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St.Gallen Verwaltungsgericht 13.09.2005 B 2005/86

13 settembre 2005·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·3,382 parole·~17 min·6

Riassunto

Ausländerrecht, Art. 7 Abs. 2 ANAG (SR 142.20), Art. 13 lit. f BVO (SR 823.21), Art. 8 Ziff. 1 und 2 EMRK (SR 0.101). Vorliegen einer Scheinehe bejaht bei einer mit einem Schweizer verheiratet gewesenen Staatsangehörigen der Elfenbeinküste. Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach einer Ehe von lediglich rund eindreiviertel Jahren und einem Aufenthalt in der Schweiz seit rund fünf Jahren ist rechtmässig, obwohl die Betroffene ein Kind von einem in der Schweiz niedergelassenen Staatsangehörigen von Nigeria hat. Die HIV-Infektion begründet keinen Härtefall (Verwaltungsgericht, B 2005/86).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2005/86 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 13.09.2005 Entscheiddatum: 13.09.2005 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Sept. 2005 Ausländerrecht, Art. 7 Abs. 2 ANAG (SR 142.20), Art. 13 lit. f BVO (SR 823.21), Art. 8 Ziff. 1 und 2 EMRK (SR 0.101). Vorliegen einer Scheinehe bejaht bei einer mit einem Schweizer verheiratet gewesenen Staatsangehörigen der Elfenbeinküste. Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach einer Ehe von lediglich rund eindreiviertel Jahren und einem Aufenthalt in der Schweiz seit rund fünf Jahren ist rechtmässig, obwohl die Betroffene ein Kind von einem in der Schweiz niedergelassenen Staatsangehörigen von Nigeria hat. Die HIV-Infektion begründet keinen Härtefall (Verwaltungsgericht, B 2005/86). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen M.R., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. F., gegen Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, betreffend Aufenthaltsbewilligung hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ M.B., geboren 1973, ist Staatsangehörige der Elfenbeinküste. Sie reiste am 11. Juli 2000 als Besucherin in die Schweiz ein und heiratete am 27. Oktober 2000 in St. Gallen den Schweizer Bürger F.R., geboren 1967. In der Folge erteilte ihr das Ausländeramt am 22. November 2000 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. F.R. verstarb am 24. Dezember 2001. Mit Verfügung vom 18. Juli 2003 wies das Ausländeramt die Gesuche von M.R. um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. um Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (SR 823.21, abgekürzt BVO) ab mit der Begründung, die Gesuchstellerin sei mit F.R. eine Scheinehe eingegangen. Ausserdem habe die Ehe nur vierzehn Monate gedauert, und ein Härtefall liege nicht vor. B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhob M.R. mit Eingabe vom 28. Juli 2003 Rekurs. Sie machte geltend, sie habe das schweizerische Gastrecht nicht absichtlich zu ihren Gunsten missbraucht. Mit Unterstützung ihres verstorbenen Ehemannes habe sie eine Existenz aufgebaut. Sie lebe in einer Beziehung mit C.O., der Inhaber einer Niederlassungsbewilligung sei, und sei seit vier Monaten schwanger. Am 12. Januar 2004 gebar M.R. in St. Gallen die Tochter B. Diese wurde am 3. Juni 2004 vom nigerianischen Staatsangehörigen C.O. vor dem Zivilstandsamt St. Gallen als eigenes Kind anerkannt. Der Kindsvater ist seit 13. Oktober 1995 mit der Schweizerin W. S. verheiratet und seit 2000 im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Am 8. Mai 2004 wurde bei M.R. eine HIV-Infektion im Stadium A1 diagnostiziert. Unter Verweis auf diesen ärztlichen Befund des Kantonsspitals St. Gallen führte M.R.,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, mit Schreiben vom 2. Juli 2004 aus, eine Rückkehr sei ihr und dem Kind nicht nur wegen der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Heimatland, sondern auch wegen der ungenügenden medizinischen Versorgung nicht zumutbar. In der Folge tätigte das Justiz- und Polizeidepartement Abklärungen zur Sicherheitslage sowie zur medizinischen Versorgung für HIV-Infizierte in der Elfenbeinküste. Mit Entscheid vom 19. Mai 2005 wies das Justiz- und Polizeidepartement den Rekurs ab. C./ Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 1. und 24. Juni 2005 erhob M.R. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 19. Mai 2005 sei aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung sowie jene ihrer Tochter seien zu verlängern, eventuell sei eine Härtefallbewilligung zu erteilen bzw. das Ausländeramt anzuweisen, die Angelegenheit mit zustimmendem Antrag dem Bundesamt für Migration zu unterbreiten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In der Beschwerde wird das Vorliegen einer Scheinehe bestritten. Ausserdem wird geltend gemacht, die Rekursinstanz habe beim Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung die besonderen Umstände nicht berücksichtigt. Darüber hinaus sei es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen und persönlichen Situation nicht zumutbar, in die Heimat zurückzukehren, weshalb es sich rechtfertige, ihr eine Härtefallbewilligung zu erteilen. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2005 auf Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 1. und 24. Juni

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2005 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2./ Nach Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. a) Der Ausländer hat nach Art. 4 ANAG grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Eine Ausnahme besteht, wenn er nahe Verwandte mit gesichertem Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Hinsichtlich ausländischer Ehegatten von Schweizer Bürgern ist dieser Anspruch in Art. 7 Abs. 1 ANAG geregelt. Nach dieser Bestimmung hat die ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG besteht kein solcher Anspruch, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. b) Das Bundesgericht hat in verschiedenen Urteilen die Anforderungen an den Nachweis einer Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe umschrieben. Es erwog, der Nachweis, dass die Ehe zur Umgehung der Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer geschlossen wurde und nicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft diene, sei in der Regel nicht direkt zu erbringen und könne nur durch Indizien geführt werden. Solche Indizien seien etwa darin zu erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung gedroht habe, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Sodann könnten die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sowie die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen hätten, für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe sprechen. Umgekehrt könne aus einer gewissen Zeit des Zusammenlebens und des Unterhalts intimer Beziehungen nicht ohne weiteres abgeleitet werden, es sei eine wirkliche Lebensgemeinschaft gewollt gewesen. Ein solches Verhalten könne auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörde zu täuschen (BGE 122 II 295 mit Hinweisen auf Literatur und Judikatur). Wenn aber nicht

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte genügend Anhaltspunkte bestehen, die auf eine Scheinehe hindeuten, so dürfe nicht einzig aufgrund dieser ungenügenden Anhaltspunkte die Berufung auf eine bestehende Ehe als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden (BGE 123 II 49 ff.). Demgegenüber handelt jedoch der Ausländer rechtsmissbräuchlich, welcher sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, die nur noch formell besteht oder aufrechterhalten wird mit dem alleinigen Ziel, dem Ausländer eine Anwesenheitsbewilligung zu ermöglichen. Dies gilt auch dann, wenn die Ehe zu Beginn nicht bloss zum Schein eingegangen wurde (BGE 127 II 56). c) Das Ausländeramt qualifizierte die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und F.R. als Scheinehe. Im Rekurs hat die Beschwerdeführerin diese Feststellung nicht angefochten. Sie hat ausdrücklich festgehalten, sie habe aufgrund des Sachverhaltes vollstes Verständnis für die Argumentation des Ausländeramts und die daraus folgende Entscheidung. Sie begründete den Rekurs damit, dass sich die Verfügung auf Ereignisse in der Vergangenheit stütze, welche keineswegs dem aktuellen Sachverhalt entsprächen. Auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der diese im Rekursverfahren zeitweise vertreten hatte und dem die Rekursvernehmlassung des Ausländeramts zugestellt worden war, bestritt das Vorliegen einer Scheinehe nicht. Auch die in der Folge als Vertreterin im Rekursverfahren beigezogene Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell focht das Vorliegen einer Scheinehe nicht an. Ob mit dem Einwand im Rekurs, die Beschwerdeführerin habe das schweizerische Gastrecht nicht absichtlich missbraucht, die Feststellung einer Scheinehe bestritten wurde, kann offen bleiben. Aufgrund der Akten besteht kein Zweifel, wie nachfolgend auszuführen ist, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit F.R. ausschliesslich aus fremdenpolizeilichen Motiven schloss und nicht die Absicht hatte, eine Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann zu führen. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Schweizer Ehegatte noch andere Motive hatte und allenfalls sogar ernsthaft gewillt war, eine Lebensgemeinschaft einzugehen. Entscheidend ist, ob der ausländische Ehegatte eine Lebensgemeinschaft eingehen wollte oder nicht (vgl. VerwGE vom 24. April 2003 i.S. M.T. und vom 6. Juli 2000 i.S. G.H., bestätigt mit BGE 2A.397/2000 vom 1. Dezember 2000).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aa) Die Mutter des Ehemannes gab nach dessen Suizid gegenüber der Polizei an, die Ehe sei eine blosse Scheinehe gewesen. Ihr Sohn habe seiner Frau ein Geschäft eingerichtet. Er habe sie geliebt, sie ihn aber sicher nicht. Sie hätten nie als Eheleute zusammengelebt. Ihr Sohn habe immer bei ihr, der Mutter, gewohnt. bb) Ein ehemaliger Arbeitskollege des Ehemannes erklärte gegenüber der Polizei, er müsse einen besonderen Vorfall anlässlich der zivilstandsamtlichen Trauung erwähnen. Die Mutter des Ehemannes habe im Restaurant Dufour einen Apéro offeriert. Noch während den Festlichkeiten habe die Ehefrau mit ihrem Clan die Gaststätte verlassen. Der Ehemann sei alleine zurückgeblieben. Er habe ihm nach der Heirat immer wieder bestätigt, seine Gattin würde bei der Schwester leben und habe Heimweh; deshalb möchte sie bei den eigenen Leuten bleiben. Er habe den Ehemann immer bei der Mutter erreichen können. Er habe ihn einmal darauf angesprochen und gesagt, er sei eine Scheinehe eingegangen. F.R. habe daraufhin erwidert, er würde eine Wohnung suchen. Er habe schliesslich auch ein Logis gefunden, sei jedoch nur bei der Mutter erreichbar gewesen. Ein anderer ehemaliger Arbeitskollege hielt gegenüber der Polizei fest, die Schwester der Beschwerdeführerin habe dieser F.R. vermittelt. Dieser habe vor und nach der Hochzeit bei der Mutter gelebt. Ein weiterer ehemaliger Arbeitskollege machte ähnliche Aussagen und äusserte gegenüber der Polizei, F.R. habe ihm gesagt, er schlafe immer bei der Mutter. cc) Eine Anwohnerin der Liegenschaft Obere Büschenstrasse 4, in der die Beschwerdeführerin wohnte, äusserte gegenüber der Polizei, sie könne mit Bestimmtheit sagen, dass F.R. nie bei seiner Gattin an der Oberen Büschenstrasse gewohnt oder gelebt habe. dd) Die Mutter von F.R. erklärte als Zeugin unter Strafandrohung, ihr Sohn habe immer bei ihr gewohnt. Die Ehefrau habe zuerst bei der Schwester in W. gewohnt. Ihr Sohn habe dann an der B-strasse eine Wohnung für die Ehefrau gesucht und gefunden. Auch der Bruder des Ehemannes erklärte, dieser habe immer bei der Mutter alleine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gewohnt. Die unterschiedlichen Wohnorte seien dem Einwohneramt nicht gemeldet worden, um nicht der Scheinehe verdächtigt zu werden. ee) Fest steht weiter, dass die Heirat nach sehr kurzer Bekanntschaftzeit stattfand und die Beschwerdeführerin ohne die Eheschliessung keine Möglichkeit gehabt hätte, eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. ff) Aufgrund der vorliegenden Indizien durfte das Ausländeramt ohne Rechtsverletzung davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin F.R. ausschliesslich deshalb heiratete, um die Aufenthaltsbewilligung zu erlangen, und nicht die Absicht hatte, mit ihrem Ehemann eine Lebensgemeinschaft einzugehen. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden. Was in der Beschwerde gegen das Vorliegen einer Scheinehe vorgebracht wird, ist nicht stichhaltig. Wohl hat eine standesamtliche Trauung mit anschliessendem Apéro und Imbiss stattgefunden, bei der die Beschwerdeführerin ein weisses Brautkleid und ihr Ehemann einen Hochzeitsanzug trugen. Dies erstaunt nicht, da der Ehemann aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der verschiedenen Auskunftspersonen offenbar ernsthafte Absichten hatte, mit der Beschwerdeführerin eine eheliche Gemeinschaft einzugehen. Die Darstellung in der Beschwerde zeigt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann verschiedene Anstalten trafen, um den Anschein einer echten Ehegemeinschaft zu vermitteln. Diese vermögen aber eine Scheinehe nicht in Frage zu stellen. Nicht stichhaltig ist insbesondere auch das Argument, der längere Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Elfenbeinküste sei auf den Tod ihrer Grossmutter zurückzuführen. Inwiefern diese Behauptung zutrifft, nachdem im Rekurs ausgeführt wurde, die Eltern der Beschwerdeführerin seien alt; der Vater sei 79 Jahre alt und krank, kann offen bleiben. Die Vorinstanz hat es zu Recht als Indiz für eine Scheinehe gewertet, dass die Beschwerdeführerin lediglich rund zwei Monate nach der Hochzeit für sechs oder sieben Wochen allein an die Elfenbeinküste verreist war. Selbst bei einem Todesfall in der Familie wäre dies ein aussergewöhnliches Verhalten. Auch die finanziellen Verhältnisse sprechen nicht gegen eine Scheinehe. Wie erwähnt, hat der Ehemann der Beschwerdeführerin den Aufbau der Boutique finanziert. Für ihn hatte die Ehe offensichtlich eine andere Bedeutung als für die Beschwerdeführerin. Dass die Ehegatten zeitweise auch intime Beziehungen pflegten, spricht ebenfalls nicht gegen eine Scheinehe.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte d) Selbst wenn keine Scheinehe angenommen würde, wäre die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung keine Ermessensüberschreitung bzw. kein Ermessensmissbrauch. Die Beschwerdeführerin hält sich erst seit rund fünf Jahren in der Schweiz auf. Die Ehe dauerte lediglich rund eineinviertel Jahre. Aus wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Gründen bestehen sodann keine besonderen Umstände, welche eine Verlängerung der Bewilligung nahelegen. e) Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) und seit dem 1. Januar 2000 auch Art. 13 Abs. 1 BV der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Darauf kann sich im Rahmen eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Soweit eine familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist, wird das der zuständigen Behörde grundsätzlich eingeräumte freie Ermessen beschränkt (BGE 130 II 285 f., 127 II 64, 126 II 427, 118 Ib 157 und 116 Ib 355). Das Kind der Beschwerdeführerin wurde vom Inhaber einer Niederlassungsbewilligung als eigenes anerkannt. Eine förmliche Niederlassungsbewilligung des Kindes ist nicht aktenkundig. Ob sich die Beschwerdeführerin auf Art. 8 EMRK berufen kann, braucht indessen nicht näher geprüft zu werden. Art. 8 EMRK verschafft jedenfalls kein Recht auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Die Bestimmung kann nur angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt. Kein staatlicher Eingriff in das Recht auf Familienleben liegt vor, wenn es Familienangehörigen mit Anwesenheitsrecht in der Schweiz zumutbar ist, das Familienleben im Ausland zu führen (BGE 122 II 297). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es einem Kind grundsätzlich zuzumuten, seinen Eltern bzw. dem für ihn sorgenden Elternteil ins Ausland zu folgen, wenn es sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet. Bei einem Kleinkind ist dies besondere Umstände vorbehalten - der Fall. Nach dem Gesagten ist im folgenden zu prüfen, ob es dem Kind zugemutet werden kann, seiner Mutter ins Ausland zu folgen. Dabei fällt in Betracht, dass das Kind erst gut eineinhalb Jahre alt und damit in einem Alter ist, in dem es sich veränderten

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umständen gut anpassen kann. Ausserdem ist nicht belegt, ob der Vater zur Tochter überhaupt persönliche Kontakte pflegt. In der Beschwerde werden keine entsprechenden Ausführungen gemacht. Jedenfalls wohnt der Kindsvater nicht mit der Beschwerdeführerin zusammen. Unter diesen Umständen kann dem Kind grundsätzlich zugemutet werden, mit der Mutter die Schweiz zu verlassen. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist damit nicht verbunden. Im übrigen würde das öffentliche Interesse an der Fernhaltung einer Ausländerin, die eine Scheinehe eingegangen ist und dadurch in gravierendem Mass gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat, im Lichte von Art. 8 Ziff. 2 EMRK das Interesse ihres Kindes am Verbleib in der Schweiz überwiegen. f) Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Verweigerung einer Unterbreitung ihres Gesuchs um Erteilung einer Bewilligung als Härtefall gemäss Art. 13 lit. f BVO sei rechtswidrig. Für die Annahme eines Härtefalles wird vorausgesetzt, dass die Lebens- und Daseinsbedingungen des Ausländers gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Masse in Frage gestellt sind bzw. die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für ihn schwere Nachteile zur Folge hätte (VPB 1996 Nr. 60.95, S. 860). Das Bundesgericht hat in seiner Praxis unter anderem einen Härtefall bei einer abgewiesenen Asylbewerberin aus Rwanda angenommen, bei welcher der Abbruch einer im Heimatstaat nicht möglichen Aidstherapie mit schweren gesundheitlichen Konsequenzen verbunden gewesen wäre (BGE 128 II 208). Ebenso hat es einen Härtefall bei einem jungen türkischen Staatsangehörigen anerkannt, der sich etwas mehr als zehn Jahre in der Schweiz aufhielt, dessen Asylgesuch während dieser Zeit nicht behandelt wurde und der sich tadellos verhielt, finanziell unabhängig sowie sozial und beruflich gut integriert war (BGE 124 II 112). Das Verwaltungsgericht anerkannte einen Härtefall bei einer türkischen Staatsangehörigen, die als Folge ihrer ehelichen Probleme akut suizidgefährdet war (VerwGE vom 24. Oktober 2002 i.S. S.S.), und bei einem Kind, bei dem aufgrund eines Geburtsgebrechens die erhebliche Gefahr einer dauernden Beeinträchtigung bestand und das im Herkunftsstaat keinen hinreichenden

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zugang zu medizinischen Leistungen hatte (VerwGE B 2005/74 vom 25. Januar 2005 i.S. G.Y., derzeit in www.gerichte.sg.ch). Fest steht, dass bei der Beschwerdeführerin am 8. Mai 2004 eine HIV-Infektion diagnostiziert wurde. Dies allein vermag aber einen Anspruch auf eine Härtefallbewilligung nicht zu belegen. Es ist notorisch, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung Schwarzafrikas HIV-infiziert ist. Zudem ist eine HIV-Infektion nicht mit der Krankheit AIDS gleichzusetzen. Das Kantonsspital St. Gallen hielt in seinem Bericht vom 8. Mai 2004 fest, es bestehe eine gute Immunlage, so dass vorläufig keine HIV- Therapie indiziert sei. Die Infektion benötige aber regelmässige, sechsmonatliche Kontrollen. Aufgrund der Abklärungen der Vorinstanz ist die medizinische Versorgung in gewissen Landesteilen der Elfenbeinküste zwar unbefriedigend bzw. eine HIV/AIDS-Behandlung im Norden und Westen des Landes nicht möglich. Doch wird im Bericht des Bundesamts für Migration festgehalten, dass in Abidjan Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten im Bereich HIV-AIDS grundsätzlich vorhanden seien. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, kann die Beschwerdeführerin in einem Landesteil Wohnsitz nehmen, wo Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten vorhanden sind. Die Beschwerdeführerin hatte gemäss der Garantieerklärung vor der Einreise in die Schweiz ihren Wohnsitz in Abidjan. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie nicht auch nach der Rückkehr wieder dort wohnen kann. Zudem fehlen Anhaltspunkte, und es wird auch nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdefüherin nicht über genügend Mittel für eine Behandlung und Therapie ihrer Krankheit im Heimatstaat hat. Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz verfügt die Beschwerdeführerin über erhebliche Vermögenswerte (Miteigentumsanteil an einem in der Stadt St. Gallen gelegenen Grundstück, Bankguthaben von rund Fr. 40'000.--, Inventar Boutique, vgl. Erw. 5 c des angefochtenen Entscheids). Daher fällt es weniger gravierend ins Gewicht, dass es keine Versicherung für die anfallenden Kosten für Medikamente und Therapie gibt. Nicht stichhaltig ist auch der Einwand, die Beschwerdeführerin könne bei der Wohnsitznahme in der Hauptstadt nicht auf ein intaktes Familiennetz zählen. Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz allein gewohnt und ein Geschäft betrieben, was bedeutet, dass sie auch in ihrem Herkunftsland selbständig leben kann. Sie hielt sich

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte denn auch nach eigenen Angaben im Rekurs kürzlich auf "Heimaturlaub" in Abidjan auf, was zeigt, dass sie selbständig reisen kann. Ein Härtefall ist aufgrund der konkreten Umstände nicht gegeben. 3./ Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif; sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W.   Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:   Zustellung dieses Entscheides an:   die Beschwerdeführerin (durch Rechtsanwalt lic. iur. F.)– die Vorinstanz–

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte am:   Rechtsmittelbelehrung Soweit eine Verletzung von Bundesrecht bzw. eines Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Bewilligung geltend gemacht wird (Art. 100 lit. b Ziff. 3 und Art. 104 lit. a und b OG), kann gegen diesen Entscheid innert dreissig Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Sept. 2005 Ausländerrecht, Art. 7 Abs. 2 ANAG (SR 142.20), Art. 13 lit. f BVO (SR 823.21), Art. 8 Ziff. 1 und 2 EMRK (SR 0.101). Vorliegen einer Scheinehe bejaht bei einer mit einem Schweizer verheiratet gewesenen Staatsangehörigen der Elfenbeinküste. Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach einer Ehe von lediglich rund eindreiviertel Jahren und einem Aufenthalt in der Schweiz seit rund fünf Jahren ist rechtmässig, obwohl die Betroffene ein Kind von einem in der Schweiz niedergelassenen Staatsangehörigen von Nigeria hat. Die HIV-Infektion begründet keinen Härtefall (Verwaltungsgericht, B 2005/86).

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