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St.Gallen Sonstiges 29.10.2020 IV-2020/88

29 ottobre 2020·Deutsch·San Gallo·Sonstiges·PDF·3,269 parole·~16 min·3

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2020/88 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 23.11.2020 Entscheiddatum: 29.10.2020 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 29.10.2020 Art. 16 Abs. 1 SVG (SR 741.01),. Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Rekursfrist sind erfüllt. Die Rekurrentin beging zwei Widerhandlungen (Überholen an einer unübersichtlichen Stelle mit Behinderung eines entgegenkommenden Fahrzeugs und ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren), welche die Vorinstanz beide zu Recht als mittelschwer einstufte. Die Entzugsdauer ist demgegenüber unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungskriterien von vier auf zwei Monate herabzusetzen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. Oktober 2020, IV-2020/88). Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter X, Rekurrentin, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Führerausweisentzug (Wiederherstellung / Warnungsentzug) Sachverhalt:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.- X besitzt den Führerausweis der Kategorien B und BE sowie der Unterkategorien A1, D1 und D1E seit 18. Juli 2001. Wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 31 km/h wurde ihr der Führerausweis am 27. Juni 2014 für die Dauer von drei Monaten entzogen (schwere Widerhandlung). Der Entzug wurde vom 31. Oktober 2014 bis 30. Januar 2015 vollzogen. B.- Am 25. November 2019 war X als Lenkerin eines Personenwagens in A unterwegs. An einer unübersichtlichen Stelle überholte sie einen Lieferwagen und behinderte dabei ein entgegenkommendes Fahrzeug. Mit Schreiben vom 26. November 2019 teilte die Kantonspolizei Zürich dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) mit, dass aufgrund der Angaben von X, wonach sie an starken Depressionen leide und Antidepressiva einnehme, Zweifel an ihrer Fahreignung bestünden, worauf ein Verfahren zur Abklärung der Fahreignung eröffnet wurde. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2020 bot das Strassenverkehrsamt X zu einer Untersuchung durch einen Arzt der Stufe 3 auf. Bereits am 12. Januar 2020 hatte X in B einen Personenwagen mit ungenügendem Sicherheitsabstand beim Hintereinanderfahren gelenkt. Es kam zu einer Auffahrkollision. C.- Mit Strafbefehl des Statthalteramts C vom 3. März 2020 wurde X wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Überholen an einer unübersichtlichen Örtlichkeit, ohne ausreichende Sicht auf den Gegenverkehr zu haben) zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Das Untersuchungsamt B verurteilte sie am 30. März 2020 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Nichteinhalten eines genügenden Abstands beim Hintereinanderfahren) zu einer Busse von Fr. 300.–. Beide Strafbefehle erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. D.- Nachdem der Arzt der Stufe 3 die Fahreignung von X bestätigt hatte, schloss das Strassenverkehrsamt das Verfahren zur Abklärung der Fahreignung ab und eröffnete gleichzeitig ein Warnungsentzugsverfahren. X erhielt die Gelegenheit, zum beabsichtigten Führerausweisentzug für die Dauer von vier Monaten Stellung zu nehmen. Sie liess die Frist zur Stellungnahme unbenutzt verstreichen, worauf ihr das

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 10. Juni 2020 den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten zufolge zweier mittelschwerer Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften entzog. E.- Gegen die Entzugsverfügung vom 10. Juni 2020 erhob X am 29. Juni 2020 (Datum der Postaufgabe) Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Sie beantragte sinngemäss, die Verfügung des Strassenverkehrsamts sei aufzuheben und es sei ein Führerausweisentzug für einen Monat auszusprechen. Mit Schreiben vom 30. Juni 2020 teilte die Gerichtsleitung der Rekurrentin mit, der Rekurs sei nach Ablauf der Rekursfrist eingereicht worden. Mit Eingabe vom 10. Juli 2020 reichte diese daraufhin ein Wiederherstellungsgesuch ein. Die Vorinstanz nahm dazu keine Stellung, beantragte jedoch in materieller Hinsicht mit Schreiben vom 20. August 2020 die Abweisung des Rekurses. Auf die Ausführungen der Beteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- a) Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g , 45 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Ein Rekurs ist innert 14 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 47 Abs. 1 VRP). Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 10. Juni 2020 wurde der Rekurrentin am 12. Juni 2020 zugestellt. Die 14-tägige Rechtsmittelfrist begann tags darauf, das heisst am 13. Juni 2020, zu laufen und endete am Freitag, 26. Juni 2020. Der Rekurs wurde am Montag, 29. Juni 2020, der Post übergeben, weshalb die Wiederherstellung der Frist zu prüfen ist. b) Eine versäumte Frist kann ausnahmsweise wiederhergestellt werden, wenn die Beteiligte kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft oder der Verfahrensgegner bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zustimmt (Art. 148 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, SR 272, und Art. 30 Abs. 1 VRP). Die Zulassung der Wiederherstellung setzt voraus, dass die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Dabei können die konkreten Umstände einen Wiederherstellungsgrund bilden, etwa fehlerhafte Rechtsmittelbelehrungen oder behördliche Auskünfte, soweit der Fehler nicht erkannt wurde oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkannt werden können (PK VRP/SG-Cavelti, Art. 30 bis 30 N 177). c) Die Rekurrentin macht geltend, sie habe am Freitag, 26. Juni 2020, dem letzten Tag der Rekursfrist, beim Strassenverkehrsamt angerufen. In der Verfügung vom 10. Juni 2020 habe gestanden, dass keine Stellungnahme eingegangen sei. Ihr Arbeitgeber habe jedoch am 4. Mai 2020 ein Schreiben abgesendet. Die Frau am Telefon habe ihr erklärt, wie sie den Rekurs in etwa schreiben müsse. Zudem habe sie gesagt, sie könne diesen bis spätestens am Montag, 29. Juni 2020, absenden. Aus dem eingereichten Verlauf der Mobiltelefonverbindungen geht hervor, dass die Rekurrentin die Vorinstanz tatsächlich am Nachmittag des letzten Tages der Frist, dem 26. Juni 2020, anrief. Das Telefonat dauerte knapp zwölf Minuten (act. 5/2). Nachdem die Vorinstanz zu den Ausführungen der Rekurrentin keine Stellung nahm, diese insbesondere nicht bestritt, erscheinen diese glaubhaft. Als Laie konnte die Rekurrentin die Fehlerhaftigkeit dieser Auskunft auch bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht erkennen. Die Rekursfrist ist damit wiederherzustellen, womit der Rekurs vom 29. Juni 2020 (Datum der Postaufgabe) rechtzeitig erhoben wurde. Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- a) Nach ständiger Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht (hat sie hingegen keine zusätzlichen Beweise erhoben, hat sie sich grundsätzlich an die Würdigung des Strafrichters zu halten) oder schliesslich wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, ter ter

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wenn dieses im ordentlichen Verfahren ergangen ist. Die Bindungswirkung an die Sachverhaltsdarstellung besteht aber auch dann, wenn die Strafsache mit einem Strafbefehl erledigt wurde, welcher sich ausschliesslich auf den Polizeirapport stützt, sofern die Betroffene wusste oder angesichts der Schwere der ihr angelasteten Übertretung voraussehen musste, dass gegen sie auch ein Verfahren wegen Führerausweisentzugs eingeleitet wird oder sie darüber informiert worden ist, und sie es im Rahmen des summarischen Strafverfahrens unterlassen hat, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Unter diesen Umständen darf sie nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.3; BGE 123 II 97 E. 3c/aa). b) In tatsächlicher Hinsicht bestreitet die Rekurrentin nicht, am 25. November 2019 in A an einer unübersichtlichen Stelle einen Lieferwagen überholt und dabei ein entgegenkommendes Fahrzeug behindert zu haben. Von diesem mit Strafbefehl des Statthalteramts C vom 3. März 2020 rechtskräftig beurteilten Sachverhalt ist im Administrativmassnahmeverfahren auszugehen. Die Rekurrentin anerkennt überdies, dass sie am 12. Januar 2020 in B einen ungenügenden Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug einhielt, und es zu einer Auffahrkollision kam. Dieser Sachverhalt liegt dem rechtskräftigen Strafbefehl des Untersuchungsamts B vom 30. März 2020 zugrunde und bildet somit in tatsächlicher Hinsicht ebenfalls Grundlage des vorliegenden Verfahrens. 3.- a) Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht an das Strafurteil gebunden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die rechtliche Beurteilung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltung, etwa, wenn er die Beschuldigte persönlich einvernommen hat (BGE 119 Ib 158 E. 3c und 136 II 447 E. 3.1). Die Verwaltungsbehörde hat aber auch dabei den Grundsatz der Vermeidung widersprüchlicher Urteile gebührend zu berücksichtigen (BGer 1C_413/2014 vom 30. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis auf 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.3 sowie 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.4; vgl. auch Entscheid der VRK [VRKE] IV-2016/2 vom 4. Juli 2016 E. 3b, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gerichte und dort unter Rechtsprechung). Es fanden keine Einvernahmen der Rekurrentin durch die Strafrichter statt, weshalb in rechtlicher Hinsicht keine Bindung der Verwaltungsbehörde an die strafrechtliche Qualifikation besteht. Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem OBG ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung müssen beide Voraussetzungen kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar und liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind (BGE 135 III 138 E. 2.2.2). Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird (Art. 35 Abs. 2 SVG). Wer ein Fahrzeug lenkt, hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, SR 741.11). b) Die Vorinstanz stufte sowohl das Überholen trotz Gegenverkehrs am 25. November 2019 als auch die Auffahrkollision am 12. Januar 2020 als mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ein. Zur Begründung wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, durch ihr krasses Fehlverhalten habe die Rekurrentin beim Vorfall vom 25. November 2019 die Insassen im

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entgegenkommenden Auto konkret gefährdet. Grundsätzlich läge hier objektiv gesehen durch das deutlich erhöhte Verschulden eine schwere Widerhandlung vor, welche aber vom Strafrichter mit Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzung eingestuft worden sei. Durch das Verursachen eines Verkehrsunfalls am 12. Januar 2020 seien ebenfalls andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet worden, weshalb unabhängig vom Verschulden ein mittelschwerer Fall vorliege. c) Die Rekurrentin macht keine Ausführungen zur Qualifikation der Verkehrsregelverletzungen. In den zwei Strafbefehlen wurde sie jeweils wegen einfacher Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt, und zwar einerseits wegen Überholens an einer unübersichtlichen Stelle (Art. 35 Abs. 2 SVG) und andrerseits wegen ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG). Die Strafbestimmung der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG erfasst administrativrechtlich leichte und mittelschwere Widerhandlungen (BGE 135 II 138 E. 2.4). Das straf- und das administrativrechtliche Sanktionensystem sind insoweit nicht deckungsgleich (BGer 1C_259/2011 vom 27. September 2011 E. 3.4 und 1C_282/2011 vom 27. September 2011 E. 2.4). Aus der strafrechtlichen Verurteilung kann somit ebenso wenig wie aus der Bussenhöhe auf die administrativrechtliche Qualifikation der Widerhandlung geschlossen werden. Eine Gefahr für die Sicherheit anderer liegt vor, wenn die körperliche Integrität einer Person entweder konkret oder zumindest abstrakt gefährdet wurde. Im Recht der Administrativmassnahmen wird zwischen der einfachen und der erhöhten abstrakten Gefährdung unterschieden. Erstere zieht keine Administrativmassnahme nach sich (vgl. Art. 16 Abs. 2 SVG). Von einem solchen Fall ist jedoch nur dann auszugehen, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer vom Fehlverhalten hätten betroffen werden können. Führte dies hingegen zur Verletzung eines Rechtsguts oder einer konkreten bzw. einer erhöhten abstrakten Gefährdung der körperlichen Integrität, hat dies eine Administrativmassnahme zur Folge (R. Schaffhauser, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S. 181, Rz. 43 ff.). Innerhalb der erhöhten abstrakten Gefährdung ist auf die Nähe der Verwirklichung der Gefahr abzustellen. Je näher die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung liegt, umso schwerer wiegt die erhöhte abstrakte Gefahr (vgl. BGE 118 IV 285 E. 3a). Eine konkrete

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gefahr liegt vor, wenn für einen bestimmten, tatsächlich daherkommenden Verkehrsteilnehmer oder einen Mitfahrer des Täters die Gefahr einer Körperverletzung oder gar Tötung bestand (J. Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 12). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder eine abstrakte Gefährdung geschaffen worden ist, kann nicht aufgrund der blossen Feststellung einer Verkehrsregelverletzung beurteilt werden, sondern hängt von der konkreten Situation ab, in welcher sie begangen wird (BGer 1C_267/2010 vom 14. September 2010 E. 3.2 sowie 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 3.4 mit Hinweisen). Es ist unbestritten und belegt, dass die Rekurrentin am 25. November 2019 in A ausserorts an einer unübersichtlichen Stelle einen Lieferwagen überholte und dabei den Gegenverkehr behinderte. Die dadurch geschaffene konkrete Gefährdung für die entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer war nicht mehr leicht, weshalb unabhängig vom Grad des Verschuldens eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vorliegt. Auch der Vorfall vom 12. Januar 2020 stellt eine ebensolche dar, nachdem es wegen des ungenügenden Abstands zu einer Auffahrkollision kam. In beiden Fällen kann nicht mehr von Bagatellen bzw. geringen Gefahren im Sinn von Art. 16a SVG gesprochen werden. d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die beiden Verkehrsregelverletzungen der Rekurrentin zu Recht als mittelschwere Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz qualifizierte und den Führerausweis gestützt auf Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG entzog. 4.- a) Zu prüfen bleibt die Dauer des Entzugs des Führerausweises. Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen; die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden. Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Die Vorinstanz erwog, unter dem Aspekt der mehrfach begangenen Widerhandlungen sowie des erhöhten Verschuldens beim Vorfall vom 25. November 2019 sei eine deutliche Erhöhung der Entzugsdauer angezeigt. Eine berufliche Angewiesenheit sei nicht gegeben. Insgesamt erscheine eine Entzugsdauer von vier Monaten als verhältnismässig und angemessen. Die Rekurrentin führt aus, sie habe sich seit dem letzten Führerausweisentzug immer an die Verkehrsregeln gehalten. Leider habe sie aufgrund gesundheitlicher Probleme die Regeln nicht mehr im Griff gehabt. Sie sei lange krankgeschrieben gewesen und der Druck des Arbeitgebers sei immens gewesen. Ihre Unachtsamkeit tue ihr sehr leid. c) aa) Hat der fehlbare Fahrzeuglenker durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Entzugsgründe gesetzt, ist nicht für jeden Entzugsgrund die Entzugsdauer gesondert zu berechnen. Vielmehr ist gemäss analoger Anwendung von Art. 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) von der schwersten Verfehlung unter Beachtung der dafür vorgesehenen gesetzlichen Mindestentzugsdauer auszugehen. Die weiteren gesetzlichen Entzugsgründe sind entsprechend der objektiven Tatschwere und dem Verschulden obligatorisch sanktionserhöhend zu gewichten (Ph. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16a bis c SVG N 12, mit Hinweis auf BGE 116 IV 300 und BGE 103 IV 225). Die Tatmehrheit wirkt sich vorliegend, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhält, erhöhend auf die Entzugsdauer aus. bb) Wie zuvor erwähnt, erweisen sich die konkreten Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer bei beiden Vorfällen als nicht mehr leicht. Sowohl die Vorschriften zum Überholen als auch jene zum nötigen Sicherheitsabstand sind für die Verkehrssicherheit von zentraler Bedeutung. Das Verschulden der Rekurrentin wiegt insbesondere beim ersten Vorfall vom 25. November 2019 eher schwer. Obschon die Sicht für ein Überholmanöver wegen einer Rechtskurve nicht frei war und der vor ihr fahrende Lieferwagen korrekt und damit nicht sonderlich langsam unterwegs war, überholte sie diesen. Der entgegenkommende Lenker musste sein Fahrzeug abbremsen, um eine Kollision zu vermeiden. Beim zweiten Vorfall vom 12. Januar 2020 ist dagegen von einem leichteren Verschulden auszugehen. Gemäss eigenen Angaben des betroffenen Lenkers wie auch jenen einer Zeugin, leitete dieser vor einem

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fussgängerstreifen eine abrupte Vollbremsung ein, weshalb davon auszugehen ist, dass sie den Abstand zum vorderen Fahrzeug nicht allzu stark unterschritt. cc) Der automobilistische Leumund der Rekurrentin ist getrübt. Wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit wurde ihr der Führerausweis mit Verfügung der Vorinstanz vom 27. August 2014 für drei Monate entzogen (schwere Widerhandlung). dd) Bei der beruflichen Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu führen, ist dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen und deshalb zu berücksichtigen, in welchem Mass ein Fahrzeugführer stärker als der normale Fahrer vom Führerausweisentzug betroffen ist. Im Einzelfall ist daher zu bestimmen, in welchem Grad der Betroffene auf den Führerausweis angewiesen ist. Eine berufliche Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu führen, wird nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich nur angenommen, wenn die Ausübung des Berufs durch den Führerausweisentzug materiell verboten wird, wie dies z.B. bei einem Berufschauffeur der Fall ist, der für die Fahrdienste entschädigt wird. Dasselbe gilt, wenn die Unmöglichkeit, ein Fahrzeug zu führen, einen solchen Einkommensverlust oder so beachtliche Kosten verursachen würde, dass diese Massnahme offensichtlich als unverhältnismässig erscheint (Pra 79/1990 Nr. 150). Die Rekurrentin arbeitet als Kassiererin. Gemäss Schreiben ihrer Arbeitgeberin liegen ihre Arbeitszeiten zwischen 6.30 und 20.10 Uhr. Der Arbeitsweg von ihrem Wohnort E mit Zug und Bus zum Arbeitsort D ist mit drei- oder viermal Umsteigen sehr umständlich. Zudem wäre sie morgens frühestens um 6.43 Uhr in D, und die letzte Verbindung am Abend von D nach E ist um 18.32 Uhr. Auch wenn der Rekurrentin mit einem Führerausweisentzug die Ausübung ihres Berufs nicht verboten wird und damit auch nicht ein Einkommensverlust oder so beachtliche Kosten anfallen würden, dass diese Massnahme offensichtlich als unverhältnismässig erscheint, ist von einer im Vergleich zu anderen Automobilisten, die mit dem Fahrzeug zur Arbeit fahren, erhöhten Sanktionsempfindlichkeit auszugehen. Dies bewirkt eine Minderung der Entzugsdauer. ee) Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungskriterien, insbesondere der Tatmehrheit, der Schwere von Gefährdung und Verschulden, des getrübten Leumunds und der erhöhten Sanktionsempfindlichkeit erscheint eine Entzugsdauer von zwei

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Monaten als angemessen, weshalb die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Länge der Entzugsdauer entsprechend abzuändern ist. In den übrigen Punkten bleibt die Verfügung vom 10. Juni 2020 unverändert. Dies entspricht einer teilweisen Gutheissung des Rekurses. 5.- Die Kosten des Rekursverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Rekurrentin die Sanktionsempfindlichkeit erst im Rekursverfahren geltend machte (vgl. Art. 95 Abs. 2 VRP). Die amtlichen Kosten sind der Rekurrentin und dem Staat daher je zur Hälfte aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Entscheid: 1.  Die Rekursfrist wird wiederhergestellt. 2.  Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 1 der Verfügung des      Strassenverkehrsamts vom 10. Juni 2020 wie folgt abgeändert:      X wird der Führerausweis wegen mittelschwerer Widerhandlungen gegen die      Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von zwei Monaten entzogen.      Im Übrigen bleibt die Verfügung vom 10. Juni 2020 unverändert. 3.  Die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– hat die Rekurrentin zur Hälfte zu bezahlen;      die andere Hälfte der Kosten trägt der Staat.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 29.10.2020 Art. 16 Abs. 1 SVG (SR 741.01),. Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Rekursfrist sind erfüllt. Die Rekurrentin beging zwei Widerhandlungen (Überholen an einer unübersichtlichen Stelle mit Behinderung eines entgegenkommenden Fahrzeugs und ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren), welche die Vorinstanz beide zu Recht als mittelschwer einstufte. Die Entzugsdauer ist demgegenüber unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungskriterien von vier auf zwei Monate herabzusetzen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. Oktober 2020, IV-2020/88).

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