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St.Gallen Sonstiges 10.11.2020 EL 2018/56

10 novembre 2020·Deutsch·San Gallo·Sonstiges·PDF·5,015 parole·~25 min·3

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2018/56 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 04.06.2021 Entscheiddatum: 10.11.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 10.11.2020 Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Ergänzungsleistung. Erlass. Guter Glaube (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. November 2020, EL 2018/56). Teilweise aufgehoben (Dispositivzifffer 3) durch Urteil des Bundesgerichts vom 9C_795/2020. Entscheid vom 10. November 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2018/56 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Erlass der Rückforderung (EL zur AHV) Sachverhalt A.   A.___ meldete sich im September 2011 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Halbwaisenrente der AHV an (act. G 3.1.34). Den von ihr eingereichten Unterlagen liess sich entnehmen, dass sie an der Universität B.___ studierte (act. G 3.1.19), dass sie als Untermieterin in einer Wohnung mit eineinhalb Zimmern lebte und dass sie dafür 820 Franken pro Monat Mietzins bezahlte (act. G 3.1.28). Ihrem in C.___ wohnenden Vater war mit einer Verfügung der politischen Gemeinde C.___ vom 29. April 2011 eine sozialhilferechtliche Unterstützung zugesprochen worden (act. G 3.1.24–6 f.). Mit einer Verfügung vom 10. Januar 2012 sprach die EL-Durchführungsstelle der EL- Ansprecherin mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2011 eine monatliche Ergänzungsleistung von 1’470 Franken und mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 eine monatliche Ergänzungsleistung von 1’492 Franken zu (act. G 3.1.7). Den der Verfügung beiliegenden Berechnungsblättern liess sich entnehmen, dass die EL- Durchführungsstelle bei der Anspruchsberechnung die Lebensbedarfspauschale für ein Kind und den vollen Mietzins für die Wohnung von 820 Franken pro Monat berücksichtigt hatte (act. G 3.1.8 f.). Am 31. Januar 2012 erhob die EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 10. Januar 2012 (act. G 3.1.4). Sie beantragte die Berücksichtigung der Lebensbedarfspauschale für eine alleinstehende Person. Zur Begründung führte sie aus, sie lebe nicht in häuslicher Gemeinschaft mit ihrem Vater. Die EL-Durchführungsstelle drohte ihr am 9. März 2012 eine reformatio in peius an: Da es der EL-Bezügerin zumutbar sei, bei ihrem Vater zu wohnen, müsse anstelle des Wohnungsmietzinses der halbe Eigenmietwert des vom Vater bewohnten Hauses als Ausgabe berücksichtigt werden (act. G 3.2.124). Die EL-Bezügerin erklärte am 26. März 2012, dass sie ihre Einsprache nicht zurückziehen wolle (act. G 3.2.122). Mit einem Einspracheentscheid vom 11. April 2012 korrigierte die EL-Durchführungsstelle die Verfügung vom 10. Januar 2012 zu Ungunsten der EL-Bezügerin; sie setzte die Ergänzungsleistung neu ab dem 1. Oktober 2011 auf 1’120 Franken pro Monat und ab A.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem 1. Januar 2012 auf 1’142 Franken pro Monat fest (act. G 3.2.121). Zur Begründung führte sie an, der EL-Bezügerin sei es zumutbar, bei ihrem Vater zu wohnen. Folglich sei die Anrechnung der Lebensbedarfspauschale für ein Kind rechtmässig. Konsequenterweise dürfe aber nicht der effektive Wohnungsmietzins als Ausgabe angerechnet werden; als Wohnkosten sei der hälftige Eigenmietwert der Liegenschaft des Vaters anzurechnen. Am 9. Mai 2012 erhob die EL-Bezügerin eine Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid (vgl. act. G 3.2.114). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob den Einspracheentscheid vom 11. April 2012 mit einem Urteil vom 8. Mai 2013 auf (EL 2012/23; vgl. act. G 3.2.82). Es hielt fest, dass keine gesetzliche Grundlage existiere, die es erlauben würde, die EL-Bezügerin dazu zu zwingen, wieder zu ihrem Vater zu ziehen, um damit ihre bescheidenen Ausgaben noch weiter zu minimieren. Folglich seien die Lebensbedarfspauschale für eine alleinstehende Person und der effektiv bezahlte Mietzins von 790 Franken pro Monat als Ausgaben anzurechnen. Mit einem Urteil vom 23. Oktober 2013 hob das Bundesgericht den Entscheid des Versicherungsgerichtes vom 8. Mai 2013 auf (9C_429/2013; vgl. act. G 3.2.56). Es hielt fest, der EL-Bezügerin sei es zumutbar, wieder beim Vater zu wohnen. Bei der Anspruchsberechnung seien deshalb nur die Lebensbedarfspauschale für ein Kind und die Hälfte der Wohnkosten des Vaters zu berücksichtigen. Bereits am 27. März 2013 hatte die EL-Bezügerin der EL-Durchführungsstelle gemeldet, dass sie umgezogen sei und dass der Mietzins der neuen Wohnung lediglich noch 799 Franken pro Monat betrage (act. G 3.2.91). Mit einer Verfügung vom 24. Mai 2013 hatte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung rückwirkend per 1. Februar 2013 herabgesetzt (act. G 3.2.83). Bei der Anspruchsberechnung hatte sie einen Mietzins von 779 Franken pro Monat berücksichtigt, was dem vertraglich vereinbarten Mietzins von 799 Franken pro Monat abzüglich 20 Franken für Radio und TV entsprach (act. G 3.2.84). A.b. Mit einer Verfügung vom 9. November 2013 setzte die EL-Durchführungsstelle die monatliche Ergänzungsleistung – dem Urteil des Bundesgerichtes vom 23. Oktober 2013 folgend – für die Zeit ab dem 1. Oktober 2011 auf 1’120 Franken und für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 auf 1’142 Franken fest; sie forderte die im Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2012 bezogenen, über diesen Anspruch A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hinausgehenden Ergänzungsleistungen von insgesamt 5’250 Franken zurück (act. G 3.2.53). Am 13. November 2013 erliess die EL-Durchführungsstelle eine weitere Verfügung, mit der sie die Ergänzungsleistung für den Januar 2013 auf 1’157 Franken und für die Zeit ab Februar 2013 (ebenfalls) auf 1’157 Franken festsetzte und mit der sie für die Zeit von Januar 2013 bis und mit November 2013 Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von 3’440 Franken zurückforderte (act. G 3.2.48). Am 6. Dezember 2013 erhob die EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügungen vom 9. und 13. November 2013, mit der sie die Anrechnung der Nichterwerbstätigenbeiträge an die AHV als Ausgabenposition beantragte (act. G 3.2.42 und G 3.2.46). Mit einer Verfügung vom 15. Januar 2014 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem 1. Oktober 2011 neu fest (act. G 3.2.14). Sie hatte bei der Anspruchsberechnung nun die Nichterwerbstätigenbeiträge an die AHV berücksichtigt. Diese Korrektur führte zu einer „Nachzahlung“ von 1’586 Franken, die die EL- Durchführungsstelle mit den offenen Rückforderungen „verrechnete“. Sie teilte der EL- Bezügerin am 17. Januar 2014 mit, dass sie die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 9. und 13. November 2013 als erledigt ansehe, weil sie dem Einsprachebegehren mit der Verfügung vom 15. Januar 2014 vollumfänglich entsprochen habe (act. G 3.2.13). Die EL-Bezügerin erhob am 31. Januar 2014 eine Einsprache gegen die Verfügung vom 15. Januar 2014, mit der sie die Berücksichtigung der Lebensbedarfspauschale für eine alleinstehende Person und die Anrechnung des effektiv bezahlten Mietzinses beantragte (act. G 3.2.6). Diese Einsprache wurde am 17. Februar 2014 unter Verweis auf das Bundesgerichtsurteil 9C_429/2013 vom 23. Oktober 2013 abgewiesen (act. G 3.3.9). Auch eine gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde (act. G 3.4.58) wurde abgewiesen (Entscheid EL 2014/13 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 18. November 2015; vgl. act. G 3.4.20). Die EL- Bezügerin erhob am 25. Januar 2016 eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht, zog diese aber am 13. Mai 2016 wieder zurück, weshalb das Verfahren vom Bundesgericht mit einer Verfügung vom 18. Mai 2016 abgeschrieben wurde (vgl. act. G 3.4.15). Bereits im Februar 2015 hatte die EL-Durchführungsstelle erfahren, dass die EL- Bezügerin im Januar 2015 zu ihrem Vater in den Nachbarkanton gezogen war (vgl. act. G 3.4.35). Sie hatte ihre Ergänzungsleistungen deshalb per 1. März 2015 eingestellt A.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (vgl. act. G 3.4.33). Die EL-Bezügerin hatte in der Folge die Aufhebung der Ergänzungsleistung bereits per 1. Februar 2015 beantragt, weshalb die EL- Durchführungsstelle mit einer Verfügung vom 12. März 2015 die für den Monat Februar 2015 bereits ausbezahlte Ergänzungsleistung von 857 Franken zurückgefordert hatte (act. G 3.4.30). Da der EL-Anspruch der EL-Bezügerin für den Monat Februar 2015 im Nachbarkanton nur 739 Franken betragen hatte, hatte die EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen ihre Rückforderung von 857 Franken nur teilweise mit dem Anspruch im Nachbarkanton verrechnen können (vgl. act. G 3.4.27). Mit einem Schreiben vom 29. Mai 2015 hatte sie die EL-Bezügerin darüber informiert, dass sich die von ihr direkt zu bezahlende Rückforderung auf 118 Franken belaufe (act. G 3.4.26). Am 27. Juni 2016 beantragte die EL-Bezügerin den Erlass der offenen Rückforderungen (act. G 3.4.11–20 f.). Zur Begründung führte sie aus, sie habe die Leistungen im guten Glauben empfangen. Da sie eine finanzielle Unterstützung des Sozialamtes erhalte, liege auch eine grosse Härte vor. Mit einer Verfügung vom 21. September 2018 wies die EL-Durchführungsstelle das Erlassgesuch betreffend den Teilbetrag von 118 Franken der für den Monat Februar 2015 ausgerichteten Ergänzungsleistung mit der Begründung ab, die EL-Bezügerin habe ihren Wohnsitzwechsel verspätet gemeldet, weshalb ein Erlass der Rückforderung nicht in Frage komme (act. G 3.5.2). Mit einer zweiten Verfügung vom 21. September 2018 gewährte die EL-Durchführungsstelle der EL-Bezügerin einen Teilerlass (act. G 3.5.4): Sie erliess den sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 (Anspruchsbeginn) bis zum 30. April 2012 (Eröffnung des Einspracheentscheides) beziehenden Teil ihrer Rückforderung im Betrag von 2’450 Franken. Hinsichtlich des sich auf die Zeit vom 1. Mai 2012 bis zum 30. November 2013 beziehenden Teils der Rückforderung im Betrag von 6’240 Franken wies sie das Erlassgesuch mangels guten Glaubens ab. Zur Begründung hielt sie fest, dass der EL-Bezügerin der unrechtmässige Leistungsbezug ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Einspracheentscheides vom 11. April 2012 habe bewusst sein müssen. Mit einer dritten Verfügung vom 21. September 2018 wies die EL-Durchführungsstelle das Erlassgesuch betreffend die Rückforderung infolge des im Februar 2013 erfolgten Wohnungswechsels mit der Begründung ab, die EL-Bezügerin habe den Wohnungswechsel verspätet gemeldet (act. G 3.5.5). Am 10. Oktober 2018 erhob die EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügungen vom 21. September A.e.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   2018 (act. G 3.5.14). Sie beantragte den vollständigen Erlass aller Rückforderungen. Zur Begründung führte sie aus, der Einspracheentscheid vom 11. April 2012 habe ihren guten Glauben nicht zerstören können, weil er nicht rechtskräftig geworden sei. Das Versicherungsgericht habe ihre Rechtsauffassung im Entscheid EL 2012/23 vom 8. Mai 2013 bestätigt. Ein Mitarbeiter des Rechtsdienstes habe in einer Notiz vom 20. Februar 2012 betreffend ihre Schwester festgehalten, dass diese einen eigenständigen EL- Anspruch habe, weil sie eine volljährige Bezügerin einer Waisenrente der AHV sei. Für die EL-Bezügerin müsse dasselbe gelten. Erst mit der Abschreibungsverfügung des Bundesgerichtes vom 18. Mai 2016 sei der gute Glaube zerstört worden. Mit einem Entscheid vom 31. Oktober 2018 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (act. G 3.5.16). Sie führte aus, die Rückforderung von 164 Franken im Zusammenhang mit dem im Februar 2013 erfolgten Wohnungswechsel sei untergegangen, weil die Ergänzungsleistung später rückwirkend ab Anspruchsbeginn neu festgesetzt worden sei. Diesbezüglich hätte also gar keine Erlassverfügung ergehen dürfen. Die EL- Durchführungsstelle habe der EL-Bezügerin bereits im März 2012 mitgeteilt, dass sie eine Abänderung der ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung zu Ungunsten der EL-Bezügerin beabsichtige. Ab jenem Zeitpunkt habe der EL-Bezügerin bewusst sein müssen, dass sie zu hohe Ergänzungsleistungen bezogen habe. Sie könne folglich nicht mehr gutgläubig gewesen sein, weshalb die Rückforderung nicht erlassen werden könne. Den Umzug in den Nachbarkanton habe die EL-Bezügerin verspätet gemeldet, weshalb auch im Zusammenhang mit der Rückforderung für den Monat Februar 2015 ein Erlass nicht in Frage komme. Am 3. Dezember 2018 erhob die EL-Bezügerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2018 (act. G 1). Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und den Erlass aller noch offenen Rückforderungen. Zur Begründung führte sie aus, der Einspracheentscheid vom 11. April 2012 sei nicht rechtskräftig geworden, weshalb er den guten Glauben nicht habe zerstören können. Der gute Glaube könne nicht davon abhängen, welche Rechtsauffassung die EL- Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) vertrete. Die reine B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Information über die Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin habe deshalb keinen Einfluss auf den guten Glauben der Beschwerdeführerin gehabt. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 18. Dezember 2018 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.b. Am 6. Februar 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (act. G 7). Sie machte ergänzend die Verjährung der Rückforderung gemäss der Verrechnungsverfügung vom 15. Januar 2014 geltend. B.c. Die Beschwerdegegnerin nahm keine Stellung zur Replik.B.d. Am 8. Juli 2020 wies das Versicherungsgericht die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit einer sogenannten reformatio in peius hin (act. G 9). Es führte aus, wenn man der Argumentation der Beschwerdegegnerin zur „Zerstörung“ des guten Glaubens folgen würde, müsste man sich die Frage stellen, ob der gute Glaube nicht bereits mit der am 9. März 2012 erfolgten Androhung einer reformatio in peius „zerstört“ worden sei. Möglicherweise könnte das Versicherungsgericht deshalb zur Auffassung gelangen, dass auch der für den Monat März 2012 unrechtmässig bezogene Teil der Ergänzungsleistung nicht hätte erlassen werden dürfen. B.e. Die Beschwerdeführerin erklärte am 29. August 2020 (act. G 11), dass sie ihre Beschwerde nicht zurückziehen wolle. Ihre Schwester beziehe in einem Nachbarkanton seit September 2015 eine Ergänzungsleistung, die unter Berücksichtigung eines höheren Lebensbedarfs, der entsprechenden Mietkosten und der Beiträge an die AHV berechnet worden sei. Die Frage nach dem guten Glauben dürfe nicht auf die Frage reduziert werden, wer schlussendlich gewonnen habe. Sonst wäre gar kein guter Glaube möglich, denn wenn sie letztlich gewonnen hätte, was gemäss dem Entscheid EL 2012/13 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 8. Mai 2013 ja nicht ausgeschlossen gewesen sei, hätte niemand nach dem guten Glauben gefragt. Die Beschwerdegegnerin nahm keine Stellung zu dieser Eingabe. B.f.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.   Weil dieses Beschwerdeverfahren die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit bezweckt, muss sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen. Auch das Einspracheverfahren ist ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gewesen, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens hat entsprechen müssen. Hier liegt die Besonderheit vor, dass die Beschwerdegegnerin im Verfahren, das mit dem angefochtenen Entscheid vom 31. Oktober 2018 abgeschlossen worden ist, drei Einsprachen, die sich gegen drei Verfügungen vom 21. September 2018 gerichtet haben, gemeinsam behandelt und beurteilt hat. Diese Vereinigung hat den administrativen Aufwand reduziert, aber sie hat nicht dazu geführt, dass die drei Streitgegenstände dadurch zu einem einzigen Streitgegenstand „verschmolzen“ wären. Der angefochtene Entscheid vom 31. Oktober 2018 enthält deshalb bei genauer Betrachtung drei Teilentscheide. Da die Beschwerdeführerin den Entscheid in toto angefochten hat, beinhaltet die Beschwerdeschrift vom 3. Dezember 2018 folglich drei Beschwerden. Aus verfahrensökonomischen Gründen werden diese Beschwerden gemeinsam behandelt und die drei Beschwerdeentscheide werden zusammen in einem Urteil eröffnet. Auch das führt aber nicht dazu, dass die Streitgegenstände „verschmelzen“ würden. Der Beschwerdeführerin steht es deshalb beispielsweise frei, nur einen oder nur zwei der drei in diesem Urteil enthaltenen Entscheide beim Bundesgericht mit einer Beschwerde anzufechten. Den drei Streitgegenständen wird mit einer entsprechenden Gliederung der Erwägungen und des Dispositivs Rechnung getragen. 1.1. Alle drei Verwaltungsverfahren, die zusammen den Gegenstand des (vereinigten) Einspracheverfahrens definiert haben, haben die Frage nach dem Erlass einer Rückforderung (insgesamt also drei Teilrückforderungen) zum Gegenstand gehabt. In ihrer Replik hat die Beschwerdeführerin die Verjährung einer der drei Rückforderungen geltend gemacht, aber das Erlöschen einer Rückforderung im Sinne des Art. 25 Abs. 2 ATSG hat nicht zur Folge, dass die entsprechende Rückforderung erlassen werden müsste, sondern sie führt dazu, dass die entsprechende Rückforderung gar nicht erst verfügungsweise geltend gemacht werden darf. Die Beschwerdeführerin hätte den Untergang der Rückforderung folglich bereits in jenem Verwaltungsverfahren geltend machen müssen, das die entsprechende Rückforderung zum Gegenstand gehabt hat. Da sie das nicht getan hat und da die entsprechende Rückforderungsverfügung 1.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.   respektive der Einspracheentscheid formell rechtskräftig und verbindlich geworden ist, kann auf diese Frage nicht mehr zurückgekommen werden. Zudem würde die Beantwortung der Frage nach dem Erlöschen einer der drei streitigen Rückforderungen über den Gegenstand des vorangegangenen (vereinigten) Einspracheverfahrens hinausgehen. Die „Verwirkungseinrede“ kann folglich nicht Gegenstand der Beurteilung bilden. Gemäss dem Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG gilt im Sozialversicherungsrecht der Grundsatz, dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückerstattet werden müssen. Dieser Grundsatz bezweckt die Durchsetzung des Legalitätsprinzips und des Gleichbehandlungsgebotes, denn er sorgt dafür, dass eine versicherte Person, die Leistungen erhalten hat, auf die sie von Gesetzes wegen keinen Anspruch gehabt hat, diese Leistungen zurückerstatten muss. Damit wird der Betrag der ausgerichteten Leistungen nachträglich auf das gesetzlich vorgesehene Mass reduziert, was dem Legalitätsprinzip zum Durchbruch verhilft. Weil damit zugleich auch sichergestellt wird, dass der versicherten Person nicht mehr Leistungen verbleiben, als es ihrem gesetzlich anerkannten objektiven Leistungsbedarf entspricht, wird eine (gesetzwidrige) Besserstellung dieser versicherten Person rückgängig gemacht, was dem Gleichbehandlungsgebot zum Durchbruch verhilft. Nun sieht der Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG aber eine Ausnahme vom Grundsatz des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG vor, nämlich den Erlass einer Rückforderung, wenn die fraglichen Leistungen im guten Glauben bezogen worden sind und wenn die Rückforderung zu einer grossen Härte führen würde. Weil der Erlass einer Rückforderung nach dem oben Ausgeführten eine systemwidrige Durchbrechung des auf die Verwirklichung des Legalitätsprinzips und des Gleichbehandlungsgebotes abzielenden Rückerstattungsgrundsatzes zur Folge hat, muss bei der Prüfung der Erlassvoraussetzungen ein strenger Massstab angelegt werden. Dass eine versicherte Person tatsächlich nicht um die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges gewusst hat, erfüllt dann die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht, wenn diese versicherte Person bei Anwendung der ihr möglichen und zumutbaren Sorgfalt die Unrechtmässigkeit hätte erkennen oder zumindest den starken Verdacht hätte hegen müssen, dass die Leistungen unrechtmässig waren oder hätten sein können. 2.1. Der Art. 4 Abs. 4 ATSV verlangt, dass ein Erlassgesuch spätestens 30 Tage nach dem Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen ist. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE 132 V 42 festgehalten, dass es sich bei dieser Frist nicht um eine „Verwirkungsfrist“ handeln könne, weil keine gesetzliche 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kompetenzdelegation an den Verordnungsgeber existiere, die es diesem erlaubt hätte, eine solche „Verwirkungsfrist“ zu definieren (BGE 132 V 42 E. 3.4 S. 46). Allerdings hat das Bundesgericht verkannt, dass der Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG keine Vorgaben für das Erlassverfahren enthält und dass im ATSG auch keine andere Norm existiert, die das Erlassverfahren regeln würde. Der Erlass von Bestimmungen zu einem im Gesetz nicht geregelten Verfahren gehört aber zum typischen Vollzugsauftrag des Verordnungsgebers, was bedeutet, dass die Regelung des Erlassverfahrens vom Vollzugsauftrag des Art. 81 ATSG gedeckt sein muss. Das hat im Grunde auch das Bundesgericht anerkannt, denn es hat mit aller Selbstverständlichkeit angenommen, dass der Verordnungsgeber gestützt auf die allgemeine Delegationsnorm des Art. 81 ATSG befugt gewesen sei, im Art. 3 Abs. 3 ATSV die Möglichkeit eines Erlasses von Amtes wegen einzuführen (BGE 132 V 42 E. 3.4 S. 46). Der Verordnungsgeber kann aber nicht befugt sein, den Erlass von Amtes wegen zu ermöglichen, wenn er nicht einmal befugt sein soll, eine Frist zu definieren, innert welcher ein Erlassgesuch eingereicht werden muss. Entgegen der Auffassung des Bundesgerichtes hat es die allgemeine Delegationsnorm des Art. 81 ATSG deshalb dem Verordnungsgeber erlaubt, eine Frist für das Einreichen eines Erlassgesuchs vorzusehen. Der Wortlaut des Art. 4 Abs. 4 ATSV erweist sich allerdings als lückenhaft, denn er äussert sich nicht dazu, was gilt, wenn eine rückerstattungspflichtige Person diese Frist unbenützt verstreichen lässt. Wenn man sich (mit dem Bundesgericht) auf den Standpunkt stellen würde, dass ein Verstreichenlassen der Frist keine Rechtsfolgen habe, würde man den rückerstattungspflichtigen Personen letztlich die Möglichkeit einräumen, bis zum Ablauf der Vollstreckungsverjährung von zehn Jahren (vgl. dazu Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 24 N 10 ff.) jederzeit noch ein Erlassgesuch stellen zu können. Dadurch würde eine unerträgliche Rechtsunsicherheit geschaffen, die sich nicht rechtfertigen liesse. Zudem wäre die im Art. 4 Abs. 4 ATSV definierte Frist dieser Auslegung zufolge sinnlos, weil die Einhaltung der Frist keine Rolle spielen könnte, wenn ein Verpassen der Frist keine Rechtsfolgen nach sich ziehen würde. Dem Verordnungsgeber kann aber nicht unterstellt werden, dass er eine sinnlose Regelung hat schaffen wollen. Folglich kann der Art. 4 Abs. 4 ATSV nur so interpretiert werden, dass die dort genannte Frist von 30 Tagen bei einem unbenützten Ablauf zur Folge hat, dass auf ein verspätet eingereichtes Erlassgesuch nicht mehr eingetreten werden kann. Anders als beispielsweise eine Rechtsmittelfrist ist es jedoch ohne Einschränkungen zulässig, diese Frist auf ein rechtzeitig eingereichtes Gesuch hin zu erstrecken. Das Erlassgesuch vom 27. Juni 2016 betreffend die am 12. März 2015 verfügte Rückforderung von 857 Franken respektive den Restbetrag von 118 Franken ist deutlich verspätet gestellt worden. Ein Grund für eine Fristwiederherstellung ist nicht ersichtlich. Folglich hätte die Beschwerdegegnerin gar nicht auf dieses Erlassgesuch

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eintreten dürfen. Betreffend die Rückforderung von 118 Franken ist der angefochtene Einspracheentscheid deshalb aufzuheben und durch den Entscheid zu ersetzen, nicht auf das Erlassgesuch einzutreten. Wenn auf das Erlassgesuch hätte eingetreten werden können, hätte es abgewiesen werden müssen, weil die Beschwerdeführerin tatsächlich um die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges gewusst hat und folglich nicht gutgläubig gewesen ist. Das beweist ihre Eingabe, mit der sie die Aufhebung der Ergänzungsleistung nicht erst per Ende Februar 2015, sondern bereits per Ende Januar 2015 beantragt hat. In Bezug auf die am 9. und 13. November 2013 verfügte Rückforderung von insgesamt 8’690 Franken ist zu berücksichtigen, dass diese beiden Korrekturverfügungen durch eine Verfügung vom 15. Januar 2014 integral ersetzt worden sind und dass diese neue Korrekturverfügung vom 15. Januar 2014 erst mit der Abschreibungsverfügung des Bundesgerichtes vom 18. Mai 2016 formell rechtskräftig geworden ist. Diese Abschreibungsverfügung ist erst am 25. Mai 2016 versendet worden (vgl. act. G 3.4.15–3), weshalb die Beschwerdeführerin sie nicht vor dem 26. Mai 2016 empfangen haben kann; bei der Beschwerdegegnerin ist sie tatsächlich am 26. Mai 2016 eingegangen (vgl. elektronische Notiz zu act. G 3.4.15–1). Die Frist des Art. 4 Abs. 4 ATSV kann folglich frühestens am 27. Mai 2016 zu laufen begonnen haben und damit frühestens am 25. Juni 2016 geendet haben. Weil der 25. Juni 2016 aber ein Samstag gewesen ist, hat die Frist des Art. 4 Abs. 4 ATSV effektiv erst am 27. Juni 2016 geendet (vgl. Art. 38 Abs. 3 ATSG). An jenem Tag hat die Beschwerdeführerin ihr Erlassbegehren zuhanden der Beschwerdegegnerin der Schweizerischen Post übergeben, weshalb die Frist gewahrt worden ist. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu Recht auf dieses Erlassbegehren eingetreten. Bezüglich des dritten Erlassbegehrens spielt die Einhaltung der Frist des Art. 4 Abs. 4 ATSV aus den nachfolgend dargelegten Gründen (vgl. E. 2.6) keine Rolle. 2.3. In Bezug auf die Frage nach der Höhe der anerkannten Ausgaben, hat bis zum Urteil des Bundesgerichtes 9C_429/2013 vom 23. Oktober 2013 (das – wenn man es konsequent zu Ende denken würde – dazu zwingen würde, bei sämtlichen EL- Bezügern in Bezug auf sämtliche Ausgabenpositionen nach einem zusätzlichen Sparpotential zu forschen) keine Gewissheit über die massgebende Lebensbedarfspauschale und über die anzurechnenden Wohnkosten der Beschwerdeführerin bestanden, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend gemacht hat. Sie hat also nicht wissen können, dass sie nur einen EL-Anspruch hatte, der unter Berücksichtigung der Lebensbedarfspauschale für ein Kind und der anteiligen Wohnkosten für das Zusammenleben mit dem Vater zu berechnen war. Umgekehrt hat 2.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sie aber angesichts des hängigen Rechtsmittelverfahrens und der damit einhergehenden fehlenden Verbindlichkeit der ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung vom 10. Januar 2012 auch nicht ohne Weiteres davon ausgehen können, dass ihr zumindest die in jener Verfügung zugesprochene Ergänzungsleistung definitiv zustehe. Spätestens nachdem die Beschwerdegegnerin ihr im Einspracheverfahren eine sogenannte reformatio in peius angedroht hatte, hat die Beschwerdeführerin damit rechnen müssen, dass die Ergänzungsleistung im Rechtsmittelverfahren zu ihren Ungunsten korrigiert werden könnte. Daran hat das Urteil des Versicherungsgerichtes EL 2012/23 vom 8. Mai 2013 nichts geändert, denn die Beschwerdeführerin hat damit rechnen müssen, dass die Beschwerdegegnerin beim Bundesgericht Beschwerde führen und dass das Bundesgericht dieses Urteil aufheben und die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Korrektur der Ergänzungsleistung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin bestätigen könnte. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, dass die blosse Möglichkeit einer Korrektur zu ihren Ungunsten („damit rechnen müssen“) den guten Glauben („nicht gewusst haben“ und auch „nicht hätte wissen müssen“) nicht zerstört habe. Dabei hat sie aber übersehen, dass der im Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG verwendete Begriff der Gutgläubigkeit nicht unbesehen mit dem im Art. 3 ZGB definierten Begriff des guten Glaubens im Zivilrecht gleichgesetzt werden kann, weil die Auslegung des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG massgeblich von der systematischen Stellung des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG geprägt ist. Zu berücksichtigen ist nämlich (vgl. E. 2.1), dass der Erlass einer Rückforderung eine an sich systemwidrige Möglichkeit schafft, die Durchsetzung des Legalitätsprinzips und des Gleichbehandlungsgebotes zu verhindern, weshalb an die Erfüllung der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens ein strenger Massstab anzulegen ist. Dieser zwingt dazu, den Begriff des gutgläubigen Leistungsbezuges eng auszulegen. Von einem gutgläubigen Leistungsbezug im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG kann jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn ein EL-Bezüger aufgrund eines entsprechenden Hinweises der EL-Durchführungsstelle mit der Möglichkeit einer Korrektur seines EL-Anspruchs zu seinen Ungunsten rechnen muss. Das bedeutet, dass die Beschwerdeführerin die unter Berücksichtigung des Mietzinses ihrer Wohnung berechnete Ergänzungsleistung spätestens nach der Androhung einer reformatio in peius im Einspracheverfahren betreffend die ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung vom 10. Januar 2012 nicht mehr gutgläubig im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG bezogen hat. Von der Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. November 2013 kann deshalb nur der sich auf den Zeitraum vom Anspruchsbeginn am 1. Oktober 2011 bis zur Zustellung des Schreibens vom 9. März 2012, mit dem eine reformatio in peius angedroht worden ist, beziehende Teil erlassen werden. Weil die Ergänzungsleistung bereits am fünften Tag eines Kalendermonats (im

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Voraus für den ganzen Monat) ausbezahlt wird, hat die Beschwerdeführerin die Ergänzungsleistung für den ganzen Monat März 2012 noch gutgläubig bezogen, weshalb die Rückforderung für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. März 2012 zu erlassen ist. Der Betrag dieses Teils der Rückforderung würde sich gemäss den Verfügungen vom 9. und 13. November 2013 auf 6 × 350 = 2’100 Franken belaufen; der andere Teil der Rückforderung würde gemäss jenen Verfügungen 10 × 350 + 10 × 309 = 6’590 Franken betragen. Die Beschwerdegegnerin hat allerdings am 15. Januar 2014 eine Korrekturverfügung erlassen, mit der sie die Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem 1. Oktober 2011 neu festgesetzt hat. Weil sie neu bei der Anspruchsberechnung die Nichterwerbstätigenbeiträge an die AHV als Ausgabe anerkannt hat, hat eine insgesamt leicht höhere Ergänzungsleistung resultiert. Die Beschwerdegegnerin hat die entsprechende „Nachzahlung“ von 1’586 Franken mit der aus den Verfügungen vom 9. und 13. November 2013 resultierenden Rückforderung von 8’690 Franken „verrechnet“. Bei genauer Betrachtung hat es sich dabei aber nur teilweise um eine (echte) Verrechnung gehandelt, denn bei der aus der rückwirkenden Korrektur für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis und mit dem 30. November 2013 resultierenden „Nachzahlung“ hat es sich bloss um eine Reduktion der am 9. und 13. November 2013 verfügten Rückforderung gehandelt, die aus der wiedererwägungsweisen Korrektur der Verfügungen vom 9. und 13. November 2013 durch die Verfügung vom 15. Januar 2014 resultiert hat. Insofern hat sich der Rückforderungsbetrag also effektiv verringert. Nur betreffend die Monate Dezember 2013 und Januar 2014 hat die Verfügung vom 15. Januar 2014 zu einer „echten“ Nachzahlung geführt, die mit der bestehenden Rückforderung hat verrechnet werden können. Diese „echte“ Nachzahlung darf bei der Prüfung des Erlasses nicht berücksichtigt werden, denn die dadurch bewirkte teilweise Tilgung der Rückforderung ist für die Erlassfrage irrelevant. Die Verfügung vom 15. Januar 2014 hat also die Rückforderung von 8’690 Franken nicht um 1’586 Franken, sondern nur um 1’089 Franken (= 1’586 Franken – 42 Franken – 455 Franken; vgl. act. G 3.2.14–2) auf 7’601 Franken reduziert. Von diesem Gesamtbetrag ist der auf die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. März 2012 entfallende Teil von 3 × (350 – 41) + 3 × (350 – 42) = 1’851 Franken zu erlassen. Der Restbetrag der Rückforderung von 5’750 Franken ist nicht zu erlassen, da – wie oben dargelegt – die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt ist und da die Voraussetzung der grossen Härte nicht geprüft werden muss, weil die beiden Voraussetzungen (guter Glaube und grosse Härte) kumulativ erfüllt sein müssen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist also insofern zu Ungunsten der Beschwerdeführerin zu korrigieren, als dass die Rückforderung für den Monat April 2012 von 308 Franken nicht erlassen werden kann. 2.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid in peius zu korrigieren: Der Erlass der Rückforderung für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. November 2013 ist nur für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. März 2012 (und nicht bis zum 30. April 2012) zu bewilligen. Bezüglich des Erlasses der Rückforderung für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Mai 2013 wird die Beschwerde abgewiesen. In Bezug auf die Rückforderung für den Monat Februar 2015 wird der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und durch den Entscheid ersetzt, nicht auf das Erlassgesuch einzutreten. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde zwar erreicht, dass ein Urteil ergeht, dessen Dispositiv von demjenigen des angefochtenen Einspracheentscheid abweicht. Damit obsiegt sie aber nicht, denn die Abweichungen sind reine reformationes in melius. Deshalb ist hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen von einem vollständigen Unterliegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid 1. Die Rückforderung für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. November 2013 wird im (Teil-) Betrag von 1’851 Franken erlassen. 2. Die Beschwerde betreffend den Erlass der Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Mai 2013 wird abgewiesen. Die Korrekturverfügung betreffend den im Februar 2013 erfolgten Wohnungswechsel ist von der nachträglichen, weiter zurück reichenden Korrekturverfügung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. November 2013 ersetzt worden, sodass die Rückforderung infolge des im Februar 2013 erfolgten Wohnungswechsels dahingefallen ist, weshalb die Beschwerdegegnerin gar nicht auf das entsprechende Erlassgesuch der Beschwerdeführerin hätte eintreten dürfen. Der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin bezüglich jenes Erlassgesuchs erweist sich damit als rechtmässig, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist. 2.6.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Auf das Erlassgesuch betreffend die Rückforderung für Februar 2015 wird nicht eingetreten. 4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 10.11.2020 Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Ergänzungsleistung. Erlass. Guter Glaube (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. November 2020, EL 2018/56). Teilweise aufgehoben (Dispositivzifffer 3) durch Urteil des Bundesgerichts vom 9C_795/2020.

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2024-05-26T23:32:02+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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