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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.07.2024 FS.2023.13-EZE2

9 luglio 2024·Deutsch·San Gallo·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·14,149 parole·~1h 11min·2

Riassunto

Art. 276 ZPO, Art. 179, Art. 273, Art. 276 ZGB: Erweiterung des ursprünglich nur den per-sönlichen Verkehr betreffenden Berufungsverfahrens auf die Obhutszuteilung (E. II.6). Vo-raussetzungen für die Umteilung der Obhut für ein Kind im vorsorglichen Massnahmever-fahren (E. III.1-5). Unterhaltsberechnung für zwei Kinder, von denen eines in der Obhut des Vaters und eines in der Obhut der Mutter steht (Anpassung des Kinderunterhalts an die neue Betreuungssituation; E. III.12).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FS.2023.13-EZE2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 10.12.2024 Entscheiddatum: 09.07.2024 Entscheid Kantonsgericht, 09.07.2024 Art. 276 ZPO, Art. 179, Art. 273, Art. 276 ZGB: Erweiterung des ursprünglich nur den per-sönlichen Verkehr betreffenden Berufungsverfahrens auf die Obhutszuteilung (E. II.6). Vo-raussetzungen für die Umteilung der Obhut für ein Kind im vorsorglichen Massnahmever-fahren (E. III.1-5). Unterhaltsberechnung für zwei Kinder, von denen eines in der Obhut des Vaters und eines in der Obhut der Mutter steht (Anpassung des Kinderunterhalts an die neue Betreuungssituation; E. III.12). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/70

Kanton St.Gallen Gerichte

Kantonsgericht St. Gallen Einzelrichterin im Familienrecht

Entscheid vom 9. Juli 2024

Geschäftsnummern FS.2023.13-EZE2; ZV.2023.217-EZE2; ZV.2023.223-EZE2 (SF.2022.46-[…])

Verfahrensbeteiligte A.,

Berufungskläger / Vater,

vertreten von Rechtsanwalt E.,

und

B.,

Berufungsbeklagte / Mutter,

vertreten von Rechtsanwältin F.,

und

C., geb. 2011,

vertreten von Rechtsanwältin G., und

D., geb. 2014,

vertreten von H.,

verfahrensbeteiligte Kinder,

und

I., Beiständin,

Verfahrensbeteiligte,

Gegenstand vorsorgliche Massnahmen

FS.2023.13-EZE2

2/69 Erwägungen

I. 1. B. und A. sind die Eltern der beiden Töchter C. (geb. am xx. Juli 2011) und D. (geb. am yy. Dezember 2014). Ihre […] Ehe wurde mit Scheidungsurteil des Kreisgerichts X. vom 15. Dezember 2022 geschieden.

2. a) Im Rahmen eines beim Kreisgericht X. geführten und mit Entscheid vom 6. März 2019 abgeschlossenen Eheschutzverfahrens wurde festgestellt, dass die Parteien seit dem 18. Juni 2018 getrennt leben. Zudem wurden die beiden Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt, die mit Entscheid vom 12. Juli 2018 angeordnete Beistandschaft wurde mit zusätzlichen Aufgaben weitergeführt sowie eine sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet. Unter anderem bezüglich der Kinderbetreuung, des Kinderunterhalts sowie der Feststellung, dass die Ehegatten sich gegenseitig keinen Unterhalt schulden, wurden zwei Vereinbarungen genehmigt (Verfahren […]).

b) Mit Beschluss […] vom 12. März 2020 passte die KESB Y. die Betreuung der beiden Kinder wie folgt an:

"Der Vater, A., ist berechtigt, die Kinder wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:

- An jedem zweiten Wochenende jeweils von Freitagabend nach Schulschluss, bis Sonntagabend, 19:00 Uhr, zusätzlich jeden Donnerstagnachmittag, ab dem mittäglichen Schulschluss bis 19:00 Uhr. Sollte eines der Kinder am Donnerstagnachmittag nicht schulfrei haben, besprechen die Eltern zusammen mit dem betreffenden Kind, ob es beim Vater oder in der Schule zu Mittag isst. Bei Uneinigkeit entscheidet die Beiständin. Der Vater bringt die Kinder um 19:00 Uhr verpflegt zurück und achtet darauf, dass allfällige Hausaufgaben für den Folgetag gemacht sind. - In den geraden Jahren das gesamte verlängerte Oster- und Pfingstwochenende sowie an Heiligabend und Weihnachten. - In den ungeraden Jahren das gesamte verlängerte Auffahrts- und Fronleichnamswochenende sowie über Silvester/Neujahr. - Ausserdem ist der Vater berechtigt, die Kinder für die Dauer von drei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen; bei schulpflichtigen Kindern sind die Ferien während den Schulferien zu beziehen. Bei Unstimmigkeit betreffend Ferien hat in Jahren mit gerader Jahreszahl die Mutter das Wahlrecht und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Vater."

c) Am 6. Juli 2020 (vi-act. 1) machte der Gesuchsgegner beim Kreisgericht X. ein Scheidungsverfahren anhängig (IN.2020.93-[…]). Mit Eingabe vom 24. Juni 2021 (viact. 75) beantragte er aufgrund der seit Jahren bestehenden, wiederkehrenden Unstimmigkeiten der Parteien bezüglich des Besuchsrechts zudem den Erlass vorsorg-

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3/69 licher Massnahmen. Nach durchgeführtem Verfahren regelte der zuständige Familienrichter die Betreuung der beiden Kinder der Parteien mit Entscheid vom 13. Oktober 2021 (SF.2021.26-[…]; vi-act. 106 und 110) wie folgt:

"Die in Ziffer 1 des Entscheids der KESB Y. vom 12. März 2020 festgesetzte Betreuungsregelung wird – mit Wirkung ab 18. Oktober 2021 – aufgehoben und es wird der Gesuchsteller für berechtigt erklärt, die beiden Kinder C. (geb. xx. Juli 2011) und D. (geb. yy. Dezember 2014) wie folgt zu sich und mit sich auf Besuch zu nehmen:

- in den geraden Kalenderwochen von Donnerstagmittag/-nachmittag (unmittelbar nach Schulschluss) bis am Freitagmorgen (Schulbeginn), wobei der Gesuchsteller bestimmt, wo die Kinder am Donnerstag das Mittagessen einnehmen; - in den ungeraden Kalenderwochen von Freitagmittag/-nachmittag (unmittelbar nach Schulschluss) bis Sonntagabend, 19:00 Uhr; - in den geraden Jahren während des gesamten verlängerten Oster- und Pfingstwochenendes sowie an Heiligabend und an Weihnachten; - in den ungeraden Jahren das gesamte verlängerte Auffahrts- und Fronleichnamswochenende sowie über Silvester/Neujahr sowie - jährlich während vier Wochen (2021) bzw. fünf Wochen (ab 1. Januar 2022) in den Schulferien (jeweils von Samstag bis Samstag), wovon mindestens zwei zusammenhängende Wochen in den Sommerferien. Während der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut. Über die Ferien- und Feiertagsplanung haben sich die Parteien rechtzeitig, spätestens aber bis Dezember des Vorjahres abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsteller in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Wahlrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchsgegnerin. Die Feiertags- und Ferienreglung geht der wöchentlichen Besuchsrechtsregelung vor, soweit sich diese überschneiden, und allfällige dadurch entfallende Tage werden nicht nachgeholt. Demgegenüber sind die zufolge Krankheit, Unfall, schulisch bedingten Abwesenheiten (Klassenlager o.ä.) entfallenden wöchentlichen Besuchsrechtszeiten grundsätzlich in der Folgewoche nachzuholen. Überschneiden sich (Freizeit-)Anlässe und Hobbies der Kinder mit der Betreuungsregelung, entscheidet grundsätzlich jener Elternteil über eine allfällige Teilnahme des Kindes, bei dem sich das jeweilige Kind im fraglichen Zeitpunkt aufhält bzw. aufhalten wird.

d) Am 16. August 2022 beantragte die damalige Beiständin, J., dem Familienrichter eine vorsorgliche Anpassung des Besuchsrechts und die Prüfung weiterer Kindesschutzmassnahmen (vi-act. 153). Der Familienrichter holte bei der Kinderärztin der beiden Mädchen, Dr. K., sowie bei den KJPD Z. Berichte ein (vi-act. 174/1-178) und hörte die beiden Kinder am 2. November 2022 ein zweites Mal an (vi-act. 179; erste Anhörung am 10. November 2020; vi-act. 43 und 44). Am 23. November 2022 fand die Hauptverhandlung im Scheidungsverfahren (IN.2020.93-[…]) statt (vi-act. 180).

Am 15. Dezember 2022 traf der Familienrichter des Kreisgerichts X. (Vorinstanz) folgenden Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen (Anpassung Besuchsrecht; vi-act. 189 und 193):

1. In Abänderung von Ziffer 1 des Entscheids vom 13. Oktober 2021 betreffend vorsorgliche Massnahmen (SF.2021.26-GS2F-YHI) wird A. für berechtigt erklärt, die beiden Kinder C. (geb. xx. Juli 2011) und D. (geb. yy. Dezember 2014) wie folgt zu sich und mit sich auf Besuch zu nehmen:

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4/69 - in den ungeraden Kalenderwochen von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 19:00 Uhr; - in den geraden Jahren während der gesamten verlängerten Oster- und Pfingstwochenenden sowie an Heiligabend (24.12.) und an Weihnachten (25.12.); - in den ungeraden Jahren das gesamte verlängerte Auffahrts- und Fronleichnamswochenende sowie über Silvester/Neujahr (31.12./01.01.); - jährlich während fünf Wochen in den Schulferien (jeweils von Samstag bis Samstag), wovon mindestens zwei zusammenhängende Wochen in den Sommerferien. Während der übrigen Zeit werden die Kinder von B. betreut. Über die Ferienplanung haben sich die Parteien rechtzeitig, spätestens aber bis Dezember des Vorjahres abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt A. in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Wahlrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl B.. Die Feiertags- und Ferienreglung geht der wöchentlichen Besuchsrechtsregelung vor, soweit sich diese überschneiden, und allfällige dadurch entfallende Tage werden nicht nachgeholt. Überschneiden sich (Freizeit-)Anlässe und Hobbies der Kinder mit der Betreuungsregelung, entscheidet grundsätzlich jener Elternteil über eine allfällige Teilnahme des Kindes, bei dem sich das jeweilige Kind im fraglichen Zeitpunkt gerade aufhält bzw. aufhalten wird.

2. Die Kosten dieses Entscheids bleiben bei der Hauptsache.

Am gleichen Tag erging auch das Scheidungsurteil (vi-act. 188 und 194).

3. Gegen den Entscheid vom 15. Dezember 2022 betreffend vorsorgliche Massnahmen erhob A. am 20. März 2023 Berufung (FS/1). Er beantragte, der Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben bzw. eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer). B. nahm dazu am 11. Mai 2023 Stellung mit den Rechtsbegehren, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Mehrwertsteuer und Spesen) zulasten des Berufungsklägers (FS/16). Die Beiständin reichte ihre Stellungnahme am 15. Mai 2023 ein und beantragte ebenfalls die vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Die Verfahrenskosten seien dem Berufungskläger aufzuerlegen (FS/17). A. äusserte sich am 30. Mai, 3. Juli und 15. August 2023 noch einmal (FS/19, FS/26 und FS/30), B. am 8. Juni 2023 (FS/24). Am 20. Juni 2023 teilte die bis dahin tätige Vertreterin von B., Rechtsanwältin L., mit, sie vertrete diese nicht mehr (FS/28).

Auf gerichtliche Aufforderung hin reichte die Beiständin ad interim, M., am 11. September 2023 einen Bericht zur Situation der Kinder C. und D. ein (FS/34). Am 21. September 2023 wurden C. und D. von der Einzelrichterin und der Gerichtsschreiberin angehört (vgl. Anhörungsnotizen FS/35 und FS/36). A. nahm dazu am 11. Oktober 2023 Stellung (FS/38).

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5/69 4. a) Am 1. Dezember 2023 teilte A. dem Gericht telefonisch mit, D. sei am Vorabend von der Mutter weggelaufen und zu ihm gekommen. Sie weigere sich, zur Mutter zurückzugehen (FS/40). B. bestätigte diese Entwicklung am 5. Dezember 2023 und schilderte die Ereignisse aus ihrer Sicht auch mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 (FS/41 und FS/45). Am 4. Dezember 2023 ging beim Gericht ein von D. geschriebener Brief ein, in dem sie mitteilte, sie würde gerne zu ihrem Vater leben gehen (FS/43). Die Beiständin ad interim reichte am 7. Dezember 2023 einen "Kurzbericht über die aktuelle Situation" ein (Beilage zu FS/43).

Am 11. Dezember 2023 zeigte Rechtsanwältin F. dem Gericht an, die Interessenwahrung für B. übernommen zu haben (FS/46).

b) Mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 stellte A. folgende Anträge (FS/50):

1. D. sei unter die alleinige Obhut des Berufungsklägers zu stellen.

2. Der Berufungsbeklagten 2 sei ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht zu gewähren.

3. Betreffend D. sei eine Kindesvertretung einzusetzen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Rechtsanwältin F. reichte für B. am 15. Dezember 2023 ein Gesuch um Anordnung superprovisorischer vorsorglicher Massnahmen mit folgenden Rechtsbegehren ein (FS/53):

1. Es sei der Gesuchsteller infolge besonderer Dringlichkeit mit sofortiger Wirkung und ohne Anhörung zu verpflichten, die gemeinsame Tochter D., […], umgehend wieder in die Wohnung der Gesuchsgegnerin […] zurückzubringen.

2. Es sei für D. eine Kindesvertretung einzusetzen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 7,7% MwSt.) zu Lasten des Gesuchstellers.

Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 wies die Verfahrensleiterin einerseits den Antrag auf superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen ab und setzte andererseits für D. eine Kindesvertretung ein. Als Kindesvertreterin wurde H. bezeichnet. Zudem wurde den Parteien mitgeteilt, dass in Betracht gezogen werde, den Verfahrensgegenstand des Berufungsverfahrens auf die Frage der Obhut zu erweitern (FS/54).

B. beantragte mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 die Abweisung von Ziffer 1 und 2 der von A. gestellten Anträge vom 13. Dezember 2023 und sprach sich gegen die in Aussicht gestellte Erweiterung des Verfahrensgegenstands aus (FS/59). A. wiederholte mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 teilweise seine am 13. Dezember 2023 und 20. Dezember 2023 gestellten Anträge und beantragte die Abweisung von Ziffer 1 der Rechtsbegehren von B. vom 15. Dezember 2023 (FS/62). Die Beiständin ad interim hielt in ihrer

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6/69 Eingabe vom 28. Dezember 2023 fest, die Erweiterung des Verfahrensgegenstands auf die Regelung der Obhut für D. werde als sinnvoll erachtet. Gleichzeitig teilte sie mit, die Beistandschaft werde neu interimsweise von N. wahrgenommen (FS/63).

c) Die Kindesvertreterin von D., H., reichte am 6. Januar 2024 (Poststempel 8. Januar 2024) ihre Stellungnahme ein und stellte folgende Rechtsbegehren (FS/65):

1. D. sei ab sofort unter die Obhut des Vaters zu stellen.

2. Ein Schulwechsel in das beim Vater näher gelegene Schulhaus O. sei zu prüfen und allenfalls zu vollziehen.

3. Es sei ab sofort eine Besuchsbegleitung zu beauftragen, welche die Kontakte zwischen D. und ihrer Mutter sowie ihrer Schwester vorerst fünf Mal begleitet, mit dem Ziel, eine Wiederannäherung zu erlangen. Die sozialpädagogische Besuchsbegleitperson sei angehalten, der Beistandsperson Bericht zu erstatten.

4. Die P. GmbH sei zu beauftragen, mit der ganzen Familie (beide Elternteile, D. und C.) vorerst drei systemische Beratungen abzuhalten und der Beistandsperson über den Verlauf Bericht zu erstatten.

5. Das unbegleitete Besuchs- und Ferienrecht soll der Mutter gewährt werden, sobald eine Wiederannäherung von Mutter und Tochter stattgefunden hat. Die Beistandsperson sei zu beauftragen, dies zu überwachen und zu überprüfen.

Am 2. Februar 2024 überliess die Kindesvertreterin dem Gericht ergänzende Informationen und Unterlagen (FS/76).

d) A. stellte mit Berufungsänderung vom 20. Februar 2024 folgende Rechtsbegehren (FS/83):

1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 15.12.2022 […] sei vollumfänglich aufzuheben.

2. D. […] sei unter die alleinige Obhut des Berufungsklägers zu stellen.

3. Die Berufungsbeklagte 2 sei zu verpflichten, auf eigene Kosten eine Erziehungsberatung in Anspruch zu nehmen. Während der Dauer der Erziehungsberatung sei der Berufungsbeklagten 2 in Bezug auf D. […] ein begleitetes Besuchsrecht (sozialpädagogische Besuchsbegleitung) von einmal monatlich zwei bis vier Stunden zu gewähren. Die Kosten der Besuchsbegleitung seien der Berufungsbeklagten 2 aufzuerlegen.

Bei positivem Verlauf der Erziehungsberatung und der begleiteten Besuche sei der Berufungsbeklagten 2 in Bezug auf D. […] ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht zu gewähren.

4. Der Berufungskläger sei rückwirkend per 30.11.2023 von jeglicher Bar- und Betreuungsunterhaltspflicht in Bezug auf D. […] zu befreien.

5. Der Berufungskläger sei rückwirkend per 30.11.2023 und bis spätestens 31.08.2024 zu verpflichten, der Berufungsbeklagten 2 an den Unterhalt von C. […] monatlich und monatlich im Voraus den Betrag von CHF 950.00 (davon CHF 370.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen, zuzüglich allfälliger von ihm bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen.

Ab 01.09.2024 sei der Berufungskläger von jeglicher Bar- und Betreuungsunterhaltspflicht in Bezug auf C. zu befreien.

6. Der Berufungskläger sei zu berechtigen, die seit 30.11.2023 betreffend D. […] bezahlten Bar- und Betreuungsunterhaltsbeiträge im Umfang von monatlich CHF 1'205.00 (Betrag inkl. Kinderzulagen) und die betreffend C. […] bezahlten Bar- und Betreuungsunterhaltsbeiträge im Umfang von monatlich CHF 135.00 mit den künftigen Unterhaltsbeiträgen betreffend C. […] zu verrechnen.

Eventualiter sei die Berufungsbeklagte 2 zu verpflichten, dem Berufungskläger folgende Beträge zu bezahlen:

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- CHF 2'410.00, zuzüglich 5% Verzugszins seit 20.02.2024 (D.) - Monatlich CHF 1'205.00 ab 01.03.2024 (D.) - CHF 270.00, zuzüglich 5% Verzugszins seit 20.02.2024 (C.) - Monatlich CHF 135.00 ab 01.03.2024 (C.).

7. Ziffer 1. der Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten 2 gemäss deren Stellungnahme vom 15.12.2023 sei vollumfänglich abzuweisen.

8. Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab 20.12.2023 derart zu gewähren, dass der unterzeichnete Rechtsanwalt als dessen Rechtsbeistand eingesetzt und dass der Berufungskläger von jeglichen Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen befreit wird.

9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Die Kindesvertreterin von D. reichte mit E-Mail vom 26. Februar 2024 eine Abbildung eines Briefes von D. ein (FS/85 und Beilage).

Mit Verfügung des Gerichts vom 5. März 2024 wurde für C. eine Kindesvertretung eingesetzt und Rechtsanwältin G. als Kindesvertreterin bezeichnet (FS/92).

Am 6. März 2024 reichte die KESB Y. einen Polizeirapport über eine Intervention im häuslichen Bereich vom 22. Februar 2024 ein (FS/95 und Beilage).

Das Regionale Beratungszentrum Q. teilte am 8. März 2024 mit, ab 11. März 2024 werde die Beistandschaft für C. und D. durch die Beiständin I. geführt (FS/101).

e) Auf die den Beteiligten vom Gericht am 23. bzw. 27. Februar 2024 gewährte Möglichkeit (FS/84 und FS/86) hin reichte B. mit Eingabe vom 15. März 2024 eine Stellungnahme ein und stellte folgende Anträge (FS/104):

1. Die Anträge des Berufungsklägers und der Kindesvertreterin seien vollumfänglich abzuweisen.

2. Eventualiter für den Fall, dass das hiesige Gericht die alleinige Obhut über D. […] dem Berufungskläger zuteilt, sei

2.1. die Berufungsbeklagte 2 zu berechtigen, D. […] wie folgt unbegleitet zu betreuen:

- in den ungeraden Kalenderwochen von Donnerstag nach Schulschluss bzw. 16:00 Uhr an schulfreien Tagen, bis am Freitag, Schulbeginn bzw. 8:00 Uhr an schulfreien Tagen;

- in den geraden Kalenderwochen von Donnerstag nach Schulschluss bzw. 16:00 Uhr an schulfreien Tagen bis Sonntag, 19:00 Uhr;

- in den Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 10:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr sowie von 24. Dezember, 12:00 Uhr bis 26. Dezember, 12:00 Uhr;

- in den Jahren mit ungerader Jahreszahl ab 31. Dezember, 12:00 Uhr, bis 2. Januar, 12.00 Uhr, sowie an Pfingsten ab Freitag vor Pfingsten, nach Schulschluss bzw. 16:00 Uhr an schulfreien Tagen, bis Dienstag nach Pfingsten, Schulbeginn bzw. 8:00 Uhr an schulfreien Tagen;

- jährlich während fünf Wochen in den Schulferien, wovon mindestens zwei zusammenhängende Wochen in den Sommerferien.

2.2 der Berufungskläger zu verpflichten, den beiden Kindern C. […] und D. […] einen angemessenen Unterhaltsbeitrag (zzgl. allfällig vertraglich geregelte oder gesetzliche Familienzulagen) zu bezahlen, zahlbar monatlich, jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus, mindestens jedoch in nachfolgendem Umfang:

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8/69 Für C.: CHF 865.00 (zzgl. allfällig vertraglich geregelte oder gesetzliche Familienzulagen) ab Rechtskraft des Entscheids betreffend vorsorgliche Massnahmen bis Rechtskraft des Hauptsachenentscheids betreffend Scheidung;

Für D.:

o ab Rechtskraft des Entscheids betreffend vorsorgliche Massnahmen bis 31. Dezember 2024: CHF 2'921.00 (davon CHF 2'475.00 Betreuungsunterhalt; zzgl. allfällig vertraglich geregelte oder gesetzliche Familienzulagen);

o ab 1. Januar 2024 [recte: 2025] bis Rechtskraft des Hauptsachenentscheids betreffend Scheidung: CHF 372.00 (davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt; zzgl. allfällig vertraglich geregelte oder gesetzliche Familienzulagen).

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8,1% MwSt.) zu Lasten des Berufungsklägers.

A. unterbreitete am 18. März 2024 seine Stellungnahme mit folgenden teilweise geänderten Rechtsbegehren (wobei nur die im Vergleich zur Eingabe vom 20. Februar 2024 [FS/83] vorgenommenen Änderungen wiedergegeben werden; vgl. FS/107)

1. [unverändert]

2. [unverändert]

3. [unverändert]

4. [unverändert]

5. Der Berufungskläger sei rückwirkend per 30.11.2023 und bis spätestens 30.04.2024 zu verpflichten, der Berufungsbeklagten 2 an den Unterhalt und die Erziehung von C. […] monatlich und monatlich im Voraus den Betrag von CHF 950.00 (davon CHF 370.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen, zuzüglich allfälliger von ihm bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen.

Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten 2 im Zeitraum vom 01.05.2024 bis spätestens 31.08.2024 an den Unterhalt und die Erziehung von C. […] monatlich und monatlich im Voraus den Betrag von CHF 835.00 (davon CHF 370.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen, zuzüglich allfälliger von ihm bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen.

Ab dem 01.09.2024 sei der Berufungskläger von jeglicher Bar- und Betreuungsunterhaltspflicht in Bezug auf C. zu befreien.

6. Der Berufungskläger sei zu berechtigen, die seit 30.11.2023 betreffend D. […] bezahlten Bar- und Betreuungsunterhaltsbeiträge im Umfang von monatlich CHF 1'205.00 (Betrag inkl. Kinderzulagen) und die betreffend C. […] bezahlten Bar- und Betreuungsunterhaltsbeiträge im Umfang von monatlich CHF 135.00 mit den künftigen Unterhaltsbeiträgen betreffend C. […] zu verrechnen.

Eventualiter sei die Berufungsbeklagte 2 zu verpflichten, dem Berufungskläger folgende Beträge zu bezahlen:

D.:

- CHF 4'820.00, zuzüglich 5% Verzugszins seit 31.01.2024 (mittlerer Verfall der Unterhaltsbeiträge Dezember 2023 bis und mit März 2024) - Monatlich CHF 1'205.00 ab 01.04.2024, zuzüglich 5% Zins ab dem jeweils Monatsersten.

C.:

- CHF 540.00, zuzüglich 5% Verzugszins seit 20.02.2024 (mittlerer Verfall der Unterhaltsbeiträge Dezember 2023 bis und mit März 2024) - Monatlich CHF 135.00 ab 01.04.2024, zuzüglich 5% Zins ab dem jeweils Monatsersten.

7. Ziffer 1. der Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten 2 gemäss deren Stellungnahme vom 15.12.2023 sei vollumfänglich abzuweisen.

8. Die Berufungsbeklagte 2 sei unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten,

- sich mit sofortiger Wirkung vom Areal des Schulhauses R. fernzuhalten; - dem Berufungskläger umgehend den bereits abgelaufenen Pass von D. auszuhändigen, damit dieser erneuert werden kann; - umgehend die notwendigen Unterschriften zu leisten, um die Krankenkassenpolice von D. auf den Berufungskläger umzuschreiben.

9. [vorher 8., sonst unverändert]

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10. [vorher 9., sonst unverändert]

f) Nach gerichtlicher Zustellung der eingegangenen Stellungnahmen und Unterlagen an die Beteiligten am 22. März 2024 (FS/108) gingen weitere Eingaben im Rahmen des rechtlichen Gehörs ein:

Mit Stellungnahme vom 4. April 2024 bestätigte B. ihre mit Eingabe vom 15. März 2024 gestellten Anträge und unterbreitete folgende neue Rechtsbegehren (FS/111):

1. Der Antrag Ziff. 8, 2. Spiegelstrich, gemäss Eingabe des Berufungsklägers vom 18. März 2024 sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

2. Die Anträge Ziff. 8, 1. und 3. Spiegelstrich, gemäss Eingabe des Berufungsklägers vom 18. März 2024 seien abzuweisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 8,1% MwSt.) zu Lasten des Gesuchstellers.

A. hielt mit Stellungnahme vom 15. April 2024 an den Rechtsbegehren gemäss Berufungsänderung vom 20. Februar 2024 sowie gemäss Stellungnahme vom 15. März 2024 fest und beantragte, die Rechtsbegehren von B. gemäss ihrer Stellungnahme vom 15. März 2024 seien vollumfänglich abzuweisen (FS/115).

Die Kindesvertreterin von D., H., zeigte mit Eingabe vom 29. April 2024 die aktuelle Situation von D. auf und hielt fest, die am 6. Januar 2024 gestellten Anträge hätten, abgesehen von den aufgeführten Änderungen, nach wie vor Gültigkeit (FS/118; der Übersichtlichkeit halber werden alle aktuellen Rechtsbegehren aufgeführt):

1. D. sei ab sofort unter die Obhut des Vaters zu stellen.

2. Ein Schulwechsel in das beim Vater näher gelegene Schulhaus O. sei zu vollziehen.

3. Es sei ab sofort eine Besuchsbegleitung zu beauftragen, welche die Kontakte zwischen D. und ihrer Mutter sowie ihrer Schwester vorerst fünf Mal begleitet, mit dem Ziel, eine Wiederannäherung zu erlangen. Die sozialpädagogische Besuchsbegleitperson sei angehalten, der Beistandsperson Bericht zu erstatten und die Besuche mit der Mutter vor- und nachzubesprechen.

4. Das unbegleitete Besuchs- und Ferienrecht soll der Mutter gewährt werden, sobald eine Wiederannäherung von Mutter und Tochter stattgefunden hat. Die Beistandsperson sei zu beauftragen, dies zu überwachen und zu überprüfen.

5. Es sei eine Beistandsperson einzusetzen, die für ihre Mandatsführung und die Umsetzung obiger Anträge genügend zeitliche wie auch fachliche Ressourcen zur Verfügung hat, eine Fachperson, die D. anhört und sich für ihre Anliegen einsetzt.

g) Am 2. April 2024 reichte Rechtsanwältin G. als Kindesvertreterin von C. ihre Stellungnahme ein, wobei sie Folgendes beantragte (FS/109):

1. Es sei von einer Festlegung eines Besuchs- und Ferienrechts in Bezug auf A. und C. abzusehen.

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10/69 2. Es sei festzulegen, dass die Schwestern C. und D. das Recht haben, sich mindestens einmal im Monat während zwei bis vier Stunden an einem neutralen Ort zu treffen und miteinander Zeit zu verbringen.

3. Entschädigung der eingesetzten Kindesvertretung zzgl. Mehrwertsteuer durch die Gerichtskasse.

Diese Stellungnahme wurde den übrigen Beteiligten am 2. Mai 2024 zusammen mit den anderen neu eingereichten Eingaben zugestellt (FS/119), ebenso eine Ergänzung von Rechtsanwältin G. vom 6. Mai 2024 (am 7. Mai 2024; FS/120 und FS/121).

Daraufhin folgten weitere Äusserungen der Beteiligten: A. reichte am 13. Mai 2024 eine Stellungnahme ein mit folgenden teilweise geänderten Rechtsbegehren (FS/122):

1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 15.12.2022 […] sei vollumfänglich aufzuheben.

2. D. […] sei unter die alleinige Obhut des Berufungsklägers zu stellen.

3. Die Berufungsbeklagte 2 sei zu verpflichten, auf eigene Kosten eine Erziehungsberatung in Anspruch zu nehmen. Während der Dauer der Erziehungsberatung sei der Berufungsbeklagten 2 in Bezug auf D. […] ein begleitetes Besuchsrecht (sozialpädagogische Besuchsbegleitung) von einmal monatlich zwei bis vier Stunden zu gewähren. Die Kosten der Besuchsbegleitung seien der Berufungsbeklagten 2 aufzuerlegen.

Bei positivem Verlauf der Erziehungsberatung und der begleiteten Besuche sei der Berufungsbeklagten 2 in Bezug auf D. […] ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht zu gewähren.

4. Der Berufungskläger sei rückwirkend per 30.11.2023 von jeglicher Bar- und Betreuungsunterhaltspflicht in Bezug auf D. […] zu befreien.

5. Der Berufungskläger sei rückwirkend per 30.11.2023 und bis spätestens 31.08.2024 zu verpflichten, der Berufungsbeklagten 2 an den Unterhalt und die Erziehung von C. […] monatlich und monatlich im Voraus den Betrag von CHF 950.00 (davon CHF 370.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen, zuzüglich allfälliger von ihm bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen.

Ab dem 01.09.2024 sei der Berufungskläger von jeglicher Bar- und Betreuungsunterhaltspflicht in Bezug auf C. zu befreien.

6. Der Berufungskläger sei zu berechtigen, die seit 30.11.2023 betreffend D. […] bezahlten Bar- und Betreuungsunterhaltsbeiträge im Umfang von monatlich CHF 1'205.00 (bis 31.03.2024: Betrag inkl. Kinderzulagen) resp. im Umfang von CHF 241.10 (ab 01.04.2024: Betrag ohne Kinderzulagen) und die betreffend C. […] bezahlten Bar- und Betreuungsunterhaltsbeiträge im Umfang von monatlich CHF 135.00 mit den künftigen Unterhaltsbeiträgen betreffend C. […] zu verrechnen.

Eventualiter sei die Berufungsbeklagte 2 zu verpflichten, dem Berufungskläger folgende Beträge zu bezahlen:

D.:

- CHF 4'820.00, zuzüglich 5% Verzugszins seit 31.01.2024 (mittlerer Verfall der Unterhaltsbeiträge Dezember 2023 bis und mit März 2024) - Monatlich CHF 241.10 ab 01.04.2024, zuzüglich 5% Zins ab dem jeweils Monatsersten.

C.:

- CHF 540.00, zuzüglich 5% Verzugszins seit 31.01.2024 (mittlerer Verfall der Unterhaltsbeiträge Dezember 2023 bis und mit März 2024) - Monatlich CHF 135.00 ab 01.04.2024, zuzüglich 5% Zins ab dem jeweils Monatsersten.

7. [unverändert]

8. Die Berufungsbeklagte 2 sei unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten,

- sich mit sofortiger Wirkung vom Areal des Schulhauses R. […] sowie vom Areal des Schulhauses O. […] fernzuhalten; - umgehend die notwendigen Unterschriften zu leisten, um die Krankenkassenpolice von D. auf den Berufungskläger umzuschreiben.

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11/69 9. Ziffer 2. der Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten 2 gemäss deren Stellungnahme vom 04.04.2024 sei vollumfänglich abzuweisen.

10. Die Ziffern 1. und 2. der Rechtsbegehren der Kindesvertretung von C. vom 02.04.2024 seien vollumfänglich abzuweisen.

11. Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab 20.12.2023 derart zu gewähren, dass der unterzeichnete Rechtsanwalt als dessen Rechtsbeistand eingesetzt und dass der Berufungskläger von jeglichen Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen befreit wird.

12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer).

B. hielt mit Stellungnahme ebenfalls vom 13. Mai 2024 an ihren bisher gestellten Anträgen fest (FS/125). Die Kindesvertreterin von D., H., berichtete mit E-Mail vom 13. Mai 2024 über ein Treffen zwischen D. und C. und befürwortete den Antrag der Kindesvertreterin von C., Rechtsanwältin G., auf gerichtliche Festlegung monatlicher Treffen der beiden Schwestern (FS/123). Weitere Äusserungen der Parteien erfolgten am 14. Mai 2024 und 31. Mai 2024 (B., FS/125 und FS/129) und 14. Juni 2024 (A., FS/131). H. reichte am 17. Juni 2024 per E-Mail ein weiteres von D. verfasstes Schreiben ein (FS/133), zu dem sich B. noch einmal äusserte (FS/138).

5. Beide Parteien beantragten im Lauf des Berufungsverfahrens die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung, B. am 11. Dezember 2023 (FS/46) und A. am 20. Dezember 2023 (FS/57). Nachdem sie auf Aufforderung hin weitere Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen vorgelegt hatten (A. am 3. Januar 2024 [FS/64 und Beilagen] und am 1. Februar 2024 [FS/75 und Beilagen], B. am 8. Februar 2024 [FS/78 und Beilagen]), wurde beiden Parteien mit Verfügungen vom 21. Februar 2024 die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung gewährt (FS/79 und FS/80).

II. Prozessuales 1. a) Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Berufung gegen den im Summarverfahren ergangenen Entscheid der Vorinstanz ist die Einzelrichterin im Familienrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. a EG-ZPO [sGS 961.2]; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO [sGS 941.21]).

Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Auch Rechtsmittel sind form- und fristgerecht einzureichen, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO). Die vorliegende Berufung erfüllt die Prozessvoraussetzungen, weshalb darauf einzutreten ist.

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12/69 b) Beigezogen wurden die Akten des Eheschutzverfahrens SF.2018.29-[…], des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen SF.2021.26-[…], die Akten des Scheidungsverfahrens IN.2020.93-[…] sowie die vorinstanzlichen Akten.

c) Die Vorinstanz und der Berufungskläger führten im Rubrum des Entscheids bzw. der Berufung die ehemalige Beiständin J. als Gesuchstellerin bzw. als Berufungsbeklagte 1 auf. Nachdem einerseits die Parteistellung der Beiständin in Bezug auf die Änderung des persönlichen Verkehrs ohnehin zu hinterfragen (Art. 179 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 134 Abs. 2 ZGB; FamKomm Scheidung/BÜCHLER/CLAUSEN, 4. Aufl., Art. 134 ZGB mit Art. 315a/b ZGB N 6) und andererseits J. auch nicht mehr die amtierende Beiständin ist, rechtfertigt es sich, im Rubrum des vorliegenden Entscheids die aktuelle Beiständin, I., als Verfahrensbeteiligte aufzuführen.

2. Vorliegend geht es um die Betreuung der beiden Töchter der Parteien (sowie als Folge davon um den Kinderunterhalt, vgl. dazu E. 6.b hiernach) und damit um Kinderbelange. Für Kinderbelange gelten der Offizial- und der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht ist demnach nicht an die Anträge der Parteien gebunden und stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest bzw. nimmt Beweiserhebungen auch ohne entsprechenden Parteiantrag vor (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Praxisgemäss kommen diese Grundsätze im Rechtsmittelverfahren ebenfalls zur Anwendung, mit der Konsequenz, dass die in Art. 317 ZPO vorgesehene Novenbeschränkung nicht zu beachten ist und das Gericht alle bis zur Urteilsberatung bekannten Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (analog Art. 229 Abs. 3 ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88), unabhängig davon, ob diese vor oder nach der Rechtshängigkeit des Berufungsverfahrens eingetreten sind (BGE 148 III 95 E. 4.3 ff.). Auch bei Geltung des umfassenden Untersuchungsgrundsatzes haben die Parteien indes rechtsgenügliche Behauptungen vorzubringen und sind nicht von ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht entbunden. Faktisch begrenzt wird die Untersuchungsmaxime überdies durch die Pflicht der Parteien, ihre Eingaben zu begründen (BGer 5A_1037/2019 E. 2.5; BGer 5A_141/2014 E. 3.4). Aufgrund der Offizialmaxime kann im Übrigen eine Abweichung vom angefochtenen Entscheid – im Rahmen des Streitgegenstandes – auch zu Ungunsten der rechtsmittelführenden Partei erfolgen (vgl. BGer 5A_420/2016 E. 2.2).

3. Aufgrund der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes sind zwar keine Beweismittel von vornherein ausgeschlossen, aber auf zeitintensive oder weitläufige Beweismassnahmen ist angesichts der Anwendbarkeit der Regeln zum summarischen Verfahren (Art. 271 lit. a ZPO) grundsätzlich zu verzichten. Demzufolge hat der Richter oder die Richterin in

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13/69 der Regel anhand der rasch greifbaren Beweismittel nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, wobei er oder sie auf unbestrittene oder glaubhaft behauptete Tatsachen abzustellen hat (FamKomm Scheidung/MAIER/VETTERLI, 4. Aufl., Anh. ZPO Art. 271 N 4 ff.; SIX, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., N 1.01 ff.; vgl. BGer 5A_901/ 2017 E. 2.3; BGer 5A_236/2016 E. 4.5.1.2; 5A_112/2014 E. 1.3). Langwierige Abklärungen, etwa durch Gutachten, sollten in diesem Sinne auch im Streitfall nur angeordnet werden, wenn besondere Umstände vorliegen (BGer 5A_905/2011 E. 2.5).

4. a) Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da sie sich mit einer Reihe von Beweisanträgen, die er im vorinstanzlichen Verfahren gestellt habe (Edition durch die Beiständin sämtlicher ihr zugestellten Arztzeugnisse betreffend die Kinder, sämtlicher Korrespondenzen zwischen ihr und der Mutter der Kinder, sämtlicher Korrespondenzen zwischen ihr und der Kinderärztin Dr. med. K.; Edition sämtlicher Arztberichte von Dr. med. K. im Zusammenhang mit den Kindern seit dem 1. Januar 2022; Auskunft der Kinderärztin betreffend den aktuellen Gesundheitszustand der Kinder; Auskunft der damaligen Klassenlehrerinnen der Kinder), mit keiner Silbe auseinandergesetzt habe. Die Auseinandersetzung mit den genannten Beweisanträten sei im vorinstanzlichen Verfahren dringend von Nöten gewesen, zumal sie den Zweck verfolgt hätten, die Behauptungen im Gesuch der Beiständin vom 16. August 2022 einer objektiven Würdigung zu unterziehen (Berufung S. 11 f.).

b) Das Recht auf Zulassung erheblicher Beweise ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 53 ZPO. Ob die Vorinstanz dieses in Bezug auf die gestellten Beweisanträge tatsächlich verletzt hat, kann vorliegend jedoch offenbleiben. Denn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2; SUTTER-SOMM/CHEVALIER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 53 N 27). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der Berufungskläger hat die genannten Beweisanträge im Berufungsverfahren erneut gestellt. Ein allfälliger Mangel bei deren Prüfung im erstinstanzlichen Verfahren kann damit im Berufungsverfahren geheilt werden.

c) Die verschiedenen vom Vater gestellten Beweis- und Editionsbegehren hatten gemäss seinen Angaben zum Ziel, den Kurzbericht der damaligen Beiständin (der die Mädchen als durch die [Donnerstags-]Besuche bei ihm als zu belastet und gesundheitlich be-

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14/69 einträchtigt schilderte und gestützt auf den die Vorinstanz das Besuchsrecht entsprechend reduzierte) zu überprüfen (Berufung S. 4 und S. 11 f.; FS/19). Angesichts dessen, dass der vorliegende Berufungsentscheid nicht auf dem genannten Beistandsbericht beruht (vgl. nachfolgende Erwägungen), erübrigt sich deren Berücksichtigung schon aus diesem Grund.

d) Ebenfalls beantragte Auskünfte der Lehrpersonen der beiden Mädchen sowie der Schulsozialarbeiterin und der Reittherapeutin (in Bezug auf D.) wurden von der jeweiligen Kindesvertreterin eingeholt und ins Verfahren eingebracht und, soweit entscheidwesentlich, berücksichtigt.

5. a) C. und D. wurden im erstinstanzlichen Scheidungs- und Massnahmeverfahren bereits zweimal angehört, und zwar am 10. November 2020 und am 2. November 2022. Beide Male wurde auf Wunsch der Kinder jedoch kein Protokoll bzw. keine Anhörungsnotiz erstellt (vgl. vi-act. 44 und 179). Da die Äusserungen der Kinder ein Faktor bei der Entscheidfindung im vorliegenden Massnahmeverfahren sind, wurden die beiden Mädchen am 21. September 2023 im Berufungsverfahren noch einmal angehört (vgl. FS/35 und FS/36). Da beide bei der Anhörung im Berufungsverfahren keinerlei Vorbehalte machten und am Ende der Gespräche bestätigten, es gebe nichts, was den Eltern davon nicht mitgeteilt werden dürfe, können ihre Angaben uneingeschränkt verwendet werden.

b) Auf eine zweite Anhörung von D., aber auch von C., im Berufungsverfahren nach D.s Wechsel zum Vater konnte verzichtet werden, auch wenn sich durch diesen veränderte Verhältnisse ergeben haben. Beiden Mädchen wurde je eine Kindesvertreterin bestellt, welche ihre jeweiligen Sichtweisen, Bedürfnisse und Anträge, in Berücksichtigung ihres Kindeswohls, beim Gericht eingebracht haben. Von D. liegen dem Gericht zudem verschiedene schriftliche Äusserungen vor, ebenso die von ihrer Kindesvertreterin wiedergegebenen Einschätzungen mit ihr befasster Dritt- bzw. Fachpersonen (vgl. dazu E. III.5 ff.). Für C. reichte ihre Kindesvertreterin zusätzlich zu ihrer Stellungnahme eine Einschätzung ihres Lehrers ein (vgl. dazu E. 8). Es wäre nicht zu erwarten gewesen, dass die nochmalige Anhörung der Mädchen zu einer anderen Beurteilung ihrer Belange geführt hätte, weshalb ihnen die Belastung durch eine solche zu ersparen war. Die entsprechenden Beweisanträge sind damit abzuweisen.

6. a) Während des hängigen Berufungsverfahrens verliess D. am 30. November 2023 den Haushalt der Mutter und wechselte zum Vater. Seither teilte sie dem Gericht und ihrer Kindesvertreterin verschiedentlich mit, sie wolle fortan beim Vater leben und nicht zur

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15/69 Mutter zurückkehren. Der Vater stellte daraufhin, erstmals mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2023 (FS/50), den neuen Antrag, D. sei unter seine alleinige Obhut zu stellen (vgl. auch Berufungsänderung vom 20. Februar 2023 [FS/83] sowie weitere Eingaben).

Die während des Berufungsverfahrens neu eingetretene Tatsache des Wechsels von D. vom Vater zur Mutter ist aufgrund der Geltung des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes zu berücksichtigen. Von der Frage der Behandlung von Noven zu differenzieren ist die Frage des Streitgegenstands des Berufungsverfahrens, welcher grundsätzlich mit der Berufung festgelegt wird und auch im Anwendungsbereich der Offizialmaxime nur bei engem sachlichen Zusammenhang ausgedehnt werden kann.

b) Die vorliegende Berufung im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen richtete sich ursprünglich gegen den Entscheid der Vorinstanz, das bis dahin bestehende Besuchsrecht alle zwei Wochen von Donnerstag auf Freitag aufzuheben. Sie hatte damit einzig das Kontaktrecht des Vaters zu seinen Töchtern bzw. den persönlichen Verkehr zum Gegenstand. Eine Umteilung der Obhut war nicht Thema dieses Verfahrens (auch wenn der Gesuchsteller die strittige Besuchsregelung als alternierende Obhut qualifizierte). Mit dem Wechsel von D. von der Mutter zum Vater stellt sich die Frage, wie dieser Entwicklung des Sachverhalts im vorliegenden Verfahren Rechnung zu tragen ist. Die den Parteien vom Gericht in Aussicht gestellte Erweiterung des Verfahrensgegenstands auf die Frage der Obhut (vgl. FS/54) wurde vom Berufungskläger befürwortet (FS/62), während die Berufungsbeklagte dieses Vorgehen ablehnte (FS/59).

Grundsätzlich erlaubt es zwar auch die in Kinderbelangen geltende Offizialmaxime (vgl. E. 2 hiervor) dem (Berufungs-)Gericht nicht, sich mit einer Frage von Amtes wegen ausserhalb jedes Verfahrens zu befassen, und unangefochtene Punkte des vorinstanzlichen Entscheids erwachsen in Teilrechtskraft, womit sie im laufenden Verfahren nicht mehr geprüft werden können. Von dieser Regel abzuweichen ist indessen, wenn der teilweise angefochtene Entscheid Ansprüche zum Gegenstand hat, die in einem engen Sachzusammenhang zueinander stehen. Vorliegend waren die Obhutsfrage – und untrennbar damit zusammenhängend – die Unterhaltsfrage zwar nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids betreffend vorsorgliche Massnahmen, wohl aber des Scheidungsverfahrens. Das Massnahmeverfahren und das Scheidungsverfahren wurden von der Vorinstanz parallel geführt, die beiden Entscheide ergingen am gleichen Tag und die darin getroffenen Regelungen betreffend persönlichen Verkehr lauteten gleich. In Bezug auf den vorinstanzlichen Verfahrensgegenstand sind das Massnahme- und das Scheidungsverfahren folg-

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16/69 lich zusammen zu betrachten. Da der Wechsel von D. zum Vater zu einem Auseinanderfallen zwischen faktischem Verbleib – beim Vater – und gerichtlich angeordneter Obhut – bei der Mutter – geführt hat, ist zur Frage der Obhut – und als Folge auch des Unterhalts – im Interesse von D., insbesondere auch mit Blick auf einen Schulwechsel, ein rascher Entscheid erforderlich. Zudem führt ein allfälliger Obhutswechsel wiederum zu Regelungsbedarf betreffend persönlichen Verkehr, diesmal zwischen D. und ihrer Mutter. Es rechtfertigt sich deshalb, die durch den faktischen Wechsel im Berufungsverfahren sich neu stellende Obhuts- und Unterhaltsfrage bereits im Rahmen des hängigen Berufungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen zu behandeln, führt dies doch zu einem zeitnahen Entscheid. Andernfalls wäre zur raschen Behandlung der Obhuts- und Unterhaltsfrage gegebenenfalls ein neues Massnahmeverfahren im Rahmen der Berufung betreffend Scheidungsfolgen zu eröffnen gewesen, was prozessökonomisch nicht sinnvoll wäre. Zudem hätte im vorliegenden Massnahmeverfahren auch in jenem Fall vorfrageweise die Obhut von D. thematisiert werden müssen, hätte doch das aktuelle Auseinanderfallen zwischen faktischem Verbleib und rechtlicher Obhut nicht ignoriert werden können. Unter Hinweis auf die in Kindessachen geltende Offizialmaxime, zur Ermöglichung einer im Sinne des Kindeswohls in sich widerspruchsfreien Regelung der Kinderbelange und mit Blick auf den engen sachlichen Zusammenhang (vgl. dazu BGer 5A_202/2015 E. 2.3 [teilw. publ. in BGE 142 III 1]; BASTONS BULLETTI, Newsletter ZPO online 2020-N28 Rz. 6 f.) wird der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens in Bezug auf D. deshalb auf die Frage der Obhut erweitert. Nachdem die Obhut wiederum massgeblichen Einfluss auf die Kinderunterhaltspflicht hat und damit ein untrennbarer Zusammenhang besteht, wird – wenn sich bei der Obhut eine Änderung ergibt – auch der Kinderunterhalt neu zu beurteilen sein.

c) Was die Anträge der Parteien anbelangt, so gilt für die Regelung der Belange von D. Folgendes: Für die Prüfung der Obhutsfrage sind die zuletzt gestellten Rechtsbegehren massgebend. Bei Gutheissung des vom Vater beantragten Obhutswechsels würden die ursprünglich im Berufungsverfahren gestellten Anträge, da auf einem nicht mehr bestehenden Sachverhalt beruhend, gegenstandslos.

d) In Bezug auf C., die nach wie vor bei der Mutter lebt, ist keine Erweiterung des Verfahrensgegenstands auf die Frage der Obhut erforderlich. Indessen wird – für den Fall, dass die Obhut für D. dem Vater zugeteilt wird – auch die Unterhaltsregelung für C. neu zu beurteilen sein, kann eine Änderung in der Betreuungsregelung für das eine Kind doch Auswirkungen auf die finanziellen Belange aller Familienmitglieder haben.

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17/69 III. Obhut für D. 1. a) Vorliegend geht es nicht um die erstmalige Zuteilung der Obhut, sondern um die Frage, ob die bestehende Obhutsregelung abzuändern ist. Mit dem selbständigen Wechsel von D. von der Mutter zum Vater, ihrem seitherigen Verbleib beim Vater sowie ihrer Weigerung, zur Mutter zurückzukehren, bestehen nachhaltig veränderte Verhältnisse, angesichts derer die Abänderung der Obhutsregelung gemäss Eheschutzentscheid geprüft werden muss. Wie für alle Kinderbelange gilt, dass Leitlinie für die Regelung und auch Abänderung der Obhut das Kindeswohl bildet, das nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls und den konkreten kindlichen Bedürfnissen zu beurteilen ist (AEBI-MÜLLER, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter vom 15. Juni 2015, Rz 47); allfällige persönliche Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2; BGE 123 III 445 E. 3; BGer 5A_669/2020 E. 3.1.1; BSK ZGB I-SCHWENZER/ COTTIER, 7. Auflage, Art. 298 N 5).

b) Die Abänderung einer im Rahmen eines Eheschutzverfahrens bereits festgelegten Regelung betreffend Obhut und persönlichen Verkehr setzt indessen neben den wesentlich veränderten Verhältnissen voraus, dass eine Änderung aus Gründen des Kindeswohls erforderlich erscheint (vgl. BGer 5A_499/2023 E. 4.1; BGer 5A_756/2019 E. 3.1.1; BGer 5A_781/2015 E. 3.2.2; BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 7. Aufl., Art. 298d N 5; vgl. Art. 179 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 134 Abs. 2 ZGB, der auf die Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses verweist, wobei für die Abänderung der Obhut mangels Sondervorschriften die für die Abänderung der elterlichen Sorge gemäss Abs. 1 genannten Voraussetzungen analog gelten; vgl. FamKomm Scheidung/BÜCHLER/CLAUSEN, 4. Aufl., Art. 134 ZGB N 6). Selbst bei wesentlich veränderten Verhältnissen kommt eine Abänderung nur in Frage, wenn die Beibehaltung der aktuellen Regelung das Kindeswohl ernsthaft beeinträchtigt. Die Neuregelung der Obhut muss sich gemäss Bundesgericht zwingend aufdrängen, was dann der Fall ist, wenn die bisherige Lebensweise das Kindeswohl stärker beeinträchtigt als die Änderung der Regelung und der damit verbundene Kontinuitätsverlust in der Erziehung und den Lebensverhältnissen (BGer 5A_499/2023 E. 4.1 m.w.H., vgl. auch ius.focus 2024 Nr. 110, www.legalis.ch; BGer 5A_781/2015 E. 3.2.2; BGer 5A_951/2020 E. 4; BGer 5A_1017/2021 E. 3.2). Dass eine andere Regelung ebenfalls mit dem Kindeswohl vereinbar wäre, reicht für eine Abänderung jedenfalls nicht aus (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 7. Auflage, Art. 298d N 4).

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18/69 c) Der Entscheid darüber, ob diese Voraussetzungen (veränderte Verhältnisse; Erforderlichkeit zur Wahrung des Kindeswohls) erfüllt sind, hat mit Blick auf die für die Obhutszuteilung allgemein zu berücksichtigenden Kriterien zu erfolgen, zu denen insbesondere die Erziehungsfähigkeit, die bestehenden Bindungen des Kindes zu den Eltern, die Bindungstoleranz, die Stabilität und Konstanz der Lebensverhältnisse und Beziehungen sowie der Wille des Kindes gehören (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 7. Aufl., Art. 298d N 5 i.V.m. Art. 298 N 5). Dem Wunsch des Kindes kommt mit steigendem Alter immer grössere Bedeutung zu (BGE 122 III 401 E. 3b). Ausschlaggebend sind schliesslich nicht einzelne Faktoren. Vielmehr sind in einer Gesamtbilanz sowie mit Blick auf die Gegenwart und die Zukunft die verschiedenen Kriterien zu gewichten und gegeneinander abzuwägen (KGer SG vom 18. Dezember 2018, FS.2017.27 E. 3.b, www.publikationen.sg.ch; BGer 5A_972/2013 E. 6.2.3).

2. a) Dem Entscheid sind diejenigen Verhältnisse zu Grunde zu legen, wie sie sich ihm im Urteilszeitpunkt präsentieren (BGer 5A_428/2014 E. 6.2). Aufgrund des faktischen Wechsels von D. von der Mutter zum Vater am 30. November 2023 fallen vorliegend, wie bereits erwähnt, der tatsächliche Verbleib und die gerichtlich festgelegte Obhutsregelung auseinander. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Umteilung der (rechtlichen) Obhut an den Vater mit Blick auf das Wohl von D. zwingend aufdrängt, ist damit zu berücksichtigen, dass D. bereits seit über einem halben Jahr beim Vater lebt. Zu beachten ist weiter, dass vorliegend über die Obhut für D. für die Dauer des Scheidungsverfahrens entschieden und eine dauerhafte Regelung erst im Entscheid über die ebenfalls am Kantonsgericht hängige Berufung betreffend Scheidungsfolgen zu treffen sein wird. Es gilt daher, ein allfälliges nicht im Kindeswohl liegendes Hin und Her zwischen den Eltern zu vermeiden. Auch unter diesem Aspekt ist jedoch zu berücksichtigen, dass D. bereits seit einem halben Jahr faktisch beim Vater lebt und auch die Bestätigung der geltenden Obhutsregelung für sie tatsächlich wieder einen Wechsel bedeuten würde.

b) Im Folgenden ist damit vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die genannten Kriterien zu beurteilen, ob die bis anhin geltende gerichtliche Regelung – Obhut der Mutter – dem Wohl von D. in einer Weise zuwiderläuft, dass dieses bei deren Beibehaltung ernsthaft gefährdet wäre. Da die derzeitige Situation durch den Wechsel von der Mutter zum Vater von D. selbst geschaffen wurde und sie damit ihren Willen manifestiert und in die Tat umgesetzt hat, rechtfertigt es sich, dabei an erster Stelle diesen Willen zu untersuchen (E. 3 hiernach). Alsdann ist unter Berücksichtigung der übrigen Obhutskriterien zu prüfen, ob die geltende Obhutsregelung das Wohl von D. stärker beeinträchtigt als deren Abänderung (E. 4. hiernach).

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19/69

3. Was den Kindeswillen von D. anbelangt, so steht dieser gemäss der Einschätzung der Kindesvertreterin H., die sich mit derjenigen des Vaters deckt, unmissverständlich fest: Sie will künftig beim Vater leben. Für die Mutter kann hingegen auf die entsprechenden Äusserungen von D. nicht abgestellt werden, da D. diesbezüglich noch nicht urteilsfähig sei und sie auf der Beeinflussung durch den Vater basieren würden. Die Frage, wie der von D. geäusserte Wille zu gewichten ist, stellt damit vorliegend eine zentrale Frage dar.

a/aa) Die Kindesvertreterin von D. hält in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2024 (FS/65) fest, bei ihrem ersten Besuch bei D. und ihrem Vater am 22. Dezember 2023 habe D. eine grosse Bereitschaft, gar ein beachtliches Bedürfnis gezeigt, über ihre Situation zu sprechen und gehört zu werden. Sie habe berichtet, schon gegenüber der früheren Beiständin und dem erstinstanzlichen Richter betont zu haben, dass sie beim Papi leben wolle. Aber sie sei nicht gehört worden. So habe sie ihren Wunsch halt selber umsetzen müssen. Sie wolle beim Papi bleiben. Mami wolle sie im Moment nicht sehen. Auf die Frage, was denn vor allem anders wäre, wenn sie von nun an beim Papi leben würde, habe D. klar und deutlich formuliert: "Es ist friedlicher, ich bin entspannter, bei Papi gibt es feines Essen, er kocht gut, ich kann mit meinen Katzen spielen, ich fühle mich einfach wohl bei Papi und es ist schön, meine Grosseltern und Cousins mehr zu sehen als früher." Die Mutter habe wiederholt gesagt, Papi sei psychisch krank und gestört. Sie, D., würde auch psychisch krank werden, wenn sie beim Papi lebe, und nur bei Mami, so habe ihre Mutter gesagt, würde sie normal aufwachsen können. Auch habe Mami gesagt, wenn sie zu Papi gehe, würde sie in die Klinik kommen und dort angebunden werden. Mami sage oft unwahre Dinge, z.B. dass ein Buch über Albträume, das Papi gekauft habe, sie, D., mental fertig mache. Dabei sei es ein ganz normales Kinderbuch gewesen. Die Mutter sage solche Dinge nur, weil das Buch von Papi sei. Bei der Mutter habe sie stets ein verkrampftes Gefühl gehabt. Sie habe Angst gehabt, in die Klinik eingewiesen zu werden. Sie habe auch Angst, Mami könne ihr etwas antun. Aus Angst habe sie immer "ja, ja, ja" gesagt und gemacht, was Mami gewollt habe. Wenn sie ihre Meinung ehrlich sage, würde Mami sie hassen. Mami habe sie, D., nach den Wochenenden beim Papi immer ausgefragt, was sie beim Vater gemacht habe. Da sie mit der Mutter keine Diskussionen gewollt habe, habe sie oft nicht wirklich gesagt, was sie mit Papi gemacht habe, aus Angst, Mami würde wieder grundlos böse Dinge über den Vater sagen. Alles was sie mit Papi machen würde, sei in den Augen der Mutter schlecht. Am 30. November 2023 sei es ihr, D., dann zu viel geworden. Deshalb sei sie mit dem Velo spontan zu Papi gefahren. Sie habe

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20/69 schon seit einem Jahr zu Papi gehen wollen. Bei Papi fühle sie sich sehr wohl. Er und die Grosseltern würden gut zu ihr schauen.

Bei ihrem zweiten Besuch am 3. Januar 2024, so die Kindesvertreterin, habe D. über die Weihnachtstage mit dem Vater und den Grosseltern sowie über die tollen Aktivitäten, die sie mit Papi unternommen habe, berichtet und dabei entspannt und zufrieden gewirkt. Mami und C. habe sie nicht gesehen, nur eine WhatsApp-Sprachnachricht entgegengenommen und zurückgeschrieben. Sie vermisse weder die Mutter noch C.. Sie sei jetzt seit fünf Wochen bei Papi und es gehe ihr, so D., besser als vorher, sie esse mehr und könne bei Papi ihre Meinung sagen, sie müsse keine Angst haben, sondern dürfe bei Papi sagen, wenn ihr etwas nicht passe (S. 5 f.).

bb) Am 2. Februar 2024 reichte die Kindesvertreterin von D. ergänzende Informationen zu ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2024 ein (FS/76). Darin berichtet sie über zwei Videocalls, die sie mit D. geführt habe; sie habe die Befindlichkeit von D. auch so gut einschätzen können. Die Kommunikationsfähigkeiten des Mädchens seien sehr gut entwickelt. Am 30. Januar 2024 habe D. berichtet, es gehe ihr gut beim Papi. Sie habe nach wie vor dezidiert die Meinung vertreten, dass sie bei Papi leben möchte. Bei ihm und den Grosseltern fühle sie sich sehr wohl. Auf Nachfrage hin habe D. erzählt, sie habe nie mehr mit ihrer Mutter abgemacht, sie habe keinen Kontakt zu ihr, weder per WhatsApp noch persönlich. Das sei gut so für sie. Sie würde sich nur nerven, wenn die Mutter schreibe; Kontakt zur Mutter bedeute Stress. Sie wolle keinen Kontakt zu ihr. In jener Woche sei die Mutter dreimal zur Schule gekommen und habe komisch vor dem Schulhaus herumgetanzt. D. habe nicht mit ihr reden wollen. Die Mutter sei zu ihren Klassenkameradinnen gegangen und habe mit diesen gesprochen. Es nütze nichts, wenn sie der Mutter schreibe, sie solle nicht zur Schule kommen. Die Meinung, beim Vater zu leben, habe D. unverändert klar und deutlich geäussert. Die am 6. Januar 2024 gestellten Anträge hätten damit noch verstärkt Gültigkeit.

Am 26. Februar 2024 übermittelte die Kindesvertreterin dem Gericht einen Brief von D., in dem diese einen Vorfall mit der Mutter vom 22. Februar 2024 schildert (FS/85 und Beilage). Sie, D., sei vor dem Schulhaus weinend im Auto des Grossvaters gesessen, da sie krank gewesen sei und Schmerzen gehabt habe. Sie hätten in der Schule noch den Schulthek holen wollen. Da sei die Mutter gekommen und habe sie aus dem Auto des Grossvaters hinausziehen wollen, sie habe jedoch ihre Hand weggedrückt und die Tür zugemacht. Die Mutter sei ihnen dann zur Wohnung gefolgt. Dann sei auch noch die Polizei

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21/69 gekommen und habe mit der Mutter und übers Telefon mit dem Vater geredet (vgl. auch Polizeirapport zu diesem Vorfall [Beilage zu FS/95]).

cc) In einer weiteren Stellungnahme vom 29. April 2024 (FS/118) hielt die Kindesvertreterin von D. betreffend die Obhut an ihrem Antrag auf Zuteilung an den Vater fest und berichtete, bei verschiedenen Videocalls habe diese lebendig und anschaulich aus ihrem Alltag, der Schule und der Freizeit erzählt. Es scheine ihr in allen Lebensbereichen gut zu gehen. Sie habe sich inzwischen gut eingelebt, fühle sich geborgen und sicher beim Vater und in dem neuen sozialen und örtlichen Umfeld. Die Grosseltern und die Cousine seien für sie zu sehr wichtigen Bezugspersonen geworden. Es zeige sich, dass der Vater seit fünf Monaten konstant und zuverlässig seine Erziehungsaufgabe – mit Unterstützung seiner Eltern – wahrnehme und es D. an nichts fehle. Belastend sei für sie die Beziehung zur Mutter. Ihr Lösungsmuster (Abwehr) bestehe darin, den Kontakt zur Mutter vehement abzuwehren. Sie habe Angst vor weiteren Kontakten mit der Mutter, wobei die Abwehrhaltung sich seit dem Vorfall vom 22. Februar 2024 noch verstärkt habe. D. habe berichtet, sie leide unter Albträumen. Einen Brief, den ihr die Mutter geschrieben habe, wolle sie nicht lesen.

b) Gemäss Einschätzung der Kindesvertreterin zeigt der Wunsch von D., bei ihrem Vater zu leben, Zielorientierung, Intensität, Stabilität und Autonomie. D. habe eine klare Vorstellung ihres Wunsches, habe diesen wiederholt und nachdrücklich gegenüber verschiedenen Personen geäussert und ihren Willen autonom gebildet. Ihre kommunikativen Fähigkeiten seien sehr gut entwickelt. Sie könne bereits sehr gut reflektieren und ihre Gefühle und Grenzen gut benennen (FS/65 S. 6). Der Wille und Wunsch von D., beim Papi zu bleiben, sei sehr konstant. Sie, die Kindesvertreterin, erachte die neunjährige D., was ihre Obhut betreffe, absolut als urteilsfähig. Seit fünf Monaten wiederhole sie ihre Aussagen unverändert und klar und äussere diese gegenüber verschiedenen Personen. Kindeswille und Kindeswohl stimmten in Bezug auf die Obhut überein (FS/118).

c) Der Wille des Kindes ist eines von mehreren Kriterien beim Entscheid darüber, von welchem Elternteil es betreut werden soll. Je älter das Kind ist, desto mehr Gewicht ist seinem Wunsch in der Regel beizumessen, wobei die Rechtsprechung grundsätzlich davon ausgeht, dass Kinder ab dem Alter von zwölf Jahren in der Lage sind, autonom einen Willen zu bilden (BGer 5A_500/2023 E. 4.1.2; BGer 5A_111/2019 E. 2.3, m.w.H.; BGer 5A_984/2019 E. 3.3; BGer 5A_469/2018 E. 4.2). In Bezug auf die Frage der Obhut, welche die Befugnis zur täglichen Betreuung des minderjährigen Kindes und damit das

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22/69 Recht, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zu leben und die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung auszuüben, umfasst, kommt dem Kindeswillen ein besonderes Gewicht zu: Da mit der Obhut die Frage der Betreuung des Kindes im Alltag verbunden ist, sind für deren Regelung der Einbezug der Meinung des Kindes und die Berücksichtigung seiner Wünsche und Bedürfnisse von vorrangiger Bedeutung, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung noch nicht urteilsfähig ist (vgl. BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 7. Auflage, Art. 298 N 4; BGer 5A_627/2016, E. 5.1). Steht die Obhut eines Elternteils, den das Kind vehement ablehnt, zur Diskussion, muss die Auswirkung des Entscheids auf das Wohl und die Entwicklung des Kindes folglich besonders sorgfältig geprüft werden. Zu gewichten sind in diesem Zusammenhang nicht nur die äusseren Faktoren, sondern es bedarf auch der Einschätzung, wie das Kind auf eine Missachtung seines klar geäusserten Willens reagieren würde (vgl. DETTENBORN/WALTER, Familienrechtspsychologie, 4. Aufl., S. 106). Dabei ist zwar miteinzubeziehen, ob bzw. inwieweit die ablehnende Haltung des Kindes auch durch die Einstellung des anderen Elternteils geprägt ist. Grundsätzlich kann aber auch ein beeinflusster Wille zur eigenen Empfindung des Kindes werden und damit ernstzunehmen sein (vgl. im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr BGer 5A_875/2017 E. 3.3; DETTENBORN, Kindeswohl und Kindeswille, 6. Aufl., S. 95 f.).

d/aa) Die Kindesvertreterin nimmt bei ihrer Einschätzung Bezug auf die vier Merkmale, anhand derer sich ein Willensausdruck qualifizieren lässt (Zielorientierung, Intensität, Stabilität und Autonomie; vgl. dazu STAUB, Das Wohl des Kindes bei Trennung und Scheidung, 2. Aufl., S. 89 f.; DETTENBORN, a.a.O., S. 68 ff.; DETTENBORN/WALTER, a.a.O., S. 85 f.), und attestiert dem von D. geäusserten Willen, beim Vater leben zu wollen, diese Kriterien in einem hohen Grad zu erfüllen. Aufgrund der von der Kindesvertreterin wiedergegebenen Gespräche, die sie mit D. geführt hat und bei denen diese offen und reflektiert über ihre Gefühle und ihre Wünsche gesprochen habe, ist ohne Weiteres von einem gefestigten Willen von D. auszugehen. Diesen äusserte D. zudem nicht nur im Gespräch mit der Kindesvertreterin. Auch der Schulsozialarbeiterin gegenüber, bei der D. seit Ende Oktober 2023 einmal wöchentlich einen Termin hatte, habe sie betont, ihr grosser Wunsch sei es, beim Vater zu leben. Seit dem Wechsel wirke sie zufrieden und ausgeglichen (FS/65 S. 8 f.). Von der gleichen Beobachtung berichtete die (nun ehemalige) Reittherapeutin von D. der Kindesvertreterin: Vor dem Wechsel zum Vater habe sich D. bockig und verschlossen gezeigt, jetzt habe sie aber aufgemacht und komme gerne in die Therapie. Sie hätten jeweils ein entspanntes, tendenziell fröhliches Setting, in dem D. sehr offen über alles Mögliche rede, was Kinder in ihrem Alter so bewege (Beilage 2 zu FS/118).

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23/69 bb) Den Wunsch, mehr Zeit mit dem Vater zu verbringen, brachte D. im Übrigen nicht erst nach ihrem Wechsel am 30. November 2023 zum Ausdruck. Bei der Kinderanhörung vom 21. September 2023 betonte sie, sie habe die ausgedehntere Besuchsregelung, bei der sie jeweils auch von Donnerstag bis Freitag zum Papi gegangen sei, besser gefunden als nur an den Wochenenden. Sie finde es schade, dass das nicht mehr so sei. Sie würde den Papi dann mehr sehen, das wäre gut für sie. Der Papi habe sie am Freitag jeweils mit dem Auto in die Schule gebracht, das sei gut gegangen. Manchmal hätten sie bei den Grosseltern gegessen, das habe sie auch gut gefunden. Und am Schluss der Anhörung nach einem Wunsch gefragt, wiederholte D., sie wünsche sich, dass sie am Donnerstag wieder zu Papi könne. Das wäre für sie auch dann gut, wenn C. nicht mitkomme (FS/35). Von einem Wechsel in die Obhut des Vaters sprach D. bei der Anhörung zwar nicht; dies ist aber darauf zurückzuführen, dass diese Frage damals überhaupt nicht Thema war, und kann nicht als Zeichen für einen unsteten Willen gewertet werden.

cc) Als gewichtiges Zeichen für den gefestigten Willen von D. ist zudem zu werten, dass sie diesen Willen nicht nur nachdrücklich geäussert, sondern am 30. November 2023 mit ihrem Wechsel zum Vater auch selbständig in Tat umgesetzt hat und sich seither mit Nachdruck weigert, die Mutter auch nur zu sehen oder sonst mit ihr in Kontakt zu sein. An jenem Abend mag das "Abhauen" von der Mutter eine Affekthandlung infolge einer an sich banalen Auseinandersetzung gewesen sein. Die nachfolgende Weigerung, zur Mutter zurückzukehren, zeigt indessen, dass es sich bei ihrem Wunsch, beim Vater zu leben, zweifellos nicht nur um eine momentane Laune oder Ausdruck eines situativen oder stimmungsabhängigen Leidensdrucks handelte. Durch die eigenständige Umsetzung ihres Willens zeigte D. eine hohe Zielorientierung (vgl. STAUB, a.a.O., S. 89; DETTENBORN, a.a.O., S. 8 f.).

dd) Schliesslich bekräftigte D. ihren Willen weiter dadurch, dass sie diesen auch nach dem Wechsel zum Vater weder revidiert noch relativiert hat. Seither sind mehr als sechs Monate vergangen. Dies zeigt, dass ihrem nach wie vor unveränderten Wunsch nicht nur eine Idealvorstellung des Lebens beim Vater – mit dem sie vorher vorwiegend Wochenenden und Ferien verbracht hatte – zugrunde lag, sondern dieser Wunsch auch nach einem halben Jahr Alltagserfahrung noch Bestand hat. Auch unter dem Gesichtspunkt der Intensität und Stabilität ist damit ohne Weiteres von einem gefestigten Willen, beim Vater zu leben, auszugehen.

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24/69 ee/aaa) In Bezug auf das Merkmal der Autonomie des Kindeswillens ist zu beachten, dass dieser Ausdruck der eigenen Bestrebungen und der Selbstwirksamkeitsüberzeugungen des Kindes sein sollte. Ein Kindswille ist autonom, wenn er hinreichend erlebnisgestützt ist und nicht das Resultat einer eigennützig manipulativen Beeinflussung. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass am Kindeswillen auch Fremdeinflüsse beteiligt sind, zumal Erziehung ohne Beeinflussung gar nicht möglich ist. Selbst bei einem unzweifelhaft induzierten Willen empfindet das Kind, sobald es die Bewertungen des manipulierenden Elternteils in die eigene Gefühls- und Erlebenswelt integriert hat, die verinnerlichten Bewertungen, Ablehnungen und Ängste selber. Es vertritt die induzierten Ziele wie eigene Intentionen und strebt sie an; sie sind Teil der eigenen Identität geworden (STAUB, a.a.O., S. 90, 92; DETTENBORN/WALTER, a.a.O., S. 101).

bbb) Die Mutter geht davon aus, dass D. beim Vater nicht frei entscheiden dürfe bzw. könne, ob sie wieder zu ihr zurückkehren wolle. Sie stellt damit in Abrede, dass der von D. geäusserte Wille, beim Vater zu leben, autonom gebildet wurde. Die Vorinstanz sei, so die Mutter, durchwegs davon ausgegangen, dass das Wohl der Kinder bei ihr am besten geschützt werde. Dass D. aufgrund eines Streits mit ihr an jenem 30. November 2023 zum Vater gegangen sei, ändere daran nichts, dürfte es sich doch dabei um eine Kurzschlussreaktion gehandelt haben. Es sei davon auszugehen, dass D., könnte sie denn selbst entscheiden, längst wieder zur Mutter und zur Schwester zurückgegangen wäre. Solange sie jedoch im Einflussbereich des Vaters stehe, dürfte dies nicht möglich sein. Das Wohl von D. sei derzeit hochgradig gefährdet. Weiter bestreitet die Mutter, sich gegenüber D. in abwertender und herabwürdigender Weise zu verhalten; die Behauptung, sie habe D. durch die Androhung eines Klinikaufenthalts gefügig machen wollen, sei komplett absurd und völlig haltlos. Sie zeige aber, dass der Vater nicht davor zurückschrecke, Unwahrheiten zu behaupten, um sie in einem schlechten Licht präsentieren zu können. Er habe im Zusammenhang mit der Affekthandlung von D., die durch die Konflikte in den vergangenen Jahren stark geprägt sei, sofort die Chance gewittert, diesen Vorfall zu seinen Gunsten zu nutzen und D. so lange zu beeinflussen und gegen sie und ihre Schwester auszuspielen, bis diese schlussendlich angeblich nicht mehr in ihr Zuhause habe zurückkehren wollen. Weiter verkenne der Vater, dass der Wille eines Kindes für die Regelung der Obhut zwar von grosser Bedeutung sei, diese aber nicht einzig vom Willen des Kindes abhängen dürfe, zumal der Wille des Kindes nicht zwingend und regelmässig dem Wohle des Kindes entspreche. Den Äusserungen jüngerer Kinder (ca. 10 Jahre) messe das Bundesgericht keine ausschlaggebende Bedeutung bei (FS/59). Bei Kindern im Alter von D. hätten deren Aussagen nur eine sehr begrenzte Beweiskraft, da sie noch zu leicht manipuliert

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25/69 oder verfälscht werden könnten. Angesichts der gesamten Vorgeschichte seien die eingereichten Schreiben von D. mit allergrösster Vorsicht zu lesen und es könne diesen – wenn überhaupt – nur ein sehr geringer Beweiswert zukommen. Weiter seien die Aussagen von D., sie wolle ihre Mutter nicht mehr sehen und fortan beim Vater leben, angesichts des massiven Loyalitätskonflikts, in dem sie sich seit der Trennung ihrer Eltern befinde, mit allerhöchster Zurückhaltung und Vorsicht zu würdigen (FS/104).

ccc) Der Kindesvertreterin gegenüber begründete D. ihren Willen, beim Vater zu leben, einerseits damit, dass es ihr beim Vater besser gefalle, weil sie sich bei ihm wohler, entspannter und besser verstanden fühle. Wie dargelegt (lit. a/aa hiervor), nennt sie als Gründe für ihre Ablehnung der Mutter aber insbesondere auch deren Verhalten sowie die abwertenden Äusserungen, die diese über den Vater gemacht habe. In ihrem Schreiben "Darum will ich nicht mehr zu Mami", das der Vater am 13. Dezember 2023 einreichte, beschreibt D. dieses Verhalten zusammengefasst wie folgt: Die Mutter habe ihr gedroht, sie werde in eine Klinik geschickt und angebunden bzw. die Mutter habe gesagt, die Reittherapeutin habe sich so geäussert; die Mutter habe gesagt, der Vater sei psychisch gestört und der Rest der Familie sei so schlecht wie der Vater; die Mutter habe gesagt, der Vater habe sie, D., "gekauft", weil er ihr vor ca. vier Jahren eine Katze geschenkt habe; die Mutter weine oft und sage entweder: Gott, nimm mich zu dir! oder: Mama!; die Mutter und ihre Schwester C. seien gemein zu ihr, seit sie an der Kinderanhörung gesagt habe, sie wolle am Donnerstag wieder zum Vater (Beilage 31 zu FS/50). Ihren Widerstand gegen die Mutter habe D., so die Kindesvertreterin, auch mit dem Verhalten der Mutter nach ihrem Wechsel zum Vater begründet. D. habe berichtet, die Mutter sowie deren Schwestern seien mehrmals unangemeldet zur Schule gekommen und hätten sich daneben benommen, seien vor der Schultür gestanden und hätten laut gelacht. Die Mutter habe sie bedrängt, sie solle an ihrem Geburtstag mit ihr und nicht mit dem Vater baden gehen. Sie könne ja aus der Hintertür rausgehen und mit ihr kommen. Sie habe Angst, die Mutter oder die Tanten könnten sie zwingen, mit ihnen zu gehen. Sie würde die Mutter nur sehen wollen, wenn diese sich wieder normal verhalte. Sie sei an ihrem (D.s) Geburtstag in die Schule gekommen und habe vor zwanzig Kindern "Happy Birthday" gesungen. Das sei ihr so peinlich gewesen. Solche Dinge dürfe sie nicht mehr machen. Auch müsste die Mutter weniger aufdringlich sein und nicht mehr negativ über Papi reden. Mami müsste auch lernen, wie man mit Kindern rede. Sie habe verletzende Dinge über Papi gesagt. Sie müsse lernen, anständig zu reden (FS/65 S. 3 ff.). Ende Januar 2024 sei die Mutter dreimal zur Schule gekommen und habe komisch vor dem Schulhaus herumgetanzt. D. habe nicht mit ihr reden wollen. Die Mutter sei zu ihren Klassenkameradinnen gegangen und habe

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26/69 mit diesen gesprochen. Es nütze nichts, wenn sie der Mutter schreibe, sie solle nicht zur Schule kommen (FS/76).

ddd) Aus den konstanten, klaren und nachdrücklichen Äusserungen von D. gegenüber der Kindesvertreterin sowie verschiedenen anderen Bezugspersonen (Schulsozialarbeiterin, Reittherapeutin) sowie dem persönlichen Eindruck an der Anhörung ist klar spürbar, dass D. nicht nur – wie die Mutter geltend macht – einfach die mutmassliche Einstellung des Vaters repetiert, sondern dass sie in Bezug auf die Obhut sowie den Kontakt zur Mutter ihre tatsächlichen Empfindungen wiedergibt. D. schildert ganz konkret, warum sie sich bei ihrer Mutter nicht wohl und entspannt fühlte. Ihre Darlegung zeigt einerseits ihre Verunsicherung durch das Verhalten der Mutter und andererseits ihre Frustration darüber, sich in ihren Wünschen von der Mutter nicht ernst genommen zu fühlen. Entgegen der Auffassung der Mutter lässt die Qualität und Konstanz von D.s Aussagen nicht den Schluss zu, dass D.s eigentlicher Wunsch die Rückkehr zur Mutter wäre und sie sich nur aufgrund des Drucks des Vaters nicht entsprechend zu äussern getraut bzw. verstellen muss. Auch wenn gewisse Formulierungen und Folgerungen auf Äusserungen von Erwachsenen – sei es des Vaters oder anderer Bezugspersonen – basieren dürften (z.B. die Mutter müsse lernen, wie man mit Kindern rede; die Ausdrücke "verunsichert", "Telefonat" [Beilage 31 zu FS/50]), begründet D. die Ablehnung der Mutter doch mit eigenen Erlebnissen und Gefühlen, die durchaus authentisch wirken. Intensität, Nachdruck und Bestimmtheit – und schliesslich die Umsetzung – des Wunsches, beim Vater zu leben, lassen darauf schliessen, dass diesem ein tatsächlich empfundener Leidensdruck und nicht einfach oberflächliche Gefühle, wie Unlust oder Bequemlichkeit, zugrunde lagen und liegen.

eee) D.s Wille, künftig beim Vater zu leben, darf deshalb nicht als blosses Resultat einer erfolgreichen Manipulation durch den Vater gewertet bzw. mit dieser Begründung als unbeachtlich qualifiziert werden. Auch wenn in den Eingaben des Vaters seine starken Vorbehalte gegenüber der Mutter zum Ausdruck kommen (vgl. z.B. FS/50, FS/62, FS/83, FS/107, FS/122: Vorwurf von herabwürdigendem Verhalten gegenüber D., von Übergrifflichkeiten und Kindeswohlgefährdung) und diese Haltung zweifellos auch von D. verspürt wird und einen Faktor bei ihrer Willensbildung darstellt, ist nicht davon auszugehen, dass durch diese Beeinflussung ihr eigentlicher Wille – der dann der Verbleib bei der Mutter gewesen wäre – sozusagen ins Gegenteil verkehrt wurde. DETTENBORN/WALTER weisen in diesem Zusammenhang auf die Erkenntnis hin, dass, wenn eine Induzierung erfolgreich war, das meist darauf zurückzuführen sei, dass ein ursprünglich anderer Wille tendenziell geringer ausgeprägt gewesen sei. Die induzierten Inhalte würden auf eine tendenziell schon vorhandene Bereitschaft treffen und zu einer psychischen Realität führen, die dann

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27/69 selbstbestimmt sei. Werde Einflussnahme umgekehrt gegen schon vorhandene Einstellungen und Absichten eines Kindes gerichtet, seien verhaltensändernde Effekte weniger wahrscheinlich (a.a.O., S. 101). D.s Wille, selbst wenn nicht unbeeinflusst gebildet, ist ihre psychische Realität geworden. Auch was die verschiedenen von D. geschriebenen Briefe anbelangt – bei denen davon auszugehen ist, dass sie auf Motivation und Anleitung, wenn nicht Vorgabe, des Vaters verfasst wurden (vgl. dazu E. 8.f/bb hiernach im Zusammenhang mit C.), – führt das zum Schluss, dass deren Inhalt zumindest nicht im Widerspruch zu D.s eigenem Empfinden stand.

fff) Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass Kinder ab dem Alter von rund zwölf Jahren über die Fähigkeit zur autonomen Willensbildung verfügen (vgl. lit. c hiervor sowie BGe 5A_500/2023 E. 4.1.2.). Dieses Alter stellt indessen keine starre Grenze, sondern eine im Einzelfall zu beurteilende Richtgrösse dar. Sowohl die Kindesvertreterin, die mit D. zweimal persönlich und verschiedentlich über Videocalls gesprochen hat, als auch die Schulsozialarbeiterin erlebten das heute neuneinhalbjährige Mädchen als sehr reflektiert; sie könne ihre Gefühle und Grenzen gut benennen. Ihre kommunikativen Fähigkeiten seien sehr gut entwickelt. Die Lehrerin von D. habe angemerkt, das Mädchen wisse gut, was ihr guttue. Die Kindesvertreterin hält fest, D. sei bezüglich ihres Willens, beim Vater zu leben, durchaus urteilsfähig, und auch die Schulsozialarbeiterin habe dafür plädiert, man müsse das Mädchen ernst nehmen. Die von D. geäusserten Vorbehalte gegenüber der Mutter werden im Weiteren gemäss Bericht der Kindesvertreterin sinngemäss auch von der Schulsozialarbeiterin geteilt: Die Mutter sei zwar engagiert, ihre Kommunikation mit D. sei aber problematisch. Sie rede mit dem Mädchen über Themen, die nicht für Kinderohren bestimmt sein dürften (FS/65 S. 19 und S. 21 f.).

Damit hat D. in Bezug auf die Urteilsfähigkeit das "Schwellenalter" von zwölf Jahren zwar noch nicht erreicht. Angesichts ihres gefestigten Willens einerseits und der ihr attestierten Reife und Reflektiertheit andererseits muss ihrem Willen in der Obhutsfrage dennoch eine massgebende Bedeutung zukommen, selbst wenn sie bezüglich der Frage der Betreuungsregelung noch nicht vollumfänglich urteilsfähig sein sollte (vgl. lit. c hiervor).

ff) Zusammengefasst ergibt sich, dass D.s Wille ein hohes Mass an Zielorientierung, Intensität und Stabilität aufweist und in dem Sinn hinreichend autonom gebildet wurde, dass er von ihr mit eigenen Erlebnissen und Gefühlen begründet wird. Damit ist von einem gefestigten Kindeswillen auszugehen, der bei der Obhutszuteilung von massgebender Bedeutung ist (vgl. lit. c hiervor). Dass die massive Ablehnung der Mutter wohl im Loyalitätskonflikt gründet, in dem sich D. befindet, und eine Strategie ist, damit zurechtzukommen,

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28/69 ändert daran nichts; ebenso wenig, dass die mit Vorbehalten behaftete Einstellung des Vaters der Mutter gegenüber bei der Willensbildung eine bestärkende Rolle gespielt haben dürfte. Denn wie erwähnt, vertritt das Kind auch allfällige induzierte Anteile wie eigene Intentionen und strebt sie an. Sie sind zum Bestandteil ihres eigenen, gefestigten Willens und damit zum Teil der Identität geworden (vgl. DETTENBORN/WALTER, a.a.O., S. 100 f.; STAUB, a.a.O., S. 92).

4. a) Voraussetzung für die Abänderung einer geltenden Obhutsregelung ist wie dargelegt, dass die bisherige Lebensweise das Kindeswohl stärker beeinträchtigt als die Änderung der Regelung, wobei für die Beurteilung die für die Obhutszuteilung allgemein zu berücksichtigenden Kriterien zu beachten sind (E. 1.b und 1.c hiervor). Neben D.s Wille fällt insbesondere Folgendes in Betracht:

aa) Was die Situation von D. beim Vater anbelangt, decken sich die Eindrücke verschiedener Bezugspersonen von D., mit denen die Kindesvertreterin im Verlauf des halben Jahres nach dem Wechsel zu ihm gesprochen hat: Die Schulsozialarbeiterin habe berichtet, seit D. beim Vater lebe, wirke sie zufrieden und ausgeglichen. Es scheine, als sei D. mehr angekommen, geerdeter und habe an Boden gewonnen. Sie wirke ruhiger (FS/65 S. 8). Am 26. Januar 2024 habe die Lehrerin ihr, der Kindesvertreterin, ihren Eindruck bestätigt, dass es D. beim Vater gut gehe (FS/76). Die Reittherapeutin schliesslich habe festgehalten, seit D. den Wechsel zum Vater gemacht habe, erlebe sie das Mädchen unbeschwerter und entspannter. Vor dem Wechsel zum Vater habe sich D. bockig und verschlossen verhalten. Jetzt habe sie aufgemacht, komme gerne in die Therapie und die Familie des Vaters scheine sie gut zu unterstützen. Gegen die Mutter habe D. grosse Aggressionen entwickelt (S. 10 f.). Die Kindesvertreterin selbst teilte die positive Einschätzung: In verschiedenen Videocalls habe D. lebendig und anschaulich aus ihrem Alltag, der Schule und der Freizeit erzählt. Es scheine ihr in allen Lebensbereichen gut zu gehen. Sie habe sich beim Vater inzwischen gut eingelebt, fühle sich geborgen und sicher bei ihm und im neuen sozialen und örtlichen Umfeld (Stellungnahme vom 29. April 2024, FS/118). Weiter schilderte die Kindesvertreterin, sie habe die Zusammenarbeit mit dem Vater als kooperativ, verlässlich und angenehm erlebt. Er wirke auf sie geerdet, warmherzig, authentisch und zuverlässig. Seinen Umgang mit D. habe sie als liebevoll, wohlwollend und klar wahrgenommen. Er bemühe sich, auf die Bedürfnisse von D. kindesgerecht einzugehen und ihr die nötigen Grenzen zu setzen. Die Betreuung von D. scheine gut und kindesgerecht organisiert zu sein und problemlos zu funktionieren. Die Eltern des Vaters unterstützten ihn in seiner Erziehungsaufgabe. Seine Aussage, es sei ihm wichtig, dass

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29/69 D. bald wieder Kontakt mit der Mutter und C. aufnehmen könne, wirke glaubwürdig. Gemäss fachlicher Einschätzung sei es dem Vater voll und ganz zuzutrauen, die Obhut für D. zu übernehmen. Er sei sich dieser ausgedehnten Erziehungsaufgabe bewusst und könne diese auch langfristig wahrnehmen (FS/65 S. 7 f.). Bei einem Telefonat vom 26. Januar 2024 habe der Vater geschildert, es laufe im Erziehungsalltag gut und die Betreuung durch die Grosseltern an den Schultagen von D. klappe reibungslos (FS/76).

Diese sich deckenden Einschätzungen lassen den Schluss zu, dass die Bedürfnisse von D. beim Vater erfüllt werden und sie sich wohl fühlt. Es besteht kein Anlass, an seiner grundsätzlichen Erziehungsfähigkeit – im Sinn der grundlegenden Fähigkeit eines Elternteils, die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse des Kindes zu erkennen und das Kind angemessen zu versorgen, zu betreuen und auf die vom Kind signalisierten oder altersentsprechend anstehenden Bedürfnisse einzugehen (vgl. dazu STAUB, a.a.O., S. 103) – zu zweifeln. Auch aus dem forensisch psychiatrisch-psychologischen Gutachten 2018 (das im Eheschutzverfahren erstellt wurde, vgl. SF.2018.29-[…], act. 49) lässt sich trotz gewisser Defizite (Dominanz und Kontrolle in der Beziehung auch zu den Kindern, mangelnde Reflexionsfähigkeit; vgl. S. 56 f.) nichts ableiten, was die ausreichende Erziehungsfähigkeit des Vaters in Frage stellen würde (wobei das Gutachten aufgrund seines Alters ohnehin nur noch begrenzt aussagekräftig ist).

bb) Bei der Prüfung des Kriteriums der Kontinuität in den Lebensverhältnissen ist sodann von der jetzigen Situation auszugehen: Da D. bereits seit über einem halben Jahr beim Vater lebt, wurde der sich aus einer Obhutsumteilung ergebende Neustart sozusagen bereits vollzogen und scheint geglückt. Nicht die Abänderung, sondern die Bestätigung der geltenden Obhutsregelung bei der Mutter würde damit vorliegend faktisch zu einem (weiteren) Kontinuitätsverlust führen. Das Kriterium der Kontinuität steht der Umteilung der Obhut an den Vater damit auch nicht entgegen. Was einen mit der Obhutsumteilung möglicherweise einhergehenden Schulwechsel betrifft, bezweifeln im Übrigen weder die Lehrerin von D. noch die Schulsozialarbeiterin, dass dieser für sie gut zu meistern wäre (vgl. FS/65 S. 9 f.).

cc) Die Ablehnung der Mutter durch D. sodann hat sich seit ihrem Wechsel zum Vater in keiner Weise abgemildert. Die Kontaktversuche der Mutter bzw. deren wiederholtes Erscheinen vor der Schule wurden von D. offensichtlich als grosse Belastung, als Grenzverletzung und Bestätigung dafür, dass die Mutter ihre Wünsche nicht respektiere, empfunden, wobei auch der Zeitverlauf keine Abschwächung mit sich brachte. Wie die Kindesvertreterin am 29. April 2024 festhielt, stelle die Beziehung zur Mutter für D. nach wie vor

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30/69 eine Belastung dar. Ihr Lösungsmuster besteht darin, den Kontakt zur Mutter vehement abzuwehren. Sie habe Angst vor weiteren Kontakten mit der Mutter, wobei sich die Abwehrhaltung seit dem Vorfall vom 22. Februar 2024 noch verstärkt habe. D. habe berichtet, sie leide unter Albträumen. Einen Brief, den ihr die Mutter geschrieben habe, wolle sie nicht lesen. Auch die (ehemalige) Reittherapeutin habe am 16. April 2024 berichtet, D. spreche nur über die Mutter, wenn sie darauf angesprochen werde. Von sich aus möchte sie keinen Kontakt mit ihr; sie habe auch einmal erzählt, dass sie Albträume über die Mutter habe (Beilage zu FS/118).

b) Vor diesem Hintergrund scheint ausgeschlossen, dass sich D. mit einer erzwungenen Rückkehr zur Mutter – zu dieser würde die Bestätigung der geltenden Obhutsregelung führen –, quasi "arrangieren" würde. Gemäss dem Vater habe D. ihm gegenüber geäussert, dass sie unter keinen Umständen (und somit unabhängig von einem allfällig negativen Gerichtsentscheid) zu ihrer Mutter zurückkehren werde (FS/50). Dass sich sowohl ihr fester Wunsch, beim Vater zu leben, als auch ihre Ablehnung der Mutter in der Weise relativieren würden, dass sie sich damit abfinden würde, ohne dabei psychischen Schaden zu nehmen, liegt ausserhalb der realistischen Möglichkeiten. Im Gegenteil muss davon ausgegangen werden, dass eine solche Missachtung ihres Willens ihre weitere gesunde Entwicklung in hohem Mass beeinträchtigen und damit eine gravierende Gefährdung ihres Wohls darstellen würde. Gegen ihren gefestigten und umgesetzten Willen zu entscheiden hiesse, ihre Persönlichkeitsrechte zu missachten (vgl. DETTENBORN/WALTER, a.a.O., S. 101, S. 105 f.).

5. a) Die Gesamtbetrachtung der massgeblichen Kriterien, zu den hier insbesondere D.s Wille gehört, führt zum Schluss, dass die Beibehaltung der geltenden Regelung der Obhut der Mutter das Kindeswohl von D. ernsthaft gefährden würde. Damit ist die Obhutsregelung gemäss Entscheid aufzuheben und die Obhut für D. ist dem Vater zuzuteilen.

b) Durch die Umteilung der Obhut für D. an den Vater wird diese in dem Sinn von ihrer Schwester C. getrennt, dass die beiden Schwestern in verschiedenen Haushalten aufwachsen. Grundsätzlich wird zwar davon ausgegangen, dass Geschwister nach Möglichkeit nicht getrennt werden sollen (BGE 142 III 617; BGE 115 II 317; BGer 5A_707/2019 E. 1.1). Decken sich die Bedürfnisse, emotionalen Bindungen und Wünsche der Kinder jedoch nicht und verlangen diese nach einer unterschiedlichen Obhut – was vorliegend der Fall ist (vgl. dazu auch E. 8 hiernach) –, steht einer separaten Obhutszuteilung hingegen nichts im Weg (BGer 5A_707/2019 E. 3.1.1; BGer 5A_444/2008 E. 3.6; BSK ZGB I- SCHWENZER/COTTIER, 7. Auflage, Art. 298 N 5).

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c) Was das Gesuch der Mutter vom 15. Dezember 2023 betreffend vorsorgliche Verpflichtung des Vaters, D. umgehend in die Wohnung der Mutter zurückzubringen (FS/53), anbelangt – deren superprovisorische Anordnung am 18. Dezember 2023 abgelehnt wurde (FS/54) –, so ist dieses mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden und wäre im Übrigen angesichts des Ergebnisses auch abzuweisen gewesen.

d) In ihrer Eingabe vom 29. April 2024 stellte die Kindesvertreterin von D. das Begehren, im Zuge des Obhutswechsels sei ein Schulwechsel in das beim Vater näher gelegene Schulhaus O. zu vollziehen (FS/118). Auf diesen Antrag kann nicht eingetreten werden, da die Zuteilung eines Kindes in ein bestimmtes Schulhaus nicht in der Kompetenz des Kantonsgerichts, sondern derjenigen der Gemeinde liegt.

Persönlicher Verkehr zwischen D. und der Mutter 6. a/aa) Wird die Obhut für D. neu dem Vater zugeteilt, haben die Mutter und D. grundsätzlich Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 ZGB). Dieser dient in erster Linie dem Interesse des Kindes, ist aber zugleich ein Recht und eine Pflicht des betroffenen Elternteils. Oberste Richtschnur für dessen Ausgestaltung ist dabei wiederum das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist. Die Interessen der Eltern haben dahinter zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; BGE 123 III 445 E. 3b). Dabei ist anerkannt, dass aufgrund des schicksalshaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen für seine Entwicklung sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGer 5A_500/2023 E. 4.1.1 f.; BGE 130 III 585 E. 2.2.2 mit Hinweisen; DETTENBORN/WAL- TER, a.a.O., S. 252).

bb) Was den vom Kind geäusserten Willen anbelangt, ist dieser eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr. Es steht zwar nicht im freien Belieben des Kindes, ob es persönliche Kontakte zum nicht obhutsberechtigten Elternteil pflegt oder nicht; mit zunehmendem Alter ist aber sein Wille stärker zu gewichten. Von der Fähigkeit zur autonomen Willensbildung ist auch diesbezüglich ungefähr ab dem 12. Altersjahr auszugehen. Nur wo das urteilsfähige Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund seiner Erfahrungen mit dem persönlichen Verkehr kategorisch verweigert, ist dieser Umgang aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, weil ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar ist wie mit dem Persönlichkeitsschutz des Kindes (BGer 5A_500/2023 E. 4.1.2 m.w.H.; BGE 126 III 219 E. 2b). https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%225A_500%2F2023%22+and+%224.1.2%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-III-585%3Ade&number_of_ranks=0#page585

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32/69 cc) Ergibt sich, dass das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet ist, so ist zu prüfen, ob die persönliche Anwesenheit einer Drittperson die befürchteten nachteiligen Auswirkungen in Grenzen halten kann (begleitetes Besuchsrecht; BGer 5A_699/2007 E. 2.1; BGer 5A_92/2009 E. 2; FamKomm Scheidung/BÜCHLER, 4. Aufl., Art. 274 ZGB N 15 ff.). Vorausgesetzt für eine solche Einschränkung des persönlichen Verkehrs sind konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindes; das blosse Risiko einer ungünstigen Beeinflussung reicht nicht aus (BGE 122 III 404 E. 3c; BGer 5A_699/2007 E. 2; FamKomm Scheidung/BÜCHLER, Art. 274 ZGB N 17a). Das begleitete Besuchsrecht versteht sich sodann nicht als Dauerlösung, sondern als befristete Krisenintervention (FamKomm Scheidung/SCHREINER, 4. Aufl., Anh. Psych N 269) und ist daher grundsätzlich nur für eine begrenzte Zeit anzuordnen (BGer 5A_699/2007 E. 3.5; BGer, FamPra.ch 2003, S. 705 ff.; KGer SG vom 3. Juni 2011, RF.2010.79, www.publikationen.sg.ch; FamKomm Scheidung/BÜCHLER, Art. 274 ZGB N 18; VETTERLI, Das Recht des Kindes auf Kontakt zu seinen Eltern, FamPra.ch 2009, S. 23, 39). Es kann z.B. angezeigt sein, wo eine behutsame Wiederannäherung zwischen dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und dem Kind sichergestellt werden soll, bevor es dann zu einer Lockerung (Aufhebung der Begleitung) und Ausdehnung (in zeitlicher Hinsicht) bis hin zu einem gerichtsüblichen Besuchsrecht kommen soll (BGer 5A_962/2018 E. 5.2.2; vgl. zum Ganzen auch WEIZENEGGER/CONTIN/ FONTANA, Wiederaufbau des Kontakts zum getrennt lebenden Elternteil in einer Hochkonfliktfamilie – eine Einzelfallstudie, in: FamPra.ch 2019 882, insb. 887).

b/aa) Vorliegend weigert sich D. seit ihrem Wechsel zum Vater nicht nur, zur Mutter zurückzukehren, sondern sie lehnt auch jeglichen Kontakt zu ihr nachdrücklich ab. Wie die Kindesvertreterin H. in ihrer Eingabe vom 2. Februar 2024 festhielt, habe D. ihr bei einem Videocall vom 30. Januar 2024 auf Nachfrage hin erzählt, sie habe nie mehr mit ihrer Mutter abgemacht, sie habe keinen Kontakt zu ihr, weder per WhatsApp noch persönlich. Das sei gut so für sie. Sie würde sich nur nerven, wenn die Mutter schreibe; Kontakt zur Mutter bedeute Stress. Sie wolle keinen Kontakt zu ihr. D. habe über das Auftauchen der Mutter bei der Schule berichtet, das für sie unangenehm und belastend gewesen sei (vgl. FS/65 und FS/76). Seit dem Vorfall vom 22. Februar 2024, als die Mutter sie aus dem Auto des Grossvaters habe herausziehen wollen (vgl. FS/85), habe sich die Abwehrhaltung von D. noch verstärkt. Auch bei weiteren Videocalls Ende März und im April 2024 sei zum Ausdruck gekommen, dass D. Angst vor weiteren Kontakten mit der Mutter habe; sie habe von Albträumen berichtet. Einen Brief, den ihr die Mutter geschrieben habe, wolle sie nicht lesen (FS/118).

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33/69 bb) Lehnt das Kind den Kontakt zu einem Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsächlich widerspricht (BGer 5A_500/2023 E. 4.1.2). Vorliegend ist zwar auch hinsichtlich des Kontakts mit der Mutter D.s Wille nicht unbeachtlich. Mit Blick auf das Kindeswohl ist ihre ablehnende Haltung gegenüber dem persönlichen Verkehr hinsichtlich Zielorientierung, Intensität und Konstanz jedoch anders zu beurteilen als in Bezug auf die Obhut bzw. eine erzwungene Rückkehr zur Mutter. Der abrupte, unvorbereitete und vollständige Kontaktabbruch am 30. November 2023 mag für D. zwar in jenem Moment befreiend gewirkt haben, und derzeit scheint D. den fehlenden Kontakt zur Mutter vor allem als Entlastung zu empfinden, da sie sich so mit dem diesbezüglichen Konflikt nicht auseinandersetzen muss. Die Tragweite eines vollständigen Kontaktabbruchs zur Mutter bzw. die Bedeutung, welche die Beziehung zur Mutter für ihre längerfristige Entwicklung hat, kann sie jedoch offensichtlich noch nicht erfassen, was angesichts ihres Alters auch nicht zu erwarten ist.

Dass D. seit ihrem Wechsel zum Vater jeglichen Kontakt mit der Mutter kategorisch ablehnt, scheint zudem insbesondere darin zu gründen, dass sie befürchtet, in die Obhut der Mutter zurückkehren zu müssen; dies in dem Sinn, dass jegliche Wiederannäherung an die Mutter ihren Standpunkt, beim Vater bleiben zu wollen, schwächen würde bzw. von der Mutter als Zeichen für den Wunsch gedeutet werden könnte, doch wieder zu ihr zurückkehren. So äusserte D. gegenüber der Kindesvertreterin, sie habe deshalb Angst sogar vor begleiteten Kontakten, weil die Mutter dort immer sagen würde, dass sie zu ihr zurückkommen solle (FS/118 S. 4). Erhält D. durch die Obhutsumteilung an den Vater die Sicherheit, bei diesem bleiben zu dürfen, ist davon auszugehen, dass ihre diesbezügliche Angst gemildert und sie sich eher auf eine Wiederannäherung an die Mutter wird einlassen können. Schliesslich wird der Kontakt zwischen D. und ihrer Mutter mit einem geregelten Besuchsrecht auf eine neue Basis gestellt, mit der beide keine Erfahrung haben und die gerade dadurch die Chance für einen Neuanfang bietet.

cc) Dies führt zum Ergebnis, dass – anders als eine erzwungene Rückkehr in die Obhut der Mutter – die Anordnung der Wiederaufnahme des Kontakts mit der Mutter mit D.s Wohl nicht nur vereinbar, sondern mit Blick auf ihre gesunde Entwicklung geboten ist. Diese Auffassung teilt auch D.s Kindesvertreterin. Sie habe auch D. erklärt, dass sie es keine gute Idee fände, die Mutter einfach nicht mehr zu sehen, und ihr auf kindesgerechte Weise dargelegt, dass sie die Wiederaufnahme des Kontakts mit der Mutter (und der Schwester) als wichtig für ihre Entwicklung erachte (FS/118 S. 4). Zwar empfand D. das

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34/69 Verhalten der Mutter nach ihrem Wechsel zum Vater bzw. ihre Kontaktversuche offensichtlich als bedrängend und grenzverletzend, was – aus D.s Blickwinkel – nachvollziehbar erscheint. Ebenso nachvollziehbar ist indessen, dass sich die Mutter in einem emotionalen Ausnahmezustand befand und sich deshalb in ihrer Sorge um D. und ihrem Wunsch, die Tochter wiederzusehen, teilweise nicht optimal verhalten hat. Wie sie aber festhält, respektierte sie nach dem Vorfall vom 22. Februar 2024 D.s Wunsch, keinen Kontakt zu haben, und sah von weiteren Kontaktaufnahmen ab. Aus dem Verhalten der Mutter nach dem Wechsel von D. kann deshalb nicht abgeleitet werden, dass sie D. bei einer Wiederaufnahme eines geordneten Kontakts in einer Weise gegenübertreten würde, die kindeswohlgefährdend wäre. Dass sich D. – so ihre Äusserung gegenüber der Kindesvertreterin – von der Mutter auch "einfach genervt" fühlt (FS/118 S. 4), ist jedenfalls kein Grund für ein Absehen von persönlichen Kontakten.

c/aa) Bei der Regelung des persönlichen Verkehrs sind jedoch folgende Punkte zu beachten: Seit dem Wechsel von D. zum Vater fand zwischen ihr und der Mutter kein geplanter und einvernehmlicher Kontakt mehr statt. Die Kontaktversuche der Mutter empfand D. als belastend und belästigend, als "Auflauern" bzw. "Abpassen". D. macht nur schon der Gedanke daran, die Mutter zu sehen, Bauchweh (FS/118 S. 4). Seit dem Vorfall Ende Februar 2024 hat die Mutter gemäss ihren Aussagen D. nicht mehr gesehen. Zudem begründete D. ihre Ablehnung gegenüber der Mutter auch damit, dass sie sich im Zusammenleben mit ihr nicht wohl gefühlt und deren Verhalten als gemein und verunsichernd, ja beängstigend empfunden habe. Dass der Umgang und die Kommunikation der Mutter mit D. teilweise nicht altersadäquat waren, bestätigten auch die Lehrerin und D.s frühere Reittherapeutin (FS/65).

bb) Aufgrund von D.s Abwehrhaltung, des langen Kontaktunterbruchs sowie des verschiedentlich beobachteten offenbar nicht immer angemessenen Umgangs der Mutter mit D. widerspräche es dem Kindeswohl, wenn sofort ein unbeschränkter persönlicher Verkehr, mit dessen Scheitern überdies zu rechnen wäre, angeordnet würde. Damit die (Wieder-)Herstellung einer gewissen Vertrauensbasis, die für einen möglichst unbelasteten persönlichen Verkehr zwischen der Mutter und D. erforderlich ist, gelingen kann, ist vielmehr ein behutsames Vorgehen unabdingbar. Um einerseits D. angesichts ihrer Ängste Sicherheit zu bieten und andererseits die Mutter im adäquaten Umgang mit D. zu unterstützen, ist für die erste Phase der Wiederannäherung ein fachlich begleitetes Besuchsrecht anzuordnen. Eine Besuchsrechtsbegleitung hat die Möglichkeit, den Umgang zwi-

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35/69 schen Mutter und Tochter zu beobachten, gegebenenfalls Hilfestellungen bei der Kommunikation und im Umgang zu bieten und wenn nötig im äussersten Fall zu intervenieren, falls sich ei

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