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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 24.10.2024 KES.2024.24/25/26-K2

24 ottobre 2024·Deutsch·San Gallo·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·3,387 parole·~17 min·2

Riassunto

Art. 307 Abs. 1 und 392 Ziff. 1 ZGB; Elterliche Zustimmung zum Passantrag für ein Kind bzw. Ersatz der Zustimmung durch Beschluss der KESB: Im Grundsatz haben Schweizer Staatsangehörige haben Anspruch auf einen Ausweis je Ausweisart. Die betroffenen 15- und 17-jährigen Kinder benötigten einen Reisepass (Sprachaufenthalte, schulisches/berufliches Fortkommen, Kadertrainings im Ausland, Verwandtschaftsbesuch in Kanada). Vorliegend verweigerte der Vater ohne nachvollziehbaren Grund seine Zustimmung zum Antrag auf Ausstellung des Reisepasses. Mit Blick auf das Kindswohl erteilte die KESB die Zustimmung zur Ausstellung von Reisepässen zu Recht (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 24. Oktober 2024, KES.2024.24/25/26-K2).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KES.2024.24/25/26-K2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 24.12.2024 Entscheiddatum: 24.10.2024 Entscheid Kantonsgericht, 24.10.2024 Art. 307 Abs. 1 und 392 Ziff. 1 ZGB; Elterliche Zustimmung zum Passantrag für ein Kind bzw. Ersatz der Zustimmung durch Beschluss der KESB: Im Grundsatz haben Schweizer Staatsangehörige haben Anspruch auf einen Ausweis je Ausweisart. Die betroffenen 15- und 17-jährigen Kinder benötigten einen Reisepass (Sprachaufenthalte, schulisches/berufliches Fortkommen, Kadertrainings im Ausland, Verwandtschaftsbesuch in Kanada). Vorliegend verweigerte der Vater ohne nachvollziehbaren Grund seine Zustimmung zum Antrag auf Ausstellung des Reisepasses. Mit Blick auf das Kindswohl erteilte die KESB die Zustimmung zur Ausstellung von Reisepässen zu Recht (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 24. Oktober 2024, KES.2024.24/25/26-K2). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Gerichte

Kantonsgericht St. Gallen II. Zivilkammer

Entscheid vom 24. Oktober 2024

Geschäftsnr. KES.2024.24/25/26-K2 (V-2024/8)

Verfahrens-beteiligte A.___,

Beschwerdeführer,

und

1. B.___, 2. C.___, 3. D.___, 4. E.___,

Verfahrensbeteiligte,

Verwaltungsrekurskommission (VRK), Abteilung V, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

und

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region F.___

Verfügende Behörde,

Gegenstand Zustimmung Reisepass

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Erwägungen

I.

1. C.__ (geb. DD.MM.2007) und die Zwillinge D.___ und E.___ (beide geb. DD.MM.2009) sind die gemeinsamen Kinder von A.___ (Vater) und B.___ (Mutter). Mit Entscheid des Kreisgerichts G.___ vom 13. August 2020 wurde die Ehe zwischen A.___ und B.___ geschieden, die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam belassen und die Obhut für die Kinder der Mutter zugeteilt (vgl. KES.2020-175 ff., act. 6/1 ff./1). Eine gleichzeitig angeordnete Besuchsrechtsbeistandschaft vollzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) F.___ mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 (KES.2020-175 ff., act. 6/1 ff./11). Am 6. April 2022 hob die KESB die Beistandschaft für die Kinder auf, nachdem seit drei bzw. zwei Jahren kein persönliches Treffen zwischen den Kindern und ihrem Vater stattgefunden hatte (vgl. KES.2020-175 ff., act. 6/1 ff./34).

2. Am 14. Februar 2023 ersuchte die Mutter den Vater um Unterzeichnung des Formulars "Einwilligungserklärung zur Ausweisbestellung" für C.___. Da der Vater dieses nicht unterzeichnete, gelangte die Mutter mit Eingabe vom 30. Mai 2023 an die KESB F.___ und beantragte die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge bzw. im Eventualfall die ersatzweise Zustimmung durch die KESB zur Passbeantragung (KES.2020-175 ff., act. 6 ff./1/48). Am 24. August 2023 hörte die KESB die Mutter persönlich an (vgl. KES.2020-175 ff., act. 6 ff./1 ff./53). Mit E-Mail vom 6. September 2023 teilte der Vater mit, an der gemeinsamen elterlichen Sorge festzuhalten, weshalb sich eine persönliche Anhörung erübrige. In der Folge zog die Mutter am 12. September 2023 den Antrag auf alleinige elterliche Sorge zurück, am Antrag auf ersatzweise Zustimmung durch die KESB zur Passbeschaffung hielt sie dagegen fest (KES.2020-175 ff., act. 6 ff./1/57 f.). Nachdem sich sowohl die Eltern als auch die Kinder zur vorgesehenen Zustimmung zur Beantragung eines Reisepasses geäussert hatten, erteilte die KESB F.___ (nachfolgend KESB) mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 (KES/2 Beilage 2) die Zustimmung zur Beantragung von Pässen für C.___, D.___ und E.___ durch die Mutter (Dispositiv-Ziffer 1) und auferlegte die Gebühr von Fr. 800.00 den Eltern je zur Hälfte (Dispositiv-Ziffer 3).

3. Die Verwaltungsrekurskommission (VRK) wies die vom Vater gegen den Entscheid der KESB erhobene Beschwerde vom 8. Januar 2024 mit Entscheid vom 3. Mai 2024 ab, soweit sie darauf eintrat. Sodann auferlegte sie dem Vater die amtlichen

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Kosten des Verfahrens von Fr. 2'500.00 unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.00. Der Restbetrag wurde dem Vater zurückerstattet (vi-Entscheid; KES/2).

4. Gegen diesen Entscheid der VRK erhob der Vater mit Eingabe vom 20. Juni 2024 Beschwerde (KES/1 [nachfolgend: Beschwerde]). Er beantragt dabei Folgendes: "Es sei der Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde F.___ (nachfolgend "KESB") vom 13. Dezember 2023 bzw. der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission SG vom 3. Mai 2024 in Bezug auf "Zustimmung Reisepass" vollumfänglich aufzuheben."

5. Mit Schreiben vom 25. Juni 2024 wurden bei der Vorinstanz der Entscheid sowie die Akten angefordert (KES/4), welche mit Eingabe vom 1. Juli 2024 übermittelt wurden, wobei die Vorinstanz gleichzeitig auf eine Stellungnahme verzichtete (KES/6). Der vom Vater am 25. Juni 2024 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 (KES/5) ging am 1. Juli 2024 fristgerecht ein (KES/7). In der Folge verzichteten sowohl die KESB und zunächst auch der Vater auf eine Stellungnahme (KES/9 und 11). Mit Schreiben vom 19. August 2024 liess sich der Vater allerdings doch noch vernehmen (KES/13), was seitens der Parteien indessen zu keiner Stellungnahme führte (KES/14).

II.

Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts (Art. 28 Abs. 1 EG-KES; Art. 14 Abs. 1 lit. c GO). Nach Eingang der Beschwerde prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen (vgl. Art. 59 f., Art. 308 Abs. 1 lit. a und Art. 311 Abs. 1 ZPO). Diese sind vorliegend grundsätzlich erfüllt: Die Beschwerde vom 20. Juni 2024 ging rechtzeitig, schriftlich begründet und mit einem konkreten Antrag versehen bei der Rechtsmittel-instanz ein. Der Beschwerdeführer ist durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert. Das angerufene Gericht ist, wie erwähnt, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

III.

1. Strittig und Gegenstand des Verfahrens vor Kantonsgericht ist nach wie vor die Zustimmung der KESB zur Beantragung von Reisepässen für die Kinder C.___, D.___ und E.___ durch die Mutter. Die KESB hielt zur Begründung im Wesentlichen fest, es

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gebe keine Hinweise, dass ein Reisepass negativ oder zum Nachteil der Kinder verwendet werden könne. Zwischen den Eltern bestehe kein gutes Einvernehmen und keine Vertrauensbasis. Dies erschwere einen sachlichen Austausch zum Wohle der Kinder. Insbesondere C.___ sei durch die Ablehnung des Vaters belastet gewesen. Die Hauptbetreuung und -verantwortung liege bei der Mutter. Sie könne daher am besten beurteilen, was die Kinder benötigen. Die fehlenden Pässe erschwerten nicht nur die Auswahl der möglichen Sprachaufenthalte, sondern verunmöglichten zum Beispiel auch, Verwandte in Kanada zu besuchen. Zu den Aufgaben der Eltern gehöre auch, die Selbständigkeit ihrer Kinder zu unterstützen und zu fördern. Ihrem Alter und ihrer Reife entsprechend sei Jugendlichen in ihrer Lebensgestaltung zunehmend mehr Freiheit zu gewähren. Sowohl C.___ als auch D.___ und E.___ seien in Bezug auf den Entscheid, ob sie einen Reisepass möchten, urteilsfähig. Das Kindeswohl sei durch die Ausstellung eines Reisepasses nicht gefährdet. Im Gegenteil könnten die Jugendlichen durch einen Reisepass profitieren, indem sie ihre Sprachaufenthalte ohne Einschränkungen wählen und auch an sportlichen Aktivitäten im Ausland teilnehmen können. Im Übrigen hätten sie aufgrund des Schweizerischen Bürgerrechts Anspruch auf einen Reisepass (vgl. KES/2 Beilage 2, S. 4 ff.).

2. Die Vorinstanz wies in ihrem Entscheid darauf hin, dass die Motive, weshalb der Beschwerdeführer die Zustimmung zur Passausstellung verweigere, hauptsächlich in seinem Verhältnis zur Mutter begründet lägen, indem Letztere ihn in Entscheidungen, die die gemeinsame elterliche Sorge betreffen, nicht miteinbeziehe. Er verkenne dabei, dass sowohl C.___ (17 Jahre) als auch D.___ und E.___ (15 Jahre) aufgrund ihres Alters und mit Blick auf die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen und dem Wunsch nach Ausstellung eines Reisedokumentes, offenkundig urteilsfähig seien. Die KESB habe dabei zutreffend ausgeführt, dass es zu den Aufgaben der Eltern gehöre, die Selbständigkeit ihrer Kinder zu unterstützen und zu fördern, und ihrem Alter und ihrer Reife entsprechend sei Jugendlichen in ihrer Lebensgestaltung immer mehr Freiheit zu gewähren. Zwar benötigten sie für die Passausstellung die Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern. Je älter die Kinder aber seien, umso mehr sei auf ihren Willen abzustellen. C.___ habe dabei angegeben, sie habe mit ihrem Vater über die geplante Englandreise gesprochen, er habe diese jedoch abgelehnt mit der Begründung, sie sei noch zu unreif. Seither habe sie zum Vater keinen Kontakt mehr; seine Telefonnummer habe sie blockiert. Auch D.___ wolle im Sommer einen Sprachaufenthalt im Ausland machen, wobei er hierfür gerne nach England gehen wolle. Sein Vater habe ihm zum Geburtstag gratuliert, ansonsten habe er keinen Kontakt zu ihm. Er habe zwar einen Neuanfang gewollt, sein Vater habe sich jedoch nicht darauf eingelassen. Einzig E.___ pflege noch Kontakt zum Vater, wobei sich dieser auf das gelegentliche Schreiben von SMS beschränke. Ein Besuch könne er sich

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vielleicht einmal vorstellen, jedoch ohne Übernachtung. Er habe die Prüfungen der Fachmittelschule bestanden und wolle daher sicher auch Sprachaufenthalte für Französisch und Englisch machen. Dabei wolle er nicht auf gewisse Länder eingeschränkt sein, nur weil er keinen Pass habe. Indem der Beschwerdeführer die Zustimmung zur Ausstellung eines Reisepasses verweigere, belaste er die bereits schwierige Beziehung zu seinen Kindern noch mehr, was unter den gegebenen Umständen als Kindeswohlgefährdung zu qualifizieren sei. Nachvollziehbare Gründe, welche gegen die Ausstellung eines Passes für die Jugendlichen sprächen, seien nicht ersichtlich. Insbesondere gäbe es keine Anzeichen für eine allfällige Kindesentführung durch die Mutter (vi-Entscheid, S. 8).

3. Mit den detaillierten Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Vater in seiner Beschwerdeschrift kaum auseinander. So macht er zusammengefasst erneut geltend, es gehe ihm "nur" darum, dass ihm als Vater Informationen fehlten bzw. im Frühling 2023 gefehlt hätten. Er habe es seiner Tochter C.___ im Frühling "nur einmalig" abgelehnt, dass sie alleine nach England reise, da weder sie noch seine Ex-Frau ihm die nötigen Informationen gegeben hätten. Aus Sorge und aus seiner Verantwortung heraus habe er nicht zugestimmt. Er habe immer wieder betont, seine Zustimmung zu geben, wenn die äusseren Rahmenbedingungen stimmen würden. Weil er einmal eine Reise bei C.___ wegen mangelnder Information abgelehnt habe, bedeute dies nicht, dass kollektiv alle Wünsche der Kinder abgelehnt seien. Bei D.___ und E.___ habe es nie einen Antrag für eine Reise bzw. eine Ablehnung seinerseits gegeben, vielmehr habe seine Ex-Frau sich direkt an die KESB gewandt, ohne ihm eine Chance zu geben. Ein (ärztlicher) Nachweis seitens der KESB, worin die Kindswohlgefährdung bestehe bzw. bestanden haben soll, fehle. Eine sachliche Notwendigkeit und zeitliche Dringlichkeit sei nicht nachgewiesen worden. Seiner Meinung nach stelle das Vorgehen der KESB aufgrund fehlender Kindeswohlgefährdung eine Kompetenzüberschreitung dar. Weder die KESB noch die VRK setzten sich für seine Rechte ein. Im Gegenteil würden sie seine Informations- und Mitentscheidungsrechte aushebeln und eine nicht belegbare, auf mehrfach falschen und schlecht recherchierten Sachverhalten basierende hypothetische Kindswohlgefährdung herbeireden, obwohl sich die Kinder sehr gut entwickelten. Bei Bedarf der Kinder und bei Vorliegen der notwendigen Informationen über ihren Verbleib stimme er einem Reisepass zu (vgl. KES/1, S. 1 ff. sowie KES/13, S. 1 ff.).

4. a) Die elterliche Sorge ist ein unverfügbares, zweckgebundenes und fremdnütziges Pflichtrecht, das die Gesamtheit der elterlichen Verantwortlichkeit und Befugnisse gegenüber dem Kind umfasst, insbesondere mit Bezug auf die Erziehung, die gesetzliche Vertretung und die Vermögensverwaltung des Kindes. Im Vordergrund steht die

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Pflichtbindung der Eltern. Die Rechtfertigung der Befugnisse findet sich nicht im Machtanspruch der Eltern, sondern in den Bedürfnissen des Kindes nach Schutz und Unterstützung in der Entwicklung zur eigenverantwortlichen Persönlichkeit. Die Eltern haben in umfassendem Sinne für die Förderung und Entwicklung des Kindes zu sorgen und es zu einer lebenstüchtigen Persönlichkeit heranzubilden und dabei auf die in der schweizerischen Rechtsordnung verankerten und garantierten Ansprüche des Kindes nach Schutz des Kindeswohls, nach Respektierung des Kindeswillens sowie der Persönlichkeit und Eigenständigkeit des Kindes zu achten (BK-AFFOLTER/VOGEL, 2016, Art. 301 N 4 m.w.H.).

b) Bei gemeinsamer elterlicher Sorge haben sich die Eltern über die Entscheidungen zu einigen, die sie gemeinsam zu fällen haben. Der Gesetzgeber hat es zwar abgelehnt, ein spezielles Verfahren für die Lösung von Konflikten bei der Ausübung der elterlichen Sorge einzurichten. Nimmt der Elternkonflikt jedoch eine solche Dimension an, dass das Kindeswohl gefährdet erscheint, stehen die Massnahmen des Kindesschutzes (Art. 307 ff. ZGB) zur Verfügung. Eine Kindeswohlgefährdung ist zu bejahen bei anhaltenden Konflikten um Entscheidungen in nicht alltäglichen oder nicht dringlichen Angelegenheiten, welche das Kind in seinen Beziehungen zu beiden Elternteilen belasten. Ebenfalls muss die Blockierung eines für den Schutz der Gesundheit, die Weiterführung der Ausbildung oder die Sicherstellung der angemessenen Pflege und Erziehung des Kindes notwendigen Entscheides zu Kindesschutzmassnahmen führen (BSK ZGB-SCHWENZER/COTTIER, 6. Aufl., Art. 301 N 3g f. m.w.H.). Eine Kindswohlgefährdung muss sodann nicht akut vorliegen oder sich verwirklicht haben. Im Sinne der Prävention verlangt der Kindesschutz, vorausschauend zu handeln. Elterliches Handeln bzw. das kontinuierliche Zurückstehen und Gewährenlassen im Rahmen der Entwicklung der Kinder hat sich am Kindeswohl zu orientieren. Konflikte bei Berufswahlentscheidungen oder fehlende Bereitschaft zur Förderung können das Kindeswohl gleich gefährden, wie auch gefühllos-rohe oder überbetont fürsorglich-verhätschelnde Behandlung (BSK ZGB-BREITSCHMID, 6. Aufl., Art. 307 N 5 und 18). Die elterliche Entscheidungskompetenz steht sodann unter dem Vorbehalt der eigenen Handlungsfähigkeit des Kindes. Die Pflicht, den Kindern ihrer Reife entsprechend Freiheiten und Lebensgestaltung zu gewähren, schränkt die elterliche Entscheidungskompetenz mit zunehmendem Alter und Reife der Kinder ein (BSK ZGB-SCHWENZER/COTTIER, Art. 301 N 3). Gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB kann das Gericht oder die Kindesschutzbehörde geeignete Massnahmen ergreifen. Bei Unmöglichkeit einer Einigung der Eltern kann sodann die punktuelle Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis in gewissen Angelegenheiten, zum Beispiel in schulischen Belangen, als geeignete Massnahme in Frage kommen, die von Gericht und Kindesschutzbehörde angeordnet werden kann. In klar abgegrenzten und dringlichen Fragen kann das Gericht oder die

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Kindesschutzbehörde selbst entscheiden (BSK ZGB-SCHWENZER/COTTIER, 6. Aufl., Art. 301 N 3g f. m.w.H.). Da Art. 392 ZGB im Kindesschutzverfahren gestützt auf den Verweis in Art. 314 Abs. 1 ZGB auf die Verfahrensbestimmungen des Erwachsenenschutzes sinngemäss anwendbar ist (GERBER, Wann interveniert der Staat in Familien?, Eintrittsund Eingriffsschwellen im Kindesschutz und im Kindesrecht, 2021, S. 125), kann die Kindesschutzbehörde von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen, sofern die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgabe als offensichtlich unverhältnismässig erscheint (vgl. Art. 392 Ziff. 1 ZGB). Das Gericht hat sich an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren. Die Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1).

c/aa) Die 17-jährige C.___ wie auch die 15-jährigen Zwillinge D.___ und E.___ sind in Bezug auf die Ausstellung von Pässen urteilsfähig und bekundeten ihren Willen klar und bestimmt. So hielten sie fest, dass sie im Rahmen ihrer Ausbildung Sprachaufenthalte absolvieren möchten. Sie wollen nicht, dass ihr schulisches Fortkommen und damit auch ihre berufliche Karriere unnötig erschwert wird. C.___ ist sodann im Leichtathletikkader und kann an Trainingslagern im Ausland teilnehmen, für welche je nach Land ebenfalls eine Reisebewilligung erforderlich ist (vgl. KES.2020-175 ff., act. 6/1/63; 6/2/43 und 62 sowie 6/3/61). Bei D.___, der die Kantonsschule in F.___ besucht, ist ein Sprachaufenthalt im englischsprachigen Raum obligatorisch. Die Kantonsschule empfiehlt aus verschiedenen Gründen explizit England als Wahl für einen Sprachaufenthalt (vgl. KES/2, Beilage 3). Gemäss Angaben der Mutter wollen die Kinder sodann auch unbeschränkt reisen und ihre Verwandten in Kanada besuchen (KES.2020-175, act. 6/1/53). Illusorische, schädliche oder missbräuchliche Beweggründe der Mutter sowie C.___, D.___ und E.___ sind insgesamt nicht ersichtlich. Auch Anzeichen einer allfälligen Kindesentführung durch die Mutter liegen nicht vor.

bb) Die Weigerung des Vaters, seine Zustimmung zur Passbeantragung zu erteilen, ist vorliegend weder sachlich begründet noch nachvollziehbar. Vielmehr liegt sein Motiv – worauf bereits die Vorinstanz zutreffend hinwies – im Verhältnis zur Mutter begründet, indem diese ihn (behauptungsgemäss) nicht in Entscheidungen einbezieht (vgl. KES/1, S. 1 ff. und KES/13). Ein solches Verhalten des Vaters widerspricht dem Wesen der elterlichen Sorge, mit der für die Kinder zu sorgen ist. Der Vater scheint sein Zustimmungsrecht zum Passantrag offenbar als Druckmittel zur Erlangung von Informationen einzusetzen. Es ist darauf hinzuweisen, dass jeder Schweizer Staatsangehörige einen Anspruch auf einen Ausweis je Ausweisart und damit auf einen Schweizer Reisepass hat (vgl. Art. 1 Abs. 1 AwG). Solche Ausweise dienen einerseits zum Nachweis der Schweizer

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Staatsangehörigkeit und andererseits der eigenen Identität (vgl. Art. 1 Abs. 2 AwG). Es kann nicht angehen, dass Kinder bzw. vorliegend Jugendliche aufgrund eines Elternkonflikts über keine Reisepässe verfügen und sie dadurch in ihren Möglichkeiten eingeschränkt werden. Ausserdem käme es – obwohl der Obhutsinhaber alleine entscheiden könnte (vgl. dazu OGer BE KES 21 386 vom 24. September 2021 E. 5.3) – zu einer faktischen Zustimmungspflicht für Ferienreisen in Zielländer, welche für die Einreise einen Reisepass voraussetzen. Durch sein Verhalten verhinderte der Vater bereits den in England geplanten Sprachaufenthalt von C.___ und blockierte damit nicht nur einen Teil ihrer Ausbildung, sondern bot auch für eine Möglichkeit, ihre Entwicklung zur eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu unterstützen, keine Hand. Zwar macht der Vater geltend, er habe "aus Sorge", da ihm niemand gesagt habe, wo C.___ wohnen werde, seine Zustimmung nicht erteilt. Gleichzeitig führt er aber auch aus, C.___ habe im Sommer 2023 ihren gewünschten Sprachaufenthalt in Malta absolviert. Er habe somit "das Reisen nur einmalig" im Frühling 2023 nicht befürwortet und dies nicht "dauerhaft abgelehnt" (vgl. KES/1, S. 2). Eine Gefährdung des Wohls von C.___ bei Ausstellung des Reisepasses und anschliessendem Englandaufenthalt ist jedoch nicht erkennbar. Im Gegenteil hätte sie durch einen Reisepass vielmehr profitieren können, indem sie ohne Einschränkungen ihre Sprachaufenthalte hätte wählen, an sportlichen Aktivitäten im Ausland teilnehmen oder ihre Verwandten in Kanada hätte besuchen können. Auch wenn das Schreiben D.___ betrifft, wird seitens der Kantonsschule für Sprachaufenthalte "unbedingt" England empfohlen (vgl. KES/2, Beilage 3), was der Vater aber bei C.___ verhinderte. Wenn der Vater – wie er selber geltend macht – das Reisen nicht dauerhaft ablehnt und er sich bei D.___ und E.___ nie gegen die Ausstellung von Reisepässen ausgesprochen haben soll (vgl. KES/1, S. 2), ist schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb er dem Kantonsgericht eine Beschwerde einreicht und sich damit noch immer gegen die Ausstellung von Reisepässen seiner mittlerweile 17- und 15-jährigen Kinder sträubt.

cc) Mit Blick auf das verhindernde und nicht nachvollziehbare Verhalten des Vaters machte es sodann Sinn, dass die KESB die Zustimmung zur Ausstellung von Pässen vorsorglich auch für D.___ und E.___ erteilte, zumal bei einer erneuten Weigerung des Vaters wertvolle Zeit verloren ginge. Bei D.___ kommt hinzu, dass ein Sprachaufenthalt im englischsprachigen Raum obligatorisch ist und dabei England "unbedingt" empfohlen wird (vgl. KES/2, Beilage 3). Wie bereits erwähnt, geht das Kindeswohl den persönlichen Interessen der Eltern vor. Aufgrund des ausdrücklich geäusserten Wunsches der Kinder und insbesondere mit Blick auf deren Wohl (Ausbildung, Entfaltungsmöglichkeiten und Verwandtschaftspflege in Kanada) hat das einseitige Interesse des Vaters zurückzustehen. Vielmehr ist er anzuhalten, seine Kinder zu unterstützen und sie in ihrem schulischen und

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beruflichen Fortkommen und ihrer Selbstständigkeit zu fördern. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. vi-Entscheid, S. 8 f.), belastete der Vater, indem er die Zustimmung zur Ausstellung eines Reisepasses ohne nachvollziehbaren Grund verweigerte und dadurch die Ausbildung von C.___ teilweise blockierte, das ohnehin bereits angespannte Verhältnis zu seinen Kindern indessen noch weiter, was bei den vorliegenden Umständen als Kindeswohlgefährdung zu qualifizieren ist.

d) Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die KESB die Zustimmung zur Beantragung von Reisepässen für C.___, D.___ und E.___ durch die Mutter erteilte. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

IV.

1. Bei diesem Verfahrensausgang bleibt die Kostenfestsetzung und -verlegung der Vorinstanz unverändert und der Vater hat die Kosten des Verfahrens vor Kantonsgericht, die auf Fr. 2'400.00 festgesetzt werden (Art. 10 Ziff. 221 GKV), zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 11 lit. b EG-KES). Die vom Vater für das Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht zu tragenden Kosten im Umfang von Fr. 2'400.00 werden mit seinem geleisteten Kostenvorschuss (Fr. 1'500.00) verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 11 lit. b EG- KES) und der Restbetrag (Fr. 900.00) in Rechnung gestellt.

2. Eine Parteientschädigung an die Mutter entfällt aufgrund des minimen Aufwands (Verzicht auf eine Stellungnahme). Für seine eigenen Umtriebe ist der Vater ausgangsgemäss nicht zu entschädigen.

Entscheid

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 2'400.00 hat A.___ zu bezahlen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 wird ihm angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 900.00 wird ihm in Rechnung gestellt. 3. Es wird keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung zugesprochen.

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2026-04-10T07:02:54+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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