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St.Gallen Verwaltungsgericht 25.10.2005 B 2005/144

25 ottobre 2005·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·2,485 parole·~12 min·9

Riassunto

Ausländerrecht, Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Die Verweigerung des Nachzugs einer knapp achtzehnjährigen Tochter eines niedergelassenen Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro ist rechtmässig und verhältnismässig, da keine hinreichenden Gründe dargetan sind, weshalb die Familiengemeinschaft in der Schweiz erst kurz vor Erreichen der Volljährigkeit hergestellt wird (Verwaltungsgericht, B 2005/144).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2005/144 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 25.10.2005 Entscheiddatum: 25.10.2005 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2005 Ausländerrecht, Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Die Verweigerung des Nachzugs einer knapp achtzehnjährigen Tochter eines niedergelassenen Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro ist rechtmässig und verhältnismässig, da keine hinreichenden Gründe dargetan sind, weshalb die Familiengemeinschaft in der Schweiz erst kurz vor Erreichen der Volljährigkeit hergestellt wird (Verwaltungsgericht, B 2005/144). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen Q.J., Fluchstrasse 6, 8645 Jona, Beschwerdeführer, unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Shani Asllani, Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen, Oberstadtstrasse 4, Postfach 120, 8500 Frauenfeld, gegen Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, betreffend Familiennachzug für Labinote J. hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Q.J., geboren 1955, ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro (Kosovo). Er reiste 1991 in die Schweiz ein und erhielt eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Q.J.ist verheiratet. Seine Ehefrau Bahrije J.und seine Kinder, die Söhne Valmir und Valon, geboren 1981 und 1982, sowie die Tochter Labinote, geboren 15. Januar 1987, leben in Kosovo. Am 10. November 1998 stellte Q.J.ein Familiennachzugsbegehren für seine Angehörigen. Mit Verfügungen vom 3. März 1999 lehnte das Ausländeramt die Gesuche ab. Das Justiz- und Polizeidepartement wies den dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 13. März 2000 ab. Am 29. Mai 2002 erteilte das Ausländeramt Q.J.die Niederlassungsbewilligung. Am 26. März 2004 stellte Q.J.ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau und seine Tochter Labinote. Am 25. Juni 2004 teilte ihm das Ausländeramt mit, es beabsichtige, den Nachzug der Ehegattin zu bewilligen, das Gesuch in bezug auf die Tochter jedoch abzuweisen. Mit Verfügung vom 14. September 2004 wies das Ausländeramt das Gesuch um Nachzug von Labinote J.ab mit der Begründung, es stehe nicht die Familienzusammenführung im Vordergrund, sondern die Verschaffung des Aufenthalts in der Schweiz unter Umgehung der Kontingentierungsvorschriften. B./ Mit Eingabe vom 27. September 2004 erhob Q.J.Rekurs, der vom Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 22. Juli 2005 abgewiesen wurde. C./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. August 2005 erhob Q.J.Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid sei aufzuheben und der Familiennachzug seiner Tochter Labinote J.sei zu bewilligen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Weiter wurde vermerkt, eine ausführliche Begründung der Beschwerde erfolge bis zum 31. August 2005.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. August 2005 forderte das Verwaltungsgericht den Vertreter des Beschwerdeführers auf, bis 31. August 2005 die Beschwerde zu ergänzen und einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten. Ausserdem verwies es auf Art. 10 des Anwaltsgesetzes (sGS 963.70, abgekürzt AnwG), wonach die berufsmässige Vertretung vor Gericht den Rechtsanwälten mit Anwaltspatent vorbehalten sei. Dem Vertreter wurde Gelegenheit gegeben, bis 31. August 2005 eine Vollmacht einzureichen, aus der hervorgeht, dass die Vertretung unentgeltlich erfolge. Im Säumnisfall wurde angedroht, es würde aufgrund der Akten entschieden. Innert angesetzter bzw. erstreckter Frist reichte der Vertreter eine Beschwerdeergänzung und eine Vollmacht ein, und der Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- wurde rechtzeitig geleistet. Auf die einzelnen Vorbringen in der Beschwerdebegründung sowie auf den Inhalt der Vollmacht wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 9. September 2005 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1./ a) Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben wurden rechtzeitig eingereicht und enthalten einen Antrag und - zumindest formal - eine Begründung (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Insoweit sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt. b) Nach Art. 10 Abs. 1 AnwG ist die berufsmässige Vertretung vor Gericht den Rechtsanwälten mit Anwaltspatent vorbehalten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Berufsmässig ist die Tätigkeit mit der Bereitschaft, von unbestimmt vielen Personen Aufträge zu übernehmen. Berufsmässigkeit wird vermutet, wenn ein Entgelt verlangt oder entgegengenommen wird (Art. 10 Abs. 2 AnwG).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Vertreter des Beschwerdeführers führt ein Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen in Frauenfeld. Er ist nicht Rechtsanwalt mit Anwaltspatent und weder im Anwaltsregister des Kantons Thurgau noch in jenem des Kantons St. Gallen eingetragen. Zur berufsmässigen Vertretung vor Gerichten im Kanton St. Gallen ist er daher nicht befugt. Zur Vertretung des Beschwerdeführers wäre er lediglich dann berechtigt, wenn er diesen nicht berufsmässig vertritt (Art. 10 Abs. 2 AnwG). Der Vertreter wurde daher aufgefordert, eine Vollmacht einzureichen, in der die Unentgeltlichkeit der Vertretung bescheinigt wird. In der mit der Beschwerdeergänzung vom 2. September 2005 eingereichten Vollmacht vom 13. August 2005 fehlt aber eine entsprechende Erklärung. Die Vollmacht ist identisch mit jener, die mit der Beschwerdeerklärung eingereicht wurde. Am 22. September 2005 reichte der Beschwerdeführer jedoch eine Vollmacht ein, in der er die unentgeltliche Vertretung bestätigte. c) Wie erwähnt, wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, die Beschwerdeerklärung vom 15. August 2005 hinsichtlich der Darstellung des Sachverhalts und der Begründung zu ergänzen. In der Begründung der Beschwerde ist darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid auf einem fehlerhaft festgestellten Sachverhalt oder einer unrichtigen Rechtsanwendung beruht. Es ist darzulegen, in welchen Punkten der Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt wurde und inwieweit Rechtsnormen oder allgemeine Rechtsgrundsätze verletzt wurden. An eine Begründung werden keine hohen Anforderungen gestellt. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass eine Begründung richtig oder vollständig ist. Es ist ausreichend, wenn Argumente vorgetragen werden, welche den Entscheid als fehlerhaft erscheinen lassen, weil der Sachverhalt unzutreffend festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet wurden. Wenn sich die Ausführungen in der Beschwerde aber nicht auf den angefochtenen Entscheid bzw. dessen Motive beziehen, genügt die Begründung den Anforderungen nicht (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 922 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat im Rekursentscheid unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung des Bundesgerichts ausführlich dargelegt,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte weshalb sie zum Schluss kam, das Familiennachzugsbegehren für die knapp vor der Volljährigkeit stehende Tochter sei rechtsmissbräuchlich. Der Beschwerdeführer hat sich in der Beschwerdeergänzung vom 2. September 2005 mit dem angefochtenen Entscheid bzw. dessen Begründung nur am Rand auseinandergesetzt. Er hat zur Hauptsache allgemeine Ausführungen zur Problematik der Integration von ausländischen Personen in der Schweiz, zu möglichen Motiven des Familiennachzugs sowie zum allgemeinen Rechtsanspruch auf Familienleben gemacht und ausgeführt, das Ziel der Stabilisierung der Zahl der ausländischen Wohnbevölkerung dürfe nicht in die Entscheidfindung einbezogen werden; zudem würden Nachzugsbegehren von Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien uneinheitlich und nach nicht nachvollziehbaren Kriterien beurteilt. In der Beschwerde wird namentlich ausgeführt, die Probleme bei der Integration von Kindern, welche erst kurz vor dem Erreichen des achtzehnten Lebensjahres in die Schweiz gelangten, seien nicht geringer als bei Menschen, die durch Eheschliessung in einem noch späteren Zeitpunkt in die Schweiz gelangen würden. Dies mag zutreffen, geht aber an der Sache vorbei. Während eine Eheschliessung mit einem Schweizer oder einem Niedergelassenen in der Regel dem ausländischen Ehegatten einen Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz verschafft, ist beim Nachzug von Kindern kurz vor Erreichen des achtzehnten Altersjahres zu prüfen, ob die Familienzusammenführung im Vordergrund steht und nicht das Verschaffen einer Arbeitsstelle bzw. die besseren Lebenschancen und Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz. Auch in diesem Punkt macht der Beschwerdeführer allgemeine Ausführungen zur Problematik der Integration ausländischer Personen in der Schweiz; er setzt sich aber mit dem konkreten Entscheid bzw. dessen Begründung nicht auseinander. Fehl geht auch die Berufung auf Art. 38 f. der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (SR 823.21, abgekürzt BVO). Der Familiennachzug von Kindern unter achtzehn Jahren ist nicht in Art. 38 f. BVO geregelt, sondern in Art. 17 Abs. 2 ANAG. Im übrigen verschafft Art. 38 f. BVO keine Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wo das ANAG solche nicht vorsieht. In der Beschwerde wird denn auch nicht dargelegt, inwiefern im angefochtenen Entscheid Art. 38 f. BVO zu Unrecht nicht angewendet bzw. aus der genannten Bestimmung ein Rechtsanspruch auf Familiennachzug begründet wird. Fehl geht im übrigen auch das Argument, das Stabilisierungsziel sei kein taugliches Argument für die Bewilligungsverweigerung. Nach

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 16 ANAG ist beim Entscheid über die ermessensweise Erteilung einer Bewilligung der Grad der Ueberfremdung in Betracht zu ziehen, und ausserdem hat die Behörde dem ausgewogenen Verhältnis zwischen der ausländischen und der schweizerischen Wohnbevölkerung Rechnung zu tragen (Art. 1 BVO). Die Vorinstanz hat diese Aspekte nicht bei der Beurteilung der Rechtsmissbräuchlichkeit des Familiennachzugsbegehrens in Betracht gezogen, sondern bei der Ueberprüfung des ausländerrechtlichen Ermessens im Sinne von Art. 4 ANAG. Die Ausführungen zur angeblichen Zielsetzung des Bundesgesetzgebers, das Los verheirateter Jahresaufenthalter zu verbessern, gehen ebenfalls an der Sache vorbei, da vorliegend nicht der Familiennachzug eines Jahresaufenthalters streitig ist, sondern jener der Tochter eines Niedergelassenen. Unbegründet ist schliesslich das Argument, die Bewilligungspraxis der Vorinstanz mit Bezug auf Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien sei völlig uneinheitlich und nicht nachvollziehbar. In der Beschwerde werden überhaupt keine konkreten Fälle genannt, bei denen Gesuche nach nicht nachvollziehbaren Kriterien oder in einer die Rechtsgleichheit verletzenden Art und Weise unterschiedlich behandelt wurden. 2./ Materiell einzutreten ist nach dem Gesagten nur auf jene Vorbringen des Beschwerdeführers, in denen er sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. dessen Begründung auseinandersetzt. a) Nach Art. 17 Abs. 2 ANAG haben ledige Kinder unter 18 Jahren eines niedergelassenen Ausländers Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit ihren Eltern zusammenwohnen. Der Beschwerdeführer verfügt über die Niederlassungsbewilligung und seine Tochter war bei der Gesuchseinreichung weniger als 18 Jahr alt. Zweck des Familiennachzugs ist es, das Leben in der Familiengemeinschaft zu ermöglichen. Angestrebt wird die rechtliche Absicherung des Zusammenlebens der Gesamtfamilie. Verlangt wird ausdrücklich, dass die Kinder mit ihren Eltern zusammenwohnen werden. Innerhalb der allgemeinen Schranken von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG ist der Nachzug der gemeinsamen Kinder grundsätzlich jederzeit zulässig. Vorbehalten bleibt einzig das Rechtsmissbrauchsverbot (vgl. BGE 129 II 14

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit Hinweis). Dabei ist davon auszugehen, dass je länger mit dem Nachzug ohne sachlichen Grund zugewartet wird und je näher das Alter des Kindes an der Grenze zur Mündigkeit liegt, desto weniger das familiäre Zusammenleben im Vordergrund stehen dürfte, sondern vielmehr die Ansprüche von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG zweckwidrig und damit rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden (vgl. BGE 126 II 333). So wird der Zweck, das familiäre Zusammenleben zu ermöglichen, dann nicht erreicht, wenn der in der Schweiz niedergelassene Ausländer jahrelang von seinem Kind getrennt lebt und dieses erst kurz vor dem Erreichen des 18. Altersjahres in die Schweiz holt. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn es gute Gründe gibt, aus denen die Familiengemeinschaft in der Schweiz erst nach Jahren hergestellt wird. Solche Gründe müssen sich aus den Umständen des Einzelfalls ergeben. Ein Rechtsmissbrauch liegt auch dann vor, wenn ausschliesslich oder überwiegend wirtschaftliche Interessen für den Familiennachzug ausschlaggebend sind. Ob ein solcher Rechtsmissbrauch gegeben ist, kann in der Regel nur durch Indizien belegt werden (vgl. BGE 122 II 289 E. 2a/b). Sodann verschafft der durch Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) gewährleistete Anspruch auf Schutz des Familienlebens kein vorbehaltloses Recht auf Nachzug von Kindern, namentlich dann nicht, wenn ein Ausländer selbst die Entscheidung getroffen hat, von seiner Familie getrennt in einem anderen Land zu leben (vgl. statt vieler BGE 124 II 366 mit Hinweisen). Auch die Kinderrechtekonvention (SR 0.107) verschafft keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (BGE 126 II 390 ff.). b) Dem Beschwerdeführer wurde am 29. Mai 2002 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Obwohl er damit einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug erlangte - zuvor stand die Gewährung des Familiennachzugs im freien Ermessen der Verwaltung stellte er erst am 26. März 2004 ein Gesuch um Nachzug seiner Ehefrau und seiner Tochter. Er wartete somit nach der Erteilung der Niederlassung nahezu zwei Jahre, bis er ein Gesuch um Nachzug der Tochter stellte. Diese war im Zeitpunkt des Gesuchs bereits 17 Jahre und zwei Monate alt. Bei dieser Sachlage prüfte die Vorinstanz zu Recht, ob das Nachzugsbegehren missbräuchlich war. Sie hat schlüssig dargelegt, weshalb sie das Nachzugsbegehren als missbräuchlich qualifizierte. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen (E. 2 b und c) des angefochtenen Entscheids verwiesen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden. Der Beschwerdeführer wendet dagegen lediglich ein, er habe deshalb zwei Jahre bis zum Nachzugsgesuch verstreichen lassen, weil er keine Wohnung gefunden habe. Für diese Behauptung hat er allerdings keine Beweismittel beigebracht oder bezeichnet. Er verfügte jedenfalls bereits 1999 über eine Viereinhalbzimmerwohnung. Ueber irgendwelche Bemühungen für eine Wohnungssuche in der Zeit nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung hat er keine Angaben gemacht und keine Beweismittel beigebracht oder bezeichnet. Somit hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass er nahezu zwei Jahre verstreichen liess, ehe er als Niedergelassener den Familiennachzug beantragte. Dass er in dieser Zeit wiederholt bei seiner Familie in Kosovo weilte, ändert daran nichts, dass er die Trennung von der Familie offensichtlich während längerer Zeit freiwillig beibehielt. Plausible Gründe, weshalb er bis kurze Zeit vor der Volljährigkeit der Tochter mit dem Nachzugsbegehren zuwartete, sind nicht ersichtlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid auf einem fehlerhaft festgestellten Sachverhalt oder einer unrichtigen Rechtsanwendung beruht. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   V. R. W.   Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:   Zustellung dieses Entscheides an:   lic. iur. Shani Asllani, 8500 Frauenfeld)   am:   Rechtsmittelbelehrung: Soweit die Verletzung von Bundesrecht bzw. eines Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend gemacht wird (Art. 100 lit. b Ziff. 3 und Art. 104 lit. a und b OG), kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden. den Beschwerdeführer (durch– die Vorinstanz–

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2005 Ausländerrecht, Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Die Verweigerung des Nachzugs einer knapp achtzehnjährigen Tochter eines niedergelassenen Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro ist rechtmässig und verhältnismässig, da keine hinreichenden Gründe dargetan sind, weshalb die Familiengemeinschaft in der Schweiz erst kurz vor Erreichen der Volljährigkeit hergestellt wird (Verwaltungsgericht, B 2005/144).

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