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St.Gallen Verwaltungsgericht 07.04.2005 B 2004/206

7 aprile 2005·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·2,167 parole·~11 min·7

Riassunto

Sozialversicherung, individuelle Prämienverbilligung für Krankenkassenprämien, Art. 10 Abs. 1 EG-KVG, sGS 331.1). Voraussetzung für den Anspruch auf Prämienverbilligung ist der steuerrechtliche Wohnsitz im Kanton St. Gallen. Ein Aufenthalt zu Studienzwecken begründet keinen steuerrechtlichen Wohnsitz (Verwaltungsgericht, B 2004/206).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2004/206 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 07.04.2005 Entscheiddatum: 07.04.2005 Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 7.4.2005 Sozialversicherung, individuelle Prämienverbilligung für Krankenkassenprämien, Art. 10 Abs. 1 EG-KVG, sGS 331.1). Voraussetzung für den Anspruch auf Prämienverbilligung ist der steuerrechtliche Wohnsitz im Kanton St. Gallen. Ein Aufenthalt zu Studienzwecken begründet keinen steuerrechtlichen Wohnsitz (Verwaltungsgericht, B 2004/206). Anwesend: Vizepräsidentin Dr. E. Oesch-Frischkopf; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Ersatzrichterin lic. iur. D. Gmünder Perrig; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin, gegen Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, Wassergasse 44, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte N.B. 1032 Romanel-sur-Lausanne, Beschwerdegegner, betreffend individuelle Prämienverbilligung 2004 hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ a) N.B., geboren am 22. Oktober 1983, nahm im Oktober 2002 ein Studium an der Universität St. Gallen auf. Seine Schriften hinterlegte er in St. Gallen. Im Sommer 2004 brach er sein Studium ab und kehrte nach Romanel-sur-Lausanne/VD zurück, dem Wohnort seiner Mutter. Dort hinterlegte er per 1. Oktober 2004 seine Schriften. b) Am 6. Februar 2004 meldete sich N.B. bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen zum Bezug einer individuellen Prämienverbilligung für das Jahr 2004 an. Er führte an, dass seine Eltern keine Ausbildungszulage nach dem Kinderzulagengesetz bezögen. Auf einem zweiten Anmeldeformular vom 10. März 2004 bejahte er die Frage, ob seine Eltern eine Kinderzulage bezögen, und machte einen Vermerk, dies sei mit dem Kanton Waadt zu überprüfen. c) Mit Verfügung vom 7. Mai 2004 wies die Sozialversicherungsanstalt den Antag von N.B. auf eine individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2004 ab. Sie führte zur Begründung aus, in Ausbildung stehende Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr erhielten keine Prämienverbilligung, wenn die Eltern zur Hauptsache für deren Unterhalt aufkämen. d) Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller Einsprache, die von der Sozialversicherungsanstalt mit Entscheid vom 21. Mai 2004 abgewiesen wurde. B./ Gegen den Einspracheentscheid gelangte N.B. am 7. Juli 2004 mit Rekurs an das Versicherungsgericht. Dieses hiess den Rekurs mit Entscheid vom 3. November 2004 gut. Es erwog im wesentlichen, das Bundesrecht gewähre Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen einen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung. Im

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kanton St. Gallen könnten nur Personen mit Wohnsitz im Kanton einen Anspruch auf Prämienverbilligung geltend machen. Personen bis zum vollendeten 25. Alters-jahr, die hauptsächlich von ihren Eltern unterstützt würden, hätten jedoch keinen eigenen Anspruch. Die Prämienverbilligung stehe dafür allenfalls den Eltern zu. Im Kanton Waadt dagegen knüpfe der Anspruch der Eltern auf die Prämienverbilligung ihrer in Ausbildung befindlichen Kinder nicht an den familienrechtlichen Unterhalt, sondern an die Wohnverhältnisse an. Ein Anspruch der Eltern bestehe nur, wenn die in Ausbildung befindlichen Kinder bei ihnen wohnten. Die unterschiedlichen Regelungen der Anspruchsvoraussetzungen im Kanton Waadt und im Kanton St. Gallen vereitelten im vorliegenden Fall den bundesrechtlichen Anspruch auf Prämienverbilligung. Weder N.B. selbst noch dessen Eltern könnten bei der Anwendung der im Gesetz vorgesehenen Regeln im Kanton Waadt oder im Kanton St. Gallen eine Prämienverbilligung beanspruchen. Das Bundesrecht enthalte keine einschlägige Kollisionsnorm. In dieser Situation sei der Richter aufgerufen, eine sachgerechte Lösung zu suchen. Im vorliegenden Fall sei allein auf die Voraussetzung des Wohnsitzes nach st. gallischem Recht abzustellen und N.B. gestützt darauf ein eigener Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung einzuräumen. C./ Mit Eingabe vom 23. Dezember 2004 erhob die Sozialversicherungsanstalt Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Entscheid des Versicherungsgerichts sei aufzuheben und die Verfügung vom 7. Mai 2004 sowie der Einspracheentscheid vom 14. Juni 2004 seien zu bestätigen. Zur Begründung macht sie im wesentlichen geltend, entgegen der Annahme des Versicherungsgerichts liege kein negativer Entscheid des Kantons Waadt bezüglich Prämienverbilligung für N.B. vor. Selbst wenn ein solcher vorläge, hätte N.B. keinen Anspruch auf Prämienverbilligung im Kanton St. Gallen, da sich sein Wohnsitz im Kanton Waadt und nicht im Kanton St. Gallen befinde. N.B. sei lediglich mit der Absicht zu studieren nach St. Gallen gekommen. Er sei trotz Studium weiterhin viel stärker mit dem Kanton Waadt als mit dem Kanton St. Gallen verbunden. Ohnehin würde im Kanton St. Gallen angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und dessen Eltern, wenn überhaupt, nur Anspruch auf eine minimale Prämienverbilligung bestehen. Mit Schreiben vom 7. Januar 2005 verzichtete das Versicherungsgericht auf eine Stellungnahme.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 31. Januar 2005 nahm N.B. zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. Auf die weiteren Vorbringen der Beteiligten wird im folgenden, soweit wesentlich, näher eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Sozialversicherungsanstalt ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und erfüllt formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist damit einzutreten. 2./ Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (sGS 331.11, abgekürzt EG-KVG) wird eine Prämienverbilligung an Personen gewährt, die im Kanton St. Gallen ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben (lit. a) und ein die Prämienverbilligung auslösendes Einkommen erzielen (lit. b). Gemäss Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG wird in Ausbildung stehenden Personen, für deren Unterhalt die Eltern zur Hauptsache aufkommen, bis zum vollendeten 25. Altersjahr keine Prämienverbilligung gewährt. Voraussetzung für den Anspruch auf eine Prämienverbilligung ist damit in jedem Fall das Vorliegen eines steuerrechtlichen Wohnsitzes im Kanton St. Gallen. Hat der Beschwerdegegner im Kanton St. Gallen keinen Wohnsitz, so können weder er selbst noch seine Eltern einen entsprechenden Anspruch geltend machen. a) Die Vorinstanz hat die Frage, ob sich der Wohnsitz des Beschwerdegegners im Kanton St. Gallen befindet, nicht ausdrücklich geprüft; sie hat dessen Vorliegen ihrem Entscheid jedoch implizit zu Grunde gelegt. Im folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt am 1. Januar 2004 (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung, sGS 331.111) seinen steuerrechtlichen Wohnsitz in St. Gallen hatte. Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner im Oktober 2002 seine Schriften in St. Gallen hinterlegt hat. Am 1. Oktober 2004 meldete er sich in Romanel-sur-Lausanne, dem Wohnort seiner Mutter, an. Nach Art. 13 Abs. 2 des Steuergesetzes (sGS 811.1) hat eine Person steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton St. Gallen, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der Begriff des steuerrechtlichen Wohnsitzes wird somit gleich umschrieben wie jener des zivilrechtlichen Wohnsitzes (Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210, abgekürzt ZGB). Der steuerrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich damit an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens tatsächlich aufhält, d.h. am Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen bzw. Lebensbeziehungen (BGE 127 V 238, 108 Ia 254). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Als innere Tatsache ist die Absicht dauernden Verbleibens an einem Ort keinem direkten Beweis zugänglich. Sie kann lediglich indirekt aus der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse gefolgert werden (E. Bucher, Berner Kommentar, Bern 1976, Art. 23 N 35; vgl. BGE 97 II 4). Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 127 V 238). Massgebend ist die Gesamtheit der Umstände, wobei auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf rein formelle Handlungen abgestellt wird. Die polizeiliche Anmeldung und die Hinterlegung der Schriften sind zwar gewichtige Indizien für die Wohnsitzbegründung, für sich allein aber nicht entscheidend (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl., Muri-Bern 1999, S. 21). Gemäss Art. 26 ZGB begründet der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuches einer Lehranstalt keinen Wohnsitz. Es handelt sich dabei aber nur um eine gesetzliche Vermutung; liegen die oben genannten tatsächlichen Voraussetzungen vor, kann der Studienort zugleich der Wohnsitz sein. Auf die Dauer des Studienaufenthaltes kommt es nicht an. Indizien für die Wohnsitznahme am Studienort können neben der Absicht,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch nach Studienabschluss an diesem Ort zu verbleiben, die Erwerbstätigkeit am Studienort und vor allem der Aufenthalt auch während der Ferien und an Wochenenden sein (Bucher, a.a.O., Art. 26 N 11). Der Beschwerdegegner weilte zu Studienzwecken in St. Gallen. Er selbst führt in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2005 zur Beschwerde aus, "Je me suis inscrit comme domicilié à Saint-Gall car je comptais y passer plusieurs années pour mes études, ce qui est, j'en suis convaincu, une raison suffisante pour considérer ce lieu comme un domicile définitif, pour les impôts et autres activités économiques." Der Aufenthalt zu Studienzwecken begründet gemäss Art. 26 ZGB aber gerade keinen Wohnsitz, und wie erwähnt bilden die Hinterlegung der Schriften und allfällige innere Absichten keine ausschlaggebenden Merkmale für die Begründung des Wohnsitzes. Das Argument der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe seine Schriften möglicherweise nur deshalb nach St. Gallen verlegt, weil er hier von tieferen Prämien für Zusatzversicherungen habe profitieren können, ist nicht stichhaltig. Indessen fehlen im vorliegenden Fall weitere Indizien, die objektiv nach den äusseren Umständen für die Begründung eines Wohnsitzes in St. Gallen sprechen. Der Beschwerdegegner hat sich zwar zur Frage seines Wohnsitzes geäussert, aber nicht geltend gemacht, dass er in St. Gallen regelmässig auch die Wochenenden oder die Ferien verbracht habe. Auch aus den Akten ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte. Sodann behauptet der Beschwerdegegner nicht, er habe beabsichtigt, nach dem Studium in St. Gallen zu bleiben. Aufgrund der Akten ist zudem der Beschwerdegegner in St. Gallen keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Preis seiner Unterkunft (Fr. 520.-- pro Monat) lässt darauf schliessen, dass es sich dabei um ein Zimmer zur Untermiete oder in einer studentischen Wohngemeinschaft handelt. Der Beschwerdegegner macht auch nicht geltend, er habe in St. Gallen einen eigenen Bekanntenkreis aufgebaut. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdegegner im Einsprache- und Rekursverfahren durch seine Mutter vertreten liess, spricht zudem dafür, dass er zu dieser noch ein enges Verhältnis pflegt und im Kanton Waadt familiär verwurzelt ist. Nach dem Abbruch bzw. Unterbruch des Studiums kehrte er denn auch wieder an den Wohnort seiner Mutter zurück. Im übrigen macht der Beschwerdegegner auch nicht geltend, die Steuerbehörden hätten einen steuerrechtlichen Wohnsitz anerkannt und ihn im Kanton St. Gallen rechtskräftig veranlagt. In den Akten findet sich lediglich ein Vermerk,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wonach eine vorläufige Steuerrechnung gestellt worden sei und das Einkommen und Vermögen per Ende 2001 Fr. 0.-- betragen habe. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdegegner zum Zweck des Studiums in St. Gallen aufhielt und damit hier keinen Wohnsitz begründete. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine individuelle Prämienverbilligung im Kanton St. Gallen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a EG-KVG sind damit nicht erfüllt. Da sowohl der Kanton St. Gallen als auch der Kanton Waadt die Anspruchsberechtigung vom Wohnsitz abhängig machen und gemäss Art. 23 Abs. 2 ZGB niemand an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben kann, erübrigt sich das Aufstellen einer Kollisionsregel, wie das die Vorinstanz gemacht hat. Zudem liegt kein Entscheid des Kantons Waadt vor, der den Anspruch des Beschwerdegegners ablehnt. Die Beschwerdeführerin hält dazu fest, in der Verfügung vom 9. Februar 2004 über die Ergänzungsleistungen an seine Mutter habe sich ein entsprechender Vermerk befunden, weshalb der Entscheid über die Ergänzungsleistung den Anspruch auf eine individuelle Prämienverbilligung nicht präjudiziert habe. Im übrigen kann auch aus der - auf Einsprache hin erfolgten - Gewährung einer individuellen Prämienverbilligung per 2003 nichts zugunsten des Beschwerdegegners abgeleitet werden. Der Anspruch auf Prämienverbilligung ist jedes Jahr neu zu prüfen. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und der Rekursentscheid vom 3. November 2004 aufzuheben. Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt vom 7. Mai 2004 und der Einspracheentscheid vom 14. Juni 2004 sind zu bestätigen. 3./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- erscheint angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 97 VRP). Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen. Der Beschwerdegegner ist unterlegen (Art. 98bis VRP), und die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag gestellt (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 263 Abs. 3 des Zivilprozessgesetzes, sGS 961.2). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Rekursentscheid vom 3. November 2004 aufgehoben. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt; auf ihre Erhebung wird verzichtet. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:   Zustellung dieses Entscheides an:   am: die Beschwerdeführerin– die Vorinstanz– den Beschwerdegegner–

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 7.4.2005 Sozialversicherung, individuelle Prämienverbilligung für Krankenkassenprämien, Art. 10 Abs. 1 EG-KVG, sGS 331.1). Voraussetzung für den Anspruch auf Prämienverbilligung ist der steuerrechtliche Wohnsitz im Kanton St. Gallen. Ein Aufenthalt zu Studienzwecken begründet keinen steuerrechtlichen Wohnsitz (Verwaltungsgericht, B 2004/206).

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