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St.Gallen Sonstiges 04.02.2020 IV 2018/374

4 febbraio 2020·Deutsch·San Gallo·Sonstiges·PDF·3,925 parole·~20 min·3

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2018/374 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 12.06.2020 Entscheiddatum: 04.02.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 04.02.2020 Art. 21 IVG. Ziff. 13.05* HVI. Ziff. 14.05 HVI. Hilfsmittel. Treppenlift (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Februar 2020, IV 2018/374). Entscheid vom 4. Februar 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Annina Janett Geschäftsnr. IV 2018/374 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Irja Zuber, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Hilfsmittel (Treppenlift) Sachverhalt A.   A.___ meldete sich am 3. November 2011 erstmals zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 3). Sie litt an einer entzündlichen Erkrankung des zentralen Nervensystems mit Verdacht auf Multiple Sklerose (MS). Dieser Verdacht bestätigte sich im Verlauf (vgl. IV-act. 18, 28, 63, 73, 82, 97, 121, 162). Mit Verfügung vom 7. November 2012 sprach die IV-Stelle der Versicherte mit Wirkung per 1. Mai 2012 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 54% zu (IVact. 40 ff.). A.a. In der Folge erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprachen für diverse Hilfsmittel. Sie übernahm u.a. die Kosten für einen Rollstuhl (leihweise Abgabe) im Betrag von Fr. 5'777.90 (IV-act. 67). Im März 2016 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um Erhöhung ihrer Rentenleistungen mit der Begründung, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe (IV-act. 68). Am 26. Oktober 2016 erhöhte die IV-Stelle die Invalidenrente per 1. März 2016 auf eine ganze Invalidenrente mit der Begründung, dass die Versicherte seit Dezember 2015 in sämtlichen Tätigkeiten zu 100% eingeschränkt sei (Invaliditätsgrad von 100%; IV-act. 102 f., 106). A.b. Am 5. September 2017 erteilte die IV-Stelle eine weitere Kostengutsprache von Fr. 25'050.60 für invaliditätsbedingte Änderungen am Motorfahrzeug der Versicherten (IVact. 129). Am 28. November 2017 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine Hilflosenentschädigung wegen einer Hilflosigkeit mittleren Grades zu. Sie begründete dies damit, dass die Versicherte in den alltäglichen Lebensverrichtungen An-/ Auskleiden und Essen und auch im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung inkl. Fortbewegung hilflos sei (IV-act. 138 f.). Am 12. April 2018 erteilte die IV-Stelle eine weitere Kostengutsprache für einen elektrischen Hilfsantrieb am bestehenden Rollstuhl (leihweise Abgabe; IV-act. 159). A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Im April 2018 beantragte die Versicherte die Abgabe eines Treppenliftes zur Überwindung der Treppe vom Unter- ins Erdgeschoss (Sitzlift Mono-Air; IV-act. 160 f.). Im Juli 2018 fand eine fachtechnische Abklärung durch das SHAB Hilfsmittelzentrum statt. Die zuständige Abklärungsperson berichtete am 6. Juli 2018 sinngemäss, dass die Abgabevoraussetzungen für die Beschaffung eines Treppenliftes gemäss Ziff. 13.05* der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) nicht erfüllt seien, da die Versicherte nicht erwerbstätig sei. Auch könne aufgrund der körperlichen Beeinträchtigungen der Versicherten nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Anschaffung eines Treppenliftes eine Leistungssteigerung im Aufgabenbereich um mindestens 10% (Rz. 21.49* HVI) ermöglicht würde. Der Versicherten könne aber im Rahmen der Austauschbefugnis ein Kostenbeitrag für die Anschaffung eines Treppensitzlifts in der Höhe von Fr. 8'000.-ausgerichtet werden, denn die Versicherte könnte die Treppen mit einem Treppensteiggerät überwinden, wenn eine Hilfsperson anwesend wäre (IV-act. 169). B.a. Am 10. August 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie sich mit einem Kostenbeitrag von Fr. 8'000.-- an der Anschaffung eines Treppenlifts beteiligen werde. Dieser Betrag entspreche der Kostenlimite für eine Treppensteighilfe (IV-act. 178). Am 13. September 2018 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle, die gesamten Kosten des Treppenliftes zu übernehmen. Sie machte geltend, dass bis zum Wohn-/ Lebensbereich zwei Treppenabsätze zu bewältigen seien. Bis zum Einbau des Treppenlifts sei es ihr nicht mehr möglich gewesen, ohne fremde Hilfe das Haus zu verlassen. Bisher seien keine konkreten Abklärungen getätigt worden, um herauszufinden, welche Aufgaben sie Dank des Treppenlifts wieder selber machen könne wie etwa die gesamte Wäsche selber waschen, Einkäufe erledigen etc. (IV-act. 181). B.b. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 übernahm die IV-Stelle einen Kostenbeitrag von Fr. 8'000.-- an die Anschaffung eines Treppenlifts. Zur Begründung hielt sie fest, dass die Voraussetzungen für eine vollständige Kostenübernahme nicht erfüllt seien. Die gesamten Kosten für einen Treppenlift könnten übernommen werden, wenn dieser dazu diene, den Weg zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte zurückzulegen B.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.   oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermögliche. Zum Schreiben der Versicherten nahm sie dahingehend Stellung, dass zwar tatsächlich nicht erwähnt worden sei, dass es sich um zwei Treppen mit einem Zwischenpodest und nicht um eine zusammenhängende Treppe handle. Dies ändere aber nichts daran, dass sich die Küche, das Wohnzimmer, das Schlafzimmer, das Büro, die Nasszelle und der Terrassenzugang auf einer Ebene befänden. Weder hinsichtlich des Wäschewaschens noch bezüglich des Einkaufens könne von einer massgebenden Leistungssteigerung im Haushalt ausgegangen werden. Zudem könne im Rahmen der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht eine gewisse Mithilfe vom Partner der Versicherten erwartet werden. Auch die Arzt- und Therapiebesuche etc. sowie das Verlassen der Wohnstätte würden keine Leistungssteigerung im Haushalt bewirken. Unter Berücksichtigung aller Fakten liege keine 10%ige Leistungssteigerung im Haushalt vor (IV-act. 184). Am 7. November 2018 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. November 2018. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache der Kosten für den Treppenlift, eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung führte sie an, dass sie zusammen mit ihrem Lebenspartner in einem Einfamilienhaus lebe; die Wohnräume befänden sich im oberen Stock, die Waschküche, die Heizung und die Garage im Untergeschoss. Wenn sie das Haus verlassen wolle, könne sie das nur über die Garage tun. Dank dem Treppenlift sei sie in der Lage, die Wäsche und die alltäglichen Einkäufe wieder selbst zu erledigen. Auch die weiteren Aufgaben ausser Haus wie Termine bei Ämtern, Versicherungen, Ärzten, Therapeuten etc. seien lediglich dank des Treppenliftes wieder möglich. Insgesamt sei durchaus von einer Leistungssteigerung von 10% auszugehen. Ihr Partner sei zu 100% erwerbstätig und habe einen einstündigen Arbeitsweg. Er könne somit nicht einfach kurz von der Arbeit weg, wenn er ihr helfen müsse. Zudem übernehme er im Alltag bereits sehr viele Unterstützungsmassnahmen und die meisten Aufgaben im Haushalt (act. G 1). C.a. Die zuständige Sachbearbeiterin des entsprechenden Fachbereichs der Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 3. Januar 2019 fest, dass die Haushaltstätigkeit gemäss Rz. 3087 KSIH in die Bereiche Ernährung (50%), Wohnungs- C.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Hauspflege (40%), Einkauf und weitere Besorgungen (10%), Wäsche- und Kleiderpflege (20%) und Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen (50%) aufzuteilen sei. Der Treppenlift habe keinen Einfluss darauf, ob und wie der Bereich Ernährung erledigt werde, da der Lift für die Strecke vom Wohnbereich in die Garage bzw. den Keller verwendet werde. Beim Einkaufen ergebe sich eine Leistungssteigerung von höchstens ca. 2.5%, da Grosseinkäufe ohnehin nicht ohne Begleitung bewältigt werden könnten und vom Partner der Versicherten unabhängig von seinem Arbeitspensum eine gewisse Mitwirkung erwartet werden könne. Auch sei davon auszugehen, dass Einkäufe online getätigt werden könnten und dass auch die Korrespondenz mit Ämtern und Versicherungen per Mail erfolgen könne. Termine bei Ärzten und Therapien seien als nicht aufwendig zu beurteilen. Bei der Wäsche- und Kleiderpflege erfolge eine Leistungssteigerung von höchstens sechs Teilverrichtungen im Umfang von 3.3%, da nur der Transport, das Befüllen und Entleeren und das Bedienen der Maschine ohne Treppenlift nicht möglich sei. Auch hier sei eine Mitwirkung des Partners zumutbar. Die Versicherte habe keine Betreuungspflichten. Insgesamt könne von einer maximal 6%igen Leistungssteigerung ausgegangen werden (IV-act. 191). Am 23. Januar 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf diese Stellungnahme des Fachbereichs (act. G 4). Am 27. Februar 2019 machte die Beschwerdeführerin ergänzend geltend, dass sie ohne den Treppenlift im Bereich des Einkaufs zu 100% eingeschränkt sei. Sie müsse auch Online-Einkäufe an der Türe entgegennehmen, welche für sie aber ohne Treppenlift nicht erreichbar wäre. Zudem liessen sich längst nicht alle Besorgungen per E-Mail erledigen. Mit dem Treppenlift könne sie das Haus alleine verlassen und die meisten Einkäufe alleine erledigen. Bereits beim Einkauf ergebe sich somit eine annähernd 10%ige Leistungssteigerung. Im Bereich der Wäsche müsse ebenfalls von einer 10%igen Steigerung ausgegangen werden, da die gewaschene Wäsche auch herausgenommen und in den Tumbler umgefüllt oder aufgehängt werden müsse. Die Vorrichtung zum Aufhängen befinde sich ebenfalls im Keller. Hinsichtlich der Schadenminderungspflicht gehe die Beschwerdegegnerin von überspannten Anforderungen aus und sie lasse die konkreten Verhältnisse ausser Acht (act. G 6). C.c. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (vgl. act. G 8). C.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.   Zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein Hilfsmittel. Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG hat eine versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste einen Anspruch auf jene Hilfsmittel, die sie für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, für die Aus- und Weiterbildung oder zum Zweck der funktionellen Angewöhnung bedarf. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung hat eine versicherte Person, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. Die Invalidenversicherung kennt folglich zwei Arten von Hilfsmitteln: Einerseits diejenigen Hilfsmittel, die ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person von der IV-Stelle übernommen werden (vgl. Art. 2 Abs. 1 HVI), und andererseits jene Hilfsmittel, die eine erwerbliche Eingliederungswirksamkeit voraussetzen. Letztere sind in der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung mit einem (*) gekennzeichnet (vgl. Art. 2 Abs. 2 HVI). 1.1. Die Beschwerdeführerin hat die Abgabe eines Treppenliftes beantragt. Gemäss Ziff. 13.05* HVI übernimmt die IV-Stelle die Kosten der leihweisen Abgabe von Treppenliften und Hebebühnen sowie die Kosten der Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn- Arbeits-, Ausbildung- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird. Im Rahmen von Ziff. 14.05 HVI übernimmt die IV-Stelle die Kosten von Treppensteighilfen und Rampen, wenn die versicherte Person ohne einen solchen Behelf ihre Wohnstätte nicht verlassen kann. Wird anstelle einer Treppensteighilfe – im Rahmen der Austauschbefugnis (vgl. Art. 14 IVG) – ein Treppenlift anstelle einer Treppensteighilfe eingebaut, beträgt der Höchstbeitrag der Invalidenversicherung Fr. 8'000.--. Ein Anspruch auf die vollständige Übernahme der Kosten eines Treppenliftes besteht also nur, wenn dadurch ein wesentlicher erwerblicher Eingliederungserfolg erzielt werden kann. Ist dies nicht der Fall, hat die versicherte Person lediglich im Rahmen der Austauschbefugnis einen Anspruch auf einen Kostenbeitrag an einen Treppenlift in der Höhe von maximal Fr. 8'000.--. 1.2. ter

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte  1.3. Mit der angefochtenen Verfügung vom 3. Oktober 2018 hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Austauschbefugnis den maximalen Kostenbeitrag von Fr. 8'000.-- an die Anschaffung eines Treppenliftes geleistet. Konkret lautet das Dispositiv der Verfügung: "Wir übernehmen einen Kostenbeitrag von Fr. 8'000.-- an die Anschaffung eines Treppenlifts. Dieser Betrag entspricht der Kostenlimite für eine Treppensteighilfe" (IV-act. 184). In der Begründung ist als Rechtsgrundlage lediglich Ziff. 14.05 HVI angeführt worden. Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen der Verfügungsbegründung aber auch darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen einer vollständigen Kostenübernahme nicht erfüllt seien, da die gesamten Kosten eines Treppenlifts nur übernommen werden könnten, wenn dieser die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglichen würde (vgl. IV-act. 184). Die Beschwerdegegnerin ist also offenbar der Auffassung gewesen, dass der Beschwerdeführerin nicht die gesamten, sondern nur ein Teil der Kosten des (bereits eingebauten) Treppenlifts zuzusprechen seien. 1.3.1. Trotz des in der Verfügungsbegründung enthaltenen Hinweises auf Ziff. 14.05 HVI wäre also lediglich über einen Anspruch auf einen Treppenlift gemäss der Ziffer 13.05* HVI entschieden worden. Massgebend bei der Interpretation einer Verfügung ist allerdings nicht deren Wortlaut, sondern deren objektiver Entscheidinhalt. Dieser besteht bei der vorliegend angefochtenen Verfügung in einer Leistungszusprache gestützt auf Art. 21 IVG. Danach kann eine versicherte Person, die Anspruch auf ein Hilfsmittel hat, das auf der Liste des Bundesrates steht, ein anderes Mittel wählen, das dieselben Funktionen erfüllt (sogenannte Austauschbefugnis). Die Beschwerdegegnerin muss mit Blick auf die Verfügungsbegründung davon ausgegangen sein, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf einen Treppenlift, wohl aber einen Anspruch auf eine Treppensteighilfe habe. Da die Beschwerdeführerin aber ein Begehren um die Abgabe eines Treppenlifts gestellt hatte, muss die gestützt auf Art. 21 IVG verfügte Kostenbeteiligung im Betrag von Fr. 8'000.-- notwendigerweise die vorgängige Abweisung des Begehrens um die Abgabe eines Treppenlifts enthalten haben. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin das Begehren um die Abgabe eines Treppenlifts also nicht teilweise (in dem den Betrag von Fr. 8'000.-überschreitenden Teil), sondern vollumfänglich abgewiesen. Gleichzeitig hat sie – ohne ein entsprechendes Begehren der Beschwerdeführerin – ein anderes Hilfsmittel, nämlich einen Beitrag an die Kosten einer Treppensteighilfe, geprüft und grundsätzlich bejaht. Dann hat sie gestützt auf Art. 21 IVG die Auszahlung des Betrages von Fr. 8'000.-- verfügt. Die angefochtene Verfügung enthält also zwei Entscheide, die je für 1.3.2. bis bis bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.   sich rechtskraftfähig sind: Einerseits die Abweisung des Begehrens um die Abgabe eines Treppenlifts und andererseits die Zusprache einer Kostenbeteiligung gestützt auf Art. 21 IVG. Die Beschwerdeführerin hat dem Gericht zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, aber sie hat gleichzeitig auch den Antrag gestellt, es seien ihr die Kosten des Treppenlifts zuzusprechen. Das kann nur so interpretiert werden, dass die Beschwerdeführerin zwar die Verweigerung der Abgabe des Treppenlifts, nicht aber die Zusprache eines Kostenbeitrags von Fr. 8'000.-- im Rahmen der Austauschbefugnis angefochten hat. Zu beurteilen ist deshalb nur die Abweisung des im Verwaltungsverfahrens gestellten Begehrens um die Abgabe des Treppenlifts. Die Zusprache einer Kostenbeteiligung im Umfang von Fr. 8'000.-- ist unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen. bis Im Rahmen der Prüfung des Hilfsmittelanspruchs ist vorab die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin als vollerwerbstätige, teilerwerbstätige oder als im Aufgabenbereich tätige Person zu qualifizieren ist. Der Beschwerdeführerin war vor der MS-Erkrankung mehrere Jahre als Kantinenleiterin mit einem 100%-Pensum tätig (vgl. IV-act. 1). Ab August 2010 ist sie aufgrund der fortschreitenden MS-Erkrankung zu 50% arbeitsunfähig gewesen (IV-act. 23, 30, 40). Seit Dezember 2015 ist sie in sämtlichen Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig. Seit dem 1. März 2016 bezieht sie eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100% (IV-act. 102 f., 106). Die Beschwerdeführerin ist bei der Rentenbemessung gemäss Art. 28a IVG (zu Recht) als Vollerwerbstätige qualifiziert worden. Nun ist die Beschwerdeführerin als Folge ihrer 100%igen Invalidität jedoch "gezwungenermassen" nur noch im Haushalt tätig; sie ist also behinderungsbedingt nicht mehr erwerbstätig. Übernähme man die Qualifikation aus dem Rentenbereich (Vollerwerbstätige) auch für den Bereich der Hilfsmittel, hätte dies für die Beschwerdeführerin anspruchserhebliche Konsequenzen. Aufgrund ihrer Invalidität würde es ihr nicht nur an einer Erwerbsfähigkeit fehlen, sondern sie würde auch nicht über ein erwerbliches Wiedereingliederungspotential verfügen. Einen Aufgabenbereich, in den sie sich wiedereingliedern könnte, besässe sie als Vollerwerbstätige also nicht. Damit hätte die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf ein (der Eingliederung dienendes) *-Hilfsmittel. Sie wäre somit vom Bezug eines solchen Hilfsmittels von vorherein ausgeschlossen. Dies widerspräche dem Sinn und Zweck der Invalidenversicherung, die zum Ziel hat, invaliden Versicherten mit verschiedenen Eingliederungsmassnahmen und/oder mit den entsprechenden Hilfsmitteln die (Wieder-)Eingliederung in ihre Erwerbstätigkeit oder ihren Aufgabenbereich zu ermöglichen. Um den Eingliederungszweck zu erfüllen, bedarf es 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte also in einem ersten Schritt einer von der Rentenbemessung losgelösten, hilfsmittelspezifischen Qualifikation einer versicherten Person. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die versicherte Person mit dem beantragten Hilfsmittel entsprechend ihrer Qualifikation eingegliedert werden kann, d.h. ob das Hilfsmittel den Eingliederungszweck erfüllt. Bei im Aufgabenbereich (Haushalt) tätigen Versicherten ist das gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann der Fall, wenn mit dem Hilfsmittel eine mindestens 10%ige Leistungssteigerung erreicht werden kann (vgl. Rz 1021 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, KHMI). Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht mehr erwerbstätig sein kann, ist sie für die Frage des Hilfsmittelanspruchs als zu 100% im Haushalt tätige Person einzustufen. Zu prüfen ist, ob sie mit dem beantragten Treppenlift im Haushalt 10% mehr leisten kann als ohne den Treppenlift. Das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) teilt die Tätigkeiten im Haushalt in die fünf Bereiche Ernährung (50%), Wohnungs- und Hauspflege (40%), Einkauf und weitere Besorgungen (10%), Wäsche- und Kleiderpflege (20%) sowie Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen (50%) ein (vgl. Rz. 3087 KSIH). Diese Aufteilung vermag zwar einen Überblick über die üblichen Haushaltaufgaben zu verschaffen. Die Frage, ob durch ein Hilfsmittel eine mindestens 10%ige Leistungssteigerung erreicht wird, kann jedoch nicht unabhängig von den Verhältnissen und Anforderungen des konkreten Haushalts der versicherten Person beantwortet werden. Entsprechend erklärt auch das Kreisschreiben die Aufgabenaufteilung lediglich als grundsätzlich anwendbar (vgl. Rz 3088 KSIH). 2.2. Die Beschwerdegegnerin hat eine maximal 6%igen Leistungssteigerung im Haushalt angenommen (2.5% im Bereich Einkaufen und Besorgungen und 3.3% im Bereich Wäsche- und Kleiderpflege) und dabei in den unterschiedlichsten Bereichen des Haushaltes auf die Schadenminderungspflicht des Lebenspartners verwiesen. Sie hat insbesondere festgehalten, dass es keine Rolle spiele, ob der Lebenspartner der Beschwerdeführerin nebenbei zu 100% arbeite, ob er einen einstündigen Arbeitsweg habe oder ob er die 100% invalide Beschwerdeführerin – neben der Mithilfe im Haushalt – bereits in allen Belangen unterstütze. Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen. Wenn die Beschwerdegegnerin verlangen würde, dass der Lebenspartner neben seiner Unterstützung im Alltag auch noch diejenigen Aufgaben erledige, die die Beschwerdeführerin noch machen könnte, wenn sie einen Treppenlift hätte, verlangt die Beschwerdegegnerin nichts anderes, als dass der Lebenspartners im Haushalt alles mache. Damit hat sie die Schadenminderungspflicht des Lebenspartners in einer 2.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unzumutbaren Weise überdehnt. Davon abgesehen ist eine Schadenminderungspflicht von Angehörigen ohnehin äusserst fragwürdig. Die Einschränkung im Haushalt und eine mögliche Leistungssteigerung durch ein Hilfsmittel muss unabhängig von der Verfügbarkeit bzw. von der blossen Existenz von mithelfenden Familienangehörigen geprüft werden. Andernfalls wäre ein Hilfsmittelanspruch von Personen, die im gleichen Haushalt mit Familienangehörigen leben, zum Vornherein ausgeschlossen, da ja die Angehörigen für sie den (ganzen) Haushalt besorgen könnten, die versicherte Person also nie ihre Leistung steigern könne. Im Gegensatz dazu käme bei einer alleinstehenden Person die Anrechnung einer Schadenminderungspflicht mangels Familienangehörigen zum Vornherein nicht in Frage, was zu einer offensichtlich stossenden Ungleichbehandlung der versicherten Personen führen würde. Darüber hinaus erscheint es mehr als fraglich, ob einer versicherten Person gestützt auf das vorausgesetzte Verhalten ihrer Familienangehörigen – und insb. auf den Willen eines Angehörigen, sich im Haushalt zu beteiligen – und damit eines nicht im Einflussbereich der versicherten Person liegenden Umstandes ein Hilfsmittel verweigert werden kann (vgl. BGE 142 V 442 E. 6.2 und Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2016, IV 2014/350 E. 2.2.1). Zusammenfassend darf der Beschwerdeführerin der Treppenlift als leistungssteigerndes Hilfsmittel nicht verwehrt werden, nur weil ihr Lebenspartner faktisch gezwungen wäre, die Haushalttätigkeit praktisch vollständig zu übernehmen. Vielmehr geht es darum, zu prüfen, in welchem Masse die Beschwerdeführerin ihre persönliche Leistung in ihrem Haushalt durch das entsprechende Hilfsmittel steigern kann. Vergleichsbasis bildet dabei nicht die gesamte Haushaltbesorgung, sondern nur diejenigen Tätigkeiten, die die Beschwerdeführerin im konkreten Haushalt als Gesunde ausführen würde. In diesem Sinne weist auch Rz. 3089 KSIH darauf hin, dass Haushaltsarbeiten von Drittpersonen, die von der versicherten Person schon vor Eintritt des Gesundheitsschadens in Anspruch genommen worden seien, bei den Einschränkungen nicht berücksichtigt werden dürften. Dies hat auch umgekehrt zu gelten: Haushaltsarbeiten, die auch dann von den Angehörigen übernommen würden, wenn die Beschwerdeführerin gesund wäre, gehören nicht zum "persönlichen" Haushalt der Beschwerdeführerin und können nicht ("schadenmindernd") herangezogen werden. 2.4. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Lebenspartner in einem Zweipersonenhaushalt auf zwei Geschossen. Der Zugang zur Haustüre führt über eine gerade Aussentreppe ins Hochparterre (vgl. den Abklärungsbericht des SAHB vom 6. Juli 2018, IV-act. 169-2 ff., sowie die Grundrisspläne, IV-act. 181-3 f.). Damit ist es der 2.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin objektiv unmöglich, ohne einen Treppenlift das Haus zu verlassen. Dies bedeutet nicht weniger, als dass sie ohne den Treppenlift weder einkaufen noch Besorgungen machen kann. Sie ist folglich in diesem Bereich ohne einen Treppenlift zu 100% eingeschränkt. Mit dem Treppenlift kann sie diesen Teil des Haushaltes wieder eigenständig besorgen, was eine 100%igen Leistungssteigerung in diesem Bereich bedeutet. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass die Einkäufe prozentual in Gross- und Kleineinkäufe (je 5%) einzuteilen seien und die Beschwerdeführerin dank der Hilfe des Lebenspartners nur im Bereich der "Kleineinkäufe" eingeschränkt sei, geht fehl. Die Grosseinkäufe wurden bereits vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Lebenspartner erledigt und gehört damit nicht zum persönlichen Haushalt der Beschwerdeführerin. Auch das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin per E-Mail mit den Behörden kommunizieren und Online-Shopping betreiben könne, vermag nicht zu überzeugen, da die Beschwerdeführerin zu Recht vorgebracht hat, dass sie die gelieferten Einkäufe an der für sie ohne Treppenlift unerreichbaren Türe holen müsste. Damit hat sie durch den Treppenlift bereits eine Leistungssteigerung von 10% (100% von 10% im Bereich Einkaufen und Besorgungen, vgl. vorstehende Erwägung 3.2) erreicht. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch in der Wäschepflege eine Leistungssteigerung anzunehmen ist. Die Waschmaschine und der Wäschetrockner stehen im Keller und es ist mit Blick auf den Abklärungsbericht des SAHB und die Stellungnahme des Fachbereichs (IV-act. 191) davon auszugehen, dass diese nicht (schadenmindernd) ins Obergeschoss verschoben werden können. Die Beschwerdeführerin muss sich also zum Wäsche Waschen und Trocknen ins Kellergeschoss begeben, was ihr mit dem Treppenlift wieder möglich ist. Soweit die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass es sich beim Transport der Wäsche, Maschine Befüllen und Wäsche Trocknen/ Tumblern nur um einen kleinen Teil des Wäschevorgangs handle, kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr ist es der Beschwerdeführerin durch den Treppenlift möglich, den Hauptteil der Wäschepflege wieder eigenständig zu erledigen. Damit wird auch in diesem Bereich eine wesentliche Leistungssteigerung erreicht. Da der Beschwerdeführerin durch den Treppenlift auch die Abfallentsorgung wieder möglich ist, erfährt ihre Leistung im Haushalt schliesslich auch im Bereich der Wohnung- und Hauspflege eine Steigerung. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch den Treppenlift ihre Leistung im Haushalt um deutlich mehr als 10% steigern kann.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin einen Treppenlift abzugeben; dazu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die leihweise Abgabe eines Treppenliftes durch die Invalidenversicherung nach Ziff. 13.05* HVI erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin einen Treppenlift abzugeben; die Sache ist zur Ermittlung und vollständigen Vergütung der konkreten Kosten der Treppenliftversorgung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3.2. bis Die obsiegende Beschwerdeführerin hat einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da von einem im Vergleich mit einem durchschnittlichen Rentenfall unterdurchschnittlichen Vertretungsaufwand auszugehen ist, ist der Beschwerdeführerin praxisgemäss eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 3.3.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 04.02.2020 Art. 21 IVG. Ziff. 13.05* HVI. Ziff. 14.05 HVI. Hilfsmittel. Treppenlift (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Februar 2020, IV 2018/374).

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