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St.Gallen Verwaltungsgericht 16.08.2005 B 2005/74

16 agosto 2005·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·1,735 parole·~9 min·6

Riassunto

Ausländerrecht, Art. 7 Abs. 1 ANAG (SR 142.20). Kein Rechtsanspruch eines türkischen Staatsangehörigen auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die Ehe mit einer Schweizerin. Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach einer ehelichen Gemeinschaft von weniger als zwei Jahren und einem Aufenthalt in der Schweiz von rund vier Jahren ist rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2005/74).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2005/74 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 16.08.2005 Entscheiddatum: 16.08.2005 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. August 2005 Ausländerrecht, Art. 7 Abs. 1 ANAG (SR 142.20). Kein Rechtsanspruch eines türkischen Staatsangehörigen auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die Ehe mit einer Schweizerin. Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach einer ehelichen Gemeinschaft von weniger als zwei Jahren und einem Aufenthalt in der Schweiz von rund vier Jahren ist rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2005/74). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen M.K., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. A. gegen Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Jahresaufenthaltsbewilligung hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ M.K., geboren 1981, ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 7. Juli 2001 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Am 19. April 2002 heiratete er in St. Gallen die Schweizer Bürgerin R., geboren 1980. In der Folge wurde ihm am 30. April 2002 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erteilt. Das Asylverfahren wurde nach dem Rückzug des Asylgesuchs abgeschrieben. Mit Verfügung vom 13. Mai 2004 wies das Ausländer-amt das Gesuch von M.K. um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab mit der Begründung, die Ehegatten hätten nur zehn Monate in ehelicher Gemeinschaft gelebt und die Ehefrau wolle sich scheiden lassen. Der Gesuchsteller halte rechtsmissbräuchlich an der Ehe fest. B./ Gegen die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erhob der Gesuchsteller Rekurs, der vom Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 28. April 2005 abgewiesen wurde. C./ Mit Eingabe vom 12. Mai 2005 erhob M.K. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid sei aufzuheben und es sei seine Jahresaufenthaltsbewilligung zu verlängern. Ausserdem beantragte er, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Nachdem der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden war, beantragte er am 31. Mai 2005 die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Dieses Gesuch wurde vom Verwaltungsgerichtspräsidenten mit Verfügung vom 6. Juni 2005 wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen. In seiner Beschwerdeergänzung vom 20. Juni 2005 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Er bestreitet, rechtsmissbräuchlich an der Ehe festzuhalten, und macht geltend, der Sachverhalt sei ungenügend festgestellt worden.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2005 die Abweisung der Beschwerde. Die weiteren von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Ausführungen werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 12. Mai und 20. Juni 2005 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2./ Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Nach Art. 55 VRP ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn sie zur Wahrung der Parteirechte notwendig ist oder zweckmässig erscheint. Eine Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung zur Wahrung der Parteirechte besteht im vorliegenden Fall nicht. Namentlich gebietet Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt EMRK) keine Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK kommt bei Verfahren betr. ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen nicht zum Tragen (vgl. Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Kehl/Strassburg/ Arlington 1996, N 52 zu Art. 6, Fn 198). Dem Begehren um Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher nicht stattzugeben. 3./ Nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) hat der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Kein solcher Anspruch besteht nach Absatz 2 dieser Vorschrift, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausländer zu umgehen. Erfasst wird davon die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigten (BGE 128 II 151, 127 II 55 mit Hinweisen). Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, heisst dies nicht, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Zu prüfen ist insbesondere, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist (BGE 128 II 151 mit Hinweis). a) Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 128 II 151, 127 II 56 je mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG ist dies dann der Fall, wenn sich der Ausländer in einem fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht (BGE 128 II 151 mit Hinweis auf BGE 127 II 56, 123 II 50 f.). Ein Rechtsmissbrauch darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht leichthin angenommen werden, namentlich nicht schon deshalb, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist (BGE 128 II 151). Erforderlich sind konkrete Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist (BGE 128 II 151, 127 II 57). Wie es sich damit verhält, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur durch Indizien zu ermitteln (BGE 128 II 152, 127 II 57). b) Die Eheleute trennten sich im Februar 2003, nur rund zehn Monate nach der Heirat. Zwar ist aufgrund der Trennung der Eheleute nicht ohne weiteres auf eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf den formalen Bestand der Ehe zu schliessen. Aufgrund der vorliegenden Akten kann es jedoch keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass sich zumindest die Ehefrau definitiv und unwiderruflich dazu entschlossen hat, die eheliche Gemeinschaft nicht wieder aufzunehmen. Sie hielt gegenüber dem Ausländeramt schriftlich fest, ihr Ehewille sei endgültig erloschen. Dieselben Aeusserungen machte sie gegenüber der Familienrichterin. Eine Bekannte der Ehefrau erklärte im Ehescheidungsverfahren als Zeugin unter Strafandrohung, der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau geschlagen. Wohl kehrte diese während des Rekursverfahrens nochmals zum Beschwerdeführer zurück und lebte von Juli 2004 bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Februar 2005 mit ihm zusammen. Wie die Vorinstanz aber zutreffend festhält, kann dieses Verhalten auch auf Druck des Beschwerdeführers zurückzuführen sein. Hinzu kommt, dass die nochmals aufgenommene eheliche Gemeinschaft seit Februar 2005 wieder aufgelöst ist, weshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass der Ehewille der Ehefrau spätestens seit der neuerlichen Trennung definitiv erloschen ist. Eine Befragung der Ehefrau erscheint aufgrund ihrer klaren Aeusserungen im Scheidungsverfahren und gegenüber dem Ausländeramt nicht geeignet, neue und wesentliche Erkenntnisse zu liefern, zumal der Ehewille ohnehin eine innere Tatsache ist, die einem strikten Beweis nicht zugänglich ist. Aussagen der direkt beteiligten Eheleute führen in der Regel nicht zu einer weiteren Klärung der Sachlage, weshalb auf objektive Anhaltspunkte abzustellen ist. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass Ausländeramt und Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen sind, der Beschwerdeführer berufe sich rechtsmissbräuchlich auf die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin. c) Zu prüfen bleibt, ob die Behörde das ihr in Art. 4 ANAG eingeräumte Ermessen pflichtgemäss wahrgenommen hat. Das Verwaltungsgericht übt lediglich eine Rechtskontrolle aus (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Im Streitfall kann somit nur geprüft werden, ob die Verwaltung ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat und damit rechtswidrig handelte, als sie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte (vgl. statt vieler GVP 1996 Nr. 9 und 1998 Nr. 71). Nach der Praxis des Ausländeramts wird die Aufenthaltsbewilligung in gewissen Fällen zwar auch nach der Auflösung der Ehe bzw. der ehelichen Gemeinschaft verlängert. Als massgebend werden dabei nach den Weisungen des Bundesamts für Migration (Ziff. 654) unter anderem die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, insbesondere wenn Kinder vorhanden sind, die berufliche Situation, die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage sowie das Verhalten und der Integrationsgrad betrachtet. Zu berücksichtigen sind ferner die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben. Nach der ständigen Praxis des Ausländeramts wird bei einer Dauer der ehelichen Gemeinschaft von fünf

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Jahren und mehr in der Regel eine Jahresaufenthaltsbewilligung nicht mehr widerrufen (ABl 2001, S. 32). Die eheliche Gemeinschaft dauerte gesamthaft weniger als zwei Jahre. Der Beschwerdeführer hält sich zudem erst seit Juli 2001 und damit erst seit rund vier Jahren in der Schweiz auf. Ausserdem blieb die Ehe kinderlos. Der Beschwerdeführer ist als Hilfskoch tätig, weshalb auch im Lichte der Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage keine Gründe bestehen, die eine Verlängerung der Bewilligung rechtfertigen. Unter diesen Umständen ist es nicht als rechtswidrig zu bezeichnen, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht mehr verlängert wurde. d) Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 3./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.   V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zustellung dieses Entscheides an:   lic.iur. A.)   am:   Rechtsmittelbelehrung: Soweit die Verletzung von Bundesrecht bzw. eines Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend gemacht wird (Art. 100 lit. b Ziff. 3 und Art. 104 lit. a und b OG), kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden. den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt– die Vorinstanz–

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