© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2019/34 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 03.06.2021 Entscheiddatum: 09.11.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 09.11.2020 Art. 18 UVG, Art. 17 Abs. 1 ATSG: Revision einer gestützt auf einen Vergleich zugesprochenen Invalidenrente der Unfallversicherung wegen veränderter erwerblicher Auswirkungen der unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Voraussetzungen bejaht. Art. 25 Abs. 2 ATSG: Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen nach Meldepflichtverletzung nicht zu beanstanden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. November 2020, UV 2019/34). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_764/2020. Entscheid vom 9. November 2020 Besetzung Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. UV 2019/34 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marco Büchel, LL.M., K & B Rechtsanwälte, Freudenbergstrasse 24, Postfach 213, 9240 Uzwil,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Invalidenrente Sachverhalt A. A.___ (nachfolgend: Versicherter) bezog wegen der Folgen zweier Unfälle vom 19. August 1997 (Status nach Contusio capitis occipitalis mit Halswirbelsäulen [HWS]- Distorsion und persistierenden Zervikozephalgien, vegetativen und neuropsychologischen Funktionsstörungen) und vom 20. April 1999 (Status nach Heckkollision mit HWS-Distorsion und Exazerbation der vorbestehenden Beschwerden [vgl. zur medizinischen Beurteilung das neurologische Gutachten von Prof. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rehaklinik C.___, vom 3. Februar 2005 in Suva-act. I/140]) ab 1. März 2005 eine Invalidenrente der Unfallversicherung. Die Rentenverfügung vom 15. September 2005 (Suva-act. I/178) beruhte auf einem zwischen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) und dem damaligen Rechtsvertreter des Versicherten abgeschlossenen Vergleich vom 28. Juni/16. August 2005, womit unter anderem der Invaliditätsgrad auf 33 % und der versicherte Verdienst auf Fr. 103'721.-- festgelegt worden waren (Suva-act. I/172.2). In den Jahren 2008 und 2013 überprüfte die Suva im Rahmen von Rentenrevisionen die Arbeits- und Verdienstverhältnisse des Versicherten. Mit Schreiben vom 25. Juli 2008 (Suva-act. II/50) und 8. Oktober 2013 (Suva-act. II/58) teilte sie ihm jeweils mit, dass gestützt auf ihre Abklärungen die Rente nicht geändert werde. Am 1. November 2017 leitete die Suva ein neues Rentenrevisionsverfahren ein (Suva-act. II/63). Sie stellte fest, dass der Versicherte in mehreren Gesellschaften Mandate bekleidete (vgl. dazu den Auszug aus der Internetplattform "moneyhouse.ch"
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in Suva-act. II/64). Der bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen eingeholte Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten zeigte, dass dieser seit 2012 neben der bekannten Erwerbstätigkeit für die D.___ GmbH auch ein Einkommen bei der E.___ GmbH erzielte (Suva-act. II/67 S. 3). Im 2013 durchgeführten Rentenrevisionsverfahren hatte der Versicherte dieses zusätzlich neu generierte Einkommen nicht erwähnt (vgl. den ausgefüllten Fragebogen in Suva-act. II/53 sowie die Lohnmeldung der D.___ GmbH in Suva-act. II/57). Am 6. Dezember 2017 teilte ihm ein Mitarbeiter der Suva telefonisch mit, dass spätestens ab 2014 kein Rentenanspruch mehr bestehe und die ausgerichtete Rente deshalb rückwirkend auf den 1. Januar 2014 eingestellt werden müsse (Suva-act. II/69). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 hob die Suva die Rente auf besagten Zeitpunkt hin auf. Zur Begründung führte sie aus, eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sei ausgewiesen, da der Versicherte 2014 bei der D.___ GmbH und bei der E.___ GmbH zusammen Fr. 202'721.-- verdient habe. Verglichen mit dem Einkommen von Fr. 203'000.--, das er 2014 ohne Unfallfolgen hätte erzielen können, resultiere noch eine - nicht mehr rentenbegründende - Erwerbseinbusse von 0.14 %. Sie fügte an, dass die in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen von Fr. 116'107.20 zurückzuerstatten seien (Suvaact. II/72). B. Gegen diese Verfügung liess der Versicherte vertreten durch Fürsprecher Marco Büchel, LL.M., Oberuzwil, am 25. Januar 2018 Einsprache erheben (Suva-act. II/84). Nach Einblick in die vollständigen Akten begründete er diese mit Eingabe vom 9. März 2018. Im Wesentlichen hielt er fest, dass im Bereich der Unfallversicherung eine rückwirkende Rentenrevision rechtlich nicht möglich sei. Bei einer von Amtes wegen erfolgten Anpassung wäre auf den Zeitpunkt des Entscheides abzustellen. Sodann verglich er die Einkommen, die der Geschäftspartner des Versicherten, F.___, in den Jahren 2014 bis 2017 bei der D.___ GmbH und bei der E.___ GmbH erzielt hatte, mit denjenigen des Versicherten im gleichen Zeitraum und kam so zum Schluss, dass bei letzterem durchgehend ein Minderverdienst zwischen 10 und 14 % resultiere. Deshalb beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Suva-act. II/89). Mit Entscheid vom 10. April 2019 wies die Suva die Einsprache ab. Zur Begründung führte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sie aus, dass sie erneut einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten beigezogen habe. Daraus ergebe sich für die Jahre 2013 bis 2017 ein durchschnittlicher Invalidenlohn von Fr. 194'722.--. Verglichen mit dem Validenlohn von Fr. 203'000.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 4.08 %. Massgeblich sei das Einkommen des Versicherten und nicht jenes von F.___. Im Übrigen sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer Meldepflichtverletzung eine rückwirkende Leistungsanpassung ab dem Zeitpunkt der Verwirklichung des pflichtwidrig nicht gemeldeten Revisionstatbestandes vorzunehmen (Suva-act. II/93). C. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. April 2019 liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. Mai 2019 Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, dieser sei (samt der ihm zugrundeliegenden Verfügung) aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine Rente der Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter aus, das Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei nicht korrekt. Bezüglich des Validenlohns könne nicht einfach auf die nicht mehr repräsentative Angabe der D.___ GmbH aus dem Jahr 2013 (Fr. 203'000.--) abgestellt werden. Seit 2012 habe eine Verschiebung der Lohnbezüge hin zur E.___ GmbH stattgefunden. Diese habe die Beschwerdegegnerin nicht geklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Zudem seien die hohen Invalidenlöhne massgeblich wegen der hohen Bonuszahlungen zustande gekommen. Dabei habe der gesundheitlich angeschlagene und nicht voll leistungsfähige Beschwerdeführer jeweils die gleichen Boni bezogen wie sein Geschäftspartner. Deshalb handle es sich zu einem grossen Teil um Soziallohn. Sodann hielt er fest, dass - sollte das Gericht einen Lohnvergleich mit dem Geschäftspartner als nicht geeignet für die Invaliditätsgradbemessung halten - der ortsübliche Lohn als Verdienst gelte, den die versicherte Person in einem anderen Betrieb bei entsprechender Funktion, Leistung und Arbeitszeit erzielen könnte. Das habe die Beschwerdegegnerin auch nicht geprüft und damit wiederum den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Suva-act. II/95 = act. G 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, dass für die Beurteilung der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad erheblich verändert habe, der Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Berentung im Jahr 2005 bestanden habe, zu vergleichen sei mit demjenigen im Zeitpunkt des pflichtwidrig nicht gemeldeten Revisionstatbestandes im Jahr 2014. Ihre Invaliditätsgradbemessung sei als korrekt und eher grosszügig zu qualifizieren. Weiter bezweifelte sie die Verlässlichkeit der seitens des Beschwerdeführers aufgelegten Lohnausweise 2013 bis 2017. Dessen Argumentation bei der Invaliditätsgradbemessung bezeichnete sie als ins Leere stossend (act. G 5). Mit Replik vom 4. Oktober 2019 (act. G 9) und Duplik vom 6. November 2019 (act. G 11) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Auf die näheren Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, die dem Beschwerdeführer gestützt auf den Vergleich vom 28. Juni/16. August 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 33 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 103'721.-- ausgerichtete Invalidenrente in Revision zu ziehen und rückwirkend auf den 1. Januar 2014 aufzuheben. Weiter ist darüber zu befinden, ob sie die seither ausgerichteten Rentenzahlungen zurückfordern durfte. 2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 132 E. 3 mit Hinweisen). Änderungen des Gesundheitszustands bilden den Regelfall der Rentenanpassung (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 33 zu Art. 17). Eine Anpassung kann aber auch erfolgen, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen 2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. E. 3.5). Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ist die erforderliche Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung gegeben, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 % verändert (BGE 140 V 87 E. 4.3). In den Jahren 2008 und 2013 prüfte die Beschwerdegegnerin ausschliesslich die Arbeits- und Verdienstverhältnisse und teilte dem Beschwerdeführer jeweils schriftlich mit, dass sich an seiner Anspruchsberechtigung nichts ändere. Damit existiert im vorliegenden Fall keine letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Vielmehr liegt der rentenzusprechenden Verfügung vom 15. September 2005 ein Vergleich zugrunde. Ein solcher ist zulässig, soweit der Verwaltung ein Ermessensspielraum zukommt sowie zur Beseitigung rechtlicher und/oder tatsächlicher Unklarheiten (BGE 140 V 80 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Praxisgemäss sind auch rentenzusprechende Verfügungen, welche auf einem Vergleich beruhen, ohne Weiteres in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidierbar (Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2012, 8C_739/2011, E. 4.1 mit weiterem Hinweis, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2014, 8C_457/2014, E. 2.4). Das Bundesgericht hielt in diesem in Dreierbesetzung ergangenen Urteil fest, dass kein hinreichender Anlass bestehe, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen. Insbesondere könne die Praxis, wonach Verfügungen, welche einen Vergleich bestätigen, nur zurückhaltend und unter Berücksichtigung des Vergleichscharakters in Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) gezogen werden dürfen (vgl. BGE 138 V 147 mit weiteren Hinweisen), nicht auf die Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG übertragen werden. Anders als die Wiedererwägung knüpft die Revision nämlich nicht an eine Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache an, sondern dient der Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an einen in der Zeit seit der Rentenzusprache veränderten Sachverhalt (vgl. BGE 140 V 514 E. 3.2 S. 516). Es besteht somit kein Grund, bezüglich der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG Rentenzusprachen, welche auf einem Vergleich beruhen, anders zu behandeln als andere Rentenzusprachen. 2.2. Im Zeitpunkt der Rentenzusprache gingen die Parteien davon aus, dass der Beschwerdeführer zusammen mit zwei weiteren Gesellschaftern als Geschäftsführer die D.___ GmbH in G.___ mit damals rund 70 Mitarbeitenden betrieb. In dieser Tätigkeit wurde er als in erwerblicher Hinsicht optimal eingegliedert betrachtet. Entsprechend wurde der Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung der konkreten Tätigkeit vergleichsweise auf 33 % festgelegt. Der versicherte Verdienst als weiterer Faktor der Invaliditätsbemessung wurde nach Rückfrage bei anderen grössenmässig 3.1. https://www.swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/c4deb209-705e-435e-b41d-9ca2aa29635e?citationId=12329e78-8853-4edb-ab86-9ac540659092&source=document-link&SP=5|inysh0 https://www.swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/13f2b03d-ddd1-491f-8bb5-78f8119abd91?citationId=68f51938-ce36-493a-85d0-81922f79de46&source=document-link&SP=5|2zkqfs https://www.swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/13f2b03d-ddd1-491f-8bb5-78f8119abd91?citationId=68f51938-ce36-493a-85d0-81922f79de46&source=document-link&SP=5|2zkqfs
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vergleichbaren Betrieben in H.___ betreffend den mutmasslichen Lohn eines Geschäftsführers und Konsultation des Auszugs aus dem individuellen Beitragskonto (vgl. Suva-act. I/154 bis I/167) mit Fr. 103'721.-- festgelegt (Suva-act. I/168.2; vgl. auch Suva-act. I/175). Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift selber ausführt, begann er ab dem Jahr 2012 Lohn bei der E.___ GmbH zu generieren. Ab dem Jahr 2014 habe der Lohn, den er bei der E.___ GmbH bezogen habe, denjenigen, den er bei der D.___ GmbH erzielt habe, bei Weitem überstiegen (act. G 1 S. 4). Damit hat in erwerblicher Hinsicht eine wesentliche Sachverhaltsänderung stattgefunden, denn die Rente war dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seine Tätigkeit bei der D.___ GmbH zugesprochen worden. Da er nun seit 2014 zur Hauptsache für die E.___ GmbH arbeitet, stellt dies eine erhebliche Änderung der erwerblichen Folgen des Gesundheitsschadens dar (vgl. Urteil 8C_581/2017 vom 25. April 2018, E. 6.1). Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf diesen Zeitpunkt hin vom Vorliegen eines Revisionsgrundes ausgegangen ist. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die Vergleichseinkommen, aufgrund welcher sich der Invaliditätsgrad ermittelt, neu festgelegt. Es trifft zu, dass hierfür die tatsächlichen Verhältnisse des Jahres 2014 massgeblich sind. Beim Valideneinkommen hat sie den Lohn berücksichtigt, welchen die D.___ GmbH als hypothetischen Lohn ohne Unfallfolgen für das Jahr 2013 gemeldet hatte, nämlich Fr. 203'000.-- (vgl. Suvaact. II/57). Sie bezeichnete dies als grosszügig, weil sich der Nominallohnindex von 2013 auf 2014 rückläufig entwickelt habe. Das ist allerdings falsch. Der Nominallohnindex betrug 2013 für Männer 2204 Punkte und 2014 2220 Punkte (vgl. Anhang 2 "Lohnentwicklung" zur von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebenen Sammlung der Gesetze und Verordnungen zur Invalidenversicherung und zum ATSG, S. 228). Folglich wäre von einem Valideneinkommen von Fr. 204'474.-- für das Jahr 2014 auszugehen gewesen. Das tatsächlich bei der D.___ GmbH und der E.___ GmbH im Jahr 2014 erzielte Einkommen des Beschwerdeführers betrug gemäss Auszug aus seinem individuellen Beitragskonto Fr. 202'721.--. Aus der Gegenüberstellung dieser Einkommen resultiert ein Minderverdienst von Fr. 1'753.--, was einem Invaliditätsgrad von weniger als 1 % entspricht. Ein solcher ergibt keinen Anspruch auf eine Rente (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). 3.2. Gegen die Neuermittlung des Invaliditätsgrades lässt sich nichts einwenden. Dem ursprünglichen Vergleich lag eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % zugrunde (vgl. das eingangs erwähnte neurologische Gutachten von Prof. B.___ vom 3. Februar 2005, Suva-act. I/140, S. 46 f.; vgl. auch das Schreiben des damaligen Rechtsvertreters an die Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2005, Suva-act. I/170, S. 2). Man ging davon 3.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aus, dass der Beschwerdeführer während 35 Stunden in der Woche seiner angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer würde nachgehen können. Da ein solcher erfahrungsgemäss länger arbeitet als die für angestellte Mitarbeitende üblichen 42 Stunden in der Woche, wurden die erwerblichen Auswirkungen im Vergleich ermessensweise auf 33 % festgelegt (Suva-act. I/175 S. 2). Die Tatsache, dass sich die Bezüge, die der Beschwerdeführer als Co-Geschäftsführer von nunmehr zwei Unternehmen tätigt, in den Jahren von 2005 bis 2014 nahezu verdoppelt haben, ist als Indiz für eine in dieser Zeitspanne eingetretene verbesserte Leistungsfähigkeit zu werten. Darauf deuten im Übrigen auch die seit der Rentenzusprache übernommenen zahlreichen Engagements in verschiedenen Mandaten hin (vgl. Suva-act. II/64). Beim Argument, wonach den Bezügen zu einem erheblichen Teil eine Soziallohnkomponente innewohne, weil der Beschwerdeführer die gleichen (hohen) Bonuszahlungen beziehe wie sein leistungsmässig nicht beeinträchtigter Kompagnon, handelt es sich um eine unbelegte Behauptung. Überhaupt erscheint ein Vergleich der Bezüge des Beschwerdeführers mit denjenigen von F.___ nicht aussagekräftig. Dass diesbezüglich Unterschiede bestehen sollen, kann mannigfaltige unternehmerische und personenbezogene Gründe haben. Es mag sein, dass sie auch Differenzen in der Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft der beiden Geschäftsführer abbilden oder dass der Einsatz der persönlichen Ressourcen in Mandaten ausserhalb der D.___ GmbH und der E.___ GmbH verschieden war und ist. Ein Beleg dafür, dass sich die erwerblichen Auswirkungen der unfallbedingten Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer nicht in revisionsrelevantem Ausmass verbessert hätten, kann darin jedoch nicht gesehen werden. Auch liegt keine Verletzung der Untersuchungspflicht vor, wenn die Beschwerdeführerin die diesbezüglichen tatsächlichen Verhältnisse nicht näher geprüft hat, denn aus dem Beizug allfälliger buchhalterischer Unterlagen oder von Protokollen von Geschäftsleitungssitzungen oder dergleichen lassen sich keine zuverlässigen Schlüsse, die gegen eine Veränderung der erwerblichen Auswirkungen der unfallbedingt beeinträchtigten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers oder gegen eine Verbesserung derselben sprechen würden, ziehen. Vor dem Hintergrund, dass dieser der Beschwerdegegnerin schon offenkundige arbeitsmässige Veränderungen wie die Verlagerung seines erwerblichen Engagements von der D.___ GmbH hin zur E.___ GmbH vorenthielt, durfte sie auf weitere Abklärungen verzichten. Zusammengefasst lässt sich der angefochtene Einspracheentscheid im Ergebnis nicht beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat die dem Beschwerdeführer ausgerichtete Rente zu Recht in Revision gezogen und rückwirkend (vgl. dazu BGE 145 V 148 ff. E. 7.3 mit zahlreichen Hinweisen) auf den 1. Januar 2014 aufgehoben. Nichts anderes gilt hinsichtlich der angeordneten Rückforderung (siehe hierzu Art. 25 Abs. 2 3.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Nach dem Gesagten ist die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. ATSG und wiederum BGE 145 V 143 ff. E. 3 und 7.3.7 mit weiteren Hinweisen), welche der Beschwerdeführer weder in zeitlicher noch in betragsmässiger Hinsicht substantiiert bestritten hat.
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2024-05-26T23:31:41+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen