Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FS.2023.20-EZE2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 18.12.2024 Entscheiddatum: 16.07.2024 Entscheid Kantonsgericht, 16.07.2024 Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB, Art. 298d Abs. 1 ZGB: Das Scheidungsgericht kann im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen einen Eheschutzentscheid abändern, wenn sich die Verhältnisse wesentlich und dauernd verändert haben, was vorliegend der Fall ist (E. III/1). Die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut sind nicht erfüllt, insbesondere aufgrund der mangelhaften Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern, des Wunschs der sechzehnjährigen Tochter, beim Vater wohnen zu wollen, sowie der besseren Möglichkeit des Vaters, den zwölfjährigen Sohn in schulischer Hinsicht zu unterstützen (E. III/ 2). Berechnung des Kinder- und Ehegattenunterhalts (E. III/6-18). (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 16. Juli 2024, FS.2023.20- EZE2 / FS.2023.21-EZE2). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/53
Kanton St.Gallen Gerichte
Kantonsgericht St. Gallen Einzelrichter im Familienrecht
Entscheid vom 16. Juli 2024
Geschäftsnr. FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2 / ZV.2023.121-EZE2 / ZV.2023.123-EZE2 (SF.2022.66-[…])
Verfahrensbeteiligte A.__,
Gesuchsgegnerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte,
vertreten von Rechtsanwältin E.__,
und
B.__,
Gesuchsteller, Berufungskläger und Berufungsbeklagter,
vertreten von Rechtsanwalt F.__,
Gegenstand vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung)
FS.2023.20-EZE2 / FS.2023.21-EZE2
2/52 Erwägungen
I.
1. A.__, geb. DD.MM.YY (nachfolgend: Ehefrau und Mutter) und B.__, geb. DD.MM.YY (nachfolgend: Ehemann und Vater), heirateten am DD.MM.2008 in K.__. Aus der Ehe sind die beiden Kinder C.__, geb. DD.MM.2007, und D.__, geb. DD.MM.2011, hervorgegangen. Am 3. September 2019 trennten sich die Ehegatten.
2. Mit Eheschutzentscheid vom 17. Februar 2020 regelte der Familienrichter des Kreisgerichts L.__ das Getrenntleben (SF.2019.67-[…]). Dabei stellte er (unter anderem und soweit vorliegend relevant) die beiden Kinder in die alleinige Obhut der Ehefrau und setzte den vom Ehemann an die Ehefrau zu bezahlenden Kinds- und Ehegattenunterhalt fest. Die vom Ehemann dagegen erhobene Berufung hiess der Einzelrichter des Kantonsgerichts mit Entscheid vom 29. Juli 2020 teilweise gut und setzte den vom Ehemann an die Ehefrau zu bezahlenden Kinds- und Ehegattenunterhalt neu fest. Die Zuteilung der Obhut an die Ehefrau bestätigte er (FS.2020.8-EZE2 / ZV.2020.51-EZE2).
3. Am 22. März 2022 reichte der Ehemann beim Kreisgericht L.__ eine Scheidungsklage ein (IN.2022.35-[...]). Am 28. Dezember 2022 stellte er ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen und beantragte eine Abänderung des Eheschutzentscheids vom 17. Februar 2020 bzw. 29. Juli 2020, zunächst lediglich hinsichtlich des Kinds- und Ehegattenunterhalts und schliesslich mit Anträgen vom 4. April 2023 auch hinsichtlich der Obhut der beiden Kinder (vi-act. 94 und 116). Am 30. Juni 2023 erliess der Familienrichter des Kreisgerichts L.__ folgenden Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren:
1. In Abänderung von Ziffer 2 des Entscheids des Familienrichters der 2. Abteilung des Kreisgerichtes L.__ vom 17. Februar 2020 (SF.2019.67-[...]) werden die beiden Kinder C.__ (geb. DD.MM.2007) und D.__ (geb. DD.MM.2011) mit Wirkung ab 1. August 2023 unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Die beiden Kinder haben ihren zivilrechtlichen Wohnsitz ab dem 1. August 2023 beim Gesuchsteller. 2. In Abänderung von Ziffer 2 des Entscheids des Einzelrichters im Familienrecht des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 29. Juli 2020 (FS.2020.8-EZE2/ZV.23020.51-EZE2) betreut die Gesuchsgegnerin die beiden Kinder wöchentlich von Mittwochabend, 18:00 Uhr, bis Freitagabend, 18:00 Uhr, und in den ungeraden Kalenderwochen von Freitagabend,
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3/52 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, sowie während der Hälfte der Feiertage und der Schulferien. Während der übrigen Zeit werden die Kinder vom Gesuchsteller betreut. Über die Feiertags- und Ferienplanung haben sich die Parteien rechtzeitig, spätestens aber bis Dezember des Vorjahres abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsteller in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Wahlrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchsgegnerin. Die Feiertags- und Ferienreglung geht der wöchentlichen Besuchsrechtsregelung vor, soweit sich diese überschneiden, und allfällige dadurch entfallende Tage werden nicht nachgeholt. Überschneiden sich (Freizeit-)Anlässe und Hobbies der Kinder mit der Betreuungsregelung, entscheidet grundsätzlich jener Elternteil über eine allfällige Teilnahme des Kindes, bei dem sich das jeweilige Kind im fraglichen Zeitpunkt gerade aufhält bzw. aufhalten wird. 3. Der Beistand wird beauftragt, die neue Betreuungsregelung im Sinne der Erwägungen umzusetzen, deren Einhaltung zu überwachen und gegebenenfalls Anpassungen in Absprache mit den Parteien vorzunehmen oder dem Gericht entsprechende Anträge zu stellen. 4. a) In Abänderung von Ziffer 3 des Entscheids des Einzelrichters im Familienrecht des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 29. Juli 2020 (FS.2020.8-EZE2/ZV.23020.51-EZE2) wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt von C.__ (geb. DD.MM.2007) ab 1. August 2023 monatlich, jeweils im Voraus, einen Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 1'040.00 (CHF 370.00 Bar- und CHF 670.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. b) In Abänderung von Ziffer 4 des Entscheids des Einzelrichters im Familienrecht des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 29. Juli 2020 (FS.2020.8-EZE2/ZV.23020.51-EZE2) wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt von D.__ (geb. DD.MM.2011) ab 1. August 2023 monatlich, jeweils im Voraus, einen Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 2'040.00 (CHF 370.00 Bar- und CHF 1'670.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. 5. In Abänderung von Ziffer 5 des Entscheids des Einzelrichters im Familienrecht des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 29. Juli 2020 (FS.2020.8-EZE2/ZV.23020.51-EZE2) wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an ihren persönlichen Unterhalt ab 1. August 2023 monatlich, jeweils im Voraus, einen ehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 660.00 zu bezahlen.
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4/52 6. Über die Verlegung der Entscheidgebühr von CHF 2'800.00 und über die Parteikosten wird zusammen mit der Hauptsache entschieden.
4. Gegen diesen Entscheid erhob die Ehefrau am 13. Juli 2023 Berufung mit folgenden Anträgen (FS/1, nachfolgend: Berufung EF):
1. Dispositivziffer 1. des vorinstanzlichen Entscheids sei vollumfänglich aufzuheben und die beiden Kinder C.__ (geb. DD.MM.2007) und D.__ (geb. DD.MM.2011) seien unter die alleinige Obhut der Berufungsklägerin zu stellen. Die beiden Kinder haben ihren zivilrechtlichen Wohnsitz bei der Berufungsklägerin. 2. Dispositivziffer 2. des vorinstanzlichen Entscheids sei vollumfänglich aufzuheben und der Berufungsbeklagte betreut die beiden Kinder an den Wochenenden der geraden Kalenderwochen von Freitagabend 17.00 Uhr bis Sonntagabend 19.00 Uhr, am 24. und 25. Dezember jedes Jahres, jedes zweite Jahr am 31. Dezember und 1. Januar, in geraden Jahren von Karfreitag bis und mit Ostermontag und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag zu sich auf Besuch zu nehmen und mit ihnen drei Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. Während der übrigen Zeit werden die Kinder von der Berufungsklägerin betreut. 3. Dispositivziffer 3. des vorinstanzlichen Entscheids sei vollumfänglich aufzuheben. 4. Dispositivziffer 4. des vorinstanzlichen Entscheids sei vollumfänglich aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten gemäss Eheschutzentscheid vom 29. Juli 2020 an den Unterhalt der Tochter monatlich im Voraus CHF 1'850.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen und an den Unterhalt des Sohnes monatlich im Voraus CHF 1'650.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu bezahlen. 4.1 Eventualiter für den Fall, dass die Kinder unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt werden, sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, an den Unterhalt der Tochter monatlich im Voraus CHF 834.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen und an den Unterhalt des Sohnes monatlich im Voraus CHF 3'636.00 (davon CHF 2'814.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfällige Kinderzulage zu bezahlen. 5. Dispositivziffer 5. des vorinstanzlichen Entscheids sei vollumfänglich aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten gemäss Eheschutzentscheid vom 29. Juli 2020, der Berufungsklägerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich, jeweils monatlich im Voraus, einen ehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'300.00 zu bezahlen. 5.1 Eventualiter für den Fall, dass die Kinder unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt werden, sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich, jeweils monatlich im Voraus, einen ehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 471.00 zu bezahlen. 6. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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5/52 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Mehrwertsteuer und Spesen) zulasten des Berufungsbeklagten. II. PROZESSUALE ANTRÄGE 1. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe der mutmasslich anfallenden Prozesskosten zu bezahlen. Dieser wird einstweilen mit CHF 5'000.00 beziffert. 2. Eventualiter sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin als ihren Rechtsbeistand zu bestellen. 3. Es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckung der vorsorglichen Massnahmen aufzuschieben. 4. Es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten des Berufungsbeklagten zu erstellen.
5. Gleichentags erhob auch der Ehemann Berufung und stellte folgende Anträge (FS/4, nachfolgend: Berufung EM):
1. Der Entscheid des Kreisgerichts L.__ vom 30. Juni 2023 (SF.2022-[...]) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. a) In Abänderung von Ziffer 2 des Entscheids des Kreisgerichts L.__ vom 17. Februar 2020 seien die Kinder C.__, geb. DD.MM.2007, und D.__, geb. DD.MM.2011, unter die alleinige Obhut des Vaters zu stellen und es sei anzuordnen, dass der Wohnsitz der Kinder beim Vater ist. b) Es sei festzustellen, dass C.__ bereits seit dem 28. April 2023 unter der alleinigen Obhut des Vaters steht. 3. Der Mutter sei ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. 4. a) In Abänderung von Ziffer 3 des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. Juli 2020 sei der Vater zu verpflichten, an den Unterhalt von C.__ ab 1. Januar 2023 bis 28. April 2023 monatlich maximal CHF 815.00 (davon CHF 135.00 Betreuungsunterhalt) (zzgl. allfälliger Kinderzulagen) zu bezahlen. b) Die Mutter sei zu verpflichten, ab 29. April 2023 an den Unterhalt von C.__ angemessene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, mindestens jedoch CHF 315.00 pro Monat. 5. a) In Abänderung von Ziffer 4 des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. Juli 2020 sei der Vater zu verpflichten, an den Unterhalt von D.__ ab 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023 monatlich maximal CHF 1'020.00 (davon CHF 340.00 Betreuungsunterhalt) (zzgl. allfälliger Kinderzulagen) zu bezahlen. b) Die Mutter sei zu verpflichten, ab 1. August 2023 an den Unterhalt von D.__ angemessene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, mindestens jedoch CHF 315.00 pro Monat.
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6/52 6. In Abänderung von Ziffer 5 des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. Juli 2020 sei die Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes gegenüber der Ehefrau per 31. Juli 2023 aufzuheben. 7. Dem Berufungskläger sei für die Gerichtskosten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten.
6. Am 17. Juli 2023 reichte der Ehemann (unaufgefordert) eine weitere Eingabe ein (FS/9) und mit Berufungsantwort vom 28. Juli 2023 (FS/12, nachfolgend: Berufungsantwort EM) beantragte er die kostenfällige Abweisung der Berufung der Ehefrau.
7. Nach Eingang der Stellungnahmen vom 28. Juli 2023 zum Antrag auf aufschiebende Wirkung (FS/12 und FS/13) wies der Einzelrichter des Kantonsgerichts den Antrag auf aufschiebende Wirkung und Aufschub der Vollstreckbarkeit der vorsorglichen Massnahmen am 2. August 2023 superprovisorisch ab (FS/14; ZV.2023.122-EZE2).
8. Mit Berufungsantwort vom 3. August 2023 stellte die Ehefrau folgende Begehren (FS/15, nachfolgend: Berufungsantwort EF):
1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. 2. Eventualiter, sollte die alleinige Obhut dem Berufungskläger zugeteilt werden, sei der Beklagten für die Kinder C.__ und D.__ ein umfassendes Besuchs- bzw. Betreuungsrecht von mind. Freitag bis Montag sowie einem freien Nachmittag unter der Woche einzuräumen. 3. Eventualiter, sollte die alleinige Obhut dem Berufungskläger zugeteilt werden, sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Beklagten mind. monatlich CHF 2'985.00, ab Rechtskraft des Urteils, zahlbar jeweils im Voraus auf den 1. eines jeden Monates und ab Verfall zu 5% verzinslich an den ehelichen Unterhalt zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Mehrwertsteuer und Spesen) zulasten des Berufungsklägers. II. PROZESSUALEN ANTRÄGE 1. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe der mutmasslich anfallenden Prozesskosten zu bezahlen. Dieser wird einstweilen mit CHF 5'000.00 beziffert. 2. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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7/52 9. Am 16. August 2023 reichte die Ehefrau eine Stellungnahme zur Berufungsantwort des Ehemanns ein (FS/17). Am 15. Februar 2024 erstattete der Beistand einen Zwischenbericht (FS/23). Am 29. Februar 2024 nahm die Ehefrau zum Bericht des Beistands Stellung (FS/27). Am 6. März 2024 hörten der Einzelrichter des Kantonsgerichts und die Gerichtsschreiberin die beiden Kinder D.__ und C.__ an (FS/28 und FS/29). Nach entsprechender Aufforderung (FS/30) reichten die Parteien am 18. März 2024 (FS/31, FS/32) bzw. 21. März 2024 (FS/33) weitere Unterlagen ein. Es folgten weitere Eingaben bzw. Stellungnahmen und zwar am 4. April 2024 (FS/35; Ehemann), am 10. April 2024 (FS/36; Ehefrau), am 18. April 2024 (FS/38; Ehefrau), am 22. April 2024 (FS/39; Ehemann), am 2. Mai 2024 (FS/41; Ehefrau), am 15. Mai 2024 (FS/43; Ehemann), am 13. Juni 2024 (FS/45; Ehemann), am 24. Juni 2024 (FS/47; Ehemann) und am 26. Juni 2024 (FS/48; Ehefrau). Es wurden die vorinstanzlichen Akten, namentlich die bisher aufgelaufenen Akten des Scheidungsverfahrens IN.2022.35-[...] samt Massnahmenverfahren SF.2022.66- [...], die Akten des abgeschlossenen Eheschutzverfahrens SF.2019.67-[...] und die Akten der KESB, eingeholt (vgl. FS/10). Die nachfolgenden vorinstanzlichen Aktenzitate betreffen, soweit nicht besonders vermerkt, immer Akten aus dem Dossier SF.2022.66-[...].
II.
1.a) Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Berufungen vom 13. Juli 2023 gingen – unter Berücksichtigung der zehntägigen Berufungsfrist ab Zustellung des Entscheids am 3. Juli 2023 (FS/10) – rechtzeitig, schriftlich begründet und mit konkreten Anträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz ein (FS/1 und FS/4). Beide Parteien sind durch das vorinstanzliche Urteil beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert. Auf die Berufungen ist deshalb einzutreten (mit Ausnahme des Antrags gemäss Ziffer 2a der Berufung des Ehemanns; vgl. nachstehende Erwägung). Zuständig für deren Beurteilung ist der Einzelrichter im Familienrecht des Kantonsgerichts (Art. 15 Abs. 1 lit. a EG-ZPO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. c GO).
b) Mit seinem Antrag gemäss Ziffer 2.b ersucht der Ehemann um Feststellung, dass C.__ bereits seit dem 28. April 2023 unter seiner alleinigen Obhut stehe. Einen Antrag auf gerichtliche Feststellung eines Rechtsverhältnisses erfordert ein Feststellungsinteresse. Zentrale Voraussetzung ist eine rechtliche Ungewissheit, d.h., eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien, wobei diese aktuell sein muss. Die Ungewissheit muss dem Kläger unzumutbar sein, was dann der Fall ist, wenn er durch die Unklarheit in seiner
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8/52 Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist. Schliesslich ist die Feststellungsklage subsidiär gegenüber der Leistungs- bzw. Gestaltungsklage (KUKO-OBERHAMMER/WEBER, 3. Aufl., Art. 88 ZPO N 13 ff.). Der Ehemann hat ein solches Feststellungsinteresse nicht dargetan. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb er ein Interesse daran haben sollte, die Obhut für die bereits vergangene Zeit gerichtlich festzustellen. Entsprechend wird auf seinen Berufungsantrag gemäss Ziffer 2.b nicht eingetreten.
2. Im Berufungsverfahren streitig sind die Obhut über die beiden Kinder, der Wohnsitz der Kinder, die Aufgaben des Beistands, der Kindsunterhalt, der Ehegattenunterhalt und die vorinstanzlichen Prozesskosten (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziffer 1-6).
3. Für die Kinderbelange, d.h. für die vorliegend strittige Regelung der Obhut, des Wohnsitzes, der Aufgaben des Beistands und des Kindsunterhalts, gelten der Offizial- und der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht ist demnach nicht an die Anträge der Parteien gebunden und stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest bzw. nimmt Beweiserhebungen auch ohne entsprechenden Parteiantrag vor (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Praxisgemäss kommen diese Grundsätze im Rechtsmittelverfahren ebenfalls zur Anwendung, mit der Konsequenz, dass die in Art. 317 ZPO vorgesehene Novenbeschränkung nicht zu beachten ist und das Gericht alle bis zur Urteilsberatung bekannten Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (analog Art. 229 Abs. 3 ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2; 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88). Aufgrund der Offizialmaxime kann im Übrigen eine Abweichung vom angefochtenen Entscheid – im Rahmen des Streitgegenstandes – auch zu Ungunsten der rechtsmittelführenden Partei erfolgen (vgl. BGer 5A_420/2016 E. 2.2). Auch bei Geltung des umfassenden Untersuchungsgrundsatzes haben die Parteien indes rechtsgenügliche Behauptungen vorzubringen und sind nicht von ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht entbunden. Faktisch begrenzt wird die Untersuchungsmaxime überdies durch die Pflicht der Parteien, ihre Eingaben zu begründen (vgl. BGer 5A_141/2014 E. 3.4; 5A_285/2013 E. 4.3, unter Hinweis auf BGE 128 III 411 E. 3.2.1; vgl. z.B. auch SUMMERMATTER, Zur Abänderung von Kinderalimenten, Fam- Pra.ch 2012, S. 38 ff., 47 f.).
4. Im Bereich des ebenfalls strittigen Ehegattenunterhalts, der dem eingeschränkten bzw. sozialen Untersuchungsgrundsatz untersteht (Art. 272 ZPO), ist die Novenbeschränkung von Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich zu beachten (vgl. BGE 147 III 301 E. 2.2; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 12.53a). Das Gericht darf allerdings Erkenntnisse, die es im Zusammenhang mit den Kinderbelangen erhält, auch für die Beurteilung des Ehegattenunterhalts verwenden (BGE 147 III 301
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9/52 E. 2.2; vgl. BGer 5A_141/2014 E. 3.4). Weiter gilt für den Ehegattenunterhalt im Gegensatz zu den Kinderbelangen die Dispositionsmaxime und das Gericht ist deshalb an die geforderten Unterhaltsbeiträge gebunden (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). Nicht gebunden ist sie dabei allerdings an die einzelnen Elemente der Unterhaltsberechnung (vgl. BGer 5P.481/2006 E. 4; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 4.3; SUTTER-SOMM/ SEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 58 N 6 ff.).
III.
Abänderungsgrund 1.a) Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. vi-Entscheid E. IV.1), kann das Scheidungsgericht im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen einen Eheschutzentscheid abändern, wenn sich die Verhältnisse wesentlich und dauernd verändert haben (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). In Bezug auf die Abänderung der Obhut ist überdies Art. 298d Abs. 1 ZGB zu beachten, wonach dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Eine allfällige neue Regelung muss sich dabei im Allgemeinen zwingend aufdrängen, dies im Sinne, dass der aktuelle Zustand dem Kind mehr schadet als die Neuregelung und ein Verlust der Kontinuität der Erziehung und der daraus folgenden Lebensbedingungen (BGer 5A_433/2020 E. 3.1 und BGer 5A_951/2020 E. 4, 6.2 [beide in: MEIER/HÄBERLI, Übersicht zur Rechtsprechung im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Januar bis April 2021), ZKE 2021 226, 229 und 237]).
b/aa) Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen dieser Voraussetzungen und änderte den Eheschutzentscheid hinsichtlich der Obhut (und den damit zusammenhängenden Themen) ab. Nachdem sie ausführlich die im vorinstanzlichen Verfahren getätigten Beweiserhebungen wiedergegeben hatte, kam sie zum Schluss, dass aus den Ausführungen der mit der Familie G.__ befassten Personen hervorgehe, dass bei D.__ dringend Handlungsbedarf bestehe. Es werde mehrheitlich in Zweifel gezogen, ob die derzeit die Obhut innehabende Ehefrau in der Lage sei, D.__ insbesondere in schulischer Hinsicht die nötige Unterstützung zu leisten (vi-Entscheid, S. 14 ff.).
b/bb) Die Ehefrau wendet ein, es bestehe kein Abänderungsgrund und der Eheschutzentscheid vom 17. Februar 2020 bzw. 29. Juli 2020 sei zu belassen. Sie rügt zusammengefasst, die von der Vorinstanz herangezogenen Berichte würden kein Gutachten darstellen, sondern diese würden auf den groben und meist subjektiven Einschätzungen der beteilig-
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10/52 ten Personen beruhen, die keinen Einblick in den Alltag der Parteien hätten. Es werde nicht bestritten, dass D.__ Probleme in der Schule habe, dies rechtfertige allerdings keine Änderung in der Betreuungsregelung, zumal die schulische Entwicklung nichts mit dem Umstand zu tun habe, dass die Kinder in der Obhut der Mutter ständen. Betreffend C.__ habe sich die Vorinstanz gar nicht geäussert (Berufung EF, S. 6 ff.).
b/cc) Der Ehemann ist hingegen der Auffassung, es bestehe ein Abänderungsgrund. Der aktuelle Zustand sei für D.__ unhaltbar. Die Mutter stelle ihr Wohl über dasjenige der Kinder. Es gehe ihr nicht um die Kinder, sondern um die finanzielle Absicherung. Die Mutter sei nicht in der Lage, D.__ die Hilfe zu geben, die er brauche. Es müsse jetzt gehandelt werden, solange das bisher Verpasste noch einigermassen nachgeholt werden könne (Berufungsantwort EM, S. 3 f.).
c) Es ist unbestritten, dass D.__ schulische Probleme hat (vgl. Berufung EF, S. 11; Berufung EM, S. 5 ff.). Diese waren bereits im Eheschutzentscheid vom 29. Juli 2020 (bzw. vom 17. Februar 2020) ein Thema. Damals wurde allerdings davon ausgegangen, dass diesen mit der Beistandschaft, welcher der Auftrag erteilt wurde, die Bedürfnisse der beiden Kinder in schulischen Belangen periodisch zu überprüfen und bei Bedarf eine Sozialpädagogische Familienbegleitung zu organisieren, genügend Rechnung getragen werden könne (vi-act. 76 in SF.2019.67, S. 8 f.). Diese Prognose hat sich nicht bewahrheitet. Obwohl sowohl eine Beistandschaft als auch per 16. März 2022 eine sozialpädagogische Familienbegleitung eingesetzt wurde (vgl. vi-Entscheid, S. 17), haben sich die schulischen Probleme von D.__ nicht verbessert, sondern verschlimmert. So führten die Schulleiterin und die Klassenlehrerin von D.__ am 8. bzw. 21. April 2023 übereinstimmend aus, D.__s Leistungen seien klar ungenügend und sollte alles gleichbleiben, würde er voraussichtlich in eine Kleinklasse kommen, obwohl er an sich das Potential für die Realschule habe (vi-act. 122; vi-act. 131; vi-Entscheid, S. 23 ff.).
Entgegen der Auffassung der Mutter (vgl. Berufung EF, S. 5 ff. und S. 13 f.; Berufungsantwort EF, S. 12) scheint die schulische Entwicklung von D.__ in einem engen Zusammenhang mit der nach der Trennung und bis Ende Juli 2023 gelebten alleinigen Obhut der Mutter zu stehen. So führte die Schulleiterin am 8. April 2023 gegenüber dem vorinstanzlichen Familienrichter aus, die Mutter scheine nicht in der Lage zu sein, D.__ die nötige Unterstützung zu geben, weshalb aus ihrer Sicht sich seine Leistungen nur dann markant verbessern könnten, wenn dieser mehr Zeit mit dem Vater verbringe (vi-act. 122; vi- Entscheid, S. 23). Es gehe bei D.__ nicht nur um die fehlende Unterstützung bei den Hausaufgaben, sondern insbesondere auch um die Organisation des Schulalltags, also
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11/52 zum Beispiel ob D.__ am Morgen alle und die richtigen Sachen eingepackt und dabeihabe und die nötigen Unterlagen mitbringe usw. und ob er pünktlich sei etc. (vi-act. 122, vi- Entscheid, S. 23). Diese Ausführungen stehen im Einklang mit dem Bericht des Beistands vom 10. März 2023, wonach die Mutter die für D.__ erforderliche enge Begleitung bei der Schule nicht leisten könne (vi-Entscheid, S. 19). Auch die E-Mail der Schulleitung vom 6. Juni 2023, wonach der Entscheid betreffend Repetition bis zum Entscheid des Kreisgerichts aufgeschoben werde (act. 147/1), zeigt, dass die Schulleitung einen Zusammenhang zwischen der Zuteilung der Obhut und den schulischen Problemen von D.__ sieht. Entsprechend erfolgte die Bewilligung der Repetition auch erst mit E-Mail vom 10. Juli 2023 und damit nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids (FS/15, Beilage 8). Aus dem Umstand, dass die Schulleitung den vorliegenden Berufungsentscheid nicht abwartete, kann die Ehefrau nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. FS/15, S. 3 f. und S. 6). Dies wäre bereits aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen. Zudem hätte dazu angesichts der sofortigen Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Entscheids auch gar keinen Anlass bestanden. Der Beistand scheint die Betreuung durch die Mutter ebenfalls als wenig förderlich für D.__s schulische Entwicklung einzuschätzen. So stellte er mit E-Mail 14. Juli 2023 klar, dass es sein könne, dass die Schule das Angebot zur Wiederholung der 5. Klasse bei D.__ zurückziehe, sofern die geteilte Obhut nicht umgesetzt werde. In diesem Fall würde er einen Antrag auf sofortige Umsetzung der geteilten Obhut oder alternativ eine vorübergehende Platzierung von D.__ einreichen (FS/9, Beilage). Mit E-Mail vom 9. Januar 2024 ordnete er an, dass die Alltagskommunikation mit der Schule nur noch über den Vater läuft und D.__ auch an den Betreuungstagen der Mutter nach der Schule zum Vater geht, um mit ihm Hausaufgaben zu machen (FS/35, Beilage). Die Mutter führt zwar zutreffend aus, dass die schulischen Probleme bereits vor der Trennung der Eltern bestanden hätten. So geht beispielsweise aus dem Bericht des schulpsychologischen Dienstes vom 27. Mai 2019 hervor, dass D.__ der Schriftspracherwerb und die graphomotorischen Anforderungen beim Schrieben Mühe bereiten würden und er auf eine integrative Schülerförderung angewiesen sei (vi-act. 63/6). Dieser Umstand ändert allerdings nichts daran, dass sich die schulischen Probleme in der Zeit der alleinigen Obhut der Mutter verschlimmerten (vgl. Bericht des schulpsychologischen Dienstes vom 28. Februar 2022 [vi-act. 63/7], wonach D.__ immer stärker abhänge und die Zuverlässigkeit und Selbstorganisation ihm Mühe bereiten würden). Schliesslich zeigt die aktuelle Entwicklung – gemäss Beistand habe die alternierende Obhut und die umfangreiche Begleitung durch den Vater zur starken Beruhigung bei der schulischen Entwicklung von D.__ geführt und er werde nun als potenzieller Sekundarschüler beurteilt (vgl. FS/23, S. 1) –, dass der Entscheid über die Obhut einen direkten Einfluss auf D.__s schulische Leistungen hat. Dass die schulische Verbesserung einzig, wie von der Mutter vorgebracht, auf die Wiederho-
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12/52 lung der 5. Klasse und nicht auf die geänderte Obhut zurückzuführen wäre (FS/38, S. 3), erscheint unwahrscheinlich.
Die Vorbringen der Mutter, den schulischen Problemen von D.__ könne mit milderen Massnahmen begegnet werden, überzeugen ebenfalls nicht. Für D.__ wurde bereits eine Hausaufgabenhilfe installiert, welche keine Änderung gebracht hat (vgl. vi-act. 131; vi- Entscheid, S. 24). Die von der Mutter vorgebrachte Hausaufgabenhilfe und privaten Nachhilfestunden erscheinen deshalb (für sich allein) nicht zielführend (Berufung EF, S. 15 und S. 21; Berufungsantwort EF, S. 12). Zudem besteht, wie erwähnt, das Problem nicht nur in der fehlenden Unterstützung bei den Hausaufgaben oder beim Lernen, sondern auch in der mangelhaften Organisation des Schulalltags. Letzterem kann auch mit den von der Mutter erwähnten (vgl. FS/15, S. 7) von der Oberpsychologin H.__, KJPD St. Gallen, empfohlene ergotherapeutische Behandlung und Anmeldung für eine Begleitung beim zuständigen Schulpsychologischen Dienst nicht genügend entgegengewirkt werden. Diese Massnahmen sind vielmehr darauf ausgerichtet, dass D.__ sich mit seinen Emotionen auseinanderzusetzt und er sich weniger ablenken lässt (vgl. FS/5, Beilage 3, S. 3).
Die allgemeine Behauptung der Ehefrau, einzig schulische Probleme würden keinen Abänderungsgrund darstellen, ist unbehelflich. Was eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse ist, hängt von diesen Verhältnissen ab und lässt sich nicht generell, sondern nur im Einzelfall feststellen. Kommt hinzu, dass die Vorinstanz nicht nur aufgrund der schulischen Probleme einen Abänderungsgrund annahm. Vielmehr hat sie unter anderem gestützt auf die Berichte des Beistands vom 10. März 2023 und der sozialpädagogischen Familienbegleitung vom 9. März 2023 erwogen, dass bei der Mutter grössere Defizite bezüglich der Erziehung und Betreuung der Kinder, insbesondere von D.__ vorhanden seien. Aus den ebengenannten Berichten geht zusammengefasst hervor, dass der aktuelle Zustand mit Blick auf die Kinder nicht weiter aufrechterhalten könne, die Mutter überlasse die Kinder mehr oder weniger sich selber und sei nicht in der Lage, ihnen die nötigen Strukturen zu bieten (vi-Entscheid, S. 18 ff.). Die Ehefrau kritisiert zwar diese Berichte in ihrer Berufungsschrift als einseitig und nicht nachvollziehbar (Berufung EF, S. 6-8). Ihre diesbezüglichen Vorbringen hat sie allerdings bereits vor Vorinstanz praktisch wortgleich geltend gemacht (vgl. vi-act. 118, S. 2-6) und Letztere hat sich damit bereits ausführlich befasst. So geht namentlich aus den vorinstanzlichen Erwägungen hervor, die Ehefrau habe sich nicht vertieft mit den Berichten auseinandergesetzt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie den Kontakt zur Schule nicht regelmässig von sich aus herstelle und die Rückmeldungen seitens der Schule, des Beistandes und der sozialpädagogischen Famili-
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13/52 enbegleitung würden einhellig dasselbe Bild einer überforderten Mutter zeichnen (vi- Entscheid, S. 33 ff.). Weshalb diese Erwägungen unzutreffend sein sollten, ist nicht ersichtlich und erklärt auch die Ehefrau nicht. Auf die Berichte des Beistands und der sozialpädagogischen Familienbegleiterin, welche sich auch mit den Ausführungen der Schulleiterin und der Klassenlehrperson decken, kann abgestellt werden, zumal kein Grund besteht, weshalb diese zur Wahrung des Wohls der Kinder eingesetzten Personen zu Lasten der Mutter falsche Aussagen tätigen sollten. Der Vorwurf der Mutter, die Vorinstanz hätte ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Parteien und darüber, wie die Betreuung der Kinder mit Blick auf deren Wohl und unter Berücksichtigung deren Interessen zu handhaben sei, einholen müssen (vgl. Berufung EF, S. 11), ist unbegründet. Die Vorinstanz hat ein umfassendes Beweisverfahren durchgeführt und ihr standen über genügende Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung zur Verfügung. Ein zusätzliches Gutachten war nicht erforderlich, zumal auch die Ehefrau nicht erklärt, welche Fachfragen einer Antwort bedürften.
Auch die nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids ergangenen Berichte des Beistands und der sozialpädagogischen Familienbegleiterin bestätigen die Defizite der Mutter in der Betreuung von D.__. Gemäss Bericht des Beistands vom 9. Februar 2024 würden bei ihm immer wieder Meldungen eingehen, welche auf Schwierigkeiten der Betreuung von D.__ bei der Mutter hinweisen würden. Die Vorwürfe würden von mangelnder Betreuung des Kinds durch die Mutter, über zweifelhaften Umgang mit Themen der Alltagsorganisation, der Ruhezeiten, des Medienkonsums und der Hygiene, bis zu Desinteresse bezüglich schulischen Aufgaben oder mangelnde Unterstützung in schulischer Organisation des Kinds gehen. Seine aktuellen Beobachtungen und die Rückmeldungen der involvierten Fachpersonen würden ein Bild der Mutter zeigen, welche mit den vielen elterlichen Verantwortungen nach wie vor überfordert scheine (FS/23). Die Mutter bestreitet zwar diese Ausführungen und bringt vor, sie seien sehr allgemein, weshalb sie nicht substantiiert dazu Stellung nehmen könne (FS/27, S. 1). Zudem wirft sie dem Beistand vor, er könne die Situation nicht mehr neutral beurteilen, weil er vom Vater instrumentalisiert werde, und sich mit ihm ohne Kenntnis der Mutter absprechen würde (FS/36, S. 3). Dass der Beistand befangen wäre, ist aber nicht ersichtlich, zumal sich seine Ausführungen auch mit jenen der sozialpädagogischen Familienbegleiterin I.__ vom 18. April 2024 decken. Diese hält fest, D.__ habe berichtet, er verbringe bei der Mutter oft Zeit mit Videospielen. Seine Mutter sei entweder bei der Arbeit oder bei ihrem Partner. Aufgrund der Vollzeitbeschäftigung der Mutter verbringe er seine Mittagspause oft auf ihrer Arbeitsstelle. Auch während der Ferien sei er entweder alleine zu Hause gewesen oder habe Zeit an der Arbeitsstelle seiner Mutter verbracht, da sie keine passende Ferienbeschäftigung für ihn
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14/52 habe finden können. Mehrere Bemühungen der Familienbegleitung, mit der Mutter eine Anmeldung beim Mittagstisch zu machen, seien fehlgeschlagen. D.__ sei mit der mangelnden Präsenz der Mutter konfrontiert (FS/39). Auch aus dem Verlaufsprotokoll des Standortgesprächs vom 16. Mai 2023 geht hervor, dass die Mutter Abmachungen betreffend Termine und Anmeldungen für die Kinder nicht verlässlich erledigen könne. Für sie scheine eine altersadäquate und der Entwicklung des Kinds angepasste Förderung zur Selbständigkeit schwierig zu sein (FS/5, Beilage 2).
Die Ausführungen in genannten Berichten erscheinen schlüssig und nachvollziehbar. Zudem stimmen sie punkto Überforderung der Mutter betreffend D.__s Erziehung überein. Damit ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass heute nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass die Mutter D.__s Wohl insbesondere in schulischer Hinsicht bei einer alleinigen Obhut genügend gewährleisten kann. Insofern muss von veränderten Verhältnissen seit Juli 2020 ausgegangen werden, welche zur Wahrung des Kindswohls einen neuen Entscheid über die Obhut erfordern. Entgegen der Auffassung der Mutter kann damit nicht bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens zugewartet werden. Wie bereits im Entscheid vom 2. August 2024 betreffend aufschiebende Wirkung festgehalten, hätte die Beibehaltung der alleinigen Obhut das Risiko geschaffen, dass D.__ die 5. Klasse nicht hätte wiederholen können und beim Oberstufenübertritt in eine Kleinklasse eingeschult worden wäre, obwohl er bei angemessener Unterstützung die Realschule absolvieren könnte. Dies sind gewichtige Nachteile für D.__, welche kein Zuwarten dulden. Eine allfällige Belastung von D.__, welche sich aufgrund einem von der Mutter vorgebrachten "Hin und Her" ergeben würde (vgl. Berufung EF, S. 23) – falls im Scheidungsurteil die Obhut erneut geändert würde – ist als geringer einzustufen. Überdies erscheint ein derartiges "Hin und Her" angesichts D.__s positiver Entwicklung im vergangenen Jahr als sehr unwahrscheinlich.
d) Die Mutter bringt zutreffend vor, dass sich die vorinstanzlichen Ausführungen hauptsächlich auf D.__ beziehen und Erwägungen, weshalb die Abänderung des Eheschutzentscheids auch hinsichtlich der Obhut von C.__ als erforderlich betrachtet wurde, fehlen würden (Berufung EF, S. 6). Dies ist hiermit nachzuholen: Zum einen gelten die vorstehenden Ausführungen, wonach die Mutter Schwierigkeiten zeigt, den Kindern einen strukturierten Alltag zu bieten, auch für C.__. Zum anderen ist bei C.__ massgebend, dass sie am 28. April 2023 aufgrund eines Konflikts mit der Mutter zum Vater gezogen ist (vi-Entscheid, S. 15; vi-act. 138; FS/1, S. 17; FS/4, S. 5; Beilage 2 zu FS/4). Seither äusserte sie wiederholt gegenüber unterschiedlichen Personen, namentlich dem vorinstanzlichen Familienrichter, der sozialpädagogischen Familienbegleiterin und dem Einzelrichter
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15/52 des Kantonsgerichts, dass sie beim Vater wohnen wolle (vgl. nachstehende E. III.2.g). Der Umstand, dass C.__ faktisch seit über einem Jahr beim Vater wohnt, während im Eheschutzentscheid von der alleinigen Obhut der Mutter ausgegangen wurde, stellt eine wesentliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse dar. Entsprechend drängt sich auch hinsichtlich C.__ eine Neuregelung auf, ansonsten ihr tatsächlicher Verbleib und die gerichtlich festgelegte Obhutsregelung auseinanderfallen würden.
Zuteilung der Obhut 2.a) Liegt eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vor, kommt es zu einer Neubeurteilung im Lichte des Kindeswohls nach den gleichen Massstäben wie bei einer erstmaligen Regelung (vgl. BSK ZGB-SCHWENZER/COTTIER, 7. Aufl., Art. 298d N 2). Die Vorinstanz stellte die beiden Kinder mit Wirkung ab dem 1. August 2023 unter die alternierende Obhut. Beide Ehegatten sind der Auffassung, die Voraussetzungen der alternierenden Obhut seien nicht erfüllt und beantragen die alleinige Obhut jeweils für sich (Berufung EF, S. 12 ff.; Berufung EM, S. 4 ff.).
b) Eine alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter ist dieses Betreuungsmodell nur praktisch umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Zudem kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. Andere Kriterien sind das Alter des Kinds, seine Beziehungen zu Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kinds eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (vgl. zu diesem Grundsatz BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). Beachtung verdient auch der Wunsch des Kinds, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist (zum Ganzen BGer 5A_345/2020 E. 5.2. m.w.H.; BGE 142 III 612 E. 4.3). Diese Kriterien sind nachfolgend zu prüfen.
c/aa) Beide Ehegatten stellen die Erziehungsfähigkeit des jeweilig anderen in Frage (FS/12, S. 4; Berufung EF, S. 11 ff.). Auch die Vorinstanz erwog, dass bei beiden erhebli-
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16/52 che Zweifel bezüglich derer erzieherischer Fähigkeiten beständen, wobei sie die Defizite bei der Mutter als grösser bezeichnete (vi-Entscheid, S. 36).
c/bb) Erziehungsfähigkeit wird als die grundlegende Kompetenz verstanden, die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse seines Kinds zu erkennen, das Kind zu versorgen und zu betreuen sowie erzieherisch angemessen auf die kindlichen Bedürfnisse einzugehen (LUDEWIG/BAUMER/SALZGEBER/HÄFELI/ALBERMANN, Richterliche und behördliche Entscheidungsfindung zwischen Kindswohl und Elternwohl: Erziehungsfähigkeit bei Familien mit einem psychisch kranken Elternteil, in: FamPra.ch 2015, S. 562 ff., 574). Sie setzt eine echte Zuneigung zum Kind sowie ein waches Interesse an ihm und seiner Entwicklung voraus (BGE 111 II 225 E. 2; BK ZGB-BÜHLER/SPÜHLER, 3. Aufl., aArt. 156, N 89).
c/cc) Wie vorstehend ausführlich dargelegt, hat die Mutter Schwierigkeiten, D.__ in schulischen Angelegenheiten zu unterstützen und ihm die erforderlichen Strukturen zu bieten. Damit ist der Vorinstanz beizupflichten, dass ihre Fähigkeit, D.__ im Alltag angemessen zu erziehen, fraglich erscheint. Auf eine vertiefte Abklärung mittels Gutachten kann im Rahmen des vorliegenden Massnahmenverfahrens verzichtet werden. Denn wie nachstehende Erwägungen zeigen, ist eine alternierende Obhut ohnehin ausgeschlossen. Ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über die Mutter würde damit am Entscheid über die Obhut nichts ändern. Dass die Mutter nicht fähig wäre, die Kinder im Rahmen des ihr mit vorliegendem Entscheid einzuräumendem Besuchs- und Ferienrechts zu betreuen, wird vom Vater nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
c/dd) Hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit des Vaters ist zu erwägen, dass die sozialpädagogische Familienbegleiterin in ihrem Bericht vom 18. April 2024 ausführte, der Vater unterstütze D.__ in schulischen Angelegenheiten sehr. D.__ wirke seit dem Umzug zum Vater gelassener und entspannter. Dem Vater gelinge es gut, die neuen Strukturen beizubehalten und sowohl D.__ als auch C.__ in ihrer Lebenswelt zu unterstützen (FS/39). Auch der Beistand äusserte sich im Bericht vom 9. Februar 2024 positiv über den Vater. Die Kinder würden vom Vater gut betreut und begleitet werden. D.__ zeige in allen Schulfächern eine sehr erfreuliche Leistung bzw. Entwicklung. Auch C.__ habe der Vater beim Finden einer neuen Ausbildungsstelle umfangreich unterstützt und ihre Entwicklung sei stabil und erfreulich (FS/23). Auch aus den Ausführungen der Kinder ergeben sich keine Hinweise, dass der Vater nicht in der Lage wäre, ihre Bedürfnisse zu erkennen und die Kindern angemessen zu versorgen und zu betreuen (FS/28 und FS/29). Die Bedenken der Vorinstanz hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit des Vaters gründen hauptsächlich im Umstand, dass dieser nach der Trennung für ein Jahr nach Thailand ausgewandert ist
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17/52 und die Ehefrau und die Kinder sich selbst überlassen hat (vi-Entscheid, S. 30 ff.). Der Vorinstanz ist zwar beizupflichten, dass dieses Verhalten als nicht verständlich erscheint. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass dieser Vorfall nun fast drei Jahre zurückliegt und die aktuelle Entwicklung – C.__ befindet sich seit über einem Jahr unter der alleinigen und D.__ unter der alternierenden Obhut des Vaters – zeigt, dass der Vater in der Lage ist, die Kinder angemessen zu betreuen.
Die Vorbringen der Mutter vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ihre Ausführungen, aus den Berichten würden massive Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Vaters ergehen, sind lediglich allgemein gehalten (Berufung EF, S. 11 und S. 15 f.). Die Mutter erklärt weder, welche Aussagen in welchen Berichten sie konkret meint, noch, weshalb diese stärker zu gewichten wären, als die aktuellsten Berichte des Beistands und der sozialpädagogischen Familienbegleiterin, welche ein sehr positives Bild des Vaters zeichnen. Die Darstellung der Mutter vom Konflikt mit C.__ im April 2023, wonach der Vater der Mutter mit der Faust in den Bauch geschlagen und sie nach draussen gestossen haben soll (Berufung EF, S. 16 f. und vi-act. 145/4), widerspricht den Aussagen von C.__. Diese führte aus, die Mutter sei zum Vater gekommen, weil sie (C.__) beim Vater geblieben sei. Die Mutter habe im Treppenhaus Terror gemacht und sie hätten dann die Polizei gerufen. Von Gewalt des Vaters gegenüber der Mutter erwähnte C.__ nichts (FS/29, S. 1). Auch die Vorwürfe der Mutter, der Vater habe C.__ nicht an die Mutter herausgegeben und würde C.__ beeinflussen (Berufung EF, S. 17), erscheinen unberechtigt. Anlässlich des Standortsgesprächs vom 16. Mai 2023 erklärte sich die Mutter damit einverstanden, dass C.__ beim Vater wohnt und eine Weile dortbleiben sollte (Berufung EM, Beilage 2), weshalb dem Vater nicht der Vorwurf gemacht werden kann, er würde C.__ nicht an die Mutter herausgeben. Zudem führte C.__ anlässlich der Anhörung vor Kantonsgericht glaubhaft aus, der Vater lasse sie zur Mutter gehen (FS/29, S. 2).
Zwar scheint die Bindungstoleranz, welche ebenfalls bei der Erziehungsfähigkeit zu prüfen ist, und sich in einer Achtung der Beziehung des Kinds zum anderen Elternteil ausdrückt, beim Vater eingeschränkt zu sein. So führte beispielsweise die Psychologin H.__ gegenüber dem vorinstanzlichen Familienrichter am 5. Mai 2023 aus, der Vater beschwere sich regelmässig über die Mutter, sei sehr insistierend und habe darauf gedrängt, dass die Kinder inskünftig bei ihm wohnen können (vi-act. 139, S. 2). Der Vater behauptet zwar, Frau H.__ habe ihm gesagt, dass sie diese Aussagen nicht gemacht habe (Berufung EM, S. 6). Unabhängig davon, geht allerdings auch aus den vom Ehemann im Berufungsverfahren erhobenen Vorwürfen gegenüber seiner Ehefrau hervor, dass er kaum Bereitschaft zeigt, zur Ehefrau eine gute Beziehung, welche für eine tragfähige und
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18/52 kindswohlorientierte Pflege und Erziehung nötig wäre, zu fördern (vgl. z.B. die vom Vater verfassten E-Mails an den Beistand, in welcher er sich über die Mutter beschwert [FS/31, Beilagen 11-22]). Diese Einschränkung scheint allerdings nicht so gravierend zu sein, dass eine Betreuung der Kinder ausgeschlossen wäre. Vielmehr können diesen Einschränkungen mit der bereits bestehenden Begleitung durch den Beistand und der sozialpädagogischen Familienbegleitung genügend Rechnung getragen werden.
Von einer weiteren Abklärung der Erziehungsfähigkeit des Vaters im vorsorglichen Massnahmenverfahren, namentlich von der von der Mutter beantragten Erstellung eines Gutachtens, ist abzusehen. Die für eine summarische Einschätzung der Erziehungsfähigkeit des Vaters erforderlichen Informationen sind in den Akten enthalten und es nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse mit einem Gutachten gewonnen werden sollten. Ebenfalls nicht stattzugeben ist dem Antrag der Ehefrau, ein kinderpsychologisches Gutachten einzuholen. Es sind keine Fragen ersichtlich, deren Beantwortung Sachverstand im Sinne von Art. 183 ZPO und damit ein Gutachten erfordern würden. Solche nennt auch die Ehefrau nicht.
d) Betreffend die geografische Situation ist festzuhalten, dass die Wohnorte der Eltern nur sieben Gehminuten auseinanderliegen, womit eine alternierende Obhut ohne Weiteres möglich wäre.
e) Das Kriterium der Kontinuität bzw. Stabilität versteht sich als Weiterführung der bisherigen Lebensweise bzw. als Fortbestehen des Aufenthaltsortes und beinhaltet ebenso das Kriterium der Beziehungskontinuität (BGE 138 III 565 E. 4.3; FamKomm Scheidung I-MAIER/VETTERLI, 4. Aufl., Art. 176 ZGB N 2a f.). In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Das Kriterium der Stabilität spielt insbesondere bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu (BGer 5A_722/2020 E. 3.1.3; BGE 142 III 612 E. 4.3).
Es ist unbestritten, dass der Ehemann während des Zusammenlebens Vollzeit erwerbstätig war, während die Ehefrau die Kinder betreute. Auch nach der Trennung wurden die beiden Kinder bis im April 2023 hauptsächlich von der Mutter betreut (vi-act. 14, Beilage; vi-act. 35). Am 28. April 2023 zog C.__ aufgrund eines Konflikts mit der Mutter zum Vater (vi-Entscheid, S. 15; vi-act. 138; FS/1, S. 17; FS/4, S. 5; Beilage 2 zu FS/4) und seit dem 1. August 2023 betreuen die Eltern D.__ alternierend, d.h. der Vater betreut D.__ von
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19/52 Sonntagabend bis Mittwochabend und die Mutter vom Mittwoch- bis Freitagabend. Die Wochenenden verbringt D.__ abwechselnd bei den Eltern (FS/23, 1; FS/28, S. 2; vi- Entscheid, S. 48). Der Mutter ist zwar beizupflichten, dass bei Betrachtung der Ausgangslage vor April 2023 das Kriterium der Kontinuität eher für die Beibehaltung der alleinigen Obhut der Mutter sprach (Berufung EF, S. 19 f.). Aus heutiger Sicht ist dies hingegen nicht mehr der Fall, da sich beide Kinder nunmehr gewöhnt sind, auch bzw. vollumfänglich vom Vater betreut zu werden. Damit spricht das Kriterium der Kontinuität bei D.__ eher für und bei C.__ eher gegen die alternierende Obhut. Dieses Kriterium ist allerdings insofern zu relativieren, als dass die Kinder mit 12 und 16 Jahren in einem Alter sind, in dem die Zugehörigkeit zum sozialen Umfeld grössere Bedeutung erlangt. Das soziale Umfeld kann unabhängig von der Zuteilung der Obhut beibehalten werden, da beide Eltern in M.__ wohnen.
f) Als weiterer Gesichtspunkt ist die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, zu beachten (BGer 5A_722/2020 E. 3.1.3). Die Mutter führt zwar zutreffend aus, dass der Vater die Betreuung der Kinder aufgrund seiner Erwerbstätigkeit nicht (vollumfänglich) persönlich wahrnehmen könne (Berufung EF, S. 20 und FS/38, S. 3). Ihm steht allerdings ein gutes Betreuungsnetz mit den Grosseltern zur Verfügung. So führte D.__ anlässlich der Kindsanhörung vor Kantonsgericht aus, dass er über den Mittag und am Abend von den Grosseltern betreut werde, falls der Vater nicht zu Hause sei (FS/28; unzutreffend deshalb die Ausführungen der Mutter, die Grosseltern würden keine wesentliche Unterstützung leisten [Berufung EF, S. 14]). Kommt hinzu, dass auch die Mutter aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit im Umfang von aktuell 90 % nicht in der Lage ist, D.__ (vollumfänglich) persönlich zu betreuen. Im Gegensatz zum Vater verfügt sie allerdings über keine Betreuungsressourcen (vgl. FS/23, S. 2). D.__ isst jeweils an ihren Betreuungstagen über den Mittag im Restaurant. Nach der Schule geht D.__ zum Vater oder zu den Grosseltern väterlicherseits und anschliessend um 18.00 Uhr zur Mutter, welche dann von der Arbeit nach Hause kommt (vgl. FS/27, S. 2). Anlässlich der Kindsanhörung vor Kantonsgericht führte D.__ zwar aus, dass es "nicht schlimm" sei, über den Mittag alleine im Restaurant bei der Mutter zu essen (FS/28, S. 2). Gleichwohl erscheint es nicht ideal, dass der zwölfjährige D.__ an den Betreuungstagen der Mutter den Mittag jeweils alleine im Restaurant verbringt.
g) Hinsichtlich Wünsche der Kinder ist zu berücksichtigen, dass C.__ Ende April 2023 eigenständig entschieden hat, zum Vater zu ziehen. Anlässlich eines Telefonats mit dem vorinstanzlichen Richter am 3. Mai 2023 erklärte sie, es sei zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung gekommen, wobei die Mutter sie quasi hinausgeworfen habe. Sie
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20/52 denke schon, dass sie sich mit der Mutter wieder versöhnen werde. So wie die Dinge jetzt stünden, wolle sie aber keine hälftige Aufteilung der Betreuung mehr, sondern sie möchte doch mehrheitlich beim Vater wohnen. Sie könne sich vorstellen, wöchentlich jeweils ein bis zwei Tage bei der Mutter zu verbringen und zusätzlich jedes zweite Wochenende (viact. 138). Anlässlich der Anhörung vor Kantonsgericht führte C.__ zusammengefasst aus, im letzten Sommer habe sie eine Lehre begonnen. Da sei es besser beim Vater, da sie mehr Tagesstruktur habe. Nach der Arbeit gehe sie manchmal zur Mutter. Ihr Vater lasse sie gehen, aber sie müsse es ihm sagen, damit er wisse, wo sie sei. Für sie passe die momentane Situation, dass sie beim Vater wohne und nach Lust und Laune manchmal zur Mutter gehe (FS/29). Aus dem Bericht der sozialpädagogischen Familienbegleiterin vom 18. April 2024 geht hervor, dass C.__ auch gegenüber ihr kundgegeben habe, selber entscheiden zu wollen, wann und wie oft sie die Mutter treffe (Beilage zu FS/39, S. 2). Damit äusserte sich C.__ über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr wiederholt und klar, beim Vater wohnen zu wollen. Zudem setzte sie ihren Wunsch selbst in die Tat um, indem sie zum Vater zog.
D.__ führte anlässlich der Kinderanhörung vor der Vorinstanz vom 17. April 2023 aus, die aktuelle Betreuungsregelung (alleinige Obhut der Mutter) finde er gut. Er könne sich aber auch vorstellen, bei seinem Vater zu wohnen und alle 14 Tage das Wochenende bei seiner Mutter zu verbringen. Er bräuchte dafür auch keine Eingewöhnungszeit mehr, denn er habe sich mittlerweile an die Wohnung seines Vaters gewöhnt (vi-act. 128). Anlässlich der Anhörung vor Kantonsgericht vom 6. März 2024 meinte D.__, es sei manchmal nervig, hin- und herzuwechseln und beim Vater könne er mehr machen, insbesondere mehr lernen (FS/28, S. 1 f.). Dass D.__ die Wechsel manchmal als nervig empfindet, ist nachvollziehbar. Denn zusätzlich zu den von der Vorinstanz vorgesehenen Wechseln, wechselt D.__ an den Betreuungstagen der Mutter (Donnerstag und Freitag) nach der Schule zunächst zum Vater bzw. zu den Grosseltern, um dort seine Hausaufgaben zu erledigen, bevor er dann für das Abendessen wiederum zur Mutter wechselt (vgl. FS/35, Beilage; FS/28, S. 2). Vor diesem Hintergrund sprechen D.__s Ausführungen eher gegen eine alternierende Obhut.
h) Schliesslich setzt eine alternierende Obhut voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Die Kommunikation zwischen den Eltern kann auch bloss schriftlich erfolgen. Es steht einer alternierenden Obhut nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind. Ferner kann allein aus dem
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21/52 Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, nicht ohne weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht gewährleistet. Unter diesem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (zum Ganzen BGer 5A_629/2019 E. 4.2; 5A_345/2020 E. 5.2; BGE 142 III 612 E. 4.2).
Vorliegend ist das Verhältnis zwischen den Eltern sehr strittig. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass die Kommunikation zwischen den Parteien nach wie vor kaum existent ist (vi-Entscheid, S. 32). So geht aus dem Bericht des Beistands vom 11. April 2023 hervor, dass die Parteien kaum miteinander kommunizieren würden, was die Organisation und Absprache deutlich erschwere (vi-act. 123). Die sozialpädagogische Familienbegleiterin äusserte sich in ihren Berichten vom 17. August 2022, 13. Dezember 2022 und 9. März 2023 dahingehend, dass sich die Eltern schwertäten, direkt miteinander zu kommunizieren, die Bereitschaft der Eltern daran zu arbeiten nicht vorhanden sei und die Kommunikation in keinem Ansatz zum Gelingen gekommen sei. Den Eltern fehle es auch an der Bereitschaft, die angebotene Unterstützung der Familienbegleiterin zu nutzen (viact. 80/1, 90/1, 112, Anhang; vgl. auch unbestrittene Erwägungen in vi-Entscheid, S. 20 ff.). Die Eltern pflegen gemäss unbestrittener Ausführung der Ehefrau auch weiterhin keinen persönlichen oder schriftlichen Kontakt miteinander (Berufung EF, S. 16). Aus den Akten geht zudem hervor, dass die Polizei wiederholt aufgrund der Streitigkeiten zwischen den Eltern und gegenseitigen Vorwürfen ausrücken musste, so zum Beispiel am 22. Mai 2020 (KESB-act. 9) und Ende April 2023 (vi-act. 145/4). Auch aus dem Verlaufsprotokoll des Standortgesprächs vom 16. Mai 2023 geht hervor, dass es den Eltern nicht gelingt, auf der Erwachsenenebene zu kommunizieren. So liege beispielsweise seit mehreren Wochen beim Optiker eine Brille abholbereit. Das Sozialamt habe einen Anteil der Rechnung beglichen und die Ehefrau habe dann C.__ den Auftrag gegeben, dem Vater zu sagen, dass er den Rest bezahlen müsse, was zu Missverständnissen geführt habe, wer von wem viel Geld erhalte (FS/5, Beilage 2, S. 2). Dieses Beispiel zeigt, dass sich der elterliche Konflikt direkt auf die Kinder auswirkt. Auch D.__ wird durch den Streit belastet. So geht aus dem Bericht des Schulpsychologischen Dienstes vom 28. Februar 2022 hervor, dass D.__ seit Jahren in einem sehr starken Loyalitätskonflikt zu sein scheine. Es bestehe die Vermutung, dass er sich aufgrund der langjährigen Belastungen im familiären Kontext und der damit einhergehenden Ungewissheiten sowie Instabilität nur unzureichend auf Schulisches einlassen könne (vi-act. 63/7, S. 2). Die Schulsozialarbeiterin J.__ führte anlässlich eines mit dem vorinstanzlichen Familienrichter am 21. Juni 2022
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22/52 geführten Gesprächs aus, dass offensichtlich sei, dass D.__ sich in einem ausgeprägten Loyalitätskonflikt befinde (vi-act. 65).
Der Auffassung der Vorinstanz, wonach nicht damit zu rechnen sei, dass die Kinder bei einer alternierenden Obhut noch stärker dem ehelichen Konflikt ausgesetzt würden, als dies bislang der Fall gewesen sei (vi-Entscheid, S. 36), kann nicht gefolgt werden. So geht die alternierende Obhut gezwungenermassen mit vermehrten Absprachen zwischen den Eltern einher. Bei dem von der Vorinstanz angeordneten Wechsel am Mittwochabend müssen sich die Eltern beispielsweise über die schulischen Angelegenheiten von D.__ (Erledigung der Hausaufgaben, Prüfungsvorbereitung, Mitnahme des Schulmaterials etc.) verständigen. Wenn die Eltern vermehrt Absprachen treffen müssen, steigt auch das Konfliktpotential und die Gefahr, dass die Kinder in die Konflikte miteinbezogen werden. Hinsichtlich D.__ erscheint dies besonders problematisch, da er aufgrund seiner schulischen Schwierigkeiten darauf angewiesen ist, dass die Eltern bei einem Wechsel an den Schultagen fähig sind, seine schulischen Belange zu koordinieren.
Kommt hinzu, dass die Eltern nicht gewillt sind, ihre Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit zu verbessern. Beide Eltern lehnen die alternierende Obhut ab und sind sich einig, dass die dazu erforderliche Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit nicht besteht. Zwar kann das Gericht, wie die Vorinstanz richtig ausführt (vi-Entscheid, S. 36), aufgrund der geltenden Offizialmaxime eine alternierende Obhut gegen den Willen beider Eltern anordnen, wenn diese für das Wohl des Kinds die beste Lösung ist (vgl. dazu BK ZGB-AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, 2016, Art. 298 N 49; AEBI-MÜLLER, Elterliche Sorge: Betreuungsrecht - Betreuungspflicht - Aufenthaltsbestimmungsrecht, in: Jungo/Fountoulakis, Elterliche Sorge, Betreuungsunterhalt, Vorsorgeausgleich und weitere Herausforderungen, 2018, S. 50 ff., 51 f.; AGE BS ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 2.1.2; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.2). Gleichwohl ist zu beachten, dass eine alternierende Obhut auf Anordnung des Gerichts ohne grundsätzliche Bereitschaft beider Eltern wohl wenig Erfolgschancen hat (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 7. Aufl., Art. 298 N 7). Entsprechend vertreten auch gewisse Autoren die Auffassung, dass eine alternierende Obhut nicht gegen den Willen beider Elternteile angeordnet werden soll (TUOR/SCHNYDER/ JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, S. 541; ähnlicher Auffassung auch SCHÖBI, Referate / Bundesgerichtliche Rechtsprechung im Familienrecht - Eine Standortbestimmung, FamPra.ch 2023, S. 37 ff., 45). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern es die beste Lösung für die Kinder sein sollte, die in organisatorischer Hinsicht anspruchsvolle alternierende Obhut anzuordnen, wenn die Eltern trotz umfassender Hilfestellung durch den Beistand und die sozialpädagogische Familienbegleitung nicht in der
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23/52 Lage sind, miteinander zu kommunizieren, sich der Elternkonflikt direkt auf die Kinder auswirkt und diese Betreuungsform von keinem der Eltern gewollt ist.
i) Zusammengefasst ist festzuhalten, dass einzig die geografische Situation und das Kriterium der Kontinuität betreffend D.__ für eine alternierende Obhut sprechen. Die restlichen Kriterien, namentlich die Kontinuität hinsichtlich C.__, Betreuungsressourcen, Wünsche der Kinder und die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern, sprechen gegen eine alternierende Obhut. Hinsichtlich der Beurteilung von C.__s Obhut ist ihr Wunsch massgebend. Sie ist mit 16 Jahren hinsichtlich der Obhutszuteilung als urteilsfähig zu betrachten und ihrem Wunsch, beim Vater zu wohnen ist, da dieser auch mit ihrem Wohl vereinbar erscheint, zu entsprechen (vgl. BGer 5A_350/2009 E. 3.2). Hinsichtlich der Obhutszuteilung für D.__ ist die mangelhafte Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern ausschlaggebend. D.__ ist aufgrund seiner schulischen Schwierigkeiten darauf angewiesen, dass die Eltern seinen Alltag strukturieren und seine schulischen Belange organisieren. Dies ist unmöglich, wenn beide Eltern ihn im Alltag betreuen sollen, aber gleichzeitig nicht fähig und gewillt sind, sich über seine schulischen Belange zu unterhalten und diese zu koordinieren. Dies hat auch der Beistand erkannt und die Organisation sämtlicher schulischen Angelegenheiten dem Vater zugewiesen und angeordnet, dass D.__ an den Betreuungstagen der Mutter nach der Schule zum Vater geht, um bei ihm die Hausaufgaben zu erledigen (vgl. FS/35, Beilage). Diese aktuell praktizierte Betreuung erscheint aufgrund der damit einhergehenden mehrmaligen Wechsel zwischen den Eltern an einem Tag umständlich und langfristig nicht im Wohl von D.__. Aus diesem Grund kann dem Anliegen der Mutter, diese Betreuungssituation beizubehalten, nicht gefolgt werden (FS/27). Zwar ist der Mutter insofern Recht zu geben, dass die Aufhebung der alternierenden Obhut dazu führt, dass sich D.__ (erneut) an eine neue Betreuungsregelung gewöhnen muss. Dies ist allerdings hinzunehmen, da die Nachteile der Beibehaltung der alternierenden Obhut (stärkere Aussetzung des Elternkonflikts, schlechtere schulische Unterstützung) als gewichtiger einzustufen sind als eine für D.__ ergebende allfällige Belastung durch die Veränderung der Obhut. Unter diesen Umständen entspricht die von der Vorinstanz angeordnete alternierende Obhut nicht dem Wohl der Kinder. Ziffer 1 und 2 des Dispositives des angefochtenen Entscheids sind somit aufzuheben und neu zu fassen.
j) Wenn das Gericht zum Schluss kommt, die alternierende Obhut stehe den Interessen des Kindes entgegen, muss es bestimmen, welchem Elternteil die Obhut zuzuteilen ist, wobei es im Wesentlichen die gleichen Beurteilungskriterien anzuwenden hat und zusätzlich die Fähigkeit eines jeden Elternteils, den Kontakt zwischen dem Kind und dem
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24/52 anderen Elternteil zu fördern, zu beurteilen hat (BGE 142 III 617E. 3.2.4 = Pra 107 [2018] Nr. 26). Wie erwähnt, würde mit Beibehaltung der alleinigen Obhut der Mutter das Kindswohl nicht gewahrt werden (vgl. vorstehend E. III.1.c f.). Die Obhut für die beiden Kinder ist deshalb dem Vater zuzuteilen. Damit die Ehegatten die für die neue Betreuungsregelung erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen treffen und D.__ auf die neue Regelung vorbereiten können, ist diese erst nach Ablauf einer rund einmonatigen Übergangsfrist und unter Berücksichtigung der Sommerschulferien auf den Montag, 12. August 2024 anzuordnen.
Regelung des persönlichen Verkehrs 3.a) Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, das anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.1, 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.2, 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4). Bei der Regelung des persönlichen Verkehrs ist aber nebst sämtlichen anderen Begebenheiten der konkreten Situation insbesondere auch dem Alter der betroffenen Kinder und mit fortschreitendem Alter zunehmend auch dem von ihnen geäusserten Willen Rechnung zu tragen. Es besteht die gefestigte Rechtsprechung, dass zu respektieren ist, wenn fast volljährige Kinder den persönlichen Verkehr ablehnen. Es muss diesfalls den Kindern überlassen bleiben, ob und gegebenenfalls wann sie bereit sind, einen Kontakt wiederaufzunehmen (BGer 5A_528/2015 E. 5.1 m.w.H.).
b) Der Vater beantragt, der Mutter ein zweiwöchentliches Besuchsrecht (Freitag- bis Sonntagabend) und ein Ferienrecht von drei Wochen einzuräumen (Berufung EM, S. 2 und 10). Die Mutter beantragt für den Fall, dass die alleinige Obhut dem Vater zugewiesen wird, ein umfassendes Besuchsrecht von mindestens Freitag bis Montag sowie einem freien Nachmittag unter der Woche (Berufungsantwort EF, S. 2 und S. 13).
c) Hinsichtlich der 16-jährigen C.__ ist zu erwägen, dass diese vor Kantonsgericht ausgesagt hat, nach Lust und Laune zur Mutter gehen zu wollen (FS/29, S. 2). Den Wunsch, selbständig zu entscheiden, wann und wie oft sie die Mutter trifft, äusserte sie auch gegenüber der sozialpädagogischen Familienbegleiterin (Beilage zu FS/39, S. 2). Auch der Beistand beantragt, aufgrund C.__s Alter, ihrer aktuellen Lebensumstände und der nach wie vor belasteten Beziehung zur Mutter auf eine Regelung der Besuche zu verzichten (FS/23, S. 3). Bereits jetzt verständigen sich die Mutter und C.__ selber auf die
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25/52 Besuche, was zu funktionieren scheint: Nach dem Konflikt Ende April 2023 und dem Umzug von C.__ zum Vater hat sich das Verhältnis nun wieder verbessert und gemäss Aussagen der Mutter haben sie regelmässigen persönlichen, telefonischen und schriftlichen (via WhatsApp) Kontakt (FS/38, S. 2). Auch C.__ bestätigte anlässlich der Kindsanhörung, dass sie die Mutter jeweils ab und zu nach ihrer Arbeit besuche (FS/29, S. 2). Die Mutter bringt nichts Konkretes vor, was gegen ein Abstellen auf den Antrag des Beistands und den Wunsch ihrer Tochter, den persönlichen Verkehr selbständig und unabhängig zu regeln, sprechen könnte. Ihren Antrag, ihr ein Besuchsrecht von Freitag bis Montag sowie einem freien Nachmittag unter der Woche einzuräumen, begründet sie nicht weiter. Es ist nicht ersichtlich, dass solch gerichtlich angeordnete und erzwungene Kontakte gegen den mehrfach und klar geäusserten Willen der fast siebzehnjährigen Tochter in ihrem Wohl wären. Vielmehr würde damit das Risiko eines erneuten Kontaktunterbruchs geschaffen werde, da sich C.__ von der Mutter bedrängt und nicht ernstgenommen fühlen könnte. Es ist deshalb auf eine gerichtliche Regelung zur Regelung der Besuche zu verzichten. Dies bedeutet, dass es C.__ und der Mutter selbst überlassen wird, zu bestimmen, wann und wie oft sie sich sehen wollen.
d) Für den zwölfjährigen D.__ sind hingegen die Besuchszeiten festzulegen. Der Beistand beantragt, für D.__ und die Mutter eine gerichtsübliche Besuchsregelung festzusetzen, namentlich alle zwei Wochen das ganze Wochenende von Freitag- bis Sonntagabend sowie drei bis vier Wochen Ferien. Er ist der Meinung, die Mutter und die Kinder könnten in Zukunft wieder bessere, entspanntere und für die Beziehung nachhaltigere Zeiten miteinander verbringen, wenn die Mutter vom Alltag der Kinder entlastet werde. Eine regelmässige Wochenend- und Ferienbeziehung könnte allen die nötigen Freiräume geben, um die gemeinsame Zeit wieder mehr zu geniessen (FS/23, S. 3). Die vom Beistand beantragte Regelung erscheint unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (schlechte Kommunikationsfähigkeit der Eltern, ungenügende schulische Unterstützung durch die Mutter) und D.__s Wunsch bei einer Umteilung der Obhut die Mutter weiterhin regelmässig zu sehen (FS/28; vi-act. 128) angemessen. Hingegen ist von der von der Mutter verlangten Betreuung an einem Nachmittag unter der Woche abzusehen. Dies würde dem Zweck der Obhutsumteilung, die Betreuung von D.__ unter der Woche dem Vater zu überlassen, da dieser besser in der Lage ist, seine schulischen Belange zu organisieren, widersprechen. Ebenfalls nicht stattzugeben ist ihrem Antrag, D.__ jedes Wochenende zu betreuen. Denn dies hätte zur Folge, dass es dem Vater verunmöglicht würde, je ein Wochenende mit D.__ zu verbringen, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (ohne Vorliegen von sachlichen Gründen wie eine Erwerbstätigkeit an den Wochenenden) willkürlich ist (BGer 5A_888/2016 E. 4.1). Somit ist den Anträgen des Va-
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26/52 ters und des Beistands zu folgen und festzulegen, dass die Mutter und D.__ das Recht haben, sich jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, zu sehen. Zusätzlich ist der Mutter vier Wochen Ferien und die Hälfte der Feiertage mit D.__ einzuräumen.
e) Zu den weiteren Regelungen der Vorinstanz betreffend Zeitpunkt der Ferien, Rangfolge der unterschiedlichen Regelungen und allfälligen Überschneidungen mit Anlässen und Hobbies (vi-Entscheid, Dispositivziffer 2, Abs. 3-5) haben sich die Parteien nicht geäussert. Diese erscheinen überdies sinnvoll, weshalb sie übernommen werden.
Wohnsitz 4. Dass die Vorinstanz den Wohnsitz beider Kinder ab dem 1. August 2023 beim Vater festgelegt hat, ist vor dem Hintergrund, dass sie dem Vater einen grösseren Betreuungsanteil zusprach, nicht zu beanstanden. Ab dem 1. September 2024 gilt die alleinige Obhut des Vaters, womit die Kinder weiterhin Wohnsitz bei ihm haben.
Beistandschaft 5. Mit superprovisorischer Verfügung vom 19. Dezember 2019 errichtete der Familienrichter des Kreisgerichts L.__ für die Kinder C.__ und D.__ eine Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, welche die KESB Zürichsee- Linth am 22. Januar 2020 vollzog und N.__ als Beistand einsetzte (vi-act. 48; vi-act. 62 in SF.2019.67-[...]). Mit Eheschutzentscheid vom 17. Februar 2020 bzw. 29. Juli 2020 wurde die Errichtung der Beistandschaft bestätigt. Die Beistandsperson wurde unter anderem damit beauftragt, die Eltern und die beiden Kinder als Anlaufstelle bei Schwierigkeiten in der Umsetzung der Betreuungsregelung zur Verfügung zu stehen, deren Einhaltung zu überwachen, im Konfliktfall weitere Details der Betreuung festzulegen, die Bedürfnisse der beiden Kinder in schulischen Belange periodisch zu überprüfen, bei Bedarf eine Sozialpädagogische Familienbegleitung zu organisieren und die Eltern in erzieherischen Belangen zu beraten und zu unterstützen (vi-act. 48, vi-act. 76 und vi-act. 80 in SF.2019.67-[...]). Mit Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids beauftragte der vorinstanzliche Familienrichter den Beistand, die neue Betreuungsregelung im Sinne der Erwägungen umzusetzen, deren Einhaltung zu überwachen und gegebenenfalls Anpassungen in Absprache mit den Parteien vorzunehmen oder dem Gericht entsprechende Anträge zu stellen (vi- Entscheid, Dispositivziffer 3).
Beide Parteien beantragen die Aufhebung von Dispositivziffer 3 (Berufung EF, S. 2; Berufung EM, S. 2). Während die Mutter ihren Antrag nicht weiter begründet, führt der Vater
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27/52 aus, es sei von Amtes wegen zu prüfen, inwiefern bei einem Obhutswechsel die Beistandschaft aufrecht zu erhalten sei. Er verschliesse sich einer Weiterführung nicht (Berufung EM, S. 10).
Wie ausgeführt, sind die Eltern nicht in der Lage, miteinander zu kommunizieren und die Kinderbelange ohne die Mitwirkung des Beistands zu regeln. Auch bei Zuteilung der alleinigen Obhut werden die Eltern weiterhin in zahlreichen Bereichen (z. B. bei der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts der Mutter oder der gemeinsamen elterlichen Sorge) zusammenarbeiten müssen. Die Beistandschaft ist deshalb weiterhin erforderlich und weiterzuführen. Die bisherigen Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids vom 19. Dezember 2019 gelten weiterhin (vi-act. 48 in SF.2019.67-[...]). Hingegen ist die vom vorinstanzlichen Familienrichter neu eingeräumte Aufgabe gemäss Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben, da diese auf die angeordnete und mit vorliegendem Entscheid aufgehobene Betreuungsregelung Bezug nimmt. Stattdessen ist dem Beistand als neue Aufgabe einzuräumen, die mit vorliegendem Entscheid angeordnete Betreuungsregelung umzusetzen und deren Einhaltung zu überwachen. Bei Uneinigkeiten der Eltern betreffend die Umsetzung bzw. Detailregelung der Betreuungs- und Ferienregelung wird ihm die Kompetenz eingeräumt, konkrete und verbindliche Anordnungen zu treffen und über die Modalitäten zu entscheiden. Er stellt bei der zuständigen Behörde Antrag auf Änderung der Betreuungsregelung, wenn er feststellt, dass diese nicht (mehr) dem Kindswohl entsprechen.
Kinder- und Ehegattenunterhalt 6.a) Die Vorinstanz änderte den Entscheid des Kantonsgerichts vom 29. Juli 2020 aufgrund der neuen Betreuungsregelung auch hinsichtlich des Unterhalts ab und setzte den vom Ehemann zu bezahlenden Ehegatten- und Kinderunterhalt ab dem 1. August 2023 neu fest (vi-Entscheid, S. 37). Dass die Neuregelung der Obhut eine wesentliche Änderung der Verhältnisse darstellt, welche eine Neufestsetzung des Kinds- und Ehegattenunterhalt rechtfertigen, bestreiten beide Parteien zu Recht nicht (vgl. dazu BGer 5C.78/2001 E. 2a; BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS7BREITSCHMID, 7. Aufl., Art. 286 N 12 f.; FamKomm- AESCHLIMANN, 4. Aufl., Art. 286 N 9). Nicht einverstanden sind die Parteien hingegen mit der neuen Unterhaltsberechnung der Vorinstanz.
b) Zunächst verlangt der Ehemann, der im Eheschutzentscheid vom 29. Juli 2020 festgesetzte Kindsunterhalt für D.__ und C.__ sei per 1. Januar 2023 und nicht per 1. August 2023 abzuändern (Berufung EM, S. 2). Diesen Antrag begründet der Ehemann im Berufungsverfahren nicht und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine Abänderung
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28/52 bereits ab dem 1. Januar 2023 gerechtfertigt wäre. Die alternierende Obhut gilt erst seit dem 1. August 2023 und wurde hinsichtlich D.__ ab diesem Datum so gelebt. Damit bleibt der Zeitpunkt des Beginns der Abänderung (1. August 2023) für D.__s Kindsunterhalt unverändert. Mit Geltung der alleinigen Obhut des Vaters für beide Kinder ab dem 12. August 2024 ist eine zweite Phase zu bilden, deren Beginn der Einfachheit halber auf den 1. September 2024 festgesetzt wird. Damit rechtfertigt sich die Einteilung der Unterhaltsberechnung in folgende zwei Phasen: 1. Phase vom 1. August 2023 bis 31. August 2024 und 2. Phase ab 1. September 2024.
Diese Phaseneinteilung gilt grundsätzlich auch hinsichtlich des Kindsunterhalts für C.__. Bei ihr ist allerdings zu berücksichtigen, dass sie bereits seit dem 28. April 2023 voll beim Vater wohnt, weshalb es sich rechtfertigt, die in Dispositivziffer 3 des Eheschutzentscheids vom 29. Juli 2020 enthaltene Unterhaltsregelung betreffend C.__, welcher die dazumal geltende alleinige Obhut der Ehefrau zugrunde liegt, bereits ab dem 1. Mai 2023 aufzuheben. Wie nachstehende Erwägungen zeigen, kann die Mutter mangels Leistungsfähigkeit keine Unterhaltsbeiträge bezahlen, weshalb der Ehemann alleine für den Unterhalt von C.__ aufzukommen hat (vgl. E. III.18.a).
c) Des Weiteren rügen beide Parteien diverse Einkommens- und Bedarfspositionen. Darauf ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Die von den Parteien nicht gerügten Einkommens- und Bedarfspositionen werden von der Vorinstanz übernommen, es sei denn, es ergäbe sich offenkundiger Anpassungsbedarf. Die allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Berechnung des Unterhalts treffen zu, weshalb darauf verwiesen wird (vi-Entscheid, E. IV.7, S. 37 f.).
Einkommen des Ehemanns 7.a) Die Vorinstanz rechnete dem Ehemann ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 9'170.00 für eine Vollzeitstelle an. Sie stützt sich dabei hauptsächlich auf den Eheschutzentscheid vom 29. Juli 2020, in welchem der Einzelrichter des Kantonsgerichts ebenfalls von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 9'170.00 ausgegangen sei und es als unerheblich erachtet habe, dass der Gesuchsteller seine Arbeitsstelle am 26. Juni 2020 per 30. September 2020 gekündigt habe. Weiter führt die Vorinstanz aus, die vom Ehemann eingereichten Arztzeugnisse würden sich alle auf den Zeitraum nach seiner Rückkehr beziehen, weshalb diese nicht geeignet seien, seine damalige Kündigung zu rechtfertigen. Im Ergebnis sei weder nachvollziehbar, dass der Ehemann im Juni 2020 seine Arbeitsstelle gekündigt habe noch, dass er in der Folge für rund ein Jahr nach Thailand verreist sei und sich seiner Unterhaltsverpflichtungen entzogen habe. Auch nach
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29/52 seiner Rückkehr habe er sich nicht um eine Anstellung bemüht. Vor diesem Hintergrund und angesichts der gesteigerten und sittlich qualifizierten Unterhaltspflicht gegenüber den beiden minderjährigen Kindern sei seine freiwillige Stellenaufgabe als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Es sei ihm deshalb weiterhin das hypothetische Einkommen von Fr. 9'170.00 anzurechnen, zumal er nicht geltend mache, dass er bei einer Zuteilung der alleinigen Obhut an sich nicht mehr in der Lage wäre, eine Vollzeiterwerbstätigkeit auszuüben, was bei der nunmehr angeordneten alternierenden Obhut umso weniger der Fall sein dürfte (vi-Entscheid, S. 38 ff.).
b) Dagegen wendet der Ehemann ein, er sei aufgrund des Schulstufenmodells gehalten, bis Sommer 2025 einer Erwerbstätigkeit von 50 % und danach von 80 % nachzugehen. Durch die Mehrbetreuung der Kinder werde er sein aktuelles Arbeitspensum reduzieren müssen und künftig maximal in einem 60 % Pensum arbeiten. Das was im Jahr 2020 gewesen sei, sei heute nicht mehr relevant. Mit der Obhutsumteilung ändere sich die Situation grundlegend. Damals habe er das höchste je in seinem Erwerbsleben erzielte Einkommen erzielt und habe die Funktion eines Bauleiters innegehabt, wofür er keine entsprechende Ausbildung habe. Den Beruf als Bauleiter könne man nicht in einem Teilzeitpensum von weniger als 80 % ausüben. Ihm sei der tatsächlich erzielte Lohn anzurechnen, welcher bei einem 100 % Pensum Fr. 6'170.00 netto und bei einem 55 % Pensum Fr. 3'400.00 betrage. Die vorinstanzliche Feststellung, er könne bei der alternierenden Obhut 100 % arbeiten, widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Berufung EM, S. 10 f.).
c) Die Ehefrau vertritt hingegen die Auffassung, die Vorinstanz sei korrekt zum Schluss gekommen, dass beim Ehemann weiterhin auf das im Eheschutzverfahren festgelegte Einkommen von Fr. 9'170.00 abzustützen sei (Berufung EF, S. 24). Der Ehemann habe den Grund der Kinderbetreuung vorgeschoben, um sein Pensum zu reduzieren. Obwohl der vorinstanzliche Entscheid erst am 30. Juni 2023 gefällt worden sei, habe der Ehemann bereits im Mai 2023 sein Pensum grundlos reduziert. Es sei klar ausgewiesen, dass der Ehemann in der Lage sei, ein Einkommen von Fr. 9'170.00 zu erzielen. Eine Stelle als Bauleiter könne als Teilzeit- und Vollzeitjob ausgeübt werden (Berufungsantwort EF, S. 13).
d) Wie unter Erwägung III.6.a aufgeführt, liegt vorliegend aufgrund der Neuregelung der Obhut (Wechsel von der alleinigen Obhut der Mutter zur alternierenden Obhut und ab dem 12. August 2024 zur alleinigen Obhut des Vaters) eine wesentliche und dauerhafte Veränderung nach Art. 286 ZGB bzw. Art. 129 ZGB vor. Liegt ein Abänderungsgrund vor,
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30/52 sind sämtliche Unterhaltsparameter auf den neusten Stand zu bringen, ohne dass bei jedem Parameter für sich alleine ein Abänderungsgrund vorliegen muss. Das Abänderungsgericht ist aber an die Wertungen des Ursprungsentscheids gebunden (KGer SG FO.2022.1-K2 vom 24. März 2024 E. III.14f f. [www.publikationen.sg.ch] mit Hinweis auf BGE 138 III 289 E. 11.1.1; 137 III 604 E. 4.1.2 = Praxis 101 (2012) Nr. 62; BGer 5A_136/2014 E. 3.2; STAUB, die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, 2022, Rz 352 ff.; BSK ZGB-I-GLOOR/SPYCHER, 7. Aufl., Art. 129 N 7a). Denn eine Abänderungsklage bezweckt nicht die Korrektur eines fehlerhaften rechtskräftigen Urteils, sondern nur die Anpassung eines rechtskräftigen Urteils – ob fehlerhaft oder nicht – an veränderte Verhältnisse (BGer 5A_957/2013 E. 3.3. mit Hinweis auf BGer 5A_506/2011 vom 4. Januar 2012 E. 3.1, BGE 137 III 604 E. 4.1.1. S. 606; 131 III 189 E. 2.7.4 S. 199; 120 II 177 E. 3a S. 178; 120 II 285 E. 4b S. 292 f.).
Im vorliegend abzuändernden Eheschutzentscheid vom 29. Juli 2020 wurde festgehalten, dass dem Ehemann trotz seiner Kündigung per 30. September 2020 weiterhin das bisher erzielte monatliche Nettoeinkommen von Fr. 9'170.00 angerechnet wird. Als Vater und Ehemann sei er verpflichtet, seine Arbeitskraft voll auszuschöpfen, auch wenn die Auflösung der Ehe mit psychischen Problemen verbunden sei (vi-act. 81, S. 8 f. in SF.2019.67- [...]). Damit wurde dem Ehemann ab dem 1. Oktober 2020 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe des bisherigen angerechnet. Wenn bereits im abzuändernden Entscheid ein hypothetisches Einkommen angerechnet wurde, ist die Frage im Abänderungsverfahren darauf beschränkt, ob sich die Verhältnisse, auf denen das abzuändernde Urteil beruhte, nachträglich in einer Weise verändert haben, die eine Anpassung erfordert (BGer 5D_183/2017 E. 4.3.2).
Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen ist dem Ehemann insofern Recht zu geben, dass die Vorinstanz den veränderten Verhältnissen nicht genügend Rechnung trug, wenn sie das im Eheschutzentscheid vom 29. Juli 2020 angerechnete hypothetische Einkommen unverändert übernahm, obwohl dieses auf der heute nicht mehr aktuellen Tatsache beruhte, dass der Ehemann keine (massgeblichen) Betreuungspflichten wahrzunehmen hatte. Obwohl auch das Schulstufenmodell von der Kontinuität der von den Eltern bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten ausgeht, ist der Erwerbsumfang nicht einfach auf unbestimmte Zeit zu perpetuieren (BGE 144 III 418 E. 4.6). Dies gilt im vorliegenden Fall besonders ausgeprägt, in dem der Vater neu die Obhut für beide Kinder übernehmen wird. Vorliegend erklärt der Vater zwar nicht eingehend, inwiefern die Kinderbetreuung ihn an der Ausübung der Erwerbsarbeit hindern wird. Bei Geltung der unbeschränkten Untersuchungsmaxime ist das Gericht indessen nicht an (fehlende) Behauptungen der Parteien
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31/52 gebunden. Vor dem Hintergrund, dass D.__ auf die schulische Unterstützung des Vaters angewiesen ist, erscheint es sodann erforderlich, dass dieser ab Geltung der alternierenden bzw. alleinigen Obhut sein Pensum reduziert. Zudem reicht, ausgehend vom hypothetischen Einkommen gemäss Eheschutzentscheid vom 29. Juli 2020, ein 70 % bzw. 50 % Pensum aus, um die familienrechtlichen Existenzminima der Eltern und Kindern (beim 50 % fast vollständig) zu decken, weshalb auch finanzielle Gründe kein Abweichen vom Schulstufenmodell rechtfertigen (vgl. zu dieser Möglichkeit BGer 5A_555/2023 E. 7; BGE 144 III 481 E. 4.7.7). In Anwendung des Schulstufenmodells und der gelebten Betreuungsregelung (alternierende Obhut) ist dem Ehemann deshalb in der ersten Phase ein Pensum von 70 % anzurechnen (30 % [= je 10 % pro Tag] während der Schulabwesenheit von D.__ an den eigenen Betreuungstagen [Montag, Dienstag und Mittwoch] und 40 % [= je 20 % pro Tag] während der Betreuungstage der Mutter [Donnerstag und Freitag]; vgl. BGer 5A_743/2017 E. 5.3.3). Weshalb der Ehemann davon ausgeht, er hätte bei Geltung der alternierenden Obhut lediglich in einem Pensum von 55 % zu arbeiten (Berufung EM, S. 11), erschliesst sich nicht. Insbesondere sind seine Behauptungen, seine gesundheitlichen Beschwerden hätten ihn gezwungen, weniger zu arbeiten, unsubstantiiert und unbelegt (Berufung EM, S. 10). Er erklärt weder, um welche Beschwerden es sich dabei konkret handeln sollte, noch welchen Einfluss diese auf seine Arbeitstätigkeit haben sollten bzw. was mit "weniger" gemeint sein soll. In der zweiten Phase ist dem Ehemann aufgrund der Anordnung der alleinigen Obhut ein 50 % Pensum zumutbar. Da mit vorliegendem Massnahmenentscheid lediglich die begrenzte Dauer bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens geregelt wird, wird darauf verzichtet, die vom Ehemann genannte nächste Pensumserhöhung auf 80 % ab Übertritt von D.__ in die Sekundarschule (voraussichtlich Sommer 2025; vgl. Berufung EM, S. 10) zu berücksichtigen.
Bei der Bestimmung der Höhe des Einkommens ist von dem im Eheschutzentscheid vom 29. Juli 2020 festgesetzten Fr. 9'170.00 für ein Vollzeitpensum auszugehen und nicht von dem vom Ehemann behaupteten tatsächlich erzielten viel tieferen Einkommen von Fr. 6'170.00 (für ein Vollzeitpensum; vgl. Berufung EM, S. 11). Denn wie erwähnt, hat das Abänderungsverfahren keine Korrektur des Eheschutzentscheids zum Gegenstand, sondern einzig die Anpassung an die neuen Verhältnisse, vorliegend an die neue Betreuungsregelung. Diese beeinflusst einzig die Höhe des Pensums, nicht aber die im Eheschutzentscheid vom 29. Juli 2020 enthaltene Prognose, wonach der Ehemann bei einem Vollzeitpensum Fr. 9'170.00 erzielen kann. Der Ehemann behauptet zwar, den Beruf als Bauleiter könne man nicht einem Teilzeitpensum von weniger als 80 % ausüben bzw. dieser Beruf sei nicht mit der Kinderbetreuung vereinbar (Berufung EM, S. 11). Diese Ausführungen sind allerdings unsubstantiiert und unbelegt. Der Ehemann behauptet weder,
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32/52 sich vergeblich um eine Teilzeitstelle als Bauleiter bemüht zu haben, noch wäre dies in den Akten ersichtlich. Überdies war der Ehemann noch im Eheschutzverfahren, in welchem er ebenfalls die alleinige Obhut über die Kinder beantragte, der Auffassung, es sei ihm auch in seiner Funktion als Bauprojektleiter bei der O.__ ohne Weiteres möglich, die Betreuung der Kinder vollumfänglich selber zu übernehmen (vi-act. 1, S. 7 f. in SF.2019.67-[...]). Weshalb dieser Beruf nun auf einmal nicht mehr mit der Kinderbetreuung bzw. einer Teilzeitstelle vereinbar sein sollte, ist nicht ersichtlich.
Die übrigen Rügen des Ehemanns (er habe keine Ausbildung zum Bauleiter, diese Anstellung sei ein Glückstreffer gewesen, es sei das höchste je in seinem Erwerbsleben erzielte Einkommen gewesen; vgl. Berufung EM, S. 10 f.) zielen nicht auf eine Anpassung des Eheschutzentscheids vom 29. Juli 2020 an die veränderten Verhältnisse ab, sondern auf eine Korrektur des abzuändernden Entscheids. Dies ist im Abänderungsverfahren nicht zulässig. Im Übrigen sind die Vorbringen aber auch unzutreffend. So geht aus sämtlichen in den Akten liegenden Steuerunterlagen hervor, dass der Ehemann bis zu seiner Kündigung über ein Einkommen in der Grössenordnung wie jenes gemäss Eheschutzentscheid vom 29. Juli 2020 erzielte, weshalb seine Behauptung, das damals erzielte Einkommen sei das höchste je in seinem Erwerbsleben erzielte Einkommen gewesen, nicht nachvollziehbar ist (vgl. vi-act. 2/20 in SF.2019.67-[...] [Veranlagungsberechnung vom 6. März 2018 betreffend Kantons- und Gemeindesteuer 2016, Einkommen des Ehemanns: Fr. 109'040.00]; vi-act. 2/21 in SF.2019.67-[...] [Veranlagungsberechnung vom 20. August 2019 betreffend Kantons- und Gemeindesteuer 2017, Einkommen des Ehemanns: Fr. 130'736.00], KESB-act. 8 [Veranlagungsberechnung vom 23. Juni 2020 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2018, Einkommen des Ehemanns: Fr. 109'565.00]; KESBact. 40 [Veranlagungsberechnung vom 2. Februar 2021 betreffend Kantons- und Gemeindesteuer 2019, Einkommen des Ehemanns: Fr. 110'144.00]). Gleiches gilt für seine Behauptung, er habe damals als Bauleiter gearbeitet, wofür er keine Ausbildung habe (Berufung EM, S. 10 f.). Seine fast zweijährige Anstellung bei der O.__ als Projektleiter sowie das im Schreiben vom 20. Juli 2020 seiner ehemaligen Arbeitgeberin ausgedrückte Bedauern hinsichtlich seiner Kündigung (vgl. vi-act. 69/1) bestätigen, dass er durchaus die erforderlichen Anforderungen für diese Stelle erfüllte und diese Anstellung kein, wie von ihm vorgebracht, "Glücksfall" war.
Zusammengefasst ist dem Ehemann in der ersten Phase ein monatliches (hypothetischen) Nettoeinkommen von Fr. 6'419.00 (70 % Pensum) und in der zweiten Phase eines von Fr. 4'585.00 (50 % Pensum) anzurechnen.
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33/52 Einkommen der Ehefrau 8.a) Die Vorinstanz rechnete der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen von Fr. 1'820.00 für ein 50 % Pensum an. Ihr geltend gemachtes Einkommen sei zwar tiefer, dieses beruhe aber nur auf einem 30 bis 40 % Pensum und sie habe nicht begründet, weshalb sie nicht in der Lage sein sollte, ein 50%-iges Pensum auszuüben (vi-Entscheid, S. 40 f.).
b) Die Ehefrau wendet ein, sie könne ihr Pensum nicht erhöhen. Es sei ihr die effektive Erwerbstätigkeit von einem max. 40 % Pensum und somit Fr. 1'300.00 anzurechnen (Berufung EF, S. 24). Bei einer alternierenden Obhut sei der Ehefrau eine Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren anzurechnen. Sie benötige Zeit, um ihre Deutschkenntnisse zu verbessern sowie eine Ausbildung zu absolvieren. Sie verfüge über keinerlei Ausbildung, über zu wenig Deutschkenntnisse und sei bis anhin für die Kinderbetreuung besorgt gewesen (Berufungsantwort EF, S. 14 f.).
c) Der Ehemann findet, es sei der Ehefrau bei Geltung der alternierenden Obhut mindestens ein 70 % Pensum und damit Fr. 2'550.00 bzw. im Falle der alleinigen Obhut des Ehmanns Fr. 3'640.00 anzurechnen (Berufung EM, S. 11 f.).
d) Dem Ehemann ist Recht zu geben, dass es der Ehefrau ab dem Zeitpunkt der alternierenden Obhut (1. August 2023) gemäss Schulstufenmodell zumutbar gewesen wäre, ein Pensum von 80 % auszuüben (60 % an den Betreuungstagen des Vaters [Montag, Dienstag und Mittwoch] und 20 % [= 10 % pro Tag] während der Schulabwesenheit der Kinder an den eigenen Betreuungstagen [Donnerstag und Freitag; [vgl. BGer 5A_743/2017 E. 5.3.3]). Weshalb eine Steigerung des Pensums nicht möglich gewesen sein sollte, erschliesst sich nicht. Die von der Vorinstanz angeführten Umstände (schlechte Deutschkenntnisse und fehlende Ausbildung, vi-Entscheid, S. 41) wirken sich lediglich auf die Art der möglichen Erwerbstätigkeiten und -verdienste (tatsächliche Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit) aber nicht auf die Höhe des Pensums (zumutbarer Umfang der Erwerbstätigkeit) aus. Auch die von der Ehefrau vorgebrachten Behauptungen, sie könne ihr aktuelles Pensum nicht erhöhen und die Stellen in Thai-Küchen seien rar, sind unsubstantiiert und allgemein gehalten. Sie hat keinerlei Unterlagen eingereicht, welche belegen, dass sie sich erfolglos um eine Erhöhung des Pensums bei ihrer (damals) aktuellen Arbeitgeberin oder um eine neue Stelle bemüht hätte. Schliesslich bestätigt die Ehefrau selbst, dass ihr die Erhöhung des Pensums möglich war, indem sie per 1. Januar 2024 eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 90 % aufnahm (vgl. FS/27, S. 2; FS/33). Entsprechend hätte die Vorinstanz der Ehefrau ab dem 1. August 2023 ein hypothetisches Pen-
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34/52 sum von 80 % statt 50 % anrechnen müssen. Ein hypothetisches Einkommen darf allerdings – ausser in vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmefällen – nur für die Zukunft und erst nach Ablauf einer Übergangsfrist angerechnet werden (BGer 5A_549/2017 E. 4; 5A_59/2016; 5A_184/2015 E. 3.2; 5P.388/2003 E. 1.2; 5P.79/2004 E. 4.3). Deshalb kann das Einkommen der Ehefrau für die Vergangenheit nicht mehr korrigiert werden und es bleibt für den Zeitraum vom 1. August 2023 bis 31. Dezember 2023 bei dem von der Vorinstanz angenommenen hypothetischen monatlichem Nettoeinkommen von Fr. 1'820.00.
Seit dem 1. Januar 2024 arbeitet die Ehefrau in einem 90 % Pensum im Restaurant P.__ bei der Q.__ (FS/27, S. 2; FS/33). Gemäss Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 2023 und Lohnabrechnungen vom 29. Januar 2024 und 29. Februar 2024 erhält sie dafür einen monatlichen Nettolohn von Fr. 3'061.66 (inkl. Anteil 13. Monatslohn; FS/33, Beilagen 11 und 13). Dieses Einkommen ist infolge des höheren Beschäftigungsgrades höher als das von der Vorinstanz angenommene hypothetische Einkommen, weshalb das tatsächlich erzielte Einkommen berücksichtigt wird.
Mit Zuteilung der alleinigen Obhut an den Ehemann ab dem 12. August 2024 wird die Ehefrau gänzlich von der Kinderbetreuung entlastet, weshalb ihr ab Beginn der nächsten Unterhaltsphase, welche auf den 1. September 2024 festgesetzt wird, ein Vollzeitpensum zumutbar ist. Für die Höhe des hypothetischen Einkommens ist, wie die Vorinstanz richtig ausführte (vi-Entscheid, S. 40), auf den Eheschutzentscheid vom 29. Juli 2020 abzustellen, welcher von einem hypothetischen monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'640.00 für ein Vollzeitpensum ausgeht (vi-act. 81, S. 8 ff. in SF.2019.67-[...]). Denn auch hier gilt – analog zu den vorstehenden Erwägungen betreffend hypothetisches Einkommen des Ehemanns –, dass der abzuändernde Entscheid lediglich an die veränderte Betreuungsregelung anzupassen und nicht zu korrigieren ist.
Damit sind der Ehefrau folgende monatliche Nettoeinkommen anzurechnen:
- 1. August 2023 bis 31. Dezember 2023: Fr. 1'820.00 (Pensum von 50 %); - 1. Januar 2024 bis 31. August 2024: Fr. 3'061.66 (Pensum von 90 %); - ab 1. September 2024: Fr. 3'640.00 (Pensum von 100 %).
Um die Bildung einer zusätzlichen Phase zu vermeiden wird in der nachfolgenden Unterhaltsberechnung in der ersten Phase (1. August 2023 bis 31. August 2024) das durchschnittliche Einkommen von monatlich rund Fr. 2'585.00 eingesetzt ([5 * Fr. 1'820.00 + 8 * Fr. 3'061.66] / 13; durchschnittliches Pensum von rund 75 %).
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Einkommen von C.__ 9.a) Die Vorinstanz hat bei C.__ als Einkommen die Ausbildungszulage von monatlich Fr. 280.00 berücksichtigt (vi-Entscheid, S. 42). Der Ehemann reichte mit Berufung einen Lehrvertrag von C.__ ein und verlangt, dass von Amtes wegen zu prüfen sei, ob C.__ ab August 2023 ein Anteil des Lehrlingslohns angerechnet werden soll (Berufung EM, S. 12).
b) Aus den Akten geht hervor, dass C.__ am 1. August 2023 eine Lehre bei R.__ als Detailhandelsassistentin begann und ihr monatliches Einkommen im ersten Bildungsjahr brutto Fr. 900.00 betrug (FS/5, Beilage 4). Diese Lehrstelle verlor sie im frühen Herbst 2023. Am 27. November 2023 begann sie bei der S.__ ein Praktikum, welches bis zum 20. August 2024 dauern wird und für welches ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 650.00 entrichtet wird (FS/23, S. 2; FS/5, Beilage 4; FS/31, Beilage 10). Bei derselben Arbeitgeberin wird C.__ ab dem 19. August 2024 bis zum 16. August 2027 eine Lehre als Detailhandelsfachfrau absolvieren, wobei der Bruttolohn für das erste Bildungsjahr auf Fr. 770.00 festgesetzt wurde (FS/45, Beilage). Praxisgemäss sind minderjährigen Kindern ungefähr 60 Prozent ihres Praktikums- bzw. Lehrlingslohns als Einkommen anzurechnen (vgl. FamKomm Scheidung I-SCHWEIGHAUSER, 4. Aufl., Art. 285 ZGB N 34 f.; KGer SG FO.2020.7-K2 vom 17. Oktober 2021 E. III.12.g; FO.2011.6 vom 18. Oktober 2011, E. II/5, Nachrichten zum Familienrecht Nr. 2/11 [www.gerichte.sg.ch]).
Damit sind C.__ folgende monatliche Nettoeinkommen anzurechnen:
- 1. August 2023 bis 31. Oktober 2023: Fr. 500.00 (0.6 * Fr. 830.00 [= Fr. 900.00 abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von geschätzt 8 % bzw. rund Fr. 70.00]) - 1. Dezember 2024 bis 31. August 2024: Fr. 360.00 (0.6 * Fr. 600.00 (= Fr. 650.00 abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von geschätzt 8 % bzw. rund Fr. 50.00]) - Ab 1. September 2024: Fr. 425.00 (0.6 * Fr. 710.00 [Fr. 770.00 abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von geschätzt 8 % bzw. rund Fr. 60.00])
Um die Bildung einer zusätzlichen Phase zu vermeiden wird in der nachfolgenden Unterhaltsberechnung in der ersten Phase (1. August 2023 bis 31. August 2024) das durchschnittliche Einkommen von monatlich rund Fr. 365.00 eingesetzt ([3 * Fr. 500.00 + 9 * Fr. 360.00] / 13).
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36/52 Da mit vorliegendem Massnahmenentscheid lediglich die begrenzte Dauer bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens geregelt wird, wird darauf verzichtet, das ab dem zweiten Bildungsjahr höhere Lehrlingseinkommen von C.__ zu berücksichtigen.
Zum Lehrlingslohn von C.__ kommt die unbestritten gebliebene Ausbildungszulage von monatlich Fr. 280.00 dazu (vi-Entscheid, S. 42).
Grundbeträge 10.a) Für die erste Phase (alternierende Obhut) sind die von der Vorinstanz korrekt eingesetzten Grundbeträge zu übernehmen (Fr. 1'350.00 je Elternteil und Fr. 600.00 je Kind).