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St.Gallen Kantonsgericht 05.02.2020 FO.2018.14

5 febbraio 2020·Deutsch·San Gallo·Kantonsgericht·PDF·315 parole·~2 min·3

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2018.14 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 30.06.2020 Entscheiddatum: 05.02.2020 Entscheid Kantonsgericht, 05.02.2020 Art. 285 Abs. 2 ZGB: Der errechnete Betreuungsunterhalt ist anteilsmässig auf die bei der Mutter aufwachsenden Kinder, die von verschiedenen Vätern stammen, aufzuteilen. (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 5. Februar 2020, FO. 2018.14). Aus dem Sachverhalt: Der Berufungskläger ficht die ihm vorinstanzlich auferlegten Unterhaltsbeiträge für seine ausserhalb der Ehe geborene Tochter (Jg. 2016; Berufungsbeklagte) an. Sie steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und wohnt bei der Mutter. Diese hat ein weiteres Kind A (Jg. 2011) aus einer früheren Beziehung, das zusammen mit der Berufungsbeklagten bei ihr aufwächst.   Aus den Erwägungen: […]   9.    a) […] In Bezug auf den Betreuungsunterhalt ist sodann zu berücksichtigen, dass nicht nur der Berufungskläger, sondern auch der Vater von A Betreuungsunterhalt zu leisten hat. Der errechnete Betreuungsunterhalt, welcher sich aus dem Manko der Mutter ergibt, ist daher anteilsmässig auf die Berufungsbeklagte und A aufzuteilen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   […]   Erläuterungen: In der Folge wurde der Betreuungsunterhalt bei den einzelnen Unterhaltsphasen konkret berechnet. Ausgehend vom Schulstufenmodell resultierten für die 4-jährige Berufungsbeklagte dabei folgende Anteile am gesamten Betreuungsunterhalt: Für das Gericht blieb offen, ob und wieviel der Vater des 11-jährigen Halbgeschwisters A an den Betreuungsunterhalt bezahlte. Solange die Berufungsbeklagte im Gegensatz zu A noch nicht schulpflichtig ist: zwei Drittel – Solange beide Kinder den Kindergarten bzw. die Primarschule besuchen: die Hälfte – Solange die Berufungsbeklagte die Primarschule und A die Sekundarstufe I besucht: drei Viertel – Sobald A 16 Jahre alt ist, steht der Berufungsbeklagten der gesamte Betreuungsunterhalt allein zu. –

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 05.02.2020 Art. 285 Abs. 2 ZGB: Der errechnete Betreuungsunterhalt ist anteilsmässig auf die bei der Mutter aufwachsenden Kinder, die von verschiedenen Vätern stammen, aufzuteilen. (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 5. Februar 2020, FO.2018.14).

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