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St.Gallen Sonstiges 25.08.2020 IV 2019/134

25 agosto 2020·Deutsch·San Gallo·Sonstiges·PDF·2,634 parole·~13 min·1

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2019/134 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 09.11.2021 Entscheiddatum: 25.08.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 25.08.2020 Art. 23 IVG. Taggeldanspruch. Die Frage, ob die Reduktion des Beschäftigungsgrades am aktuellen Arbeitsplatz krankheitsbedingt unumgänglich war oder freiwillig erfolgte, ist nicht überzeugend beantwortet. Damit steht nicht fest, welches Einkommen der Bemessung des Taggeldes zugrunde zu legen ist. Rückweisung zur weiteren Abklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. August 2020, IV 2019/134). Entscheid vom 25. August 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Annina Janett Geschäftsnr. IV 2019/134 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokatin lic. iur. Andrea Mengis, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Taggeld Sachverhalt A. A.___ meldete sich erstmals im Juli 2017 unter Hinweis auf eine Autismus-Spektrums- Störung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 2). Die Versicherte war seit August 2008 bis zu ihrer Kündigung per Ende Oktober 2016 im 90%-Pensum als B.___ bei C.___ tätig gewesen (IV-act. 11). Auf Anfrage der IV-Stelle gab die zuständige Arbeitslosenkasse an, dass die Versicherte seit dem 28. Dezember 2016 als arbeitslos gemeldet sei. Sie suche im Rahmen eines 80%-Pensums eine Arbeitsstelle bei einer Vermittlungsfähigkeit von 80% (Fragebogen zur Arbeitslosigkeit vom 12. Juli 2017; IV-act. 12). Am 4. August 2017 berichtete die behandelnde Psychiaterin der IV-Stelle, dass bei der Versicherten der Verdacht auf eine Autismus- Spektrums-Störung im Sinne eines Asperger-Syndroms (ICD-10 F84.5) bestehe. Der Versicherten seien Arbeiten ohne direkten zwischenmenschlichen Kontakt im Umfang von acht Stunden pro Tag zumutbar. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte die behandelnde Ärztin nicht (IV-act. 16). Nachdem der RAD am 9. August 2017 notiert hatte, dass gemäss den Akten kein Gesundheitsschaden mit einer relevanten Auswirkung auf die bisherigen Tätigkeiten vorliege, verfügte die IV-Stelle am 12. Oktober 2017 die Abweisung des Begehrens um berufliche Massnahmen und Rentenleistungen (IV-act. 36). B.   Am 22. Dezember 2018 meldete sich die Versicherte, nach einer Anmeldung zur Früherfassung im August 2018 (IV-act. 43 ff.), erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Sie gab an, vom 1. Februar bis 31. Oktober 2018 im 100%- Pensum bei der D.___ AG als Permuteurin gearbeitet zu haben (IV-act. 52 f., 62). Am 3. Dezember 2018 hatte die behandelnde Psychiaterin des Psychiatrie-Zentrums E.___ B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte berichtet (IV-act 50), dass die Versicherte an einem Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) sowie an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) leide. Seit dem 6. August 2018 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit könne aufgrund der Dekompensation, der depressiven Symptomatik und der Erholungsbedürftigkeit im Rahmen des Asperger-Syndroms «bei einem gescheiterten Arbeitsverhältnis mit einer 60%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Als adaptierte Tätigkeiten seien routinierte Tätigkeiten, die nicht auf Teamgeist ausgerichtet seien und die vorwiegend ohne grosse soziale Interaktionen seien, anzusehen (z.B. eine Tätigkeit im EDV-Bereich). Ab März 2019 war die Versicherte als Junior IT Consultant im 60%-Pensum bei der F.___ AG, einem auf Mitarbeiter im Autismus Spektrum ausgerichteten Unternehmen, tätig (IV-act. 63, 69 f.). B.b. Anlässlich eines Telefongesprächs vom 26. März 2019 gab die zuständige Sozialarbeiterin des Psychiatriezentrums E.___ an, dass das Wunschpensum der Versicherten 100% und aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes 80% betrage, da die Versicherte mehr Erholungszeit benötige und zur Verhinderung eines Rückfalls mit der Steigerung der Arbeitsfähigkeit vorsichtig sein wolle (IV-act. 75). B.c. Am 27. März 2019 notierte der RAD, dass sich die ausgewiesene mittelgradige depressive Episode vor dem Hintergrund des Asperger-Syndroms entwickelt habe. Diese Episode begründe eine Arbeitsunfähigkeit, die aufgrund des Asperger-Syndroms eine wesentlich schlechtere Prognose aufweise. Es könne aber davon ausgegangen werden, dass die Versicherte nach einer Remission der mittelgradig depressiven Episode eine volle Arbeitsfähigkeit angestammt und adaptiert erreichen könne. Sollte die Versicherte während der weiteren therapeutischen und beruflichen Massnahmen nach der Remission der mittelgradigen depressiven Episode keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf eine volle Arbeitsfähigkeit erreichen können, sei eine vertiefte medizinische Abklärung angezeigt. Vor weiteren Abklärungen sei jedoch das Ausschöpfen der Behandlungsoptionen bezüglich der Depression angezeigt. Dazu gehörten auch die beruflichen Massnahmen (IV-act. 74). B.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.   Im April 2019 wurde ein Eingliederungsplan für den Arbeitsversuch der Versicherten bei der F.___ AG vom 1. April bis 30. September 2019 ausgearbeitet. Darin wurde ein Arbeitspensum "beginnend mit 60% an drei Tagen (ganztags) und danach eine sukzessive Steigerung auf 80% (Wunschpensum)" festgehalten. Die Versicherte unterzeichnete den Eingliederungsplan am 9. April 2019 (IV-act. 76). B.e. In einer internen Notiz hielt die IV-Stelle fest, dass die Versicherte gemäss einer telefonischen Auskunft der Eingliederungsberaterin vom 17. April 2019 freiwillig auf ein 80%-Pensum reduziert habe und sich der Lohnreduktion bewusst sei. Aus diesem Grund werde die Taggeldbasis auf ein 80%-Pensum angepasst (IV-act. 79). B.f. Am 17. April 2019 bewilligte die IV-Stelle den Arbeitsversuch der Versicherten als IT-Mitarbeiterin bei der F.___ AG vom 1. April bis 30. September 2019 (IV-act. 81). Mit Verfügung vom 25. April 2019 sprach sie der Versicherte für den Arbeitsversuch ein Taggeld von Fr. 128.00 zu (IV-act. 84). B.g. In einer internen Notiz der IV-Stelle wurde festgehalten, dass schwierig zu beurteilen sei, ob das Pensum von 80% als Wunschpensum oder doch als maximal mögliches Pensum aus gesundheitlichen Gründen deklariert werden könne. Falls wirklich aus gesundheitlichen Gründen kein höheres Pensum möglich sei, müsse dies grundsätzlich medizinisch überprüft werden (IV-act. 88). B.h. Am 28. Mai 2019 liess die Versicherte gegen die Verfügung vom 25. April 2019 Beschwerde erheben mit den Anträgen, das IV-Taggeld für die Dauer der beruflichen Massnahmen sei auf Fr. 160.00 festzusetzen; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (act. G 1). C.a. Am 13. August 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie an, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie bei voller Gesundheit wunschgemäss nicht mehr einer 100%igen, sondern einer 80%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Dies habe sie auch mit ihrer Unterschrift im Eingliederungsplan vom 2. April 2019 bestätigt. Sollte die Beschwerdeführerin der Meinung sein, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nur C.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 80% arbeitsfähig sei, müsste dies medizinisch abgeklärt werden. Deshalb habe man betreffend Wunschpensum explizit nochmals nachgefragt; die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht darauf eingegangen. Auch in der Beschwerde habe sie nicht vorgebracht, dass aus gesundheitlichen Gründen nur noch eine 80%ige Tätigkeit möglich sei. Deshalb sei davon auszugehen, dass es sich bei den 20% um eine freiwillige Reduktion handle (act. G 4). Am 16. September 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Ihr Rechtsvertreter machte geltend, die Behauptung, dass das Wunschpensum der Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden 80% betrage und sie ihr Pensum freiwillig um 20% reduziert habe, lasse sich in den Akten nicht verifizieren. Das reduzierte 80%-Pensum sei klar gesundheitsbedingt; aus persönlichen Gründen habe die Beschwerdeführerin nie eine Teilzeitanstellung gesucht. Auch die IV-Beraterin habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Wunschpensum der Beschwerdeführerin 100% betrage, sie aber aufgrund ihres Gesundheitszustands nur ein 80%-Pensum ausüben könne, da sie mehr Erholungszeit brauche (act. G 8). Die Rechtsvertreterin reichte zudem eine Stellungnahme der die Beschwerdeführerin seit März 2018 behandelnden Psychiaterin vom 13. September 2019 ein. Diese hatte festgehalten, dass sich die depressive Symptomatik bereits während der 100%igen Arbeitstätigkeit aufgrund von Reizüberflutungen und zu wenigen bzw. zu kurzen Ruhezeiten entwickelt habe. Ein 100%-Pensum sei auf keinen Fall förderlich, da sich die Symptomatik negativ auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke. Bereits bei einem 80%- Pensum sei die Beschwerdeführerin deutlich übermüdet, nicht leistungsfähig und verzweifelt. Aktuell und bis 30. September 2019 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (act. G 8.1). C.c. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (act. G 10).C.d. Am 14. November 2019 reichte die Beschwerdegegnerin einen Eingliederungsplan für den Einarbeitungszuschuss vom 4. November 2019 ein. Demgemäss war die Beschwerdeführerin seit dem 1. Oktober 2019 bis zum 31. März 2020 im 70%-Pensum bei der F.___ AG als Junior-IT-Consultant eingegliedert (act. G 11). C.e.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.   Mit der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2019 hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die Dauer des Arbeitsversuchs vom 1. April bis 30. September 2019 ein Taggeld von Fr. 128.-- pro Tag gemessen an einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 160.-- zugesprochen (IV-act. 84). Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Taggeldanspruchs. 1.1. Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahme verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder wenn sie in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50% arbeitsunfähig sind. Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG unter anderem auch Massnahmen beruflicher Art. Die Grundentschädigung beträgt 80% des letzten ohne eine gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). 1.2. Der Bundesrat hat gestützt auf seine Vollzugskompetenz (Art. 81 ATSG, Art. 86 Abs. 2 IVG) in der Verordnung über die Invalidenversicherung konkretisiert, wie das massgebende Einkommen im Sinne von Art. 23 Abs. 1 IVG zu ermitteln ist. Demnach ist zwischen Versicherten mit einem regelmässigen Einkommen und Versicherten mit einem unregelmässigen Einkommen zu unterscheiden. Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen (vgl. Art. 21 Abs. 1 IVV). Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde (Abs. 2). Hat die versicherte Person kein regelmässiges Einkommen im Sinne von Art. 21 , so wird für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf das während der letzten drei Monate ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt (Art. 21 Abs. 1 IVV). Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Erwerbseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen 1.3. bis bis ter

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.   einer längeren Zeitspanne berücksichtigt, wobei diese maximal zwölf Monate beträgt (Abs. 2). Der grundsätzliche Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder während der Zeit der Durchführung des Arbeitsversuchs ist zu Recht unbestritten geblieben. Die Beschwerdegegnerin ist bei der Berechnung des Taggeldanspruchs von einer Taggeldbasis von Fr. 72'800.-- (bzw. Fr. 200.-- pro Tag) ausgegangen. Dieser Betrag entspricht dem Einkommen, das die Beschwerdeführerin zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkungen im Jahr 2018 als Permuteurin bei der D.___ AG im 100%-Pensum erzielt hatte (vgl. IV-act. 62). Im Falle des IV-Taggeldes ist das versicherte Gut gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person ohne die gesundheitliche Einschränkung – bzw. ohne die Verhinderung durch die berufliche Eingliederungsmassnahme – erzielen könnte, und nicht wie etwa bei der Invalidenrente (Art. 28 IVG) die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person. Der versicherungsspezifische Schaden ist dabei der aus der beruflichen Abklärung selbst oder der aus der Arbeitsunfähigkeit während der Abklärung resultierende Einkommensverlust in Bezug auf die letzte ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit, also die angestammte Tätigkeit der versicherten Person. Erst wenn dieser Schaden eintritt, ist die vorgesehene Versicherungsleistung – nämlich das IV-Taggeld – geschuldet. Damit ist die von der Beschwerdegegnerin festgelegte Taggeldbasis ebenfalls nicht zu beanstanden. 2.1. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Taggeldbasis zu Recht einem 80%-Pensum (Fr. 58'240.--) angepasst und damit den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin von Fr. 160.-- auf Fr. 128.-- reduziert hat. Die Beschwerdegegnerin hat diese Anpassung damit begründet, dass das "Wunschpensum" der Beschwerdeführerin einer 80%-Stelle und nicht einer 100%- Stelle entspreche. Die Beschwerdegegnerin ist also davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum freiwillig um 20% reduziert habe. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, dass sie ihr Pensum aus gesundheitlichen Gründen habe reduzieren müssen (act. G 8). Die die Beschwerdeführerin behandelnde Psychiaterin hat angegeben, dass sich ein 100%-Pensum negativ auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken würde (act. G 8.1). In den Akten findet sich der Hinweis, dass das aktuelle Wunschpensum der Beschwerdeführerin mit Blick auf den erhöhten Erholungsbedarf und zur Verhinderung eines gesundheitlichen Rückfalls aktuell 80% betrage (vgl. IV-act. 75). Diese Hinweise vermögen die Frage, ob die Pensumsreduktion durch die Gesundheitsbeeinträchtigung erzwungen worden ist 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   oder ob es sich dabei um ein echtes "Wunschpensum" der Beschwerdeführerin gehandelt hat (weil die gesundheitliche Situation ein Pensum von 100% erlaubt hätte) offensichtlich nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beantworten. Dass auch bei der Beschwerdegegnerin Unsicherheiten bezüglich der Frage nach dem ("Wunsch-") Pensum der Beschwerdeführerin bestanden haben, lässt sich der internen Notiz vom 27. Mai 2019 (IV-act. 88) entnehmen. Der massgebende Sachverhalt erweist sich folglich als in diesem Punkt unzureichend abgeklärt. Deshalb ist die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin für den massgebenden Zeitraum abklären. Es bleibt ihr überlassen, ob sie dazu eine RAD-Untersuchung durchführt oder eine Begutachtung durch unabhängige medizinische Sachverständige in Auftrag gibt. Sollten die medizinischen Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum aus rein gesundheitsbedingten Gründen reduziert hätte, würde ein Taggeldanspruch auf der Grundlage eines Beschäftigungsgrades von 100% bestehen. Sollte die medizinische Abklärung jedoch ergeben, dass es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar wäre, mit einem Beschäftigungsgrad von 100% erwerbstätig zu sein, wäre davon auszugehen, dass sie freiwillig einen reduzierten Beschäftigungsgrad gewählt hätte. Damit bestünde ein Taggeldanspruch auf der Grundlage eines Beschäftigungsgrades von 80%. Sollte die Beschwerdeführerin aufgrund ihres subjektiven Empfindens und aufgrund der Einschätzung durch die behandelnde Psychiaterin geglaubt haben, dass sie ihr Pensum krankheitsbedingt habe reduzieren müssen, obwohl sie aus objektiver medizinischer Sicht zu 100% arbeitsfähig gewesen wäre, wäre ihr Taggeldanspruch wohl auf der Grundlage eines Beschäftigungsgrades von 100% zu ermitteln, denn der Vorwurf der freiwilligen Reduktion des Beschäftigungsgrades dürfte nicht gerechtfertigt sein. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 25. April 2019 aufzuheben und die Sache ist zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 25. April 2019 aufgehoben und die Sache wird zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Im Vergleich zu einem durchschnittlichen Rentenfall, bei welchem üblicherweise eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zugesprochen wird, war der Vertretungsaufwand, insbesondere der Aufwand für das Studium des (dünnen) Aktendossiers, erheblich geringer. Mit Blick auf vergleichbare Fälle erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. 3.3.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 25.08.2020 Art. 23 IVG. Taggeldanspruch. Die Frage, ob die Reduktion des Beschäftigungsgrades am aktuellen Arbeitsplatz krankheitsbedingt unumgänglich war oder freiwillig erfolgte, ist nicht überzeugend beantwortet. Damit steht nicht fest, welches Einkommen der Bemessung des Taggeldes zugrunde zu legen ist. Rückweisung zur weiteren Abklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. August 2020, IV 2019/134).

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2024-05-26T23:47:04+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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