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St.Gallen Kantonsgericht 08.04.2020 FO.2018.17/18

8 aprile 2020·Deutsch·San Gallo·Kantonsgericht·PDF·397 parole·~2 min·1

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2018.17/18 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 30.06.2020 Entscheiddatum: 08.04.2020 Entscheid Kantonsgericht, 08.04.2020 Art. 277 Abs. 2 ZGB: Liegen auf beiden Seiten knappe finanzielle Verhältnisse vor, kann ausnahmsweise auf den Zuschlag von 20% auf dem Bedarf für die Berechnung des Volljährigenunterhalts verzichtet werden (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 8. April 2020, FO.2018.17/18). Aus dem Sachverhalt:   Die Eltern sind geschieden. Von den vier gemeinsamen Kindern leben die beiden volljährigen (sich noch in Ausbildung befindlichen) Söhne und die 17-jährige Tochter beim Vater, für den jüngsten Sohn (15-jährig) besteht eine geteilte Obhut. Es wurde bereits rechtskräftig festgestellt, dass die Mutter für die Tochter keine Unterhaltsbeiträge leisten kann und dass für die Kosten des jüngsten Sohnes jeder Elternteil während seiner Betreuungszeit selber aufkommt. Die beiden volljährigen Söhne haben gegen die Mutter auf Volljährigenunterhalt geklagt.   Aus den Erwägungen: (…)   8. (…)

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   Die Vorinstanz gewährte auf dem Grundbedarf einen Zuschlag von 20%. Die Mutter rügt, dass der Zuschlag lediglich auf dem Grundbedarf anstatt dem gesamten Notbedarf gewährt worden sei. Der Vater teilt die Auffassung der Vorinstanz. Es ist richtig, dass dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich ein um ungefähr 20% erhöhter Notbedarf zugestanden wird (BGE 132 III 209 E. 2.3; FamKomm Scheidung/ , Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB N 65; BSK ZGB I-, 6. Aufl., Art. 277 N 17). Aus dem von der Mutter zitierten Bundesgerichtsentscheid geht klar hervor, dass der Zuschlag von 20% nicht nur auf dem Grundbedarf, sondern auf dem gesamten (erweiterten) Lebensbedarf zu erfolgen hat (BGE 118 II 97, insb. E. 4.b/dd). Allerdings verhält es sich vorliegend so, dass die finanziellen Verhältnisse auf beiden Seiten sehr knapp sind. Es kann diesfalls nicht angehen, dass der Vater faktisch die beiden volljährigen Söhne so weit als möglich finanziell unterstützt, während die Mutter aufgrund des Zuschlages von 20% gar keine oder nur minimalste Beträge an die beiden Söhne bezahlt. Es liegt damit ein Fall vor, in welchem sich die Abweichung vom vorstehend erwähnten Grundsatz aufdrängt. Aus diesem Grund wird vorliegend auf den erwähnten Zuschlag verzichtet.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 08.04.2020 Art. 277 Abs. 2 ZGB: Liegen auf beiden Seiten knappe finanzielle Verhältnisse vor, kann ausnahmsweise auf den Zuschlag von 20% auf dem Bedarf für die Berechnung des Volljährigenunterhalts verzichtet werden (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 8. April 2020, FO.2018.17/18).

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