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St.Gallen Sonstiges 14.04.2020 AVI 2019/25

14 aprile 2020·Deutsch·San Gallo·Sonstiges·PDF·3,538 parole·~18 min·2

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2019/25 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 11.08.2020 Entscheiddatum: 14.04.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 14.04.2020 Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 Abs. 1 und 2 AVIG; Vermittlungsfähigkeit einer gesundheitlich eingeschränkten Person, welche nebst der Stellensuche ihr Kind betreut und ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufbauen möchte sowie eine Weiterbildung absolviert. Da die versicherte Person nebst ihren anderen Verpflichtungen nicht in der Lage oder nicht willens war, regelmässig an dem ihr zugewiesenen Einsatzprogramm teilzunehmen, obwohl ihre Tätigkeit dort sehr leicht und ihren gesundheitlichen Einschränkungen angepasst war, hat der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit zu Recht verneint (Entscheid Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 14. April 2020, AVI 2019/25). Entscheid vom 14. April 2020 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnenm Michaela Machleidt Lehmann und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. AVI 2019/25 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte RAV Heerbrugg, Berneckerstrasse 12, Postfach, 9435 Heerbrugg, Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen, Gegenstand Vermittlungsfähigkeit Sachverhalt A.   A.___ meldete sich am 19. September 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Heerbrugg (nachfolgend: RAV) zur Arbeitsvermittlung an (vgl. act. G3.1/A1 und G3.1/B1). Aufgrund eines Arbeitsunfalls im Juni 2017 und der daraus folgenden Arbeitsunfähigkeit war sein letztes Anstellungsverhältnis per 31. März 2018 beendet worden (vgl. act. G3.1/A2 und A17 f.). Die Suva erachtete den Versicherten am 28. Juni 2018 in seiner angestammten Tätigkeit zwar als vollständig arbeitsunfähig, in einer adaptierten Tätigkeit jedoch als zu 100% arbeitsfähig. Sie gewährte ihm für die Neuorientierung eine Übergangsfrist bis 30. November 2018 und erbrachte bis zu diesem Zeitpunkt Taggeldleistungen (vgl. act. G3.1/B4). A.a. Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 wurde der Versicherte eingeladen, den Kurs "Bewerbungscoaching" vom 17. Januar 2019 bis 28. Januar 2019 zu besuchen (act. G3.1/A25). Am 11. Januar 2019 wurde er angewiesen, am Einsatzprogramm Z.___ vom 31. Januar 2019 bis 10. Mai 2019 teilzunehmen (act. G3.1/A27). A.b. An den ersten vier Kurstagen besuchte der Versicherte das Bewerbungscoaching lediglich an zwei halben Tagen, mit der Begründung, wegen Vorstellungsgesprächen und der Betreuung seines Kindes verhindert zu sein. Da die Erreichung der Kursziele dadurch unmöglich wurde, wurde das Bewerbungscoaching abgebrochen (act. G3.1/ A28, A30 und A96-5; vgl. auch act. G3.1/A34-2). A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Formular "Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)" vom 25. Januar 2019 gab der Versicherte an, er betreue sein im Jahr 2013 geborenes Kind am Montag ganztags bis Dienstag 7:50 Uhr (Kindergarten), am Donnerstag ab 18:00 Uhr bis Freitag 7:50 Uhr (Kinderhort) sowie jedes zweite Wochenende (act. G3.1/A33 und A34). A.d. Mit E-Mail vom 31. Januar 2019 informierte der Versicherte das RAV im Wesentlichen darüber, er komme mit Arbeitssuche und Bewerben, 50% Kinderbetreuung, vier Stunden Lernen pro Tag für die von der SVA bezahlte Ausbildung, der Planung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit und den Dauerschmerzen, an denen er leide und die ihm den Schlaf raubten, an seine Grenzen. Er bitte deshalb darum, ihn in ein Arbeitsprogramm in B.___ oder C.___ zuzuweisen, welches seinem Wohnort näher liegen würde als das Einsatzprogramm Mensch – Natur. So müsste er nicht täglich zwei Stunden als energieraubende Fahrtzeit opfern (vgl. act. G3.1/A36). A.e. Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 teilte das RAV dem Versicherten mit, dass wegen seiner Angaben im E-Mail vom 31. Januar 2019 seine Vermittlungsfähigkeit geprüft werde. Es gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme (act. G3.1/A39). Am 6. Februar 2019 teilte der Versicherte dem RAV mit, da er unter Dauerschmerzen leide, müssten ergonomische Anpassungen berücksichtigt werden und sein Tätigkeitsfeld sei eingeschränkt. Zu berücksichtigen sei auch sein Lernstudium von vier Stunden pro Tag und die Kinderbetreuung von 50% sowie Zeit für den Aufbau der Selbständigkeit. Er gab an, am Dienstag und Mittwoch je für einen halben Tag und am Donnerstag ganztägig, bzw. am Dienstag ab 9:00 Uhr, am Mittwoch ab 12:00 Uhr und am Donnerstag bis 17:00 Uhr bereit und in der Lage zu sein, auf Dauer regelmässig eine unselbständige Tätigkeit auszuüben (act. G3.1/A46 f.). A.f. Vom 4. Februar 2019 bis 17. Februar 2019 war der Versicherte zu 100% krank­ geschrieben (act. G3.1/A44). Mit Zeugnis vom 18. Februar 2019 bescheinigte Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten betrage 35% (15 Stunden pro Woche) vom 18. Februar 2019 bis 3. März 2019 (später verlängert bis 5. März 2019, siehe act. G3.1/A71-4) für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit der Einschränkung, dass körperferne Tätigkeiten nur gelegentlich und Armhaltungen über Schulterhöhe nur selten gefordert seien. Dauernde, auch leichte Belastungen des A.g.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte linken Arms oder Tätigkeiten, die zu starken Erschütterungen oder Vibrationen des linken Arms führten, seien nicht zumutbar (act. G3.1/A60). Am 20. Februar 2019 teilte der Versicherte per E-Mail sinngemäss mit, im Einsatzprogramm werde keine Rücksicht auf seine gesundheitlichen Einschränkungen genommen. Bei der Schilfverarbeitung müsse er monotone Dreh-Druck- Zugbewegungsmuster machen, welche zu Dauerschmerzen führen würden, sodass er gezwungen sei, öfters zu pausieren (act. G3.1/A54). A.h. Auf Nachfrage hin (act. G3.1/A62) teilte der Versicherte am 25. Februar 2019 mit, er könne keine konkreten Angaben betreffend Selbständigkeit machen. Die Aufbauphase sei am Laufen. Er nutze seine freien Tage (gemäss Arzterlaubnis 35%; act. G3.1/A67). Am 2. März 2019 führte der Versicherte weiter aus, der Unfall sei der Auslöser gewesen, die Selbständigkeit zum Haupterwerb zu wandeln (act. G3.1/A68). A.i. Mit Zeugnissen vom 6. und 12. März 2019 wurde der Versicherte vom 6. März 2019 bis 10. April 2019 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (act. G3.1/A69 und A71-2). Mit Schreiben vom 11. März 2019 an die Arbeitslosenkasse machte der Versicherte geltend, das Einsatzprogramm schade seiner Genesung. Eine Praktikumsstelle als Mentor bei Z.___ oder als Gruppencoach beim RAV selber wären die Alternativen (act. G3.1/A70). A.j. Mit Verfügung vom 27. März 2019 aberkannte das RAV die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab 1. Februar 2019. Angesichts der vom Versicherten gemachten An­ gaben hinsichtlich Einschränkungen betreffend Tätigkeit, zeitlicher Verfügbarkeit (Kinderbetreuung, Weiterbildung, Lernzeit, selbständige Erwerbstätigkeit), wechselnden Phasen mit schwankendem unklarem Gesundheitszustand ohne derzeitige Möglichkeit eines konstanten Beschäftigungsgrads und der fehlenden Bereitschaft, einen längeren Arbeitsweg auf sich zu nehmen, seien einer regelmässigen unselbständigen Erwerbstätigkeit derart enge Grenzen gesetzt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Arbeitgeberin bereit wäre, den Versicherten unter diesen Umständen einzustellen. Deshalb müsse seine Vermittlungsfähigkeit ab 1. Februar 2019 verneint werden (act. G3.1/A78). A.k.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Am 1. April 2019 wurde das Einsatzprogramm Z.___ bei andauernder vollständiger Arbeitsunfähigkeit des Versicherten vorzeitig per 31. März 2019 beendet (act. G3.1/ A79). A.l. Am 3. April 2019 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 27. März 2019 Einsprache. Er brachte im Wesentlichen vor, er habe an fünf Tagen insgesamt 21.75 Stunden im Einsatzprojekt Z.___ gearbeitet. Vorher und nachher sei er im Krankenstand gewesen, weil das RAV sich nicht an die ärztliche Verfügung gehalten habe und ihm unzumutbare Arbeit zugeteilt habe. Er habe guten Willen gezeigt und diese Arbeit absolviert, daraufhin aber unter vermehrten Schmerzen bis hin zu Taubheitsgefühl in den Fingern gelitten. Er habe mehrmals darauf hingewiesen, dass er gewillt sei, in einer anderen Arbeitsstätte zu zumutbaren Bedingungen laut Arztzeugnis zu arbeiten. Von Seiten des RAV sei gegen seine Gesundheit gearbeitet worden und ihm sei die weitmöglichste Arbeitsstätte aufgezwungen worden. Wenn ihm in der Nähe eine Arbeit zugeteilt werde, die seiner Behinderung entspreche, so sei auch eine regelmässige Arbeitszeit möglich und die Kinderbetreuung könne fremdorganisiert werden (act. G3.1/ A82). A.m. Mit Entscheid vom 9. Mai 2019 wies das RAV die Einsprache ab. Zur Begründung führte es aus, eine regelmässige Teilnahme am Einsatzprogramm habe nicht stattgefunden. Die Äusserung des Versicherten, das Einsatzprogramm sei nicht zumutbar gewesen, entbehre jeglicher Grundlage. Da kaum ein Arbeitstraining möglich gewesen sei und eine Vielzahl an Einschränkungen und Hindernissen, Bindungen und Dispositionen bestehen würden, erscheine eine konstante Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt derzeit auch unter Einbezug von Nischenarbeitsplätzen ausgeschlossen. Die Vermittlungsfähigkeit müsse deshalb verneint werden. Dementsprechend habe der Versicherte ab 1. Februar 2019 keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (act. G3.1/A97). A.n. Gegen diesen Entscheid erhebt A.___ am 13. Mai 2019 Beschwerde. Er macht im Wesentlichen geltend, der Schaden sei durch einen Arbeitsunfall entstanden. Obwohl der SUVA Sicherheitsmängel gemeldet worden seien, seien die Sicherheitsvorkehrungen von den verantwortlichen Instanzen nicht in Kraft gesetzt B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2019 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Der Arbeitsunfall des Beschwerdeführers im Jahr 2017 ist nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheides betreffend Vermittlungsfähigkeit. Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend Sicherheitsmängel und SUVA können deshalb im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden. 2.   worden. Die "Armartikulation" sei stark eingeschränkt. Diesbezüglich fordere er ein externes neutrales Sachgutachten. Er starte einen neuen Versuch, mit medizinischen Massnahmen seinen Dauerschmerz zu minimieren. Ihn mit Zwang und Druck Arbeiten verrichten zu lassen, welche ihm unmöglich gelingen könnten, widerspreche der Menschenwürde und diene nicht der Genesung (act. G1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2019 beantragt der Beschwerdegegner unter Verweis auf den Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G3). B.b. Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Replik (vgl. act. G4).B.c. Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). 2.1. Die arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Die Vermittlungsfähigkeit ist prospektiv zu beurteilen, d.h. von jenem Zeitpunkt aus und unter Würdigung jener Verhältnisse, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung gegeben waren. Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist eine versicherte Person vermittlungsfähig oder sie ist es nicht (Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 89). 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zur Vermittlungsfähigkeit gehört nebst der Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 51 E. 6a mit Hinweisen). Inhalt der Vermittlungsbereitschaft ist auch die Bereitschaft, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen und Weisungen der Durchführungsorgane zu befolgen. Darunter sind sämtliche Massnahmen zu verstehen, welche der möglichst raschen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienen (Thomas Nussbaumer, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. Basel 2016, Rz 271). Zur Bejahung der Vermittlungsbereitschaft genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 105). 2.3. Die Tatsache allein, dass eine versicherte Person eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen oder aufbauen möchte, führt nicht zu einer Verneinung der Vermittlungsfähigkeit. Vielmehr muss unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles geprüft werden, ob die versicherte Person noch bereit und in der Lage ist, in Anbetracht der für eine Anstellung noch zur Verfügung stehenden Zeit und der dafür in Frage kommenden Anzahl Arbeitgeber eine entsprechende Arbeit anzunehmen. Die Vermittlungsfähigkeit ist zu verneinen, wenn die Gegebenheiten dafür sprechen, dass die selbständige Erwerbstätigkeit ein Ausmass angenommen hat, wodurch sie nur noch zum kleinsten Teil ausserhalb der normalen Arbeitszeit bewältigt werden kann und die Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit zu den üblichen Zeiten somit ausgeschlossen scheint. Werden (bei teilweiser Arbeitslosigkeit und selbständiger Erwerbstätigkeit) an die Arbeitszeit Bedingungen gestellt, die eine neue Beschäftigung verunmöglichen oder erheblich erschweren, ist von einer Vermittlungsunfähigkeit auszugehen. Ob sich das Ausmass der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit auf die Verfügbarkeit der versicherten Person auswirkt, bleibt im Einzelfall abzuklären (vgl. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 96 ff. mit Hinweisen). 2.4. Auch der Umstand, dass versicherte Personen sich im Hinblick auf anderweitige, namentlich familiäre Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen oder Eltern betreuungspflichtiger Kinder eine Arbeit in Gegenschicht zum Ehegatten wünschen, begründet allein noch keine Vermittlungsunfähigkeit. Diese Rechtsfolge tritt indes dann ein, wenn der versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes aus familiären oder persönlichen Gründen nachweislich derart enge Grenzen gesetzt sind, 2.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   dass das Finden einer passenden Stelle sehr ungewiss ist. Erscheint im Verlauf der Bezugsdauer der Wille oder die Möglichkeit, die Kinderbetreuung einer Drittperson anzuvertrauen, aufgrund von Äusserungen oder des Verhaltens der versicherten Person zweifelhaft, ist die Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Möglichkeit der Kinderbetreuung zu prüfen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 103). Die körperlich oder geistig behinderte Person gilt als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (Art. 15 Abs. 2 AVIG). Diese Bestimmung erfüllt zwei Funktionen. Einerseits stellt sie an ein Element der Vermittlungsfähigkeit, die Arbeitsfähigkeit, geringere Anforderungen und sichert damit den Behinderten ihre Anspruchsberechtigung im System der Arbeitslosenversicherung. Andererseits nimmt sie die Koordination zu anderen Sozialversicherungszweigen, insbesondere zur IV, vor. Unter Behinderung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG ist eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die allerdings nicht im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne invalidisierend wirken muss. Die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit erfolgt – abweichend vom Normalfall – aufgrund von zwei Kriterien. Einerseits ist die Vermittelbarkeit des Behinderten "unter Berücksichtigung seiner Behinderung" zu prüfen, weshalb nur Einsatzmöglichkeiten in Betracht gezogen werden dürfen, bei denen auf die gesundheitlichen Leistungsdefizite Rücksicht genommen wird. Andererseits ist der Begriff "ausgeglichene Arbeitsmarktlage" Bezugsgrösse, der auch Arbeits- und Stellenangebote umfasst, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen durch die Arbeitgeber rechnen können. Nur noch die Erwerbslosigkeit, welche voll oder stark überwiegend auf den Gesundheitszustand eines Behinderten zurückzuführen ist, sollte nicht mehr zu dem von der Arbeitslosenversicherung gedeckten Risiko gehören (Nussbaumer, a.a.O., Rz 279 ff.). Das subjektive Element der Vermittlungsbereitschaft ist auch bei der Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit behinderter Personen zu beachten. Eine versicherte Person, die sich bis zum Entscheid der Invalidenversicherung als nicht arbeitsfähig erachtet und weder Arbeit sucht noch eine zumutbare Arbeit annimmt, ist nicht vermittlungsfähig (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 113). 2.6. Vorliegend macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, er sei gesundheitlich eingeschränkt. Nach dem ersten Tag (31. Januar 2019) nahm er nicht mehr im geplanten Umfang am Einsatzprogramm Z.___ teil, sondern wurde zuerst vollständig und später zu 65% arbeitsunfähig geschrieben. Seine (verbleibende) 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsfähigkeit war insofern eingeschränkt, als sie nur für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit bei nur gelegentlich körperfernen Tätigkeiten und seltenen Armhaltungen über Schulterhöhe bestand. Hinzu kam, dass dauernde, auch leichte Belastungen des linken Arms oder Tätigkeiten, die zu starken Erschütterungen oder Vibrationen des linken Arms führten, von Seiten des behandelnden Arztes als unzumutbar bezeichnet wurden (act. G3.1/A44, A60 und A71-4). Während der Beschwerdeführer selbst angibt, an fünf Tagen insgesamt 21.75 Stunden im Einsatzprogramm anwesend gewesen zu sein (act. G3.1/A82), wurde seitens des Einsatzprogramms gemeldet, er sei insgesamt an sieben Tagen anwesend gewesen (act. G3.1/A87-3; vgl. auch act. G3.1/A55 f.). Da das Einsatzprogramm vom 31. Januar 2019 bis 10. Mai 2019 hätte dauern sollen und per 31. März 2019 nach andauernder vollständiger Arbeitsunfähigkeit vorzeitig beendet wurde (vgl. act. G3.1/A27 und A79), ist jedenfalls erstellt, dass der Beschwerdeführer unter Angabe von gesundheitlichen Gründen nur in äusserst geringem zeitlichem Umfang daran teilgenommen hat. Das Einsatzprogramm Z.___ richtet sich an Stellensuchende, wird aber auch für bei der SUVA oder IV angemeldete Personen angeboten. Es verfolgt das Ziel der Reintegration in den Arbeitsmarkt. Es bietet in verschiedenen Arbeitsbereichen unter anderem Aufbau- und Belastbarkeitstrainings an. Im Beurteilungsbogen gab die Programmleitung am 15. April 2019 unter anderem an, die Arbeitszeiten seien flexibel den Bedürfnissen des Beschwerdeführers angepasst worden. Seine Aufgaben seien "Schilf schälen" und "Kehlmaschine mit Vorschubapparat bedienen" gewesen, wobei es sich hierbei um körperlich sehr leichte Tätigkeiten gehandelt habe, welche seine gesundheitlichen Voraussetzungen berücksichtigt hätten. Das Jobcoaching habe nicht stattfinden können, da mit dem Beschwerdeführer gemäss eigener Aussage wegen der Betreuung seines Kindes, Weiterbildung und eigener Klienten kein Termin habe abgemacht werden können (act. G3.1/A87). Zwar führt eine gesundheitlich bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht ohne Weiteres zur Vermittlungsunfähigkeit. Vorliegend war der Beschwerdeführer jedoch nur am Einführungstag am 31. Januar 2019 noch zu 100% arbeitsfähig geschrieben (wobei die Arbeitszeiten für den ersten Arbeitstag von 10:00 bis 16:50 Uhr dauern), tags darauf hat er sich wegen eines Familienvorkommnisses abgemeldet, danach war er zuerst zu 100%, anschliessend zu 65% und bald darauf wieder zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (vgl. act. G3.1/A55 f., A69, A71-4 und A71-2). Dies, obschon ihm das Einsatzprogramm einen geschützten Rahmen bot und er körperlich sehr leichte Tätigkeiten hätte ausführen können, welche seine gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigten. 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Beschwerdegegner habe seine Gesundheit und Genesung sabotiert, indem der Weg zum Einsatzprogramm zu weit gewesen sei und die Arbeit ihm Schmerzen verursacht habe, kann ihm aus folgenden Gründen nicht Recht gegeben werden: Weder aus den vorgelegten Arztzeugnissen noch aus den übrigen Akten ergibt sich eine Einschränkung der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers. Namentlich sind keine gesundheitlichen Gründe ersichtlich, welche einen einfachen Arbeitsweg von rund einer Stunde (bzw. einen Arbeitsweg von täglich insgesamt zwei Stunden) als unzumutbar erscheinen lassen. Im Einsatzprogramm musste der Beschwerdeführer keine mittelschweren oder gar schweren körperlichen Tätigkeiten ausführen. Gemäss der Programmleitung waren die Aufgaben körperlich leicht und adaptiert. Zudem klagte der Beschwerdeführer bereits mit E-Mail vom 31. Januar 2019, welches um 8:44 Uhr (und damit vor Beginn des Einsatzprogrammes um 10:00 Uhr, siehe act. G3.1/A56) verschickt wurde, über einen Dauerschmerz, der ihm den Schlaf raube. Er schilderte sogar, dass bereits die Tests bei seinem Hausarzt zur Analyse der Schmerzen ein unangenehmes Schmerzempfinden bei ihm ausgelöst hätten und er danach habe Schmerzmittel nehmen und Ruhe einplanen müssen (act. G3.1/A36). Es ist daher nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen ungeeigneter Aufgaben im Einsatzprogramm seine Arbeitsfähigkeit nach und nach (wieder) verloren hat. Überzeugender ist, dass der Beschwerdeführer von Beginn des Einsatzprogramms weg nicht in der Lage oder nicht bereit war, auch nur ein minimales Arbeitspensum zu bewältigen. Es war noch nicht einmal möglich, regelmässige Anwesenheitszeiten auf einem tiefen Niveau zu etablieren. Somit ist auch unter Berücksichtigung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes und eines sozialen Entgegenkommens eines potentiellen Arbeitgebers kaum ein Nischenarbeitsplatz denkbar, welchen der Beschwerdeführer besetzen könnte. 3.3. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer Erziehungs- und Betreuungspflichten gegenüber seinem 2013 geborenen Kind hat. Zwar machte er in seiner Einsprache geltend, wenn ihm eine zumutbare Arbeit zugeteilt werde, so sei auch eine regelmässige Arbeitszeit möglich und die Kinderbetreuung könne fremdorganisiert werden. Dass der Beschwerdeführer keine regelmässigen Arbeitszeiten leisten kann oder will, hat er, wie bereits dargelegt, anlässlich des Einsatzprogrammes eindrücklich demonstriert. Auch die Organisation einer Fremdbetreuung seines Kindes erscheint zweifelhaft. Der Beschwerdeführer hat nämlich durch einen Gerichtsentscheid bzw. eine später unter Mithilfe der Sozialen Dienste aufgestellte Betreuungsregelung festgelegte umfangreiche und zeitlich genau geregelte Betreuungspflichten, die er nicht einseitig flexibel abändern kann (act. G3.1/ 3.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A45-4 ff. und A34). Der Beschwerdeführer machte denn auch gegenüber dem Beschwerdegegner detaillierte Betreuungszeiten geltend (act. G3.1/A33). Sowohl für den Zeitraum des angeordneten Bewerbungscoachings als auch während des Einsatzprogramms wurden sodann Abwesenheiten verzeichnet, die der Beschwerdeführer offenbar mit Familienvorkommnissen bzw. Betreuungspflichten begründete (vgl. act. G3.1/A55 f. und A28; zwar meldete der Beschwerdeführer sich beim Bewerbungscoaching nebst der Kinderbetreuung auch wegen Bewerbungsgesprächen ab, er wies aber am 25. Januar 2019 kein Vorstellungsgespräch für den Januar 2019 aus, vgl. act. G3.1/A35, sodass nur noch die Kinderbetreuung als nachvollziehbarer Grund für seine Absenzen verbleibt). Mindestens für den Zeitraum bis zum Erlass des vorliegend angefochtenen Entscheids waren dem Beschwerdeführer deshalb auch in familiärer Hinsicht wegen der für die Kinderbetreuung reservierten Zeiten enge Grenzen bei der Auswahl des Arbeitsplatzes gesetzt, die zusammen mit den weiteren Umständen das Finden einer passenden Stelle sehr ungewiss erscheinen liessen. Zu beachten ist weiter, dass der Beschwerdeführer auch seine selbständige Erwerbstätigkeit ausbauen möchte. So gab er gegenüber dem Beschwerdegegner an, der Unfall sei der Auslöser gewesen, die Selbständigkeit zum Haupterwerb zu wandeln (act. G3.1/A68). Als er Angaben zu seiner zeitlichen Verfügbarkeit machte, gab er an, den Mittwoch Morgen, Freitag Nachmittag und das Wochenende für seine Selbständigkeit zu nutzen (act. G3.1./A47). Auch fehlte er im Einsatzprogramm offenbar teilweise wegen Terminen mit eigenen Klienten (act. G3.1/A87). Zusammen mit den Zeiten, während welchen der Beschwerdeführer sein Kind betreut, verbleiben kaum noch Zeiten, während denen er unselbständig erwerbstätig sein könnte und welche für einen potentiellen Arbeitgeber attraktiv wären. 3.5. Schliesslich wird der Beschwerdeführer auch von einer durch die Invalidenversicherung finanzierten Weiterbildung in Anspruch genommen, die bis 2020 dauert (vgl. act. G3.1/A96-8). Zwar relativierte er später seine Angaben zum Lernaufwand, im Januar bzw. Februar 2019 machte er aber noch geltend, er benötige täglich vier Stunden für das Lernen (vgl. act. G3.1/A36 und A46 f.). Insgesamt verbleibt dem Beschwerdeführer somit angesichts der für die Kinderbetreuung, den Aufbau der selbständigen Erwerbstätigkeit und das Lernen für die Ausbildung reservierten Zeiten und mit Blick auf die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen keine für eine unselbständige Erwerbstätigkeit verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. 3.6.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Beschwerdeführer ist demnach spätestens seit dem 1. Februar 2019 bis zum angefochtenen Entscheid vom 9. Mai 2019 nicht vermittlungsfähig. Ob die Vermittlungsfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt bejaht werden kann, bildet nicht Beurteilungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer somit zu Recht die Vermittlungsfähigkeit ab diesem Datum aberkannt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4.1. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). 4.2.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 14.04.2020 Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 Abs. 1 und 2 AVIG; Vermittlungsfähigkeit einer gesundheitlich eingeschränkten Person, welche nebst der Stellensuche ihr Kind betreut und ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufbauen möchte sowie eine Weiterbildung absolviert. Da die versicherte Person nebst ihren anderen Verpflichtungen nicht in der Lage oder nicht willens war, regelmässig an dem ihr zugewiesenen Einsatzprogramm teilzunehmen, obwohl ihre Tätigkeit dort sehr leicht und ihren gesundheitlichen Einschränkungen angepasst war, hat der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit zu Recht verneint (Entscheid Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 14. April 2020, AVI 2019/25).

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