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St.Gallen Verwaltungsgericht 25.10.2005 B 2005/126

25 ottobre 2005·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·1,581 parole·~8 min·6

Riassunto

Ausländerrecht, Art. 7 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Das Eingehen einer Scheinehe rechtfertigt grundsätzlich den Widerruf einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung. Unverhältnismässigkeit des Widerrufs im konkreten Fall, da die ausländische Ehegattin nach Auflösung der Scheinehe eine echte Ehe mit einem Schweizer eingegangen ist und die Eheleute ein gemeinsames Kind haben (Verwaltungsgericht, B 2005/126).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2005/126 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 25.10.2005 Entscheiddatum: 25.10.2005 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2005 Ausländerrecht, Art. 7 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Das Eingehen einer Scheinehe rechtfertigt grundsätzlich den Widerruf einer Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung. Unverhältnismässigkeit des Widerrufs im konkreten Fall, da die ausländische Ehegattin nach Auflösung der Scheinehe eine echte Ehe mit einem Schweizer eingegangen ist und die Eheleute ein gemeinsames Kind haben (Verwaltungsgericht, B 2005/126). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen N. R.-X., , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. D. gegen Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufenthaltsbewilligung hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ N. X., geboren 1975, ist Staatsangehörige von Aegypten. Sie reiste am 8. April 2000 mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein und heiratete am 8. September 2000 einen rund fünfzehn Jahre älteren, körperlich und geistig behinderten Schweizer. In der Folge wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erteilt. Im Dezember 2000 trennten sich die Eheleute, und am 30. Januar 2001 machte der Ehemann eine Scheidungs- bzw. Eheungültigkeitsklage anhängig. Mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 21. November 2001 wurde die Ehe geschieden. Das Gericht stellte fest, die Ehefrau sei eine Scheinehe eingegangen. Das Kantonsgericht St. Gallen wies eine Berufung der Ehefrau mit Urteil vom 8. Juli 2002 ab. Nachdem das Bundesgericht auf eine Berufung gegen das kantonsgerichtliche Urteil nicht eingetreten war, erwuchs die Scheidung in Rechtskraft. Am 27. August 2003 heiratete N. X. den in Flawil wohnhaften Schweizer Bürger M.R. Mit Verfügung vom 29. März 2004 wies das Ausländer-amt das Gesuch von N. R.-X. um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Zur Begründung wurde angeführt, die Gesuchstellerin sei eine Scheinehe eingegangen. Es sei davon auszugehen, dass der Ehemann bei der Heirat von ihrer Vergangenheit Kenntnis gehabt habe. Er habe deshalb damit rechnen müssen, dass die Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau nicht verlängert werde. B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhob N. R.-X. mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. April 2004 Rekurs und beantragte, dem Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei stattzugeben. Sie bestritt, eine Scheinehe eingegangen zu sein. Selbst wenn auf eine Scheinehe erkannt würde, läge kein Ausweisungsgrund vor. Zudem erwarte sie ein Kind. Allein das Verhältnismässigkeitsprinzip gebiete deshalb, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Am 19. Juli 2004 gebar N. R. den Sohn Yousif.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Entscheid vom 21. Juni 2005 wies das Justiz- und Polizeidepartement den Rekurs ab. C./ Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 6. Juli und 31. August 2005 erhob N. R. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid sei aufzuheben und das Ausländeramt sei anzuweisen, ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Auf die einzelnen Vorbringen in der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2005 auf Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 6. Juli und 31. August 2005 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2./ Nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) hat die ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat sie Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Kein solcher Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG). a) Soweit die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie am 8. September 2000 mit Andreas Butz eine Scheinehe eingegangen ist, sind ihre Ausführungen unbegründet. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen Ziff. 3 im Urteil des Kantonsgerichts vom 8.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Juli 2002 verwiesen werden. Auch gilt das Eingehen einer Scheinehe nach der Praxis als Grund für den Widerruf bzw. eine Verweigerung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung (vgl. VerwGE B 2005/111 vom 16. August i.S. G.K., in: www.gerichte.sg.ch; vgl. auch BGE 2A.275/2005 vom 17. Oktober 2005 i.S. H.Y.). Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde ist indessen nicht weiter einzugehen. Zu prüfen ist vielmehr einzig, ob aufgrund der bestehenden familiären Verhältnisse eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist. Die Beschwerdeführerin ist seit 27. August 2003 mit einem Schweizer verheiratet. Sie hat mit ihm ein gemeinsames Kind. Diese Ehe wird weder vom Ausländeramt noch von der Vorinstanz als Scheinehe qualifiziert. Es bestehen aufgrund der Akten auch keine Anhaltspunkte, dass es sich um eine solche handelt. Vorinstanz und Ausländeramt begründen die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung allein mit der früheren Scheinehe der Beschwerdeführerin. Inwiefern die Verweigerung des weiteren Aufenthalts in der Schweiz verhältnismässig ist, ist aufgrund einer Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nach Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und Art. 7 Abs. 1 ANAG grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat. Wie erwähnt, bildet das Eingehen einer Scheinehe nach der Praxis einen Grund für den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung. Die oben zitierten Urteile betrafen allerdings Fälle, bei denen die als Scheinehe qualifizierte Ehe bei der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung des ausländischen Gatten noch bestand bzw. dieser keine neue Ehe mit einem Schweizer Bürger oder einer niedergelassenen Person eingegangen war. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der neuen, unbestrittenermassen nicht als Scheinehe zu qualifizierenden Verbindung bzw. aufgrund der Beziehung zum Ehemann und zum gemeinsamen Kind mit Schweizer Bürgerrecht zu prüfen, ob die Verweigerung der Bewilligung verhältnismässig ist. Die Vorinstanz ging davon aus, dem Ehemann sei das Vorleben der Beschwerdeführerin bekannt gewesen. Diesbezüglich finden sich in den Akten aber keine Anhaltspunkte. Der Ehemann wurde nie einvernommen. Insbesondere fehlen Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann davon in Kenntnis setzte, dass ihre erste Ehe wegen Eingehens einer Scheinehe geschieden wurde. Es erscheint vielmehr nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin diesen Umstand verschwieg. In diesem Zusammenhang kann

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch nicht von einer Verletzung der ehelichen Treuepflicht gesprochen werden. Es fragt sich vielmehr, ob es unter dem Gesichtspunkte der Treuepflicht nicht geradezu geboten war, dem Ehemann die Umstände, die zu einem Verlust der Aufenthaltsbewilligung führen könnten, zu verschweigen. Hätte die Beschwerdeführerin ihren Ehemann darüber orientiert, dass ihre erste Ehe als Scheinehe qualifiziert wurde, hätte dies dazu führen können, dass ihr der weitere Aufenthalt in der Schweiz verweigert würde, was nicht im Interesse der Eheleute lag. Da im übrigen die Ehefrau zusammen mit ihrem Ehemann die Obhut über ihr Kind innehat und dem Ehemann eine Uebersiedlung nach Aegypten offensichtlich nicht zuzumuten ist, erweist sich eine Verweigerung der Bewilligung auch unter diesem Aspekt als unverhältnismässig. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Rekursentscheid vom 21. Juni 2005 aufzuheben ist. Die Angelegenheit ist gestützt auf Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 VRP an das Ausländeramt zur Erteilung der Bewilligung zurückzuweisen. 3./ Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Staates (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art 95 Abs. 3 VRP). Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren ist eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zuzüglich MWSt angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. a und c der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Rekursentscheid vom 21. Juni 2005 aufgehoben. 2./ Die Angelegenheit wird zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin an das Ausländeramt zurückgewiesen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- trägt der Staat; auf die Erhebung wird verzichtet. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zurückerstattet. 4./ Der Staat hat die Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'000.-- zuzügl. MWSt zu entschädigen. V. R. W.   Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:     Zustellung dieses Entscheides an:   am:   Rechtsmittelbelehrung: Soweit die Verletzung von Bundesrecht bzw. eines Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend gemacht wird (Art. 100 lit. b Ziff. 3 und Art. 104 lit. a und b OG), kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Eröffnung die Beschwerdeführerin (durch Rechtsanwalt lic. iur. D.)– die Vorinstanz– das Ausländeramt– das Bundesamt für Migration, 3003 Bern–

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden.

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