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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 21.05.2026 FO.2025.24-K2

21 maggio 2026·Deutsch·San Gallo·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·3,804 parole·~19 min·1

Riassunto

Die Abweisung eines Gesuchs um nachträgliche Begründung eines Entscheids stellt einen Endentscheid und keine prozessleitende Verfügung dar. Für den Abschluss von Scheidungs- bzw. Abänderungsverfahren, die vor dem 1. Januar 2025 anhängig gemacht wurden, ist das Kollegialgericht und nicht die Einzelrichterin bzw. der Einzelrichter im vereinfachten Verfahren zuständig (vgl. Art. 291 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. b EG-ZPO i.V.m. Art. 407f ZPO e contrario). Die fehlende Zuständigkeit der verfahrensleitenden Richterin zum Erlass eines verfahrensabschliessenden Endentscheids stellt einen schwerwiegenden Mangel dar, welcher im Rechtsmittelverfahren nicht mehr geheilt werden kann. Es ist von Amtes wegen die Nichtigkeit der «Verfügung» festzustellen und die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz (Kollegialgericht) zurückzuweisen (E. II.1 und III.1). (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 21. Mai 2026, FO.2025.24-K2)

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2025.24-K2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 10.06.2026 Entscheiddatum: 21.05.2026 Entscheid Kantonsgericht, 21.05.2026 Die Abweisung eines Gesuchs um nachträgliche Begründung eines Entscheids stellt einen Endentscheid und keine prozessleitende Verfügung dar. Für den Abschluss von Scheidungs- bzw. Abänderungsverfahren, die vor dem 1. Januar 2025 anhängig gemacht wurden, ist das Kollegialgericht und nicht die Einzelrichterin bzw. der Einzelrichter im vereinfachten Verfahren zuständig (vgl. Art. 291 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. b EG- ZPO i.V.m. Art. 407f ZPO e contrario). Die fehlende Zuständigkeit der verfahrensleitenden Richterin zum Erlass eines verfahrensabschliessenden Endentscheids stellt einen schwerwiegenden Mangel dar, welcher im Rechtsmittelverfahren nicht mehr geheilt werden kann. Es ist von Amtes wegen die Nichtigkeit der «Verfügung» festzustellen und die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz (Kollegialgericht) zurückzuweisen (E. II.1 und III.1). (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 21. Mai 2026, FO.2025.24-K2) Entscheid siehe PDF. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Kanton St.Gallen Gerichte

Kantonsgericht St. Gallen II. Zivilkammer

Entscheid vom 21. Mai 2026 Geschäfts-Nr. FO.2025.24-K2 / ZV.2026.4-K2 / ZV.2026.114-K2 (IN.2024.57-WS2ZK-NSC)

Verfahrensbeteiligte A.___, Deutschland,

Berufungskläger, vertreten von Rechtsanwalt C.,

und

B.___,

Berufungsbeklagte, vertreten von Rechtsanwalt D.

Gegenstand Abänderung des Scheidungsurteils

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Erwägungen

I.

1. Mit Entscheid vom 16. März 2021 schied das Bezirksgericht X. (AT) die im Jahr 2011 in Y. (AT) geschlossene Ehe von A. und B. Bezüglich der gemeinsamen Kinder F. (Jg. 2017) und G. (Jg. 2020) verständigten sich die Parteien auf die «gemeinsame Obhut». Zudem verpflichtete sich A., ab April 2021 einen monatlichen Kinderunterhalt von EUR 390.00 pro Kind sowie einen nachehelichen Unterhalt von EUR 250.00 pro Monat zu bezahlen. Das «Kinderbesuchsrecht» sollte einvernehmlich geregelt werden, wobei die gerichtliche Festlegung ausdrücklich vorbehalten wurde (vi-act. 19). Mit Entscheid vom 29. August 2022 wies das Bezirksgericht X. den Antrag von B., A. sei die «Obsorge» für die beiden Kinder zu entziehen, ab. Zudem einigten sich die Eltern in jenem Verfahren auf eine Kontaktregelung zwischen dem Vater und den Kindern (vi-act. 11). Wenige Wochen später zog die Mutter mit den Kindern in die Schweiz, worauf sich die Eltern unabhängig voneinander am 18. bzw. 19. Oktober 2022 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde S. zwecks Regelung des Besuchsrechts meldeten. Mit Beschluss vom 24. November 2022 (vi-act. 45) wurde für die Kinder F. und G. eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet und der Beiständin insbesondere die Aufgabe übertragen, eine angemessene und umsetzbare Besuchsregelung auszuarbeiten. Die Beistandschaft wurde mit Beschluss vom 9. August 2023 (vi-act. 46) um Art. 308 Abs. 1 ZGB erweitert und der Beiständin wurden weitere Aufgaben übertragen. Am 12. Februar 2024 verständigten sich die Eltern – im Rahmen eines vom Vater bereits am 13. Dezember 2021 vor dem Bezirksgericht X. eingeleiteten Unterhaltsherabsetzungsverfahrens – auf einen ab 1. März 2024 zahlbaren Kinderunterhaltsbeitrag von monatlich EUR 100.00 pro Kind (vi-act. 40, S. 2 f.), während der Ehegattenunterhalt von EUR 250.00 soweit ersichtlich nicht angepasst wurde (vgl. vi-act. 1, S. 1).

2. Mit Eingabe vom 19. April 2024 (Posteingang 26. April 2024) reichte A. bereits wenige Tage danach beim Kreisgericht Z. eine Klage betreffend Abänderung des Scheidungsurteils gegen B. ein und beantragte, es sei die Kinderbetreuung neu festzulegen und es seien die Unterhaltsbeiträge aufzuheben bzw. neu zu berechnen (vi-act. 1). Am 4. April 2025 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung ab (vi-act. 88). Bezüglich der noch strittigen Punkte (Kinder- und Ehegattenunterhalt sowie Gerichtskosten) wurde das Verfahren kontradiktorisch fortgesetzt. Nach einem einfachen Schriftenwechsel wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen, welche am 23. September 2025 stattfand. A. hatte sich vorgängig vom persönlichen Erscheinen dispensieren lassen. Im Anschluss

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an die Hauptverhandlung fällte das Kreisgericht Z. einen Entscheid, welcher den Parteien am 26. September 2025 schriftlich (im Dispositiv) eröffnet wurde (vi-act. 108). Der Entscheid wurde von B. am 29. September 2025 entgegengenommen (vi-act. 111, S. 4). A. soll er am 30. September 2025 zugestellt worden sein (vgl. vi-act. 109).

3. Am 11. November 2025 (vi-act. 114) erhob A. «Einspruch» und verlangte eine Urteilsbegründung. Mit Schreiben bzw. prozessleitender Verfügung vom 24. November 2025 (vgl. Rechtsmittelbelehrung) wurde ihm daraufhin seitens des Kreisgerichtes Z. beschieden, er habe es versäumt, innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen eine Begründung des Entscheids vom 23. September 2025 zu verlangen, weshalb gegen diesen kein Rechtsmittel mehr gegeben sei (vi-act. 115).

4. In der Folge gelangte A. mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 an das Kantonsgericht und beantragte «Wiederherstellung / Fristverlängerung wegen unverschuldeter Versäumnis der Frist Art. 148 sowie Art. 319ff ZPO Schweiz» (FO/1). Die Eingabe wurde vom Kantonsgericht als Berufung entgegengenommen (vgl. E. II.1.). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 wurde deren Eingang den Parteien angezeigt und es wurden die vorinstanzlichen Akten eingeholt (FO/4). Zudem wurde A. aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten (FO/5). Daraufhin liess dieser sich mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 (Poststempel: 9. Dezember 2025; FO/7) erneut vernehmen und stellte den «Antrag auf Schutz vor sofortiger Exekution», und mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 (FO/9) ersuchte er schliesslich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Am 15. Januar 2026 (FO/12) meldete sich Rechtsanwalt C. beim Gericht und teilte diesem mit, er sei von A. mandatiert worden, worauf ihm wunschgemäss die Akten zur Einsicht zugestellt wurden, welche er am 27. Januar 2026 (FO14) zurücksandte. Am 25. Februar 2026 reichte Rechtsanwalt C. zudem unaufgefordert eine «Stellungnahme zur Abänderung des Scheidungsurteils» ein (FO/16). Weitere Eingaben seitens der Beteiligten erfolgten nicht.

II.

1. Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das von der Vorinstanz als prozessleitende Verfügung bezeichnete Schreiben vom 24. November 2025 (FO/2; vgl. Rechtsmittelbelehrung), mit welchem sie das Gesuch von A. vom 11. November 2025 um Begründung des Entscheids vom 23. September 2025

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abgewiesen hatte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei dieser Verfügung aber um einen Endentscheid, da das vorinstanzliche Verfahren damit seinen Abschluss fand (BGer 5D_160/2014 E. 2.6). A. bezog sich in seiner Eingabe vom 5. Dezember 2025 – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung – zwar auf die Bestimmungen der Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO). Da gegen den begründeten – und damit auch gegen den unbegründeten – Entscheid der Vorinstanz aber Berufung zu erheben gewesen wäre (vgl. zum Ganzen BGer 5A_46/2020 E. 4.1.2; BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1; ferner HONEGGER-MÜNTENER, Konversion von Rechtsmitteln nach der ZPO, AJP 9/2022, S. 939 ff.) und sich A. als juristischer Laie auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz in deren Verfügung vom 24. November 2025 verlassen durfte, nahm das Kantonsgericht seine Eingabe vom 5. Dezember 2025 (FO/2) als Berufung und jene vom 8. Dezember 2025 (FO/7) als Ergänzung derselben entgegen.

2. Die Berufung wurde von einer rechtsunkundigen und nicht anwaltlich vertretenen Person erhoben. Zwar ist in solchen Fällen bei der Prüfung der Erfüllung der Begründungsanforderungen regelmässig ein weniger strenger Massstab anzulegen. Indessen sind auch bei juristischen Laien minimale Anforderungen zu stellen, und es ist auch in solchen Fällen eine zumindest ansatzweise Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidgründen zu verlangen. Das gilt auch im Anwendungsbereich der Offizial- und Untersuchungsmaxime (BSK ZPO-SPÜHLER, 4. Aufl., Art. 311 N 13 und Art. 312 N 10 ff.; DIKE ZPO-HUNGERBÜHLER/BUCHER, 3. Aufl., Art. 311 N 31 f. und Art. 312 N 5 ff.; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl., Art. 312 N 17 f.; vgl. BGE 143 III 153 E. 4.6 m.H.). Die Berufung ging rechtzeitig bei der Rechtsmittelinstanz ein. Sie enthält eine schriftliche, wenn auch bloss rudimentäre Begründung und ist zwar nicht mit konkreten, aber immerhin erkennbaren Anträgen versehen. Der Berufungskläger ist durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert. Damit können die an die Berufungsschrift gestellten Anforderungen in formeller und inhaltlicher Hinsicht als knapp erfüllt betrachtet werden, weshalb auf die Berufung – unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) – einzutreten ist.

3. Für die Beurteilung der Berufung ist die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts zuständig (Art. 16 EG ZPO; Art. 14 Abs. 1 lit. c GO), für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der verfahrensleitende Richter (Art. 17 Abs. 1 lit. c EG ZPO).

4. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort – in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO – verzichtet werden.

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III.

1.a) Beim Entscheid des Kreisgerichtes Z. vom 23. September 2025, welcher den Parteien am 26. September 2025 schriftlich im Dispositiv eröffnet wurde, handelt es sich zweifellos um einen Endentscheid. Das Gesuch um nachträgliche Begründung des Entscheids ist eng damit verbunden. Auch wenn die Vorinstanz dieses Gesuch – entsprechend einer in der Lehre verschiedentlich geäusserten, indessen unzutreffenden Ansicht (vgl. etwa STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO-Komm., 4. Aufl., Art. 239 N 32 oder BSK ZPO-SCHMID/BRUNNER, 4. Aufl., Art. 239 N 25) – mittels prozessleitender Verfügung abwies, ändert dies nichts daran, dass das erstinstanzliche Verfahren mit der Abweisung des Gesuchs um eine Urteilsbegründung seinen definitiven Abschluss fand, weshalb die entsprechende Verfügung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ebenfalls ein Endentscheid darstellt (BGer 5D_160/2014 E. 2.6; vgl. auch CHK ZPO- SUTTER-SOMM/SEILER, 2021, Art. 239 N 16 m.w.H.). Das wirft die nachfolgend zu prüfende Frage auf, ob dieser Entscheid überhaupt von der verfahrensleitenden Richterin (allein) hätte gefällt werden dürfen oder ob nicht vielmehr das Kollegialgericht über das Gesuch hätte entscheiden müssen.

b) Fehlerhafte Verfügungen und Entscheide sind praxisgemäss (nur) nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 138 II 501 E. 3.1; BGer 4A_64/2024 E. 3.3.5; 5A_828/2023 E. 3). Die Nichtigkeit kann auch erst im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden (BGE 136 II 415 E. 1.2). Nach der Praxis stellt die funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit einen schwerwiegenden Mangel und damit einen Nichtigkeitsgrund dar, ausser der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu oder der Schluss auf Nichtigkeit vertrüge sich nicht mit der Rechtssicherheit (BGer 5A_393/2018 E. 2.2.1 m.H.). Ein nichtiger Entscheid entfaltet keinerlei Rechtswirkung und kann somit auch nicht Anfechtungsobjekt einer Berufung oder Beschwerde sein, weshalb auf diese nicht einzutreten und die Nichtigkeit des Entscheids im Dispositiv festzustellen ist (BGE 132 II 342 E. 2.3 m.H.; 147 III 226 E. 3.1.2 m.H.; 145 III 436 E. 4; BGer 5A_828/2023 E. 3; vgl. auch BGE 150 II 244 E. 4.2.2 m.H.).

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c) Gemäss Art. 4 Abs. 1 ZPO regelt das kantonale Recht die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte, soweit die Zivilprozessordnung nichts anderes bestimmt. Aufgrund der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Revision der Zivilprozessordnung (zur Verbesserung der Praxistauglichkeit und Rechtsdurchsetzung) werden Scheidungsverfahren im vereinfachten Verfahren durchgeführt (Art. 291 Abs. 3 ZPO), weshalb in diesen Fällen nicht mehr das Kollegialgericht, sondern die Einzelrichterin bzw. der Einzelrichter des Kreisgerichts zuständig ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b EG-ZPO). Diese Änderung gilt nicht für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2025 rechtshängig waren (vgl. Art. 407f ZPO). Für das im Jahr 2024 anhängig gemachte vorinstanzliche Verfahren war somit (noch) das Kollegialgericht zuständig. Die offensichtlich fehlende Zuständigkeit der verfahrensleitenden Richterin für einen verfahrensabschliessenden Endentscheid stellt folglich einen schwerwiegenden Mangel dar, welcher im Rechtsmittelverfahren nicht mehr geheilt werden kann, zumal nicht behauptet werden kann, der verfahrensleitenden Richterin sei auf dem betreffenden Gebiet im fraglichen Zeitpunkt eine allgemeine Entscheidungsgewalt zugekommen und/oder der Schluss der Nichtigkeit vertrage sich nicht mit der Rechtssicherheit. Dementsprechend ist von Amtes wegen die Nichtigkeit der Verfügung vom 24. November 2025 festzustellen und es ist die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz (Kollegialgericht) zurückzuweisen.

2.a) Wie erwähnt verlangt A. eine «Wiederherstellung / Fristverlängerung». Hinsichtlich der beantragten Fristverlängerung ist lediglich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO zum Verlangen einer Entscheidbegründung um eine gesetzliche Frist handelt, welche nicht verlängert werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend ist sein Antrag abzuweisen, soweit auf diesen überhaupt einzutreten ist.

b) A. verlangt überdies die Wiederherstellung der Frist zum Verlangen einer Urteilsbegründung. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht gemäss Art. 148 ZPO auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen kann, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1). Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Abs. 2). Die gesuchstellende Partei trägt die Beweislast und hat die notwendigen Beweismittel vorzubringen (BGer 5A_927/2015 E. 5.1; BSK ZPO-GOZZI, 4. Aufl., Art. 138 N 9). Dabei ist Tatfrage, wie sich die Partei, welche die Wiederherstellung verlangt, verhalten hat, während Rechtsfrage ist, ob das tatsächlich festgestellte Verhalten als leichtes Verschulden zu qualifizieren ist (BGer 4A_20/2019 E. 2 m.H.). Zuständig für die Wiederherstellung der Frist für das Gesuch um schriftliche Begründung des

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Entscheids i.S. von Art. 239 Abs. 2 ZPO ist auch in jenen Fällen, in denen bereits ein Endentscheid ergangen ist, das Gericht, bei dem die Säumnis stattgefunden hat (FUCHS, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO-Komm., 4. Aufl., Art. 149 N 3; KU- KO ZPO-HOFFMANN-NOWOTNY/BRUNNER, 3. Aufl., Art. 149 N 3; BSK ZPO-GOZZI, 4. Aufl., Art. 149 N 2; OG ZH LB170052 vom 7. Dezember 2018 E. 3.1).

c) Vorliegend steht das Wiederherstellungsgesuch von A. im Zusammenhang mit der von ihm im vorinstanzlichen Verfahren (mutmasslich) verpassten Frist gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO, wonach in jenen Fällen, in denen der Entscheid im Dispositiv eröffnet wurde, eine schriftliche Begründung nachzuliefern ist, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Dass A. bei der Vorinstanz je ein Wiederherstellungsgesuch i.S. von Art. 148 ZPO gestellt hätte, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht behauptet. Wie den vorstehenden Erwägungen entnommen werden kann, ist für das Wiederherstellungsgesuch somit nicht das Kantonsgericht, sondern die Vorinstanz zuständig, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit seinen diesbezüglichen Ausführungen von vornherein erübrigt, da auf das Begehren ohnehin nicht einzutreten ist. Indessen ist die Berufungseingabe als Gesuch gestützt auf Art. 143 Abs. 1bis ZPO samt Beilagen und Akten zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zum Entscheid weiterzuleiten.

3. Mit seiner Berufung(sergänzung) vom 8. Dezember 2025 beantragt A. unter anderem auch den «Schutz vor sofortiger Exekution», was er im Wesentlichen damit begründet, dass die «angekündigten Vollstreckungsmassnahmen» in seiner Situation einer «akuten Existenzgefährdung» gleichkämen (FO/7, S. 1). Diesbezüglich ist auf die Berufung nicht einzutreten, weil sie – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei A. um einen juristischen Laien handelt – den Begründungsanforderungen (vgl. E. II.2.) nicht genügt. Seinen Ausführungen kann weder entnommen werden, von wem diese Vollstreckungsmassnahmen «angekündigt» worden sein sollen noch was konkret vollstreckt werden soll. Sollte sich A. auf die Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Entscheids vom 23. September 2025 beziehen, ergäbe sein Antrag keinen Sinn, denn mit diesem Entscheid wurde die Teilvereinbarung vom 4. April 2025 betreffend elterliche Sorge, Kinderbetreuung/Obhut und Beistandschaft genehmigt und seine Abänderungsklage – in Bezug auf den strittigen Unterhalt – im Übrigen abgewiesen. Weshalb die Vollstreckbarkeit des Entscheids aufgeschoben werden soll, erschliesst sich beim besten Willen nicht, zumal kein Anwendungsfall von Art. 315 Abs. 4 lit. b i.V.m. Art. 315 Abs. 5 ZPO vorliegt und eine allfällige Berufung gegen den Entscheid der Vorinstanz ohnehin die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit desselben im Umfang der Berufungsanträge hemmen würde (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Sollte A. mit seinem Antrag darauf abzielen, die Vollstreckung für die aktuell

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geltenden Unterhaltsbeiträge abzuwenden – derzeit hat er monatlich einen nachehelichen Unterhalt von EUR 250.00 sowie Kinderunterhalt von EUR 100.00 pro Kind zu bezahlen (vi-act. 19, S. 4; vi-act. 40, S. 2 f. und 5) –, wäre darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Solche Einwände hätte er möglicherweise in einem allfälligen, mutmasslich an seinem Wohnort in Deutschland durchzuführenden Vollstreckungsverfahren vorzubringen.

IV.

1. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 (FO/9) ersuchte A. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Berufungsverfahren.

2.a) Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Sie umfasst die Befreiung von Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. b und lit. c ZPO). Bedürftigkeit liegt vor, wenn eine Partei ausser Stande ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Familie für Gerichts- und notwendige Anwaltskosten aufzukommen. Für deren Beurteilung ist grundsätzlich auf die wirtschaftlichen Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege abzustellen (BGE 120 I a 179 E. 3a; BGer 5A_405/2011 E. 4.5.4). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs abzustellen ist (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2; EMMEL, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl., Art. 117 N 13; BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 4. Aufl., Art. 117 N 18).

b) Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, sofern dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegen-

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partei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Notwendigkeit der Prozessverbeiständung entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, wobei die Rechtsnatur des Verfahrens nicht von Belang ist. Ein Anspruch besteht insbesondere dann, wenn die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die eine Prozessverbeiständung erforderlich machen (EMMEL, a.a.O., Art. 118 N 5; BSK ZPO- RÜEGG/RÜEGG, 4. Aufl., Art. 118 N 10 ff.; BGer 5A_395/2012 E. 4.3 f.). Der Beizug eines vom Staat entschädigten Rechtsvertreters steht aber nicht im Belieben der betreffenden Partei. Dies ist bereits im Gesetzgebungsverfahren durch die Formulierung zum Ausdruck gebracht worden, die anwaltliche Vertretung müsse «wirklich geboten» sein (Botschaft ZPO, BBl 2006 7302 zu Art. 116 E-ZPO). Die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird. Die Geltung dieser Verfahrensgrundsätze rechtfertigen es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine rechtsanwaltliche Beistellung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGer 5A_511/2016 E. 4.2; 5A_491/2007 E. 3.2 f.). Bei Geltung der Offizialmaxime ist ein Anspruch auf Rechtsverbeiständung grundsätzlich dann gegeben, wenn die Streitigkeit für die betroffene Partei komplexe Fragen aufwirft, die sich aus einem unübersichtlichen Sachverhalt oder aus heiklen Rechtsproblemen ergeben können (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, Art. 118 N 11).

3. A. wurde im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (viact. 20). Vor diesem Hintergrund und aufgrund der im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen (vgl. FO/9) ist nach wie vor davon auszugehen, er sei mittellos. Seine Bedürftigkeit ist folglich auch im Berufungsverfahren zu bejahen. Nachdem die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids festgestellt wird, erweist sich seine Berufung auch nicht als aussichtslos. Mithin wären die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an sich erfüllt. Da das vorliegende Verfahren aber durch die nichtige Präsidialverfügung vom 24. November 2025 veranlasst wurde und sich eine Kostenauflage an die Berufungsbeklagte, welche nicht am Berufungsverfahren beteiligt wurde, nicht rechtfertigen liesse, erscheint es angemessen, wenn der Staat die Gerichtskosten trägt (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Folglich ist das Gesuch von A. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – soweit sich dieses auf die Gerichtskosten bezieht – gegenstandslos und entsprechend als erledigt abzuschreiben.

4. Demgegenüber ist sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen, denn er hat dieses Gesuch erst am 22. Dezember 2025 (FO/9) gestellt,

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mithin in einem Zeitpunkt, in dem die von ihm selbst verfassten Eingaben vom 6. Dezember 2025 und 8. Dezember 2025 vom Gericht bereits als Berufung und Berufungsergänzung entgegengenommen worden waren und der von ihm mandatierte Rechtsvertreter, welcher sich beim Gericht erstmals mit Schreiben vom 15. Januar 2026 (FO/12), mithin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist meldete, keinen Einfluss mehr auf den weiteren Verfahrensablauf nehmen konnte, da eine Nachbesserung der Eingaben von A. in jenem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen wäre. Inwiefern in diesem Verfahrensstadium der Beizug eines Rechtsvertreters noch sachlich geboten bzw. notwendig war, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt. Folglich ist das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen, wobei – rein der Vollständigkeit halber – anzumerken bleibt, dass der Rechtsvertreter von A. mit der von ihm ohne ersichtlichen Grund und unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 25. Februar 2026 (FO/16) unnötigen Aufwand verursachte, welcher auch bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht zu entschädigen gewesen wäre.

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Entscheid des verfahrensleitenden Richters

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird hinsichtlich der Gerichtskosten als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

Entscheid der II. Zivilkammer

1. Es wird von Amtes wegen die Nichtigkeit der Verfügung vom 24. November 2025 festgestellt. 2. Die Sache wird zur Neubeurteilung an das Kreisgericht Z. (Kollegialbehörde) bezüglich der Frage der Begründung des Entscheids vom 23. September 2025 zurückgewiesen. 3. Auf das Wiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten. Dieses wird von Amtes wegen an die dafür zuständige Vorinstanz zum Entscheid weitergeleitet. 4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben. 6. Es werden keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen zugesprochen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 21.05.2026 Die Abweisung eines Gesuchs um nachträgliche Begründung eines Entscheids stellt einen Endentscheid und keine prozessleitende Verfügung dar. Für den Abschluss von Scheidungs- bzw. Abänderungsverfahren, die vor dem 1. Januar 2025 anhängig gemacht wurden, ist das Kollegialgericht und nicht die Einzelrichterin bzw. der Einzelrichter im vereinfachten Verfahren zuständig (vgl. Art. 291 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. b EG-ZPO i.V.m. Art. 407f ZPO e contrario). Die fehlende Zuständigkeit der verfahrensleitenden Richterin zum Erlass eines verfahrensabschliessenden Endentscheids stellt einen schwerwiegenden Mangel dar, welcher im Rechtsmittelverfahren nicht mehr geheilt werden kann. Es ist von Amtes wegen die Nichtigkeit der «Verfügung» festzustellen und die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz (Kollegialgericht) zurückzuweisen (E. II.1 und III.1). (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 21. Mai 2026, FO.2025.24-K2)

2026-06-10T05:19:08+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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