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St.Gallen Kantonsgericht 23.09.2019 FS.2019.9

23 settembre 2019·Deutsch·San Gallo·Kantonsgericht·PDF·917 parole·~5 min·1

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FS.2019.9 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 16.12.2019 Entscheiddatum: 23.09.2019 Entscheid Kantonsgericht, 23.09.2019 Art. 396 ff. ZPO: Die Revision ist subsidiär zur Abänderung eines Entscheids. Soweit mit der Abänderung/Aufhebung einer Eheschutzmassnahme der "richtige" Zustand jedoch nicht erreicht werden kann, soll er der Revision zugänglich sein (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 23. September 2019, FS.2019.9). Zusammenfassung des Sachverhalts:   Der Ehemann verlangt die Revision eines Eheschutzentscheids des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 16. Mai 2018, in dem unter anderem eine Vereinbarung der Ehegatten betreffend Kindes- und Ehegattenunterhalt genehmigt wurde. Er begründet sein Revisionsgesuch zusammengefasst damit, die Ehefrau habe einen Tag nach Unterzeichnung der Eheschutzvereinbarung und wenige Tage vor dem Entscheid einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen, der ihr ein Mehreinkommen – im Vergleich zum in der Vereinbarung angenommenen Referenzeinkommen – von Fr. 2'550.00 im Monat gebracht habe. Darüber habe sie weder das Gericht noch den Ehemann informiert.     Aus den Erwägungen:  

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.  a) Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids (unter anderem) dann verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht vorbringen konnte. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem zu revidierenden Entscheid entstanden sind (sogenannte echte Noven), sind dabei ausgeschlossen (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO). Heisst das Gericht es gut, so hebt es seinen früheren Entscheid auf und entscheidet neu (Art. 333 Abs. 1 ZPO).   b)  Vorliegend wurde der Ehegatten- und Kindesunterhalt in einem Eheschutzverfahren festgelegt. Vorsorgliche Massnahmen, zu denen auch die Eheschutzregelungen gehören (vgl. BGE 133 III 393 E. 5), können geändert oder aufgehoben werden, wenn sich die Umstände geändert haben oder wenn sich die Massnahmeregelung nachträglich als ungerechtfertigt erweist (Art. 268 Abs. 1 ZPO). Angesichts dieser (jederzeitigen) Abänderbarkeit stellt sich vorab die Frage nach dem Verhältnis des Rechtsinstituts der Abänderung zu demjenigen der Revision. Ausschlaggebend ist dabei, inwieweit die vorsorgliche Massnahme einer Abänderung zugänglich ist. Dies ist der Fall bei veränderten Umständen sowie dann, wenn sie sich nachträglich als ungerechtfertigt erweist. Die Revision ist dann wegen ihrer Subsidiarität unzulässig. Soweit jedoch mit der Abänderung/Aufhebung der Massnahme der "richtige" Zustand nicht erreicht werden kann, soll die Revision möglich sein (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 328 ZPO, N 8; a.M. BSK ZPO-Herzog, Art. 328 ZPO, N 28).   Letzteres ist der Fall beim hier strittigen Ehegatten- und Kindesunterhalt, deren Abänderung (in Bezug auf letzteren dann, wenn vom Unterhaltsschuldner verlangt) lediglich ab Einreichung des Abänderungsbegehrens für die Zukunft verlangt werden kann. Die vor diesem Zeitpunkt bezahlten bzw. zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte können nur auf dem Weg der Revision wieder zur Diskussion gestellt werden (vgl. Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 328 ZPO, N 8; vgl. auch FamKomm Scheidung/Aeschlimann, Art. 286 ZGB, N 17).   […]   3.  a) Die Ehefrau bestreitet […] nicht, am 8. Mai 2018 einen Arbeitsvertrag mit Y. AG mit Anstellungsbeginn 15. Mai 2018 geschlossen – dies geht auch aus den eingereichten Unterlagen hervor – und den Ehemann nicht darüber informiert zu haben. Da es somit bei der auf diesen Arbeitsvertrag gestützten Anstellung der Ehefrau um eine Tatsache geht, die vor dem Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts St. Gallen vom 16. Mai 2018 eingetreten ist, von der der Ehemann (und das Gericht) aber erst nachträglich Kenntnis erhalten haben und die er daher im früheren Verfahren nicht hatte beibringen können, ist ein Novum im Sinn von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO gegeben. Das Revisionsbegehren erweist sich damit als begründet und es ist – der Einfachheit halber bereits im vorliegenden und nicht in einem zweiten Entscheid (zur grundsätzlichen Zweistufigkeit des Revisionsverfahrens vgl. BSK ZPO-Herzog, Art. 333, N 1 ff.) – im Folgenden gestützt auf Art. 333 Abs. 1 ZPO zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwiefern der Berufungsrichter damals anders entschieden hätte, falls ihm das Novum schon bekannt gewesen wäre.   b) Von vornherein ausser Betracht fallen bei dieser Prüfung weitere neue Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, bzw. solche, die vorher entstanden sind und damals auch bereits bekannt waren. Die Revision kann weder ein damals nicht erhobenes Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht noch ein Abänderungsverfahren ersetzen. Die vom Ehemann vorgebrachten Entwicklungen bei seinem eigenen Lohn sind für das Revisionsverfahren

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte damit nicht relevant. Hat er die Eheschutzvereinbarung trotz Kenntnis dessen, dass bei ihm zufolge des tieferen Bonus für 2018 ein zu hoher Referenzlohn angenommen wurde, unterzeichnet, kann dies nicht über eine Revision nachträglich doch noch berücksichtigt werden. Dass – wie der Ehemann behauptet – entgegen der Vereinbarung er und nicht die Ehefrau für einen erheblichen Teil der Kosten für die Tochter aufkommt, ist ebenfalls keine Frage, die auf dem Weg der Revision geklärt werden kann. Auch für eine neue geldmässige Gewichtung der Betreuung oder eine Anpassung des Unterhalts an das Alter der Tochter steht nicht die Revision zur Verfügung. Ebenso wenig kann im Rahmen eines Revisionsverfahrens eine vollständig neue Bedarfsberechnung der Familie […] vorgenommen werden.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 23.09.2019 Art. 396 ff. ZPO: Die Revision ist subsidiär zur Abänderung eines Entscheids. Soweit mit der Abänderung/Aufhebung einer Eheschutzmassnahme der "richtige" Zustand jedoch nicht erreicht werden kann, soll er der Revision zugänglich sein (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 23. September 2019, FS.2019.9).

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