Skip to content

St.Gallen Sonstiges 17.12.2020 IV-2020/128

17 dicembre 2020·Deutsch·San Gallo·Sonstiges·PDF·1,319 parole·~7 min·4

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2020/128 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 29.01.2021 Entscheiddatum: 17.12.2020 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 17.12.2020 Art. 27bis Abs. 1 lit. b SVAG (sGS 711.70), Ziff. 206.02.1 VGT (sGS 718.1), Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01). Wird nur die Gebühr einer Administrativmassnahme angefochten (und nicht auch die Massnahme als solche), ist zuerst Einsprache beim Strassenverkehrsamt zu erheben. Erst der Einspracheentscheid kann dann an die Verwaltungsrekurskommission weitergezogen werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 17. Dezember 2020, IV-2020/128). Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter X, Rekurrent, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Gebühr (Warnungsentzug) Sachverhalt:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.- X erwarb den Führerausweis der Kategorie B am 18. Oktober 2016. Am 5. Oktober 2018 lenkte er ein Motorrad, ohne im Besitz des entsprechenden Führerausweises der Unterkategorie A1 gewesen zu sein. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen entzog ihm daraufhin den Führerausweis mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 wegen einer mittelschweren Widerhandlung für die Dauer eines Monats. Entgegen den gesetzlichen Vorschriften wurde die Probezeit nicht verlängert. Am 6. Januar 2020 wurde X der definitive Führerausweis ausgestellt. B.- Am 8. Mai 2020 war X mit einem Personenwagen von A nach B unterwegs. In C überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 21 km/h. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom 25. Juni 2020 wurde X wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung mit Fr. 400.– gebüsst. C.- Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 ordnete das Strassenverkehrsamt gegenüber X einen vorsorglichen Führerausweisentzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ihm der unbefristete Führerausweis erteilt worden sei, obschon die verlängerte Probezeit noch nicht abgelaufen gewesen sei. Es sei daher vorgesehen, den Führerausweis auf Probe wegen einer leichten Widerhandlung zu annullieren. Am 3. Juli 2020 erhob X gegen den vorsorglichen Führerausweisentzug Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Da das Strassenverkehrsamt beim Führerausweisentzug während der Probezeit am 21. Dezember 2018 keine Verlängerung der Probezeit verfügt hatte und der Rekurrent somit seit 6. Januar 2020 im Besitz des definitiven Führerausweises war, stand eine Annullierung des Führerausweises auf Probe aufgrund des aktuellen Vorfalls vom 8. Mai 2020 nicht zur Diskussion. Das Strassenverkehrsamt widerrief daher den vorsorglichen Führerausweisentzug am 16. Juli 2020 und händigte X den Führer­ ausweis wieder aus. Das Rekursverfahren zum vorsorglichen Führerausweisentzug wurde am 17. Juli 2020 als erledigt abgeschrieben (Verfahren IV-2020/91). D.- Mit Verfügung vom 10. September 2020 entzog das Strassenverkehrsamt X den Führerausweis im Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 8. Mai 2020 wegen einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einen Monat, wobei der bisher bereits erfolgte vorsorgliche Entzug von 13 Tagen angerechnet wurde. Zudem wurden X die Verfahrenskosten von Fr. 290.– auferlegt. E.- Mit Eingabe vom 16. September 2020 (Datum der Postaufgabe) erhob X dagegen Rekurs bei der VRK. Er führte darin aus, er sei nicht bereit, die Kosten von Fr. 290.– für die Bereinigung der Fehler der Vorinstanz zu bezahlen. Die Vorinstanz trug mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2020 auf Abweisung des Rekurses an. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- a) Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Der Rekurs richtet sich gegen eine Gebührenrechnung nach Ziffer 206.02.1 des Verkehrsgebührentarifs (sGS 718.1, abgekürzt: VGT). Möchte der Adressat eine Verfügung über Strassenverkehrsgebühren nach VGT anfechten, hat er zunächst Einsprache beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt zu erheben, wenn er die Hauptsache nicht anficht (Art. 27 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Strassenverkehrsabgaben, sGS 711.70, abgekürzt: SVAG). Diese Norm wurde mit dem IV. Nachtrag zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 1. April 1999 erlassen. Der Gesetzgeber führte in der Botschaft aus, gegen die vom Strassenverkehrsamt in grosser Zahl versendeten Verfügungen über Strassenverkehrssteuern und -gebühren würde oft Rekurs erhoben. Solche Fälle liessen sich in der Regel einfach im direkten Kontakt zwischen Strassenverkehrsamt und Abgabepflichtigem erledigen; häufig komme es gar zu Rückzügen. Art. 27 SVAG ermögliche es, solche Streitfälle im Rahmen des Einspracheverfahrens direkt zwischen dem Strassenverkehrsamt und den Abgabepflichtigen zu bereinigen (vgl. Botschaft zum IV. Nachtrag zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juni 1998, in: ABl Nr. 29/1998, S. 1315). Dem Gesetzgeber ging es demnach einzig darum, die Verfahren, bei denen nur die Gebühr oder eine Steuer angefochten wird, zu vereinfachen. Nicht betroffen von dieser Neuerung sind Verfügungen, die in der Hauptsache angefochten werden; zuständig für deren Prüfung ist in erster Instanz nach wie vor die VRK, und zwar auch hinsichtlich der bis bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kostenfolge (Art. 41 lit. g des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP, und Art. 27 Abs. 1 lit. b SVAG). b) Vorliegend wurde in der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2020 nicht auf die Möglichkeit der Einsprache gegen die Gebührenerhebung hingewiesen, weshalb der Rekurrent Rekurs bei der VRK erhob. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist die Streitsache nicht zwecks Erlass eines Einspracheentscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen, sondern als Rekurs zu behandeln. Da unabhängig vom Ausgang des Verfahrens auf die Erhebung amtlicher Kosten zu verzichten ist (entsprechend dem kostenlosen Einspracheverfahren nach Art. 27 Abs. 2 SVAG; vgl. nachfolgend E. 3), entstehen dem Rekurrenten dadurch keine Nachteile. Die VRK ist demnach zum Sachentscheid im Rekursverfahren zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 16. September 2020 (Datum Postaufgabe) ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g , 45, 47 und 48 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- a) Der Rekurrent rügt, ihm werde der Aufwand, welcher der Vorinstanz durch die interne Bereinigung der Dokumente und Daten entstanden sei, in Rechnung gestellt. Er sei nicht bereit, die Kosten zu tragen, die sich aus dem Aufwand der Vorinstanz zur verständlichen Aufbereitung der Sachlage ergeben hätten. b) Gemäss Ziffer 206.02.1 VGT beträgt der Gebührenrahmen für den Entzug von Lernfahr-, Führer-, Fahrlehrer-, Fahrzeug-, Kollektiv- und Schiffsführerausweisen Fr. 150.– bis Fr. 1'000.–. Der Rekurrent beging am 8. Mai 2020 eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, die einen Führerausweisentzug nach sich zog. Folglich ist für die Entzugsverfügung vom 10. September 2020 eine Gebühr geschuldet. Der Führerausweis wurde wegen einer leichten Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01) entzogen. Diese bestand in einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Aufgrund der in diesem Bereich schematisierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung waren keine ausführlichen Erwägungen nötig. Ebenso zog die Verfügung der Mindestentzugsdauer keinen erhöhten bis bis bis bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Begründungsaufwand nach sich. Dass die Vorinstanz zuerst eine Annullierung des Führerausweises auf Probe beabsichtigte, diese sich jedoch aufgrund der beim letzten Vorfall nicht verfügten Verlängerung der Probezeit als nicht rechtmässig erwies, hat nicht der Rekurrent zu vertreten. Es kann daher nicht angehen, die Gebühr für die Entzugsverfügung wegen des Mehraufwands für die Schilderung dieses Sachverhalts anzuheben. Vielmehr ist für die Festlegung der Gebührenhöhe von einer Standard- Entzugsverfügung ohne besonders aufwendige Umstände auszugehen. Wie der VRK aus zahlreichen Rekursverfahren bekannt ist, beträgt die Gebühr bei einer leichten Widerhandlungen regelmässig Fr. 150.–. Dieser Ansatz erweist sich auch für den vorliegenden Fall als angemessen. c) Der Rekurs ist somit teilweise gutzuheissen und die Ziffer 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 10. September 2020 dahingehend abzuändern, dass die vorinstanzlichen Verfahrenskosten auf Fr. 150.– festzusetzen sind. 3.- Da der vorliegende Rekurs an die Stelle des kostenlosen Einspracheverfahrens tritt, ist auf die Erhebung amtlicher Kosten zu verzichten (Art. 97 VRP). Entscheid: 1.  Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 2 der Verfügung      des Strassenverkehrsamts vom 10. September 2020 wie folgt abgeändert:      X hat die Verfahrenskosten von Fr. 150.– zu bezahlen. 2.  Es werden keine amtlichen Kosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 17.12.2020 Art. 27bis Abs. 1 lit. b SVAG (sGS 711.70), Ziff. 206.02.1 VGT (sGS 718.1), Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01). Wird nur die Gebühr einer Administrativmassnahme angefochten (und nicht auch die Massnahme als solche), ist zuerst Einsprache beim Strassenverkehrsamt zu erheben. Erst der Einspracheentscheid kann dann an die Verwaltungsrekurskommission weitergezogen werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 17. Dezember 2020, IV-2020/128).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2024-05-26T23:20:38+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

IV-2020/128 — St.Gallen Sonstiges 17.12.2020 IV-2020/128 — Swissrulings