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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 15.05.2024 KES.2024.15-EZE2

15 maggio 2024·Deutsch·San Gallo·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·3,000 parole·~15 min·1

Riassunto

Art. 25 Abs. 2 VRP: Den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden ist es freigestellt, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich auch der Versandart A-Post Plus bedienen (Art. 138 Abs. 1 ZPO ist nicht anwendbar; E. III/3). Bei einer Zustellung mittels A-Post Plus gilt die Zustellung der Sendung ins Postfach als fristauslösender Moment, selbst wenn diese, wie vorliegend, an einem Samstag erfolgte. Die Beschwerde erfolgte deshalb verspätet, weshalb die VRK zu Recht nicht auf diese eintrat (E. III/5). (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 15. Mai 2024, KES.2024.15-EZE2).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KES.2024.15-EZE2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 02.07.2024 Entscheiddatum: 15.05.2024 Entscheid Kantonsgericht, 15.05.2024 Art. 25 Abs. 2 VRP: Den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden ist es freigestellt, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich auch der Versandart A-Post Plus bedienen (Art. 138 Abs. 1 ZPO ist nicht anwendbar; E. III/3). Bei einer Zustellung mittels A-Post Plus gilt die Zustellung der Sendung ins Postfach als fristauslösender Moment, selbst wenn diese, wie vorliegend, an einem Samstag erfolgte. Die Beschwerde erfolgte deshalb verspätet, weshalb die VRK zu Recht nicht auf diese eintrat (E. III/5). (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 15. Mai 2024, KES.2024.15-EZE2). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Kanton St.Gallen Gerichte

Kantonsgericht St. Gallen Einzelrichter im Familienrecht

Entscheid vom 15. Mai 2024

Geschäftsnr. KES.2024.15-EZE2 / ZV.2024.61-EZE2 (V-2024/79 P)

Verfahrensbeteiligte A.__,

Beschwerdeführerin, vertreten von Rechtsanwalt C.__,

und B.__, verbeiständet durch D.__, Verfahrensbeiständin: E.__,

Verfahrensbeteiligte, und

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region O.__,

Verfügende Behörde, und

Verwaltungsrekurskommission (VRK), Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

Gegenstand fürsorgerische Unterbringung

KES.2024.15-EZE2

2/10 Erwägungen

I.

1. A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist die Mutter von F.__ (geb. DD.MM.2008). Mit Verfügung vom 15. März 2024 brachte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region O.__ (nachfolgend: KESB) F.__ gestützt auf Art. 314b i.V.m. Art. 426 ZGB per 18. März 2024 im R.__ (Kinder- und Jugendeinrichtung) unter (Dispositivziffer 1), beliess die Entlassungskompetenz bei der KESB (Dispositiv-ziffer 3) und hielt fest, dass die Unterbringung im R.__ (Kinder- und Jugendeinrichtung) in Anwendung von Art. 431 ZGB erstmals nach sechs Monaten überprüft werde (Dispositivziffer 4) sowie diese Verfügung von Gesetzes wegen sofort vollstreckbar sei und einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen sei (Dispositivziffer 6).

2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 4. April 2024 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (nachfolgend: VRK) und beantragte, die Verfügung der KESB vom 15. März 2024 sei in den Ziffern 1, 3, 4 und 6 aufzuheben und F.__ aus der geschlossenen Abteilung des R.__ (Kinder- und Jugendeinrichtung) sofort zu entlassen. Eventualiter sei die Verfügung der KESB vom 15. März 2024 derart zu ergänzen, dass ein regelmässiges, einmal unter der Woche und einmal am Wochenende stattfindendes, unbegleitetes Besuchsrecht der Mutter und der Tochter festgelegt werde. Zudem sei per sofort jegliche Zwangsmedikation von F.__ mit Antileptika oder Antipsychotika zu unterlassen und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren (vi-act. 1). Mit Entscheid vom 8. April 2024 trat die VRK auf die Beschwerde nicht ein, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab und auferlegte der Beschwerdeführerin die amtlichen Kosten von Fr. 400.00 unter Verzicht auf deren Erhebung (vi-act. 4; nachfolgend: vi-Entscheid).

3. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 10. April 2024 Beschwerde beim Einzelrichter des Kantonsgerichts und stellte folgende Anträge:

1. a) Es sei Dispositivziffer 1 des Entscheids der Verwaltungsrekurskommission vom 8. April 2024 aufzuheben und der Entscheid an die Vorinstanz zur inhaltlichen Beurteilung zurückzuweisen. b) Es sei Dispositivziffer 2 des Entscheids der Verwaltungsrekurskommission vom 8. April 2024 aufzuheben und der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren die unent-

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3/10 geltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt zu gewähren. c) Es sei Dispositivziffer 1 des Entscheids der Verwaltungsrekurskommission vom 8. April 2024 aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt).

4. Die VRK erstattete am 12. April 2024 eine Stellungnahme und stellte die vorinstanzlichen Akten zu (KES/6). Am 29. April 2024 ging die Stellungnahme der KESB ein, welche die kostenfällige Abweisung der Beschwerde verlangte (KES/9). Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

II.

1. Auf das Verfahren vor Kantonsgericht finden, da die Regelung des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens in Angelegenheiten des Kindes- und Erwachsenenschutzes in die Kompetenz des kantonalen Gesetzgebers fällt (vgl. auch BGer 5A_112/2015 E. 2.1; 5A_478/2014 E. 2.2; 5A_327/2013 E. 3.2), die Bestimmungen der ZPO sachgemäss Anwendung, soweit das ZGB oder das EG-KES keine Regelung enthält (Art. 11 lit. b EG-KES; vgl. Botschaft zum EG-KES, ABI 2011 2846 ff., 2863 und 2883). Massgebend sind grundsätzlich die Regeln über die Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO (KGer SG KES.2014.2 vom 6. Februar 2014 E. 3.a [www.publikationen.sg.ch]; vgl. Botschaft zum EG-KES, a.a.O., 2883; BGer 5A_478/2014 E. 2.2). Sieht die ZPO für bestimmte Gegenstände die Beschwerde vor, sind die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO als Spezialregelungen anwendbar (vgl. KGer SG KES.2021.22 vom 20. September 2022 E. II/1 [www.publikationen.sg.ch]). Dies ist hier nicht der Fall, so dass die Vorschriften über die Berufung massgebend sind.

2. Die von Amtes wegen zu prüfenden Rechtsmittelvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Zuständig ist der Einzelrichter in Familiensachen des Kantonsgerichts St. Gallen (vgl. Art. 28 Abs. 2 lit. a EG-KES i.V.m. Art. 13 Abs. 1 lit. a Reglement über den Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskommission [sGS 941.223]).

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4/10 III.

1. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde nicht ein, da diese verspätet erfolgt sei. Sie erwog, in Verfahren vor den Verwaltungsbehörden bestehe keine Pflicht, zur Zustellung von Verfügungen in den Formerfordernissen von Art. 138 ZPO, weshalb die KESB ihre Verfügung mittels A-Post Plus habe verschicken dürfen. Die Verfügung sei am Samstag, 23. März 2024 zugestellt worden und die zehntägige Beschwerdefrist habe am Sonntag, 24. März 2024 zu laufen begonnen. Die am 4. April 2024 der Post übergebene Beschwerde sei damit verspätet erfolgt (vi-Entscheid, S. 3 ff.).

2. Die Beschwerdeführerin vertritt hingegen die Auffassung, die Beschwerdefrist sei gewahrt. Für die Art der Zustellung von Verfügungen der KESB sei gestützt auf Art. 30 Abs. 1 VRP bzw. eventualiter gestützt auf Art. 450f ZGB Art. 138 Abs. 1 ZPO anwendbar. Gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO hätte die KESB ihren Entscheid per Einschreiben verschicken müssen. Den Adressaten dürfe aus der gesetzeswidrigen Zustellung kein Nachteil erwachsen, weshalb die Frist erst ab tatsächlicher Kenntnisnahme durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, am 25. März 2024, zu laufen begonnen habe (Beschwerde, S. 3 ff.).

3.a) Für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde werden im Kanton St. Gallen, soweit das ZGB oder das EG-KES keine Regelung enthält, die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) über das Verfahren vor Verwaltungsbehörden sachgemäss angewendet (Art. 10 EG-KES). Das ZGB und das EG- KES enthalten keine Bestimmung über die Zustellung von Verfügungen der KESB, womit die Bestimmungen des VRP über das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zur Anwendung gelangen. Art. 25 Abs. 2 VRP sieht vor, dass Verfügungen schriftlich zu eröffnen sind – ausser in vorliegend nicht interessierenden Fällen, in denen eine mündliche Eröffnung genügt. Eine bestimmte Zustellungsart wird nicht vorgeschrieben. In der st. gallischen Lehre wird einhellig die Auffassung vertreten, dass die Verwaltungsbehörden ihre Verfügungen grundsätzlich mit einfacher, nicht eingeschriebener Post zustellen dürfen (PK VRP/SG-TSCHUMI, Art. 24-26bis N 28; PK VRP/SG-CAVELTI, Art. 30-30ter N 35; CAVEL- TI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2003, N 884 f. und N 888; STADELWIESER, Die Eröffnung von Verfügungen, unter besonderer Berücksichtigung des eidgenössischen und des st. gallischen Rechts, 1994, S. 90; HAGMANN, Die st. gallische Verwaltungsrechtspflege und das Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat, 1979, S. 190). Dieser Auffassung folgt auch die st. gallische Rechtsprechung (vgl. KGer SG KES.2021.8 vom 7. September 2021

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5/10 betreffend eine Verfügung der KESB [nicht publiziert]; VGer SG B 2018/180, B 2018/181 vom 13. Dezember 2018 E. 3.3 und VGer SG B 2014/86, B 2014/87 E. 3.1 [www.publikationen.sg.ch] betreffend Einspracheentscheide des kantonalen Steueramts).

b) Die Beschwerdeführerin bringt zwar zutreffend vor, dass Art. 30 Abs. 1 VRP betreffend Form der Zustellung auf die ZPO verweist. Die Bestimmungen der ZPO sind allerdings nur anwendbar, soweit das VRP nichts anderes bestimmt. Wie vorstehend erwähnt, besteht im VRP hinsichtlich der Form der Zustellung in dem Sinn ein qualifiziertes Schweigen, dass es Verwaltungsbehörden erlaubt ist, ihre Verfügungen mit gewöhnlicher Postsendung zuzustellen. Damit bleibt kein Raum für die Anwendung des anderslautenden Art. 138 Abs. 1 ZPO (vgl. auch PK VRP/SG-CAVELTI, Art. 30-30ter N 10).

Die Bestimmungen der ZPO sind überdies nur sachgemäss anwendbar (Art. 30 Abs. 1 VRP). Diese Einschränkung soll den Unterschieden zwischen Zivil- und Verwaltungsprozessrecht Rechnung tragen. Sachgemässe Anwendung kann bedeuten, dass die Anwendung der zivilprozessualen Vorschriften in modifizierter Form erfolgt oder gar ausgeschlossen werden kann, wenn sie auf die sachlichen Gegebenheiten der Verwaltungsrechtspflege nicht passen (PK VRP/SG-CAVELTI, Art. 30-30ter N 10). Art. 138 Abs. 1 ZPO ist auf gerichtliche Verfahren zugeschnitten (Art. 1 ZPO). Soweit Art. 30 Abs. 1 VRP somit für die Form der Zustellung auf Art. 138 ZPO verweist, betrifft dies die Verfahren vor den verwaltungsgerichtlichen Instanzen – insbesondere der Verwaltungsrekurskommission, des kantonalen Versicherungsgerichts, des Verwaltungsgerichts und der in Verwaltungsstreitsachen zuständigen Zivilgerichte. Für die erstinstanzlichen, nicht-gerichtlichen Verwaltungsverfahren erscheint es hingegen nicht sachgerecht, die förmliche Zustellung nach Art. 138 Abs. 1 ZPO vorzuschreiben (PK VRP/SG-TSCHUMI, Art. 24-26bis N 28 f.; PK VRP/SG-CAVELTI, Art. 30-30ter N 35).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin enthält die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung auch keinen Verweis auf Art. 30 Abs. 1 VRP, sondern lediglich auf Art. 30 Abs. 2 VRP, wonach die Gerichtsferien nicht gelten (vi-act. 2, Beilage 2).

c) Schliesslich kann die KESB nicht als gerichtsähnliche Verwaltungsbehörde oder als Gericht qualifiziert werden, für welche eine Anwendung von Art. 138 Abs. 1 ZPO sachgerecht erschiene. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sind im Kanton St. Gallen als Verwaltungsbehörden ausgestaltet (PK VRP/SG-GMÜNDER, Art. 41ter N 10; Botschaft zum EG-KES, a.a.O., 2853). Ihre Entscheide können ausgehend vom im St. Galler Justizsystem geltenden Grundsatz des doppelten Instanzenzugs erstinstanzlich durch die

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6/10 VRK und zweitinstanzlich durch das Kantonsgericht überprüft werden (vgl. Art. 27 f. EG- KES; Art. 78 Abs. 2 KV; Botschaft zum EG-KES, a.a.O., 2862 f.). Wäre die KESB ein Gericht, bestände keinen Grund mit der VRK und dem Kantonsgericht zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen vorzusehen. Dass die KESB kompetent ist, Verfügungen zu erlassen, macht sie nicht zu einem Gericht oder "gerichtsähnlich". Vielmehr kommt diese Verfügungskompetenz den Verwaltungsbehörden generell zu (vgl. Art. 21 ff. VRP). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb für die KESB eine andere Regelung betreffend die Zustellungsart von Verfügungen gelten soll als für andere, ebenfalls dem VRP unterstehende Verwaltungsbehörden.

d) Auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf PK VRP/SG-TSCHUMI, Art. 30-30ter N 35 (gemeint ist wohl: CAVELTI) vermag ihren Standpunkt nicht zu stützen. Zwar führt CAVELTI aus, die Praxis anerkenne, dass Verwaltungsbehörden ihre Verfügungen, vor allem Massenverfügungen, mit einfacher nicht eingeschriebener Postsendung zustellen dürfen (PK VRP/SG-CAVELTI, Art. 30-30ter N 35). Daraus kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass die Verwaltungsbehörden nur im Bereich der Massenverfügungen befugt wären, Verfügungen uneingeschrieben zuzustellen. Die Ausführungen von CAVELTI sind vielmehr als Empfehlung zu verstehen, ausserhalb von Massenverfügungen die Anforderungen von Art. 138 ZPO freiwillig zu beachten, da die Verwaltungsbehörden die beweisrechtlichen Konsequenzen tragen, wenn sie sich anderer Zustellformen bedienen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund seiner weiteren Ausführungen, wonach die Zustellung von Verfügungen im Verwaltungsverfahren mit gewöhnlicher Postsendung trotz des Verweises in Art. 30 Abs. 1 VRP weiterhin möglich sei (vgl. PK VRP/SG-CAVELTI, Art. 30- 30ter N 10). Auch aus der kantonalen Gerichtspraxis ergibt sich, dass das VRP den Verwaltungsbehörden für den Erlass von Verfügungen nebst der Formvorschrift der Schriftlichkeit (Art. 25 Abs. 2 VRP) generell und nicht nur in Bezug auf Massenverfügungen keine bestimmte Zustellart vorschreibt (vgl. KGer SG KES.2021.8 vom 7. September 2021 betreffend eine Verfügung der KESB [nicht publiziert]; VGer SG B 2018/180, B 2018/181 vom 13. Dezember 2018 E. 3.3 und VGer SG B 2014/86, B 2014/87 E. 3.1 [www.publikationen.sg.ch] betreffend Einspracheentscheide des kantonalen Steueramts).

e) Auch der Verweis in Art. 450f ZGB auf die ZPO und die in der Botschaft zum EG- KES enthaltene Rangfolge, wonach die KESB an vierter Stelle subsidiär sinngemäss die Bestimmungen der ZPO anwenden müsse (Botschaft zum EG-KES, a.a.O., 2860), ändert am Ausgeführten nichts. Diese Bestimmung schreibt einzig eine sinngemässe Anwendung vor, wenn die Kantone nichts anderes bestimmen. Im Kanton St. Gallen wurde mit dem EG-KES, welches auf die Bestimmungen des VRP verweist, das Kindesschutzver-

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7/10 fahren geregelt und für die Zustellung von Verfügungen der KESB wurde (ausser der Schriftlichkeit) keine besondere Form vorgeschrieben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann aus dem Umstand, dass Art. 25 Abs. 2 VRP sich nicht ausdrücklich zur Zustellungsart äussert, nicht abgeleitet werden, dass die Bestimmungen der ZPO zur Anwendung gelangen. Denn das Bundesgericht leitet aus dem Schweigen des Gesetzes in verwaltungsrechtlichen Materien über die Art der Zustellung grundsätzlich ab, dass es den Behörden freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch der Versandart A-Post Plus bedienen (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Dies gilt auch in Angelegenheiten des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts. Der Ermessensspielraum der kantonalen Behörden darf nicht durch eine ergänzende Anwendung von Art. 138 ZPO genommen werden (BGer 5A_562/2022 E. 2.4). Da bei der Art der Zustellung von Verfügungen der KESB weder Art. 85 Abs. 2 StPO, noch der ähnlich lautende Art. 138 Abs. 1 ZPO anwendbar ist, ist auch die von der Beschwerdeführerin zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 85 Abs. 2 StPO nicht einschlägig.

f) Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich auch der Versandart A-Post Plus bedienen. Die Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 15. März 2024 per A-Post Plus ist deshalb nicht zu beanstanden.

4. Art. 439 Abs. 2 ZGB (i.V.m. Art. 314b Abs. 1 ZGB), wonach bei Beschränkung der Bewegungsfreiheit jederzeit das Gericht angerufen werden kann, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht einschlägig (Beschwerde, S. 5). Mit Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit ist nicht die fürsorgerische Unterbringung an sich gemeint, sondern Massnahmen, welche die Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen in der Einrichtung einschränken (Art. 438 ZGB). Solche sind mit der angefochtenen Verfügung nicht angeordnet worden (vi-act. 2, Beilage 2). Kommt hinzu, dass Art. 439 Abs. 2 ZGB nur anwendbar ist, wenn eine andere Stelle als die KESB entschieden hat, was vorliegend ebenfalls nicht der Fall ist (vgl. vi-act. 2, Beilage 2). Die gerichtliche Prüfung des angefochtenen Entscheids der KESB betreffend fürsorgerische Unterbringung richtet sich nach den Art. 450 ff. ZGB (i.V.m. Art. 314b Abs. 1 ZGB), welche in Art. 450b Abs. 2 ZGB die zehntägige Beschwerdefrist vorsehen (BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, 7. Aufl., Art. 439 N 4; CHK-BREITSCHMID/PFANNKUCHEN-HEEB, 2023, Art. 439 ZGB N 2).

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8/10 5. Die von der Beschwerdeführerin vor VRK angefochtene Verfügung der KESB vom 15. März 2024 wurde am 22. März 2024 an ihren Rechtsvertreter mit A-Post Plus versandt (vi-act. 2, Beilage 2). In dessen Postfach gelangte sie nachweislich (vi-act. 3) und unbestrittenermassen (vgl. Beschwerde, S. 3) am Samstag, 23. März 2024. Irrelevant ist, dass die Postsendung von der Beschwerdeführerin bzw. dem Sekretariat ihres Rechtsvertreters erst am Montag, 25. März 2024 aus dem Postfach genommen und geöffnet worden sein soll (Beschwerde, S. 3). Bei einer Zustellung mittels A-Post Plus gilt die Zustellung der Sendung ins Postfach des Adressaten als fristauslösender Moment, selbst wenn diese, wie auch vorliegend, an einem Samstag erfolgt ist. Der Umstand, dass der betroffene Adressat die Sendung erst am darauffolgenden Montag aus dem Postfach holt, ist unerheblich (BGer 2C_1032/2019 E. 3.3; 8C_754/2018 E. 7.2.3; 8C_198/2015 E. 3.2; 2C_1126/2014 E. 2.2; 8C_573/2014 E. 3.1). Damit begann die zehntägige Beschwerdefrist, wie von der Vorinstanz erwogen, am Sonntag, 24. März 2024 zu laufen und endete am Dienstag, 2. April 2024. Folglich hat die Vorinstanz die am Donnerstag, 4. April 2024, der Post übergebene Beschwerde zu Recht als verspätet erachtet und ist nicht auf sie eingetreten. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

6.a) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz hat diese aufgrund Aussichtslosigkeit abgewiesen (vi-Entscheid, S. 4). Die Beschwerdeführerin verlangt, dass ihr für das Verfahren vor der VRK das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung gewährt werde. Sie sei mittellos, die Beschwerde sei nicht aussichtslos und habe eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand (Beschwerde, S. 5).

b) Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation, ihre Beschwerde sei fristgerecht erfolgt, nicht durchdringt, ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht von der von Anfang an bestehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde vom 4. April 2024 ausgegangen sein soll. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, es handle sich vorliegend um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist entgegenzuhalten, dass bereits vorher eine einheitliche Praxis im Kanton betreffend Zustellung von Verfügungen der Verwaltung bestand. Entsprechend kann diesem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommen. Die Beschwerde ist damit auch in diesem Punkt abzuweisen.

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9/10 IV.

1. Die Beschwerdeführerin verlangt auch im vorliegenden Verfahren die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Die Beschwerde ans Kantonsgericht erweist sich in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen aber als aussichtslos. Aus der st. gallischen Lehre und der publizierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen geht klar hervor, dass Verwaltungsbehörden, zu welchen auch die KESB zählt, ihre Verfügungen per A-Post Plus zustellen dürfen. Dem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege kann deshalb nicht stattgegeben werden.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die gemäss dem Aufwand des Gerichts auf Fr. 400.00 (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 211 GKV) festzusetzenden Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr in gleicher Höhe, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

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10/10 Entscheid

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch von A.__ um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das kantonsgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 400.00 werden A.__ auferlegt.

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