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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 05.05.2009 RF.2009.21

5 maggio 2009·Deutsch·San Gallo·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·376 parole·~2 min·1

Riassunto

Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Gerät ein Ehegatte nach der Trennung in finanzielle Not, schuldet ihm der andere Ehegattenunterhalt, auch wenn die Ehegatten nur kurz verheiratet waren. Steht eine Ehefrau nach einer dreimonatigen Ehe ohne Einkünfte da, hat ihr der Ehemann zu einem leicht erweiterten Grundbedarf zu verhelfen (Kantons­gericht, Einzelrichter im Familienrecht, 5. Mai 2009, RF.2009.21).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: RF.2009.21 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 05.05.2009 Entscheiddatum: 05.05.2009 Entscheid Kantonsgericht, 05.05.2009 Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Gerät ein Ehegatte nach der Trennung in finanzielle Not, schuldet ihm der andere Ehegattenunterhalt, auch wenn die Ehegatten nur kurz verheiratet waren. Steht eine Ehefrau nach einer dreimonatigen Ehe ohne Einkünfte da, hat ihr der Ehemann zu einem leicht erweiterten Grundbedarf zu verhelfen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 5. Mai 2009, RF.2009.21).  Aus den Erwägungen:   Ehegattenunterhalt bezweckt grundsätzlich, beiden Eheleuten die bisherige eheliche Lebenshaltung zu bewahren. Wenn die Ehegatten allerdings nur vorübergehend, für wenige Wochen oder Monate zusammenlebten, entwickelte sich in der Regel kein gefestigter ehelicher Lebensstandard, der nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts angemessen fortgesetzt werden könnte (KGer SG, ZBJV 2002, 67, 70; KGer SG, FamPra.ch 2003, 144; OGer LU, FamPra.ch 2008, 378). Die Ehegatten vermögen in einer solchen Situation zumeist ihr voreheliches Leben ungehindert wieder aufzunehmen und haben darum in der Regel keinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Dieser Grundsatz gilt nun aber nicht uneingeschränkt. So schuldet namentlich ein Ehegatte seinem invaliden Partner trotz Kürzestehe Beistand, wenn dieser ohne seine Hilfe in finanzielle Not geriete (KGer SG, ZBJV 2002, 67, 71). Der Unterhaltsanspruch leitet sich dann aus dem Eheversprechen, sich gegenseitig Beistand zu leisten, mithin aus der ehelichen Solidarität ab (vgl. CJ GE, FamPra.ch 2001, 812, 814; FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB N 33; Hausheer/Spycher, Unterhalt nach neuem Scheidungsrecht Rz. 05.59). Hier währte die gelebte Ehe zwar nur drei Monate, die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ehefrau stand nach der Trennung aber ohne Einkünfte da. In dieser Situation hat der Ehemann der Ehefrau zumindest ein menschenwürdiges Dasein zu gewährleisten, was in Anlehnung an die frühere Bedürftigkeitsrente bedeutet, dass er ihr zu einem leicht erweiterten Grundbedarf verhelfen muss, soweit das seine Mittel zulassen (vgl. KGer SG, FamPra.ch 2007, 159, 160).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 05.05.2009 Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Gerät ein Ehegatte nach der Trennung in finanzielle Not, schuldet ihm der andere Ehegattenunterhalt, auch wenn die Ehegatten nur kurz verheiratet waren. Steht eine Ehefrau nach einer dreimonatigen Ehe ohne Einkünfte da, hat ihr der Ehemann zu einem leicht erweiterten Grundbedarf zu verhelfen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 5. Mai 2009, RF.2009.21). 

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