Skip to content

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.09.2021 FS.2020.29-EZE2

9 settembre 2021·Deutsch·San Gallo·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·647 parole·~3 min·3

Riassunto

Art. 125 Abs. 1 ZGB: Besteht keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens gilt nach dem klaren Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Arbeitstätigkeit (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 9. September 2021, FS.2020.29-EZE2).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FS.2020.29-EZE2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 23.12.2021 Entscheiddatum: 09.09.2021 Entscheid Kantonsgericht, 09.09.2021 Art. 125 Abs. 1 ZGB: Besteht keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens gilt nach dem klaren Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Arbeitstätigkeit (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 9. September 2021, FS.2020.29-EZE2). Zusammenfassung des (relevanten) Sachverhalts:   A. (Ehefrau, geb. 1992) und B. (Ehemann, geb. 1989) heirateten im Juni 2017 und trennten sich im November 2019. Sie haben keine (gemeinsamen) Kinder.   Am 20. Dezember 2019 reichten die Eheleute beim Kreisgericht X. das gemeinsame Scheidungsbegehren ein. Am 28. Februar 2020 beantragte A. den Erlass von vorsorglichen Massnahmen. Im Mai 2020 beurteilte die Familienrichterin das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und wies das Scheidungsbegehren ab, nachdem A. im Rahmen der persönlichen Anhörung keinen Scheidungswillen (mehr) kundtat.   Aus den Erwägungen: (…) © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/3

Publikationsplattform St.Galler Gerichte III.   1.    Nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts haben die Ehegatten grundsätzlich Anspruch darauf, die bisher gelebte Lebenshaltung weiterzuführen. Abstriche aufgrund der Mehrkosten von getrennten Haushalten haben sie zu gleichen Teilen zu tragen (BGE 128 III 65 E. 4; Maier, Aspekte bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht, in: AJP 2007, S. 1225). Der Unterhalt ist mithin vom Grundsatz geprägt, dass jeder Ehegatte Anspruch auf den gleichen Lebensstandard hat, den sich auch der andere leisten kann. Dabei ist nach der zweistufigen Berechnungsmethode vorzugehen (BGer 5A_104/2018 E. 3, 5A_800/2019 E. 4).   2.a) Bei der Festsetzung von ehelichen Unterhaltsbeiträgen (also im vorsorglichen Massnahmeverfahren) geht es nicht um eine nacheheliche Solidarität, sondern um den während der Ehe von Gesetzes wegen bestehenden Unterhaltsanspruch. Dieser entsteht nicht erst allmählich im Laufe der Ehe, sondern beginnt mit der Heirat in vollem Umfang und endet erst bei der Eheauflösung (Maier, Berechnung ehelicher und nachehelicher Unterhaltsbeiträge, in: AJP 2020, S. 1276, 1278). Besteht aber keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens, gilt – analog zum Scheidungsverfahren – nach dem klaren Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit. Der Zuspruch eines Unterhaltsbeitrages ist hierzu subsidiär und nur geschuldet, soweit der gebührende Unterhalt bei zumutbarer Anstrengung nicht oder nicht vollständig durch Eigenleistung gedeckt werden kann (BGer 5A_907/2018 E. 3.4.4; vgl. zum Ganzen Mordasini/Stoll, Die Praxisänderung im (nach-)ehelichen Unterhaltsrecht auf dem Prüfstand, in: FamPra.ch 2021 527, 555).   b)    Die Ehefrau hält hiezu fest, die Vorinstanz habe fälschlicherweise für die Anknüpfung an nacheheliche Verhältnisse auf die hängige Scheidungsklage verwiesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/3

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Scheidungsklage sei aber von ihr beendet worden und es wäre zu berücksichtigen gewesen, dass nach der fehlenden Bestätigung des Scheidungswillens durch sie eine Scheidung jedenfalls nicht mehr in näherer Zeit anstehe. Ausserdem sei von der Vorinstanz missachtet worden, dass die Grundsätze der Ehescheidung vorliegend nicht zur Anwendung gelängen, weil die Weiterbildung von ihr nach dem Willen beider Parteien die bisherige Lebensstellung geprägt habe. Es liege mithin kein Fall einer Kurzehe vor, welche die Anwendung von Art. 125 ZGB rechtfertigen würde. Der Ehemann hält hiezu fest, für die Festsetzung des Unterhalts sei auch der Umstand massgebend, dass mit einer baldigen Scheidungsklage zu rechnen sei.    c)    Es mag zwar zutreffen, dass die Vorinstanz das Scheidungsbegehren am 12. Mai 2020 abgewiesen hat. Eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ist aber bis dato nicht erfolgt (keine der Parteien hat eine entsprechende Mitteilung gemacht) und der Ehemann hat auch im vorliegenden Fall mindestens implizit seinen nach wie vor bestehenden Scheidungswillen kundgetan. Infolgedessen sind für das vorliegende Verfahren die unter lit. a erwähnten Grundsätze massgebend. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/3

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 09.09.2021 Art. 125 Abs. 1 ZGB: Besteht keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens gilt nach dem klaren Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Arbeitstätigkeit (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 9. September 2021, FS.2020.29-EZE2).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

FS.2020.29-EZE2 — St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.09.2021 FS.2020.29-EZE2 — Swissrulings