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St.Gallen Sonstiges 20.03.2020 KV-SG 2019/12

20 marzo 2020·Deutsch·San Gallo·Sonstiges·PDF·2,773 parole·~14 min·1

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KV-SG 2019/12 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV,Kinderzul Publikationsdatum: 12.08.2020 Entscheiddatum: 20.03.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 20.03.2020 Art. 11 EG-KVG; Art. 12 Vo EG-KVG: Die Vorinstanz hat für die Berechnung der IPV 2019 zu Recht auf die Daten der definitiven Steuerveranlagung 2017 abgestellt. Die von den Rekurrenten geltend gemachte Einkommensveränderung von jährlich Fr. 7'500.-- zwischen den Jahren 2017 und 2019 erreicht nicht die in Art. 12 Vo EG-KVG geforderte Differenz von einem Viertel des im Jahr 2017 steuerlich veranlagten Einkommens, um zur Berechnung der IPV auf die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit statt auf die Steuerdaten abzustellen. Weitere Einkommensveränderungen bringen die Rekurrenten nicht konkret vor. Allein aus allfälligen Fehlern in der Steuerveranlagung 2017, welche die Rekurrenten behaupten, lässt sich keine Veränderung der Einkommensbasis des Jahres 2019 gegenüber derjenigen im Jahr 2017 ableiten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2020, KV-SG 2019/12). Beim Verwaltungsgericht angefochten. Entscheid vom 20. März 2020 Besetzung Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers (Vorsitz) und Michaela Machleidt Lehmann, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile Geschäftsnr. KV-SG 2019/12 Parteien

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.  A.___, 2.  B.___, 3.  C.___, Rekurrenten, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand individuelle Prämienverbilligung 2019 Sachverhalt A.   A.___ und B.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) meldeten sich und ihren Sohn C.___ (geboren am __) am 4. Januar 2019 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SVA) zum Bezug einer individuellen Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2019 an (act. G 9.2-1). A.a. Mit Verfügung vom 25. Januar 2019 sprach die SVA den Gesuchstellern bei einem errechneten Selbstbehalt von Fr. 2'237.-- einen Anspruch auf IPV von gesamthaft Fr. 7'708.80 zu. Sie legte ihrer Anspruchsberechnung ein anhand der provisorischen kantonalen Steuerdaten für das Jahr 2017 ermitteltes Reineinkommen von Fr. 17'987.-zu Grunde, wobei sie dieses um einen IPV-Kinderabzug von Fr. 4'000.-- reduzierte, sodass sie von einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 13'987.-- ausging (act. G 9.2-3; vgl. ferner act. G 9.2-2). Am 12. April 2019 erliess die SVA gestützt auf die definitive Steuerveranlagung der Kantons- und Gemeindesteuer 2017 eine neue A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Verfügung, mit welcher sie diejenige vom 25. Januar 2019 aufhob und den Gesuchstellern aufgrund eines ermittelten Selbstbehaltes von neu Fr. 6'636.40 bei einem Reineinkommen von Fr. 37'182.-- bzw. anrechenbaren Einkommen von Fr. 33'182.-- nur noch einen IPV-Anspruch von total Fr. 3'481.80 zusprach und festhielt, die Rückforderung erfolge direkt über den Krankenversicherer (act. G 9.2-4). Gegen diese Verfügung erhoben die Gesuchsteller am 9. Mai 2019 Einsprache (act. G 9.2-5 i.V.m. 9.2-9; vgl. ferner act. G 9.2-6). Sie machten im Wesentlichen geltend, dass das für das Steuerjahr 2017 veranlagte Reineinkommen für die Berechnung des Selbstbehaltes und somit auch des Anspruchs auf IPV 2019 um Fr. 12'667.-- nach unten zu korrigieren sei. Das Steueramt habe ihnen um Fr. 1'000.-zu hohe Kinderzulagen angerechnet und zu Unrecht einen Abzug für Versicherungsprämien verweigert. Sodann habe das Steueramt in der Steuerveranlagung 2017 Erträge aus einer Beteiligung in der Höhe von Fr. 7'500.-angerechnet. Diese in der Steuerveranlagung als Einkommen angerechneten Erträge beträfen aber nicht das Steuerjahr 2017, sondern es handle sich um die Aufrechnung einer geldwerten Leistung für vergangene Steuerjahre. Die zufällige Anrechnung im Jahr 2017 sei für alle Beteiligten am einfachsten gewesen, zumal dadurch kein Nachsteuerverfahren für die vorangegangenen Jahre notwendig geworden sei. Die geldwerte Leistung, welche nicht das Jahr 2017 betreffe, dürfe demnach aber nicht für die Berechnung des Selbstbehaltes der Prämienverbilligung im Jahr 2019 berücksichtigt werden. Gegen die Steuerveranlagung 2017 sei keine Einsprache erhoben worden, weil trotz allfälliger Korrekturen die Steuerrechnung noch immer Fr. 0.-- betragen hätte (act. G 9.2-5). B.a. Am 24. Mai 2019 brachte die SVA vom Steueramt telefonisch in Erfahrung, dass die Gesuchsteller in einer Liegenschaft wohnten, welche einer Aktiengesellschaft (AG) gehöre. Die Gesuchsteller hätten der AG in den Jahren 2014 bis 2016 zu tiefe Mietzinsen bezahlt, sodass die geldwerte Leistung in der Form der eingesparten Mietzinsen in der Steuerveranlagung 2017 als Einkommen angerechnet worden sei. Wenn die Mietzinsen zukünftig korrekt bezahlt würden, sei dies eine einmalige Sache gewesen (act. G 9.2-6). B.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.   Mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2019 wies die SVA die Einsprache der Gesuchsteller ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass für die Berechnung der IPV 2019 regulär die Steuerdaten 2017 die Berechnungsbasis bildeten. Die steuerliche Einsprachefrist hätten die Gesuchsteller verstreichen lassen, sodass die Steuerveranlagung für das Jahr 2017 in Rechtskraft erwachsen sei. Bei den in der Steuerveranlagung angerechneten Erträgen aus Beteiligung ab 10 Prozent Privatvermögen handle es sich nicht um regelmässiges Einkommen, sondern um eine einmalige steuerliche Einkommensposition. Die steuerlichen Mehreinnahmen lösten demzufolge keine dauerhafte finanzielle Veränderung aus. Die beanstandete steuerliche Einkommensposition stelle somit keinen Grund zur Abweichung von den relevanten Steuerdaten dar (act. G 9.2-10). B.c. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Gesuchsteller (nachfolgend: Rekurrenten) am 12. Juni 2019 Rekurs mit den Anträgen, das Reineinkommen 2017 sei für die Berechnung der IPV 2019 um Fr. 12'902.80 nach unten zu korrigieren. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der SVA (nachfolgend: Vorinstanz) vom 28. Mai 2019 ersatzlos aufzuheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz (act. G 1). In formeller Hinsicht rügten die Gesuchsteller eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Einspracheverfahren, da ihnen keine persönliche Anhörung gewährt worden sei. Der Einspracheentscheid sei auch deshalb aufzuheben (act. G 1 S. 4). C.a. Am 4. September 2019 stellten die Rekurrenten ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Versicherungsgericht (act. G 4, 7 und 10). C.b. Mit Stellungnahme vom 27. September 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses (act. G 9). C.c. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 teilte die verfahrensleitende Richterin den Parteien mit, dass über das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten mit dem Endentscheid befunden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet (act. G 11). C.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.   Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 hielten die Rekurrenten sinngemäss an ihren im Rekurs gestellten Anträgen fest (act. G 12). C.e. Mit Schreiben vom 11. November 2019 hielt die Vorinstanz an dem bereits gestellten Antrag fest und verzichtete auf eine weitere ausführliche Stellungnahme (act. G 14). C.f. Vorliegend strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Rekurrenten auf IPV für das Jahr 2019. 1.1. Der angefochtene Einspracheentscheid sowie die ihm zu Grunde liegende Verfügung sind an die Rekurrenten 1 und 2 adressiert gewesen (vgl. act. G 9.2-4 und 9.2-10). Diese beiden Rekurrenten haben auch die Rekursschrift sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unterzeichnet (vgl. act. G 1, 4 und 10). An C.___, den Sohn der Rekurrenten, sind die IPV-Verfügung sowie der Einspracheentscheid hingegen nicht direkt adressiert worden (vgl. act. G 9.2-4 und 9.2-10) und er hat auch den erhobenen Rekurs nicht mitunterzeichnet (vgl. act. G1). Da er im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides und der Einreichung des Rekurses noch minderjährig gewesen ist (vgl. dazu act. G 9.2-1), haben seine Eltern als Inhaber der elterlichen Sorge (vgl. Art. 296 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) ihn vertreten (Art. 304 Abs. 1 i.V.m. 318 Abs. 1 ZGB) bzw. seine vermögensrechtlichen Ansprüche allenfalls sogar in eigenem Namen im Rahmen einer sogenannten Prozessstandschaft geltend machen können (vgl. Art. 318 Abs. 1 ZGB; BGE 142 III 81 E. 3.2 mit Hinweisen). Am __ 2019 hat C.___ das 18. Altersjahr erreicht (vgl. act. G 9.2-1), wodurch die gesetzliche Vertretungsbefugnis der Eltern weggefallen ist (vgl. Art. 296 Abs. 2 ZGB). Folglich hat C.___ im vorliegenden Verfahren ab dem __ 2019 selbst als Partei zu gelten, weshalb ihm auch der Entscheid des Versicherungsgerichtes in diesem Verfahren zuzustellen ist. Wird in diesem Entscheid von Rekurrenten oder Gesuchstellern gesprochen, gilt C.___ im Sinne dieser Erwägung als teilweise miterfasst. Da C.___ im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Gewährung der IPV noch minderjährig gewesen ist und soweit ersichtlich im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern gewohnt hat und noch immer wohnt, ist es jedoch richtig, dass sein Anspruch auf IPV gemeinsam mit demjenigen der Eltern festgesetzt worden ist. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Anspruch somit nicht getrennt von demjenigen der Eltern 1.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.   zu beurteilen. Sein Prozessinteresse kann ferner ohne weiteres als gegeben betrachtet werden. Nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) haben die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen IPV zu gewähren. Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 KVG). Dazu haben die Kantone nach Art. 97 Abs. 1 KVG Ausführungsbestimmungen zu Art. 65 KVG zu erlassen. Der Kanton St. Gallen ist dieser Verpflichtung durch die Art. 9 bis 16 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (EG-KVG; sGS 331.11) und die dazugehörigen Vollzugsvorschriften in der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (Vo EG-KVG; sGS 331.111) nachgekommen, wobei er insbesondere die persönlichen (Art. 10 EG-KVG) und die einkommensmässigen (Art. 11 EG-KVG) Voraussetzungen sowie die Höhe der IPV (Art. 12 EG-KVG) festgesetzt hat. 2.1. In Bezug auf die einkommensmässigen Voraussetzungen bestimmt Art. 11 EG- KVG, dass das die IPV auslösende Einkommen unter teilweiser Berücksichtigung des steuerbaren Vermögens durch Verordnung festgesetzt wird (Abs. 1). Grundlage des die IPV auslösenden Einkommens bildet in der Regel die definitive Steuerveranlagung des vorletzten Jahres vor dem Jahr, für das die IPV beansprucht wird (Abs. 2). Gemäss Art. 12 Abs. 1 Vo EG-KVG bildet bei ordentlich besteuerten Personen Grundlage für die Berechnung des massgebenden Einkommens das nach kantonalem Steuerrecht ermittelte Reineinkommen der Steuerperiode des vorletzten Jahres vor dem Bezugsjahr für: a) noch nicht definitiv veranlagte Personen gemäss Steuerdeklaration; b) definitiv veranlagte Personen gemäss Veranlagung. Ist die Veranlagung rechtskräftig, führt die SVA die Neuberechnung der IPV durch (Art. 12 Abs. 5 Vo EG-KVG). Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers soll also primär auf die Steuerdaten abgestellt werden (vgl. dazu Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. September 2019, KV-SG 2019/3, E. 3.3 mit Hinweisen). Entspricht das durch die Steuerdaten ermittelte Einkommen allerdings offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wird auf diese abgestellt (Art. 11 Abs. 3 EG-KVG). Mit der Verwendung des Begriffes "offensichtlich" wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht jede Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse massgebend sein kann, um von den Steuerdaten abzuweichen. Die Diskrepanz zwischen der früheren und der aktuellen 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   wirtschaftlichen Lage muss rechtserheblich sein. Nur grundlegende und tiefgreifende Änderungen der Verhältnisse rechtfertigen ein Abweichen von der definitiven Steuerveranlagung des vorletzten Jahres (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. September 2019, KV-SG 2019/3, E. 3.4). Gemäss Art. 12 Abs. 1 Vo EG-KVG wird nur dann auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach Art. 11 Abs. 3 EG-KVG abgestellt, wenn sich die Einkommensgrundlagen dauerhaft verändert haben. Weiter muss die Abweichung im Bezugsjahr wenigstens einen Viertel des massgebenden Einkommens des vorletzten Jahres betragen (Art. 12 Abs. 2 Vo EG-KVG). quater quater Die Vorinstanz hat für die Berechnung des von den Rekurrenten zu tragenden Selbstbehaltes (vgl. Art. 19 Abs. 1 lit. d Vo EG-KVG) und somit auch des Anspruchs auf IPV 2019 auf das in der Steuerveranlagung 2017 ausgewiesene Reineinkommen von Fr. 37'182.-- reduziert um den IPV-Kinderabzug von Fr. 4'000.-- (vgl. Art. 14 Abs. 1 Vo EG-KVG) abgestellt (vgl. act. G 9.2-4 und 9.2-10). Demgegenüber stellen sich die Rekurrenten sinngemäss auf den Standpunkt, dass das anhand der Steuerdaten 2017 ermittelte Reineinkommen nicht ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinne von Art. 12 Vo EG-KVG entspreche (vgl. act. G 1 und 12). 3.1. quater Bei der geldwerten Leistung von Fr. 7'500.--, welche den Rekurrenten in der Steuerveranlagung 2017 für die zu tief bezahlten Mietzinsen in den Jahren 2014-2016 angerechnet worden ist, dürfte es sich um eine einmalige Einkommenserhöhung gehandelt haben (vgl. act. G 9.2-5 und 9.2-6). Gemäss Auskunft des Steueramtes vom 24. Mai 2019 wird diese Einkommensposition in Zukunft wegfallen, sofern die Rekurrenten einen korrekten Mietzins entrichten (act. G 9.2-6). Da die Einkommensposition in der Steuerveranlagung 2017 nur für die Jahre 2014 bis 2016, nicht mehr jedoch für das Jahr 2017 angerechnet worden ist (vgl. act. G 9.2-5 S. 9 f.), darf umso mehr davon ausgegangen werden, dass es sich um eine einmalige Einkommenserhöhung gehandelt hat. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bedeutet diese kurzfristige Einkommenserhöhung im Jahr 2017 aber gerade nicht, dass sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Rekurrenten nicht dauerhaft verändert hat (vgl. act. G 9 S. 3). Vielmehr ist anzunehmen, dass das Einkommen der Rekurrenten – andere allfällige Änderungen ausgenommen – gegenüber dem Jahr 2017 (und nur mit diesem Jahr ist vorliegend zu vergleichen) für längere Zeit um jährlich Fr. 7'500.-- tiefer ausfallen wird. Folglich liegt hinsichtlich dieser geldwerten Leistung eine dauerhafte Einkommensveränderung i.S.v. Art. 12 Abs. 1 Vo EG-ZGB vor. Allerdings erreicht diese Veränderung von jährlich Fr. 7'500.-- nicht die geforderte Differenz von einem 3.2. quater

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Soweit die Rekurrenten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit dem Argument fordern, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei im Einspracheverfahren verletzt worden, da sie nicht persönlich angehört worden seien (vgl. act. G 1), kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn in ihrer Einsprache haben die Rekurrenten ihre Sicht der Dinge ausführlich dargelegt (vgl. act. G 9.2-5 und 9.2-9). Die Beschwerdegegnerin ist auf die Argumente im Einspracheentscheid ausreichend eingegangen (vgl. act. G 9.2-10). Die Ansicht der Rekurrenten hat somit genügend Eingang in das Einspracheverfahren gefunden. Inwiefern eine mündliche Anhörung weitere entscheidwesentliche Erkenntnisse hätte bringen können, ist nicht ersichtlich. 5.   Viertel des im Jahr 2017 veranlagten Einkommens von Fr. 37'182.-- (Fr. 37'182.-- / 4 = Fr. 9'295.50; vgl. Art. 12 Abs. 2 Vo EG-KVG). Weitere Veränderungen zwischen der Einkommensbasis 2017 und 2019 bringen die Rekurrenten nicht vor. Sie bemängeln zwar, dass die Kinderzulagen und die Abzüge für Versicherungsprämien in der Steuererklärung 2017 falsch festgesetzt worden seien (vgl. act. G 1). Allein aus allfälligen Fehlern in der Steuerveranlagung 2017 hinsichtlich dieser beiden Positionen lässt sich aber nicht ableiten, dass sich das Einkommen zwischen 2017 und 2019 dauerhaft verändert hat. Vielmehr ist anzunehmen, dass gerade Kinderzulagen und Versicherungsprämien ohnehin nicht selten Veränderungen unterworfen sind und diesbezüglich in der Regel nicht von einer dauerhaften Veränderung der Einkommensverhältnisse ausgegangen werden kann. In ihrer Einsprache haben die Rekurrenten zudem ausgeführt, dass sie im Jahr 2019 für ein weiteres Kind rückwirkend eine Ausbildungszulage beantragt hätten (vgl. act. G 9.2-5 S. 1, unten). Daraus wird erst recht deutlich, dass die Steuerposition der Kinder- bzw. Familienzulagen in diesem Fall nicht geeignet ist, eine wesentliche Verschlechterung der Einkommensverhältnisse zwischen 2017 und 2019 darzutun. Jedenfalls haben die Rekurrenten eine über Fr. 7'500.-- hinausgehende Einkommensveränderung zwischen 2017 und 2019 weder konkret behauptet noch glaubhaft dargelegt. Demnach hat die Beschwerdegegnerin für die Festsetzung des Anspruchs auf IPV 2019 im vorliegenden Fall zu Recht auf die Daten der definitiven Steuerveranlagung 2017 abgestellt. quater Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs abzuweisen.5.1. Nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) hat in Streitigkeiten grundsätzlich jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen 5.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Begehren ganz oder zum Teil abgewiesen werden. Beim vorliegenden Verfahrensausgang hätten demnach die Rekurrenten die Gerichtsgebühr zu tragen. Wie in gleichartigen Fällen üblich, wäre diese vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. dazu auch den in Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12] vorgesehene Kostenrahmen). Aufgrund der von den Rekurrenten gemachten Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen und der von ihnen eingereichten Unterlagen erscheint es allerdings durchaus möglich, dass sie bedürftig sind. Gleichwohl ist eine Bedürftigkeit angesichts der für das Gericht nicht ganz nachvollziehbaren Beteiligungsverhältnisse und Einkommensflüsse rund um die D.___ AG nicht klar ausgewiesen. Dazu kommt, dass sich wegen der Volljährigkeit die Parteistellung von C.___ bzw. die Vertretungsbefugnis seiner Eltern in diesem Verfahren verändert hat, wodurch es fraglich ist, ob die Auferlegung von Gerichtskosten an C.___ in der vorliegenden Konstellation gerechtfertigt wäre. Vor diesem Hintergrund und angesichts der ohnehin tiefen Kosten ist es in diesem Verfahren verhältnismässig, im Sinne von Art. 97 VRP der Umstände wegen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Die Rekurrenten haben ausgangsgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 5.3. Da die Gerichtsschreiberin verhindert ist, das Urteil zu unterzeichnen, wird die zweite Unterschrift von einem am Entscheid mitwirkenden Richter geleistet (Art. 39 Abs. 2 VRP). 5.4. ter

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