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St.Gallen Sonstiges 26.11.2019 IV 2019/32

26 novembre 2019·Deutsch·San Gallo·Sonstiges·PDF·2,920 parole·~15 min·2

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2019/32 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 12.02.2020 Entscheiddatum: 26.11.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 26.11.2019 Art. 14a IVG. Integrationsmassnahmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. November 2019, IV 2019/32). Entscheid vom 26. November 2019 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2019/32 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte berufliche Massnahmen Sachverhalt A.   A.___ meldete sich im September 2016 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Er gab an, er habe das Gymnasium und anschliessend ein Bachelorstudium in Business Administration an der Hochschule B.___ absolviert. Zuletzt sei er als Controller tätig gewesen. Bereits im Juni 2016 hatte Dr. med. C.___ im Auftrag der Krankentaggeldversicherung ein psychiatrisches Gutachten erstellt (act. G 4.2.1). Sie hatte festgehalten, dass der Versicherte an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome, anamnestisch an einem Status nach einer Störung durch Hypnotika (seit zehn Jahren abstinent), an einer akzentuierten Persönlichkeit mit ängstlich-unsicheren Zügen sowie an einem Status nach Verlust der Eltern in der Kindheit leide. Momentan sei der Versicherte vollständig arbeitsunfähig. Unter einer geeigneten Therapie könne innerhalb von drei Monaten eine Teilarbeitsfähigkeit realisiert werden. Der behandelnde Psychiater Dr. med. D.___ berichtete im Januar 2017 (IV-act. 28), der Versicherte sei bis Ende September 2016 vollständig und ab Oktober 2016 zu 80 Prozent arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 16. Januar 2017 sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 Prozent auszugehen. Bei einem guten Verlauf könne der Versicherte innerhalb der nächsten sechs Monate wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erlangen. Am 23. Januar 2017 notierte Dr. med. E.___ vom IVinternen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), die Prognose sei als „vorsichtig günstig“ einzustufen; der Versicherte sei aktuell in der Lage, an Integrationsmassnahmen teilzunehmen (IV-act. 30). A.a. Im März 2017 unterzeichneten eine Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle, der Versicherte und eine Vertreterin der Institution F.___ einen Eingliederungsplan für Integrationsmassnahmen (IV-act. 33). Mit einer Mitteilung vom 11. April 2017 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten eine Kostengutsprache für ein dreimonatiges Belastbarkeitstraining (IV-act. 36). Im Juli 2017 wurde das Belastbarkeitstraining um einen Monat verlängert (IV-act. 42 und 44). Zeitgleich erfolgte eine Kostengutsprache im Hinblick auf die Prüfung G.___ Ende November 2017 (IV-act. 46 und 48). Im August A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2017 wurde ein dreimonatiges Aufbautraining im Anschluss an das Belastbarkeitstraining vereinbart (IV-act. 55). Am 11. September 2017 erging eine entsprechende Mitteilung (IV-act. 57). Im November 2017 vereinbarten die Beteiligten eine Verlängerung des Aufbautrainings um weitere drei Monate (IV-act. 64). Mit einer Mitteilung vom 24. November 2017 erteilte die IV-Stelle eine entsprechende Kostengutsprache (IV-act. 66). Im Januar 2018 kam es zu Konflikten zwischen dem Versicherten und der Institution F.___ (vgl. IV-act. 71 ff.). Ende Januar 2018 zeichnete sich eine mögliche Anschlusslösung für den Versicherten in der freien Wirtschaft ab (vgl. IV-act. 73–3 ff.). Da sich die Entscheidung der potentiellen Arbeitgeberin verzögerte, wurde das Aufbautraining im Sinne einer Überbrückungsmassnahme um einen Monat bis Ende März 2018 verlängert (IV-act. 78 und 80). Im April 2018 unterzeichneten die Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle, der Versicherte, ein Vertreter von F.___ und ein Vertreter der H.___ AG einen Eingliederungsplan für eine „wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz“ während einer Dauer von drei Monaten (IV-act. 93). Mit einer Mitteilung vom 3. Mai 2018 erteilte die IV-Stelle eine entsprechende Kostengutsprache (IV-act. 95). In einem Abschlussbericht vom 6. Juli 2018 gab die F.___ an, dass der Versicherte die Ziele des Aufbautrainings letztlich erreicht habe; die G.___-Prüfung im November 2017 habe er dagegen nicht bestanden (IV-act. 98). Im Juli 2018 teilte der Versicherte mit, dass er Mühe mit dem Eigentümer der H.___ AG habe und dass er deshalb bereits wieder vermehrt an somatischen Beschwerden leide (IV-act. 99). Die Integrationsmassnahme wurde Ende Juli 2018 aber trotzdem um drei Monate verlängert (IV-act. 101 und 103). Ende August 2018 teilte die H.___ AG mit, dass sie den Versicherten nach dem Ablauf der Integrationsmassnahme nicht fest anstellen werde (IV-act. 108). Im Oktober 2018 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit (vgl. IV-act. 115–21 ff.), dass er möglicherweise als Controller in einer Gemeindeverwaltung angestellt werde. Das Pensum betrage 70 Prozent. Mehr mute er sich aus gesundheitlichen Gründen ohnehin nicht zu. Der Stellenantritt sei auf den 1. November 2018 vorgesehen. Er sei zu einem zweiten Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Aktuell befinde er sich noch in einer Abklärung bezüglich eines Schlaf-Apnoe-Syndroms. Sollte er angestellt werden, werde er einen Lohn erhalten, der etwa 20 Prozent tiefer als jener Lohn sei, den er zuletzt erzielt habe. Er frage sich, wer ihm diese Einbusse ersetze. Die A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle wies den Versicherten darauf hin, dass wohl keine Sozialversicherung entsprechende Lohnersatzleistungen ausrichten werde. Ende Oktober 2018 berichtete der Versicherte, dass er definitiv angestellt worden sei und dass er Anfang November 2018 die Arbeitsstelle bei der Gemeindeverwaltung antreten werde. Die Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle ersuchte den Versicherten im November 2018 um die Zustellung des Arbeitsvertrages. Der Versicherte reagierte nicht auf dieses Ersuchen. Der zuständige Personalberater des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums hörte offenbar nichts mehr vom Versicherten. Eine Nachfrage der Eingliederungsverantwortlichen der IV-Stelle blieb unbeantwortet. Die Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle notierte, dass sie keinen direkten Kontakt mit der neuen Arbeitgeberin des Versicherten aufnehmen werde, da diese nichts vom hängigen IV-Verfahren wisse; der Versicherte habe sich selbständig um die Arbeitsstelle beworben und der Gemeindeverwaltung nichts vom IV-Verfahren erzählt. Mit einer Mitteilung vom 28. November 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er keinen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen habe; betreffend einen allfälligen Rentenanspruch werde er zu einem späteren Zeitpunkt eine Verfügung erhalten (IV-act. 117). Anfangs Dezember 2018 ging der IV-Stelle doch noch eine Kopie des Arbeitsvertrages zu, laut dem der Versicherte unbefristet als Controller mit einem Pensum von 70 Prozent angestellt worden war (IV-act. 118). Am 11. Dezember 2018 verlangte der Versicherte eine beschwerdefähige Verfügung betreffend die Verweigerung von weiteren beruflichen Massnahmen (IV-act. 121). Er machte geltend, er sei immer noch teilweise arbeitsunfähig; aktuell könne er nur zu 60 Prozent arbeiten. Das führe zu erheblichen finanziellen Einbussen. Diese wirkten sich umso stärker aus, weil sich der Versicherte aufgrund des langen Arbeitsweges von 165 Kilometern pro Tag mit hohen Fahrtkosten und mit zusätzlichen Kosten für die auswärtige Mittagsverpflegung konfrontiert sehe. Deshalb erwarte er eine zusätzliche Unterstützung von der IV-Stelle. Am 19. Dezember 2018 notierte eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle (IV-act. 122), sie habe dem Versicherten die Situation telefonisch nochmals erklärt: Er arbeite in jenem Pensum, das zu leisten er sich fähig fühle, weshalb die IV-Stelle keine weiteren beruflichen Massnahmen anbieten könne. Für die Vergütung der Fahrtkosten sei die IV-Stelle nicht zuständig. Auf die Frage, was er denn A.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   genau von der IV-Stelle erwarte, habe der Versicherte keine Antwort geben können. Die Sachbearbeiterin habe ihm erklärt, dass sich mit einer Verfügung nichts ändern werde. Er erhalte nur die Möglichkeit, eine Beschwerde beim Versicherungsgericht einzureichen. Der Versicherte habe aber angegeben, dass er dies gar nicht vorhabe. Trotzdem habe er weiterhin auf der Eröffnung einer anfechtbaren Verfügung bestanden. Mit einer Verfügung vom 19. Dezember 2018 verweigerte die IV-Stelle dem Versicherten weitere berufliche Massnahmen (IV-act. 123). Am 31. Januar 2019 erhob der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2018 (act. G 1). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von weiteren geeigneten beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Zur Begründung führte er aus, die nach wie vor bestehende Arbeitsunfähigkeit von 40 Prozent sei eindeutig medizinisch begründet. Die Arbeitsstelle, die er per 1. November 2018 angetreten habe, sei per 30. September 2019 befristet und könne deshalb jeden Monat gekündigt werden. Sollte es zu einer Kündigung kommen, müsste er innerhalb von kürzester Zeit wieder eine neue Arbeitsstelle finden, was angesichts seines Handicaps schon fast als aussichtslos erscheine. Deshalb sei er auf eine weitere Unterstützung durch die IV- Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) angewiesen. B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 1. April 2019 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer habe eine Arbeitsstelle gefunden und er sei fest angestellt worden. Das Arbeitspensum habe seinem Wunschpensum entsprochen. Er habe keine Kontaktaufnahme der Beschwerdegegnerin mit der Arbeitgeberin gewünscht. Da er ausreichend eingegliedert gewesen sei, habe er keinen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen gehabt. Erst am 27. Februar 2019 und damit nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung habe er mitgeteilt, dass er seine Arbeitsstelle mittlerweile bereits wieder verloren habe. Diese Tatsache ändere nichts an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung. Dem Beschwerdeführer stehe es aber frei, sich erneut für berufliche Massnahmen anzumelden. B.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 3. April 2019 leitete die Beschwerdegegnerin eine E-Mail des Beschwerdeführers an sie vom 1. April 2019 weiter, mit der dieser verschiedene „Falschdarstellungen in den Akten berichten“ wollte (act. G 5 und G 5.1). B.c. Am 13. Mai 2019 teilte der Beschwerdeführer dem Versicherungsgericht mit (act. G 7), dass er eine Neuanmeldung zum Bezug von beruflichen Massnahmen prüfen lassen wolle. Sollte er einen positiven Entscheid erhalten, werde er seine Beschwerde zurückziehen. B.d. Am 16. Juni 2019 machte der Beschwerdeführer geltend (act. G 9), er habe zwischenzeitlich mit Therapien begonnen, die vielleicht seine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit mittelfristig beheben könnten. Sollte dies der Fall sein, werde er seine Beschwerde zurückziehen. B.e. Am 15. August 2019 beantragte der Beschwerdeführer eine (weitere) Fristerstreckung zur Einreichung der Replik mit der Begründung, er werde sich allenfalls von einer Rechtsanwältin vertreten lassen (act. G 11). B.f. Mit einer Replik vom 15. September 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (act. G 13). Zur Begründung führte er aus, er sei trotz den neuen Therapien weiterhin teilweise arbeitsunfähig. Die Unterstützung durch das regionale Arbeitsvermittlungszentrum sei ungenügend, wenn nicht sogar gesundheitsschädigend. Die Eingliederungsverantwortliche der Beschwerdegegnerin habe ihn falsch informiert, denn sie habe behauptet, es sei üblich, in Bewerbungsschreiben, die sich auf eine Teilzeitstelle bezögen, eine teilweise Arbeitsunfähigkeit zu verheimlichen, um so die Anstellungschancen zu erhöhen. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass er in seinem Wunschpensum gearbeitet habe. Ebenso tatsachenwidrig sei die Behauptung, dass er keine Kontaktaufnahme zwischen der Beschwerdegegnerin und der Arbeitgeberin gewünscht habe. Sein Wunschpensum sei von Beginn weg 100 Prozent gewesen. Weniger könne er als Hauptverdiener einer Familie mit zwei Kindern auch gar nicht arbeiten; das wäre finanziell nicht möglich. Die Beschwerdegegnerin habe verheimlicht, dass sie ihn mit beruflichen Massnahmen hätte unterstützen müssen, bis er wieder zu 100 Prozent eingegliedert gewesen wäre. B.g.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Weder aus den Eingaben des Beschwerdeführers noch aus der angefochtenen Verfügung geht klar hervor, was der Gegenstand des mit der angefochtenen Verfügung abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens gewesen ist. Fest steht, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 11. Dezember 2018 keine Arbeitsvermittlung beantragt hat, weil er damals ja eine Arbeitsstelle gehabt hat. Auch eine Umschulung kann er nicht beantragt haben, denn er hat seinen erlernten Beruf weiterhin ausüben können und er hat nicht geltend gemacht, sein Beruf sei nicht behinderungsadaptiert. Aus der Sicht des Beschwerdeführers kommt als einzig sinnvolle beantragte Massnahme nur die Weiterführung der Integrationsmassnahmen im Sinne des Art. 14a IVG (in Verbindung mit der Weiterausrichtung eines Taggeldes) in Frage. Der Beschwerdeführer hat explizit geltend gemacht, dass er seinen Verdienstausfall infolge des reduzierten Beschäftigungsgrades und die Kosten des weiten Arbeitsweges ersetzt Die Beschwerdegegnerin hielt duplicando an ihrem Antrag fest (act. G 15). Sie führte an, der Beschwerdeführer habe ausdrücklich gewünscht, dass die Beschwerdegegnerin und die F.___ nicht in Erscheinung träten. Er habe die Anstellung alleine bewältigen wollen. Trotz dieses Verzichts des Beschwerdeführers auf Unterstützung habe die Beschwerdegegnerin ihm angeboten, ihn jederzeit bei Bedarf zu unterstützen. Zu Beginn der Anstellung habe sich der Beschwerdeführer noch gemeldet, aber dann habe er nichts mehr von sich vernehmen lassen. Er sei auch nicht mehr telefonisch erreichbar gewesen. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb davon ausgegangen, dass kein Unterstützungsbedarf mehr bestehe. Die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer habe sich im Übrigen von Anfang an schwierig gestaltet. Sein Verzicht auf eine Unterstützung und der anschliessende Vorwurf, er sei nicht unterstützt worden, widerspiegelten nur einen kleinen Teil seines widersprüchlichen Verhaltens. Wie bereits in der Beschwerdeantwort erwähnt worden sei, stehe es dem Beschwerdeführer frei, sich jederzeit wieder für berufliche Massnahmen anzumelden. Der Eingabe lag eine Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin und der F.___ bei (act. G 15.1). Dieser liess sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich keine Unterstützung der F.___ im Zusammenhang mit der Bewerbung bei der Gemeindeverwaltung gewollt hatte und dass er nach dem Stellenantritt nicht mehr telefonisch erreichbar gewesen war. B.h.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte haben wolle. Vor diesem Hintergrund ist es aus der Sicht der Beschwerdegegnerin sinnlos gewesen, mit der Verfügung vom 19. Dezember 2018 etwas anderes als eine Weiterführung beziehungsweise die erneute Verlängerung der Massnahmen nach Art. 14a IVG zu verweigern, denn bei einer Verweigerung aller anderen theoretisch denkbaren beruflichen Eingliederungsmassnahmen hätte es sich um Entscheidungen „auf Vorrat“ gehandelt, was offensichtlich überflüssig gewesen wäre (da ja die Möglichkeit der jederzeitigen Neuanmeldung besteht, wenn sich die berufliche Situation verschlechtern sollte). Zudem wäre es gesetzwidrig gewesen, über weitere berufliche Massnahmen „auf Vorrat“ zu entscheiden, da kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse bestanden hätte. Zusammenfassend ist der Streitgegenstand die erneute Verlängerung der Massnahmen nach Art. 14a IVG (einschliesslich Taggeld) bis zur Aufstockung des Beschäftigungsgrades bei der Gemeindeverwaltung auf 100 Prozent. Da die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung keine Stellung zu der vom Beschwerdeführer sinngemäss beantragten Entschädigung für die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz genommen hat, kann eine allfällige Fahrtkostenentschädigung zum Vorneherein nicht zum Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens gehören. 2.   Eine invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Person hat laut dem Art. 8 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Zu den Eingliederungsmassnahmen zählen unter anderem die Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG (Art. 8 Abs. 3 lit. a IVG). Das Gesetz lässt es zu, dass Integrationsmassnahmen im Zusammenhang mit einem bestehenden Arbeitsverhältnis erbracht werden (Art. 14a Abs. 5 IVG). Der Zweck der Integrationsmassnahmen besteht in einer Vorbereitung auf eine (weitere) berufliche Eingliederung, weshalb ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen zwingend erfordert, dass dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden (Art. 14a Abs. 1 IVG). 2.1. bis Während der ganzen Dauer der beruflichen Eingliederung hat der Beschwerdeführer angegeben, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr leisten zu können, als er jeweils gerade gearbeitet hat. Sein behandelnder Psychiater Dr. D.___ hat regelmässig bestätigt, dass der Beschwerdeführer die ihm zumutbare Arbeitsfähigkeit voll ausschöpfe. Obwohl die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer immer wieder angehalten hat, sein Arbeitspensum und seine 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Im Sinne eines obiter dictum ist darauf hinzuweisen, dass die Invalidenversicherung keine Leistungszusicherung abgeben muss, wenn lediglich die vage Möglichkeit besteht, dass die entsprechende Leistung später einmal nötig sein könnte. Die Leistungspflicht beurteilt sich ausschliesslich nach dem tatsächlichen Leistungsbedarf im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung. Hier ist also nur massgebend, ob der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2018 noch weitere Integrationsmassnahmen beziehungsweise berufliche Massnahmen benötigt hat, was nach den obigen Ausführungen nicht der Fall gewesen ist. Die Beschwerdegegnerin hat völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer nach einer späteren Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle bei der Gemeindeverwaltung, sofort wieder neu zum Leistungsbezug hätte anmelden können. Dann hätte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht angesichts der neuen, veränderten Verhältnisse geprüft und allfällige Leistungen erbracht. Weshalb der Beschwerdeführer keinen Gebrauch von dieser Möglichkeit gemacht hat, obwohl ihn die Beschwerdegegnerin mehrfach darauf Arbeitsleistung zu steigern, ist es nur langsam und – im Hinblick auf die jeweiligen Eingliederungsvereinbarungen – mit Verzögerungen zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gekommen. Im Oktober und November 2018 hat der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben und jenen von Dr. D.___ (vorerst) nicht mehr als 60 Prozent arbeiten können. Zu diesem Zeitpunkt hatte er eine Arbeitsstelle im erlernten und weiterhin zumutbaren Beruf gefunden. Dabei hat es sich um eine Festanstellung in der freien Wirtschaft gehandelt; der Lohn ist branchenüblich und deutlich höher als der vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung erzielte Lohn gewesen (104’000 Franken für ein Vollpensum vs. 91’000 Franken für ein Vollpensum; vgl. IV-act. 118 mit IV-act. 13–5). Mit beruflichen Massnahmen hätte die Arbeits- respektive Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers in jenem Zeitpunkt nicht mehr positiv beeinflusst werden können, zumal das bestehende Arbeitsverhältnis – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – ein unbefristetes gewesen ist (IVact. 118). Im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung haben also keine beruflichen Massnahmen im Raum gestanden, auf die der Beschwerdeführer mittels einer Weiterführung von Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG hätte vorbereitet werden können. In der damaligen Situation hat folglich kein Anspruch mehr auf Integrationsmassnahmen und damit auch kein Anspruch mehr auf ein Taggeld bestanden. Die angefochtene Verfügung erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtmässig.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hingewiesen hat, ist nicht nachvollziehbar, spielt für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde allerdings auch keine Rolle. 4.   Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten von 600 Franken sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie sind durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; diese Kosten sind durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 26.11.2019 Art. 14a IVG. Integrationsmassnahmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. November 2019, IV 2019/32).

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