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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 21.06.2016 FS.2015.27

21 giugno 2016·Deutsch·San Gallo·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·1,008 parole·~5 min·1

Riassunto

Art. 46 IPRG, Art. 173 Abs. 3ZGB: Zuständigkeit des Schweizer Richters zur rückwirkenden Zusprechung von Unterhalt trotz internationaler Verhältnisse (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 21. Juni 2016, FS.2015.27).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FS.2015.27 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 21.06.2016 Entscheiddatum: 21.06.2016 Entscheid Kantonsgericht, 21.06.2016 Art. 46 IPRG, Art. 173 Abs. 3ZGB: Zuständigkeit des Schweizer Richters zur rückwirkenden Zusprechung von Unterhalt trotz internationaler Verhältnisse (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 21. Juni 2016, FS.2015.27). Aus dem Sachverhalt: Die Parteien eines Eheschutzverfahrens hatten ursprünglich gemeinsamen Wohnsitz im Ausland. Per 17. Juni 2014 meldete sich die Ehefrau, die schon zuvor hier über eine Wohnung verfügt hatte, formell in der Gemeinde A. an und gelangte in der Folge mit einem Eheschutzbegehren ans zuständige Kreisgericht, wobei sie u.a. die Zusprechung von Unterhalt ab 1. Januar 2014 verlangte. Der Ehemann bestritt die Zuständigkeit des Kreisgerichts zur Festsetzung von Unterhalt in der Zeitspanne 1. Januar bis 16. Juni 2014. Aus den Erwägungen: 1.    Die Ehefrau, so die Vorinstanz, wohne in der Schweiz, der Ehemann in B., weshalb ein internationales Verhältnis vorliege. Die daraus resultierende Frage der Zuständigkeit beantwortete die Vorinstanz im Sinne der Bejahung ihrer Zuständigkeit gestützt auf Art. 46 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) – danach sind für Klagen und Massnahmen betreffend die ehelichen Rechte und Pflichten die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am gewöhnlichen Aufenthalt eines der Ehegatten zuständig – mit der Begründung, dass die Ehefrau ihren formellen Wohnsitz zwar erst seit 17. Juni 2014 in A. habe, dass aber davon auszugehen sei, dass sie dort spätestens seit der endgültigen Trennung an Weihnachten 2013 auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, weshalb die Zuständigkeit des Kreisgerichts bereits seit dem 1. Januar © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/3

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2014 als gegeben zu betrachten sei […]. Was sodann das anwendbare Recht betrifft, verwies die Vorinstanz auf Art. 4 Abs. 1 Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 (HUntÜ; SR 0.211.213.01), welches im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 49 IPRG zur Anwendung gelange; danach sei das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche und mithin im vorliegenden Fall angesichts des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehefrau seit Weihnachten 2013 in A. schweizerisches Recht massgebend […]. 2.    Soweit davon die Zeitspanne ab 17. Juni 2014 betroffen ist, sind die Zuständigkeit der st. gallischen Gerichte für die Beurteilung der Unterhaltsregelung und die Anwendbarkeit von Schweizer Recht unbestritten […]. Anders verhält es sich mit der Zeitspanne 1. Januar bis 16. Juni 2014, bezüglich derer der Ehemann eine an den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehefrau in A. geknüpfte Zuständigkeit des Kreisgerichts gemäss Art. 46 IPRG und die Anwendbarkeit von Schweizer Recht gestützt auf Art. 4 Abs. 1 HUntÜ bestreitet. a)    Wie ausgeführt sind für Klagen oder Massnahmen betreffend die ehelichen Rechte und Pflichten – dazu gehören auch Eheschutzmassnahmen nach Art. 176 ZGB (BSK IPRG-Courvoisier, Art. 46 N 4) – die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz und bei fehlendem Wohnsitz die schweizerischen Gerichte am gewöhnlichen Aufenthaltsort eines der Ehegatten zuständig (Art. 46 IPRG; BSK IPRG-Courvoisier, Art. 46 N 2 und N 19 ff.). Dass die Vorinstanz gestützt auf diese Regelung mit Rücksicht auf die formelle Anmeldung der Ehefrau bei der Gemeinde A. per 12. Juni 2014 […] ihre Zuständigkeit als Wohnsitzgericht bejaht hat, ist nicht zu beanstanden und wird denn auch vom Ehemann zu Recht nicht in Zweifel gezogen. b)    Unbestritten geblieben ist sodann, dass der auf dieser Grundlage als zuständig betrachtete Eheschutzrichter in materieller Hinsicht Schweizer Recht anzuwenden hat. Dieses sieht in Art. 173 Abs. 3 ZGB (zur analogen Anwendung dieser Bestimmung bei der Auflösung des gemeinsamen Haushalts vgl. BSK ZGB I-Schwander, Art. 176 N 6, m.w.H.; BGE 129 III 60 E. 3) vor, dass Unterhalt für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden kann. Art. 173 Abs. 3 ZGB schliesst mithin nicht aus, dass ein Richter über ein Begehren entscheidet, für dessen Beurteilung er – auf der Zeitachse betrachtet – unter Umständen (ursprünglich) örtlich nicht zuständig gewesen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/3

Publikationsplattform St.Galler Gerichte wäre. Zumindest dann, wenn sich, wie hier, die Frage danach, welches von zwei angerufenen Gerichten zuständig sei, nicht stellt, steht der Annahme einer gestützt auf Art. 173 Abs. 3 ZGB indirekt erweiterten Zuständigkeit nichts entgegen (vgl. dazu auch die Rechtsprechung zur Konstellation der Konkurrenz von Eheschutz- und Massnahmerichter [BGE 129 III 60]). Ungeachtet der Beantwortung der Frage nach dem Aufenthaltsort der Ehefrau in der Zeitspanne 1. Januar bis 16. Juni 2014 hat die Vorinstanz ihre Zuständigkeit für den Erlass einer Unterhaltsregelung auch für diese Zeitspanne demnach zu Recht bejaht. Daran ändert weder der Einwand des Ehemannes betreffend das an der Verhandlung gestellte Begehren "ab Gesuchseinreichung" noch der von ihm angerufene Art. 4 HUntÜ etwas. Was dabei das Begehren anbelangt, ist entscheidend, dass schon das ursprüngliche Gesuch wie auch das das anlässlich der Verhandlung gestellte Begehren präzisierende Gesuch vom 27. Februar 2015 […] auf Zusprechung von Unterhalt ab 1. Januar 2014 lauteten. Mit Bezug auf Art. 4 HUntÜ sodann fällt in Betracht, dass nach dieser Bestimmung für die ehelichen Unterhaltspflichten (gemäss Art. 1 HUntÜ) das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende Recht massgebend ist (Abs. 1), wobei bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts vom Zeitpunkt des Wechsels an das innerstaatliche Recht am neuen gewöhnlichen Aufenthalt anzuwenden ist (Abs. 2). Abgesehen davon, dass Art. 4 HUntÜ nur eine Regelung in Bezug auf das anwendbare materielle Recht, nicht aber der Zuständigkeit enthält, bedeutet die Bestimmung bzw. der darin vorgesehene Wechsel des anwendbaren Rechts mit dem Aufenthaltswechsel, dass auch sie zur Anwendung von Art. 173 Abs. 3 ZGB und mithin zur Kompetenz des Eheschutzrichters führt, die Unterhaltsbeiträge rückwirkend auf ein Jahr festzusetzen. Offenbleiben kann bei dieser Betrachtungsweise schliesslich, ob Art. 4 HUntÜ im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar ist: In Analogie zu Art. 8 HUntÜ – danach ist für die Unterhaltspflichten zwischen geschiedenen bzw. ohne Auflösung des Ehebundes getrennt lebende Ehegatten das auf die Ehescheidung angewandte Recht massgebend – liesse sich nämlich auch damit argumentieren, dass auch auf den Unterhalt Schweizer Recht anwendbar sei, weil sich die allgemeinen Wirkungen und damit auch die Frage nach der Berechtigung des Getrenntlebens (unbestrittenermassen) nach Schweizer Recht richten (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N 57 zu Art. 176 ZGB). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/3

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