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St.Gallen Sonstiges 03.12.2020 IV 2019/247

3 dicembre 2020·Deutsch·San Gallo·Sonstiges·PDF·5,187 parole·~26 min·3

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2019/247 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 18.08.2021 Entscheiddatum: 03.12.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 03.12.2020 Art. 23 Abs. 2 IVG. Anspruch auf den sog. höheren Ansatz des kleinen Taggeldes. Da der Versicherte das 20. Altersjahr im Zeitpunkt des Beginns der erstmaligen beruflichen Ausbildung bereits vollendet hatte und ohne Invalidität über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt und eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, hat er Anspruch auf den höheren Ansatz des kleinen Taggeldes. Art. 7 und 7b IVG, Art. 21 Abs. 4 ATSG. Schadenverhinderungspflicht (resp. Schadenminderungspflicht). Ob Art. 7 Abs. 1 IVG auch eine Pflicht der Versicherten beinhaltet, die erstmalige berufliche Eingliederung so schnell als möglich und zumutbar zu absolvieren, und ob der Versicherte, sollte Art. 7 Abs. 1 IVG eine solche "Beschleunigungspflicht" enthalten, seine erstmalige Eingliederung schuldhaft verzögert bzw. verlängert hat, kann offenbleiben, denn die verfügte Kürzung des Taggeldes erweist sich aus formellen Gründen als rechtswidrig, da die IV-Stelle vor der sanktionsweisen Kürzung des Taggeldes kein korrektes Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt hat: Sie hat weder das vom Versicherten erwartete Verhalten genau definiert noch die möglichen nachteiligen Folgen (Sanktionen) im Widersetzungsfalle aufgezeigt. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Dezember 2020, IV 2019/247). Entscheid vom 3. Dezember 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV 2019/247 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Laurent Häusermann, AMPARO Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Taggeld Sachverhalt A.   A.___ bezog wegen einer kongenitalen Nemalin-Myopathie (angeborene Muskelschwäche) seit frühester Kindheit Leistungen der Invalidenversicherung (IV-act. 9 ff.). A.a. Am 19. Februar 2014 meldete er sich für berufliche Eingliederungsmassnahmen bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 237). Am 1. August 2015 begann er eine dreijährige Ausbildung zum Kaufmann EFZ, B-Profil, bei der Institution B.___ (IVact. 288). Die IV-Stelle erteilte am 16. Juni 2015 eine Kostengutsprache für die Mehrkosten dieser erstmaligen beruflichen Ausbildung (IV-act. 295). Am 24. Juni 2016 löste die Institution B.___ das Lehrverhältnis auf (IV-act. 324, 329). A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 15. August 2016 startete der Versicherte eine KV-Ausbildung bei der Schule C.___, B-Profil (IV-act. 333). Die Kostengutsprache der IV-Stelle erfolgte am 9. Dezember 2016 (IV-act. 360). Am 7. Februar 2017 teilte die Berufsberaterin der IV- Stelle dem Versicherten telefonisch mit (IV-act. 384-10), dass sie den Weg KV B-Profil bei der Schule C.___ wegen der ungenügenden Leistungen und zu vielen Fehlzeiten nicht weiter unterstützen könne. Sie sehe eine Ausbildung auf dem Niveau EBA in einem geschützten Rahmen als geeignet an. Am 16. Februar 2017 teilte der Rechtsvertreter des Versicherten der Berufsberaterin mit, dass der Versicherte die Ausbildung an der Schule D.___ selbständig weitergehen werde (IV-act. 384-11 f.). Die Berufsberaterin hielt im Schlussbericht vom 16. Februar 2017 fest, dass die Berufsberatung abgeschlossen werde, da die vom Versicherten gewünschte Ausbildungsrichtung und -form zum jetzigen Zeitpunkt nicht unterstützt werden könne (IV-act. 383). A.c. Am 24. Februar 2017 teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter des Versicherten mit, sie sei zum Schluss gekommen, dass eine KV-Ausbildung auf EFZ-Niveau für den Ver­ sicherten zu anspruchsvoll sei (IV-act. 389). Aus dem Umstand, dass für den Versicherten eine alternative Ausbildung oder ein anderes Ausbildungsniveau nicht in Frage komme, schliesse sie, dass er derzeit nicht bereit sei, aktiv an zumutbaren beruflichen Massnahmen mitzuwirken. Im Rahmen seiner Eingliederungspflicht sei es ihm zumutbar, an Massnahmen beruflicher Art teilzunehmen respektive eine Ausbildung nach den Kriterien der Invalidenversicherung zu absolvieren. Die IV-Stelle forderte den Versicherten auf, sich bis spätestens 13. März 2017 zur Besprechung des weiteren Vorgehens betreffend eine Ausbildung nach den Kriterien der Invalidenversicherung bei der Berufsberaterin zu melden. Am 17. März 2017 bat der Versicherte die Berufsberaterin um einen Besprechungstermin (IV-act. 397). Eine IV- Sachbearbeiterin teilte ihm am 21. März 2017 mit, dass er sich gemäss ihren Abklärungen weiterhin an der Schule D.___ befinde. Daraus schliesse sie, dass er weiterhin nicht bereit sei, eine Ausbildung nach den Kriterien der Invalidenversicherung zu absolvieren. Sobald die "Probezeit" abgelaufen sei und der Quartalsbericht vorliege, werde die IV-Stelle über das weitere Vorgehen entscheiden (IV-act. 401). Eine Mitarbeiterin der Schule D.___ informierte die zuständige IV-Sachbearbeiterin am 7. Juli 2017 per E-Mail darüber (IV-act. 420), dass der Versicherte die Promotion ins dritte A.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Semester sowie das Bürofachdiplom VSH nicht geschafft habe. Der Versicherte teilte der IV-Sachbearbeiterin am 19. Juli 2017 mit, dass er nun bereit sei, die Ausbildung zum Büroassistenten EBA zu absolvieren (IV-act. 424). Mit Verfügung vom 29. Januar 2018 wies die IV-Stelle das Gesuch um die Übernahme der Kosten des zweiten Semesters der KV-Ausbildung Niveau EFZ vom 1. Februar bis 31. Juli 2017 sowie das Gesuch um ein Zehrgeld und Taggeldleistungen ab (IV-act. 445). Vom 14. Juni bis 12. August 2018 absolvierte der Versicherte eine berufliche Abklärung in der Institution E.___, um seine Eignungen und Neigungen für die Tätigkeit als Mechanikpraktiker EBA zu klären (Mitteilung vom 25. Juni 2018, IV-act. 467). Am 3. August 2018 erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Mechanikpraktiker EBA bei der Institution E.___ für die Dauer vom 13. August 2018 bis 12. August 2020 (IV-act. 478). Im Rahmen eines abteilungsübergreifenden Gesprächs vom 19. November 2018 kam die IV-Stelle zum Schluss, dass die Ausbildung zum Mechanikpraktiker abgebrochen werden müsse, da sämtliche körperlichen Tätigkeiten als nicht adaptiert gälten (IV-act. 500). Der Abbruch der Ausbildung erfolgte per 31. Dezember 2018 (Mitteilung vom 5. Dezember 2018, IV-act. 502). A.e. Am 11. Dezember 2018 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung durch die Institution E.___ vom 3. Januar bis 2. April 2019 zur Klärung der Eignungen und Neigungen für die Tätigkeit als Büroassistent EBA (IV-act. 509). Die Abklärung wurde bis am 2. Juli 2019 verlängert (Mitteilung vom 5. April 2019, IV-act. 542). A.f. Am 31. Juli 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Mehrkosten während der Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung zum Büroassistenten EBA vom 3. Juli 2019 bis 11. August 2019 sowie während der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Büroassistenten EBA vom 12. August 2019 bis vorerst 11. August 2020 bei der Institution E.___ übernehme (IV-act. 571). Die zuständige Sachbearbeiterin notierte im Feststellungsblatt betreffend berufliche Massnahmen vom 31. Juli 2019, dass von der Invalidenversicherung bereits 30 Monate Taggeld ausgerichtet worden seien (IV-act. 570). Wegen der selbstverschuldeten Ausbildungsverzögerung bestehe während weiteren sechs Monaten (36 Monate A.g.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   abzüglich 30 Monate) lediglich ein Anspruch auf das kleine Taggeld ohne Höchstansatz. Mit Verfügung vom 8. August 2019 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für den Zeitraum 3. Juli 2019 bis 31. August 2019 ein Taggeld von Fr. 32.60 (kleines Taggeld ohne Höchstansatz mit Verpflegungsabzug), ab 1. September 2019 ein Taggeld von Fr. 40.70 (kleines Taggeld ohne Höchstansatz ohne Verpflegungsabzug) und ab dem 1. Januar 2020 ein Taggeld von Fr. 122.10 (kleines Taggeld mit Höchstansatz ohne Verpflegungsabzug) zu (IV-act. 574). A.h. Gegen diese Taggeldverfügung liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerde­ führer) am 16. September 2019 Beschwerde erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die teilweise Aufhebung der Verfügung und die Ausrichtung von Taggeldern mit einem Taggeldansatz von Fr. 122.10 vom 1. September 2019 bis zum 31. Dezember 2019. Eventualiter sei die Angelegenheit zur (weiteren) Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen. Zur Begründung machte der Rechtsvertreter geltend, dass keine selbstverschuldete Ausbildungsverzögerung vorliege. Die Beschwerdegegnerin hätte aufgrund ihrer Abklärungen zum Schluss kommen müssen, dass eine Ausbildung auf KV EFZ-Niveau nicht den intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspreche und für den körperlich erheblich herausgeforderten Beschwerdeführer zu viel sei. Die Mechanikpraktiker-Ausbildung sei den körperlichen Gebrechen des Beschwerdeführers nicht angemessen gewesen. Die Beschwerdegegnerin hätte bereits nach der Zeit in der Institution B.___ ab Juni 2016 die EBA-Ausbildung an die Hand nehmen und den Beschwerdeführer schriftlich auf seine Mitwirkungspflicht und die Rechtsfolgen im Widerhandlungsfall aufmerksam machen müssen. Da der Beschwerdeführer die erste Ausbildung am 31. Juli 2018 beendet hätte und die Verzögerung der Ausbildung überwiegend wahrscheinlich nicht durch sein Verschulden verursacht worden sei, habe der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2018 bis zur Beendigung der erstmaligen Ausbildung einen Anspruch auf Taggelder in der Höhe von 30 % des Höchstbetrages nach Art. 24 Abs. 1 IVG. B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdegegnerin beantragte am 29. November 2019 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung hielt sie fest, dass zwar zahlreiche Verzögerungen der erstmaligen beruflichen Ausbildung (auch) invaliditätsbedingt entstanden seien, nicht jedoch die Ausbildungsverzögerung zwischen dem 1. Februar 2017 und 31. Juli 2017: Der Beschwerdeführer habe nach dem Scheitern der Ausbildung bei der Schule C.___ weiterhin darauf bestanden, eine KV-Lehre auf Niveau EFZ zu absolvieren, und er habe das zweite Semester der schulischen KV-Ausbildung (1. Februar bis 31. Juli 2017) an der Schule D.___ ohne die Zustimmung der Beschwerdegegnerin gestartet. Da diese Ausbildungsrichtung nach den gemachten Erfahrungen nicht habe unterstützt werden können, habe die Berufsberatung den Fall am 16. Februar 2017 abgeschlossen. Die Verzögerung vom 1. Februar 2017 bis 31. Juli 2017 sei somit durch ein Selbstverschulden des Beschwerdeführers entstanden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hätte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 24. Februar 2017 neben dem Hinweis auf seine Schadenminderungspflicht nicht auch noch auf die Konsequenzen einer verspäteten Erhöhung der Taggelder hinweisen müssen. Die Konsequenz aus der Verletzung der Schadenminderungspflicht sei in erster Linie die Einstellung der Taggelder gewesen. Es könne nicht angehen, dass die versicherte Person die Höhe des ihr auszurichtenden Taggeldes selbst beeinflussen könne. Der Beschwerdeführer könne sich somit nicht darauf berufen, dass er die Erstausbildung per 31. Juli 2019 (richtig: 31. Juli 2018) abgeschlossen hätte. B.b. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte in seiner Replik vom 20. Januar 2020 ergänzend geltend, es habe sich bereits etwa einen Monat nach Beginn der Ausbildung an der Schule D.___ abgezeichnet, dass der Beschwerdeführer erhebliche Mühe gehabt habe, in die Schule zu gehen (act. G 7). Der Beschwerdeführer habe sich deshalb am 17. März 2017 an die Berufsberaterin gewendet, ein Beratungsgespräch sei ihm jedoch verweigert worden. Hätte die Beschwerdegegnerin frühzeitig reagiert, hätte der Beschwerdeführer im August 2017 auf eine passende Erstausbildung wechseln können. Die Ausbildungsverzögerung sei somit von der Beschwerdegegnerin verschuldet. B.c. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 9).B.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.   2.   Am 9. Oktober 2020 teilte das Gericht dem Rechtsvertreter des Versicherten mit, dass möglicherweise eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliege (act. G. 11). Es forderte den Rechtsvertreter auf, mitzuteilen, ob der Beschwerdeführer − sollte das Gericht tatsächlich eine Gehörsverletzung annehmen − auf der Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus rein formellen Gründen bestehen und die Sache somit zum Erlass einer neuen Verfügung unter Beachtung von Art. 42 ATSG an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen haben wolle oder ob er im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung auf die Aufhebung der Verfügung verzichte und eine materielle Beurteilung durch das Gericht vorziehe. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte dem Gericht am 27. Oktober 2020 mit, dass er im Interesse der Verfahrensbeschleunigung auf die Aufhebung der Verfügung verzichtet und eine materielle Beurteilung durch das Gericht vorziehe (act. G 12). B.e. Als Eintretensvoraussetzung zu prüfen ist, ob die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1) zur Anfechtung der Verfügung eingehalten worden ist. Der Rechtsvertreter hat die Verfügung vom 8. August 2019 am 13. August 2019 erhalten. Da die Verfügung während der Gerichtsferien ergangen ist, hat die Frist erst am 16. August 2019 zu laufen begonnen (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG). Der 30. Tag der Frist ist auf den Samstag, 14. September 2019 gefallen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 ATSG). Die Frist ist somit erst am Montag, 16. September 2019 abgelaufen. Der Beschwerdeführer hat an diesem Tag und damit rechtzeitig Beschwerde erhoben. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.1. Gemäss Art. 42 ATSG haben die Parteien eines Sozialversicherungsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Vor dem Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, müssen sie nicht angehört werden. Verfügungen der IV- Stellen unterliegen nicht dem Einspracheverfahren, sondern sind direkt vor dem Versicherungsgericht anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20). Die Parteien müssen daher vor dem Erlass einer IV-Verfügung angehört werden. Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die Vorbescheidspflicht gilt also ausnahmslos. Der Verordnungsgeber hat sie ungeachtet dessen in Art. 73 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) auf die Fragen, die (intern) in den Aufgabenbereich der IV-Stellen (Art. 57 Abs. 1 lit. c-f IVG) fallen, beschränkt. In diesen (internen) Aufgabenbereich fallen weder die betragsmässige Festsetzung der Invalidenrenten noch die Festlegung von Taggeldern; diese Aufgaben übernehmen (intern) die Ausgleichskassen. Das Bundesgericht hat Art. 73 Abs. 1 IVV trotz dieser Abweichung von Art. 57a Abs. 1 IVG als gesetzmässig betrachtet (vgl. BGE 134 V 97 E. 2). Der Anspruch auf das rechtliche Gehör ist aber auch dann zu gewähren, wenn kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden muss (BGE 134 V 97 E. 2.8.2). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer vor dem Erlass der angefochtenen Taggeldverfügung vom 8. März 2019 keine Möglichkeit gegeben, sich zum Inhalt der Verfügung, namentlich zur Höhe des Taggeldes, zu äussern. Dadurch hat sie den in Art. 42 ATSG geregelten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. bis bis Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. BGE 124 V 389 E. 1; vgl. BGE 126 V 130 E. 2b). Gemäss der Rechtsprechung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen ist das Ignorieren ("Heilen") dieses Verfahrensmangels allerdings möglich, wenn die beschwerdeführende versicherte Person nicht ausdrücklich erklärt, sie verlange nur die rein verfahrensrechtliche Beurteilung und damit die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung zum Erlass einer neuen Verfügung (vgl. Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Dezember 2007, IV 2007/94 und IV 2007/217 E. 1 sowie Entscheid vom 13. Juli 2017, IV 2014/196 E. 1). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 27. Oktober 2020 auf eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus rein formellen Gründen verzichtet. Im vorliegenden Fall ist die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör daher ausnahmsweise zu "ignorieren", d.h. die angefochtene Verfügung vom 8. August 2019 ist materiellrechtlich zu beurteilen. 2.2. Mit der angefochtenen Verfügung vom 8. August 2019 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Dauer der 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eingliederungsmassnahme (3. Juli 2019 bis 11. August 2020) basierend auf einer Grundentschädigung von Fr. 40.70 pro Tag für den Zeitraum 3. Juli 2019 bis 31. August 2019 ein Taggeld von Fr. 32.60 (Fr. 40.70 - Fr. 8.10 [Verpflegungsabzug]) und für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis 31. Dezember 2019 ein Taggeld von Fr. 40.70 zugesprochen (sog. niedrigerer Ansatz des kleinen Taggeldes). Ab 1. Januar 2020 hat das Taggeld − basierend auf einer Grundentschädigung von Fr. 122.10 pro Tag − Fr. 122.10 betragen (sog. höherer Ansatz des kleinen Taggeldes). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat nur für die Zeit ab dem 1. September 2019 (und nicht bereits für die Zeit ab dem 3. Juli 2019) die Ausrichtung des höheren Ansatzes des kleinen Taggeldes (Fr. 122.10) beantragt. Das Versicherungsgericht ist jedoch nicht an die Begehren der Parteien gebunden; es spricht einer Partei mehr zu, als diese verlangt hat, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch besteht (Art. 61 lit. d ATSG). Hinzu kommt hier, dass es sich bei der Beschränkung des Begehrens auf die Zeit ab 1. September 2019 um ein Versehen des Rechtsvertreters gehandelt haben dürfte. Nachfolgend ist somit die Höhe des Taggeldanspruchs ab 3. Juli 2019 zu prüfen. Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder wenn sie in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind. Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, haben einen Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen (Art. 22 Abs. 1 IVG). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten einen Anspruch haben, und aus einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG; sog. grosses Taggeld, siehe z.B. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2013, 8C_530/2012). Für Versicherte, die das 20. Altersjahr vollendet haben und ohne Invalidität nach abgeschlossener Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten, beträgt die Grundentschädigung 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 2 IVG; sog. höherer Ansatz des kleinen Taggeldes; dieser Höchstbetrag macht gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV seit 1. Januar 2016 pro Tag Fr. 407.-- aus, 30 % somit Fr. 122.10). Für Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und für Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und 3.2. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte noch nicht erwerbstätig gewesen sind, beträgt die Grundentschädigung gemäss Art. 23 Abs. 2 Satz 1 IVG höchstens 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (sog. niedrigerer Ansatz des kleinen Taggeldes). Der Bundesrat setzt die Höhe der Grundentschädigung fest (Art. 23 Abs. 2 Satz 2 IVG). In Art. 22 Abs. 1 IVV ist festgelegt, dass das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG entspricht (10 % von Fr. 407.--, d.h. Fr. 40.70). Nach Art. 22 Abs. 2 IVV erhöht sich das Taggeld bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbildung abbrechen und eine neue beginnen mussten, gegebenenfalls auf einen Dreissigstel des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 6 Abs. 2 IVV: Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG. bis bis Zwischen den Parteien nicht umstritten ist, dass es sich bei der zugesprochenen Ausbildung um eine erstmalige berufliche Ausbildung handelt. Eine neue berufliche Ausbildung wäre gemäss Art. 6 Abs. 2 IVV dann einer Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher gewesen wäre als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG. Der Beschwerdeführer hat bereits drei erstmalige berufliche Ausbildungen wieder abgebrochen: Eine Ausbildung zum Kaufmann EFZ in der Institution B.___, B-Profil (ab 1. August 2015), eine Ausbildung zum Kaufmann EFZ bei der Schule C.___, B-Profil (ab 15. August 2016), und eine Lehre als Mechanikpraktiker EBA bei der Institution E.___ (13. August 2018). Der Beschwerdeführer hat während diesen Ausbildungen jedoch keinen Lohn erhalten (siehe IV-act. 288, 476). Die Beschwerdegegnerin hat die im Juli 2019 begonnene Ausbildung (ab 3. Juli 2019 Vorbereitung auf die Ausbildung zum Büroassistenten, ab 12. August 2019 Ausbildung zum Büroassistenten EBA) somit zu Recht als erstmalige berufliche Ausbildung qualifiziert. Dem Beschwerdeführer steht daher lediglich ein kleines Taggeld zu. 3.3. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 3. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 tatsächlich lediglich Anspruch auf den niedrigeren Ansatz des kleinen Taggeldes hat. Hierfür ist entscheidend, wann der Beschwerdeführer das 20. Altersjahr vollendet und wann er seine berufliche Ausbildung abgeschlossen hätte, wenn er gesundheitlich nicht beeinträchtigt gewesen wäre (vgl. Rz 3103 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung, KSTI; vgl. Entscheid des 3.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. September 2014, IV 2013/251 E. 2.1). Der Beschwerdeführer ist im Zeitpunkt des Beginns der Vorbereitung auf die Ausbildung zum Büroassistenten im Juli 2019 21-jährig gewesen. Die Lehre zum Kaufmann EFZ hatte er am 1. August 2015 begonnen; bei einem ordnungsgemässen Verlauf hätte er sie am 31. Juli 2018 abgeschlossen (IV-act. 288). Die Voraussetzungen für die Zusprache des höheren Ansatzes des kleinen Taggeldes gemäss Art. 23 Abs. 2 IVG sind im Zeitpunkt des Beginns der Vorbereitung auf die Ausbildung zum Büroassistenten am 3. Juli 2019 somit erfüllt gewesen. 3.5. Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere auch an Massnahmen beruflicher Art (Art. 7 Abs. 2 lit. c IVG). Ist die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen, können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden (Art. 7b Abs. 1 IVG). Die versicherte Person muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG). Die Leistungen können gemäss Art. 7b Abs. 2 IVG in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt (lit. a), der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist (lit. b), Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat (lit. c) oder der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (lit. d). Bis zum 31. Dezember 2011 waren Taggelder von der Verweigerung und Kürzung ausgenommen. Mit der 6. IV-Revision ist diese Regelung aufgehoben worden; auch Taggelder können seither verweigert oder gekürzt werden. 3.6. Die Beschwerdegegnerin hat argumentiert, dass es im Zeitraum 1. Februar 2017 bis 31. Juli 2017 zu einer vom Beschwerdeführer verschuldeten, nicht invaliditätsbedingten Ausbildungsverzögerung gekommen sei. Die ursprüngliche Ausbildung zum Kaufmann EFZ hätte 36 Monate gedauert (wobei er während der gesamten Ausbildungsdauer lediglich Anspruch auf den niedrigeren Ansatz des kleinen 3.7.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Taggeldes gehabt hätte). Inzwischen habe die IV 30 Monate Taggeld bezahlt. Der Beschwerdeführer habe daher während weiterer sechs Monate (36 Monate abzüglich 30 Monate) lediglich Anspruch auf den niedrigeren Ansatz des kleinen Taggeldes. Die Beschwerdegegnerin hat mit der Zusprache lediglich des niedrigeren Ansatzes des kleinen Taggeldes im Zeitraum vom 3. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 also eine Pflichtverletzung des Beschwerdeführers sanktioniert. Dabei ist sie ohne weiteres davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten im Rahmen der erstmaligen beruflichen Eingliederung gegen die in Art. 7 Abs. 1 IVG geregelte Eingliederungspflicht verstossen habe und dass ihm ein korrektes Verhalten möglich und zumutbar (Art. 7 Abs. 2 IVG) gewesen sei. Ob Art. 7 Abs. 1 IVG auch eine Pflicht der Versicherten beinhaltet, die erstmalige berufliche Eingliederung so schnell als möglich und zumutbar zu absolvieren, und ob der Beschwerdeführer, sollte Art. 7 Abs. 1 IVG eine solche "Beschleunigungspflicht" enthalten, seine erstmalige berufliche Eingliederung schuldhaft verzögert bzw. verlängert hat, kann offenbleiben, denn die verfügte Kürzung des dem Beschwerdeführers zustehenden Taggeldes erweist sich aus formellen Gründen als rechtswidrig: Vor der Kürzung oder Verweigerung von Leistungen muss die Beschwerdegegnerin ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführen (Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. 21 Abs. 4 ATSG). Auf die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens kann lediglich in den in Art. 7b Abs. 2 IVG aufgeführten Fällen verzichtet werden; ein solcher Ausnahmetatbestand liegt hier jedoch offensichtlich nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 24. Februar 2017 (IV-act. 389) darauf hingewiesen, dass sie die KV-Ausbildung auf EFZ- Niveau für zu anspruchsvoll halte, er eine alternative Ausbildung oder ein anderes Aus­ bildungsniveau jedoch ablehne. Dem Beschwerdeführer sei es zumutbar, an Massnahmen beruflicher Art teilzunehmen respektive eine Ausbildung nach den Kriterien der Invalidenversicherung zu absolvieren. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer aufgefordert, sich bis spätestens 13. März 2017 für einen Termin zwecks Besprechung des weiteren Vorgehens betreffend einer Ausbildung nach den Kriterien der Invalidenversicherung bei der zuständigen Berufsberaterin zu melden. Das Schreiben vom 24. Februar 2017 enthält weder eine ausdrückliche Anweisung an den Beschwerdeführer, die Ausbildung auf EFZ-Niveau sofort abzubrechen und eine geeignete erstmalige berufliche Eingliederung aufzunehmen, noch einen Hinweis darauf, welche Sanktion ihm im Widersetzungsfalle drohe. Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nicht darauf aufmerksam gemacht, dass zukünftige Taggeldleistungen gekürzt werden könnten. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach sie im Schreiben vom 24. Februar 2017 nicht auf die 3.8.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Konsequenzen einer verspäteten Erhöhung der Taggelder habe hinweisen müssen, weil die Verletzung der Schadenverhinderungspflicht in erster Linie die Einstellung der Taggelder gewesen sei, was dem Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt durchaus bewusst gewesen sei und was er auch in Kauf genommen habe, überzeugt nicht. Eine versicherte Person muss über das von ihr erwartete konkrete schadenverhindernde Verhalten sowie über die Sanktion, die eine Verletzung der Schadenverhinderungspflicht nach sich ziehen kann, orientiert werden. Sinn und Zweck des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist es ja gerade, dass eine versicherte Person nicht die Folgen eines Verhaltens tragen muss, über dessen Auswirkungen sie sich möglicherweise keine Rechenschaft abgelegt hat (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, N 147 zu Art. 21; siehe auch Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. Januar 2005, I 605/04 E. 2.3). Die versicherte Person ist deshalb in jedem Fall auf die möglichen nachteiligen Folgen ihres Widerstandes gegen Eingliederungsmassnahmen aufmerksam zu machen, damit sie in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren ihre Entscheidung treffen kann (vgl. BGE 122 V 218 E. 4b). Die Beschwerdegegnerin hat im Schreiben vom 24. Februar 2017 weder das erwartete Verhalten genau definiert noch hat sie die möglichen nachteiligen Folgen im Widersetzungsfalle aufgezeigt. Die Beschwerdegegnerin hat das Mahn- und Bedenkzeitverfahren somit nicht korrekt durchgeführt. Damit erweist sich eine Sanktionierung der Verletzung der Schadenverhinderungspflicht (sollte denn eine Verzögerung der erstmaligen beruflichen Eingliederung unter Art. 7 Abs. 1 IVG zu subsumieren sein und sollte die Verzögerung als schuldhaft zu qualifizieren sein) als rechtswidrig. Der Beschwerdeführer hat somit bereits ab dem 3. Juli 2019 einen Anspruch auf den höheren Ansatz des kleinen Taggeldes (Grundentschädigung von Fr. 122.10) gehabt. Die Beschwerdegegnerin hat für die Zeit vom 3. Juli 2019 bis 31. August 2019 vom Taggeld einen Verpflegungsabzug von Fr. 8.10 vorgenommen (entspricht 20 % des Taggeldes von Fr. 40.70), da sie in diesem Zeitraum voll für die Kosten von Verpflegung und Unterkunft aufgekommen ist (siehe Mitteilung vom 31. Juli 2019 betreffend Kostengutsprache für erstmalige berufliche Ausbildung, IV-act. 571; vgl. Art. 22 Abs. 5 IVV und Rz. 3115 f. KSTI). Für Versicherte ohne Unterhaltspflicht beträgt der Abzug 20 % des Taggeldes bzw. höchstens aber Fr. 20.--. Da der Beschwerdeführer bereits ab dem 3. Juli 2019 Anspruch auf den höheren Ansatz des kleinen Taggeldes hat, erhöht sich der Verpflegungsabzug für den Zeitraum 3. Juli 2019 bis 31. August 2019 auf Fr. 20.--. Ab dem 1. September 2019 entfällt der Verpflegungsabzug, da ab diesem Zeitpunkt lediglich noch die Ausbildung und das Mittagessen (und nicht mehr das Wohnen) vergütet worden sind (siehe Mitteilung vom 31. Juli 2019, IV-act. 571). 3.9.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   Demnach ist die Verfügung vom 8. August 2019 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 23 Abs. 2 IVG für die Zeit vom 3. Juli 2019 bis 31. August 2019 basierend auf einer Grundentschädigung von Fr. 122.10 pro Tag ein Taggeld von Fr. 102.10 (Fr. 122.10 - Fr. 20.-- [Verpflegungsabzug]) und für die Zeit ab 1. September 2019 basierend auf einer Grundentschädigung von Fr. 122.10 pro Tag ein Taggeld von Fr. 122.10 zuzusprechen. 3.10. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver­ fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 4.1. bis Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. In einem durchschnittlich aufwändigen IV-Rentenfall spricht das Versicherungsgericht eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu. Der Vertretungsaufwand ist in IV- Taggeldfällen in der Regel tiefer als in IV-Rentenfällen. Dies gilt jedoch nicht für den vorliegenden Fall, in dem das Aktendossier sehr umfangreich gewesen ist und sich zudem eine komplexe Rechtsfrage gestellt hat. Daher erweist sich eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat beantragt, dass die ausseramtliche Entschädigung direkt ihm zuzusprechen sei; der Beschwerdeführer sei damit einverstanden. Im vorliegenden Verfahren wird das Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin geregelt. Bei der Abtretung einer Forderung handelt es sich nur um eine aus diesem Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin fliessende Vollzugsfrage. Die Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- ist deshalb dem Beschwerdeführer zuzusprechen. Der Rechtsvertreter wird gegenüber der Beschwerdegegnerin als der Schuldnerin die 4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 8. August 2019 aufgehoben; dem Beschwerdeführer wird für die Zeit vom 3. Juli 2019 bis 31. August 2019 ein Taggeld von Fr. 102.10 pro Tag und ab 1. September 2019 ein Taggeld von Fr. 122.10 pro Tag zugesprochen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurück­ erstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu bezahlen. direkte Auszahlung der ihm abgetretenen Forderung über Fr. 3'500.-- an sich selbst verlangen müssen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.12.2020 Art. 23 Abs. 2 IVG. Anspruch auf den sog. höheren Ansatz des kleinen Taggeldes. Da der Versicherte das 20. Altersjahr im Zeitpunkt des Beginns der erstmaligen beruflichen Ausbildung bereits vollendet hatte und ohne Invalidität über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt und eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, hat er Anspruch auf den höheren Ansatz des kleinen Taggeldes. Art. 7 und 7b IVG, Art. 21 Abs. 4 ATSG. Schadenverhinderungspflicht (resp. Schadenminderungspflicht). Ob Art. 7 Abs. 1 IVG auch eine Pflicht der Versicherten beinhaltet, die erstmalige berufliche Eingliederung so schnell als möglich und zumutbar zu absolvieren, und ob der Versicherte, sollte Art. 7 Abs. 1 IVG eine solche "Beschleunigungspflicht" enthalten, seine erstmalige Eingliederung schuldhaft verzögert bzw. verlängert hat, kann offenbleiben, denn die verfügte Kürzung des Taggeldes erweist sich aus formellen Gründen als rechtswidrig, da die IV-Stelle vor der sanktionsweisen Kürzung des Taggeldes kein korrektes Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt hat: Sie hat weder das vom Versicherten erwartete Verhalten genau definiert noch die möglichen nachteiligen Folgen (Sanktionen) im Widersetzungsfalle aufgezeigt. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Dezember 2020, IV 2019/247).

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