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St.Gallen Sonstiges 27.11.2019 IV 2018/278

27 novembre 2019·Deutsch·San Gallo·Sonstiges·PDF·4,459 parole·~22 min·2

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2018/278 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 27.02.2020 Entscheiddatum: 27.11.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 27.11.2019 Art. 16 IVG. Erstmalige berufliche Ausbildung. Frage nach dem Anspruch auf eine zweite „erstmalige“ berufliche Ausbildung. Eingliederungserfolg (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. November 2019, IV 2018/278).   Entscheid vom 27. November 2019 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2018/278 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. oec. Hermann Grosser, Kriessern-strasse 40, 9450 Altstätten, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand berufliche Massnahmen Sachverhalt A.   A.___ wurde im November 2009 unter Hinweis auf ein im August 2009 erlittenes Schädel-Hirn-Trauma zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (IV-act. 1). Gemäss einem im Januar 2009 abgeschlossenen Lehrvertrag hätte sie ab August 2009 eine dreijährige Berufslehre zur Detailhandelsfachfrau absolviert (IV-act. 3). Die zuständige Stationsärztin der Klinik B.___ berichtete im Dezember 2009 (IV-act. 9), die Versicherte leide an einem Status nach einem Polytrauma mit einem schweren Schädel-Hirn-Trauma infolge eines Verkehrsunfalls, an dem sie als Beifahrerin beteiligt gewesen sei. Sie werde sich sicherlich noch bis Mitte oder Ende Januar in einer stationären neuro-rehabilitativen Behandlung auf der Spezialstation für psycho-mental schwer gestörte Patienten befinden. Die somatischen Beeinträchtigungen hätten sich gut gebessert. Die Versicherte sei wieder geh- und stehfähig und sie sei motorisch in der Lage, die täglichen Angelegenheiten zu bewerkstelligen. Auch die kognitiven Störungen seien im Rückgang begriffen. Im Vordergrund stünden nun Verhaltensauffälligkeiten bei einem Frontalhirnsyndrom mit einer verminderten (emotionalen) Impulskontrolle und einer verzerrten Realitätswahrnehmung. Sollte der Verlauf weiterhin gut sein, erscheine eine Weiterführung der begonnenen Berufslehre als möglich. A.a. Ein Berufsberater der IV-Stelle notierte im November 2011 (IV-act. 24), der Fall sei ihm im März 2010 zugeteilt worden. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers habe einen Case Manager engagiert, der die Versicherte damals bereits begleitet habe. Im Juli 2010 habe der Berufsberater der IV-Stelle erfahren, dass der Case Manager mit der Versicherten im C.___ vorstellig geworden sei und vereinbart habe, dass die A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherte während der immer noch laufenden Rehabilitation in der Klinik B.___ an drei Halbtagen im C.___ im Verkauf beschäftigt werde. Das Ziel sei der Eintritt in ein Vorbereitungsjahr im C.___ gewesen. Im Januar 2011 sei anlässlich einer „Elefantenrunde“ festgestellt worden, dass die Versicherte noch nicht in der Lage gewesen sei, die Voraussetzungen für eine Vorlehre zu erfüllen, da sie emotional noch zu instabil und auch psychisch wie physisch zu wenig belastbar gewesen sei. In der Folge sei die Versicherte in ein Jugendwerk eingetreten. Im Juli 2011 habe das C.___ dem Berufsberater der IV-Stelle mitgeteilt, dass eine weitere Abklärung stattgefunden habe. Aus der Sicht der Betreuer sei wegen einer fehlenden Belastbarkeit eine Vorlehre noch immer nicht zu empfehlen. Im Oktober 2011 habe der Case Manager den Berufsberater der IV-Stelle darüber informiert, dass die Versicherte eine Schnupperlehre in der freien Wirtschaft im Verkauf machen könne. Bei diesem Arbeitsversuch habe sich dann aber gezeigt, dass die Versicherte noch nicht hinreichend körperlich belastbar gewesen sei. Der Case Manager habe eine weitere Schnupperlehre im HPV organisiert. Bei der Schlussbesprechung sei festgehalten worden, dass sich die Versicherte erstaunlich gut ins Team integriert habe, dass sie offen für alles und lernwillig sowie aufgestellt gewesen sei. Man habe einen Einstieg auf Attestniveau als möglich erachtet. Der Berufsberater der IV-Stelle hielt zusammenfassend fest, die Versicherte habe in den letzten knapp zwei Jahren gute Fortschritte gemacht, sodass nun eine berufliche Eingliederung geprüft und gefördert werden sollte. Zunächst müsse allerdings eine längere Abklärung bezüglich der physischen und psychischen Belastbarkeit sowie der sozialen und intellektuellen Ressourcen durchgeführt werden. Der Berufsberater empfahl deshalb eine dreimonatige Abklärung durch den HPV. Im Februar 2012 wurde angesichts der positiven Erfahrungen dieser Abklärung eine „Verlängerung“ in der Form eines Arbeitstrainings für vier Monate beschlossen (IV-act. 33). Im Anschluss an dieses Arbeitstraining konnte die Versicherte eine einjährige Vorlehre für die Ausbildung zur Detailhandelsassistentin absolvieren (IV-act. 39). Ab dem 1. August 2013 begann die Versicherte dann eine zweijährige Attestausbildung zur Detailhandelsassistentin (IV-act. 48). Der Ausbildungsbetrieb berichtete im Juni 2014 (IV-act. 61), die Versicherte habe sehr ansprechende Noten in der Berufsfachschule erzielt. Sie habe über einen längeren Zeitraum bewiesen, dass sie in der Lage sei, ein Wochensoll von 35 Stunden beziehungsweise ein Pensum von 88 Prozent zu meistern. Ihre Leistungsbereitschaft

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und ihre Motivation seien aber trotz grossen Fortschritten sehr schwankend. Zum aktuellen Zeitpunkt könne sie für sämtliche anfallenden Arbeiten im Verkaufsladen eingesetzt werden. Im November 2013 habe sich ihr Verhalten gegenüber Arbeitskolleginnen und Fachvorgesetzten zunehmend verändert. Der persönliche Umgang sei dadurch schwierig geworden. Eine grosse Herausforderung bestehe darin, die Versicherte im Arbeitsalltag zu fordern, aber nicht zu überfordern. Der Grat sei relativ schmal. Die persönliche Tagesform spiele zudem eine grosse Rolle. Nach den bisherigen Erfahrungen sollte die Versicherte in der Lage sein, die Attestausbildung zu bestehen. Bei einer Erweiterung der Sozialkompetenzen spreche nichts gegen eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt im Anschluss an die berufliche Massnahme. Im Mai 2015 teilte der Dienstleiter des Ausbildungsbetriebs mit (IV-act. 65), das Hauptproblem sei das Sozialverhalten der Versicherten. Diese sei weder kritik- noch konfliktfähig. Das Verhalten gegenüber dem Team sei sehr gewöhnungsbedürftig, um nicht zu sagen „grenzwertig“. Die Lernbereitschaft sei schwankend. Die Versicherte wolle den Ausbildungsvertrag frühzeitig auflösen, da sie den Anblick der Mitarbeiter des HPV nicht mehr ertragen könne, was aber schon seit Jahren so gehe. Ende Juni 2015 erhielt die Versicherte das eidgenössische Berufsattest (IV-act. 67). Im September 2015 berichtete eine Eingliederungsspezialistin, die Integration der Versicherten in den freien Arbeitsmarkt gestalte sich aufgrund des sehr auffälligen Sozialverhaltens als schwierig (IV-act. 78). Die Versicherte konnte einen dreimonatigen Arbeitsversuch absolvieren, aber dieser führte nicht zu einer Festanstellung (IV-act. 100). Die direkte Vorgesetzte teilte mit (vgl. IV-act. 96–1), dass die Versicherte keine Fortschritte habe erzielen können. Das Sortiment sei zu breit gewesen. Die Versicherte sei auch von der Komplexität der Arbeitsabläufe überfordert gewesen. Sie habe viel nachgefragt; einfache Sachverhalte hätten ihr mehrfach erklärt werden müssen. Der Betreuungsaufwand sei sehr hoch gewesen. Im Vergleich zu einem Lehrling im ersten Lehrjahr habe die Versicherte deutlich mehr Unterstützung benötigt. Neben „guten“ Tagen habe die Versicherte auch „weniger gute“ Tage gehabt. Sie habe jeweils nicht erklären können, weshalb sie gerade einen „weniger guten“ Tag habe. Ein zweiter Arbeitsversuch wurde nach rund einem Monat vorzeitig abgebrochen (IV-act. 107 und 108–1). Die Vorgesetzte gab an, dass die Versicherte den ganzen Vortag lang gestänkert und sich beklagt habe, dass sie nur minderwertige Arbeit verrichten müsse. A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemäss den Aussagen der Mitarbeiter habe sie während einer Abwesenheit der Vorgesetzten „alles falsch“ gemacht. Der Vorgesetzten sei es jedenfalls recht, wenn die Versicherte nicht mehr komme. Das ganze Team wolle nicht mehr mit der Versicherten arbeiten. Es sei einfach zu anstrengend und zu aufwendig. Die Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St. Gallen berichtete am 27. Mai 2016 über eine neuropsychologische Untersuchung (IV-act. 109). Sie gab an, dass die Versicherte an leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Defiziten leide und dass eine Persönlichkeitsund Verhaltensstörung mit einer reduzierten Aufmerksamkeits-, Antriebs- und Affektregulation im Vordergrund stehe. Die Persönlichkeits- und Verhaltensstörung sei bisher nicht oder zu wenig regrediert. Eine Fahreignung der Versicherten sei nicht gegeben. Anlässlich einer Besprechung am „runden Tisch“ im Juni 2016 erklärte die Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle (IV-act. 116), dass angesichts der Ergebnisse der „sehr vielen Versuche“ einer beruflichen Integration eine Erwerbstätigkeit der Versicherten im ersten Arbeitsmarkt als unrealistisch zu qualifizieren sei. Folglich müsse „ein anderer Weg“ eingeschlagen werden. Die IV-Stelle werde die Zusprache einer Rente prüfen, um den Weg für die Unterstützung durch einen geschützten Rahmen frei zu machen. Im Mai 2017 notierte Dr. med. D.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD; IV-act. 140), gestützt auf einen Bericht der Klinik B.___ vom 27. Januar 2011 und auf den Bericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 27. Mai 2016 sowie auf die Akten im Zusammenhang mit der beruflichen Eingliederung müsse davon ausgegangen werden, dass die Symptomatik und die Einschränkungen seit Januar 2011 keine wesentlichen Veränderungen mehr erfahren hätten. Bis heute sei der Versicherten aufgrund ihrer neurokognitiven Einschränkungen keine Fahrerlaubnis erteilt worden. Es handle sich um grundlegende Einschränkungen, die sich auf alle Arten von Tätigkeiten auswirkten. Für den ersten Arbeitsmarkt sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. In einem geschützten Rahmen sei die Versicherte dagegen arbeitsfähig. Im Juni 2017 berichtete die die Versicherte seit September 2016 behandelnde Psychotherapeutin lic. phil. E.___ (IV-act. 144), im bisherigen Verlauf habe sich eine wesentliche Veränderung der sozialen Kompetenzen beobachten lassen. Auch motivational sei eine Veränderung zu beobachten: Zu Beginn sei die Motivation der Versicherten fast ausschliesslich durch Lust und Unlust getrieben gewesen; zwischenzeitlich gelinge es der Versicherten aber immer mehr, ihre Motivation an längerfristigen Bedürfnissen auszurichten und aktuelle Lust- oder Unlust-

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gefühle in den Hintergrund zu stellen. Eine Tätigkeit im angelernten Beruf als Detailhandelsassistentin sei aufgrund der hohen Anforderungen an die Sozialkompetenz nicht möglich. Die Versicherte benötige Rückzugsmöglichkeiten. Zu empfehlen sei eine Tätigkeit ohne einen direkten Kundenkontakt. Die Tätigkeit sollte auch nicht zu viele Änderungen der Arbeitsweise erfordern. Die Versicherte benötige zwar eine sehr gute Einführung, um Sicherheit gewinnen zu können, sowie etwas mehr Zeit für die Einführung in Arbeitsaufträge, aber bei der Erledigung von angelernten Aufgaben sei sie effizient. Der zwischenzeitlich vom Case Management aufgegleiste Weg einer stationären beruflichen Abklärung mit Blick auf eine weitere Ausbildung für eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei als realistisch einzuschätzen und sollte unterstützt werden. Die RAD-Ärztin Dr. D.___ erachtete diese Angaben als nicht überzeugend, wobei sie insbesondere darauf hinwies, dass sich die Psychotherapeutin nicht mit dem Verlauf in den vorangegangenen Jahren, mit den bisherigen Erfahrungen bei der beruflichen Eingliederung und auch nicht mit der Erfahrungstatsache auseinandergesetzt habe, dass die wesentlichsten Fortschritte in den ersten ein, zwei Jahren nach einem solchen Unfall erzielt würden, wie ihn die Versicherte erlitten habe (IV-act. 151). Die Berufsberaterin der IV-Stelle notierte im Oktober 2017 (IV-act. 155), aus dem bisherigen Verlauf sei ersichtlich, dass eine rententangierende Ausübung eines Berufs auf dem ersten Arbeitsmarkt für die noch junge Versicherte wenig wahrscheinlich sei. Die bekannten Einschränkungen wirkten sich aus berufsberaterischer Sicht in jeder Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aus. Die angedachte Ausbildung zur Textilpraktikerin eröffne der Versicherten ein Berufsfeld, das weitgehend Schichttätigkeiten enthalte, die der Versicherten nicht zumutbar seien. Das in einem Berufsabklärungsbericht erwähnte „gewisse fachliche Potential für den Textilbereich“ könne die gesundheitlichen Einschränkungen nicht hinreichend kompensieren. Mit einem Vorbescheid vom 19. Oktober 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit (IV-act. 157), dass sie den Abschluss der beruflichen Massnahmen respektive die Abweisung des Leistungsbegehrens um weitere berufliche Massnahmen vorsehe. Zur Begründung führte sie aus, angesichts der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Versicherten könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese in einer neu erlernten Tätigkeit ein rententangierendes Einkommen erzielen könnte. Dagegen liess die A.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherte am 22. November 2017 einwenden (IV-act. 159), die Beurteilung der RAD- Ärztin Dr. D.___ überzeuge nicht. Diese habe keine eigenen Befunde erhoben, die sie mit den älteren medizinischen Berichten aus dem Jahr 2011 hätte vergleichen können. Die behandelnde Psychotherapeutin kenne den massgebenden aktuellen medizinischen Sachverhalt viel besser. Für den Fall, dass die IV-Stelle weiterhin keine berufliche Eingliederung durchführen wolle, beantrage die Versicherte die Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens. Beim Probezeitgespräch im C.___ habe sich gezeigt, dass die Versicherte seit dem Lehrbeginn gute Fortschritte gemacht habe. In der Berufsschule könne sie gut folgen. Die Noten seien gut bis sehr gut. Auch die Arbeitsqualität sei grundsätzlich in Ordnung. Die Psychotherapeutin E.___ berichtete am 14. Dezember 2017 (IV-act. 164), die Versicherte sei motiviert, die begonnene Berufslehre erfolgreich abzuschliessen. Sie verspüre vorwiegend Freude an der praktischen Arbeit. Die Bildungsverantwortliche habe angegeben, dass die Versicherte auf einem guten Weg sei und dass ein erfolgreicher Lehrabschluss realistisch sei. In einem Bildungsbericht vom 30. Oktober 2017 war angegeben worden (IV-act. 163), dass die Versicherte die fachlichen Anforderungen knapp erfüllt, die methodischen Anforderungen – teilweise knapp – erfüllt, die sozialen Anforderungen (mehrheitlich) knapp erfüllt, die Anforderungen an die Selbständigkeit, an die Zuverlässigkeit, an die Belastbarkeit, an die Umgangsformen und an die Motivation (mehrheitlich) knapp erfüllt und die Anforderungen an die Lerndokumentation erfüllt habe. Eine Berufsberaterin der IV-Stelle notierte am 19. Januar 2018 (IV-act. 166), bei der Durchsicht des Bildungsberichtes falle auf, dass in drei von vier Kompetenzbereichen die Anforderungen nur knapp erfüllt worden seien. Da die Beurteilung der Lernenden in einem geschützten Rahmen in der Regel sehr wohlwollend und ressourcenorientiert erfolge, müsse angesichts der vielen im Bildungsbericht erwähnten Defizite davon ausgegangen werden, dass der Verlauf der Probezeit sehr schwierig gewesen sei. Besonders hinsichtlich der Sozial- und der Selbstkompetenzen, die für eine spätere rententangierende Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit entscheidend seien, enthalte der Bericht zahlreiche Hinweise auf Schwächen, die bereits aus der früheren Berufstätigkeit bekannt seien. Ein erfolgreicher Lehrabschluss erscheine zwar angesichts der guten schulischen Leistungen durchaus als möglich, aber weiterhin bleibe fraglich, ob sich im Bereich des Verhaltens und des Aufgabenverständnisses noch derart starke Veränderungen einstellen würden, dass die Versicherte die entsprechenden

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Anforderungen in einem durchschnittlichen Umfeld auf dem ersten Arbeitsmarkt erfüllen könne. Die RAD-Ärztin Dr. D.___ hielt am 30. Januar 2018 fest, dass der Bildungsbericht zum bisherigen Aktenstand passe, weshalb medizinisch weiterhin davon auszugehen sei, dass die Versicherte ihre Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht werde verwerten können (IV-act. 167). Am 5. Februar 2018 erliess die IV-Stelle einen weiteren Vorbescheid, mit dem sie erneut ankündigte, dass sie die Abweisung des Begehrens um weitere berufliche Massnahmen vorsehe (IV-act. 169). Die Versicherte liess am 13. April 2018 die Vergütung der Kosten ihrer Ausbildung zur Textilpraktikerin durch die Invalidenversicherung beantragen und zur Begründung geltend machen (IV-act. 174), sie habe dank der Unterstützung der Case Managerin und jener der Psychotherapeutin erhebliche Fortschritte im Sozialverhalten gemacht. Diesem Umstand habe die IV-Stelle keine Rechnung getragen. Hinzu komme, dass die Versicherte und die Ausbildungsverantwortliche keinen guten Draht zueinander hätten. Die Versicherte sei zuerst von einer anderen Ausbildungsverantwortlichen betreut worden, mit der sie sich sehr gut verstanden habe; nach einem Wechsel der Ausbildungsverantwortlichen habe sich die Situation stark verschlechtert. Die neue Ausbildungsverantwortliche habe sich beim Verfassen ihres Bildungsberichtes wohl zu sehr vom angespannten Verhältnis zur Versicherten beeinflussen lassen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die IV-Stelle bislang noch keine medizinische Abklärung zur Beantwortung der Frage nach der beruflichen Eignung der Versicherten durchgeführt habe. Sämtliche beteiligten Fachpersonen (ausser jene der IV-Stelle) hielten es für sehr wahrscheinlich, dass sich die Versicherte im ersten Arbeitsmarkt werde behaupten können. Mit einer Verfügung vom 3. Juli 2018 wies die IV-Stelle das Begehren um weitere berufliche Massnahmen ab (IV-act. 176). Am 3. September 2018 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juli 2018 erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Vergütung der Kosten für die Ausbildung der Beschwerdeführerin zur Textilpraktikerin durch die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) und eventualiter die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Sachverhaltsabklärung. Zur Begründung führte er an, die Invalidenversicherung sei B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin bereits einmal die invaliditätsbedingten Mehrkosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung vergütet, nämlich im Zusammenhang mit der im Juni 2015 abgeschlossenen Attestausbildung dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ verpflichtet. Die Beschwerdeführerin habe praktisch noch das ganze Berufsleben vor sich. Sie weise sowohl eine objektive Eingliederungsfähigkeit als auch eine subjektive Eingliederungsbereitschaft auf. Sie sei sehr motiviert, könne gute Schulnoten vorweisen und bewege sich auch bei den praktischen Fähigkeiten auf einem ansprechenden Niveau. Das persönliche Potential und die Verbesserungsmöglichkeiten bezüglich der Sozialkompetenz seien noch nicht ausgeschöpft. Die von der Beschwerdegegnerin vorgesehene Zusprache einer ganzen Rente verletze das Prinzip „Eingliederung vor Rente“ massiv. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 29. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie aus, die Case Managerin und die Psychotherapeutin hätten nur ihre subjektiven Eindrücke geschildert. Die Psychotherapeutin habe sich nicht mit den umfangreichen Vorakten auseinandergesetzt. Die medizinische Aktenlage sei eindeutig; das Verhalten der Beschwerdeführerin habe sich seit der ersten Zeit nach dem Unfall kaum verändert. Obwohl die Beschwerdeführerin eingliederungswillig sei, bestehe objektiv keine Möglichkeit einer Anstellung durch einen Arbeitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt. Damit fehle es an der grundlegenden Voraussetzung für die Zusprache von beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Sämtliche bisherigen Bemühungen der beteiligten Versicherungen seien gescheitert. B.b. Die Beschwerdeführerin liess am 8. Januar 2019 an ihren Anträgen festhalten (act. G 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 11). B.c. Am 16. September 2019 liess die Beschwerdeführerin ein Berufsattest und einen Notenausweis der Abschlussprüfung einreichen, die den erfolgreichen Abschluss ihrer Ausbildung zur Textilpraktikerin belegten (act. G 13). Die Beschwerdegegnerin nahm dazu keine Stellung (vgl. act. G 14). B.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zur Detailhandelsassistentin. Beim Gesuch der Beschwerdeführerin um die Vergütung der invaliditätsbedingten Mehrkosten im Zusammenhang mit einer weiteren Attestausbildung, diesmal zur Textilpraktikerin, hat es sich deshalb um eine sogenannte Neuanmeldung gehandelt. Da der Art. 29 ATSG nicht zwischen erstmaligen Anmeldungen und Neuanmeldungen unterscheidet und deshalb keine Einschränkungen in Bezug auf den Anspruch der Versicherten auf eine materielle Prüfung einer Neuanmeldung vorsieht und da auch der Art. 87 IVV, seinem völlig klaren Wortlaut gemäss, keine Eintretenshürde für Neuanmeldungen betreffend berufliche Massnahmen vorsieht, ist die Beschwerdegegnerin zu Recht direkt auf die Neuanmeldung zur erstmaligen beruflichen Ausbildung in der Form der Attestausbildung zur Textilpraktikerin eingetreten. 2.   Versichert gemäss Art. 16 IVG ist die Fähigkeit einer versicherten Person, jene erstmalige berufliche Ausbildung zu absolvieren, die den persönlichen Neigungen und Fähigkeiten entspricht. Eine leistungsspezifische Invalidität liegt folglich dann vor, wenn eine versicherte Person infolge einer Gesundheitsbeeinträchtigung nicht jene erstmalige berufliche Ausbildung absolvieren kann, die sie ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung absolviert hätte. Die Beschwerdeführerin hätte eine dreijährige Ausbildung zur Detailhandelsfachfrau mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis absolviert, wenn sie nicht im August 2009 verunfallt wäre. Aus den Akten geht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung selbst bei einer maximalen Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin nicht mehr in der Lage ist, ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis zu erlangen. Das wird auch von den Parteien nicht bestritten. Folglich liegt eine leistungsspezifische Invalidität im Sinne des Art. 16 IVG vor, die nie mehr ganz wird überwunden werden können. Zu prüfen bleibt, ob es möglich ist, diese leistungsspezifische Invalidität wenigstens teilweise zu überwinden, nämlich mit einer erstmaligen beruflichen Ausbildung auf Attestniveau, die es der Beschwerdeführerin erlaubt, im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein. 2.1. Seinem Zweck gemäss kann der Art. 16 IVG nur einmal die Vergütung der invaliditätsbedingten Mehrkosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung erlauben, denn jede weitere berufliche Ausbildung kann keine erstmalige berufliche Ausbildung mehr sein. Allerdings ist es denkbar, dass sich eine bereits absolvierte erstmalige berufliche Ausbildung im Nachhinein unerwartet als untauglich erweist, die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person zu verbessern. Eine untaugliche erstmalige berufliche Ausbildung kann den vom Art. 16 IVG erfassten Eingliederungsbedarf 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte offensichtlich nicht befriedigen, weshalb nach einer solchen Ausbildung immer noch die leistungsspezifische Invalidität, d.h. ein Bedarf nach einer eingliederungsrelevanten erstmaligen beruflichen Ausbildung besteht. In einem solchen Ausnahmefall muss der Art. 16 IVG die Vergütung der invaliditätsbedingten Mehrkosten einer zweiten beruflichen Ausbildung – als eingliederungsrelevante erstmalige berufliche Ausbildung – erlauben. Hat eine IV-Stelle also eine versicherte Person bei einer erstmaligen beruflichen Ausbildung unterstützt und hat die versicherte Person anschliessend erneut um eine Unterstützung bei einer eingliederungsrelevanten erstmaligen beruflichen Ausbildung ersucht, ist zu prüfen, ob die erste Ausbildung den zu erwartenden Eingliederungserfolg gezeitigt hat oder ob erst die anbegehrte zweite Ausbildung den angestrebten Eingliederungserfolg bringen wird. Die erste Attestausbildung zur Detailhandelsassistentin hat die Beschwerdeführerin nur in die Lage versetzt, ihren Beruf in einem geschützten Rahmen auszuüben. Diese Attestausbildung hat es der Beschwerdeführerin also nicht ermöglicht, im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein. Der Grund dafür ist jedoch nicht darin zu erblicken, dass die Ausbildung zur Detailhandelsangestellten zum Vorneherein untauglich gewesen wäre, den gewünschten Eingliederungserfolg zu liefern. Die seit dem Unfall im Jahr 2009 bestehenden Verhaltensauffälligkeiten und der sehr hohe Betreuungsaufwand haben eine Erwerbstätigkeit als Detailhandelsassistentin auf dem ersten Arbeitsmarkt verhindert. Das geht bereits aus der Rückmeldung der damaligen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin nach dem ersten Arbeitsversuch hervor. Diese hat zwar einerseits durchaus positive Aspekte des Sozialverhaltens der Beschwerdeführerin erwähnt, andererseits aber auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin immer wieder „weniger gute“ Tage gehabt habe, ohne dafür einen Grund angeben zu können. Der Betreuungsaufwand für die Beschwerdeführerin sei zudem allgemein sehr hoch gewesen. Obwohl die Beschwerdeführerin über eine abgeschlossene Attestausbildung zur Detailhandelsassistentin verfügt habe, habe sie wesentlich mehr Unterstützung als ein Lehrling im ersten Lehrjahr benötigt (vgl. IV-act. 96–2 f.). Die Vorgesetzte beim zweiten Arbeitsversuch hat sehr deutlich auf die Schwierigkeiten hingewiesen, die sich aus dem gestörten Sozialverhalten der Beschwerdeführerin ergeben hatten (vgl. IV-act. 108–1). Sie hat festgehalten, dass die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin sehr schwierig gewesen sei. Sie sei froh, dass die Beschwerdeführerin den Arbeitsversuch abgebrochen habe. Das ganze Team habe nicht mehr mit der Beschwerdeführerin zusammenarbeiten wollen, weil das einfach zu anstrengend und zu aufwendig sei. Damit übereinstimmend hat die Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St. Gallen bei einer neuropsychologischen Untersuchung eine nicht oder zu wenig regredierte Persönlichkeits- und 2.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verhaltensstörung mit einer reduzierten Aufmerksamkeits-, Antriebs- und Affektregulation festgestellt. Diese erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen und nicht etwa eine unzureichende berufliche Eingliederung sind es gewesen, die es der Beschwerdeführerin verunmöglicht haben, im ersten Arbeitsmarkt als Detailhandelsassistentin erwerbstätig zu sein. Darauf hat auch die RAD-Ärztin in einer überzeugenden Würdigung der Aktenlage hingewiesen. Auch die Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin hat betont, dass es nicht fehlende fachliche Fähigkeiten, sondern die Verhaltensauffälligkeiten der Beschwerdeführerin seien, die es dieser verunmöglichten, auf dem ersten Arbeitsmarkt als Detailhandelsassistentin tätig zu sein. Damit stellt sich die Frage, ob die erstmalige berufliche Ausbildung der Beschwerdeführerin zur Detailhandelsassistentin untauglich gewesen ist, weil die spezifischen Verhaltensauffälligkeiten der Beschwerdeführerin die Ausübung von Berufen mit hohen Anforderungen an die soziale Interaktion - wie etwa im Detailhandel - verunmöglichen. Die Beschwerdeführerin ist aber auch auf eine sehr intensive Betreuung am Arbeitsplatz angewiesen. Das bedeutet, dass es für sie zum Vornherein keine geeignete Arbeitsstelle im Verkauf gibt, die sie (weitgehend) ohne jede soziale Interaktion verrichten könnte. Selbst in einer Tätigkeit mit minimalen Anforderungen an die Sozialkompetenz muss sich nämlich zumindest ein anderer Mitarbeiter intensiv mit der Beschwerdeführerin befassen, da diese ohne eine umfassende Betreuung nicht fähig ist, ihren Beruf uneingeschränkt auszuüben. Die Beschwerdeführerin wird also an jeder Arbeitsstelle in einem erheblichen Umfang personelle Ressourcen binden, denn jener Aufwand, den ihre Vorgesetzten und/oder Arbeitskollegen in ihre (zeitintensive) Betreuung investieren müssen, geht zulasten der Produktivität dieser Vorgesetzten und/oder Arbeitskollegen. Auch wenn die Beschwerdeführerin in der Lage ist, durch eine Erwerbstätigkeit einen normalen ökonomischen Mehrwert für einen Arbeitgeber zu produzieren, ist dieser Mehrwert nicht so gross, dass er neben dem Lohn der Beschwerdeführerin auch noch den auf die Arbeitszeit für die Betreuungsleistungen entfallenden Lohnanteil der Vorgesetzten und/oder der Arbeitskollegen decken würde. Das bedeutet, dass es sich ein dem rauen Wind der Marktwirtschaft ausgesetzter Arbeitgeber gar nicht leisten kann, die Beschwerdeführerin anzustellen, die mit der Betreuung der Beschwerdeführerin verbundenen Produktivitätseinbussen zu finanzieren und der Beschwerdeführerin trotzdem noch einen durchschnittlichen Lohn zu bezahlen. Selbst wenn ein Arbeitsgeber sich das leisten könnte, wäre dieser Lohn der Beschwerdeführerin teilweise ein Soziallohn, weil er durch den ökonomischen (Netto-) Wert der Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin nur zum Teil abgedeckt wäre. Eine Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt muss deshalb nur schon aus 2.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ökonomischen Gründen als ausgeschlossen qualifiziert werden. In einem geschützten Rahmen ist die Beschwerdeführerin dagegen uneingeschränkt arbeitsfähig und auch in der Lage, einen gewissen ökonomischen Mehrwert zu generieren. Folglich steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die erstmalige berufliche Ausbildung zur Detailhandelsassistentin den maximal möglichen Eingliederungserfolg gezeitigt hat, denn sie hat es der Beschwerdeführerin ermöglicht, an einem geschützten Arbeitsplatz eine qualifizierte Arbeitsleistung zu erbringen. Eine zweite „erstmalige“ berufliche Eingliederung (zur Textilpraktikerin) hat die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Vorneherein nicht verbessern können, da nicht die beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse oder die berufsspezifische Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, sondern vielmehr deren Sozialverhalten und deren hoher Betreuungsbedarf am Arbeitsplatz ausschlaggebend für die reduzierte Erwerbsfähigkeit gewesen sind. Darauf haben sowohl die Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin als auch die RAD-Ärztin Dr. D.___ hingewiesen. Da sich an den Verhaltensauffälligkeiten oder am Betreuungsbedarf der Beschwerdeführerin nichts oder kaum etwas geändert hat, ist es ihr generell nicht möglich gewesen, im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein. Daran hat die zweite berufliche Ausbildung nichts ändern können. Wenn sich die Verhaltensauffälligkeiten oder der Betreuungsbedarf aber (wider Erwarten) mehr als acht Jahre nach dem Unfall doch noch wesentlich vermindert hätten, sodass die Beschwerdeführerin nun doch fähig gewesen wäre, auf dem ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein, dann hätte sie auch ohne eine zweite berufliche Ausbildung eine Arbeitsstelle finden und dort arbeiten können. Die im Rahmen der ersten beruflichen Ausbildung zur Detailhandelsassistentin erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hätten es der Beschwerdeführerin nämlich schon ab Juni 2015 ermöglicht, einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen, wenn die Verhaltensauffälligkeiten nicht so stark ausgeprägt und der Betreuungsaufwand so hoch gewesen wären. Nur wenn die zweite Ausbildung zur Textilpraktikerin es der Beschwerdeführerin ermöglicht hätte, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle zu finden, bei der sich die ausgeprägten Verhaltensauffälligkeiten und der hohe Betreuungsaufwand nicht merklich auf den ökonomischen Wert ihrer Arbeitsleistung ausgewirkt hätten, wäre diese zweite Ausbildung geeignet gewesen, die leistungsspezifische Invalidität erheblich besser als mit der ersten Ausbildung zu überwinden. Ein Anspruch auf die Vergütung der Mehrkosten dieser zweiten Ausbildung könnte also nur bestehen, wenn es diese zweite Ausbildung der Beschwerdeführerin erlaubt, definitiv den Sprung in den ersten Arbeitsmarkt zu schaffen, der mit der ersten Ausbildung zur Detailhandelsassistentin noch nicht möglich gewesen ist. Für einen solchen massgeblichen Eingliederungserfolg der 2.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten von 600 Franken sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; diese Kosten sind durch den von ihr gedeckten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. Ausbildung zur Textilpraktikerin fehlt aber jeder Hinweis. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist er auch nicht zu erwarten, so dass sich weitere Abklärungen dazu erübrigen. Die mittlerweile bestandene Ausbildung zur Textilpraktikerin hat folglich keinen anspruchsrelevanten weiteren Eingliederungserfolg haben können, weshalb kein Anspruch auf eine Vergütung der invaliditätsbedingten Mehrkosten der Ausbildung zur Texteilpraktikerin besteht. Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung deshalb als rechtmässig.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 27.11.2019 Art. 16 IVG. Erstmalige berufliche Ausbildung. Frage nach dem Anspruch auf eine zweite „erstmalige“ berufliche Ausbildung. Eingliederungserfolg (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. November 2019, IV 2018/278).

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