© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BO.2019.11 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 15.02.2021 Entscheiddatum: 17.12.2020 Entscheid Kantonsgericht, 17.12.2020 Art. 684 und Art. 679 ZGB (SR 210): Verbot von übermässigen Einwirkungen auf das Nachbargrundstück durch Fütterungen von Alpendohlen (Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 17. Dezember 2020, BO.2019.11). Aus den Erwägungen: III. […] 3. […] a) Gemäss Art. 684 Abs. 1 ZGB ist jedermann verpflichtet, sich bei der Ausübung seines Eigentums aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht (Art. 684 Abs. 2 ZGB). Das Verbot übermässiger Einwirkung lässt sich mit den Klagen gemäss Art. 679
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ZGB durchsetzen. Danach kann auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen, wer dadurch geschädigt oder mit Schaden bedroht wird, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet. Generell hat dabei derjenige, der eine Verletzung des Verbots übermässiger Einwirkungen behauptet und daraus Rechte ableitet, die Eigentumsüberschreitung und den Kausalzusammenhang mit der Schädigung oder dem drohenden Schaden zu beweisen (Art. 8 ZGB); er muss daher den Nachweis erbringen, worin die Einwirkungen bestehen, wie intensiv sie sind, wie häufig sie auftreten, welchen Einfluss auf das Nachbargrundstück und dessen Bewohner sie haben, wie die Grundstücke gelegen und beschaffen sind und was am betreffenden Ort gebräuchlich ist (BGer 5A_648/2010 E. 2.1; Schmid/Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 5. Aufl., § 18 N 956). b) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der Beklagte bestreite nicht, dass er im Winter Wildvögel füttere, und es sei erstellt, dass sich die Wildvögel bzw. Alpendohlen u.a. auf dem Dach der Klägerin versammelten, weil sie auf die Fütterungen warteten. Es sei davon auszugehen, dass dies bei Einstellung der Fütterungen nicht mehr der Fall wäre. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung sei das regelmässige Füttern von Alpendohlen auf einem Grundstück geeignet bzw. aufgrund dessen damit zu rechnen, dass regelmässig Schwärme von Alpendohlen auf den Dächern der benachbarten Grundstücke warteten. Zudem sei es selbsterklärend, dass ein Vorkommen von Alpendohlen in dieser Anzahl eine unverhältnismässige Verschmutzung der Umgebung durch Vogelexkremente nach sich ziehen könne. Das aktive Tun des Beklagten, d.h. das Füttern der Tiere auf dem eigenen Grundstück, ermögliche bzw. begünstige die übermässigen Einwirkungen auf dem Grundstück der Klägerin, welche darin beständen, dass sich in den Wintermonaten (d.h. von November bis April) Schwärme von Alpendohlen auf den gegenüber dem Beklagten benachbarten Grundstücken versammelten und dabei entsprechenden Lärm und Verunreinigungen durch Exkremente verursachten. Im Rahmen der anschliessenden Interessenabwägung hielt die Vorinstanz sodann fest, es bestehe – entgegen den Vorbringen des Beklagten – gerade keine Notwendigkeit, Alpendohlen im Winter zu füttern. Hinzu komme, dass durch herumliegendes Futter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bzw. zu lange dauernde Fütterungen, während derer sich die Tiere einkoteten, Krankheitserreger wie beispielsweise Salmonellen verbreitet werden könnten. Aufgrund der gesundheitlich bedenklichen Folgen sowie der durch die Vögel verursachten Verschmutzungen erscheine das Aussprechen eines totalen Fütterungsverbots sachgerecht und notwendig. Eine Beschränkung der Futtermenge oder der Anzahl Fütterungen pro Tag sei hingegen weder praxistauglich noch vollstreckbar. […] d) Des Weiteren macht der Beklagte berufungsweise geltend, das Vorliegen von (übermässigen) Immissionen könne nicht als bewiesen gelten und es fehle am Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs. Insofern habe die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Ausgehend von der unbestrittenen Tatsache, dass der Beklagte im Winter Futter für Alpendohlen bereitstellte, sowie dem von der Klägerin eingereichten Bildmaterial erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass es aufgrund dessen zu Ansammlungen von Wildvögeln bzw. Alpendohlen auf den Dächern der umliegenden Gebäude – insbesondere jenem der Klägerin – komme. Gegen diese Feststellung wendet der Beklagte in seiner Berufung grundsätzlich nichts ein. Auch dass die klägerische Liegenschaft gewisse Verunreinigungen durch Vogelkot aufweist, wird im Berufungsverfahren an sich nicht mehr (substantiiert) bestritten und ergibt sich im Übrigen aus den Aussagen des Zeugen sowie auch aus dem von der Klägerin eingereichten Bildmaterial. Der Beklagte bestreitet indessen, dass die Verschmutzung auf seine Vogelfütterungen zurückzuführen sei, bzw. macht geltend, die Alpendohlen hielten sich im Winter nun einmal am Z.____ [Gebiet] auf und verursachten unabhängig davon, ob sie von ihm gefüttert würden, eine gewisse Verschmutzung. Er bezieht sich dabei auf die Aussage des Zeugen, wonach die Dohlen ein Stück weit zu den Bergen gehörten und deren Vorkommen im Winter eine gewisse Verschmutzung nach sich
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ziehe. Dazu fällt in Betracht, dass – wie bereits die Vorinstanz festhielt – gemäss der insofern unwidersprochenen Stellungnahme der Schweizerischen Vogelwarte und den Aussagen des Zeugen Alpendohlen hochintelligente Allesfresser sind, die sich dort aufhalten, wo es Futter gibt, und ihr Verhalten demnach anpassen, wenn es beispielsweise an einem Ort anstatt zwei Fütterungen nur noch eine gibt. Angesichts dessen und weil – auch dahingehend sind sich die Parteien im Grundsatz einig – Alpendohlen im Winter üblicherweise in grossen Schwärmen mit 200 bis zu 400 Tieren vorkommen, ist jedenfalls ohne weiteres darauf zu schliessen, dass die Fütterungen für das Aufkommen der Alpendohlen auf dem Grundstück des Beklagten bzw. in dessen näheren Umgebung ursächlich sind und diese sich nicht bzw. jedenfalls nicht täglich in grosser Zahl (auch) auf der Liegenschaft der Klägerin versammeln würden, gäbe es das regelmässige Futterangebot nicht. Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht dementsprechend zwischen der Fütterung auf seinem Grundstück und dem Versammeln der Alpendohlen in tatsächlicher Hinsicht ein kausaler Zusammenhang. Dies erkannte im Übrigen auch bereits die Vorinstanz, indem sie ausführte, dass es bei Einstellung der Fütterungen auch keine auf Futter wartenden Wildvögel bzw. Alpen dohlen mehr gäbe. e) Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist unter Einwirkungen i.S.v. Art. 684 ZGB alles zu verstehen, was sich als eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge unwillkürliche Folge eines mit der Benutzung eines anderen Grundstücks adäquat kausal zusammenhängenden menschlichen Verhaltens auf dem betroffenen Grundstück auswirkt (BK-Meyer-Hayoz, 3. Aufl., Art. 684 ZGB N 67; BSK ZGB II-Rey/ Strebel, 6. Aufl., Art. 684 N 4 f.; BGE 119 II 411 E. 4.b). Eine Überschreitung des Eigentumsrechts kann mithin nur in einem menschlichen Verhalten liegen, welches mit der Ausübung der tatsächlichen Herrschaft über das Grundstück, d.h. mit dessen Bewirtschaftung oder sonstigen Benützung zusammenhängt. Einwirkungen, die ausschliesslich durch Naturereignisse verursacht werden, fallen dementsprechend nicht unter den Begriff der Eigentumsüberschreitung (BGE 143 III 242 E. 3.2 = Pra 107 [2018] Nr. 115; BGE 93 II 230 E. 3.b; BK-Meyer-Hayoz, Art. 684 ZGB N 90).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die täglichen Fütterungen der Alpendohlen durch den Beklagten auf seinem Grundstück sind unbestritten, womit nicht nur ein menschliches Verhalten gegeben ist, sondern darüber hinaus auch ein Zusammenhang mit der Benutzung des Grundstücks besteht. Der gegenteiligen Auffassung kann nicht gefolgt werden. Dass der Beklagte auch ausserhalb seines Grundstücks Vögel füttern könnte, trifft zwar zu, ändert aber nichts daran, dass das hier zu beurteilende Füttern von Alpendohlen auf seinem Grundstück eine Nutzung desselben darstellt und nicht bloss zufällig von diesem ausgeht. Zu Recht bejahte die Vorinstanz überdies das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der Grundeigentumsüberschreitung und der – in Form von Verschmutzungen durch Vogelkot – eingetretenen bzw. drohenden Beeinträchtigung, zumal Letztere durch das beklagtische Verhalten, nämlich das tägliche Füttern von Alpendohlen, als wesentlich begünstigt erscheint. Wenngleich nicht nachgewiesen ist, dass sämtliche Verschmutzungen der Fassade bzw. des Dachs des Hauses der Klägerin von den gefütterten Alpendohlen stammen, so liegt es doch auf der Hand und entspricht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sowie der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es dort, wo sich wegen einer bewusst geschaffenen Futterquelle im Winter täglich eine Vielzahl von Vögeln aufhalten, auch vermehrt zu Verschmutzungen durch Vogelexkremente kommt. Daran vermag der vom Beklagten ins Feld geführte Umstand, dass mit dem natürlichen Vorkommen von Alpendohlen am Z.____ [Gebiet] in den Wintermonaten stets eine gewisse Verschmutzung durch Vogelexkremente einhergehe, nichts zu ändern. Da die Dohlen tagsüber von Futterstelle zu Futterstelle ziehen und sich dort aufhalten, wo Futter vorhanden ist, versteht sich von selbst, dass das (täglich) wiederkehrende aktive Füttern der Vögel zu einer vermehrten Belastung der näheren Umgebung führt, die andernfalls (in diesem Masse) nicht gegeben wäre. Von ausschliesslich durch ein Naturereignis verursachten Einwirkungen, bei welchen die Adäquanz zu verneinen wäre (BSK ZGB II-Rey/Strebel, Art. 684 N 7), kann angesichts des aktiven Fütterns durch den Beklagten nicht die Rede sein. f) Zu klären bleibt damit noch die Frage, ob die festgestellten Einwirkungen als übermässig i.S.v. Art. 684 ZGB zu betrachten sind. Das Vorliegen des Übermasses ist vom Gericht nach pflichtgemässem Ermessen und unter umfassender Würdigung der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte individuell konkreten Interessenlage zu beurteilen (CHK-Göksu, 3. Aufl., Art. 684 ZGB N 9). Zu berücksichtigen sind über die in Art. 684 Abs. 2 ZGB erwähnte Lage und Beschaffenheit der Grundstücke und den Ortsgebrauch hinaus sämtliche ins Gewicht fallenden Umstände. Es ist eine Abwägung der gegenläufigen Grundeigentümerinteressen nach objektivem Massstab vorzunehmen, wobei grundsätzlich vom Empfinden des sich in der gleichen Situation befindlichen normalen Durchschnittsmenschen auszugehen ist, ohne dass subjektive Momente vollständig auszuklammern wären (BGE 126 III 223 E. 4.a; BSK ZGB II-Rey/ Strebel, Art. 684 N 8 ff. mit Hinweisen). Die Anordnung der gebotenen Vorkehren hat sodann ebenfalls nach richterlichem Ermessen zu erfolgen (BGE 126 III 223 E. 4.a; BGE 101 II 248 E. 3). aa) Der Beklagte wendet sich gegen die seiner Auffassung nach unsachgemässe Interessenabwägung der Vorinstanz. Zum einen sei die vorinstanzliche Feststellung, gemäss Aussage des Zeugen sei es nicht nötig, Alpendohlen im Winter zu füttern, in dieser Absolutheit nicht zutreffend. Dieser habe ausgesagt, dass Füttern erlaubt sei. Zum anderen füttere er wie vom Wildhüter empfohlen nur noch am Morgen, was an der Hauptverhandlung nicht in Abrede gestellt worden sei. Damit drohe keine Verbreitung von Krankheiten und die Annahme der Vorinstanz, dass eine entsprechende Gefahr bestehe, sei willkürlich. Die Argumente des Beklagten verfangen nicht: Zwar trifft es zu, dass der Zeuge Folgendes aussagte: "Füttern ist also grundsätzlich erlaubt, aber soll immer nur zurückhaltend sein. Man kann den Tieren über den strengen Winter helfen, aber man muss beachten, dass es keine Haustiere sind. Ich denke, wenn man es nur am Morgen macht, sodass die Tiere nur befristet Futter zur Verfügung haben, ist es in einem Rahmen, welcher der Tierart nicht schadet". Allerdings stellte er dem die Aussage voran, man sollte Wildtiere gar nicht oder mässig füttern. Auf die Frage nach seiner Meinung zur Stellungnahme der Schweizerischen Vogelwarte, wonach es aus Gründen des Artenschutzes nicht notwendig sei, Rabenvögel wie z.B. Alpendohlen zu füttern, da diese als hochintelligente Allesfresser auch im Winter genug Nahrung zum Überleben
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte fänden, und das Füttern dieser Tiere daher "als private Liebhaberei und nicht als Beitrag im Sinne eines übergeordneten öffentlichen Ziels anzusehen" sei, antwortete der Zeuge sodann ausdrücklich, das sei korrekt und er würde dies auch unterschreiben. Soweit der Beklagte aus den Aussagen des Zeugen etwas zu seinen Gunsten ableiten will, geht er demnach fehl. Die vorinstanzliche Berücksichtigung der Gefahr der Verbreitung von Krankheiten, auf welche nicht nur der Zeuge, sondern auch das vom Beklagten selbst eingereichte Merkblatt hinwies, erfolgte überdies zu Recht. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beklagte inzwischen lediglich noch einmal täglich am Morgen füttert; denn die Gefahr von Krankheitsübertragungen durch die Anhäufung von Kot hängt in erster Linie von der Menge des an einem Ort bereitgestellten Futters ab. Auch das ergibt sich bereits aus dem Schreiben des Wildhüters Y.____ sowie aus dessen Zeugenaussagen und dem vom Beklagten eingereichten Merkblatt. Hingegen dient, wie sich ebenfalls aus den Aussagen des Zeugen erschliesst, das lediglich morgendliche Füttern bzw. das Absehen von mehrmaligen Fütterungen pro Tag vorwiegend dazu, zu vermeiden, dass die Vögel am Ort verweilen, um die nächste Fütterung abzuwarten. Insofern vermag der blosse Umstand, dass der Beklagte pro Tag nur noch einmal füttert, die Bedenken wegen möglicher Krankheitsübertragungen nicht auszuräumen. In Anbetracht der aus Sicht des Tierschutzes fehlenden Notwendigkeit der Winterfütterung von Alpendohlen und der potenziellen Gefahr von Krankheitsverbreitungen wegen mit Kot kontaminierten Futters und mit Rücksicht auf die unschönen Verschmutzungen, welche Vogelexkremente an Dach und Fassade verursachen können, sowie darauf, dass sowohl das Grundstück des Beklagten als auch jenes der Klägerin Wohnzwecken dient, ist die vorinstanzliche Qualifikation der Immissionen als übermässig i.S.v. Art. 684 ZGB folglich zu bestätigen. bb) Der Beklagte beanstandet schliesslich, die Anordnung eines generellen Fütterungsverbots sei unverhältnismässig. Die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb eine Beschränkung der Anzahl der Fütterungen oder der Futtermenge weder praxistauglich noch vollstreckbar sei. Aufgrund des ausgesprochenen Verbots sei es ihm beispielsweise untersagt, im Sommer Wildvögel zu füttern, und es sei ihm auch verwehrt, ein Vogelhäuschen aufzustellen. Zudem liefe er Gefahr, ohne Absicht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Futterstellen für die Dohlen zu schaffen, etwa indem er Hund oder Katze draussen füttere, einen Komposthaufen anlege oder einen Abfallsack vor der Haustüre vergesse, und sich dadurch strafbar zu machen. Ebenso drohe ihm eine Strafe, wenn Dritte Futter auf seinem Grundstück deponierten oder ausstreuten. Die vorliegend festgestellten übermässigen Immissionen gehen einzig von Alpendohlen bzw. deren Fütterung in der Winterzeit aus. Dass auch andere Wildvögel übermässige Einwirkungen auf das Grundstück der Klägerin verursachten, ist nicht nachgewiesen. Vor diesem Hintergrund geht das vorinstanzlich angeordnete, dem Wortlaut nach generell auf die Fütterung von Wildvögeln gerichtete Verbot in der Tat zu weit und erweist sich daher als unverhältnismässig. Es ist insofern zu korrigieren bzw. präzisieren, als dem Beklagten nur, aber immerhin, verboten wird, auf seinem Grundstück Alpendohlen zu füttern. In dieser Hinsicht erweist sich die Berufung demnach als begründet. Darüber hinaus ist der Umfang des Verbots hingegen nicht weiter einzuschränken: Angesichts dessen, dass bei jeder Fütterung mit einem nicht kontrollierbaren Aufkommen einer grossen Anzahl von Alpendohlen und dementsprechend mit bleibenden Verschmutzungen durch Vogelkot zu rechnen ist, erscheint ein vollständiges Fütterungsverbot als einzig geeignetes Mittel gegen die übermässigen Einwirkungen. Für eine gerichtliche Begrenzung der Futtermenge auf ein bestimmtes Mass fehlte es ausserdem an Angaben zu den bisherigen Futtermengen und damit an Anhaltspunkten dafür, wie diese zu reduzieren wären. Eine Beschränkung des Fütterungsverbots auf bestimmte (Winter-)Monate erübrigt sich sodann, da sich die Alpendohlen ausserhalb der Schneesaison von Natur aus in höheren Lagen aufhalten und deshalb am Z.____ [Gebiet] nicht anzutreffen sind. Schliesslich spricht unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nichts dagegen, dass dem Beklagten auch untersagt wird, Alpendohlen füttern zu lassen, zumal – wie bereits erwähnt – dafür, dass Dritte ohne das Wissen bzw. Einverständnis des Beklagten auf seinem Grundstück Futter verstreuen könnten, Anhaltspunkte weder vorgebracht noch ersichtlich sind.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit der modifizierten Formulierung des Verbots, d.h. der Ersetzung des Begriffs "Wild vögel" durch "Alpendohlen", besteht sodann auch Klarheit hinsichtlich der Abgrenzung zwischen den – was das Vogelfüttern betrifft – dem Beklagten untersagten und den ihm weiterhin gestatteten Verhaltensweisen. Vom Verbot betroffen ist demnach das absichtliche und gezielte Füttern von Alpendohlen, wie es vom Beklagten in der Vergangenheit zugegebenermassen (täglich) praktiziert wurde bzw. immer noch praktiziert wird. Das Aufstellen eines Vogelhäuschens für Kleinvögel fällt hingegen nicht darunter und bleibt dem Beklagten erlaubt, auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich vereinzelt auch Alpendohlen dorthin "verirren" könnten. Ebenso wenig vom Verbot erfasst ist das Füttern von Hunden und Katzen im Freien oder sonstige nicht bewusst auf die Fütterung von Dohlen ausgerichteten Handlungen. Vom Beklagten wird nicht verlangt, jegliches Vorkommen von Alpendohlen auf seinem Grundstück zu verhindern; er hat sich aber des aktiven Fütterns dieser Vögel zu enthalten.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 17.12.2020 Art. 684 und Art. 679 ZGB (SR 210): Verbot von übermässigen Einwirkungen auf das Nachbargrundstück durch Fütterungen von Alpendohlen (Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 17. Dezember 2020, BO.2019.11).
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2024-05-27T01:25:57+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen