© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2020/6 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 19.07.2021 Entscheiddatum: 02.12.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 02.12.2020 Art. 95 Abs. 1 AVIG. Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG. Rückerstattung von Arbeitslosentaggeldern. Verwirkungsfrist. Hat die Verwaltung nach Bekanntwerden eines möglichen Rückforderungsanspruchs weitere Abklärungen vorzunehmen, hat sie dies innert angemessener Frist zu tun. Bleibt die Verwaltung ohne ersichtlichen Grund während rund vier Monaten untätig, ist dies für eine einfache Nachfrage beim Arbeitgeber als eindeutig zu lang anzusehen. Der Rückforderungsanspruch ist - nachdem die Kasse nach den vorgenommenen weiteren Abklärungen bis zur Rückforderungsverfügung nochmals rund ein Jahr zuwartete - vorliegend verwirkt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2020, AVI 2020/6). Entscheid vom 2. Dezember 2020 Besetzung Versicherungsrichterinnen Marie-Theres Rüegg Haltinner (Vorsitz), Marie Löhrer und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. AVI 2020/6 Parteien A.___, Beschwerdeführerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt Sebastiaan van der Werff, MLaw, Schwager Mätzler Schneider, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen, gegen UNIA Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost, Strassburgstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich 1, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rückerstattung Sachverhalt A. A.___ meldete sich am 25. August 2015 beim RAV zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an, nachdem ihre Stelle bei der B.___ AG von der Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen per 30. November 2015 gekündigt worden war (act. G 4.1/2, 3, 5 und 6). In der Folge bezog sie in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. November 2017 Arbeitslosentaggelder, wobei 2017 auf Grund eines Zwischenverdienstes nur in den Monaten Februar, März und Juni überhaupt ein Anspruch auf Taggelder (Kompensationszahlungen) bestand (act. G 4.1/51). A.a. Am 14. Februar 2018 bestellte die Unia Arbeitslosenkasse (Kasse) im Rahmen einer Überprüfung im Sinn des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (BGSA) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen einen IK-Auszug betreffend A.___ (act. G 4.1/30). Dieser ging am 26. Februar 2018 bei der Kasse ein und offenbarte, dass die Versicherte seit 2009 bei einem privaten Arbeitgeber einen Nebenverdienst erzielte (act. G 4.1/31). Am 21. Juni 2018 verlangte die Kasse von diesem Arbeitgeber eine Arbeitgeberbescheinigung sowie ein Lohnjournal für die Jahre 2013 bis 2017, die am 29. Juni 2018 eingingen (act. G 4.1/32 bis 35). A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 3. Juli 2018 forderte die Kasse die Versicherte auf, zum Vorwurf, sie habe ihre Auskunfts- und Meldepflicht verletzt, Stellung zu nehmen, da sie eine allfällige Strafanzeige prüfe. Mit Schreiben vom 9. Juli 2018 liess die Versicherte durch die Treuhänderin des Arbeitgebers ausrichten, der RAV-Berater sei über diese Nebentätigkeit informiert gewesen (act. G 4.1/36 f.). A.c. Mit Verfügung vom 28. Juni 2019 stellte die Kasse fest, dass die Versicherte in den Jahren 2016 und 2017 ihre Nebenerwerbstätigkeit ausgedehnt hatte, und berechnete den monatlichen Zwischenverdienst auf Fr. 654.25, indem sie - gestützt auf den IK- Auszug - von der Differenz des Nebenerwerbseinkommens von 2016 zu 2015 ausging und diese durch 12 teilte. Gleichzeitig berechnete sie die Taggelder neu und machte eine Rückforderung von insgesamt Fr. 12'797.-- geltend (act. G 4.1/39 und 52). A.d. Mit Einsprache vom 18. Juli 2018 und Ergänzung vom 16. September 2018 machte die Versicherte im Wesentlichen geltend, es sei bereits aus dem IK-Auszug vom 21. Februar 2018 ohne Weiteres ersichtlich gewesen, dass sie im Jahr 2016 einen Nebenverdienst von Fr. 12'615.-- erzielt habe. Die Kasse hätte somit bereits zu diesem Zeitpunkt zumutbare Kenntnis über den Rückforderungsanspruch haben können. Daran ändere auch nichts, dass am 29. Juni 2018 weitere Unterlagen des Arbeitgebers eingegangen seien, seien doch diese für die Rückforderung nicht massgebend gewesen. Die einjährige Frist habe demnach am 21. Februar 2018 zu laufen begonnen. Da auch kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliege, sei der am 28. Juni 2019 verfügte Rückforderungsanspruch verwirkt. Zudem würden weder eine Erheblichkeit noch neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die eine Revision rechtfertigen könnten (act. G 4.1/42). A.e. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2019 hiess die Kasse die Einsprache teilweise gut und reduzierte den Rückforderungsbetrag auf Fr. 12'624.25. Alleine auf Grund des IK- Auszuges habe die Kasse noch nicht entscheiden können, in welchem Umfang und in welcher Kontrollperiode genau der Einsprecherin ein Einkommen aus ihrer Tätigkeit beim privaten Arbeitgeber an die Arbeitslosenentschädigung angerechnet werden müsse. Daher habe die Kasse die entsprechende Arbeitgeberbescheinigung und die Lohnabrechnungen verlangt. Der Arbeitgeber habe dann am 29. Juni 2018 lediglich Lohnblätter für die Jahre 2013 bis 2017 eingereicht, worin jeweils das ganze A.f.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Jahreseinkommen aufgeführt sei. Offenbar sei der Kasse schon damals klar gewesen, dass der Arbeitgeber keine genaueren Lohnangaben liefern könne. Somit könne nicht genau eruiert werden, in welchen Monaten die Einsprecherin wie viele Stunden gearbeitet habe. Die Anrechnung des Zwischenverdiensteinkommens sei deshalb nur auf der Grundlage von Durchschnittswerten möglich. Die Verwirkungsfrist habe somit erst zu laufen begonnen, als die Kasse keine weiteren Abklärungen mehr zu treffen gehabt habe, also mit dem Eingang der Arbeitgeberbescheinigung und der Lohnblätter am 29. Juni 2018. Die Rückforderungsverfügung vom 28. Juni 2019 sei damit innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist erfolgt (act. G 4.1/48). Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 22. Januar 2020 mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und der Rückforderungsbetrag angemessen zu reduzieren. Zudem beantragt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Sebastiaan van der Werff. Aus dem IK-Auszug vom 21. Februar 2018 sei ohne Weiteres ersichtlich gewesen, dass die Beschwerdeführerin - wie von ihr auch gegenüber dem RAV-Berater offengelegt worden sei - bereits seit 2013 einer Nebenverdiensttätigkeit nachgegangen sei und dieser Nebenverdienst in den Jahren 2016 und 2017 zugenommen habe. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin nicht habe erkennen können, dass sie entgegen der Auskunft des RAV-Beraters einen gesteigerten Nebenverdienst hätte melden müssen, werde das Vorliegen der Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) bestritten, sei doch dem RAV von Anfang an bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin eine Nebenverdiensttätigkeit ausübe. Unabhängig davon erlösche der Rückforderungsanspruch für unrechtmässig bezogene Leistungen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung vom unrechtmässigen Bezug Kenntnis erhalten habe. Dabei handle es sich um eine Verwirkungsfrist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin treffe nicht zu, dass die Frist erst mit Eingang der Arbeitgeberbescheinigung und der Lohnblätter zu laufen begonnen habe. Der Mehrverdienst sei ohne Weiteres aus dem IK-Auszug erkennbar gewesen. Mithin hätte die Beschwerdegegnerin mit der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit bereits B.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Februar 2018 erkennen können, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben seien. Die Rückforderung, die mit Verfügung vom 28. Juni 2019 geltend gemacht worden sei, sei damit verwirkt. Selbst wenn aber der Beschwerdegegnerin eine Frist für weitere Abklärungen zugestanden würde, könnte nicht einfach auf den Zeitpunkt des Eingangs der Arbeitgeberbescheinigung abgestellt werden. Vielmehr wäre diesfalls auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem die Beschwerdegegnerin mit zumutbarem Einsatz die Unterlagen hätte vervollständigen können. Wenn die Beschwerdegegnerin während vier Monaten nichts unternehme und erst am 21. Juni 2018 eine Arbeitgeberbescheinigung anfordere, handle sie deutlich zu spät und nicht innert angemessener Frist (act. G 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2020 beantragt die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde. Zum Sachverhalt stehe einzig fest, dass die Beschwerdeführerin in den monatlich einzureichenden "Angaben der versicherten Person" für die fraglichen Monate die Frage nach einer Erwerbstätigkeit jeweils verneint habe. Dass die RAV-Berater die Auskunft erteilt haben sollten, die Beschwerdeführerin müsse ein Nebenerwerbseinkommen nicht angeben, da dieses nicht als Zwischenverdienst berücksichtigt werde, sei weder belegt noch nachvollziehbar. Da die Beurteilung, was als Nebenverdienst gelte, in den Aufgabenbereich der Kasse falle, sei sämtliches Einkommen anzugeben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin könne allein anhand des IK-Auszugs noch nicht klar festgestellt werden, in welchem Umfang und in welchen Kontrollperioden ein Einkommen als Zwischenverdienst angerechnet werden müsse. Für die Anrechnung eines Zwischenverdienstes sei jedoch relevant, in welchen Monaten wieviel gearbeitet und welches Einkommen in den jeweiligen Monaten erzielt worden sei, was grundsätzlich erst mit dem Vorliegen von Lohnabrechnungen bzw. Lohnjournalen und allenfalls Stundenrapporten festgestellt werden könne. Die Kasse habe deshalb am 21. Juni 2018 weitere Abklärungen getätigt. Die relative Verwirkungsfrist beginne erst zu laufen, wenn der Kasse alle notwendigen Fakten für die genaue Berechnung des Rückforderungsbetrages bekannt seien oder wenn die Rechtslage klar feststehe. Somit beginne die relative Verwirkungsfrist erst zu laufen, nachdem die Kasse über die für die Rückforderung massgebenden Angaben und Unterlagen verfüge. Dies sei vorliegend mit dem Eingang der Arbeitgeberbescheinigung und der Lohnblätter am 29. Juni 2018 der Fall gewesen. B.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sodann seien sowohl die Bedingungen für eine prozessuale Revision als auch für eine Wiedererwägung erfüllt gewesen. Die Kasse habe durch den Datenabgleich sowie weitere Abklärungen erfahren, dass die Beschwerdeführerin einen Nebenverdienst erzielt habe. Dabei handle es sich um eine neue Tatsache, welche die Kasse nicht habe kennen können und die geeignet sei, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Selbst wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision nicht erfüllt wären, stehe fest, dass die Kasse der Beschwerdeführerin Taggeldleistungen zu Unrecht ausgerichtet habe und von einer zweifellosen Unrichtigkeit auszugehen sei (act. G 4). Am 18. Februar 2020 reicht die Beschwerdeführerin das Gesuchsformular und die Unterlagen betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ein (act. G 5). Mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 24. Februar 2020 teilt das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin mit, auf Grund der gemachten Angaben sei davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung infolge eines Einkommensüberschusses nicht erfüllt seien, und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme (act. G 6). Am 16. März 2020 teilt die Beschwerdeführerin mit, sie verzichte auf eine anfechtbare Verfügung und sei mit der formlosen Erledigung des Gesuchs einverstanden (act. G 8). B.c. Mit Replik vom 16. März 2020 führt die Beschwerdeführerin nochmals aus, dass sie auf die Auskunft ihres RAV-Beraters vertraut habe. Sie habe die Frage nach einer Erwerbstätigkeit mit bestem Wissen und Gewissen solange verneint, bis sie eine neue Arbeitsstelle angetreten habe. Sie habe nichts verschweigen wollen. Ebenfalls führt sie nochmals aus, dass die Beschwerdegegnerin mit Zugang des IK-Auszugs Ende Februar 2018 hätte erkennen können und müssen, dass die Beschwerdeführerin während den Jahren 2016 und 2017 einen höheren Verdienst erzielt habe als zuvor. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Grundsatz des Rückforderungsanspruchs, dem Ausmass und der Adressatin des möglichen Rückforderungsanspruchs erlangt. Die Beschwerdegegnerin habe denn auch nur auf den fraglichen IK-Auszug abgestellt. Sie hätte überdies nicht vier Monate warten dürfen, bevor sie die ihrer Ansicht nach noch erforderlichen Abklärungen vorgenommen habe. Die Verwirkungsfrist habe demzufolge mit Zustellung des IK-Auszugs zu laufen B.d.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. begonnen, weshalb die Forderung der Beschwerdegegnerin verwirkt sei (act. G 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine weitere Stellungnahme (act. G 11). Nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Die mit einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichteten Leistungen sind nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zurückzuerstatten, wenn die für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweis). Diese Voraussetzungen sind in Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG umschrieben. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Den formell rechtskräftigen Verfügungen gleichgestellt sind auch die im formlosen Verfahren ergangenen Entscheide, soweit sie eine mit dem Ablauf der Beschwerdefrist bei formellen Verfügungen vergleichbare Rechtsbeständigkeit erreicht haben (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Art. 53 N 52). Leistungsabrechnungen der Arbeitslosenversicherung, die – wie im vorliegenden Fall – nicht in die Form einer formellen Verfügung gekleidet werden, weisen materiellen Verfügungscharakter auf (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit dem 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] C 7/02 vom 14. Juli 2003 E. 3; BGE 125 V 475 E. 1; BGE 122 V 367 E. 2 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Versicherungsträger, der einen formlosen Entscheid erlassen hat, diesen nur innerhalb einer Frist von 30 Tagen voraussetzungslos abändern. Ist diese Frist verstrichen, muss sich der Versicherungsträger auf einen Wiedererwägungsoder Revisionsgrund nach Art. 53 ATSG berufen (BGE 129 V 110 E. 1.2). 1.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Massgebend für die Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG ist der Zeitpunkt, in dem der Versicherungsträger bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben waren. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Verfügt die Versicherungseinrichtung über genügende Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, sind die Unterlagen aber noch unvollständig, hat sie die noch erforderlichen Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Bei Säumnis ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung mit zumutbarem Einsatz ihre unvollständige Kenntnis so zu ergänzen im Stande gewesen wäre, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können. Die einjährige Verwirkungsfrist beginnt auf jeden Fall, wenn und sobald sich aus den Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung ergibt, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden würde (Urteile des Bundesgerichts vom 16. Mai 2011 [9C_982/2010] E. 2.2 mit Hinweisen und vom 18. März 2013 [9C_454/2012] E. 4, nicht publiziert in BGE 139 V 106). 1.2. Vorliegend stammen die fraglichen Taggeldabrechnungen aus dem Zeitraum vom 14. Dezember 2015 bis zum 10. Juli 2017 (act. G 4.1/51) und konnten damit im Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügung (28. Juni 2019) nur noch unter Berufung auf einen Rückkommenstitel abgeändert werden, was von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht bestritten wird. Diese entdeckte sodann anlässlich ihres Datenabgleichs vom 14./21. Februar 2018 mit der Sozialversicherungsanstalt, dass die Beschwerdeführerin bei einem privaten Arbeitgeber ein Nebenverdiensteinkommen erzielte, von dem die Kasse anlässlich der ursprünglichen Leistungsausrichtung noch keine Kenntnis hatte (Eingang des IK- Auszugs am 26. Februar 2018 [act. G 4.1/30 f.]). Wie die Beschwerdegegnerin selber annimmt, handelte es sich dabei grundsätzlich um das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes (neue Tatsache). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen somit die Voraussetzungen für die Durchführung einer prozessualen Revision, namentlich das Einhalten der 90-tägigen Revisionsfrist gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG erfüllt sein (vgl. etwa BGE 143 V 105 E. 2.1, mit zahlreichen Hinweisen). Diese Frist wäre aber mit dem Verfügungserlass vom 28. Juni 2019 unzweifelhaft selbst dann deutlich verpasst 2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte worden, wenn man mit der Beschwerdegegnerin davon ausgehen wollte, sie habe erst im Juni 2018 genügende Kenntnis vom Revisionsgrund erhalten (das Bundesgericht definiert die fristauslösende Kenntnis des Revisionsgrundes betreffend Revisionsfrist grundsätzlich identisch wie bei der einjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG [vgl. Urteil vom 8. Dezember 2011 [8C_434/2011] E. 4.2]). Geht man sodann mit der Beschwerdegegnerin davon aus, dass alternativ auch die Bedingungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind (welche eigentlich bei der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung unter Einschluss unrichtiger Feststellung im Sinn der Würdigung des Sachverhalts zur Anwendung kommt, nicht jedoch beim Entdecken neuer Tatsachen [die nicht auf eine rechtsfehlerhafte Sachverhaltsabklärung zurückzuführen sind [vgl. Thomas Flückiger in: Frésard-Fellay/Klett Leuzinger [Hrsg.] Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 1. Aufl., 2020, Art. 53 N 2]]), dass namentlich von einer zweifellosen Unrichtigkeit auszugehen ist, stellt sich die Frage, ob die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG eingehalten wurde. Unbestrittenermassen ging der IK-Auszug, der zur Aufdeckung des zusätzlich erzielten Verdienstes der Beschwerdeführerin und schliesslich zur vorliegend zu beurteilenden Rückforderung geführt hat, am 26. Februar 2018 bei der Beschwerdegegnerin ein (act. G 4.1/31). Diese macht sodann geltend, es seien danach weitere Abklärungen erforderlich gewesen. Zwar ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass aus dem IK-Auszug allein noch nicht ersichtlich ist, welches Einkommen die Beschwerdeführerin in den einzelnen Monaten bzw. Abrechnungsperioden beim privaten Arbeitgeber erzielt hat. Diese Angaben sind an sich erforderlich, um die monatlichen Kompensationszahlungen - und damit den korrekten Taggeldanspruch - berechnen zu können. Es ist somit grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin versuchte, vom Arbeitgeber weitere Angaben erhältlich zu machen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich die am 21. Juni 2018 verlangten und am 29. Juni 2018 erhaltenen Unterlagen in der Folge als untauglich für eine genauere Bestimmung des monatlichen Nebenverdienstes erweisen sollten und die Beschwerdegegnerin schliesslich trotzdem gezwungen war, eine vereinfachte Berechnungsmethode anzuwenden, die sich einzig auf den IK-Auszug vom 21. Februar 2018 abstützte. Nicht nachvollziehbar ist indessen, weshalb die Beschwerdegegnerin nach Eingang des IK-Auszugs am 26. Februar 2018 fast vier Monate brauchte, um beim Arbeitgeber eine einfache Nachfrage anzustellen. Wenn die Beschwerdegegnerin - wie gesagt zu Recht - der Meinung war, es seien weitere Abklärungen nötig, so hätte sie diese innert angemessener Frist durchführen müssen (vgl. vorstehende Erwägung 1.2). Ein Zeitraum von rund vier Monaten ist 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2019 aufgehoben. demgegenüber im zu beurteilenden Fall als eindeutig zu lang anzusehen, zumal die Beschwerdegegnerin keinerlei Erklärung vorbringt, weshalb die fraglichen Abklärungen nicht früher möglich gewesen sein sollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. April 2004 [I 62/02] E. 4.3, wo der Verwaltung für den Zusammenruf aller IK-Konten einer versicherten Person eine als grosszügig bezeichnete Frist von einem Monat zugebilligt wurde). Nachdem die Beschwerdegegnerin also erst ca. vier Monate nach Eingang des IK-Auszugs eine einfache Nachfrage vorgenommen hatte, hätte sie in der Folge umso mehr Anlass gehabt, die Bearbeitung der Angelegenheit in zumutbarer Weise voranzutreiben und nicht fast ein Jahr bis zur Verfügung der Rückforderung verstreichen zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 214/03 vom 23. April 2004 E. 4.3). Die Beanspruchung zweier längerer Zeiträume ohne Erklärung für das Zuwarten ist jedenfalls insgesamt als zu zögerliche Behandlung der Rückforderung zu werten. Die Beschwerdegegnerin hätte mithin mit zumutbarem Einsatz bereits deutlich vor dem Juni 2018 über rechtsgenügliche Kenntnis über den Rückforderungsanspruch verfügen können. Dieser war am 28. Juni 2019 somit jedenfalls verwirkt. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2019 ist aufzuheben. 3.1. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Indessen hat die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Im vorliegenden Fall erscheint eine durchschnittliche pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. 3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 02.12.2020 Art. 95 Abs. 1 AVIG. Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG. Rückerstattung von Arbeitslosentaggeldern. Verwirkungsfrist. Hat die Verwaltung nach Bekanntwerden eines möglichen Rückforderungsanspruchs weitere Abklärungen vorzunehmen, hat sie dies innert angemessener Frist zu tun. Bleibt die Verwaltung ohne ersichtlichen Grund während rund vier Monaten untätig, ist dies für eine einfache Nachfrage beim Arbeitgeber als eindeutig zu lang anzusehen. Der Rückforderungsanspruch ist - nachdem die Kasse nach den vorgenommenen weiteren Abklärungen bis zur Rückforderungsverfügung nochmals rund ein Jahr zuwartete - vorliegend verwirkt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2020, AVI 2020/6).
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2024-05-26T23:24:44+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen