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St.Gallen Sonstiges 21.02.2020 V-2019/118

21 febbraio 2020·Deutsch·San Gallo·Sonstiges·PDF·1,663 parole·~8 min·2

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: V-2019/118 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Kindes- und Erwachsenenschutz Publikationsdatum: 26.03.2020 Entscheiddatum: 21.02.2020 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 21.02.2020 Art 404 ZGB (SR 210). Entschädigung des Beistands. Die Aufteilung der Kosten der Beistandschaft eines Kindes zwischen den Eltern kann nicht von der Kindesschutzbehörde festgelegt werden. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 21. Februar 2020, V-2019/118). Präsident Titus Gunzenreiner, Fachrichter Hubert Bühlmann und Thomas Angehrn, Gerichtsschreiber Fabrizio Specchia X, Beschwerdeführerin, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Werdenberg, Fichtenweg 10, 9470 Buchs, Vorinstanz, und Y, Z, Beschwerdebeteiligte, betreffend Beistandschaft (Entschädigung des Beistands; Z)

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.- X und Y sind die getrennt lebenden Eltern von Z. Aufgrund des konfliktbeladenen Verhältnisses zwischen den Eltern und der damit einhergehenden mangelnden Kommunikationsfähigkeit, des nicht vorhandenen Vertrauensverhältnisses im Umgang mit dem gemeinsamen Sohn, errichtete die KESB Werdenberg (KESB) mit Verfügung vom 11. Januar 2017 für Z eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB. B.- Um dem Anspruch des Kindes auf die Erfüllung seiner Bedürfnisse und insbesondere auf Kontakte zu seinem Vater gerecht zu werden, wurde Y mit Verfügung der KESB vom 22. November 2017 die Weisung erteilt, eine Erziehungsberatung bei der Paar- und Familienberatungsstelle F in Anspruch zu nehmen. Dieser Weisung kam er nicht nach. In der gleichen Verfügung wurde das Verfahren betreffend persönlicher Verkehr sowie das Verfahren betreffend elterliche Sorge bis zum Abschluss der Erziehungsberatung sistiert. C.- Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 hob die KESB die gemeinsame elterliche Sorge auf und übertrug die alleinige elterliche Sorge der Mutter. Die KESB verzichtete auf die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Y und seinem Sohn, zudem wies es den Antrag auf begleitete Besuche ab. Mit Verfügung vom 17. Juli 2018 setzte die KESB, aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des alten Beistandes per 1. September 2018, einen neuen Beistand ein. D.- Der neue Beistand teilte im Rechenschaftsbericht vom 18. Februar 2019 für die Zeitperiode vom 11. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 der KESB mit, dass der Kontakt zu Y seit der Mandatsübernahme nicht habe hergestellt werden können. Weder gegenüber X noch gegenüber dem Beistand habe Y ein Interesse am persönlichen Kontakt mit seinem Sohn gezeigt. Angesichts der Umstände sei die Weiterführung der Kindesschutzmassnahme nicht mehr sinnvoll. Die KESB hob mit Verfügung vom 8. Mai 2019 die Beistandschaft für Z auf. Gleichzeitig genehmigte die KESB den Schlussbericht des Beistandes und sprach ihm eine Entschädigung von

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 1'000.– und ein Spesenersatz von Fr. 300.– zu. Diese Beträge könnten von der Berufsbeistandschaft Werdenberg nach Eintritt der Rechtskraft X und Y je hälftig in Rechnung gestellt werden. Zusätzlich wurde eine Gebühr in der Höhe von Fr. 500.– erhoben und Y auferlegt. E.- Am 19. Mai 2019 reichte X Beschwerde gegen die hälftige Verteilung der Entschädigung und Spesen ein. Mit Vernehmlassung vom 15. August 2019 beantragte die KESB, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- a) Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission (VRK) beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 19. Mai 2019 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 und 450b Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [SR 210, abgekürzt: ZGB]; Art. 27 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [sGS 912.5, abgekürzt: EG-KES]; Art. 41ter, Art. 48 und 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, [sGS 951.1, abgekürzt: VRP]). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. b) Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass sie nie einen Beistand angefordert habe. Sie sei durch Drohungen und durch eine Anzeige von Y dazu gezwungen worden, einen Beistand hinzuzuziehen. Der ganze Aufwand sei lediglich durch das Verschulden des Kindesvaters entstanden. Sie sei stets bemüht gewesen, dem Kindesvater das Besuchsrecht zu ermöglichen. Aus diesen Gründen sehe sie nicht ein, dass sie die Hälfte der Entschädigung und der Spesen des Beistandes übernehmen soll. Der Verursacher einer Handlung müsse die Kosten tragen, alles andere sei unangemessen. Sie frage sich, weshalb Art. 94 Abs. 1 VRP vorliegend nicht zur Anwendung gelange. Es habe sich von Anfang an gezeigt, dass Y überhaupt kein

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Interesse an dem Kind habe. Trotz des offensichtlichen Desinteresses und des unverlässlichen Verhaltens von Y habe die KESB mit ihrem Vorgehen unnötig alles in die Länge gezogen. Die Vorinstanz hält dem zusammenfassend entgegen, dass sich die Höhe der Entschädigung und der Spesen des Beistands nach Art. 404 ZGB richte. Entsprechend der bundesrechtlichen Vorgaben (Art. 404 Abs. 3 ZGB) habe der Kanton St. Gallen Ausführungsbestimmungen erlassen, welche die Entschädigung und die Spesenkosten konkretisierten. Die Eltern hätten gemeinsam und nach ihren Kräften für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Zum Unterhalt gehörten auch die Kosten von Kindesschutzmassnahmen. Vorliegend obliege die Kostentragungspflicht den Eltern und zwar ungeachtet dessen, ob sie mit der angeordneten Kindesschutzmassnahme einverstanden sind. Zu den Kosten von Kindesschutzmassnahmen gehörten auch die Entschädigung und der Spesenersatz für den Beistand des Kindes. Die Beschwerdeführerin übersehe, dass sich die Kosten von Kindesschutzmassnahmen nach dem Unterhaltsrecht bemessen würden (Art. 276 ZGB) und die amtlichen Kosten nach dem Verursacherprinzip (Art. 94 ff. VRP) zu verlegen seien. Es erscheine sachgerecht und üblich, die Kosten von Kindesschutzmassnahmen, insbesondere in konflikthaften oder konsensarmen Verhältnissen beiden Eltern je zur Hälfte aufzuerlegen. Wie im Familienrecht üblich, hätten sich die Eltern an den Unterhaltskosten des Kindes nach Kräften zu beteiligen. Die KESB habe die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Vaters gewürdigt und ihm nach dem Verursacherprinzip die amtlichen Kosten auferlegt. c) Vordergründig handelt es sich vorliegend um die Beurteilung einer Verfügung, welche die KESB gestützt auf Art. 404 ZGB erlassen hat. Solche Verfügungen fallen grundsätzlich in den Kompetenzbereich der KESB (BSK ZGB I-Reusser, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 404 N 35ff.) und somit in einem allfälligen Beschwerdeverfahren in die Überprüfungsbefugnis der VRK (Art. 27 EG-KES). Konkret angefochten ist die in der Verfügung der Vorinstanz vom 8. Mai 2019 getroffene Regelung, dass die Kosten der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB von den Eltern je hälftig zu tragen sind. Zu beurteilen ist nachfolgend, ob die Vorinstanz befugt war, die Kosten der Beistandschaft (Entschädigung: Fr. 1'000.– und Spesenersatz: Fr. 300.–) je hälftig den Eltern aufzuerlegen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nach Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, wozu ausdrücklich auch die Kosten von Kindesschutzmassnahmen gehören. Unterhaltspflichtig sind Vater und Mutter, die persönlich, unter sich solidarisch, primär – d.h. vor Verwandten gemäss Art. 328 ZGB und anderen Leistungsträgern wie dem Gemeinwesen nach Art. 289 Abs. 2 ZGB – und bei ausreichender Leistungsfähigkeit ausschliesslich für den gesamten Unterhalt aufzukommen haben (BGE 141 III 401 E. 4 und 116 II 401 E. 4b/aa = Pra 1991 Nr. 201). Die Aufteilung unter den Eltern erfolgt nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 285 Abs. 1 ZGB; VRKE V-2017/136 vom 20. Juni 2018, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung). Zu den Kindesschutzmassnahmen gehören insbesondere auch die Kosten der Beistandschaft (BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid, a.a.O., Art. 276 N 22). Im Kanton St. Gallen werden die Kosten der Beistandschaft in der Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz bei Beistandschaften geregelt (sGS 912.51, abgekürzt VESB). Anhand dieser und der Bestimmungen im ZGB ist die KESB dafür zuständig, die konkrete Höhe der Entschädigung und der Spesen zu bestimmen. Inwieweit die Kosten einer Beistandschaft jedoch zwischen den Elternteilen aufgeteilt werden, kann nicht von der KESB bestimmt werden, da es sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit nach Art. 276 Abs. 2 ZGB handelt. Die KESB kann die Teilung der Kosten an die einzelnen Elternteile nicht hoheitlich verfügen. Somit sind die effektiven Kosten, auf die ein Elternteil dereinst belangt werden kann, sofern keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann, auf dem Zivilweg zu lösen. Die Vorinstanz war somit nicht befugt, in Ziffer 4 des Dispositivs der Verfügung vom 8. Mai 2019 die Kosten für die Beistandschaft anteilsmässig auf Vater und Mutter zu verlegen. Der zweite Satz der Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 8. Mai 2019 ist daher aufzuheben. 2.- Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Kosten der Beistandschaft seien komplett dem Kindesvater zu belasten, nicht einzutreten ist. 3.- Nach Art. 97 VRP i.V.m. Art. 11 lit. a EG-KES kann die Behörde auf Kostenvorschüsse und auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichten, wenn die Umstände es rechtfertigen. Auf die Erhebung von amtlichen Kosten kann bei einem

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte fehlerhaften vorinstanzlichen Entscheid verzichtet werden. Dies kann bei groben Formfehlern, Eröffnungsfehlern oder einer fehlenden Begründung der Fall sein (PK VRP/SG-Von Rappard-Hirt, Zürich/St. Gallen 2020, Art. 97 N 8). Aufgrund der Verfügung der KESB vom 8. Mai 2019 konnte die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass die KESB sowie die VRK als Rechtsmittelinstanz zur Verteilung der Kosten auf die Elternteile befugt gewesen wäre. Die Beschwerde wurde somit von der Vorinstanz veranlasst. In Anbetracht dessen, dass der vorinstanzliche Entscheid formell fehlerhaft war, ist im vorliegenden Verfahren auf die Erhebung der amtlichen Kosten zu verzichten. Entscheid auf dem Zirkulationsweg (Art. 11 lit. a EG-KES in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 VRP, Art. 22 Abs. 3 VRP sowie Art. 8 des Reglements über den Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskommission; sGS 941.223): 1.  Der zweite Satz der Dispositivziffer 4 der Verfügung der Vorinstanz vom 8. Mai 2019      wird aufgehoben. Dispositivziffer 4 lautet neu wie folgt:      Dem Beistand wird für die Berichtsperiode vom 11. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018      eine Entschädigung von Fr. 1'000.– und ein Spesenersatz von Fr. 300.– zugesprochen. 2.  Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 3.  Auf die Erhebung amtlicher Kosten wird verzichtet. Der Kostenvorschuss von Fr. 500.–      wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. bis

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