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St.Gallen Sonstiges 23.10.2020 IV 2018/337

23 ottobre 2020·Deutsch·San Gallo·Sonstiges·PDF·4,097 parole·~20 min·3

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2018/337 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 20.05.2021 Entscheiddatum: 23.10.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 23.10.2020 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Rente der Invalidenversicherung. Invalidität. Erwerbsfähigkeit. Validenkarriere (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Oktober 2020, IV 2018/337). Entscheid vom 23. Oktober 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2018/337 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente Sachverhalt A.   A.___ meldete sich im September 1993 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 4). Er gab an, er habe eine Ausbildung zum Betriebsangestellten der B.___ absolviert und zuletzt als Abwassertechniker gearbeitet. Seit einem im Dezember 1992 erlittenen Unfall mit einem Bänderriss in der dominanten, linken Hand könne er seinen erlernten Beruf wegen einer Einschränkung der Beweglichkeit der linken Hand nicht mehr ausüben. Die ehemalige Arbeitgeberin berichtete im September 1993 (IV-act. 5), sie habe das Arbeitsverhältnis per 31. August 1991 gekündigt, weil die Arbeitsleistung des Versicherten unzureichend gewesen sei. Der Jahreslohn für das Jahr 1991 hätte sich auf 13 × 3’950 = 51’350 Franken belaufen. Aus der Aufstellung der Monatslöhne für die Jahre 1989–1991 ging allerdings hervor, dass der Versicherte effektiv jeweils nicht den vollen Jahreslohn erzielt hatte. Der Jahreslohn 1989 hatte nur 40’592.65 Franken und nicht 13 × 3’300 = 42’900 Franken betragen; der Jahreslohn 1990 hatte sich nur auf 37’960.30 Franken und nicht auf 13 × 3’700 = 48’100 Franken belaufen. Nur der (anteilige) Jahreslohn 1991 von 35’080.35 Franken hatte ungefähr dem anhand der Monatslöhne Januar bis und mit August 1991 errechneten (anteiligen) Jahreslohn von 51’350 Franken ÷ 12 × 8 = 34’233.35 Franken entsprochen. Die Chirurgie C.___ teilte im September 1993 mit (IV-act. 8), nach einer Operation der linken Hand im Februar 1993 habe sich eine befriedigende Entwicklung eingestellt. In Ruhe und bei leichter Belastung bestehe eine Beschwerdefreiheit. Die Beweglichkeit des Handgelenks sei mit Ausnahme der freien Pro- und Supination um 50 Prozent eingeschränkt. Aus handchirurgischer Sicht sei der Versicherte seit Mitte August 1993 für das Handgelenk nicht stark belastende und keine repetitiven Handbewegungen erfordernde Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig. Die Ausgleichskasse übernahm die Kosten für ein dreimonatiges Praktikum als Autolackierer (IV-act. 17). In der Folge konnte der Versicherte eine dreijährige Berufslehre zum Autolackierer beginnen (IV-act. 20 f.). Der Lehrbetrieb kündigte das Lehrverhältnis allerdings im Juni 1996 vorzeitig (IV-act. 35). Der Versicherte hätte die Berufslehre in einem anderen Betrieb fortsetzen können, der Lehrmeister erachtete die A.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausbildung zum Autolackierer aber aufgrund der Folgen der Handgelenksverletzung als ungeeignet (vgl. IV-act. 39). Im Juli 1997 teilte der Versicherte mit, dass er sich entschieden habe, eine Hauswartsschule zu absolvieren (IV-act. 57). Mit einer Verfügung vom 2. Oktober 1997 wurde eine Kostengutsprache für eine zweijährige Umschulung zum Hauswart erteilt (IV-act. 63). Im Oktober 1999 konnte der Versicherte die Umschulung erfolgreich abschliessen (vgl. IV-act. 105). Der IV-Berufsberater notierte im November 1999 (IV-act. 108), wenn man das vom Versicherten als Hauswart effektiv erzielte, deutlich unter dem entsprechenden statistischen Zentralwert von 59’388 Franken liegende Erwerbseinkommen von 44’200 Franken mit jenem Lohn vergleiche, den der Versicherte gemäss einer Auskunft der früheren Arbeitgeberin ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung hätte erzielen können (52’000 Franken), ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 15 Prozent. Mit einer Verfügung vom 10. Dezember 1999 wurde das Verfahren betreffend berufliche Massnahmen und einen allfälligen Rentenanspruch deshalb mit der Feststellung abgeschlossen, der Versicherte sei rentenausschliessend eingegliedert (IV-act. 110). Im Mai 2011 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (IV-act. 126). Er gab an, das Handgelenk habe zuerst teilweise versteift werden müssen; Ende März 2011 sei eine komplette Handgelenksversteifung erfolgt. Zuletzt sei er teilweise als Platzwart (Pensum 50–70 Prozent; Lohn 2’800 Franken pro Monat) und als Chauffeur (Pensum 50 Prozent; Lohn 2’500 Franken pro Monat) tätig gewesen. Die IV- Stelle beauftragte die berufliche Abklärungsstelle (BEFAS) Appisberg am 1. Februar 2012 mit einer zehntägigen beruflichen Abklärung (IV-act. 158). In ihrem Schlussbericht vom 29. März 2012 hielt die BEFAS Appisberg fest (IV-act. 169), unter Berücksichtigung der medizinischen Situation könne dem Versicherten gestützt auf die berufsbezogenen Abklärungsresultate in der BEFAS für die Belastungsminderung und die Funktionseinschränkung der Arme berücksichtigende, behinderungsadaptierte Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Das gelte auch für überwiegend manuell zu verrichtende, körperlich leichtere Tätigkeiten mit einem Einsatz der Arme überwiegend unter Schulterhöhe und unter Vermeidung von relevanten Vibrations- und Schlageinwirkungen, ohne relevante Kraftaufwendungen und bei Berücksichtigung des versteiften linken Handgelenks, unter Mehreinsatz der adominanten rechten Hand. Wegen des versteiften linken Handgelenks sei allerdings A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte das Handling erschwert, was ein verlangsamtes Arbeitstempo und damit eine Leistungseinbusse von 40 Prozent zur Folge habe. Eine höhere Arbeitsleistung könne nur für die oberen Extremitäten praktisch gar nicht oder nur gering belastende Tätigkeiten attestiert werden, wie zum Beispiel überwiegend visuelle Kontrollarbeiten, Arbeiten in einem Bestellbüro respektive als Disponent oder reine Beratungstätigkeiten. Der Versicherte verfüge über entsprechende kognitiven Fähigkeiten, aber während der nur zwei Wochen dauernden beruflichen Abklärung habe nicht abschliessend geprüft werden können, ob er insgesamt über die zur Ausübung solcher Tätigkeiten erforderlichen Ressourcen verfüge. Die IV-Stelle beauftragte in der Folge die D.___ mit einer dreimonatigen beruflichen Abklärung im Bereich Immobilienbewirtschaftung zur Klärung der Frage, ob der Versicherte für den Beruf als Hausmeister geeignet sei (vgl. IV-act. 178 und 180). Diese Abklärungsmassnahme begann planmässig am 29. Oktober 2012 (IV-act. 183). Sie wurde am 14. Februar 2013 bis zum 1. März 2013 verlängert (IV-act. 190). Im Schlussbericht vom 1. März 2013 hielt die D.___ fest (IV-act. 193), die Arbeitsfähigkeitsschätzung der BEFAS Appisberg habe im Arbeitsalltag bestätigt werden können, aber der Versicherte habe sich schwer damit getan, Entlastungspausen einzuschalten. Man habe deshalb die Vereinbarung von 60 Prozent Leistung bei 100 Prozent Anwesenheit in 100 Prozent Leistung bei 60 Prozent Anwesenheit abgeändert, was besser funktioniert habe. Die Leistung habe allerdings insgesamt nur bei gut 60 Prozent (von 60 Prozent) gelegen. Nach den Erfahrungen während der dreimonatigen Abklärungen erscheine eine Umschulung in eine branchenverwandte Tätigkeit, zum Beispiel zum „Leiter Facility Manager“ als sinnvoll. Die IV-Stelle erliess allerdings am 24. Juni 2013 eine Verfügung, mit der sie das Begehren des Versicherten um eine Umschulung abwies (IV-act. 205). Zur Begründung führte sie an, der Versicherte habe nach seiner Umschulung zum Hauswart diverse Tätigkeiten ausgeübt. Vergleiche man die in den letzten Jahren erzielten Löhne mit jenem Einkommen, das der Versicherte ohne jede berufliche Massnahme erzielen könnte, resultiere keine Erwerbseinbusse von 20 Prozent. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. Nachdem die IV-Stelle erfahren hatte, dass dem Versicherten im Rahmen eines Praktikums die Gelegenheit zu einer Ausbildung zum Buschauffeur mit einer anschliessenden Festanstellung geboten worden war, sicherte sie dem Versicherten in A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einem Eingliederungsplan vom 4. Oktober 2014 die Vergütung der Ausbildungskosten im Rahmen von maximal 16’000 Franken zu (IV-act. 219 und 224). Im September 2015 erfuhr die IV-Stelle, dass der Versicherte seine Ausbildung im Juni 2015 wegen gesundheitlicher Beschwerden kurz vor dem Abschluss aufgegeben hatte (IV-act. 231). Die chirurgische Praxis C.___ berichtete am 10. September 2015 (IV-act. 230), die gesundheitliche Entwicklung sei leider in eine andere Richtung als erwartet verlaufen. Im November 2014 sei eine akute Appendizitis aufgetreten, die eine notfallmässige Appendektomie erfordert habe. Diesbezüglich sei der Versicherte beschwerdefrei. Im weiteren Verlauf habe er aber zunehmend unter Schwellungen und Schmerzen in beiden Händen und in beiden Füssen gelitten. Im Juni 2015 sei deshalb eine Überweisung an einen Rheumatologen erfolgt. Dieser habe den Verdacht, der Versicherte könnte an einer rheumatoiden Arthritis leiden, bestätigt. Der Versicherte sei nicht arbeitsfähig. Das Praktikum sollte deshalb abgebrochen werden; die Rentenfrage sollte frisch aufgerollt werden. Der Rheumatologe Dr. med. E.___ berichtete am 26. Oktober 2015 (IV-act. 240), der Versicherte leide an chronischen Oligo-/ Polysynovitiden, an einer Fingerpolyarthrose, an einem Status nach einer Handgelenksarthrodese links sowie an einem Status nach einer Rotatorenmanschettenläsion der linken Schulter. Im April 2016 teilte die chirurgische Praxis C.___ mit, dass eine weitere Operation an der linken Hand geplant sei (IV-act. 246). Die geplante Operation wurde in der Folge allerdings zunächst verschoben. Im März 2017 wies der Versicherte die IV-Stelle darauf hin, dass er die Operation nicht durchführen werde, solange er die Situation mit den Schmerzmitteln weiterhin im Griff habe (IV-act. 274). Im Juni 2017 empfahl Dr. med. F.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (IV-act. 277). Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die Ärztliches Begutachtungsinstitut (ABI) GmbH am 22. Januar 2018 ein polydisziplinäres – internistisches, psychiatrisches, orthopädisches und handchirurgisches – Gutachten (IV-act. 292). Die Sachverständigen hielten fest, der Versicherte leide an chronischen Schulterbeschwerden der adominanten rechten Seite, an chronischen Kniebeschwerden links, an einer Radiocarpal- und Mediocarpal-Arthrose des linken Handgelenks, an einer Arthrose des distalen Radioulnargelenks links, an einer fraglichen seronegativen rheumatoiden Arthritis, an einer leichtgradigen A.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fingerpolyarthrose beidseits sowie an einem Diabetes mellitus mit einem Verdacht auf eine Polyneuropathie. Aus internistischer Sicht seien dem Versicherten sämtliche Tätigkeiten ausser solchen, die erhöhte Anforderungen an den Gleichgewichtssinn stellten, uneingeschränkt zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht liege keine Gesundheitsbeeinträchtigung vor. Aus orthopädischer Sicht seien Tätigkeiten nicht mehr zumutbar, die immer wieder auch mittelschwer oder schwer seien oder die stehend oder gehend verrichtet werden müssten; für körperlich sehr leichte wechselbelastende Tätigkeiten bestehe dagegen eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Aus handchirurgischer Sicht sei die linke Hand trotz der Beeinträchtigungen deutlich besser als eine gewöhnliche Hilfshand einsetzbar. Für leichte bis mittelschwere manuelle Tätigkeiten könne eine „hochprozentige“ Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Für feinmotorische Tätigkeiten sei die linke Hand nicht geeignet. Das linke Handgelenk dürfe auch nicht mit schweren Gewichten belastet werden. Aufgrund der reduzierten Einsatzfähigkeit der linken Hand, der verlangsamten Arbeitsgeschwindigkeit und des zusätzlichen Pausenbedarfs könne für leidensadaptierte Tätigkeiten nur ein Arbeitsfähigkeitsgrad von 75 Prozent attestiert werden. Aus polydisziplinärer Sicht bestehe für körperlich sehr leichte, wechselbelastende, angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 75 Prozent. Wegen des nach wie vor im Raum stehenden Verdachts auf eine rheumatoide Arthritis sei eine ergänzende rheumatologische Untersuchung angezeigt. Der RAD-Arzt Dr. F.___ qualifizierte das Gutachten der ABI GmbH als überzeugend, hielt aber fest, dass ein ergänzendes rheumatologisches Gutachten eingeholt werden müsse (IV-act. 293). Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die Rheumatologin Dr. med. G.___ am 26. Mai 2018 ein rheumatologisches Gutachten (IV-act. 301). Sie hielt fest, der Versicherte leide an einer chronischen seronegativen, nicht erosiven Polyarthritis, an einer Radiocarpal- und Mediocarpal-Arthrose des linken Handgelenks, an einer Arthrose des linken distalen Radioulnargelenks, an einer Omarthrose rechts, an chronischen Kniebeschwerden links sowie an einer leichtgradigen Fingerpolyarthrose beidseits. Der Versicherte habe ein systemisches Krankheitsgefühl verneint. Die Blutanalyse habe keine systemischen Entzündungswerte gezeigt. Die Klassifikationskriterien für die Diagnose einer rheumatoiden Arthritis seien deshalb nicht erfüllt. Insgesamt liege eine milde Arthritis im rechten Handgelenk vor. Der Verlauf sei seit dem ersten Auftreten von Symptomen im Jahr 2014 mild und kaum progredient. Die Beschwerden seien keinesfalls überwiegend

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   entzündlich. Die beklagten Schmerzen im Fingerbereich hätten kaum Auswirkungen im Alltagsleben. Aus rheumatologischer Sicht hätten sich im Vergleich zu den im Gutachten der ABI GmbH genannten Einschränkungen keine anderen oder neuen Aspekte ergeben. Für leidensadaptierte Tätigkeiten sei deshalb nach wie vor ein Arbeitsfähigkeitsgrad von 75 Prozent zu attestieren. Der RAD-Arzt Dr. F.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend (IV-act. 306). Die IV-Stelle ermittelte einen Invaliditätsgrad von 32,5 Prozent (IV-act. 308). Dieser Wert resultierte aus einem auf dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne beruhenden, sogenannten Prozentvergleich, bei dem der Invaliditätsgrad dem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 25 Prozent entsprach, der um einen zusätzlichen Abzug vom Invalideneinkommen (missverständlich oft als „Leidensabzug“ bezeichnet) von zehn Prozent erhöht worden war (100% – 75% × 90% = 32,5%). Mit einem Vorbescheid vom 22. Juni 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Abweisung des Rentenbegehrens mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades vorsehe (IV-act. 309). Dagegen wandte der Versicherte am 17. August 2018 ein (IV-act. 313), er könne seine dominante linke Hand nur noch als Hilfshand einsetzen. Die Tätigkeit als Hauswart, auf die er umgeschult worden sei, könne er deshalb nicht mehr ausüben. Folglich müsse er eine Arbeitsstelle im Hilfsarbeitssegment suchen. Gegenüber gesunden Mitbewerbern sei er dabei jedoch massiv benachteiligt, weil er krankheitsbedingt nur ein sehr eingeschränktes Arbeitsprofil ausführen könne. Jedenfalls sei er nicht in der Lage, ein Einkommen von 46’762 Franken zu verdienen, wie die IV-Stelle behauptet habe. Ihm müsse ein „Leidensabzug“ von mindestens 20 Prozent gewährt und eine Viertelsrente zugesprochen werden. Mit einer Verfügung vom 11. September 2018 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (IV-act. 315). Bezugnehmend auf die Einwände des Versicherten hielt sie fest, bei der Invaliditätsbemessung müsse auf den (fiktiven) allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt abgestellt werden, der einen breiten Fächer von leidensadaptierten Tätigkeiten in einer ausreichenden Anzahl beinhalte. A.e. Am 11. Oktober 2018 erhob der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. September 2018 (act. G 1). Er B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Mit der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2018 hat die Beschwerdegegnerin ein Rentenbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen. Weil dieses Beschwerdeverfahren die Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit bezweckt, muss sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen. Folglich ist in diesem Verfahren nur zu prüfen, ob es rechtmässig gewesen ist, die Zusprache einer Invalidenrente zu verweigern. Nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens gehört also etwa ein allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen (zumal die Beschwerdegegnerin darüber bereits am 24. Juni 2013 verfügt hat und jene Verfügung unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen ist). 2.   beantragte die Zusprache einer Viertelsrente. Die Begründung entsprach wortwörtlich jener der Stellungnahme vom 17. August 2018 zum Vorbescheid vom 22. Juni 2018. Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 29. November 2018 die Abweisung der Beschwerde (act. G 7). Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer könne seine Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten, da dieser genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten biete. Zu denken sei insbesondere an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten. Der Beschwerdeführer könne seine linke Hand gemäss dem Gutachten der ABI GmbH deutlich besser als eine gewöhnliche Hilfs- oder Zudienhand einsetzen. Der in der Verfügung berücksichtigte Abzug vom Tabellenlohn von zehn Prozent sei angesichts der gesamten Umstände als angemessen zu qualifizieren. B.b. Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht mehr vernehmen (act. G 9 f.).B.c. Gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG hat eine versicherte Person einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wenn ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann, wenn sie während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und wenn sie nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist. Für die Bemessung der Invalidität ist in Anwendung des Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit dem Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen zu setzen, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre. Der Beschwerdeführer hat ursprünglich eine Berufsausbildung zum Rangierarbeiter bei den B.___ absolviert. Im Gutachten der ABI GmbH findet sich der Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Stellwerk eine Weiterbildung zum Rangierlokführer gemacht habe (IV-act. 292–18). Die ursprüngliche Validenkarriere dürfte also jene eines Rangiermitarbeiters respektive eines Rangierlokführers gewesen sein. Nach einer Verletzung an der linken Hand hat der Beschwerdeführer diesen Beruf aber nicht mehr ausüben können, weshalb er zum Hauswart umgeschult worden ist. Den Akten lässt sich nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entnehmen, dass diese Umschulung es dem Beschwerdeführer erlaubt hätte, ein (mindestens) so hohes Erwerbseinkommen zu erzielen, wie er ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung als Rangiermitarbeiter respektive als Rangierlokführer hätte erzielen können. Die Ausführungen eines IV-Berufsberaters vom November 1999 (IV-act. 108) sprechen eher dagegen, denn als Hauswart hat der Beschwerdeführer damals nur einen Lohn erzielen können, der in etwa dem zuletzt in einer Hilfsarbeit erzielten Lohn im Hartchromwerk entsprochen hat. Nur wenn es die Umschulung zum Hauswart dem Beschwerdeführer aber erlaubt hätte, auf dem massgebenden allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt (mindestens) dasselbe Erwerbseinkommen wie als Rangiermitarbeiter beziehungsweise Rangierlokführer zu erzielen, hätte die Umschulung zum Hauswart den damaligen „Schaden“ der unfallbedingten Berufsunfähigkeit vollständig beheben können. Nur in diesem Fall hätte die Berufskarriere als Hauswart jene als Rangiermitarbeiter respektive Rangierlokführer als Validenkarriere ersetzen können. Da die Aktenlage diesbezüglich unvollständig ist, kann die Validenkarriere nicht definitiv bestimmt werden. Der massgebende Sachverhalt erweist sich insofern als ungenügend abgeklärt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner ursprünglichen Ausbildung und auch nach seiner Umschulung teilweise in einem berufsfernen Feld gearbeitet hat, spielt entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin keine Rolle. Die Tätigkeit in einem berufsfernen Feld ändert nämlich nichts an der Erwerbsfähigkeit, denn diese entspricht ja gemäss dem 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 7 Abs. 1 ATSG den Erwerbsmöglichkeiten auf dem invalidenversicherungsrechtlich massgebenden allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Offenkundig hat der Beschwerdeführer seine Möglichkeiten, auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt als Rangierarbeiter (oder als Hauswart) einen berufstypischen Lohn zu erzielen, nicht dadurch verloren, dass er zeitweise andere Tätigkeiten ausgeübt hat. Die im Rahmen der Prüfung von beruflichen Massnahmen geäusserte Mutmassung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe nach der Umschulung in „diversen“ Tätigkeitsfeldern (und folglich nicht im neu erlernten Beruf) gearbeitet und müsse deshalb als ein Hilfsarbeiter qualifiziert werden, ist nicht nur aktenwidrig (der Beschwerdeführer hat als Hauswart und zeitweise zusätzlich als Chauffeur gearbeitet), sondern auch in rechtlicher Hinsicht offensichtlich falsch, weil das teilweise Ausweichen auf Hilfsarbeitsstellen an den Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt nichts geändert hat. Der Beschwerdeführer hätte jederzeit als vollzeitlich angestellter Hauswart oder – ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung – als vollzeitlich angestellter Rangierarbeiter arbeiten können, wenn er eine entsprechende Arbeitsstelle gefunden hätte. Die Annahme, die Validenkarriere entspreche jener eines Hilfsarbeiters, erweist sich damit als falsch. Die Validenkarriere ist jene als Rangiermitarbeiter respektive Rangierlokführer oder (allenfalls auch; vgl. oben) jene als Hauswart. Da es nicht die Sache des Versicherungsgerichtes sein kann, im Beschwerdeverfahren Versäumnisse der Beschwerdegegnerin bei der Erfüllung ihrer ureigensten Aufgabe – der Sachverhaltsabklärung – zu beheben, ist die Sache zur vollständigen Erfüllung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird sich bei den B.___ nach der Höhe und der Entwicklung des Lohnes erkundigen, den der Beschwerdeführer mit seiner Ausbildung hätte erzielen können, wenn er gesund geblieben wäre und weiterhin im erlernten Beruf gearbeitet hätte. Anschliessend wird sie prüfen, ob der Beschwerdeführer als Hauswart einen mindestens gleichwertigen Lohn (einschliesslich Lohnentwicklung) hätte erzielen können. Entsprechend dem Ergebnis dieser Prüfung wird sie bei der Neuberechnung des Invaliditätsgrades als Valideneinkommen jenen Lohn berücksichtigen, den der Beschwerdeführer als Rangiermitarbeiter respektive Rangierlokführer oder als Hauswart mit der im Bemessungszeitpunkt massgebenden (hypothetischen) Berufserfahrung hätte erzielen können. Sollte die Gegenüberstellung zwischen dem zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommen (vgl. die nachfolgende E. 2.4) und dem noch zu ermittelnden massgebenden Valideneinkommen einen Invaliditätsgrad von über 40 Prozent ergeben, dürfte dem Beschwerdeführer nach dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ (vgl. Ueli 2.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Vorbemerkungen N 86, mit Hinweisen) nicht ohne Weiteres eine Rente zugesprochen werden. Vielmehr müsste zuerst eine Umschulung geprüft werden. Allerdings hat die Beschwerdegegnerin mit ihrer formell rechtskräftigen Verfügung vom 24. Juni 2013 einen Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers verbindlich verneint. Diese formell rechtskräftige, verbindliche Verfügung stünde einer (weiteren) Umschulung entgegen, auch wenn es sich dabei aus rentenrechtlicher Sicht um eine Schadenminderungspflicht (Eingliederung vor Rente) handeln würde. Die Beschwerdegegnerin müsste also gegebenenfalls wohl eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) jener Verfügung prüfen. Der Ausgangswert des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens entspricht dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne, weil dem Beschwerdeführer angesichts seiner Gesundheitsbeeinträchtigung sowohl der ursprünglich erlernte Beruf als Rangiermitarbeiter respektive Rangierlokführer als auch der im Rahmen einer Umschulung erlernte Beruf als Hauswart nicht mehr zumutbar ist. Ihm können also lediglich noch leidensadaptierte Hilfsarbeiten zugemutet werden. Von diesem Ausgangswert muss rechtsprechungsgemäss ein Abzug gemacht werden, wenn eine Person mit einer Gesundheitsbeeinträchtigung die ihr aus medizinischer Sicht zumutbare Restarbeitsfähigkeit wegen ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung nicht mit demselben betriebswirtschaftlich-ökonomischen Erfolg wie eine gesunde Person verwerten kann, die dieselbe Tätigkeit im selben Pensum ausübt. Das ist auf die Tatsache zurückzuführen, dass jeder sich strikt betriebswirtschaftlich verhaltende Arbeitgeber aus der Anstellung eines Arbeitnehmers einen möglichst hohen „Gewinn“ erzielen will. Dieser „Gewinn“ entspricht der Differenz zwischen dem ökonomischen Mehrwert, den der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber generiert, und den Kosten, die dem Arbeitgeber durch die Anstellung des Arbeitnehmers entstehen, nämlich den Lohnkosten und den zusätzlichen Kosten. Diese zusätzlichen Kosten umfassen unter anderem die Kosten für die Einarbeitung und die Überwachung des Arbeitnehmers, aber auch jene betriebswirtschaftlichen Kosten, die anfallen, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht zur Arbeit erscheint oder wenn er seine Arbeit nicht konstant zuverlässig verrichtet. Bei krankheitsbedingten Absenzen muss der Arbeitgeber nämlich kurzfristig für einen Ersatz sorgen, damit der Betriebsablauf möglichst ungestört bleibt. Eine unzuverlässige oder schwankend zuverlässige Arbeitsleistung mindert den Mehrwert der Arbeitsleistung, was betriebswirtschaftlich-ökonomisch zu einer Reduktion des aus der Anstellung resultierenden „Gewinns“ des Arbeitgebers führt. Ein sich strikt betriebswirtschaftlich verhaltender Arbeitgeber wird nur Arbeitnehmer anstellen, die (mindestens) einen durchschnittlichen „Gewinn“ für ihn erzielen. Ist der von einem Arbeitnehmer geschaffene ökonomische Mehrwert 2.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unterdurchschnittlich oder sind die Lohnnebenkosten eines Arbeitnehmers überdurchschnittlich hoch, wird die Anstellung dieses Arbeitnehmers für einen sich strikt betriebswirtschaftlich verhaltenden Arbeitgeber nur in Frage kommen, wenn diese „Gewinneinbusse“ durch einen tieferen Lohn wettgemacht werden kann, wenn also der Arbeitnehmer bereit ist, seine Arbeitsleistung für einen unterdurchschnittlichen Lohn zu erbringen. Genau diesem rein betriebswirtschaftlichen Umstand trägt der Lohnabzug Rechnung, der missverständlich oft als „Leidensabzug“ bezeichnet wird, effektiv aber ein Tabellenlohnabzug ist. Würde den betriebswirtschaftlich-ökonomischen Nachteilen, mit denen sich eine versicherte Person gesundheitsbedingt bei der Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit im konkreten Einzelfall konfrontiert sieht, nicht Rechnung getragen, würde bei der Festsetzung des Invalideneinkommens im Ergebnis rechtswidrigerweise ein Soziallohnanteil berücksichtigt, was eine nicht strikt ökonomische, sondern teilweise willkürliche Bemessung des Invaliditätsgrades zur Folge hätte. Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend einen solchen Abzug von zehn Prozent berücksichtigt, was als rechtmässig zu qualifizieren ist, weil der Beschwerdeführer zwar krankheitsbedingt wesentlichen Nachteilen (insb. mangelnde Flexibilität bezüglich Arbeitszeiten, Arbeitspensum und Arten von Arbeiten, für die er eingesetzt werden kann) auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgesetzt ist, diese Nachteile aber nicht besonders stark ins Gewicht fallen. Praxisgemäss kommt ein Abzug von mehr als zehn Prozent nämlich in der Regel nur in Frage, wenn (zusätzlich) mit vermehrten krankheitsbedingten Absenzen und mit einer schwankenden Zuverlässigkeit der Arbeitsleistung gerechnet werden muss, was auf den Beschwerdeführer aber nicht zutrifft. Der Beschwerdeführer ist folglich in der Lage, einen dem zumutbaren Pensum entsprechenden Anteil von 90 Prozent des statistischen Zentralwertes der Hilfsarbeiterlöhne zu erzielen. Die Sachverständigen der ABI GmbH und Dr. G.___ haben nach einer umfassenden persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und einer eingehenden Aktenwürdigung mit einer auf den objektiven klinischen Befunden basierenden und überzeugenden Begründung dargelegt, dass dem Beschwerdeführer ideal leidensadaptierte Tätigkeiten in einem Umfang von 75 Prozent zumutbar sind. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers fällt dabei insbesondere ins Gewicht, dass dieser seine linke (dominante) Hand objektiv betrachtet noch wesentlich besser als eine blosse Hilfs- oder Zudienhand einsetzen kann. Die attestierte Einschränkung von 25 Prozent selbst für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten überzeugt, weil durch die Beeinträchtigung der dominanten Hand eine allgemeine Verlangsamung und ein erhöhter Pausenbedarf zu erwarten sind, wie die Sachverständigen plausibel dargelegt haben. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den beruflichen Abklärungen bei 2.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Die Rückweisung einer Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung gilt rechtsprechungsgemäss als ein Obsiegen der beschwerdeführenden Partei. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind folglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die angefochtene Verfügung vom 11. September 2018 wird aufgehoben und die Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen. der BEFAS Appisberg und der D.___ eine das zumutbare Pensum von 75 Prozent nicht erreichende tatsächliche Arbeitsleistung gezeigt hat, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Arbeitsfähigkeit optimal zu nutzen, weil er sich nicht durchwegs an die Vorgaben und Empfehlungen der Mediziner und der Vorgesetzten (Pausen, Entlastungen) gehalten hat. Die Ergebnisse der beruflichen Abklärungen stellen deshalb die Arbeitsfähigkeitsschätzung der ABI GmbH und von Dr. G.___ nicht in Frage. Folglich steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Beschwerdeführer ideal leidensadaptierte Tätigkeiten zu 75 Prozent zumutbar gewesen sind.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 23.10.2020 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Rente der Invalidenversicherung. Invalidität. Erwerbsfähigkeit. Validenkarriere (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Oktober 2020, IV 2018/337).

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IV 2018/337 — St.Gallen Sonstiges 23.10.2020 IV 2018/337 — Swissrulings