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St.Gallen Kantonsgericht 16.09.2020 FS.2020.18-EZE2

16 settembre 2020·Deutsch·San Gallo·Kantonsgericht·PDF·396 parole·~2 min·2

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FS.2020.18-EZE2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 02.07.2021 Entscheiddatum: 16.09.2020 Entscheid Kantonsgericht, 16.09.2020 Art. 179 ZGB, Art. 286 Abs. 2 ZGB: Bei knappen Verhältnissen (Mankosituation der unterhaltsberechtigten Kinder) rechtfertigt auch eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen um 5% die Abänderung des Kindesunterhalts (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 16. September 2020, FS.2020.18-EZE2) Aus den Erwägungen:   4. ….   Gemäss Gloor/Wullschleger ist die Leistungsfähigkeit der Parteien und nicht allein das Einkommen im Zeitpunkt der Scheidung sowie in jenem der Beurteilung des Abänderungsbegehrens zu vergleichen (vgl. Gloor/Wullschleger, Arbeitskreis 5: Abänderung von Unterhaltsrenten, in: Schwenzer/Büchler (Hrsg.), Dritte Schweizer Familierecht§Tage, 23./24. Februar 2006 in Basel, Bern 2006, S. 159 ff., S. 161). Während beim Ehemann im Jahr 2014 bei einem Einkommen von Fr. 5'970.00 und einem Bedarf von Fr. 3'570.00 der Betrag von Fr. 2'400.00 übrig blieb, ist es im Jahr 2018 ein Betrag von Fr. 2'696.00, als Differenz zwischen einem Einkommen von Fr. 6'687.00 und einem Bedarf von Fr. 3'991.00. Bei der Beurteilung, ob dieser Betrag "erheblich" ist und entsprechend zur Abänderung berechtigt, ist zu sehen, dass die Ehefrau und die Kinder in einer Mankosituation leben. Die Ehefrau erklärt dazu, dass sie auf die finanzielle Unterstützung ihrer Mutter angewiesen sei und eventuell Sozialhilfe beantragen müsse. Klar ist, dass in derartigen Situationen eine kleine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse eher einen Abänderungsgrund darstellt als in guten Verhältnissen. Summermatter geht von der Faustregel aus, dass bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen (an denen das Kind aufgrund der abstrakten Bemessungsmethode weitgehend bedarfsunabhängig partizipiert) die Veränderung 20% oder mehr betragen muss, um eine Anpassung zu rechtfertigen, während bei knappen Verhältnissen bereits Veränderungen von 5% des Einkommens des Pflichtigen als erheblich anzusehen sind (vgl. Summermatter, Zur Abänderung von Kinderalimenten, FamPra.ch 2012, S. 38 ff., S. 54 f.). Angesichts der Mankosituation der Ehefrau und der Kinder erscheint deshalb eine um ca. Fr. 240.00 erhöhte Leistungsfähigkeit des Ehemanns als ausreichend, um den Entscheid aus dem Jahr 2014 abzuändern und den aktuellen Verhältnissen anzupassen. Ist eine Abänderung gerechtfertigt, sind alle massgebenden Berechnungsparameter zu aktualisieren (vgl. BGE 137 III 604 E. 4.1.1).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 16.09.2020 Art. 179 ZGB, Art. 286 Abs. 2 ZGB: Bei knappen Verhältnissen (Mankosituation der unterhaltsberechtigten Kinder) rechtfertigt auch eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen um 5% die Abänderung des Kindesunterhalts (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 16. September 2020, FS.2020.18-EZE2)

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