Skip to content

St.Gallen Sonstiges 09.06.2020 19-6885 / 20-1965

9 giugno 2020·Deutsch·San Gallo·Sonstiges·PDF·5,769 parole·~29 min·3

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 19-6885 / 20-1965 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 23.06.2020 Entscheiddatum: 09.06.2020 BDE 2020 Nr. 52 Art. 6 EMRK, Art. 7 und Art. 12 VRP, Art. 684 ZGB. Da sich die entscheidwesentlichen Verhältnisse aus den Akten und öffentlich zugänglichen Angaben ergeben und zudem die tatsächlichen Verhältnisse aufgrund eines früheren Augenscheins bekannt sind, ist der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins abzulehnen (Erw. 3.2.). Im Rekursverfahren besteht kein Anspruch auf persönliche Anhörung nach Art. 6 EMRK, da diese Bestimmung nur für Verfahren vor verwaltungsunabhängigen Justizbehörden gilt (Erw. 3.3). Im Allgemeinen besteht keine Ausstandspflicht der übrigen Behördenmitglieder, wenn über ein Baugesuch eines sich im Ausstand befindenden Behördenmitglieds zu entscheiden ist. Besondere Gründe, welche den Anschein der Befangenheit erwecken könnten, liegen vorliegend nicht vor (Erw. 7.2). Die umstrittene Sitzplatzüberdachung stellt eine unbewohnte Anbaute dar, welche den Grenzabstand einhält (Erw. 8). Die Sitzplatzüberdachung führt auch zu keinen übermässigen Immissionen auf das Grundstück der Rekurrenten (Erw. 9.2). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/120 vom 29. April 2021 mit Ausnahme des Kostenspruchs bestätigt.) BDE 2020 Nr. 52 finden Sie im angehängten PDF-Dokument

Kanton St.Gallen Baudepartement

19-6885/20-1965

Entscheid Nr. 52/2020 vom 9. Juni 2020 Rekurrenten

A. ___, vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, Museumstrasse 35, 9000 St.Gallen

gegen

Vorinstanz Baukommission X.___ (Entscheide vom 12. August 2019 und 17. Februar 2020)

Rekursgegner

B.___,

Betreff Baubewilligung (Sitzplatzüberdachung und Umgebungsgestaltung)

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 2/17

Sachverhalt A. B.___, sind Eigentümer von Grundstück Nr. 001, Grundbuch X.___, an der F.___strasse in U.___, einem Ortsteil in der Gemeinde X.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde X.___ vom 28. April 1999 in der Wohnzone W2b. Es ist mit einem Einfamilienhaus (Vers.-Nr. 003) und einem Nebengebäude (Vers.- Nr. 004) überbaut.

B. a) Mit Baugesuch vom 7. April 2019 beantragten B.___, die Erteilung der Baubewilligung für eine Sitzplatzüberdachung auf der Südostseite des Einfamilienhauses (Vers.-Nr. 003) sowie die Umgebungsgestaltung auf Grundstück Nr. 001.

b) Innert der Auflagefrist vom 17. April bis 30. April 2019 erhoben A.___ Einsprache gegen das Bauvorhaben. Sie rügten insbesondere eine Verletzung des Grenzabstands sowie daraus resultierende übermässige Einwirkungen auf ihr Grundstück Nr. 002.

c) Mit Beschluss vom 12. August 2019 erteilte die Baukommission X.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen, wies die öffentlich-rechtliche Einsprache von A.___ ab und trat auf deren privatrechtliche Immissionseinsprache nicht ein. Zudem widerrief die Baukommission X.___ die Verfügung Nr. 71/2019 vom 1. Juli 2019 (Baubewilligung Nr. 7132), was zur Abschreibung des von A.___ dagegen erhobenen Rekurses (Verfahren Nr. 19-5527) wegen Gegenstandslosigkeit führte. Zur Begründung wurde im Wesentlich ausgeführt, die privatrechtliche Immissionseinsprache sei nicht begründet, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne. Mittels Eventualbegründung wurde ausgeführt, dass die Einsprache ansonsten abzuweisen wäre, da das Bauvorhaben die Regelbauvorschriften einhalte und vorliegend keine besonderen Umstände vorliegen würden. Im Übrigen handle es sich beim überdachten Sitzplatz um eine unbewohnte Nebenbaute, welche den Grenzabstand einhalte.

C. Gegen diesen Beschluss erhoben A.___, nunmehr vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, St.Gallen, mit Schreiben vom 2. September 2019 Rekurs beim Baudepartement (Verfahren Nr. 19-6885; im Folgenden Rekurs 1). Mit Rekursergänzung vom 4. Oktober 2019 werden folgende Anträge gestellt:

1. Der Einspracheentscheid der Baukommission X.___ vom 12. August 2019 (Nr. 90/2019) sei, soweit damit die öffentlich-rechtliche Einsprache abgewiesen wurde (Ziff. 2 erster Satz des Gesamtentscheids), aufzuheben; Die Baubewilligung Nr. 7132 vom 12. August 2019 sei,

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 3/17

mit Einschluss aller weiteren Bewilligungen, wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften aufzuheben; 2. Der Einspracheentscheid der Baukommission X.___ vom 12. August 2019 (Nr. 90/2019), mit dem auf die privatrechtliche Einsprache nach Art. 684 ZGB nicht eingetreten wurde (Ziff. 3 erster Satz des Gesamtentscheids), sei aufzuheben; die Angelegenheit sei im Sinn der nachfolgenden Ausführungen an die Vorinstanz zur Weiterbearbeitung zurückzuweisen; Die Baubewilligung Nr. 7132 vom 12. August 2019 sei, mit Einschluss aller weiteren Bewilligungen, wegen Verfahrensfehlern/Nichtbehandlung von Einwänden nach Art. 684 ZGB aufzuheben; 3. Eventualantrag betreffend Ziff. 2 der Rechtsbegehren: a) Der Einspracheentscheid der Baukommission X.___ vom 12. August 2019 (Nr. 90/2019), mit dem auf die privatrechtliche Einsprache nach Art. 684 ZGB nicht eingetreten wurde (Ziff. 3 erster Satz des Gesamtentscheids), sei aufzuheben; b) Das Dispositiv des Einspracheentscheids der Baukommission X.___ vom 12. August 2019 (Nr. 90/2019) betreffend Art. 684 ZGB sei durch das Baudepartement so zu ändern; - dass auf die Einsprache nach Art. 684 ZGB eingetreten wird; und - dass die Einsprache nach Art. 684 ZGB betreffend das Baugesuch bzw. die Baubewilligung Nr. 7132 gutgeheissen wird; c) Die Baubewilligung Nr. 7132 sei wegen Verletzung von Art. 684 ZGB aufzuheben; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird in formeller Hinsicht geltend gemacht, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf die privatrechtliche Immissionseinsprache eingetreten. Zudem sei die Verfügung unvollständig eröffnet worden. Im Weiteren seien die übrigen Baukommissionsmitglieder trotz Ausstand des Bauherrn und Baukommissionsmitglieds, B.___, befangen. In materieller Hinsicht wird vorgebracht, die Sitzplatzüberdachung stelle eine bewohnte Anbaute dar, die den Grenzabstand verletze. Im Übrigen führe das geplante Bauvorhaben zu übermässigen Immissionen.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 4/17

D. a) Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2019 beantragt die Vorinstanz den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, es handle sich um eine unbewohnte Anbaute, welche einen Grenzabstand von 3 m einzuhalten habe. Die Überdachung sei bezüglich Grenzabstand nicht massgebend. Zudem seien übermässige Immissionen nicht konkret bezeichnet worden. Im Übrigen sei die Einsprache diesbezüglich mit einer Eventualbegründung abgewiesen worden. Schliesslich seien auch keine Verfahrensfehler erkennbar.

b) Mit Schreiben vom 25. November 2019 teilt die Vorinstanz mit, dass am 22. November 2019 ein Korrekturgesuch bezüglich Vordach eingereicht wurde. Das Rekursverfahren (Nr. 19-6885) wurde mit Schreiben vom 29. November 2019 bis zum Entscheid über das Korrekturgesuch sistiert.

E. a) Für das Korrekturgesuch wurde das vereinfachte Verfahren durchgeführt. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2019 erhoben A.___ auch gegen das Korrekturgesuch öffentlich-rechtliche sowie privatrechtliche Einsprache nach Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (SR 210; abgekürzt ZGB).

b) Die Baukommission X.___ wies die Einsprachen mit Beschluss vom 17. Februar 2020 ab und erteilte die Baubewilligung.

F. Gegen diesen Beschluss erhoben A.___ durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 5. März 2020 erneut Rekurs beim Baudepartement (Verfahren Nr. 20-1965; im Folgenden Rekurs 2). Mit Rekursergänzung vom 21. März 2020 werden folgende Anträge gestellt:

1. Der Einspracheentscheid der Baukommission X.___ vom 17. Februar 2020 (Nr. 11/2020) sei, soweit damit die öffentlich-rechtliche Einsprache abgewiesen wurde (Ziff. 2 des Gesamtentscheids), aufzuheben; Der 1. Nachtrag zur Baubewilligung Nr. 7132 vom 12. August 2019 sei, mit Einschluss aller weiteren Bewilligungen, wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften aufzuheben; 2. Der Einspracheentscheid der Baukommission X.___ vom 17. Februar 2020 (Nr. 11/2020), mit dem die privatrechtliche Einsprache nach Art. 684 ZGB abgewiesen wurde (Ziff. 3 des Gesamtentscheids), sei aufzuheben; Der 1. Nachtrag zur Baubewilligung Nr. 7132 vom 12. August 2019 sei, mit Einschluss aller weiteren Bewilligungen, wegen Verletzung von Art. 684 ZGB aufzuheben;

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 5/17

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird in formeller Hinsicht namentlich geltend gemacht, die Baugesuchsunterlagen seien ungenügend und es fehle das Baugesuchsformular. Im Weiteren sei es weiterhin nicht möglich, dass die Vorinstanz über eine Einsprache gegen ein Baugesuch eines Baukommissionsmitglieds entscheiden könne. In materieller Hinsicht wird erneut vorgebracht, die Sitzplatzüberdachung stelle eine bewohnte Anbaute dar, die den Grenzabstand verletze. Im Übrigen führe das geplante Bauvorhaben nach wie vor zu übermässigen Immissionen.

G. a) Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 20. April 2020, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Den Rekurrenten seien die Originalpläne im Verlauf des Verfahrens zugestellt worden, weshalb eine weitere Eröffnung nicht notwendig sei. Die Unterlagen seien für ein Korrekturgesuch genügend und zudem werde damit der ursprünglich bewilligte Plan lediglich bezüglich Vordach ersetzt, worauf mehrfach hingewiesen wurde. Im Weiteren sei eine Befangenheit nicht gegeben und beim Bauvorhaben handle es sich nach wie vor um eine unbewohnte Anbaute, welche den baureglementarisch vorgeschriebenen Grenzabstand von 3 m einhalte. Übermässige Einwirkungen auf das Grundstück der Rekurrenten seien zudem nicht erkennbar.

b) Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 nehmen die Rekurrenten zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 20. April 2020 Stellung. Dabei ergänzen sie ihre Rekursbegründung und bringen neu vor, aufgrund der fehlenden Beteiligung der Rekursgegner am Verfahren fehle es ihnen an einem schutzwürdigen Interesse, weshalb der Rekurs gutzuheissen sei.

c) Nach Einsicht in die Rekursakten nehmen die Rekurrenten mit Schreiben vom 21. Mai 2020 erneut zum Rekurs 1 Stellung und bringen neu vor, es handle sich bei der Dachkonstrukton um ein unzulässiges Vordach.

H. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die beiden Rekursverfahren stehen im gleichen sachlichen Zusammenhang. Sie werfen dieselben Sachverhalts- und Rechtsfragen auf. Es ist somit zweckmässig, sie verfahrensrechtlich zu vereinigen und durch einen einzigen Entscheid zu erledigen (GVP 1972 Nr. 30).

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 6/17

1.2 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.3 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf die Rekurse 1 und 2 ist einzutreten.

2. Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsentscheid erging nach dem Inkrafttreten des PBG. Auf das vorliegende Verfahren gelangt deshalb grundsätzlich das PBG zur Anwendung, soweit dessen Bestimmungen nicht erst im kommunalen Zonenplan und Baureglement umgesetzt werden müssen und das bis 30. September 2017 gültige BauG vorerst anwendbar bleibt (vgl. hierzu das Kreisschreiben "Übergangsrechtliche Bestimmungen im Planungsund Baugesetz" vom 8. März 2017, in: Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1).

3. Die Rekurrenten beantragen die Durchführung eines Augenscheins. Sofern kein Augenschein durchgeführt werde, sei eine persönliche Anhörung nach Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) durchzuführen.

3.1 Nach Art. 12 Abs. 1 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeignete Weise. Sind zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine besonderen Erhebungen nötig, so sind nur die von den Beteiligten angebotenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen aufzunehmen (Art. 12 Abs. 2 VRP). Der Augenschein ist die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen durch die entscheidende Instanz. Er dient der unmittelbaren Wahrnehmung von (in der Regel streitigen) Tatsachen und/oder dem besseren Verständnis des Sachverhalts. Ob ein Augenschein durchzuführen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der urteilenden Instanz. Ergibt sich eine Tatsache zweifelsfrei aus den Akten, so braucht sie nicht durch einen Augenschein überprüft zu werden. Dies gilt auch für unbestrittene Behauptungen, sofern eine Nachprüfung nicht durch öffentliche Interessen geboten erscheint. Tatsachen aber, vor allem umstrittene, deren umfassende Feststellung und Würdigung eine eigene Wahrnehmung erheischen, sind in Augenschein zu nehmen (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., St.Gallen 2003, Rz. 966).

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 7/17

3.2 Die entscheidenden tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich vorliegend vollständig aus den Verfahrensakten sowie dem öffentlich zugänglichen Geoportal (www.geoportal.ch). Die Rekurrenten bringen zudem keine Tatsachen vor, welche aufgrund eines Augenscheins zu überprüfen wären. Insbesondere auch die geltend gemachten übermässigen Einwirkungen der geplanten Sitzplatzüberdachung müssen nicht vor Ort begutachtet werden, zumal keine speziellen Verhältnisse geltend gemacht werden, welche sich nicht aus den Plänen und dem Orthofoto (www.geoportal.ch) beurteilen lassen. Schliesslich sind dem zuständigen Sachbearbeiter die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort aufgrund eines früheren Rekurses (Verfahren Nr. 16-4306) unter Beteiligung der Rekurrenten bekannt. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Durchführung eines Augenscheins und der entsprechende Antrag ist abzulehnen.

3.3 Ebenfalls abzulehnen ist der Antrag auf persönliche Anhörung der Rekurrenten nach Art. 6 EMRK. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhendem Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die Verfahrensgarantie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gilt demnach nur für Verfahren vor verwaltungsunabhängigen Justizbehörden, d.h. vor dem Verwaltungsgericht und der Verwaltungsrekurskommission (A. FEDI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 55 N 3; siehe auch G. STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/St.Gallen 2014, N 46 zu Art. 29 BV). Selbst wenn vorliegend aufgrund der Einsprache nach Art. 684 ZGB ein zivilrechtlicher Anspruch im Sinn von Art. 6 EMRK vorliegen würde, ist mangels Anwendbarkeit der vorgenannten Bestimmung im Rekursverfahren vor dem Baudepartement der Antrag der Rekurrenten nach einer persönlichen Anhörung abzulehnen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Rekurrenten in den vorliegenden Rekursverfahren umfassend Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme erhalten und diese auch mehrfach genutzt haben. Zudem machen die Rekurrenten nicht geltend, inwiefern eine persönliche Anhörung vorliegend notwendig wäre, zumal aufgrund der Vorbringen der Rekurrenten kein zusätzlicher Abklärungsbedarf besteht.

4. Die Rekurrenten machen in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz sei in Rekurs 1 zu Unrecht nicht auf die Einsprache nach Art. 684 ZGB eingetreten.

4.1 Im vorinstanzlichen Verfahren haben die Rekurrenten unbestrittenermassen eine Einsprache nach Art. 154 PBG erhoben. Die übermässigen Einwirkungen nach Art. 684 ZGB wurden in knapper Form

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 8/17

mit einer Übernutzung des Grundstücks begründet. Gemäss dem Angefochtenen Entscheid der Baukommission X.___ vom 12. August 2019 erwog die Vorinstanz, aufgrund der knappen bzw. fehlenden konkreten Begründung könne keine übermässige Einwirkung festgestellt werden und trat auf die Einsprache nicht ein. Für den Fall, dass dennoch auf die Einsprache eingetreten werden müsse, hielt die Vorinstanz im Sinn einer Eventualbegründung fest, dass sämtliche öffentlich-rechtlichen Vorgaben eingehalten seien und kein Ausnahmefall ersichtlich sei, weshalb die Einsprache mangels übermässiger Einwirkungen nach Art. 684 ZGB abzuweisen wäre. Auch im Dispositiv wurde dies entsprechend abgebildet.

4.2 Die Rekurrenten bringen zu Recht vor, dass Art. 48 Abs. 2 VRP auch im Einspracheverfahren sachgemäss anzuwenden ist (Art. 152 PBG). Entsprechend hätte die Vorinstanz auf die Einsprache nach Art. 154 PBG nicht mangels Begründung nicht eintreten können. Vielmehr hätte sie den Einsprechern eine Frist zur Ergänzung der Begründung ansetzen müssen. Allerdings hat die Vorinstanz die Einsprache zusätzlich materiell behandelt und im Sinn einer Eventualbegründung abgewiesen. Zudem haben die Rekursgegner ein Korrekturgesuch eingereicht, womit der Rekurs 1 diesbezüglich zumindest teilweise gegenstandslos geworden ist. In Rekurs 2 haben die Rekurrenten sodann wiederum eine Einsprache nach Art. 154 PBG erhoben und übermässige Einwirkungen nach Art. 684 ZGB aufgrund einer angeblichen Verletzung des Grenzabstands geltend gemacht. Diese Einsprache hat die Vorinstanz sodann mit Beschluss vom 17. Februar 2020 abgewiesen. Vor diesem Hintergrund konnte die Vorinstanz in Rekurs 1 auf eine Nachfrist zur Begründung der Einsprache nach Art. 154 PBG verzichten, zumal sie die Einsprache auch materiell behandelt und abgewiesen hat und diese aufgrund des Korrekturgesuchs zumindest zum Teil gegenstandslos geworden ist. Darüber hinaus konnten die Rekurrenten den Vorwurf in Rekurs 2 wiederholen, worauf die Vorinstanz die entsprechende Einsprache abgelehnt hat. Soweit die Vorinstanz in Rekurs 1 auf die Immissionseinsprache nicht eingetreten ist, kann dieser Mangel vorliegend als geheilt erachtet werden. Eine Anpassung des Dispositivs des Entscheids vom 12. August 2019 ist aufgrund der mittels Eventualbegründung vorgenommenen Abweisung der Einsprache nach Art. 154 PBG nicht notwendig. Der Rekurs erweist sich diesbezüglich als unbegründet.

5. Die Rekurrenten beanstanden in formeller Hinsicht in Rekurs 1 zudem eine unvollständige Eröffnung des Gesamtentscheids. Sie bringen vor, es sei ihnen eine unvollständige Verfügung eröffnet worden, weil nur der Entscheid vom 12. August 2019 zugestellt worden sei. Der von der Vorinstanz genehmigte Plan- und Formularsatz mit allfälligen Beilagen sei ihnen dagegen nicht eröffnet worden; folglich fehle es am Gesamtentscheid.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 9/17

Einsprecher haben zwar – basierend auf den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs – im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens grundsätzlich das Recht, während der öffentlichen Auflage in ein Baugesuch und alle dazugehörenden Formulare, Pläne, Berichte usw. Einsicht zu nehmen. Es ist ihnen auch unbenommen, von diesen Unterlagen auf eigene Kosten Kopien zu erstellen. Das hat aber nicht zur Folge, dass die Bewilligungsbehörde ihnen zusätzlich zum Entscheid über das Baugesuch und die Einsprache (vgl. Art. 157 Abs. 1 PBG) auch einen bewilligten (oder nichtbewilligten) Plan- und Formularsatz mit allen zugehörigen Unterlagen zustellen müsste. Entgegen der Ansicht der Rekurrenten besteht dazu keine rechtliche Verpflichtung (BDE Nr. 33/2020 vom 5. Mai 2020 Erw. 2.1; BDE Nr. 6/2020 vom 6. Februar 2020 Erw. 3.5).

6. Weiter rügen die Rekurrenten in formeller Hinsicht insbesondere das Vorliegen ungenügender Baugesuchsunterlagen in Bezug auf das Korrekturgesuch bzw. die Projektänderung in Rekurs 2.

6.1 Nach Art. 137 PBG sind Baugesuche bei der zuständigen Baubehörde einzureichen. Ergänzend führt Art. 21 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11; abgekürzt PBV) aus, dass Gesuchstellende für das Baugesuch das Formular des Baudepartementes verwenden. Das unterzeichnete Baugesuch muss die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen wie Situationsplan, Grundriss, Ansichten, Schnitte und Kanalisationspläne enthalten (Abs. 1). Die Bewilligungsbehörden sind berechtigt, weitere für die Beurteilung erforderliche Unterlagen einzufordern (Abs. 2). In Art. 39 des Baureglements der Gemeinde X.___ vom 29. Juli 2015 (nachfolgend BauR) sind entsprechend die kommunalen Anforderungen geregelt. Demnach ist das Baugesuch mit dem offiziellen Formular einzureichen und hat unter anderem eine Grundbuchplankopie mit Unterschrift des Nachführungsgeometers, mit eingetragenen Massen des Baukörpers, der Strassen-, Grenz- und Gebäudeabstände, (…) sowie einen Grundriss aller Geschosse, Schnitt- und Fassadenpläne und eine Terrainund Umgebungsgestaltung zu enthalten (Abs. 1). Zudem sind bauliche Veränderungen durch Farbe zu kennzeichnen, wobei für bestehende Bauteile die schwarze, für abzubrechende die gelbe und für neue die rote Farbe gilt (Abs. 4). Schliesslich kann der Gemeinderat für kleine und zugleich unbedeutende Bauvorhaben die einzureichenden Unterlagen einschränken (Abs. 6). Die Baugesuchsunterlagen müssen im Allgemeinen so detailliert sein, dass eine Überprüfung der baupolizeilichen Regeln möglich ist. Dazu sind keine Detailpläne erforderlich (vgl. BDE Nr. 26/2020 vom 6. April 2020 Erw. 3; BDE Nr. 22/2013 vom 12. April 2013 Erw. 4.2).

6.2 Mit Baugesuchsformular G1 vom 7. April 2019 haben die Rekursgegner das Baugesuch für die vorliegend umstrittene Sitzplatzüberdachung eingereicht. Als Planunterlagen liegen ein Situationsplan im Massstab 1:200, Ansichtspläne der Südostfassade, Nordostfas-

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 10/17

sade und Südwestfassade im Massstab 1:100 sowie ein Umgebungsplan im Massstab 1:200 vor. Für das Korrekturgesuch der Anpassung des Dachs im nordöstlichen Bereich wurde auf die Einreichung eines erneuten Baugesuchsformulars G1 verzichtet und ein neuer vermasster Situationsplan im Massstab 1:500 sowie angepasste Umgebungsund Ansichtspläne erstellt. Mit diesen Unterlagen war der Vorinstanz eine Überprüfung der baupolizeilichen Regeln ohne Weiteres möglich. Da es sich bei der Projektänderung um eine untergeordnete Änderung zum ursprünglichen auf dem offiziellen Formular eingereichten Baugesuch handelt, konnte auf das nochmalige Ausfüllen des offiziellen Formulars verzichtet werden, zumal dies vorliegend einem formalistischen Leerlauf gleichkommen würde (siehe auch BDE Nr. 26/2020 vom 6. April 2020 Erw. 3). Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass der in Rekurs 2 eingereichte Grundbuch- bzw. Situationsplan aus dem Jahr 2012 stammt und das Einfamilienhaus der Rekurrenten darauf nicht eingezeichnet ist, zumal die Grenzen seither nicht verändert wurden und mit dem ursprünglichen Baugesuch ein aktueller Situationsplan eingereicht wurde. Weiter geht aus den vermassten Plänen klar hervor, dass die geplante Vorrichtung in einem Abstand von 3 Metern zur Grenze erstellt wird. Schliesslich liegen sowohl für das ursprüngliche Baugesuch als auch für das Korrekturgesuch die massgebenden Fassadenpläne vor. Entscheidend ist aufgrund des vorstehend Gesagten, dass die Pläne für die Beurteilung der baupolizeilichen Vorschriften ausreichen. Für die Beurteilung der geplanten Sitzplatzüberdachung und erst recht für die geringfügige Anpassung der Überdachung mittels Korrekturgesuch reichen die vorhandenen Pläne aus, zumal die baureglementarischen Vorgaben Ordnungsvorschriften darstellen, welche gerade für kleine und untergeordnete Bauvorhaben eingeschränkt werden können. Nicht nachvollziehbar ist sodann der Einwand der Rekurrenten, die Projektänderung gehe nicht aus den Unterlagen hervor bzw. es sei unklar, worin diese bestehe. Entgegen den Vorgaben im Baureglement ist die Änderung gemäss Korrekturgesuch in den entsprechenden Plänen zwar farblich nicht klar erkennbar. Allerdings erfolgte die Einreichung des Korrekturgesuchs nach Rücksprache der Rekursinstanz mit dem Vertreter der Rekurrenten (vgl. Schreiben vom 29. November 2019) und dieser wurde sodann von der Vorinstanz laufend über den Umfang und Gegenstand der geplanten Projektänderung informiert (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 22. Januar 2020). Vor diesem Hintergrund erweist sich auch dieser Einwand der Rekurrenten als unbegründet.

7. Sowohl in Rekurs 1 als auch in Rekurs 2 machen die Rekurrenten sodann eine Befangenheit der Baukommissionsmitglieder geltend. Sie sind der Ansicht, die Baukommission X.___ dürfe nicht über ein Baugesuch eines ihrer Mitglieder sowie eine dagegen gerichtete Einsprache entscheiden.

7.1 Als Ausfluss des in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101) enthaltenen Anspruchs auf eine unabhängige und unpartei-

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 11/17

liche Verfahrensführung in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen durch eine ordnungsgemäss zusammengesetzte Behörde ergibt sich eine allgemeine Ausstandspflicht für Behördenmitglieder oder öffentlich Angestellte, welche ein persönliches Interesse an dem zu behandelnden Geschäft haben, mit einem Verfahrensbeteiligten nahe verwandt sind oder für die sich aus anderen Umständen eine Befangenheit ergibt; eine tatsächliche Befangenheit muss nicht gegeben sein, es genügt bereits, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit entstehen kann (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 175). Dementsprechend bestimmt Art. 7 Abs. 1 VRP, dass Behördenmitglieder, öffentliche Angestellte und amtlich bestellte Sachverständige, die Anordnungen treffen, solche vorbereiten oder daran mitwirken, von sich aus in den Ausstand zu treten haben,

a) wenn sie selbst, ihre Verlobten oder Ehegatten, ihre eingetragenen Partner, ihre Verwandten und Verschwägerten bis und mit dem dritten Grad, ihre Adoptiv-, Pflege- oder Stiefeltern oder ihre Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkinder, der eingetragene Partner eines Elternteils oder die Kinder des eingetragenen Partners an der Angelegenheit persönlich beteiligt sind. Der Ausstandsgrund der Verschwägerung besteht nach Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft fort;

b) wenn sie Vertreter, Beauftragte, Angestellte oder Organe einer an der Angelegenheit beteiligten Person sind oder in der Sache Auftrag erteilt haben;

bbis) wenn sie bei einer Anordnung einer Vorinstanz mitgewirkt haben; c) wenn sie aus anderen Gründen befangen erscheinen.

Der Ausstandsgrund nach Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP verlangt nicht, dass die betroffene Person tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn sie befangen sein könnte oder befangen erscheint. Allein das persönliche Empfinden einer Partei reicht dafür aber nicht aus. Das Misstrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit muss durch vernünftige Gründe objektiv gerechtfertigt sein (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 191). Misstrauen in die Unparteilichkeit kann namentlich in einem bestimmten subjektiven Verhalten der betroffenen Person oder in funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein. Funktionelle und organisatorische Gründe werden aber nicht grundsätzlich als Ausstandsgründe anerkannt (I. HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, N 448). Befangenheit ist in der Regel zu bejahen, wenn eine besonders ausgeprägte Freundschaft oder Feindschaft besteht. Als befangen gilt auch, wer ein unmittelbares persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 192).

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 12/17

7.2 Vorliegend ist unbestritten, dass B.___ Mitglied der Baukommission X.___ ist und sodann bei der Bearbeitung des ihn betreffenden Geschäfts in den Ausstand getreten ist. Die Rekurrenten sind dennoch der Auffassung, dass die Baukommission trotz Ausstands des betroffenen Mitglieds nicht über das Baugesuch und die Einsprache entscheiden könne, sondern eine Ersatzverwaltung einzusetzen sei. Dieser Einschätzung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Sofern sich die Rüge der Rekurrenten allgemein gegen die Mitglieder der vorinstanzlichen Entscheidbehörde richtet, ist sie von vornherein unbegründet (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 180; B. SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich 2002, S. 75 ff.; BDE Nr. 34/2020 vom 30. April 2020 Erw. 2.2; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2016/III/7). Sodann entscheidet in der Politischen Gemeinde X.___ gemäss Art. 3 Abs. 3 BauR die Baukommission über Baugesuche. Dabei nehmen die Mitglieder der Baukommission bzw. der Vorinstanz keine persönlichen, sondern ausschliesslich öffentliche Interessen wahr. Aufgrund der systembedingten Möglichkeit der Beurteilung von Baugesuchen anderer Mitglieder der Baukommission oder auch der Politischen Gemeinde selbst, trifft die Mitglieder der Baukommission deshalb einzig aufgrund der gemeinsamen Behördentätigkeit keine Ausstandspflicht. Die Rekurrenten werfen insbesondere dem Sekretär der Baukommission, C:___, Verfehlungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Baugesuchs der Rekursgegner vor. Auch wenn es zutrifft, dass die Baukommission bzw. Bauverwaltung beim ersten Baugesuch die privatrechtliche Einsprache übersehen und danach das in den Grenzabstand ragende Vordach bewilligt hat, kann daraus nicht der Anschein der Befangenheit abgeleitet werden, zumal formelle Versehen erfahrungsgemäss vorkommen und eine materielle Beurteilung zwangsläufig mit einer gewissen Unsicherheit verbunden ist. Darüber hinaus haben diese Vorwürfe zu einer zeitlichen Verzögerung sowie Mehrkosten geführt und die Rekurrenten wurden entsprechend ausseramtlich entschädigt. Von einer Bevorzugung der Rekursgegner kann daher keine Rede sein, zumal nachfolgend gezeigt wird, dass die geplante Sitzplatzüberdachung mittels Korrekturgesuch bewilligt werden kann. Dabei ist auch nicht ersichtlich, inwiefern von den Rekursgegnern im Vergleich zu den übrigen Gesuchstellern ungenügende Pläne bewilligt wurden. Im Übrigen sind die Rekursgegner keineswegs verpflichtet, sich im Rekursverfahren zu äussern, zumal dies mit Aufwand verbunden ist und das Baugesuch von der Gemeinde bewilligt wurde (vgl. Einladungen zur Vernehmlassung der Rekursinstanz vom 14. Oktober 2019 und 25. März 2020). Erst recht kann daraus nicht abgeleitet werden, die Rekursgegner hätten damit ihr Desinteresse erklärt und würden die Anträge der Rekurrenten anerkennen. Dass die Vorinstanz ihr Vorgehen rechtfertigt und sich in geringem Umfang (je zwei Seiten) zu den Rekursen äussert, ist ebenfalls üblich und ihr gutes Recht. Insgesamt liegen keine objektiven Gründe für eine Befangenheit von C.___ oder den Mitgliedern der Baukommission vor, zumal die Rekurrenten nicht begründen, weshalb D.___, E.___ oder F.___ ein privates Interesse an der Erteilung der Baubewilligung haben. Die Ausstandsbegehren gegen die Mitglieder der Baukommission sowie deren Sekretär sind unbegründet und folglich abzuweisen.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 13/17

8. In materieller Hinsicht bringen die Rekurrenten in beiden Rekursen vor, beim Bauvorhaben handle es sich um eine bewohnte Anbaute, welche den Grenzabstand verletze.

8.1 In der Wohnzone W2b gilt gemäss Art. 9 BauR grundsätzlich ein kleiner Grenzabstand von 4 m. Gemäss Art. 23 BauR gelten Bauten mit höchstens 3 m Gebäude- und 5 m Firsthöhe sowie 50 m2 Gebäudegrundfläche als Anbauten (Abs. 1). Für unbewohnte An- und Nebenbauten genügt ein verminderter Grenzabstand von 3 m (Abs. 2 Bst. b).

8.2 Vorliegend ist unbestritten, dass es sich beim Bauvorhaben der Rekursgegner um eine Anbaute handelt. Umstritten ist, ob es sich bei dem auf zwei Seiten offenen gedeckten Sitzplatz um eine unbewohnte oder bewohnte Anbaute handelt. Die Rekurrenten bringen vor, mit unbewohnten Anbauten sei insbesondere ein Abstellraum für Motorfahrzeuge oder ein Lagerraum gemeint. Die fragliche Anbaute könne jedoch zu Wohnzwecken benutzt werden, weshalb von einer bewohnten Anbaute auszugehen sei. Die Ansicht der Rekurrenten überzeugt nicht. Als unbewohnt gelten An- und Nebenbauten, die Nutzungen dienen, die jeweils nur einen vorübergehenden Aufenthalt von Menschen erlauben. Dagegen gelten An- und Nebenbauten, die dazu bestimmt sind, Menschen einen längeren dauernden Aufenthalt zu ermöglichen, als bewohnt. Ein unbeheizter, auf zwei Seiten offener und überdachter Sitzplatz ermöglicht keinen länger dauernden Aufenthalt von Menschen. Die Aufenthaltsmöglichkeit ist – abhängig von der Jahreszeit und den Witterungsverhältnissen – zeitlich nur begrenzt möglich. Auch wenn aufgrund der Überdachung damit gerechnet werden kann, dass sich die Rekursgegner inskünftig vermehrt auf dem Sitzplatz aufhalten werden, kann dieser als mehrheitlich offener und unbeheizter Aussenplatz nicht als bewohnte Anbaute angesehen werden, zumal ein ungedeckter Sitzplatz mit vergleichbaren Auswirkungen als Anlage bis an die Grenze reichen dürfte. Der hier zu beurteilende, überdachte, aber mehrheitlich offene Sitzplatz ist als unbewohnte Anbaute im Sinn von Art. 23 Abs. 2 Bst. b BauR anzusehen. Als solche hält sie den vorgeschriebenen Abstand von 3 m ein, was entgegen der Ansicht der Rekurrenten aus den vermassten Situationsplänen auch eindeutig hervorgeht. Die Rekurse erweisen sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

8.3 Soweit die Rekurrenten eine Verletzung von Art. 24 BauR geltend machen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der fraglichen Überdachung auch nach ihrer Ansicht um einen Teil einer Anbaute nach Art. 23 BauR handelt, weshalb das Dach nicht noch zusätzlich als Vorbaute im Sinn von Art. 24 BauR angesehen werden kann. Die Frage des Vordachs stellte sich in Rekurs 1, da sich ein Teil der Dachkonstruktion im privilegierten Grenzabstand nach Art. 24 Abs. 1 BauR befand. Aufgrund des Korrekturgesuchs ist dieser Teil allerdings nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Rekursverfahren, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern vorliegend Art. 24 BauR verletzt sein sollte.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 14/17

9. Schiesslich rügen die Rekurrenten in Rekurs 1 und 2, die geplante Sitzplatzüberdachung führe zu übermässigen Immissionen im Sinn von Art. 684 ZGB. Diese sehen sie in erster Linie darin, dass das geplante Bauvorhaben die Regelbauvorschriften nicht einhalte und sie dadurch zusätzliche Immissionen (Lärm, Rauch, Geruch) dulden müssten.

9.1 Wenn das nach Lage, Beschaffenheit und Ortsgebrauch gerechtfertigte und zu duldende Mass von Einschränkungen zu ermitteln ist (Art. 684 Abs. 2 ZGB), können beim privatrechtlichen Immissionsschutz öffentlich-rechtliche Vorschriften eine Rolle spielen (Bau- und Zonenvorschriften, Normen betreffend Lärmschutz, Luftreinhaltung, Strahlung und Erschütterung). Die allgemeinen Gebote der widerspruchsfreien und koordinierten Anwendung der Rechtsordnung verlangen den sachgerechten Einbezug von und die möglichst weitgehende Rücksichtnahme auf Normen anderer Rechtsgebiete zum gleichen Gegenstand. In diesem Sinn haben die rechtsanwendenden Behörden auf eine Harmonisierung des Immissionsschutzes hinzuwirken (VerwGE B 2014/130 vom 27. November 2015 Erw. 4.2.3. mit Hinweisen). Wird das Vorliegen einer übermässigen Einwirkung im Sinn von Art. 684 ZGB mit dem Argument verneint, das Bauvorhaben entspreche den massgebenden öffentlich-rechtlichen Normen, und handelt es sich dabei um Vorschriften, die im Rahmen einer detaillierten, den Zielen und Planungsgrundsätzen des Raumplanungsrechts entsprechenden Bau- und Zonenordnung erlassen worden sind, bedeutet dies in aller Regel keine Vereitelung von (zivilem) Bundesrecht (BGE 138 III 49 Erw. 4.4.2. mit Hinweis auf BGE 132 III 49 Erw. 2.2 und 129 III 161 [Die Praxis 7/2012 S. 515 f. Erw. 4.4.2]).

9.2 Wie vorne aufgezeigt, stehen dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften entgegen. Bei der geltend gemachten Nutzung des gedeckten Sitzplatzes handelt es sich zudem um eine in einem Wohnquartier übliche Nutzung. Übermässige Einwirkungen im Sinn von Art. 684 ZGB entstehen durch den Aufenthalt von Personen und beim Grillieren üblicherweise nicht, zumal diese Nutzungen auch näher an der Grenze erlaubt sind. Hinzu kommt, dass zwischen dem fraglichen Sitzplatz und dem Wohnhaus der Rekurrenten der Weg H.___ (Gemeindeweg 3. Klasse) sowie der asphaltierte Zugangs- und Zufahrtsbereich des rekurrentischen Grundstücks verläuft. Dadurch liegt der fragliche Sitzplatz rund 20 m von der Südfassade mitsamt Loggia der Rekurrenten entfernt. Die Rekurrenten bringen darüber hinaus nichts vor, weshalb das Bauvorhaben gleichwohl zu übermässigen Immissionen auf ihrem Grundstück führen sollte. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die bewilligte Sitzplatzüberdachung zu keinen übermässigen Immissionen auf das Grundstück der Rekurrenten im Sinn von Art. 684 ZGB führt.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 15/17

10. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs 1 teilweise gegenstandslos geworden ist, weil die Rekursgegner während des Rekursverfahrens ein Korrekturgesuch bei der Vorinstanz eingereicht haben, mit welchem der Grenzabstand nun eingehalten werden kann. Im Übrigen ist der Rekurs 1 aber unbegründet und deshalb abzuweisen.

Der Rekurs 2 ist gesamthaft unbegründet und folglich abzuweisen.

11. 11.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr in Rekurs 1 beträgt Fr. 1'800.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5; abgekürzt GebT). Zu berücksichtigen ist, dass die Rekursgegner die teilweise Gegenstandslosigkeit des Rekurses 1 verursacht haben, weshalb sie einen Teil der Kosten zu tragen haben. Darüber hinaus ist der Rekurs 1 allerdings vollständig abzuweisen, sofern er nicht gegenstandslos geworden ist. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahrenskosten den Rekurrenten zu zwei Dritteln (Fr. 1'200.–) und den Rekursgegnern zu einem Drittel (Fr. 600.–) zu überbinden.

11.2 Der von A.___ am 17. September 2019 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist zu verrechnen. Der verbleibende Teil von Fr. 600.– ist zurück zu erstatten.

11.3 Die Gebühr für den Entscheid in Rekurs 2 wird in Anwendung von Nr. 20.13.01 GebT ebenfalls auf Fr. 1'800.– festgelegt. In diesem Verfahren unterliegen die Rekurrenten vollständig, weshalb sie die Kosten zu tragen haben; sie sind mit dem von A.___ am 18. März 2020 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

12. Die Rekurrenten und die Vorinstanz stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

12.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).

12.2 Der Rekurs 1 wäre ohne Einreichung eines Korrekturgesuchs gutgeheissen worden, weshalb die Rekursgegner kostenpflichtig werden. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Wie von den Rekurrenten beantragt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 16/17

mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75) auf Fr. 2'750.– zuzüglich 4 Prozent Barauslagen (Fr. 110.–), insgesamt Fr. 2'860.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) festzulegen; sie ist von B.___ zu bezahlen.

12.3 Da die Rekurrenten in Rekurs 2 vollumfänglich unterliegen, haben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung.

12.4 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Ihr Begehren ist daher in den Rekursen 1 und 2 abzuweisen. Entscheid 1. Der Rekurs 1 (Verfahren Nr. 19-6885) von A.___, wird abgewiesen, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist.

2. a) A.___ bezahlen in Rekurs 1 eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.–. B.___ bezahlen in Rekurs 1 eine Entscheidgebühr von Fr. 600.–.

b) Der am 17. September 2019 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird verrechnet und der Restbetrag von Fr. 600.– zurückerstattet.

3. a) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten in Rekurs 1 wird gutgeheissen. B.___ entschädigen A.___ ausseramtlich mit Fr. 2'860.– zuzüglich Mehrwertsteuer.

b) Das Begehren der Politischen Gemeinde X.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten in Rekurs 1 wird abgewiesen.

4. Der Rekurs 2 (Verfahren Nr. 20-1965) von A.___ wird abgewiesen.

5. a) A.___ bezahlen in Rekurs 2 eine Entscheidgebühr von Fr. 1'800.–.

b) Der am 18. März 2020 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird verrechnet.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 52/2020), Seite 17/17

6. a) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten in Rekurs 2 wird abgewiesen.

b) Das Begehren der Politischen Gemeinde X.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten in Rekurs 2 wird abgewiesen

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden BDE 2020 Nr. 52 Art. 6 EMRK, Art. 7 und Art. 12 VRP, Art. 684 ZGB. Da sich die entscheidwesentlichen Verhältnisse aus den Akten und öffentlich zugänglichen Angaben ergeben und zudem die tatsächlichen Verhältnisse aufgrund eines früheren Augenscheins bekannt sind, ist der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins abzulehnen (Erw. 3.2.). Im Rekursverfahren besteht kein Anspruch auf persönliche Anhörung nach Art. 6 EMRK, da diese Bestimmung nur für Verfahren vor verwaltungsunabhängigen Justizbehörden gilt (Erw. 3.3). Im Allgemeinen besteht keine Ausstandspflicht der übrigen Behördenmitglieder, wenn über ein Baugesuch eines sich im Ausstand befindenden Behördenmitglieds zu entscheiden ist. Besondere Gründe, welche den Anschein der Befangenheit erwecken könnten, liegen vorliegend nicht vor (Erw. 7.2). Die umstrittene Sitzplatzüberdachung stellt eine unbewohnte Anbaute dar, welche den Grenzabstand einhält (Erw. 8). Die Sitzplatzüberdachung führt auch zu keinen übermässigen Immissionen auf das Grundstück der Rekurrenten (Erw. 9.2). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/120 vom 29. April 2021 mit Ausnahme des Kostenspruchs bestätigt.)

2024-05-27T01:15:31+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

19-6885 / 20-1965 — St.Gallen Sonstiges 09.06.2020 19-6885 / 20-1965 — Swissrulings