzielte eine Gesamtpunktzahl von 734 Punkten bzw. einen Erfüllungsgrad der Kriterien von 60,6 % und die Beschwerdeführerin 498 Punkte und einen Erfüllungsgrad von 56,4 %. 3.3. Das Angebot der Beschwerdeführerin für die Investitions- bzw. Projektkosten betrug Fr. 318'640.-- und jenes der Beschwerdegegnerin Fr. 861'847.--. Für die Betriebskosten machten die Anbieter Offerten für eine Leasing- sowie eine Mietlösung für eine Dauer von 48 und von 60 Monaten. Im Angebot der Beschwerdeführerin betrugen die jährlichen Leasingkosten für 48 Monate Fr. 863'619.-- und für 60 Monate Fr. 705'021.--. Die Mietkosten betrugen für 48 Monate Fr. 845'619.-- und für 60 Monate Fr. 687'254.--. Die Beschwerdegegnerin offerierte Leasingkosten von Fr. 1'173'320.-- für 48 Monate und Fr. 1'110'278.-- für 60 Monate sowie Mietkosten von Fr. 1'176'779.-- für 48 Monate und Fr. 1'118'817 für 60 Monate. 3.3.1. Nach den Ausschreibungsunterlagen wurden die Projektkosten dahingehend bewertet, dass die Punktzahl dem arithmetischen Mittel aller offerierten Preise ohne Berücksichtigung des höchsten und des niedrigsten Angebots entsprach. Alle Angebote wurden aufgrund ihrer Differenz zu diesem Mittelwert beurteilt. Das höchste Angebot wurde mit null Punkten bewertet und das niedrigste Angebot mit der maximalen Punktzahl (Ausschreibung Ziff. 3.10.2.3). Das Angebot der Beschwerdeführerin wurde bei den Projektkosten mit 5 Punkten und jenes der Beschwerdegegnerin mit 0 Punkten bewertet. Bei den Betriebskosten wurde das Angebot der Beschwerdegegnerin mit 5,75 Punkten (wovon 0,5 Punkte für die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bewertung der übrigen Betriebskosten) und jenes der Beschwerdeführerin mit 15 Punkten bewertet. 3.3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Betriebskosten seien abweichend von der Ausschreibung bewertet worden. Die Beschwerdegegnerin habe die höchsten Betriebskosten offeriert und sei damit um 5,25 Punkte zu hoch bewertet worden. Damit sinke ihr Erfüllungsgrad auf 55,35 %, während jener in ihrem Angebot um einen Prozentpunkt auf 56,4 % ansteige. Die Vorinstanz wendet dagegen ein, bei der dritten Anbieterin habe der Preis für das Verbrauchsmaterial nachgefragt werden müssen. Diese Kosten von Fr. 207'500.-seien bei allen Varianten nicht offeriert worden, weshalb die Beträge gemäss Offertöffnungsprotokoll entsprechend hätten erhöht worden müssen. Es habe ein Missverständnis bei der Anbieterin vorgelegen. Dadurch seien die Betriebskosten bei dieser Anbieterin höher geworden als jene der Beschwerdegegnerin. 3.3.3. Die Ausführungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung sind aufgrund der Akten begründet und plausibel. Die dritte Anbieterin hielt gegenüber der Vorinstanz ausdrücklich fest, dass ihr ein Missverständnis unterlaufen und die Offerte bezüglich des Verbrauchsmaterials zu ergänzen sei. Dementsprechend wurden die im Offertöffnungsprotokoll vermerkten Betriebskosten um jeweils Fr. 207'500.-- angepasst bzw. erhöht. Aufgrund der Anerkennung der irrtümlichen Preisangabe durch die dritte Anbieterin können die Ausführungen der Vorinstanz nicht als Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Unter Berücksichtigung dieser Anpassungen lag die Beschwerdegegnerin bei den Betriebskosten auf dem zweiten Rang. Damit ist die Bewertung mit 5,75 Punkten richtig. Ob im Vorgehen der Vorinstanz eine Korrektur eines offensichtlichen Schreib- oder Rechnungsfehlers im Sinn von Art. 31 Abs. 2 VöB zu erblicken ist, kann offen bleiben. Fehlende Preisangaben dürfen zwar nicht generell von der Auftraggeberin ergänzt werden (vgl. GVP 2001 Nr. 19). Nach Art. 31 Abs. 3 VöB können aber von einem Anbieter Erläuterungen verlangt werden, wenn Angaben eines Angebots unklar sind. Im vorliegenden Fall hat zudem die Anbieterin einer Erhöung ihres Preisangebots ausdrücklich zugestimmt, was bedeutet, dass sie ihr ursprüngliches Angebot als

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unvollständig bzw. nicht verbindlich betrachtete. Die Beschwerdeführerin machte denn auch zu Recht nicht geltend, die Korrektur der Offerte der dritten Anbieterin sei grundsätzlich unzulässig gewesen. Uebrigens wurden auch bei der Beschwerdeführerin Rückfragen vorgenommen, da gewisse Preisangaben versehentlich je Monat anstatt pro Jahr angegeben wurden. 3.3.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die Einwendungen gegen die Bewertung des Preises als unbegründet. 3.4. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Bewertungspunkte beim Kriterium "betriebsbezogene Anforderungen" seien zu ihren Ungunsten falsch addiert worden. Die maximal erreichbare Punktzahl betrage 132 Punkte (statt 123). Sie erreiche daher bei diesem Kriterium 65 Punkte bzw. einen Erfüllungsgrad von 49 % (statt 46 %) und die Beschwerdegegnerin 94 Punkte bzw. einen Erfüllungsgrad von 71 % (statt 69 %). Bei einer Gewichtung von 25 % erhöhe sich der Erfüllungsgrad des Angebots der Beschwerdegegnerin um 0,5 Prozentpunkte und derjenige ihres Angebots um 0,75 Prozentpunkte. Damit erhöhe sich der Abstand der Erfüllungsgrade im Endergebnis um weitere 0,25 Prozentpunkte. Die Vorinstanz hält dazu fest, die Antwort auf die Frage A109 sei irrtümlich nicht berücksichtigt worden. Alle Anbieter hätten aber bei dieser Frage die maximale Punktzahl erreicht. Da sich der Fehler für alle Anbieter gleich auswirke, habe dies nur minimale Anforderungen auf das Gesamtresultat. Die Beschwerdeführerin erreiche mit der Berechnungskorrektur 57,3 % statt 56,4 % und die Beschwerdegegnerin 61,1 % statt 60,6 Prozentpunkte. Auf die Rangfolge habe dies keine Auswirkung. Auch diese Ausführungen der Vorinstanz sind plausibel begründet. Die Berichtigung der Erfüllungsgrade ist bei der Gesamtbewertung zu berücksichtigen. Wie nachfolgend darzulegen ist, ist die Differenz aber geringfügig, und sie vermag daher die Bewertung nicht ausschlaggebend zu beeinflussen. 3.5. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Bewertungen verschiedener Unterkriterien, die nachfolgend zu prüfen sind.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.5.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Fragen A33 und A34 bei den anbieterbezogenen Anforderungen seien genau gleich beantwortet worden, wobei aber die Beschwerdegegnerin doppelt so viele Punkte wie sie erhalten habe. Die Vorinstanz wendet dagegen ein, bei der Anforderung A33 habe die Beschwerdegegnerin in der Offerte einen Beschrieb abgegeben und zusätzlich einen Vorschlag unterbreitet. Die Anforderungen seien auf einer halben A4-Seite detailliert beschrieben. Gemäss Bewertungsraster erhalte die Beschwerdegegnerin 2 Punkte, da sie eine Stellungnahme abgebe. Die Beschwerdeführerin habe zwar Stellung genommen, aber ohne Begründung, und dafür 1 Punkt erhalten. Der Bewertungs- raster sei der Beschwerdeführerin bekannt gewesen. Es sei bekannt, dass in diesen vier Stufen die Punkte verteilt würden und dass eine Antwort ohne Begründung weniger Punkte gebe als eine Antwort mit Begründung. Je nach Detaillierungsgrad und Nachvollziehbarkeit der Begründung könnten noch mehr Punkte erreicht werden. Bei der Anforderung A34 habe die Beschwerdegegnerin die Frage bejaht und die Anforderungen in der Offerte umschrieben. Dafür habe sie 2 Punkte (gewichtet 4) erhalten. Die Beschwerdeführerin habe nur die Frage bejaht. Somit habe sie 1 Punkt (gewichtet 2 Punkte) erhalten, da sie Stellung genommen, aber keine Begründung vermerkt habe. Die Ausführungen der Vorinstanz sind auch in diesem Punkt nachvollziehbar. Die Antworten der Verfahrensbeteiligten waren entgegen den Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht identisch, da die Beschwerdegegnerin eine ergänzende Stellungnahme abgab. Die bessere Bewertung des Angebots der Beschwerdegegnerin ist unter diesen Umständen plausibel begründet. Ein Ermessensmissbrauch kann darin nicht erblickt werden. 3.5.2. Beim Unterkriterium A35 wurde das Angebot der Beschwerdeführerin mit 2 Punkten und jenes der Beschwerdegegnerin mit 4 Punkten bewertet. Die Beschwerdeführerin vermerkte, dass sie die Konventionalstrafe akzeptiere, sofern die Verschuldung (gemeint wohl das Verschulden) nachweislich durch sie erfolge. Grundsätzlich liegt die Beweislast für ein fehlendes Verschulden bei der Unmöglichkeit der Leistung beim Schuldner (vgl. Felix Ehrat, in: Basler Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, OR I, 3. Aufl., Basel 2003, N 7 zu Art. 163). Die Beschwerdeführerin akzeptierte somit die Konventionalstrafe nur unter der Bedingung,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass die Vorinstanz die Beweislast für die Unmöglichkeit der Leistungserbringung trägt. Unter diesen Umständen ist die geringere Bewertung der Offerte der Beschwerdeführerin gerechtfertigt. 3.5.3. Bei den Unterkriterien A37 und A38 wurden die Angebote der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin gleich bewertet. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Beschwerdegegnerin habe die Fragen ohne Begründung bejaht, was mit 1 Punkt zu bewerten gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin habe aber 2 Punkte erhalten. Diese Rüge blieb unbestritten. 3.5.4. Beim Unterkriterium A41 rügt die Beschwerdeführerin, sie habe die Anforderungen bejaht und auf ihre Offerte mit Angaben zum Unternehmen verwiesen. Sie habe nur 3 Punkte erhalten. Die Beschwerdegegnerin habe dazu keine Antwort gegeben, was gemäss Bewertungsraster zu 0 Punkten führen müsste; sie habe aber 9 Punkte erhalten. Die Vorinstanz hält dazu fest, die Beschwerdegegnerin habe im Bewertungskatalog keine explizite Antwort gegeben. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass nicht der Bewertungskatalog die Offerte darstelle. Dieser sei lediglich ein Instrument, welches die Vergleichbarkeit und Auswertung vereinfache und unterstütze. Die Beschwerdeführerin habe sich auf eine sehr kurze Beschreibung beschränkt. Sie nehme mangelhaft Stellung; die Stellungnahme sei nicht nachvollziehbar und die Firmensubstanz sowie die Beständigkeit nicht überzeugend. Die Grösse eines Unternehmens und dessen Substanz könnten durchaus eine gewisse Sicherheit oder Beständigkeit implizieren. Diese Eigenschaften seien bei Projekten der vorliegenden Grössenordnung und im Lichte des 24-Stunden-Betriebs eines Zentrumsspitals nicht unerheblich. Die Beschwerdeführerin rügt die Bewertung als "fragwürdig". Inwiefern damit lediglich eine fehlerhafte Ermessensausübung gerügt wird, kann offen bleiben. Es ist jedenfalls nicht unzulässig, bei einem grösseren Projekt einen Anbieter besser zu bewerten, wenn er, was vorliegend unbestritten ist, über eine Stellung als Marktführer verfügt. Die Beschwerdeführerin verwies beim fraglichen Kriterium im wesentlichen auf ihre Angaben in der Offerte. Die Vorinstanz nahm die Beurteilung der Beschwerdegegnerin

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ebenfalls aufgrund deren Offerte vor. 3.5.5. Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Bewertung des Unterkriteriums A44. Sie hätte aufgrund ihrer Referenzen 9 Punkte erhalten müssen, aber nur 6 Punkte erhalten. Die Vorinstanz wendet dagegen ein, es seien vergleichbare Referenzen verlangt worden, d.h. mindestens 600 Geräte in einem vergleichbaren Umfeld. Alle von der Beschwerdeführerin angegebenen Referenzen seien telefonisch kontaktiert worden. Sie hätten in keiner Art und Weise die Anforderungen der Vergleichbarkeit mit dem Kantonsspital St. Gallen erfüllt. Die Referenzen der Beschwerdeführerin hätten sich auf eine Anzahl von 15 bis maximal 120 Geräte beschränkt. Auch diese Ausführungen der Vorinstanz sind sachlich begründet. Die Beschwerdeführerin hat sich dazu in ihrer Stellungnahme zur vorinstanzlichen Beschwerdevernehmlassung nicht geäussert. Die Bewertung der Offerte der Beschwerdeführerin mit 6 Punkten ist aufgrund der fehlenden Vergleichbarkeit gewisser Referenzen plausibel. 3.6. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Bewertung des Preises sowie gegen die Bewertung der Anforderungen bzw. Unterkriterien A33 - A35, A41 und A44 unbegründet sind. Die Vorinstanz hat bei der Bewertung dieser streitigen Unterkriterien den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten. Die nicht nachvollziehbare Bewertung der Unterkriterien A37 und A38 sowie das Versehen bei der Bewertung des Unterkriteriums A109 vermögen die bessere Bewertung der Offerte der Beschwerdegegnerin gesamthaft betrachtet nicht in Frage zu stellen. Im vorliegenden Fall wirkte sich aufgrund der relativ geringen Gewichtung des Preises die grosse Preisdifferenz im Verhältnis zu den übrigen Zuschlagskriterien nur in einem geringfügigen Mass aus. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.7. Offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 25. Januar 2006 ihr Rechtsbegehren in unzulässiger Weise erweitert hat und ob das

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausstandsbegehren verspätet gestellt wurde. Im übrigen vermöchte selbst eine fehlerhafte Bewertung keine Befangenheit eines bei der Vorinstanz tätigen Mitarbeiters zu begründen. 4. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde nicht durchgedrungen ist, sind ihr grundsätzlich die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahren aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Indes ist, wie bereits vorstehend ausgeführt wurde, bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen, dass die Zuschlagsverfügung vom 20. Dezember 2006 mangelhaft begründet war (Art. 95 Abs. 2 VRP; vgl. R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 90 f.). Dementsprechend ist auch die Vorinstanz nach dem Verursacherprinzip anteilig mit Kosten zu belasten. Die Gebühr ist je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz aufzuerlegen. Eine vollumfängliche Kostenauflage zulasten der Vorinstanz rechtfertigt sich nicht, da sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Zustellung der vorinstanzlichen Vernehmlassung über die Gründe für den Zuschlag ins Bild setzen konnte und die Möglichkeit hatte, die Beschwerde zurückzuziehen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 5'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Der Anteil der Beschwerdeführerin von Fr. 2'500.-- ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- zu verrechnen und der Rest von Fr. 4'500.-- der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Da es sich bei der Vorinstanz um eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt handelt, ist auf die Erhebung des Anteils der Vorinstanz nicht zu verzichten. Im weiteren sind die Kosten der Verfügungen vom 10. Januar und 15. Februar 2007 von gesamthaft Fr. 1'500.-- bei der Vorinstanz zu erheben. Die Beschwerdeführerin hat aufgrund der hälftigen Kostenauflage keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP; vgl. Hirt, a.a.O., S. 183 f.). Die Beschwerdegegnerin hat obsiegt, weshalb sie Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung hat (Art. 98bis VRP). Sie bzw. deren Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung ermessensweise festzusetzen ist (Art. 6 und 19 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt HonO). Eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zuzügl. MWSt erscheint angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. c HonO). Die Entschädigung geht je zur Hälfte zulasten

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz, welche solidarisch für den gesamten Betrag haften. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 5'000.-- werden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführerin wird mit dem Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- verrechnet und der Rest von Fr. 4'500.-- der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Die Vorinstanz bezahlt einen Anteil von Fr. 2'500.-- sowie die Kosten der Verfügungen vom 10. Januar und 15. Februar 2007 von gesamthaft Fr. 1'500.--. Auf die Erhebung der Kosten bei der Vorinstanz wird nicht verzichtet. 3./ Die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz haben die Beschwerdegegnerin unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 2'000.-- zuzügl. MWSt ausseramtlich zu entschädigen. V. R. W.   Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:   Versand dieses Entscheides an:   lic. iur. Michael Hess, 9000 St. Gallen) die Beschwerdeführerin (durch Rechtsanwalt– die Vorinstanz– die Beschwerdegegnerin (durch Rechtsanwalt–

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   Dr. Christian Suffert, 8702 Zollikon)   am:   Rechtsmittelbelehrung: Die Rechtsmittelberechtigung gegen diesen Entscheid richtet sich nach Art. 82 ff., insbesondere Art. 83 lit. f und Art. 113 ff. BGG. Das Rechtsmittel ist innert dreissig Tagen nach der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. April 2007 Oeffentliches Beschaffungswesen, Art. 41 Abs. 1 VöB (sGS 841.11), Art. 16 Abs. 1 IVöB (sGS 841.32), Art. 95 Abs. 2 VRP (sGS 951.1). Anforderungen an die Begründung einer Zuschlagsverfügung. Heilung eines Verfahrensmangels im Beschwerdeverfahren. Kostenauflage nach dem Verursacherprinzip. In materieller Hinsicht erwies sich die Bewertung der Zuschlagskriterien nicht als rechtswidrig (Verwaltungsgericht, B 2007/1).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2025-07-19T16:33:37+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

B 2007/1 — St.Gallen Verwaltungsgericht 11.04.2007 B 2007/1 — Swissrulings