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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 05.03.2007 VZ.2007.2

5 marzo 2007·Deutsch·San Gallo·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·3,546 parole·~18 min·6

Riassunto

Art. 254 Abs. 1 lit. a und lit. c ZPO (sGS 961.2); Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101); Art. 6 EMRK (SR 0.101); Art. 85a SchKG (SR 281.1). Keine Verletzung des im Rahmen des rechtlichen Gehörs gewährleisteten Rechts auf Abnahme entscheidrelevanter und formgültig beantragter Beweise, wenn der Beweisantrag und die diesem zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen nicht hinreichend substantiiert wurden. Eine Verletzung der ebenfalls vom Anspruch auf rechtliches Gehör erfassten Begründungspflicht müsste aufgrund des im Verfahren der Rechtsverweigerungsbeschwerde geltenden Rügeprinzips von der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden. Keine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 5. März 2007, VZ.2007.2).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: VZ.2007.2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 05.03.2007 Entscheiddatum: 05.03.2007 Entscheid Kantonsgericht, 05.03.2007 Art. 254 Abs. 1 lit. a und lit. c ZPO (sGS 961.2); Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101); Art. 6 EMRK (SR 0.101); Art. 85a SchKG (SR 281.1). Keine Verletzung des im Rahmen des rechtlichen Gehörs gewährleisteten Rechts auf Abnahme entscheidrelevanter und formgültig beantragter Beweise, wenn der Beweisantrag und die diesem zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen nicht hinreichend substantiiert wurden. Eine Verletzung der ebenfalls vom Anspruch auf rechtliches Gehör erfassten Begründungspflicht müsste aufgrund des im Verfahren der Rechtsverweigerungsbeschwerde geltenden Rügeprinzips von der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden. Keine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 5. März 2007, VZ.2007.2). Erwägungen   I. 1. Am 29. August 2006 erhielt der Kläger und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) einen Zahlungsbefehl über den Betrag von Fr. 1'650.-- nebst 5% Zins seit 22. August 2006 (vgl. kläg.act. 5). Dagegen erhob er Rechtsvorschlag. Am 22. September 2006 wandte er sich mit Klage an das Kreisgerichtspräsidium und beantragte, die von der Beklagten und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen ihn erhobene Betreibung Nr. 2060640 sei richterlich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (vi-act. 1). Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Klageantwort vom 23. Oktober 2006 um Abweisung der Klage (vi-act. 4). Am 16. November 2006 fand die mündliche

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verhandlung statt (vgl. vi-act. 6). Gleichentags fällte der Kreisgerichtspräsident folgenden Entscheid: 1. Es wird festgestellt, dass die in der Betreibung Nr. 206040 des Betreibungsamts geltend gemachte Forderung der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht besteht. 2. Die Gerichtskosten, Entscheidgebühr Fr. 1'200.--, hat die Beklagte zu bezahlen. 3. Dem Kläger ist die von ihm geleistete Einschreibgebühr von Fr. 500.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. 4. Die Beklagte hat dem Kläger an dessen Parteikosten Fr. 400.-- zu bezahlen. 2. Am 12. Januar 2007 reichte die Beschwerdeführerin frist- und formgerecht Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Kantonsgericht ein (act. B/1), mit den nachstehenden Anträgen: 1. Der Entscheid des Präsidenten des Kreisgerichts vom 16. November 2006 (EV. 2006.72) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Präsident des Kreisgerichts sei anzuweisen, die von der Beschwerdeführerin bezeichneten Personen, A als Partei und B und C als Zeugen, zu befragen. 3. Der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners bzw. zulasten der Vorinstanz. Mit Schreiben vom 15. Januar 2007 (act. B/7) reichte der Kreisgerichtspräsident die Verfahrensakten ein. Gleichzeitig nahm er zur Rechtsverweigerungsbeschwerde Stellung. Am 26. Januar 2007 erteilte der Präsident der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts der Rechtsverweigerungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung (act. B/9). Mit Eingabe vom 1. Februar 2007 (act. B/11) äusserte sich der Beschwerdegegner zur Rechtsverweigerungsbeschwerde und ersuchte um deren

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abweisung. Mit Brief vom 26. Februar 2007 (act. B/15) wurde der Beschwerdegegner ersucht, der Beschwerdeinstanz die von ihm im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Akten zuzustellen. Diesem Ersuchen kam er mit Schreiben vom 28. Februar 2007 (act. B/16) nach, wobei er auch zwei im vorinstanzlichen Verfahren nicht verwendete Aktenstücke (Schriftliche Aussage von C, bereits eingereicht mit der Stellungnahme zur Beschwerde vom 1. Februar 2007 = bf.act. 1b; Schriftliche Aussage von D = bf.act. 3) einreichte.   II. 1. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 254 ff. ZPO ist ein unvollkommenes Rechtsmittel, welches keine allgemeine Überprüfung des angefochtenen Entscheids erlaubt. Es ist daher im Einzelnen darzulegen, welche formellen und/oder materiellen Rechtsverweigerungen geltend gemacht werden. Es gilt mithin das Rügeprinzip (vgl. LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 2b zu Art. 255 ZPO). Soweit die Beschwerde begründet ist, ergeht ein kassatorischer Entscheid (vgl. LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 4 zu Art. 258 ZPO). 2. Der Kreisgerichtspräsident nahm die im Verfahren EV.2006.72 behandelte Klage dem Antrag des Beschwerdegegners entsprechend (vgl. auch Klage, 2) - als negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG entgegen. Dies geht aus den Erwägungen des Entscheids (namentlich aus Erwägung 4) hervor. Nach BGE 125 III 149 ff. steht die Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG "als Notbehelf" jedoch erst zur Verfügung, wenn der Rechtsvorschlag rechtskräftig beseitigt worden ist. Vorliegend hat der Beschwerdegegner auf dem ihm am 29. August 2006 ausgehändigten Zahlungsbefehl (vgl. kläg.act. 5) Rechtsvorschlag erhoben. Damit wurde die von der Beschwerdeführerin gegen ihn erhobene Betreibung Nr. 2060640 des Betreibungsamtes vorerst gestoppt. Dass der Rechtsvorschlag zwischenzeitlich rechtskräftig beseitigt worden wäre, ist nicht anzunehmen (vgl. die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Klageantwort, 1 Ziff. b.1, wonach sie beim zuständigen Amt

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte selbst Klage einreichen werde). In einem solchen Fall müsste das Nichtbestehen der in Betreibung gesetzten Forderung aber grundsätzlich auf dem Weg einer allgemeinen negativen Feststellungsklage geltend gemacht werden (vgl. BGE 125 III 149 ff., 153). Ob in casu ein hinreichendes Feststellungsinteresse gegeben wäre, kann dahingestellt bleiben, denn eine Korrektur könnte ohnehin nicht erfolgen, da die Beschwerdeführerin keine entsprechende Rüge vorgebracht hat.   III. 1. Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde können einerseits formelle Rechtsverweigerungen gerügt werden (Art. 254 Abs. 1 lit. a ZPO). Andererseits kann geltend gemacht werden, eine der in Art. 254 Abs. 1 ZPO bezeichneten Instanzen habe bei der Ausübung ihrer Befugnisse willkürlich gehandelt (vgl. Art. 254 Abs. 1 lit. c ZPO). a) Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn sich eine Behörde weigert eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen oder eine solche ungerechtfertigt verzögert (VETSCH, Die Rechtsverweigerungsbeschwerde des st. gallischen Zivilrechtspflegegesetzes, Diss. Winterthur 1958, 108; LEUENBERGER/UFFER- TOBLER, a.a.O., N 3a zu Art. 254 ZPO). Bei der formellen Rechtsverweigerung handelt es sich somit um Verletzungen von prozessualen Vorschriften der ZPO und des Bundesrechts. Als formelle Rechtsverweigerung im weiteren Sinn werden die Verweigerung des rechtlichen Gehörs und der überspitzte Formalismus bezeichnet (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 3c zu Art. 254 ZPO). Die Verletzung von Verfahrensvorschriften stellt nur dann eine formelle Rechtsverweigerung dar, wenn die entsprechende Regelung klar und eindeutig ist. Verfügt die Behörde über einen Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum, kann eine formelle Rechtsverweigerung nur angenommen werden, wenn der angefochtene Entscheid mit keinen sachlichen Gründen vertretbar ist (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 3d zu Art. 254 ZPO). Es ist somit eine blosse Willkürkognition anzuwenden (VETSCH, a.a.O., 118). Ein Entscheid, der vor dieser beschränkten Kognition standhält, ist nichtsdestotrotz aufzuheben, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist. Der Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK ist formeller Natur und führt damit

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 126 V 130 ff., 132, m.w.H.; LEUENBERGER/ UFFER-TOBLER, a.a.O., N 3 zu Art. 55 ZPO). Ob eine Gehörsverletzung vorliegt, ist mit freier Kognition zu prüfen (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 3d zu Art. 254 ZPO). b) Der Beschwerdegrund des willkürlichen Handelns (Art. 254 Abs. 1 lit. c ZPO) stellt eine eigentliche kantonale Willkürbeschwerde dar (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 5a zu Art. 254 ZPO). Bei der Beurteilung entsprechender Rügen ist deshalb die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Willkürverbot heranzuziehen (GVP 1989 Nr. 56). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Hingegen ist eine materielle Rechtsverweigerung nicht schon dann gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder zutreffender erschiene, sondern nur dann, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist (BGE 124 IV 86 ff., 88). Wird Willkür in der Beweiswürdigung gerügt, greift das Kantonsgericht nur ein, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht hat, namentlich zu völlig unhaltbaren Schlüssen gelangt ist, erhebliche Beweismittel übersehen oder willkürlich nicht berücksichtigt hat (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 5b zu Art. 254 ZPO m.H.). 2. a) Die Beschwerdeführerin wehrte sich gegen die vom Beschwerdegegner erhobene negative Feststellungsklage im vorinstanzlichen Verfahren mit dem Argument, der Beschwerdegegner habe bei ihr verbindlich sonderangefertigte Waren bestellt. Ohne eine solche Bestellung hätte sie nie einen Sponsorenbeitrag geleistet. Der Beschwerdegegner müsse seine Bestellung nun bezahlen, nachdem sie ihrerseits den zugesagten Sponsorenbeitrag längst erbracht habe (vgl. Klageantwort, 2 Ziff. b.1). Als Beweis dafür berief sie sich auf die Aussagen von A sowie C und B, welche bei den Besprechungen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner anwesend gewesen seien (Klageantwort, 1).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil , dass gegen einen solchen Geschäftsabschluss zunächst grundsätzlich spreche, "dass sämtliche an jenen Verhandlungen Anwesende höchste Kaderpositionen bekleide(te)n und nicht ein einziger mit dem Kläger (vorliegend: Beschwerdegegner) einen entsprechenden unabdingbaren Vertrag schriftlich und detailliert ausgehandelt hätte" (Urteil, 4 f. Erw. 4). Sodann spreche dagegen, dass bis heute nicht einmal definiert sei, wie viele Artikel und welche (Farbe, Sujets etc.) der Beschwerdegegner hätte bestellt haben sollen. Schlechterdings absurd sei, dass der Beschwerdegegner als Privat- bzw. Geschäftsmann - entsprechend der Schätzung des Vertreters der Beschwerdeführerin (im Urteil fälschlicherweise Klägerin statt Beklagte) an Schranken - cirka 55 Artikel bestellt haben solle. Gegen den rechtsgültigen Abschluss eines Gegengeschäfts und mehr noch gegen einen Irrtum der Beschwerdeführerin spreche auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin am Festival persönlich und intensiv präsent gewesen sei. Dagegen spreche auch, dass die Beschwerdeführerin den Sponsoringvertrag nie gekündigt habe. Wesentlich glaubwürdiger sei unter diesen Umständen, dass - wie vom Beschwerdegegner behauptet - an den Verhandlungen, an welchen für die Beschwerdeführerin die Herren C, D und A teilgenommen hätten, letzterer beiläufig erwähnt habe, dass er natürlich auf ein Gegengeschäft "hoffe", worin aber noch kein Geschäftsabschluss liege (vgl. Urteil, 5 Erw. 4). Die negative Feststellungsklage wurde demgemäss als begründet erachtet und geschützt (vgl. Urteil, 5 Erw. 4). Dem Beweisantrag der Beschwerdeführerin wurde nicht stattgegeben. c) Die Beschwerdeführerin rügt, der urteilende Richter habe damit ihr Recht auf Beweis verletzt. Sie wirft dem Kreisgerichtspräsidenten einerseits die Verweigerung einer vorgeschriebenen Amtshandlung nach Art. 245 lit. a ZPO vor; andererseits habe er bei der Ausübung seiner Befugnisse im Sinne von Art. 254 lit. c ZPO willkürlich gehandelt, indem er die Beschwerdeführerin vom Beweis abgeschnitten und damit faktisch vom Beweis ausgeschlossen habe. Fatalerweise führe diese Vorgehensweise zum Anspruchsverlust der Beschwerdeführerin, ohne dass der Anspruch jemals rechtsgenüglich überprüft worden sei und die Beschwerdeführerin Gelegenheit gehabt hätte, den Anspruch mittels der offerierten Beweise rechtsgenüglich nachzuweisen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Solches Vorgehen widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen und bedürfe der Korrektur (vgl. Beschwerde, 5 Ziff. 11). 3. a) Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) beinhaltet unter anderem das Recht auf Abnahme der offerierten und entscheidwesentlichen Beweise (VOGEL/SPÜHLER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, § 6 N 83; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 2a/aa Vorbemerkungen zu Art. 90 ff. ZPO, je mit Hinweisen auf die Praxis). Art. 29 Abs. 2 BV ist allerdings nur verletzt, wenn der Richter taugliche und formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt, obwohl er die Sachvorbringen dazu weder als erstellt noch als widerlegt erachtet (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 2a/bb Vorbemerkungen zu Art. 90 ff. ZPO). Die antizipierte Beweiswürdigung ist folglich möglich. Das heisst, dass das Gericht auf eine Beweisabnahme verzichten kann, wenn es zur Auffassung gelangt, eine bestimmte Beweisabnahme vermöchte, auch wenn durchgeführt, am Ergebnis nichts mehr zu ändern. Dies kann der Fall sein, wenn das angebotene Beweismittel objektiv oder subjektiv untauglich ist bzw. sich ein unverrückbares Beweisergebnis nach Würdigung des Gerichts bereits aus den abgenommenen Beweisen ergibt (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 3a zu Art. 101 ZPO). b) Wie bereits ausgeführt, offerierte die Beschwerdeführerin in ihrer Klageantwort vom 23. Oktober 2006 (vi-act. 4) die Einvernahme von A sowie von C und B (Klageantwort, 2 Ziff. b.1; dazu schon oben: Erw. III.2a). Diese Personen seien bei den jeweiligen Besprechungen zwischen den Parteien zugegen gewesen und vermöchten zu bezeugen, dass ohne Bestellung der besagten Artikel nie und nimmer ein Sponsorenbeitrag geleistet worden wäre (Klageantwort, 2 Ziff. b.1). Die Vorinstanz nahm zu diesem Beweisantrag in ihrem Entscheid nicht ausdrücklich Stellung. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2007 (act. B/7) vertritt sie (sinngemäss) die Auffassung, dass auf die Vernehmung der betreffenden Personen aufgrund deren persönlicher Situation in antizipierter Würdigung verzichtet worden sei, was sie in der Wendung, wonach "sämtliche an jenen Verhandlungen Anwesende höchste Kaderpositionen bekleide(te)n" (Urteil, 4 f. Erw. 4) im Urteil angedeutet sehen will.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte In Lehre und Rechtsprechung wird - wenn auch in Grenzen - anerkannt, dass die Befragung eines Zeugen in antizipierter Würdigung unterbleiben kann, wenn er stark befangen ist und das Gericht befindet, es könne auch dann nicht zur notwendigen Überzeugung gelangen, wenn dieser Zeuge die behauptete Tatsache bestätigen würde. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn der Zeuge das einzige Beweismittel darstellt und auch keine Indizien vorhanden sind, die bei der Würdigung der Aussagen mitberücksichtigt werden können (vgl. LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 3c zu Art. 101 ZPO, m.H. auf GULDENER, Beweiswürdigung und Beweislast nach schweizerischem Zivilprozessrecht, Zürich 1955, 16; LEUENBERGER, Beweis, in: Hangartner [Hrsg.], Das st. gallische Zivilprozessgesetz, St. Gallen 1991, 105 ff., 149; zum alten Recht noch GVP 1985 Nr. 58). Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären, ist fraglich, kann jedoch offen bleiben, da, wie im Folgenden auszuführen ist, die auf beantragte Beweiserhebung aus einem andern Grund verzichtet werden durfte. c) Das durch Art. 29 Abs. 2 BV und 6 EMRK gewährleistete Recht auf Beweisabnahme bezieht sich nur auf entscheidrelevante sowie formgültig beantragte Beweise. Zur Formgültigkeit gehört u.a. die ausreichende Substantiierung eines Beweisantrags und der ihm zugrunde liegenden Behauptungen. Darunter ist die Anführung sämtlicher für den Entscheid rechtserheblicher Tatsachen zu verstehen (vgl. BRÖNNIMANN, Die Behauptungslast, in: Leuenberger [Hrsg.], Der Beweis im Zivilprozess, Bern 2000, 47 ff., 57). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin in ihrer Klageantwort lediglich ausgeführt, die von ihr genannten Personen vermöchten zu bezeugen, dass ohne Bestellung der besagten Artikel nie und nimmer ein Sponsorenbeitrag geleistet worden wäre (Klageantwort, 2 Ziff. b.1). Nicht näher präzisiert hat sie damit, worauf sie die von ihr gegen den Beschwerdegegner eingeleitete Betreibung im Umfang von Fr. 1'650.-nebst 5 % Zins seit 22. August 2006 stützt. Die Rechnung vom 21. Juli 2006, auf welche sich der Zahlungsbefehl bezieht (vgl. kläg.act. 5), liegt den Akten nicht bei. Fest steht jedenfalls, dass sie sich nicht auf Willensmängel bzw. auf die Ungültigkeit des Sponsoringvertrages beruft (vgl. Art. 23 ff., 31 OR), in Erfüllung dessen sie nach eigener Darstellung einen Beitrag von Fr. 2'500.-- geleistet hat (Klageantwort, 2 lit. b Ziff. 1).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Soweit die Beschwerdeführerin ihre Forderung auf die Vereinbarung einer vertraglichen Nebenpflicht des Sponsoringvertrags zurückführen sollte, hat sie die genaueren Umstände einer solchen nicht näher dargelegt. Nicht genügen kann, dass sich aus ihren Schreiben vom 11. April und 9. Mai 2006 (kläg.act. 1 und 3) an den Beschwerdegegner ergibt, dass sie mit der Bestellung von ca. 30 Artikeln durch den Beschwerdegegner bis Weihnachten bzw. als Weihnachtsgeschenk rechnete. Zwar befürworten verschiedene Autoren - im Interesse der materiellen Wahrheitsfindung die Berücksichtigung solcher sich nur aus den Akten ergebenden Umstände, soweit diese im Rahmen dessen liegen, was behauptet worden ist bzw. den behaupteten Tatsachen im Ergebnis gleichwertig sind (vgl. GERMANN, Die Ergebnisse des Beweisverfahrens als Urteilsgrundlage, SJZ 77 [1981] S. 303 f.; LEUENBERGER, a.a.O., 116 ff.; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 2b zu Art. 56 ZPO; CAVELTI, Die Expertise im Bauprozess, in: Koller [Hrsg.], Bau- und Bauprozessrecht: Ausgewählte Fragen, St. Gallen 1996, 321). Grundsätzlich besteht im Kanton St. Gallen nach der Praxis des Kassationsgerichts jedoch eine strikte Verhandlungsmaxime, weshalb ein Gericht seinem Verfahren nur behauptete Tatsachen zugrunde legen darf (vgl. GVP 2001 Nr. 66, S. 182 f.; GVP 1995 Nr. 58, S. 145). Diese Maxime gilt nach Art. 177 Abs. 1 ZPO auch im sogenannten einfachen Prozess, in welchem nach st. gallischem Recht vor erster Instanz die Klagen gemäss Art. 85a SchKG behandelt werden (Art. 25 Ziff. 1 SchKG; Art. 7 lit. a und 176 lit. a ZPO), mit der Besonderheit freilich, dass neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge grundsätzlich auch an Schranken noch vorgebracht werden können (Art. 178 Abs. 3 Satz 1 und Art. 179 Abs. 3 Satz 1 ZPO). An Schranken hat der Vertreter der Beschwerdeführerin (im Urteil fälschlicherweise Klägerin statt Beklagte) sodann offensichtlich ausgeführt, dass der Beschwerdegegner als Wertausgleich "ca. 55" Artikel hätte beziehen müssen (vgl. Urteil, 5 Erw. 4). Damit ist weiterin unklar, auf welchen Gegenstand sich eine allfällige Nebenpflicht hätte beziehen sollen. Auch fehlt es an weiteren Umständen, welche die (beweisbelastete) Beschwerdeführerin hätte geltend machen müssen. So legte sie in keiner Weise dar, zu welchem Zeitpunkt, unter welchen Umständen und zwischen welchen Personen konkret eine allfällige vertragliche Nebenpflicht zum Bezug - einer nur ungefähr bestimmbaren Zahl - von Waren vereinbart worden sein soll, die sie zur Betreibung über Fr. 1'650.-- inkl. 5 % Zins seit 22. August 2006 (so der Zahlungsbefehl: vgl.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kläg.act. 5) berechtigen würde. In diese Richtung weisen - wenn auch nur sinngemäss wohl auch die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, wo festgehalten wird, gegen die Annahme eines Geschäftsabschlusses spreche, dass bis heute nicht einmal definiert ist, wie viele Artikel und erst recht nicht mit keinem Wort, welche (Farbe, Sujets etc.) der Beschwerdegegner hätte bestellt haben sollen (vgl. Urteil, 5 Erw. 4). Hat die Beschwerdeführerin aber den Beweisantrag und die diesem zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen nicht hinreichend substantiiert - dass sie an Schranken weitere substantielle Ausführungen gemacht hätte, welche, obschon erheblich, nicht protokolliert worden wären (vgl. dazu Art. 50 GO), wird nicht behauptet und sowenig gerügt wie dass der Vorderrichter vom Fragerecht (Art. 57 ZPO) hätte Gebrauch machen müssen -, fehlt es an genügenden Anhaltspunkten für eine sinnvolle Befragung der von der Beschwerdeführerin genannten Personen. Zwar ist durchaus denkbar, dass die Befragung weitere tatsächliche Umstände zu Tage fördern könnte. Allein diese Möglichkeit kann indessen nicht dazu führen, dass die Beschwerdeführerin von der ihr obliegenden Substantiierungslast von vornherein entbunden werden dürfte. So ist es grundsätzlich nicht Sache des Beweisverfahrens, eine unzureichende und lückenhafte Sachdarstellung zu ergänzen, wenn es der betreffenden Partei - wie hier ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, die notwendigen Präzisierungen selbst vorzubringen (vgl. BRÖNNIMANN, Die Behauptungs- und Substanzierungslast im schweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 1989, 198 und 207 f.; BRÖNNIMANN, a.a.O., 53 und 64 f.; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 5 zu § 113). Auch die in Art. 93 Abs. 3 ZPO statuierte Beweisabnahme von Amtes wegen in Fällen, wo das Urteil ansonsten auf einen unzutreffenden Sachverhalt gestützt werden müsste, setzt entsprechende (und ausreichende) Parteibehauptungen voraus (vgl. auch LEUENBERGER/UFFER- TOBLER, a.a.O., N 8a zu Art. 93 Abs. 3 ZPO). Dasselbe gilt schliesslich, soweit die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf eine andere Grundlage, beispielsweise die Haftung aus culpa in contrahendo oder die Vertrauenshaftung, stützen sollte. Erweisen sich der Beweisantrag und die diesem zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführerin aber als zu wenig substantiiert,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte konnte der Kreisgerichtspräsident von der Befragung der betreffenden Personen absehen, ohne damit gegen das im Rahmen des rechtlichen Gehörs gewährleistete Recht auf Abnahme entscheidrelevanter und formgültig beantragter Beweise zu verstossen. Ob das angebotene Beweismittel aufgrund anzunehmender Befangenheit der zu befragenden Personen auch als subjektiv untauglich zu beurteilen wäre, was der Vorderrichter in seiner Stellungnahme geltend macht (vgl. act. B/7), ist daher nicht weiter von Bedeutung. d) Eine andere Beurteilung drängt sich auch dadurch nicht auf, dass der Entscheid des Vorderrichters eine nachvollziehbare Begründung für die Nichtberücksichtigung des Beweisantrags in der gewünschten Deutlichkeit zugegebenermassen vermissen lässt: Aufgrund des im vorliegenden Verfahren geltenden Rügeprinzips wäre es grundsätzlich an der Beschwerdeführerin gelegen, eine Verletzung der ebenfalls vom Anspruch auf rechtliches Gehör erfassten Begründungspflicht - von welcher offen gelassen werden kann, ob sie vorliegend besteht - geltend zu machen (dazu schon oben, Erw. II). Auch eine - von der Beschwerdeführerin ebenfalls gerügte - formelle Rechtsverweigerung durch den Kreisgerichtspräsidenten liegt sodann nicht vor: Aus den dargelegten Gründen war der Vorderrichter wie erwähnt gerade nicht verpflichtet, den auf unspezifischen Behauptungen beruhenden Beweisantrag der Beschwerdeführerin abzunehmen. Eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids fällt demnach auch in dieser Hinsicht ausser Betracht. Soweit die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach der urteilende Richter "unfundierte und abstruseste Vermutungen" angestellt und "nicht bestehende und irrelevante Zusammenhänge" geschaffen habe (vgl. Beschwerde, 4 Ziff. 8), schliesslich sinngemäss dahin zielen, dem Vorderrichter Willkür im Hinblick auf die von ihm vorgenommene Beweiswürdigung vorzuwerfen, ist festzuhalten, dass willkürliche Beweiswürdigung erst vorliegt, wenn der vom Richter gezogene Schluss für einen unbefangen Denkenden unhaltbar erscheint (vgl. GVP 1992 Nr. 53; ZR 81 Nr. 88). Dies ist vorliegend nicht der Fall: Der Beschwerdeführerin gelang es zufolge mangelhafter Substantiierung nicht, den Bestand der von ihr in Betreibung gesetzten Forderung zu beweisen (vgl. auch BRÖNNIMANN, a.a.O., 58). Insofern war die negative

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Feststellungsklage gutzuheissen. Auf den (Gegen-)Beweis des Beschwerdegegners kam es damit - bei genauer Betrachtung - gar nicht an. e) Die Rechtsverweigerungsbeschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen. .....

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