© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2019/23 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 10.06.2021 Entscheiddatum: 03.11.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 03.11.2020 Art. 43 Abs. 1 ATSG. Untersuchungspflicht. Die EL-Durchführungsstelle darf sich nicht auf Vermutungen und Annahmen stützen, sondern sie muss den massgebenden Sachverhalt umfassend ermitteln (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. November 2020, EL 2019/23). Entscheid vom 3. November 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2019/23 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt A. A.___ meldete sich im August 2018 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Altersrente der AHV an (EL-act. 32), die ihm mit einer Verfügung vom 16. August 2018 per 1. Oktober 2018 zugesprochen worden war (EL-act. 33–6 ff.). Er gab unter anderem an (EL-act. 32–14), seine Ehefrau arbeite seit dem Jahr 1998 in einem Hotel. Sie verdiene etwa 600–700 Franken pro Monat (vgl. EL-act. 36). Die EL- Durchführungsstelle wies den EL-Ansprecher am 27. November 2018 darauf hin (ELact. 23), dass seine Ehefrau verpflichtet sei, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, das einen wesentlichen Beitrag zur Deckung des finanziellen Bedarfs leiste. Der aktuell erzielte Lohn sei sehr tief, weshalb die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens geprüft werden müsse. Der EL-Ansprecher habe in diesem Zusammenhang verschiedene Fragen zur Berufskarriere seiner Ehefrau zu beantworten. In Beantwortung der von der EL-Durchführungsstelle gestellten Fragen gab die Ehefrau des EL-Ansprechers am 29. November 2018 an (EL-act. 21), sie habe eine Ausbildung zur Verkäuferin absolviert. Bis zum Jahr 1987 habe sie vollzeitig in der Gastronomie gearbeitet. Anschliessend sei sie als Hausfrau und Mutter tätig gewesen. Seit dem Jahr 1998 arbeite sie im Umfang von 10–30 Prozent als Serviceaushilfe. Sie habe sich nicht um eine Arbeitsstelle mit einem höheren Pensum beworben, weil sie 60 Jahre alt sei und an Rheuma leide. Ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle notierte im Dezember 2018 (EL-act. 20), die Ehefrau des EL-Ansprechers habe sich nicht aktiv um eine weitere Arbeitsstelle bemüht, obwohl das Ehepaar seit Jahren nur ein tiefes Einkommen gehabt habe. Den Ehegatten hätte seit längerem bewusst sein müssen, dass die Einnahmen beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters des Ehemannes nicht mehr zur Deckung des Lebensbedarfs ausreichten. Die Ehefrau habe zwar angegeben, dass sie an Rheuma leide, sie habe sich aber nie zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Da sie bereits 60 Jahre alt sei und seit Jahren nur in einem tiefen Pensum arbeite, werde sie auf dem Arbeitsmarkt keinen A.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte durchschnittlichen Lohn erzielen können. Folglich sei der Tabellenlohn um 30 Prozent zu kürzen. Ausgehend vom statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne im Jahr 2016 von 54’517 Franken ergebe sich unter Berücksichtigung eines Abzugs von zehn Prozent („Grossregion Ostschweiz“), der hypothetischen Sozialversicherungsbeiträge von 6,225 Prozent und des erwähnten Abzugs von 30 Prozent ein hypothetisches Erwerbseinkommen von 32’207 Franken. Die EL-Durchführungsstelle berücksichtigte bei der Anspruchsberechnung (EL-act. 18) die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung des EL-Ansprechers und der Ehefrau von zusammen 10’032 Franken, den Wohnungsmietzins respektive den gesetzlichen Maximalbetrag von 15’000 Franken, die Lebensbedarfspauschale für ein Ehepaar von 28’935 Franken sowie eine Gebäudeunterhaltspauschale für ein Ferienhaus im Tessin von 722 Franken (20 Prozent des amtlichen Eigenmietwertes von 3’606 Franken) als Ausgaben. Das Ausgabentotal belief sich auf 54’689 Franken. Als massgebendes Vermögen rechnete sie ein Sparguthaben von insgesamt 98’112 Franken, drei Fahrzeuge im Gesamtwert von 29’311 Franken und den amtlichen Schätzwert des Ferienhauses im Tessin von 78’238 Franken (unter Berücksichtigung der kantonalen Repartitionswerte in den Kantonen Tessin und St. Gallen; EL-act. 19) an. Das ergab ein Total von 205’661 Franken und damit unter Berücksichtigung des gesetzlichen Freibetrages von 60’000 Franken ein anrechenbares Vermögen von 145’661 Franken. Von diesem berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle einen Zehntel (14’566 Franken) als hypothetischen Vermögensverzehr. Als weitere Einnahmen rechnete sie zwei Drittel des 1’500 Franken übersteigenden hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau, also 20’471 Franken, die AHV-Altersrente von 19’284 und eine AHV-Altersrente des Fürstentums Liechtenstein von 2’808 Franken sowie den Eigenmietwert des Ferienhauses im Tessin von 3’606 Franken an. Das ergab ein Einnahmentotal von 60’735 Franken und damit einen Einnahmenüberschuss von 6’046 Franken. Mit einer Verfügung vom 14. Dezember 2018 wies sie das Leistungsbegehrens mangels eines anspruchsbegründenden Ausgabenüberschusses ab (EL-act. 17). A.b. Der EL-Ansprecher reichte am 17. Januar 2019 bei der AHV/IV-Zweigstelle ein Arztzeugnis von Dr. med. B.___ ein (EL-act. 15). Darin war festgehalten worden, dass die Ehefrau aus medizinischen Gründen nicht in der Lage sei, ein Einkommen von A.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. 30’000 Franken pro Jahr zu erzielen; das mögliche Maximaleinkommen liege weit unter diesem Betrag (EL-act. 16). Die EL-Durchführungsstelle nahm die Mitteilung der AHV/ IV-Zweigstelle und das Arztzeugnis als eine Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2018 entgegen (elektronische Notiz zu EL-act. 15). Am 18. Januar 2019 reichte der EL-Ansprecher direkt bei der EL-Durchführungsstelle weitere Unterlagen zu seinen laufenden Ausgaben und eine Kopie des Arztzeugnisses von Dr. B.___ ein (ELact. 13). Mit einem Entscheid vom 20. März 2019 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 6). Zur Begründung führte sie an, da die Ehefrau des EL- Ansprechers keine Rente der Invalidenversicherung beziehe, sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Ehefrau habe nicht nachgewiesen, dass es ihr nicht möglich sei, auf dem massgebenden Arbeitsmarkt eine Vollzeitstelle zu finden. Diesen Nachweis hätte sie nur mit ausreichend ernsthaften, aber erfolglosen Stellenbemühungen führen können. Folglich sei es korrekt gewesen, ihr ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Die Abweisung des Leistungsbegehrens erweise sich damit als rechtmässig. Am 17. April 2019 erhob der EL-Ansprecher (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. März 2019 (act. G 1). Er wies darauf hin, dass er die Beschwerde erhoben habe, um die Rechtsmittelfrist nicht zu verpassen. Sobald der Arzt seiner Ehefrau aus den Ferien zurück sei, werde er ein Arztzeugnis einreichen. Das Versicherungsgericht wies den Beschwerdeführer am 26. April 2019 darauf hin (act. G 2), dass die Eingabe vom 17. April 2019 nicht den gesetzlichen Minimalanforderungen an eine Beschwerde genüge. Ausnahmsweise werde dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde bis zum 6. Mai 2019 gewährt. Am 4. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer kommentarlos ein Arztzeugnis von Dr. B.___ vom 1. Mai 2019 ein (act. G 3). Dieser hatte ausgeführt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers an multiplen Erkrankungen leide, nämlich an einem Reizdarmsyndrom, an einer Sigmadivertikulose und Sigmaverwachsungen, an einer Hiatushernie, an einer Steatohepatitis, an einer Adipositas, an einer arteriellen Hypertonie, an einem Diabetes mellitus Typ 2, an einem intermittierenden lumbalen Schmerzsyndrom, an einer leichtgradigen Coxarthrose beidseits, an einem restless B.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf seine Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Auch beim Einspracheverfahren hat es sich um ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gehandelt, das heisst sein Zweck hat allein darin bestanden, die Verfügung vom 14. Dezember 2018 auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. Folglich hat der Gegenstand des Einspracheverfahrens jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprochen. Weil das Verwaltungsverfahren die erstmalige Prüfung einer Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen zum Inhalt gehabt hat und weil jene Anmeldung umfassend bezüglich sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen und Berechnungspositionen hat geprüft werden müssen, ist auch in diesem Beschwerdeverfahren umfassend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Zeit nach der Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug im August 2018 einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt hat, auch wenn er nur die Anrechnung eines zu hohen hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau gerügt hat. 2. Der Anspruch auf eine Ergänzungsleistung setzt den Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz sowie (abgesehen von weiteren, hier nicht interessierenden Fallkonstellationen) den Anspruch auf eine Rente der AHV oder der legs syndrome, an einer Epicondylitis humeri radialis rechts, an einer Periarthropathia humero-scapularis rechts, an einem cervicalen Schmerzsyndrom sowie an einem passageren Reizhusten; zudem bestehe der Verdacht auf eine paroxysmale Tachykardie (vgl. act. G 3.1). Aus medizinischer Sicht sei der Ehefrau des Beschwerdeführers maximal ein Pensum von 25–30 Prozent zumutbar. Das im Einspracheentscheid vom 20. März 2019 erwähnte Erwerbseinkommen von 32’207 Franken sei aus medizinischer Sicht bei weitem nicht zu erreichen, weshalb das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu beurteilt werden sollte. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 20. Mai 2019 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). B.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalidenversicherung voraus (Art. 4 Abs. 1 ELG). Der Beschwerdeführer hat keine Rente der Invalidenversicherung bezogen. Einen Anspruch auf eine Altersrente der AHV hat er erst ab dem 1. Oktober 2018 gehabt, weshalb er frühestens ab dem 1. Oktober 2018 einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung haben kann. Die Voraussetzungen des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz sind im hier massgebenden Zeitraum bis zum Erlass der abweisenden Verfügung vom 14. Dezember 2015 durchgehend erfüllt gewesen. 3. Die Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die gemäss dem Art. 10 ELG anerkannten Ausgaben die nach dem Art. 11 ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Weil die Ergänzungsleistung die Deckung des jeweils aktuellen, tatsächlichen Fehlbetrages bezweckt, müssen grundsätzlich die tatsächlich anfallenden Ausgaben den tatsächlich erzielten Einnahmen gegenüber gestellt werden. Als typische Versicherungsleistung darf die Ergänzungsleistung aber nur dem zufällig eingetretenen „Schaden“ Rechnung tragen, was bedeutet, dass jener Teil eines allfälligen Fehlbetrages, den der EL-Bezüger oder eine in die Anspruchsberechnung mit einbezogene (und damit direkt von einer allfälligen Ergänzungsleistung profitierende) Person mit eigenen Mitteln hätte decken können, wenn er alle möglichen und zumutbaren Einnahmenquellen ausgeschöpft hätte, nicht mit einer Ergänzungsleistung abgedeckt werden darf. Bei einer schuldhaften Herbeiführung des befürchteten Ereignisses (z.B. bei einem Vermögensverzicht) oder bei einer Verletzung der ergänzungsleistungsspezifischen Schadenminderungspflicht (z.B. bei einem Verzicht auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens) sieht der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vor, dass bei der Anspruchsberechnung anstelle der tatsächlich zufliessenden (zu tiefen) Einnahmen jene hypothetischen Einnahmen berücksichtigt werden, die dem EL- Bezüger zufliessen würden, wenn er das ihm Mögliche und Zumutbare zur Vermeidung eines Fehlbetrages (also des versicherten „Schadens“) unternommen hätte, also seine Schadenminderungspflicht vollumfänglich erfüllen würde. 3.1. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist im hier massgebenden Zeitraum ab dem 1. Oktober 2018 zwar ausserhäuslich erwerbstätig gewesen, aber sie hat nur in einem verhältnismässig tiefen Pensum von 10–30 Prozent gearbeitet, weshalb sie auch nur einen deutlich unter dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne liegenden Lohn erzielt hat. Die Beschwerdegegnerin hat sich sinngemäss auf den Standpunkt gestellt, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits lange vor dem 1. Oktober 2018 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet hätte, wenn sie tatsächlich an einer krankheitsbedingten teilweisen 3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbsunfähigkeit gelitten hätte, wie sie behauptet habe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, denn solange der Beschwerdeführer noch erwerbstätig gewesen ist, ist das Ehepaar offensichtlich in der Lage gewesen, den Existenzbedarf aus eigenen Mitteln zu decken, weshalb es nicht aus finanziellen Gründen gezwungen gewesen ist, sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung anzumelden. Entgegen der offenbar von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass sich jede in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigte Person zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung anmelde. Die unterbliebene Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung hat also keinerlei Beweiswert für die behauptete uneingeschränkte Validität der Ehefrau. Folglich hätte die Beschwerdegegnerin zur Erfüllung ihrer Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) umfassend prüfen müssen, ob und in welchem Umfang die Ehefrau des Beschwerdeführers im hier massgebenden Zeitraum überhaupt arbeitsfähig gewesen ist. Die Arztzeugnisse von Dr. B.___ deuten auf eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hin, vermögen eine solche aber nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen, weil Dr. B.___ (der als behandelnder Arzt aufgrund des Auftragsverhältnisses zumindest den objektiven Anschein erwecken muss, zugunsten der Ehefrau des Beschwerdeführer, und damit indirekt zugunsten des Beschwerdeführers, befangen zu sein) seine Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht überzeugend begründet hat. Damit erweist sich der massgebende Sachverhalt in diesem Punkt als unzureichend abgeklärt, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid in Verletzung der Untersuchungspflicht ergangen ist und als rechtswidrig aufgehoben werden muss. Die Sache ist zur Vervollständigung der Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird die IV-Stelle gestützt auf den Art. 41 lit. k IVV zu einer umfassenden Abklärung des Gesundheitszustandes der Ehefrau des Beschwerdeführers (wohl in der Form einer polydisziplinären Begutachtung) anhalten. Gestützt auf das Ergebnis dieser Abklärung wird sie die Frage nach der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Ausdehnung des Erwerbspensums neu beantworten. Sollten die weiteren Abklärungen ergeben, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers zumutbar wäre, ihr Erwerbspensum auszudehnen, wird die Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung des Betrages des hypothetischen Erwerbseinkommens berücksichtigen, dass das fortgeschrittene Alter und der seit langen Jahren tiefe Beschäftigungsgrad der Ehefrau des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen können. Diese Umstände haben nämlich nicht zur Folge, dass ein betriebswirtschaftlich-ökonomisch denkender Arbeitgeber der Ehefrau des Beschwerdeführers nur einen unterdurchschnittlichen Lohn ausrichten würde, sondern sie erschweren nur die Stellensuche, indem sie die Chancen auf eine Anstellung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte reduzieren. Den Anstellungschancen wird aber im Bereich des Ergänzungsleistungsrechtes nicht mit einem Lohnabzug, sondern bei der Würdigung der Nachweise über effektiv getätigte Stellenbemühungen Rechnung getragen. Der Tabellenlohnabzug ist deshalb im Bereich des Ergänzungsleistungsrechtes nach denselben Grundsätzen wie in der Invalidenversicherung zu bemessen (vgl. dazu etwa das Urteil IV 2018/337 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 23. Oktober 2020, E. 2.4). Die von der Beschwerdegegnerin angerechneten hypothetischen Sozialversicherungsbeiträge von 6,225 Prozent berücksichtigen weder die obligatorischen Beiträge an die Unfallversicherung noch die obligatorischen Prämien an die berufliche Vorsorge. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen berücksichtigt (entgegen der nicht nachvollziehbar begründeten Auffassung des Bundesgerichtes) gestützt auf die ihm bekannten Vergleichswerte jeweils einen hypothetischen Gesamtabzug von neun Prozent, der auch die Beiträge an die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung und an die berufliche Vorsorge enthält (vgl. etwa das Urteil EL 2019/10 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 16. Oktober 2020, E. 4.2.4). Die Beschwerdegegnerin wird deshalb bei der Festsetzung des Betrages eines allfälligen hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers hypothetische Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt neun Prozent berücksichtigen. Der massgebende Sachverhalt erweist sich auch in anderen Punkten als unzureichend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin hat als Vermögenswert unter anderem drei Fahrzeuge angerechnet. Für zwei Fahrzeuge liegen detaillierte Angaben zum Modell, zur Ausstattung und zur Preiskalkulation bei den Akten, aber für das dritte – mit Abstand teuerste – Fahrzeug fehlen konkrete Angaben. In den Akten findet sich nur die folgende handschriftliche Notiz einer unbekannten Person: „Porsche ca. 25’000 Franken“ (EL-act. 33–5). Bei diesem Fahrzeug könnte es sich um ein Sammlerstück mit einem deutlich höheren Wert handeln. Die Beschwerdegegnerin wird folglich bezüglich des Marktwertes des Porsche weitere Abklärungen tätigen und allenfalls – auf ihre Kosten (vgl. Art. 45 Abs. 1 ATSG) – eine Marktwertschätzung durch einen Sachverständigen in Auftrag geben müssen. Auch bezüglich des nicht selbst bewohnten (Art. 17 Abs. 4 ELV) Ferienhauses im Tessin fehlen Angaben zum Marktwert. Der amtliche Schätzwert liegt erfahrungsgemäss oft deutlich unter dem Marktwert, weshalb nicht auf die Steuerschätzung abgestellt werden kann. Das gilt natürlich nicht nur bezüglich des Marktwertes, sondern auch betreffend den Marktmietzins, der bei einer ganzjährigen Vermietung des Ferienhauses erzielt werden könnte. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb – auf ihre Kosten (vgl. Art. 45 Abs. 1 ATSG) – einen Sachverständigen damit 3.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. März 2019 wird aufgehoben und die Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. beauftragen, den Marktwert des Ferienhauses und den Marktmietzins, der bei einer ganzjährigen Vermietung des Ferienhauses erzielt werden könnte, zu ermitteln. Bei der Anspruchsberechnung wird sie anstelle der amtlichen Schätzwerte die entsprechenden Beträge berücksichtigen. Nach dem Abschluss der (im Sinne des Art. 56 Abs. 2 VRP verbindlich angeordneten) Sachverhaltsabklärung wird die Beschwerdegegnerin erneut über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers entscheiden. 3.4.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.11.2020 Art. 43 Abs. 1 ATSG. Untersuchungspflicht. Die EL-Durchführungsstelle darf sich nicht auf Vermutungen und Annahmen stützen, sondern sie muss den massgebenden Sachverhalt umfassend ermitteln (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. November 2020, EL 2019/23).
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