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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.07.2022 FS.2022.6-EZE2

7 luglio 2022·Deutsch·San Gallo·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·850 parole·~4 min·1

Riassunto

Art. 276 ZGB, Art. 296 Abs. 3 ZPO: Fall der erstinstanzlichen Zuteilung der Obhut für zwei Geschwister an den einen Elternteil und der Regelung der Unterhaltspflicht für die Kinder. Der andere Elternteil verlangt berufungsweise die Umteilung der Obhut für (einzig) ein Kind an ihn. Wird dieses Berufungsbegehren gutgeheissen, kann im Berufungsverfahren auch die (nicht angefochtene) Unterhaltsregelung für das erste Kind überprüft werden (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 7. Juli 2022, FS.2022.6-EZE2).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FS.2022.6-EZE2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 24.01.2023 Entscheiddatum: 07.07.2022 Entscheid Kantonsgericht, 07.07.2022 Art. 276 ZGB, Art. 296 Abs. 3 ZPO: Fall der erstinstanzlichen Zuteilung der Obhut für zwei Geschwister an den einen Elternteil und der Regelung der Unterhaltspflicht für die Kinder. Der andere Elternteil verlangt berufungsweise die Umteilung der Obhut für (einzig) ein Kind an ihn. Wird dieses Berufungsbegehren gutgeheissen, kann im Berufungsverfahren auch die (nicht angefochtene) Unterhaltsregelung für das erste Kind überprüft werden (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 7. Juli 2022, FS.2022.6-EZE2). Sachverhalt (Zusammenfassung):   1. B. und A. heirateten 2005. Sie sind Eltern von C., geb. 2006, und D, geb. 2009. Sie leben seit 2021 getrennt. Die Familienrichterin des Kreisgerichts Z. regelte 2022 das Getrenntleben der Eheleute, indem sie die bisherige eheliche Wohnung dem Vater zuteilte und ihm die Obhut für die Kinder zuteilte.   2.    a) Gegen diesen Entscheid erhob B. Berufung. Sie stellte keinen ausformulierten Antrag, verlangte aber sinngemäss, dass ihr die Obhut für D. zuzuteilen sei. Nach dem Wohnsitzwechsel solle D. an zwei Wochenenden pro Monat vom Vater betreut werden und überdies sei der Unterhalt "entsprechend" neu zu berechnen. Zudem sei im Entscheid festzuhalten, dass die Eltern sich bei ihren Erziehungsaufgaben zu unterstützen hätten.   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ….   Aus den Erwägungen:   Vorbemerkung: Das Gericht erwägt, dass die Obhut für die Tochter D. neu der Mutter zuzuteilen sei.   6.    B. verlangte mit Berufung, der Kinderunterhalt sei neu zu berechnen. A. erklärte darauf in seiner Berufungsantwort, die Unterhaltsbeiträge für beide Kinder seien neu zu berechnen, unabhängig von einem allfälligen Wohnsitzwechsel. Dies gibt Anlass zu einigen einleitenden Bemerkungen:   a)  Auch im Geltungsbereich der Offizialmaxime muss eine Berufung ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten, wozu bei auf Geldbeträge lautenden Anträgen auch deren Bezifferung gehört (BGE 137 III 617 E. 4.5.3 f. und E. 6.2). Fehlt die Bezifferung, ergibt sie sich jedoch aus der Begründung, so ist auf das Begehren dennoch einzutreten (Verbot des überspitzten Formalismus). Im Minimum muss somit aus einer Berufung, die durch eine nicht rechtsanwaltlich vertretene Person verfasst ist, zu erkennen sein, was eine Person will und warum sie dies möchte.   Aus der Berufungsschrift von B. ergibt sich beides nicht. Dies kann ausserhalb der (nicht erstreckbaren) Berufungsfrist auch nicht mehr nachgeholt werden. Dies bedeutet, dass auf ihre Berufung gegen die vorinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge nicht eingetreten werden kann.   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte b)  A. verlangt in seiner Berufungsantwort, die Unterhaltsbeiträge für beide Kinder seien neu zu berechnen, unabhängig von einem allfälligen Wohnsitzwechsel. Dazu ist zu erklären, dass A. selber keine Berufung erhoben hat. Eine Anschlussberufung kann er bei (summarischen) Eheschutzverfahren nicht erheben (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Kann auf die Berufung von B. nicht eingetreten werden, ist der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt grundsätzlich gar nicht zu überprüfen, weshalb dem Anliegen von A. nicht weiter nachgegangen werden darf.   c)  Anders sieht die Sachlage für die Zeit ab dem Wechsel der Obhut von D. zur Mutter aus: Hier geht es nicht um die blosse Erhöhung bzw. Verringerung des Unterhaltsbeitrags bei gleichbleibender Obhutsregelung, wie sie in BGer 5A_532/2020 E. 2 erwähnt wird. Würde für diese Zeit die vorinstanzliche Unterhaltsregelung belassen, ergäbe sich vielmehr eine in sich widersprüchliche Regelung der Kinderbelange, indem eine Unterhaltspflicht für eine nicht mehr geltende Obhutsregelung weiterbestehen würde. Es würde dem Kindeswohl und dem Grundsatz der einheitlichen widerspruchsfreien Rechtsverwirklichung widersprechen, wenn die Obhutsregelung verändert wird, die alte Unterhaltsregelung hingegen fortdauern und damit eine inkonsistente Regelung der Kinderbelange geschaffen würde. Mit der neu geltenden Zuteilung der Obhut für D. an die Mutter wurde eine neue Ausgangslage geschaffen, an die die Unterhaltsregelung anzupassen ist. Bei der Abwägung zwischen dem Bezifferungserfordernis und dem Interesse der Kinder an einer ganzheitlichen, widerspruchsfreien Regelung der Kinderbelange überwiegt im vorliegenden Fall das Kindesinteresse, dessen Verwirklichung die Offizialmaxime dient. Folglich ist für diese Phase zu prüfen, wie der gebührende Unterhalt der beiden Kinder von den Eltern zu bestreiten ist.   d)  Nachdem nur die Obhut für D. abgeändert wird, nicht aber für C., ist zu fragen, ob die Unterhaltsregelung für beide Kinder oder nur für D. abgeändert werden darf. Dazu ist zu sagen, dass die Unterhaltsrechnung für eine Familie als Ganzes zu betrachten ist. Dies hat das Bundesgericht in BGer 5A_112/2020 E. 2.2 in anderem Zusammenhang erneut betont. In diesem Fall liegt zwar ebenfalls nicht die Konstellation von Art. 282 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 2 ZPO vor, indessen geht es hier gleichermassen um die ohnehin von Amtes wegen festzusetzenden Unterhaltsbeiträge für beide Kinder. Mithin muss verhindert werden, dass das Gericht über Unterhaltsbeiträge für Geschwister auf unterschiedlicher tatsächlicher Grundlage entscheidet. Angesichts dieses Zusammenhangs und – erneut – des Interesses der Kinder an einer ganzheitlichen, widerspruchsfreien Regelung der Kinderbelange, deren Verwirklichung die Offizialmaxime dient, werden für die Zeit nach diesem Entscheid die Unterhaltsbeiträge für beide Kinder von Amtes wegen neu festgesetzt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/4

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